{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__13-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-07-17","aktenzeichen":"X ZR 13/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. Juli 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 631, 362 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 8; UStDV §§ 51 ff. a) Zahlt der Besteller eines Werkes im umsatzsteuerrechtlichen Abzugsverfah- ren (§ 18 Abs. 8 UStG, §§ 51 ff. UStDV) einen Teil der Vergütung an den Fi- nanzfiskus, nachdem dieser die Steuerpflichtigkeit der Vergütungsforderung nach deutschem Recht festgestellt und den Besteller bei Meidung eines Haftungsbescheides (§ 55 UStG) zur Zahlung aufgefordert hat, so erlischt die Vergütungsforderung des Unternehmers in dem Umfang, in dem der Be- steller die Vergütung für Rechnung des Unternehmers zur Tilgung von des- sen Steuerschuld verwendet. b) Die Erfüllungswirkung tritt auch dann ein, wenn die umsatzsteuerrechtliche Rechtslage zur Zeit der Zahlung an den Steuerfiskus ungeklärt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 13/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ: nein\n\nja\n\nVerkündet am:\n17. Juli 2001\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 631, 362 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 8; UStDV §§ 51 ff.\n\na) Zahlt der Besteller eines Werkes im umsatzsteuerrechtlichen Abzugsverfah-\n\nren (§ 18 Abs. 8 UStG, §§ 51 ff. UStDV) einen Teil der Vergütung an den Fi-\n\nnanzfiskus, nachdem dieser die Steuerpflichtigkeit der Vergütungsforderung\n\nnach deutschem Recht festgestellt und den Besteller bei Meidung eines\n\nHaftungsbescheides (§ 55 UStG) zur Zahlung aufgefordert hat, so erlischt\n\ndie Vergütungsforderung des Unternehmers in dem Umfang, in dem der Be-\n\nsteller die Vergütung für Rechnung des Unternehmers zur Tilgung von des-\n\nsen Steuerschuld verwendet.\n\nb) Die Erfüllungswirkung tritt auch dann ein, wenn die umsatzsteuerrechtliche\n\nRechtslage zur Zeit der Zahlung an den Steuerfiskus ungeklärt ist.\n\nBGH, Urt. v. 17. Juli 2001 - X ZR 13/99 - OLG Dresden\n\nLG Dresden\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter\n\nProf. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das am 17. Dezember 1998 ver-\n\nkündete Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden\n\nwird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist eine rechtsfähige Gesellschaft des belgischen Rechts.\n\nDer Beklagte beauftragte die Klägerin mit schriftlichem Vertrag vom 11. März\n\n1994, ein Konzept für \"Tourismus, Freizeit und Erholung in der Region O./N.\n\nunter \n\nbesonderer \n\nBerücksichtigung \n\nder \n\nB.-\n\ngebiete\" zu erstellen. Die Parteien trafen in dem Vertrag eine Vergütungsre-\n\ngelung, wonach der Beklagte zur Abgeltung aller Leistungen der Klägerin einen\n\nFestpreis einschließlich der Umsatzsteuer des Landes Belgien in Höhe von\n\n1.320.000,-- DM zahlen sollte.\n\nDie Klägerin erbrachte die vereinbarten Leistungen und erteilte dem Be-\n\nklagten insgesamt fünf Teilrechnungen über jeweils 264.000,-- DM. Vier Teil-\n\nrechnungen beglich der Beklagte vollständig. Von der fünften Abschlagsrech-\n\nnung behielt er einen Teilbetrag von 173.739,04 DM ein, nachdem das Finanz-\n\namt Z. bei ihm eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt und ihn auf-\n\ngefordert hatte, bei Meidung eines Haftungsbescheids die anteilige Umsatz-\n\nsteuer nach deutschem Recht an das Finanzamt im Abzugsverfahren abzufüh-\n\nren.\n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung der vereinbarten\n\nRestvergütung. Sie ist der Meinung, ihre Leistungen unterlägen nicht der deut-\n\nschen Umsatzsteuerpflicht. