{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__10-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-12-10","aktenzeichen":"X ZR 10/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 10/99\n\nURTEIL\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nVerkündet am:\n10. Dezember 2002\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 5. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens\n\nund den Richter Dr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 24. November 1998\nverkündete Urteil des 2. Senats \n(Nichtigkeitssenats) des\nBundespatentgerichts abgeändert:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nVon den Kosten des ersten Rechtszugs haben die Klägerin ¾ und\ndie Beklagten ¼ zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens\nfallen der Klägerin zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik\n\nDeutschland erteilten europäischen Patents 0 335 341 (Streitpatents), das am\n\n28. März 1989 unter Inanspruchnahme der Priorität der US-amerikanischen\n\nPatentanmeldung 174 246 vom 28. März 1988 angemeldet worden ist. Das in\n\nder Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte Streitpatent, das beim\n\nDeutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 68 900 893 geführt wird,\n\nbetrifft ein \"aufweitbares intraluminales vaskuläres Gewebe\" und ein Gerät zum\n\nImplantieren dieses \"Gewebes\". In der erteilten Fassung hatte das Streitpatent\n\nsechs Patentansprüche. In dem Parallelverfahren X ZR 18/99 hat der\n\nBundesgerichtshof durch Urteil vom 28. Mai 2002 das Streitpatent mit Wirkung\n\nfür das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland insoweit für nichtig\n\nerklärt, als die Patentansprüche über folgende Fassung hinausgehen:\n\n\"1. Aufweitbares intraluminales vaskuläres Implantat oder Prothese\n\n(70) mit:\n\nzumindest einem dünnwandigen rohrförmigen Teil (71) mit\nersten und zweiten Enden (72, 73) und einer zwischen dem\nersten und zweiten Ende angeordneten Wandfläche, die eine im\nwesentlichen gleichförmige Dicke und mehrere Schlitze (82)\naufweist, die im wesentlichen parallel zur Längsachse des\nrohrförmigen Teils (71) ausgerichtet sind,\n\nwobei das rohrförmige Teil (71) einen ersten Durchmesser hat,\nder den intraluminalen Transport des rohrförmigen Teils in einen\nein Lumen (81) aufweisenden Körperdurchgang (80) ermöglicht,\nund\n\nwobei das rohrförmige Teil einen zweiten, aufgeweiteten und\ndeformierten Durchmesser hat, nachdem vom Inneren des\nrohrförmigen Teils aus eine radial nach außen gerichtete Kraft\naufgebracht ist, wobei der zweite Durchmesser variabel ist und\nvom Betrag der auf das rohrförmige Teil (71) ausgeübten Kraft\nabhängt, wodurch das rohrförmige Teil (71) aufgeweitet und\ndeformiert wird, um das Lumen des Körperdurchgangs\naufzuweiten,\n\ndadurch gekennzeichnet, daß das vaskuläre Implantat oder die\nvaskuläre Prothese (70) mehrere rohrförmige Teile (71) und\nzumindest ein Verbindungsteil (100) aufweist, das zwischen\naneinander angrenzenden rohrförmigen Teilen angeordnet ist,\num aneinander angrenzende \nflexibel\nmiteinander zu verbinden, wobei zumindest ein Verbindungsteil\nin einer nicht-parallelen Anordnung bezüglich der\n(100) \nLängsachse der rohrförmigen Teile (71) angeordnet ist.\n\nrohrförmige Teile \n\n 2. Aufweitbares intraluminales \n\nImplantat oder Prothese nach\nAnspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß zumindest ein\nVerbindungsteil (100) coplanar zu jedem rohrförmigen Teil und\nnicht parallel zur Längsachse der rohrförmigen Teile (71)\nangeordnet ist.