{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__22-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-10-09","aktenzeichen":"X ZR 22/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 22/99\n\nURTEIL\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nVerkündet am:\n9. Oktober 2002\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 9. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die\n\nRichter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nDr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das am 12. November 1998\n\nverkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bun-\n\ndespatentgerichts im Kostenausspruch aufgehoben und im übrigen\n\nabgeändert und wie folgt neu gefaßt:\n\nDas europäische Patent 0 116 701 wird mit Wirkung für die Bun-\n\ndesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß\n\nsein Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält\n\n\"Diebstahlsicherung für Waren, mit mindestens einer\n\nÜberwachungsstromquelle, mit mindestens einem Füh-\n\nler, der mit der Ware zusammenarbeitet, der in den\n\nÜberwachungsstromkreis geschaltet ist, der bei Entfer-\n\nnung von der Ware den Überwachungsstrom modifiziert,\n\nund mit einer Überwachungsschaltung, welche ein\n\nAlarmsignal bereitstellt, wenn eine Modifizierung des\n\nÜberwachungsstroms festgestellt wird, wobei die durch\n\nFühler und Verbindungskabel zwischen Fühler und Über-\n\nwachungsschaltung gebildete Einheit bei ordnungsge-\n\nmäßer Wirkverbindung zur Ware einen solchen Überwa-\n\nchungsstrom vorgibt, welcher bezüglich seiner Amplitude\n\nund/oder seiner Frequenz und/oder seiner Phasenlage\n\nzu größeren und kleineren Werten hin veränderbar ist, so\n\ndaß sowohl beim Aufheben der Wirkverbindung zwi-\n\nschen Fühler und Ware als auch beim Herbeiführen ei-\n\nnes Kurzschlusses im Verbindungskabel eine Änderung\n\ndes Überwachungsstroms bezüglich Amplitude und/oder\n\nFrequenz und/oder Phasenlage erhalten wird,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Über-\n\nwachungsschaltung einen Aktivierungskreis (138 C, 142;\n\n332, 334, 340-344; 332, 348, 350; 352, 354; 383) auf-\n\nweist, welcher über eine Steckverbindung (14; 314) mit\n\neinem Steuerstrom beaufschlagt ist, welche auch zum\n\nAnschließen des Fühlers (100; 200; 318) an die Überwa-\n\nchungsschaltung (16; 326) dient, wobei der Aktivierungs-\n\nkreis als elektrischer Schaltkreis ausgestaltet ist, der\n\naufgrund der Beaufschlagung mit dem Steuerstrom die\n\nÜberwachung des über den zugeordneten Fühler flie-\n\nßenden Überwachungsstroms mit definierter zeitlicher\n\nVerzögerung aktiviert, so daß auch beim Aufheben der\n\nordnungsgemäßen Verbindung zwischen Fühler und\n\nÜberwachungsschaltung eine Änderung des Überwa-\n\nchungsstroms bezüglich Amplitude und/oder Frequenz\n\nund/oder Phasenlage erhalten wird, das Herstellen der\n\nVerbindung zwischen Fühler und Überwachungsschal-\n\ntung dagegen ohne Auslösen eines Alarms möglich ist.\"\n\nund daß sich die Rückbeziehung in Patentanspruch 21 auf den so\n\ngefaßten Patentanspruch 1 bezieht.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte ist eingetragener Inhaber des unter anderem mit Wirkung\n\nfür die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 116 701\n\n(Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 1. Dezember 1983 beruht, für\n\nwelche die Prioritäten deutscher Patentanmeldungen vom 16. Januar 1983 und\n\n19. April 1983 in Anspruch genommen worden sind. Das Streitpatent ist in der\n\nVerfahrenssprache Deutsch erteilt und umfaßt 21 Patentansprüche, von denen\n\ndie Ansprüche 1 und 21 wie folgt lauten:\n\n \"1. Diebstahlsicherung für Waren, mit mindestens einer Überwa-\n\nchungsstromquelle, mit mindestens einem mit der Ware zusam-\n\nmenarbeitenden und in den Überwachungsstromkreis geschal-\n\nteten Fühler, welcher bei Entfernung von der Ware den Über-\n\nwachungsstrom modifiziert, und mit einer Überwachungsschal-\n\ntung, welche ein Alarmsignal bereitstellt, wenn eine Modifizie-\n\nrung des Überwachungsstromes festgestellt wird, wobei die\n\ndurch Fühler und Verbindungskabel zwischen Fühler und Über-\n\nwachungsschaltung gebildete Einheit bei ordnungsgemäßer\n\nWirkverbindung zur Ware einen solchen Überwachungsstrom\n\nvorgibt, welcher bezüglich seiner Amplitude und/oder seiner\n\nFrequenz und/oder seiner Phasenlage zu größeren und kleine-\n\nren Werten hin veränderbar ist, so daß sowohl beim Aufheben\n\nder Wirkverbindung zwischen Fühler und Ware als auch beim\n\nHerbeiführen eines Kurzschlusses im Verbindungskabel eine\n\nÄnderung des Überwachungsstroms bezüglich Amplitude und/\n\noder Frequenz und/oder Phasenlage erhalten