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines\n\nAbzugsverfahrens seien nicht gegeben. Ihre Leistungen seien weder wissen-\n\nschaftlicher Art, noch zu einem wesentlichen Teil im Bundesgebiet erbracht.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von\n\n173.739,04 DM nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das\n\nOberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten\n\nunter Klageabweisung im übrigen nur noch zur Zahlung von 1.565,13 DM nebst\n\nZinsen verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch\n\nweiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen über den zuerkannten Betrag hinaus-\n\ngehenden Anspruch der Klägerin auf eine weitere Vergütung von\n\n172.173,91 DM aus Werkvertrag (§§ 631, 675 BGB) verneint. Es hat dazu im\n\nwesentlichen ausgeführt: Das Finanzamt Z. habe den Beklagten im Ab-\n\nzugsverfahren (§ 18 Abs. 8 UStG i.V.m. §§ 51 ff. UStDV) unter Androhung ei-\n\nnes Haftungsbescheides (§ 55 UStDV) zur Abführung der angeblich geschul-\n\ndeten Umsatzsteueranteile in Höhe von 172.173,91 DM veranlaßt. Der Be-\n\nklagte habe nicht \"ungeprüft\" bzw. \"willkürlich\" diesem Verlangen nachgege-\n\nben. Die erneute Zahlung dieses Betrages sei dem Beklagten nicht zuzumuten.\n\nDem Abführungspflichtigen könne regelmäßig nicht zugemutet werden, mit ei-\n\ngenem Kostenrisiko gegen die Abführungspflicht im Abzugsverfahren vorzuge-\n\nhen. Die Klärung der Steuerpflichtigkeit eines Umsatzvorganges sei nämlich\n\ngrundsätzlich Sache des Vergütungsgläubigers als Steuerschuldner nach § 13\n\nUStG. Da der Abzugsverpflichtete (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 UStDV) die Abzugssteuer\n\nfür Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen habe, er-\n\nfülle er insoweit aufgrund dieses gesetzlichen Auftrages seine privatrechtliche\n\nVerpflichtung zur Zahlung des Leistungsentgelts. Diese gesetzliche Anordnung\n\nersetze der Sache nach eine bürgerlich-rechtliche Anweisung des Gläubigers\n\nim Sinne des § 783 BGB. Auch wenn das Abzugsverfahren für den Steuer-\n\npflichtigen keine privatrechtliche Bindungswirkung habe, komme diesem doch\n\neine gewisse \"Drittwirkung\" zu. Der Abzugspflichtige sei deshalb bereits dann\n\nzur Einbehaltung und Abführung der Steuer mit Wirkung für den Vergütungs-\n\ngläubiger entsprechend §§ 362 Abs. 2, 185 BGB befugt, wenn er berechtigte\n\nZweifel an der sachlichen Steuerpflicht haben könne. Denn der Abzugspflichti-\n\nge solle nicht das Risiko tragen, aus eigenem Vermögen die Abzugsbeträge\n\nentrichten zu müssen. Es sei deshalb Aufgabe des Steuerpflichtigen, die An-\n\nnahme der Steuerbarkeit eines Umsatzes im deutschen Erhebungsgebiet an-\n\nzugreifen.\n\nEine erneute Zahlung des bereits im Abzugsverfahren abgeführten Be-\n\ntrages von 172.173,91 DM sei dem Beklagten nach den Grundsätzen von Treu\n\nund Glauben (§ 242 BGB) nicht zuzumuten. Wegen der fehlenden Bindungs-\n\nwirkung des Zivilprozesses für das Steuerverfahren seien widersprechende\n\nEntscheidungen nicht auszuschließen. Dies bedeute für den Beklagten die na-\n\nheliegende Gefahr, bei Verurteilung im Zivilprozeß die bereits abgeführten\n\nUmsatzsteueranteile nicht zurückzuerlangen, also endgültig zweimal entrichten\n\nzu müssen. Der Beklagte habe die Steuerpflichtigkeit der Umsatzvorgänge der\n\nKlägerin zumindest für zweifelhaft halten dürfen. Angesichts der rechtlichen\n\nSchwierigkeiten bei der Feststellung der Steuerpflicht nach dem Umsatzsteu-\n\nergesetz sei es dem Beklagten nicht zumutbar gewesen, mit eigenem Kostenri-\n\nsiko gegen die diesbezügliche Rechtsauffassung der Finanzbehörden vorzu-\n\ngehen.