\n\n 3. Aufweitbares intraluminales \n\nImplantat oder Prothese nach\nAnspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß zumindest ein\nVerbindungsteil (100) ein dünnwandiges Spiralteil ist, das\ncoplanar zu den angrenzenden rohrförmigen Teilen (71)\nangeordnet ist.\n\nund \n\ndeformierbaren, \n\n(82) aufweist, die \n\n 4. Gerät zum intraluminalen Verstärken oder Expandieren des\nLumens eines Körperdurchgangs, umfassend eine Prothese\nImplantat (70) mit zumindest einem\noder ein vaskuläres \nexpandierbaren \ndünnwandigen\nrohrförmigen Teil (71) mit ersten und zweiten Enden (72, 73)\nund einer Wandfläche, die zwischen dem ersten und dem\nzweiten Ende (72, 73) angeordnet ist, wobei die Wandfläche\nmehrere darin gebildete Schlitze \nim\nwesentlichen parallel zur Längsachse der rohrförmigen Teile\n(71) angeordnet sind, einem Katheter (83) mit einem damit\nverbundenen aufweitbaren, aufblasbaren Abschnitt (84) und mit\neiner Einrichtung \naufweitbaren,\nzum Festhalten \ndünnwandigen rohrförmigen Prothese bzw. des vaskulären\nImplantats (70) auf dem aufweitbaren, aufblasbaren Abschnitt\n(84), wodurch nach Aufblasen des aufweitbaren, aufblasbaren\nAbschnitts des Katheters (83) das Teil (71) aufgeweitet und\nradial nach außen bis in Berührung mit dem Körperdurchgang\n(80) deformiert wird, dadurch gekennzeichnet, daß das Gerät\nmehrere dünnwandige rohrförmige Teile (71) und zumindest ein\nVerbindungsteil \n(100) umfaßt, das zwischen aneinander\nangrenzenden rohrförmigen Teilen (71) angeordnet ist, um\nflexibel\naneinander angrenzende \nmiteinander zu verbinden, wobei zumindest ein Verbindungsteil\n(100) \nin einer nicht-parallelen Anordnung bezüglich der\nLängsachse der rohrförmigen Teile (71) angeordnet ist.\n\nrohrförmige Teile \n\n(71) \n\nder \n\n 5. Gerät nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß die\nBefestigungs- und Halteeinrichtung Halteringteile (86) umfaßt,\ndie auf dem Katheter (83) angrenzend an den aufweitbaren,\naufblasbaren Abschnitt (84) und angrenzend an die Enden der\naufweitbaren, rohrförmigen Prothesen (70) angeordnet sind.\"\n\nMit ihrer gegen das Streitpatent in seiner erteilten Fassung gerichteten\n\nNichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, dessen Gegenstand sei\n\nnicht patentfähig, weil er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Die Klägerin\n\nhat beantragt, das europäische Patent 0 335 341 in der erteilten Fassung mit\n\nWirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu\n\nerklären.\n\nDie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.\n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt.\n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Nach Erlaß des\n\nUrteils vom 28. Mai 2002 verteidigt sie das Streitpatent nur noch in dem\n\naufrechterhaltenen Umfang und beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern\n\nund die Klage abzuweisen.\n\nDie Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nDipl.-Ing. Dr. H. H. hat als gerichtlicher Sachverständiger ein\n\nschriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung\n\nerläutert und ergänzt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg; die nach der teilweisen\n\nNichtigerklärung des Streitpatents im Urteil des Senats vom 28. Mai 2002\n\nverbleibende Klage ist unbegründet.\n\nI. 1. Nach der übereinstimmenden Auffassung der Parteien und den\n\nAusführungen des gerichtlichen Sachverständigen handelt es sich bei dem in\n\nder Streitpatentschrift als \"expandable intraluminal vascular graft or prosthesis\"\n\nbezeichneten Gegenstand des Patentanspruchs 1 um ein in der medizinischen\n\nFachwelt in neuerer Zeit als \"Stent\" bezeichnetes Implantat. Derartige Stents\n\nwerden verwendet, um verengte Körperdurchgänge und Gefäße des\n\nmenschlichen Körpers, insbesondere verengte oder verstopfte Blutgefäße\n\naufzuweiten, wobei der Stent nach der Aufweitung in dem aufgeweiteten Gefäß\n\nverbleibt, um eine Rückbildung der Verengung zu verhindern.