wird,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Überwa-\n\nchungsschaltung einen Aktivierungskreis (138 C, 142; 332, 334,\n\n340-344; 332, 348, 350; 352, 354; 383) aufweist, welcher über\n\neine Steckverbindung (14; 314) mit einem Steuerstrom beauf-\n\nschlagt ist, welche auch zum Anschließen des Fühlers (100;\n\n200; 318) an die Überwachungsschaltung (16; 326) dient, so\n\ndaß auch beim Aufheben der ordnungsgemäßen Verbindung\n\nzwischen Fühler und Überwachungsschaltung eine Änderung\n\ndes Überwachungsstromes bezüglich Amplitude und/oder Fre-\n\nquenz und/oder Phasenlage erhalten wird, das Herstellen der\n\nVerbindung zwischen Fühler und Überwachungsschaltung da-\n\ngegen ohne Auslösen eines Alarmes möglich ist.\n\n21. Diebstahlsicherung nach einem der Ansprüche 1 bis 20, ge-\n\nkennzeichnet durch eine durch den Aktivierungskreis (326) ge-\n\nschaltete Anzeige (345) für den scharfen Zustand der Überwa-\n\nchungsschaltung.\"\n\nDer Kläger hat mit seiner Teil-Nichtigkeitsklage geltend gemacht, der\n\nGegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu, jedenfalls aber ergebe er\n\nsich ebenso wie der Gegenstand des Anspruchs 21, soweit er direkt auf An-\n\nspruch 1 rückbezogen sei, für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem\n\nStand der Technik. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die ange-\n\ngriffenen Patentansprüche auch mit einem hilfsweise formulierten Patentan-\n\nspruch 1 verteidigt.\n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Ho-\n\nheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang des erteilten Patentan-\n\nspruchs 1 sowie im Umfang des erteilten Patentanspruchs 21, soweit er direkt\n\nauf Patentanspruch 1 rückbezogen ist, für nichtig erklärt.\n\nHiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er verteidigt die\n\nPatentansprüche 1 und 21 nur noch in der aus dem Tenor ersichtlichen Fas-\n\nsung und beantragt,\n\nunter Abänderung des Urteils des Bundespatentgerichts wie ge-\n\nschehen zu erkennen.\n\nDer Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung, wobei er sich auf die\n\nin erster Instanz aufgestellte Behauptung einer offenkundigen Vorbenutzung\n\nnicht mehr beruft.\n\nDer Senat hat ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt, das\n\nProfessor Dr.-Ing. W. W., erstattet und in der mündlichen Verhandlung erläutert\n\nhat. Der Beklagte hat ein schriftliches Gutachten von Universitätsprofessor\n\nDr.-Ing. J. D. vorgelegt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. In dem Umfang, in dem der Beklagte nunmehr die Patentansprüche 1\n\nund 21 verteidigt, läßt sich nicht feststellen, daß das Streitpatent keine nach\n\nArt. 52, 54 EPÜ patentfähige Erfindung beinhaltet, so daß insoweit die bean-\n\ntragte Nichtigerklärung des erteilten Schutzrechts nicht erfolgen kann.\n\n1. Das Streitpatent betrifft die Sicherung von Waren, die mittels eines mit\n\nder Ware zusammenarbeitenden Fühlers und eines Kabels, über die ein Über-\n\nwachungsstrom geleitet werden kann, mit einer Einrichtung verbunden werden\n\nkönnen, die bei einem Diebstahlsversuch Alarm geben kann. An Möglichkeiten,\n\neinen Diebstahlsversuch zu unternehmen, nennt die Streitpatentschrift das Lö-\n\nsen der Verbindung durch Herausziehen eines Steckers, über den die Verbin-\n\ndung hergestellt ist, das Durchtrennen der Verbindung und Manipulationen, die\n\nzu einem Kurzschluß in dem Kabel führen. Die Streitpatentschrift gibt an, drei\n\nnäher behandelte Diebstahlsicherungen ließen nicht zu, einen nicht belegten\n\nAnschluß der Einrichtung zur Verbindung zu benutzen, ohne daß beim An-\n\nschluß ein Alarm erfolge. Das sei nachteilig, weil zum Anschluß einer zu si-\n\nchernden Ware die Einrichtung von einer hierzu autorisierten Person zeitweise\n\naußer Betrieb gesetzt werden müsse und während dieser Zeit bereits ange-\n\nschlossene Ware nicht gegen Diebstahl sichere.\n\nDie Problemstellung, die sich hieraus ergibt, läßt sich, wenn man sie los-\n\ngelöst von den in den Patentansprüchen genannten Lösungsmitteln objektiv\n\nerfaßt, dahin umschreiben: Es soll eine Diebstahlsicherung zur Verfügung ge-\n\nstellt werden, die bei den genannten Diebstahlversuchen einen Alarm ermög-\n\nlicht, den Alarm aber auch nur in diesen Fällen gibt.\n\n2. Der Lösungsvorschlag nach Anspruch 1 des Streitpatents in der ver-\n\nteidigten Fassung läßt sich wie folgt gliedern:\n\nDiebstahlsicherung für Waren\n\n(1) mit mindestens einer Überwachungsstromquelle,\n\n(2) mit mindestens einem Fühler, der\n\na) mit der Ware zusammenarbeitet,\n\nb)\n\nin den Überwachungsstromkreis geschaltet ist,\n\nc) bei Entfernung von der Ware den Überwachungsstrom\n\nmodifiziert,\n\n(3) mit einer Überwachungsschaltung, welche ein Alarmsignal be-\n\nreitstellt, wenn eine Modifizierung des Überwachungsstroms\n\nfestgestellt wird.