\n\nDiese Auffassung stehe mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofes zum Problem widersprechender Entscheidungen in Zivil- und Finanzge-\n\nrichtsverfahren im Einklang. Die Verurteilung auf erneute Zahlung der Umsatz-\n\nsteuer im Zivilrechtsweg werde von einer späteren abweichenden Entschei-\n\ndung im Finanzrechtsweg nicht berührt. Der Beklagte könne daher, selbst\n\nwenn die Umsatzsteuerpflicht der klägerischen Leistungen im Finanzgerichts-\n\nweg später bejaht werde, den im Zivilurteil ausgeurteilten Betrag nicht von der\n\nKlägerin als ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB) oder im Wege des\n\nWiederaufnahmeverfahrens zurückverlangen. Der Beklagte habe zudem bei\n\nVerurteilung vor dem Zivilgericht keine rechtliche Möglichkeit, wenigstens den\n\nim Finanzverfahren abgeführten Betrag dort zurückzuverlangen. Der Beklagte\n\nwäre als (nur) Abzugsverpflichteter nicht zur nachträglichen Durchführung des\n\nSteuerverfahrens berechtigt. Demgegenüber werde die Klägerin durch die Ab-\n\nweisung der Zivilklage in Höhe von 172.173,91 DM nicht unzumutbar belastet.\n\nIhr bleibe die Möglichkeit, im Steuerverfahren eine Aufhebung der Steuerfest-\n\nsetzung zu erreichen und gegen eine ablehnende Verwaltungsentscheidung im\n\nFinanzgerichtsweg vorzugehen.\n\nII. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis der revi-\n\nsionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus\n\n§ 631 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten auf Zahlung des restlichen Werklohns\n\nin Höhe der anteiligen Umsatzsteuer nach deutschem Recht. Der Beklagte hat\n\ndurch Zahlung an das Finanzamt Z. den Gläubiger befriedigt, der die noch\n\noffene Restvergütung aus dem Werkvertrag der Parteien kraft gesetzlicher\n\nÜberleitung beanspruchen konnte.\n\n1. Der Klägerin stand ursprünglich gegen den Beklagten ein Vergü-\n\ntungsanspruch in Höhe von 1.320.000,-- DM zu. In diesem Festbetrag war die\n\nUmsatzsteuer enthalten, wie sich aus der von den Parteien getroffenen Ver-\n\ngütungsregelung ergibt. Von dem zu zahlenden Werklohn war demnach noch\n\nanfallende Umsatzsteuer an die zuständige Finanzbehörde abzuführen. Bei\n\nWerkverträgen ist der Unternehmer als Werklohngläubiger Steuerschuldner\n\nder zu entrichtenden Umsatzsteuer (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Demnach war die\n\nKlägerin als Steuerschuldnerin zur Zahlung der entsprechenden Umsatzsteuer\n\nverpflichtet. Nichts anderes gilt in Fällen, in denen das Abzugsverfahren nach\n\n§ 18 Abs. 8 UStG in Verbindung mit den §§ 51 ff. UStDV Anwendung findet.\n\nAuch dann bleibt der Unternehmer Steuerschuldner. Den Besteller trifft in die-\n\nsem Fall als Leistungsempfänger die gesetzliche Pflicht zur Einbehaltung und\n\nEntrichtung der Umsatzsteuer (§ 18 Abs. 8 Satz 1 UStG, § 51 Abs. 1 UStDV);\n\ner haftet dem Steuerfiskus auch für die einzubehaltende und abzuführende\n\nSteuer (§ 18 Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 UStG, § 55 UStDV). Das Abzugsverfahren ist\n\nals besondere Art des Besteuerungsverfahrens durch die Verpflichtung des\n\nLeistungsempfängers gekennzeichnet, die Steuer - obwohl er nicht Steuer-\n\nschuldner ist - zu berechnen, anzumelden und an den Steuergläubiger abzu-\n\nführen (§§ 51, 53, 54 UStDV) (Mößlang in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuergesetz,\n\n§ 18 Rdn. 99). Diese besondere Form der Steuererhebung läßt den vertragli-\n\nchen Anspruch auf Zahlung der Vergütung unberührt. Allerdings muß der\n\nWerkunternehmer in den Fällen, in denen der Abzug durch den Besteller zu\n\nRecht und richtig vorgenommen wurde, die für ihn von dem Besteller geleiste-\n\nten Steuerzahlungen an das Finanzamt als forderungstilgend gegen sich gelten\n\nlassen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.04.1966 - VII ZB 3/66, AP Nr. 13 zu § 611 BGB\n\n\"Lohnanspruch\"; LAG Hamm DB 1980, 2196; Hanau in Münchener Handbuch\n\nArbeitsrecht, 2. Aufl., § 64 Rdn. 69 m.w.N.; jeweils zum Lohnsteuerabzugsver-\n\nfahren). Durch die Vorschriften über den Steuerabzug wird die Regel, daß der\n\nSchuldner den geschuldeten Betrag unmittelbar an den Gläubiger zu zahlen\n\nhat, im Verhältnis zwischen Besteller und Unternehmer zugunsten des Steuer-\n\ngläubigers teilweise durchbrochen; die regelmäßig unmittelbare Zahlung der\n\nVergütung an den Unternehmer wird in Höhe des Steuerabzugs durch eine\n\nbloß mittelbare Zahlung an ihn ersetzt (RFHE 15, 239, 242 zum Lohnsteuerab-\n\nzugsverfahren). Diese ist darin zu sehen, daß der Besteller den dem Steuerab-\n\nzug entsprechenden Anteil an der Vergütung für Rechnung des Unternehmers\n\n(vgl. § 43 Satz 2 AO) zur Tilgung von dessen Steuerschuld verwendet. Der Be-\n\nsteller zahlt damit an den Steuergläubiger, der kraft gesetzlicher Überleitung\n\ndie zivilrechtliche Forderung aus Werkvertrag zur Tilgung der Steuerschuld\n\ndes Werklohngläubigers beanspruchen kann. Der Leistung an den durch das\n\nAbzugsverfahren gemäß § 18 Abs. 8 UStG in Verbindung mit den §§ 51 ff.\n\nUStDV gesetzlich ermächtigten Steuergläubiger kommt Erfüllungswirkung ge-\n\nmäß § 362 Abs. 1 BGB zu, wenn der Abzug durch den Besteller zu Recht und\n\ndem Umfang nach richtig vorgenommen wurde.\n\nNach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat das Finanzamt\n\nZ. den Beklagten nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung aufgefordert, den\n\nauf die Vergütung entfallenen Anteil der Umsatzsteuer nach deutschem Recht\n\nim Abzugsverfahren abzuführen, andernfalls er mit einem Haftungsbescheid\n\nrechnen müsse. In dem Umsatzsteuerbescheid des Finanzamts vom 22. Fe-\n\nbruar 1996, auf den das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ist festge-\n\nstellt, daß die Werklohnforderung der Klägerin der deutschen Umsatzsteuer\n\nunterliegt. Mit der Aufforderung an den Beklagten, im Abzugsverfahren die\n\nUmsatzsteuer abzuführen, hat das Finanzamt damit die Forderung auf den\n\nSteuerfiskus übergeleitet.\n\n2. Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, das Berufungsgericht\n\nsei verpflichtet gewesen, Feststellungen dazu zu treffen, ob die der Klägerin\n\nzustehende Vergütung der deutschen Umsatzsteuer unterliegt. Das Berufungs-\n\ngericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die im Abzugsverfahren erfolgte\n\nZahlung an den Steuergläubiger auch dann eine Erfüllung des Werklohnan-\n\nspruchs darstellt, wenn nicht abschließend geklärt ist, ob die Voraussetzungen\n\nfür ein Verfahren nach § 18 Abs. 8 UStG in Verbindung mit §§ 51 ff. UStDV\n\nvorgelegen haben. Das Berufungsgericht brauchte deshalb keine Stellung dazu\n\nzu nehmen, ob es sich bei den Leistungen der Klägerin um nach deutschem\n\nRecht steuerbare Umsätze handelt.\n\na) Folgt der Besteller im Rahmen der Durchführung eines Werkvertrages\n\ngemäß § 631 BGB der Aufforderung der Finanzbehörde und führt er im um-\n\nsatzsteuerlichen Abzugsverfahren den auf die Vergütung nach deutschem\n\nRecht anfallenden Umsatzsteueranteil an das zuständige Finanzamt ab, kommt\n\nder Zahlung an den Steuergläubiger jedenfalls auch dann Erfüllungswirkung\n\nzu, wenn die umsatzsteuerliche Rechtslage ungeklärt ist (BFH BStBl. II 1997,\n\n700, 703).