\n\n2. Die Streitpatentschrift geht als Stand der Technik von der\n\neuropäischen Patentschrift 0 221 570 (Palmaz) aus, die eine spezielle Art eines\n\nStents und ein Gerät zum Implantieren dieses Stents beschreibt. Der Palmaz-\n\nStent besteht \n\nim wesentlichen aus einem plastisch deformierbaren\n\nrohrförmigen Element, das in radialer Richtung aufweitbar ist. Zur Behandlung\n\neiner Gefäßverengung (Stenose) wird dieser Stent in nicht-expandiertem\n\nZustand in das aufzuweitende Gefäß eingeführt, anschließend durch eine von\n\ninnen radial nach außen wirkende Kraft expandiert und gegen die Wandung\n\ndes aufzuweitenden Gefäßes gedrückt. Die Aufweitung des Stents erfolgt durch\n\neinen im Inneren des rohrförmigen Elements angeordneten Ballon, der mittels\n\neines Katheters zusammen mit dem Stent in das aufzuweitende Gefäß\n\neingeführt und an der aufzuweitenden Stelle aufgeblasen wird, so daß sich der\n\nBallon von innen gegen die Wandung des rohrförmigen Elements drückt und\n\ndieses expandiert. Nach Aufweitung des Gefäßes wird der Ballon entleert und\n\nmit dem Katheter aus dem Gefäß entfernt. Der Stent verbleibt im Gefäß, um\n\neine Rückbildung der Gefäßverengung zu verhindern.\n\nOftmals weisen Gefäßverengungen eine relativ große räumliche\n\nAusdehnung auf. Zur Aufweitung und Abstützung des Gefäßes ist dann ein\n\nrelativ langer Stent erforderlich, weil sich dieser über die gesamte Länge der\n\nStenose erstrecken muß. Um eine zum zuverlässigen Abstützen des Gefäßes\n\nausreichende Festigkeit im aufgeweiteten Zustand zu erreichen, muß der Stent\n\nhinreichende Stabilität und Widerstandskraft gegen radiale Kräfte besitzen, was\n\neine gewisse Starrheit seiner Wandstruktur erfordert. Diese Starrheit kann sich,\n\nwie die Streitpatentschrift einleitend schildert, bei einem langen Stent nachteilig\n\nauf dessen Flexibilität auswirken. Die Verwendung eines solchen Palmaz-\n\nStents wird wegen seiner Länge als problematisch angesehen, weil sich der\n\nbenötigte Stent aufgrund seiner geringen Biegeelastizität den Kurven oder\n\nBiegungen der Gefäße, durch welche er zusammen mit dem Katheter hindurch\n\ngeführt werden muß, nicht anpassen kann (Streitpatentschrift Sp. 3 Z. 17 bis\n\n24). Er ist zu lang, um einfach zu der aufzuweitenden und abzustützenden\n\nStelle im Gefäßsystem transportiert werden zu können (Streitpatentschrift Sp. 3\n\nZ. 24 bis 29).\n\n3. Der vorbekannte plastisch deformierbare Palmaz-Stent sowie ein\n\nGerät zum intraluminalen Verstärken oder Expandieren eines Gefäßes durch\n\neinen solchen Stent sollen daher so weiterentwickelt werden, daß ein leichter\n\nTransport durch Kurven und Biegungen im Verlauf eines Gefäßes möglich ist.\n\nZur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 des Streitpatents\n\nin der Fassung des Senatsurteils vom 28. Mai 2002 ein aufweitbares\n\nintraluminales vaskuläres Implantat oder eine Prothese (Palmaz-Stent) mit\n\nfolgenden Merkmalen vor:\n\n(1) mit mehreren rohrförmigen Teilen mit jeweils einem ersten und\n\neinem zweiten Ende und einer zwischen dem ersten und\n\nzweiten Ende angeordneten Wandfläche, die\n\na) dünnwandig ist,\n\nb) eine im wesentlichen gleichförmige Dicke und\n\nc) mehrere Schlitze darin aufweist,\n\naa) die im wesentlichen parallel zur Längsachse der\n\nrohrförmigen Teile angeordnet sind,\n\nd) wobei die rohrförmigen Teile