\n\n(4) Die durch Fühler und Verbindungskabel zwischen Fühler und\n\nÜberwachungsschaltung gebildete Einheit gibt bei ordnungs-\n\ngemäßer Wirkverbindung zur Ware einen solchen Überwa-\n\nchungsstrom vor, welcher bezüglich seiner Amplitude und/\n\noder seiner Frequenz und/oder seiner Phasenlage zu größe-\n\nren und kleineren Werten hin veränderbar ist,\n\n(5)\n\nso daß\n\na) sowohl beim Aufheben der Wirkverbindung zwischen\n\nFühler und Ware\n\nb) als auch beim Herbeiführen eines Kurzschlusses im Ver-\n\nbindungskabel\n\neine Änderung des Überwachungsstroms bezüglich Amplitude\n\nund/oder Frequenz und/oder Phasenlage erhalten wird.\n\n(6) Die Überwachungsschaltung weist einen Aktivierungskreis\n\nauf,\n\na) welcher über eine Steckverbindung mit einem Steuerstrom\n\nbeaufschlagt ist,\n\nb) welche auch zum Anschließen des Fühlers an die Über-\n\nwachungsschaltung dient,\n\nc) wobei der Aktivierungskreis als elektrischer Schaltkreis\n\nausgestaltet ist, der aufgrund der Beaufschlagung mit dem\n\nSteuerstrom die Überwachung des über den zugeordne-\n\nten Fühler fließenden Überwachungsstroms mit definierter\n\nzeitlicher Verzögerung aktiviert,\n\n(7)\n\nso daß\n\na) auch beim Aufheben der ordnungsgemäßen Verbindung\n\nzwischen Fühler und Überwachungsschaltung eine Ände-\n\nrung des Überwachungsstroms bezüglich Amplitude und/\n\noder Frequenz und/oder Phasenlage erhalten wird,\n\nb) das Herstellen der Verbindung zwischen Fühler und\n\nÜberwachungsschaltung dagegen ohne Auslösen eines\n\nAlarms möglich ist.\n\nDiese Lehre basiert darauf, daß eigens zur Überwachung eine Aktivie-\n\nrung stattfindet mit der Folge, daß das Anschließen einer zu überwachenden\n\nWare mittels Fühlers ohne Auslösen eines Alarms möglich ist (Merkmal 7 b),\n\nwährend das Aufheben einer hergestellten Verbindung infolge der dadurch be-\n\ndingten Änderung des Überwachungsstroms zu einem Signal führt, das genutzt\n\nwerden kann, um Alarm zu geben (Merkmale 7 a, 5). Nach der Anweisung des\n\nMerkmals 6 c dient hierzu ein elektrischer Schaltkreis, der erst beim Anschlie-\n\nßen des Fühlers mit einem Strom beaufschlagt wird und hierdurch zwar in\n\nFunktion treten kann, jedoch so gestaltet ist, daß die dabei auftretende, den\n\nÜberwachungsstrom betreffende Veränderung nicht als Alarmsignal erkannt\n\nwerden kann, weil die Überwachung des im Überwachungsstromkreis fließen-\n\nden Stroms erst mit definierter zeitlicher Verzögerung einsetzt. Das bedeutet\n\nzugleich, daß mit dem Anlegen des Stroms, das einen Betrieb der Einrichtung\n\nerst ermöglicht, diese noch nicht zur Überwachung befähigt sein darf. Hierdurch\n\ndarf noch nicht ein unter Überwachung stehender Stromkreis geschaffen wer-\n\nden. Die Fähigkeit, Modifizierungen des Überwachungsstroms zu erkennen,\n\nmuß vielmehr durch Beaufschlagung eines elektrischen Schaltkreises mit einem\n\nSteuerstrom, der erst bei Anschließen des Fühlers zur Verfügung steht (Merk-\n\nmale 6 a und b), geschaffen werden, und zwar so, daß sie erst nach Beendi-\n\ngung des den Fühler betreffenden Anschlußvorgangs genutzt werden kann,\n\ndann aber vorhanden ist.\n\nDie Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen\n\nVerhandlung hat zur Überzeugung des Senats ergeben, daß diese Auslegung\n\nder maßgeblichen Sicht des Fachmanns zum Prioritätszeitpunkt entspricht. Da-\n\nnach kümmerten sich um Entwicklungen auf dem hier interessierenden Gebiet\n\nder Technik damals üblicherweise schon nicht mehr Ingenieure; die Schaffung\n\nneuer Vorrichtungen wie der hier in Frage stehenden Diebstahlssicherung nach\n\nMaßgabe vorgegebener Ziele gehörte vielmehr zum Aufgabenbereich von er-\n\nfahrenen Elektrotechnikern, nachdem sich seit den 70er Jahren des letzten\n\nJahrhunderts logische Schaltungen, insbesondere Gatter, durchgesetzt hatten\n\nund zu dem Handwerkszeug dieser Berufsgruppe gehörten. Hiervon auszuge-\n\nhen, hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken, nachdem die diesbezügli-\n\nchen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Ver-\n\nhandlung hinterfragt und erörtert worden sind und die Parteien Einwände nicht\n\nmehr erhoben haben. Ebenso nachvollziehbar und überzeugend hat aber auch\n\ndie Erörterung des Aussagegehalts des Patentanspruchs 1 in der verteidigten\n\nFassung mit der Erklärung des gerichtlichen Sachverständigen geendet, daß\n\nhiernach nicht irgendein Aktivierungskreis ausreiche, der mithin auch durch\n\nbloßes Anlegen des Stroms an einen geschlossenen und damit der Überwa-\n\nchung zugänglichen Stromkreis verwirklicht werden könne, sondern daß durch\n\neine hierfür vorgesehene Schaltung der zuvor bereits unter Strom gesetzten\n\nEinrichtung und durch die aus dem Anschluß des Fühlers folgende Beaufschla-\n\ngung dieser Schaltung mit einem Steuerstrom die Betriebsbereitschaft der Ein-\n\nrichtung für die gewünschte Funktion erst hergestellt werden müsse, und zwar\n\nmit ausreichender zeitlicher Verzögerung.