\n\nDas Entscheidungsrecht über die Rechtmäßigkeit der Besteuerung liegt\n\nnach dem System der Abgabenordnung ausschließlich bei den Finanzbehör-\n\nden. Nur diese treffen eine verbindliche Entscheidung über das Bestehen der\n\nSteuerpflicht. Meinungsunterschiede über die Rechtmäßigkeit des Steuerein-\n\nbehalts sind zwischen dem Steuerschuldner (Unternehmer) und dem Steuer-\n\ngläubiger (Steuerfiskus) zu klären (FG Mecklenburg-Vorpommern EFG 1993,\n\n744). Das Zivilgericht würde die durch Gesetz gebotenen Grenzen seiner Zu-\n\nständigkeit überschreiten und in unzulässiger Weise in das Gebiet des Steuer-\n\nrechts und der Steuerbehörden hinübergreifen, wollte es sich in seiner Ent-\n\nscheidung grundsätzlich auch mit dem öffentlich-rechtlichen fiskalischen Steu-\n\neranspruch als solchem befassen sowie zur Frage des Bestehens der Steuer-\n\nschuld, ihrer Höhe und ihrer Entrichtungsweise näher Stellung nehmen\n\n(RFHGE 15 239, 243). Zudem wären die Finanzbehörden an die Entscheidun-\n\ngen der Zivilgerichte nicht gebunden. Wie das Berufungsgericht zutreffend\n\nausgeführt hat, sind widersprechende Entscheidungen der Zivilgerichte und\n\nder Finanzbehörden nicht auszuschließen. Würde die deutsche Steuerpflicht\n\nim Zivilprozeß verneint und dem Anspruch auf Zahlung des Werklohns stattge-\n\ngeben, könnte der Besteller aufgrund eines Haftungsbescheids gemäß § 55\n\nUStDV vom Finanzfiskus zur Zahlung der deutschen Umsatzsteuer herangezo-\n\ngen werden, wenn die Finanzbehörde später mit etwaiger Billigung durch die\n\nFinanzgerichte entgegen der Rechtsauffassung der Zivilgerichte feststellte,\n\ndaß die Vergütung der deutschen Umsatzsteuer unterliegt. Es muß deshalb\n\nallein den Finanzbehörden und gegebenenfalls den zuständigen Finanzge-\n\nrichten überlassen bleiben, die aufgeworfenen steuerrechtlichen Fragen zu\n\nklären. Nur die Entscheidungen dieser Behörden und Gerichte binden alle Be-\n\nteiligten und müssen, wenn sie bestandskräftig geworden sind, von den Zivilge-\n\nrichten beachtet werden (BAG AP Nr. 44 zu § 1 TVG: Bau).\n\nDie Klägerin erleidet hierdurch keinen Rechtsnachteil. Sie kann als im\n\nAusland ansässiges Unternehmen gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1 UStDV das nor-\n\nmale Besteuerungsverfahren nach §§ 16, 18 Abs. 1-4 UStG anstrengen, wenn\n\nsie der Ansicht ist, daß das Steuerabzugsverfahren zu einer unzutreffenden\n\nBesteuerung geführt hat (Giloy, BB 1993, 1410, 1413). In diesem Rahmen\n\nkann dann auch bei einer aus Sicht der Klägerin rechtswidrigen Beurteilung\n\ndurch die Finanzbehörden um Rechtsschutz vor den Finanzgerichten nachge-\n\nsucht werden.\n\nb) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Beru-\n\nfungsgericht die Unterscheidung zwischen öffentlich-rechtlichem Steuerver-\n\nhältnis und privatrechtlichem Erfüllungsanspruch prozeßordnungswidrig (§ 286\n\nZPO) nicht bedacht habe. Die Revision verkennt insoweit, daß durch das um-\n\nsatzsteuerliche Abzugsverfahren die Pflicht zur Zahlung des Werklohns, die\n\ndem Besteller nach § 632 BGB obliegt, öffentlich-rechtlich (abgaben-rechtlich)\n\nüberlagert wird (FG Mecklenburg-Vorpommern EFG 1993, 744) und daß durch\n\nden Umsatzsteuerbescheid die Forderung kraft Gesetzes auf den Steuergläu-\n\nbiger übergeleitet wird. Die öffentlich-rechtliche Pflicht des Bestellers, die For-\n\nderung in Höhe der gesetzlichen Umsatzsteuer an den Steuerfiskus abzufüh-\n\nren, greift in das privatrechtliche Schuldverhältnis ein; der Leistungsempfänger\n\nerfüllt eine Pflicht des leistenden Unternehmers (Mößlang in Sölch/Ringleb,\n\nUmsatzsteuergesetz, § 18 Rdn. 134).\n\nFür die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts spricht im übrigen\n\nauch, daß keine überzeugenden Gründe dafür angeführt werden können, daß\n\nder Leistungsempfänger, der nicht der eigentliche Steuerschuldner ist, die Pro-\n\nzeßführungslast und das damit verbundene Kostenrisiko eines finanzgerichtli-\n\nchen Prozesses tragen soll (Stadie in Rau/Dürrwächter, Kommentar zum Um-\n\nsatzsteuergesetz, 8. Aufl., § 18 Anm. 867; Trzaskalik in Kirchhof/Söhn, EStG,\n\n§ 38 Rdn. A 100). Soweit die Revision vorbringt, daß der Beklagte als Körper-\n\nschaft des öffentlichen Rechts ohne jegliche Probleme gegen das vom Finanz-\n\namt Z. praktizierte Verfahren sich im Finanzverwaltungs- bzw. -gerichtsweg\n\nwenden könnte, während dies der Klägerin, die als belgisches Unternehmen\n\nkeinerlei Erfahrung mit dem deutschen Steuerrecht habe, kaum oder nur unter\n\nerheblichen Schwierigkeiten möglich sei, kann dem nicht beigetreten werden.\n\nUnabhängig davon, ob ein Steuerschuldner seinen Sitz im Ausland oder im\n\nInland hat, obliegt es ihm, sich mit den Steuerbehörden vor den deutschen Fi-\n\nnanzgerichten über die ihn treffende Steuerpflicht auseinander zu setzen. Der\n\nBeklagte als Steuerentrichtungspflichtiger aufgrund des umsatzsteuerrechtli-\n\nchen Abzugsverfahrens hat dazu keine rechtliche Handhabe.\n\nc) Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie geltend macht, der\n\nBeklagte habe die Voraussetzungen des Abzugsverfahrens nicht geprüft; er\n\nhabe voreilig, \"ungeprüft\" oder \"willkürlich\" dem Verlangen des Finanzamts Z.,\n\nden Umsatzsteueranteil der Werklohnforderung der Klägerin abzuführen, ent-\n\nsprochen. Es kann hier dahinstehen, wie die rechtlichen Wirkungen einer\n\nZahlung im Abzugsverfahren zu beurteilen sind, wenn der Besteller ohne Fest-\n\nsetzung der Umsatzsteuer und ohne Aufforderung der Finanzbehörde an diese\n\nzahlt. Ebenso kann offen bleiben, was in Fällen gilt, in denen die umsatzsteuer-\n\nrechtliche Rechtslage so eindeutig ist, daß die Anwendung des umsatzsteuerli-\n\nchen Abzugsverfahrens nach § 18 Abs. 8 UStG in Verbindung mit §§ 51 ff.\n\nUStDV unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommen kann. Sol-\n\nche Fälle liegen hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei fest-\n\ngestellt, daß rechtliche Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage bestan-\n\nden, ob die von der Klägerin erbrachte Leistung der deutschen Umsatzsteuer\n\nunterfällt oder nicht. Eine solche ungeklärte Rechtslage rechtfertigte das Vor-\n\ngehen des Beklagten.\n\naa) Für die Beurteilung der Steuerpflichtigkeit der Leistung nach dem\n\ndeutschen Umsatzsteuerrecht kommt es auf die zutreffende Bestimmung des\n\nLeistungsortes an. Die Entscheidung darüber, ob der Ort der Leistung im In-\n\nland oder im Ausland liegt, hat im Grundsatz der Leistungsempfänger zu treffen\n\n(Mößlang in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuergesetz, § 18 Rdn. 113). Da es sich\n\nhier um eine sonstige Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG handelt, ist der\n\nOrt der Leistung nach § 3 a UStG zu bestimmen. Im steuerrechtlichen Schrift-\n\ntum ist anerkannt, daß die Auslegung dieser Vorschrift Schwierigkeiten bereitet\n\n(vgl. von Wallis in Bunjes/Geist, UStG, 6. Aufl., § 3 a Rdn. 2). Wer die Steuer-\n\nbarkeit der Leistung zutreffend beurteilen will, muß zudem unterscheiden, ob\n\neine wissenschaftliche Leistung im Sinne des § 3 a Abs. 2 Nr. 3 a UStG oder\n\naber eine (wissenschaftliche) Beratung im Sinne des § 3 a Abs. 4 Nr. 3 UStG\n\nvorliegt.\n\nbb) Berechtigte Zweifel an der umsatzsteuerlichen Rechtslage durfte der\n\nBeklagte auch bei der Beurteilung seiner Unternehmereigenschaft haben, auf\n\ndie es wegen der Regelung des § 3 a Abs. 3 Satz 1 UStG bei den in § 3 a\n\nAbs. 4 UStG genannten sonstigen Leistungen ankommt; denn § 3 a Abs. 1\n\nUStG ist anzuwenden, wenn der Leistungsempfänger Nichtunternehmer mit\n\nWohnsitz oder Sitz in der Europäischen Gemeinschaft ist. Das Berufungsge-\n\nricht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß insoweit rechtliche Schwierigkei-\n\nten bei der Feststellung der Steuerpflicht bestanden. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1\n\nUStG sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts - zu denen der\n\nBeklagte als Gebietskörperschaft gehört - grundsätzlich nur im Rahmen ihrer\n\nBetriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) und ihrer land- oder\n\nforstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Nur insoweit sind\n\nsie Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG) und unterhalten ein Unternehmen.\n\nGemäß Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom\n\n17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\n\nüber die Umsatzsteuern (ABl. EG Nr. L 145 v. 13.06.1977, S. 1) gelten Staaten,\n\nLänder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht\n\nals Steuerpflichtige, soweit sie Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen,\n\ndie ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zu-\n\nsammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträ-\n\nge oder sonstige Abgaben erheben. Nach der Rechtsprechung des Europäi-\n\nschen Gerichtshofes ist für die Beantwortung der Frage, ob eine Einrichtung\n\ndes öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig wird, darauf\n\nabzustellen, ob sie im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen Rege-\n\nlungen tätig wird oder aber unter den gleichen rechtlichen Bedingungen han-\n\ndelt wie private Wirtschaftsteilnehmer (vgl. EuGH Slg. I 1990, 1869, 1887\n\nTz. 12 - Comune di Carpaneto Piacentino u.a.). Danach ist die Form des Han-\n\ndelns maßgebend. Das deutsche Umsatzsteuerrecht stellt hingegen durch die\n\nVerweisung auf das Körperschaftssteuerrecht auf den Inhalt der ausgeübten\n\nTätigkeit und deren wirtschaftliche Heraushebung ab (Heidner in Bunjes/Geist,\n\nUStG, 6. Aufl., § 2 Rdn. 143). Diese rechtssystematisch unterschiedlichen An-\n\nsätze können bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft von juristischen\n\nPersonen des öffentlichen Rechts jedenfalls in Fällen, in denen diese - wie\n\nhier - auf privatrechtlicher Grundlage Verträge schließt, zu erheblichen rechtli-\n\nchen Unsicherheiten führen.\n\n3. Die Revision rügt ferner ohne Erfolg, der Beklagte habe durch seine\n\nVorgehensweise gegen die ihm obliegende vertragliche Leistungstreuepflicht\n\ngegenüber der Klägerin verstoßen. In Fällen, in denen die Finanzbehörde die\n\nSteuerbarkeit der Forderung festgestellt hat und vom Leistungsempfänger bei\n\nMeidung eines förmlichen Haftungsbescheids die Durchführung eines Abzugs-\n\nverfahrens verlangt, ist der Leistungsempfänger berechtigt, den Abzugsbetrag\n\nvon der zu zahlenden Vergütung einzubehalten und an den Steuergläubiger\n\nabzuführen. Mangels offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Abzugsverfahrens\n\nist ein Verstoß gegen die vertragliche Leistungstreuepflicht ausgeschlossen.\n\n4. Die Revision kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen,\n\nder zwischen den Parteien geschlossene Vertrag weise eine Regelungslücke\n\nauf, die nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung zu schlie-\n\nßen sei. Die Parteien hätten nicht bedacht, daß das Finanzamt Z. die Lei-\n\nstungen der Klägerin nach deutschem Steuerrecht für steuerpflichtig halten\n\nkönnte. Wäre dies von den Vertragsparteien bedacht worden, hätten die Par-\n\nteien die Vergütungspflicht des Beklagten um die nach deutschem Steuerrecht\n\nanfallende Mehrwertsteuer erhöht. Im übrigen habe dem Beklagten auch das\n\nVorsteuerabzugsrecht nach den §§ 15, 15 a UStG zugestanden.