\n\n3. Die nunmehr verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 bedeutet\n\nkeine Erweiterung des erteilten Streitpatents und der so umschriebene Gegen-\n\nstand war auch schon in der ursprünglichen Anmeldung als zu dem bean-\n\nspruchten Schutzrecht gehörend offenbart.\n\nDie Fassung der Anweisung gemäß Merkmal 6 b berücksichtigt, daß es\n\nnach der Darstellung in der Anmeldung wie in der Beschreibung und den\n\nZeichnungen des Streitpatents die Steckverbindung und nicht der Steuerstrom\n\nist, die (der) für den Anschluß des Fühlers an die Überwachungsschaltung\n\nsorgt.\n\nDie zusätzliche Anweisung gemäß Merkmal 6 c bedeutet eine Beschrän-\n\nkung, weil sie die im erteilten Patentanspruch 1 enthaltene Anweisung zu Merk-\n\nmal 6 weiter konkretisiert. Der Bezeichnung \"Aktivierung\" im erteilten Patentan-\n\nspruch 1 konnte aus der Sicht des Fachmanns nur entnommen werden, daß die\n\nÜberwachung durch geeignete schaltungstechnische Maßnahmen, also den\n\nEinsatz oder die Anordnung von elektronischen Bauelementen und Leitungen,\n\nin Gang gesetzt werden solle. Die hierdurch beanspruchte Beliebigkeit kenn-\n\nzeichnet Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung nach den bereits ge-\n\nmachten Ausführungen nicht mehr. Die konkretisierende Kennzeichnung ge-\n\nmäß Merkmal 6 c ist jedenfalls aus Sp. 17 Z. 53 ff. bis Sp. 18 Z. 45 der Be-\n\nschreibung des erteilten Schutzrechts und sie war in gleicher Weise angesichts\n\nidentischer Formulierung in der ursprünglichen Anmeldung (dort S. 27 f.) auch\n\ndieser zu entnehmen. Denn danach kann Teil des Detektorkreises ein elektri-\n\nscher Schaltkreis sein, der aus monostabiler Kippstufe (Bezugszeichen 334),\n\nInverter \n\n(Bezugszeichen 342) und bistabiler Kippschaltung \n\n(Bezugszei-\n\nchen 344) besteht und zu einem Eingang eines Undgliedes (Bezugszei-\n\nchen 340) führt, das als Signalgeber dient, wenn zusätzlich auch sein anderer\n\nEingang beaufschlagt wird. Ein vorgeschalteter Differenzierkreis (Bezugszei-\n\nchen 332) führt zu kurzzeitiger Beaufschlagung dieses anderen Eingangs und\n\nzum Fluß eines Steuerstroms in dem Schaltkreis, wenn nach dem Anlegen des\n\nStroms der Stromquelle durch das Anschließen des Fühlers der Überwa-\n\nchungsstromkreis geschlossen wird. Die durch den Steuerstrom bewirkbare\n\nBeaufschlagung des ersten Eingangs des Undgliedes erfolgt erst, nachdem die\n\nkurzzeitige Beaufschlagung des anderen Eingangs bereits geendet hat. Die erst\n\ndann einsetzende Beaufschlagung des ersten Eingangs wirkt damit als Aktivie-\n\nrung der Überwachung des über den Fühler fließenden Überwachungsstroms\n\nund zwar mit zeitlicher Verzögerung und aufgrund der durch Anschließen des\n\nFühlers bewirkten Beaufschlagung mit dem Steuerstrom. Die Darstellung, wie\n\nsie in der Beschreibung in Sp. 18 Z. 7-12 enthalten ist, läßt darüber hinaus aber\n\nauch keinen Zweifel, daß es zu der angemeldeten und erteilten Erfindung ge-\n\nhört, daß mit dem dort als erstmaliges Einschalten der gesamten Alarmanlage\n\nbezeichneten bloßen Herstellen einer Verbindung zu der erforderlichen Strom-\n\nquelle noch keine Überwachungsmöglichkeit besteht.\n\nDemgemäß war hinsichtlich der Frage ausreichender Offenbarung Ge-\n\ngenstand näherer Erörterung in der mündlichen Verhandlung auch nur die\n\nKennzeichnung, daß die nachträgliche und dann auch noch zeitlich verzögerte\n\nAktivierung in definierter Weise zu geschehen habe. Nach der bereits wieder-\n\ngegebenen Erläuterung kann definierte zeitliche Verzögerung nur im Sinne ei-\n\nner mindestens einzuhaltenden Zeitspanne verstanden werden, die sich an der\n\nvoraussichtlichen Dauer des kurzzeitigen Signals orientiert, das beim Anschluß\n\ndes Fühlers auftritt. Nur insoweit verlangt Patentanspruch 1 in der verteidigten\n\nFassung eine Definition. Auch das ist offenbart. In der Darstellung, wie sie in\n\nder Beschreibung in Sp. 17 Z. 53 ff. und auch bereits in den ursprünglichen\n\nUnterlagen (S. 27) enthalten ist, ist nämlich das Ausgangssignal am Differen-\n\nzierkreis durch die zusätzliche Angabe der Periode (cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:3)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:6)(cid:20)(cid:22)(cid:16)(cid:23)(cid:13)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26) änge\n\ngekennzeichnet, so daß dem fachmännischen Leser durch die Textstelle in\n\nSp. 18 Z. 18-22, wo auf das Verschwinden des dadurch bedingten Impulses\n\nabgestellt ist, vorgegeben ist, jedenfalls die hierdurch definierte Zeit als Verzö-\n\ngerung vorzusehen.\n\nNach den vorstehenden Ausführungen ist schließlich das Gebot, daß\n\nsich jede Änderung eines erteilten Patents im Rahmen der ursprünglichen Of-\n\nfenbarung halten muß und weder dessen Gegenstand noch dessen Schutzbe-\n\nreich erweitern darf, auch nicht dadurch mißachtet, daß nach der verteidigten\n\nFassung die Befolgung der Anweisungen zu der Merkmalsgruppe 6, insbeson-\n\ndere zu Merkmal 6 c, die in den Merkmalen 7 a und b genannten Folgen aus-\n\nlöst. Die nunmehr beanspruchte Kausalität ist durch die bereits in Bezug ge-\n\nnommene Darstellung vorbeschrieben und führt zu einer weiteren Präzisierung\n\nder Anweisung zu 6 c, indem sie den beanspruchten Gegenstand auf eine\n\nDiebstahlsicherung beschränkt, welche sich einerseits durch die in Merkmal 7 a\n\ngenannte Folge auszeichnet, weil die Überwachung des über den Fühler flie-\n\nßenden Überwachungsstroms infolge des Anschlusses des Fühlers aktiviert\n\nworden ist, die aber andererseits beim Anschließen des Fühlers nicht Alarm\n\ngeben kann (Merkmal 7 b), weil hierbei zwar der Aktivierungskreis mit (Steu-\n\ner-)Strom beaufschlagt wird, so daß er für die Aktivierung der Überwachung des\n\nÜberwachungsstroms sorgen kann, die Aktivierung aber nicht sofort, sondern\n\nmit - wie es der gerichtliche Sachverständige kurz genannt hat - ausreichender\n\nVerzögerung erfolgt.\n\n4. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung\n\nist neu.\n\na) Entgegen der Meinung des Klägers ist er nicht durch die deutsche\n\nOffenlegungsschrift 24 12 145 aus dem Jahre 1974 vorweggenommen. Die mit\n\ndieser Schrift vorgeschlagene Diebstahlsicherung arbeitet ebenfalls mit einer\n\nÜberwachungsstromquelle (Merkmal 1). Fig. 3 der Vorveröffentlichung zeigt\n\neine Batterie (Bezugszeichen 102), die den Überwachungsstrom zur Verfügung\n\nstellt. Vorhanden ist ferner mindestens ein Fühler mit der Anweisung (2) ent-\n\nsprechender Gestaltung. So zeigt beispielsweise die Darstellung in Fig. 2 der\n\nVorveröffentlichung im Bereich der Bezugszeichen 3 und 23 einen solchen\n\nFühler. Die Modifizierung des Überwachungsstroms (Merkmal 3) geschieht bei\n\nder vorbekannten Diebstahlsicherung im Falle des Entfernens der Ware vom\n\nFühler dadurch, daß der dritte, an sich isoliert geführte Leiter des Verbindungs-\n\nkabels zu einem der beiden in den Überwachungsstromkreis geschalteten an-\n\nderen Leiter Kontakt erhält. Wenn dies geschieht, wird durch eine Schaltung im\n\nStromkreis ein Signal bereitgestellt, weshalb auch die Kennzeichnung gemäß\n\nMerkmal 3 bei der vorbekannten Diebstahlsicherung gegeben ist. Maßstab für\n\ndas Signal ist der Stromfluß bei ordnungsgemäßer Wirkverbindung, wie es nach\n\nAnweisung des Merkmals 4 erforderlich ist. Seine Überwachung erfolgt ampli-\n\ntudenbezogen, so daß Merkmal 4 auch wenigstens in einer der beanspruchten\n\nAlternativen erfüllt ist. Dabei ist der Strom auch in beiden in Merkmal 4 ge-\n\nnannten Richtungen veränderbar. Wie dem Privatgutachten entnommen wer-\n\nden kann, erfährt der Strom im Falle des Kontakts eines der beiden in den\n\nÜberwachungsstromkreis geschalteten Leiter mit dem dritten Leiter eine Verrin-\n\ngerung, während er im Falle des Einsteckens eines Steckers in einer mit einer\n\nFeder bestückten Steckdose kurzzeitig ansteigt. Der Kontakt des dritten Leiters\n\nmit einem der beiden anderen, der beispielsweise auch beim Durchtrennen des\n\nKabels vorkommen kann, ist ausgehend von Merkmal 4 auch vorgabewidrig\n\nund kann deshalb als Kurzschluß bezeichnet werden, so daß bei der Diebstahl-\n\nsicherung nach der deutschen Offenlegungsschrift 24 12 145 auch der Anwei-\n\nsung des Merkmals 5 in einer der beanspruchten Alternativen Rechnung getra-\n\ngen ist. Die Steckverbindung, die nach Merkmal 6 b vorzusehen ist, ist schließ-\n\nlich ebenso verwirklicht, wie bei der vorbekannten Einrichtung die in Merkmal 7\n\ngenannten Folgen (bei Merkmal 7 a wieder jedenfalls hinsichtlich einer bean-\n\nspruchten Alternative) als solche eintreten. So ist in Anspruch 2 der deutschen\n\nOffenlegungsschrift 24 12 145, der sich mit der Feder in den Steckdosen dieser\n\nEinrichtung befaßt, ausdrücklich beansprucht, daß das Einfügen des Steckers\n\nohne einen Alarm erfolgen kann, jedoch das Herausziehen des Steckers einen\n\nAlarm auslöst.