\n\na) Zwar mögen die Parteien bei Abschluß des Vertrages vom 11. März\n\n1994 nicht davon ausgegangen sein, daß die Vergütung der Klägerin dem\n\ndeutschen Umsatzsteuerrecht unterfallen könnte. Entgegen der Auffassung der\n\nRevision kann daraus aber nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung\n\ngefolgert werden, daß der Beklagte verpflichtet ist, zusätzlich zum vereinbarten\n\nFestpreis die auf diesen entfallende anteilige Umsatzsteuer nach deutschem\n\nRecht zu zahlen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtsho-\n\nfes (BGHZ 103, 284, 287; BGH, Urt. v. 14.12.1977 - VIII ZR 34/76, WM 1978,\n\n91) ist die bei einem Verkauf anfallende Umsatzsteuer beim Fehlen gegenteili-\n\nger Vereinbarungen grundsätzlich ein unselbständiger Bestandteil des verein-\n\nbarten Entgelts, weshalb der Verkäufer die wider sein Erwarten auf einen Ver-\n\nkauf anfallende Umsatzsteuer nicht später vom Käufer nachfordern kann. Diese\n\nGrundsätze gelten auch für das Werkvertragsrecht. Der Beklagte schuldet\n\ndeshalb als Vergütung nicht mehr als den vereinbarten Festpreis. Zudem ha-\n\nben die Parteien ausdrücklich vereinbart, daß mit dem Festpreis auch die bel-\n\ngische Umsatzsteuer ausgeglichen sein sollte; dies spräche dafür, daß eine\n\nentsprechende Regelung auch dann getroffen worden wäre, wenn die Parteien\n\nvon einer Umsatzsteuerpflicht nach deutschem statt nach belgischem Recht\n\nausgegangen wären.\n\nb) Im übrigen spricht entgegen der Annahme der Revision viel dafür,\n\ndaß der Beklagte in bezug auf das Vertragsverhältnis zur Klägerin kein vor-\n\nsteuer-abzugsberechtigter Unternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 UStG ist.\n\nZwar kann eine juristische Personen des öffentlichen Rechts vorsteuerabzugs-\n\nberechtigter Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift sein, soweit ihr unterneh-\n\nmerischer Bereich betroffen ist. Ein Vorsteuerabzug kommt jedoch dann nicht\n\nin Betracht, wenn sich der Umsatz auf den nichtunternehmerischen Bereich\n\nbezieht (Cissée in Bunjes/Geist, UStG, 6. Aufl., § 15 Rdn. 12). Das von der\n\nKlägerin erstellte Konzept sollte sich ausweislich der Vertragsunterlagen mit\n\nder Entwicklung von Tourismus, Freizeit und Erholung in der Region beschäfti-\n\ngen. Es sollte damit dem Beklagten als Entscheidungshilfe bei der Förderung\n\ninsbesondere des Fremdenverkehrs und der Schaffung von Erholungsgebieten\n\nfür die Kreisbewohner dienen. Es liegt deshalb nahe, daß sich die von der\n\nKlägerin erbrachte Leistung auf den nichtunternehmerischen Bereich des Be-\n\nklagten bezog. Im übrigen hat - worauf die Revisionserwiderung hingewiesen\n\nhat - das Finanzamt Z. dem Bundesamt für Finanzen mit Schreiben vom\n\n13. November \n\n1997\n\nmitgeteilt, daß der Beklagte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nRogge\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__13-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-17/x-zr-13-99","cited_norms":[{"jurabk":"UStDV 1980","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":9},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":8},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":3},{"jurabk":"UStDV 1980","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":2},{"jurabk":"TVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UStDV 1980","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"UStDV 1980","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"UStDV 1980","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 783","ref_norm":"783","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__13-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__13-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-17/x-zr-13-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__13-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:18:21.491924+00:00"}}