\n\nDie in Merkmal 7 genannten Folgen haben bei dem System nach der\n\ndeutschen Offenlegungsschrift 24 12 145 ihren Grund jedoch nicht in einem\n\nAktivierungskreis der für den Anspruch 1 in der verteidigten Fassung maßgebli-\n\nchen Ausgestaltung. Eine die Anweisung zu Merkmal 6 c verwirklichende Aus-\n\ngestaltung und die nach Merkmal 7 maßgebliche Kausalität sind in der vorver-\n\nöffentlichten Schrift nicht offenbart, weil das dort vorgeschlagene System aus-\n\nweislich der Beschreibung und der Fig. 1 und 2 der deutschen Offenlegungs-\n\nschrift 24 12 145 den Anschluß von zu sichernden Waren vorzugsweise über in\n\nReihe geschaltete Steckdosen erlaubt und es nur funktioniert, wenn die jeweils\n\nzwei zur Bildung des Überwachungsstromkreises dienenden (Strom-)Kontakte\n\nstromführend überbrückt sind, sei es durch eine bei Nichtbelegung eines Stek-\n\nkers diese Aufgabe normalerweise übernehmende Feder, sei es durch Stifte\n\ndes Steckers. Das zeigt nicht nur anschaulich das schematische Schaltbild der\n\nFig. 2. Auch die Beschreibung ist insoweit eindeutig. So heißt es auf S. 6 im\n\n2. Abs. der deutschen Offenlegungsschrift 24 12 145 ausdrücklich, daß es im\n\nHinblick auf die im verteidigten Patentanspruch 1 unter Merkmal 7 a genannte\n\nFolge notwendig ist, die Kontinuität des Stromkontaktes aufrechtzuerhalten, und\n\nauf S. 5 2. Abs. ist - auch im Hinblick auf diese Notwendigkeit - darauf hinge-\n\nwiesen, daß bei nicht richtig arbeitender Steckdose der in Fig. 2 ebenfalls ge-\n\nzeigte, mit dem Bezugszeichen 67 versehene Überbrückungsstecker benutzt\n\nwerden muß. Das führt zwanglos zu dem Verständnis, daß das System nach\n\nder deutschen Offenlegungsschrift 24 12 145 darauf basiert, daß mit dem An-\n\nschluß der Stromleiter an die Stromquelle (Schließen des Schalters mit den Be-\n\nzugszeichen 104 in Fig. 3) ein geschlossener Stromkreis zur Verfügung steht,\n\nüber welchen der Überwachungsstrom von Anfang an fließt und überwacht\n\nwird, sowie daß sich mit Ausnahme einer Erweiterung des Stromkreises um die\n\nLeiter des Fühlers/Kabels an diesem Umstand durch Anschließen eines Fühlers\n\nnichts ändert.\n\nDieser Offenbarungsgehalt der deutschen Offenlegungsschrift 24 12 145\n\nwird auch nicht durch die Darstellung des schematischen Schaltbildes in Fig. 3\n\nin Frage gestellt. Denn auch dort ist für den Fall, daß der Schalter mit dem Be-\n\nzugszeichen 104 geschlossen wird, nicht etwa ein offener, erst noch der Akti-\n\nvierung bedürfender, sondern ein über die Stromkontakte I1 und I2 hinausrei-\n\nchender Überwachungsstromkreis gezeigt. Die Umrahmung des darüber hin-\n\nausgehenden Bereichs durch Strichpunkte ist demgegenüber ohne Belang.\n\nDenn diese Darstellung ist für eine Trennung nicht typisch, so daß ihre nächst-\n\nliegende Bedeutung in der Kenntlichmachung des Steckdose und Fühler be-\n\ntreffenden Teils eines einheitlichen Stromkreises liegt, zumal auf S. 8 2. Abs.\n\nder deutschen Offenlegungsschrift 24 12 145 der ausdrückliche Hinweis ent-\n\nhalten ist, daß Fig. 3 nur eine vereinfachte Darstellung mit lediglich einer Steck-\n\ndose wiedergibt.\n\nb) Das deutsche Gebrauchsmuster 82 14 460, auf das sich der Kläger im\n\nHinblick auf die Neuheitsfrage ferner bezogen hat, betrifft - wie in seiner Be-\n\nschreibung angeführt ist - an sich nur eine (Mehrfach-)Steckdose mit Mi-\n\nkroschalter, die ein für Alarmzwecke nutzbares Signal bereitstellt, und beinhal-\n\ntet im übrigen noch ein Schaltbild einer unter Verwendung einer Steckdose auf-\n\ngebauten Überwachungsanlage. Ob diese Schrift bereits wegen dieser Be-\n\nschränkung Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung nicht neuheitsschäd-\n\nlich vorwegnimmt, kann dahinstehen, weil auch eine nach dem Vorbild des\n\ndeutschen Gebrauchsmusters 82 14 460 gestaltete Diebstahlsicherung jeden-\n\nfalls keinen Aktivierungskreis der Ausgestaltung nach den Merkmalen 6 c und 7\n\naufweist. Insoweit offenbart auch das deutsche Gebrauchsmuster 82 14 460 mit\n\nden Fig. 5 und 6 und seiner zugehörigen Beschreibung lediglich einen Überwa-\n\nchungsstromkreis, der schon dann geschlossen und aktiv ist, wenn die Steck-\n\ndose (oder die in Reihe geschalteten Steckdosen einer Mehrfachleiste) unter\n\nStrom gesetzt ist (sind). Nach Einschalten dieser Alarmanlage ist der Stromfluß\n\nüber einen Mikroschalter gewährleistet, ganz gleich, ob ein Stecker eingesteckt\n\nist oder nicht. Bei eingestecktem Stecker vermittelt eine direkte Verbindung zu\n\neinem Oderglied (Bezugszeichen 66) mit drei Eingängen den Stromfluß. Bei\n\nunbelegter Steckdose steht sowohl ein anderer direkter Leiter als auch eine\n\nVerbindung zu jeweils einem anderen Eingang des Odergliedes zur Verfügung,\n\ndie über einen Inverter (Bezugszeichen 68), ein Differenzierglied (Bezugszei-\n\nchen 70) und eine Diode (Bezugszeichen 74) führt, die hintereinandergeschaltet\n\nsind. Die sich beim Herausziehen des Steckers ergebende kurzzeitige Unter-\n\nbrechung des Stromflusses wird von einer hinter dem Oderglied angeordneten\n\nbistabilen Kippschaltung (Bezugszeichen 60) als Alarmsignal erkannt. Bei ei-\n\nnem hinreichend schnellen Einstecken eines Steckers kommt es hingegen nicht\n\nzu einer kurzzeitigen Unterbrechung des Strom- und Signalflusses, weil zwar in\n\nder zur Herstellung der ersten direkten Verbindung nötigen Zeit über keinen der\n\nbeiden direkten Leiter der Überwachungsstrom zu einem Eingang des Oder-\n\ngliedes fließen kann, jedoch über den Strom, den Inverter, Differenzierglied und\n\nDiode erhalten hatten, und den dritten Eingang am Oderglied eine Zeitlang das\n\nSignal aufrechterhalten wird, das die nachfolgende bistabile Kippstufe nicht als\n\nZeichen für Alarm erkennt.\n\nNach dem Vorschlag des deutschen Gebrauchsmusters 82 14 460 soll\n\ndemnach zwar auch die Möglichkeit genutzt werden, sich durch geeignete\n\nBauteile einen schon in Gang gesetzten Strom-/Signalfluß ausreichend zu ver-\n\nzögern, so daß eine beim Anschließen einer zu sichernden Ware eintretende\n\nzeitweise Änderung des Überwachungsstroms unschädlich ist. Die in der obi-\n\ngen Gliederung zu Merkmal 7 a genannte Folge hat aber auch nach diesem\n\nVorschlag ihren Grund nicht in einer Aktivierung, wie sie nach Merkmal 6 c die\n\npatentgemäße Lösung kennzeichnen soll. Auch eine nach dem Vorschlag des\n\ndeutschen Gebrauchsmusters 82 14 460 geschaltete Einrichtung ist bereits mit\n\nihrem Anschluß an die Stromquelle alarmbereit; das Einstecken eines Steckers\n\nbewirkt insoweit nichts; es führt lediglich zu der Beaufschlagung des zugehöri-\n\ngen Fühlers mit dem Überwachungsstrom, wobei eine Verzögerungsschaltung\n\ngenutzt wird, damit die von Anfang an bereits bestehende Fähigkeit zeitweise\n\nnicht zu der ihr entsprechenden Wirkung führt.\n\n5. Der Senat hat aufgrund des Sachvortrags der Parteien und der durch-\n\ngeführten Beweisaufnahme nicht die für einen Erfolg der Klage (auch) insoweit\n\nnötige Überzeugung gewinnen können, daß die nunmehr verteidigte Lehre des\n\nAnspruchs 1 des Streitpatents einem Fachmann nahegelegt war.\n\nDer gerichtliche Sachverständige hat bei seiner Anhörung zwar angege-\n\nben, ein Fachmann sei bei entsprechender Vorgabe der in den Anweisungen zu\n\nMerkmal 7 zum Ausdruck kommenden Aufgabenstellung ohne weiteres in der\n\nLage gewesen, beispielsweise die in Fig. 17 der Streitpatentschrift gezeigte\n\nSchaltung einzusetzen, weil nur eine einfache Logik nachgefragt werde, die im\n\nPrioritätszeitpunkt aus vergleichbaren anderen Fällen bekannt gewesen sei und\n\nauch dort schon zur Anwendung derartiger Schaltungen (Gatter) geführt habe.\n\nDiese Sicht vernachlässigt jedoch den Umstand, daß - wie ausgeführt - mit dem\n\nSystem nach der deutschen Offenlegungsschrift 24 12 145 und bei Nutzung\n\ndes Vorschlags des deutschen Gebrauchsmusters 82 14 460 das in Merkmal 7\n\nniedergelegte Ziel als solches bereits erreichen ließ und deshalb nur noch eine\n\nVerbesserung des Weges dahin in Frage stand. Um zu der durch die Anwei-\n\nsung zu (6 c) und die in Merkmal 7 genannte Kausalität gekennzeichnete Lö-\n\nsung des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung zu gelangen, mußte\n\ndaher sowohl erkannt werden, daß eine verbesserte Einrichtung sinnvoll oder\n\nnotwendig sei, als auch eine Anregung bestehen, die Verbesserung darin zu\n\nsuchen, daß die Betriebsbereitschaft des Überwachungsstroms für die Überwa-\n\nchung eigens in Gang gesetzt wird. Daß es eine solche Anregung gab, unter-\n\nliegt jedenfalls durchgreifenden Zweifeln. Auch der gerichtliche Sachverständi-\n\nge hat nämlich nicht anzugeben vermocht, warum gerade der zur Anwei-\n\nsung (6 c) und der Kausalität gemäß Merkmal 7 führende Weg im Stand der\n\nTechnik oder dem Fachwissen des Fachmanns angelegt gewesen sein könnte.\n\nEr hat vielmehr die in Fig. 17 des Streitpatents gezeigte Ausführung als eher\n\nungewöhnlich eingestuft, weil mit einem identischen Stromkreis gearbeitet wer-\n\nde, obwohl zum Scharfmachen einer Schaltung üblicherweise getrennte Ströme\n\ngenutzt würden. Schon das läßt es nicht ausgeschlossen erscheinen, daß die\n\nLehre nach Anspruch 1 des Streitpatents in der verteidigten Fassung auf einer\n\nerfinderischen Tätigkeit beruht. Diese Feststellung ist aber jedenfalls deshalb\n\ngeboten, weil nicht außer acht gelassen werden kann, daß zwischen der Lö-\n\nsung der in den Merkmalen 7 a und b an sich zum Ausdruck kommenden Auf-\n\ngabe, die das insoweit wohl den nächstkommenden Stand der Technik darstel-\n\nlende deutsche Gebrauchsmuster 82 14 460 offenbart, und der Lösung, die das\n\nStreitpatent in der nunmehr verteidigten Fassung insoweit vorschlägt, ein - wie\n\nsich aus den bisherigen Ausführungen ergibt - prinzipieller Unterschied besteht.\n\nIm ersten Fall wird ein fortbestehender aktiver Überwachungsstromkreis gleich-\n\nsam manipuliert, um ein drohendes Signal zu unterdrücken; nach der Lösung\n\ndes Streitpatents in der verteidigten Fassung wird das drohende Signal hinge-\n\ngen umgangen, indem der Überwachungsstromkreis erst nachträglich aktiviert\n\nwird. Sich solch unterschiedliche Lösungen und die Erkenntnis ihrer Aus-\n\ntauschbarkeit zu erschließen, kann einen Fachmann vergleichsweise einfacher\n\nAusbildung, wie er hier der Beurteilung zugrunde zu legen ist, vor Schwierig-\n\nkeiten stellen, weshalb nicht auszuschließen ist, daß zum Auffinden des Ge-\n\ngenstands des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung erfinderische\n\nTätigkeit erforderlich war.\n\nAuch die deutsche Offenlegungsschrift 24 12 145 gebietet eine andere\n\nBewertung nicht. Wie bereits ausgeführt, arbeitet das dort gelehrte Alarmsy-\n\nstem ebenfalls mit einem von Anfang an zur Überwachung bereiten Überwa-\n\nchungsstromkreis. Ein Alarm beim Einstecken eines Fühlers unterbleibt, weil\n\nder fließende Strom nicht auf die sich hierbei kurzzeitig einstellende Verände-\n\nrung überwacht wird. Auch dieser Stand der Technik beinhaltet also einen prin-\n\nzipiell verschiedenen Vorschlag mit den sich daraus ergebenden Problemen,\n\nvon ihm ausgehend die patentgemäße Lösung aufzufinden.\n\nDie im Streitverfahren ferner noch näher erörterte US-amerikanische\n\nPatentschrift 3 253 270 schließlich kommt dieser Lösung nicht näher als der\n\nbereits abgehandelte Stand der Technik. Der Fluß des Überwachungsstroms ist\n\nauch hier vorhanden, sobald die Einrichtung an die Stromquelle angeschlossen\n\nist. Der Stromfluß wird außer im Fall einer Kabeldurchtrennung (mit Leerlauf)\n\nund einer kurzzeitigen Unterbrechung bei Herausziehen eines den Fühler an-\n\nschließenden Steckers aufrechterhalten. Das durch die Anweisung zu (7 a) und\n\n(b) an sich angesprochene Ziel soll durch ein Meßgerät erreicht werden, das\n\neinen Alarmkontakt herstellen kann und den Überwachungsstrom erfaßt, der\n\n- pro Anschlußstelle - entweder durch einen Widerstand oder - im Falle des\n\nEinsetzens eines Steckers mit Fühler - kurzzeitig zusätzlich durch einen (weite-\n\nren) in diesem vorhandenen Widerstand beeinflußt wird. Wie dem schriftlichen\n\nGutachten des gerichtlichen Sachverständigen entnommen werden muß, be-\n\ndingt das, daß die wiederum von Anfang an zur Überwachung bereite Schal-\n\ntung im Hinblick auf die zu den Merkmalen 7 a und b an sich genannte Folge\n\nnur bei präziser Einstellung gelingen kann. Durch entsprechende Auslegung\n\nund Justierung vor allem des Meßgeräts muß dafür gesorgt werden, daß in Ab-\n\nhängigkeit von fallweise eng beieinanderliegenden, den Überwachungsstrom-\n\nkreis beeinflussenden Widerstandswerten nur im Falle eines Diebstahlversuchs\n\nder hierfür stehende Kontakt zustande kommt. Das bedeutet, daß die Abwei-\n\nchung von der an sich einfachen, allein durch eine eigene nachträgliche Aktivie-\n\nrung der Überwachung abhängigen Lösung nach Patentanspruch 1 in der ver-\n\nteidigten Fassung noch größer ist als bei dem zuvor abgehandelten Stand der\n\nTechnik. Das rechtfertigt auch insoweit die Annahme, daß nicht ausgeschlos-\n\nsen werden kann, daß eine erfinderische Leistung zum Auffinden des Gegen-\n\nstands des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung notwendig war.\n\n6. Anspruch 21 in der verteidigten Fassung wird durch seine Rückbezie-\n\nhung auf Anspruch 1 getragen.\n\nII. Die beantragte Nichtigerklärung hat jedoch zu erfolgen, soweit der Be-\n\nklagte sein Schutzrecht nicht mehr verteidigt (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 17.09.1987\n\n- X ZR 56/86, GRUR 1988, 287, 290 - Abschlußblende).\n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 515 Abs. 3\n\nZPO a.F. in entsprechender Anwendung, § 121 Abs. 2 PatG.\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__22-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-09/x-zr-22-99","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__22-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__22-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-09/x-zr-22-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__22-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:39:22.492858+00:00"}}