einen ersten Durchmesser,\n\nder den intraluminalen Transport des rohrförmigen Teils in\n\neinem ein Lumen aufweisenden Körperdurchgang\n\nermöglicht, und einen zweiten aufgeweiteten und\n\ndeformierten Durchmesser aufweisen können, wobei\n\naa) die Aufweitung durch eine von innen radial nach\n\naußen gerichtete Kraft aufgebracht ist und\n\nbb) der zweite Durchmesser variabel ist und vom Betrag\n\nder auf das rohrförmige Teil ausgeübten Kraft\n\nabhängt, wodurch das rohrförmige Teil aufgeweitet\n\nund deformiert wird, um das Lumen des\n\nKörperdurchgangs aufzuweiten,\n\n(2) und weiterhin mit zumindest einem Verbindungsteil, das\n\na) zwischen aneinander angrenzenden rohrförmigen Teilen\n\nangeordnet ist und\n\nb) die aneinander angrenzenden rohrförmigen Teile flexibel\n\nmiteinander verbindet,\n\nc) wobei das Verbindungsteil \n\nin einer nicht-parallelen\n\nAnordnung bezüglich der Längsachse der rohrförmigen\n\nTeile angeordnet ist.\n\nUm einen derartigen Stent implantieren zu können, schlägt das Streit-\n\npatent weiterhin im Patentanspruch 4 der geltenden Fassung ein Gerät zum\n\nintraluminalen Verstärken \n\noder Expandieren \n\ndes \n\nLumen \n\neines\n\nKörperdurchgangs vor\n\n(1) mit einer Prothese oder einem vaskulären Implantat\n\na) mit mehreren rohrförmigen Teilen jeweils mit einem ersten\n\nund einem zweiten Ende und einer Wandfläche, die\n\nzwischen erstem und zweitem Ende angeordnet ist,\n\naa) wobei die rohrförmigen Teile dünnwandig,\n\nbb) expandierbar und deformierbar sind\n\ncc) und in der Wandfläche mehrere Schlitze aufweisen,\n\ncc1) die im wesentlichen parallel zur Längsachse\n\ndes rohrförmigen Teils angeordnet sind,\n\n(2) weiterhin mit einem Katheter\n\na) mit einem damit verbundenen aufblasbaren Abschnitt\n\nb) und einer Einrichtung zum Festhalten der Prothese bzw.\n\ndes \n\nImplantats auf dem aufweitbaren, aufblasbaren\n\nAbschnitt,\n\nc) wodurch nach Aufblasen des aufweitbaren, aufblasbaren\n\nAbschnitts des Katheters das rohrförmige Teil aufgeweitet\n\nund radial nach außen bis zur Berührung mit dem\n\nKörperdurchgang deformiert wird.\n\n(3) weiterhin mit einem Verbindungsteil,\n\na) das zwischen aneinander angrenzenden rohrförmigen\n\nTeilen angeordnet ist und\n\nb) die einander angrenzenden rohrförmigen Teile flexibel\n\nmiteinander verbindet,\n\nc) wobei das Verbindungsteil \n\nin einer nicht-parallelen\n\nAnordnung bezüglich der Längsachse der rohrförmigen\n\nTeile angeordnet ist.\n\n4. Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der Fassung\n\ndes Senatsurteils vom 28. Mai 2002 ist damit eine Verbindung zwischen\n\naneinander angrenzenden rohrförmigen Teilen eines aus der europäischen\n\nPatentschrift 0 221 570 vorbekannten plastisch deformierbaren Stents (Palmaz-\n\nStents), welche diese flexibel miteinander verbindet, wobei das Verbindungsteil\n\nnicht-parallel zur Längsachse der rohrförmigen Teile angeordnet ist. Wie die\n\nParteien in der mündlichen Verhandlung klargestellt haben, bedeutet das\n\nMerkmal \"zumindest ein Verbindungsteil\" in Patentanspruch 1, daß die flexible\n\nVerbindung zwischen den rohrförmigen Stentteilen aus einer Strebe oder\n\nmehreren Streben bestehen kann. Nach den überzeugenden Ausführungen\n\ndes gerichtlichen Sachverständigen versteht der Durchschnittsfachmann, ein\n\nmit den Fragestellungen von Gefäßstützimplantaten befaßter und vertrauter\n\nMediziner, der zur Lösung des technischen Problems in Gemeinschaft mit\n\neinem Ingenieur der biomedizinischen Technik oder der Feinwerktechnik tätig\n\nwird, das weitere Merkmal, wonach das Verbindungsteil \"zwischen aneinander\n\nangrenzenden rohrförmigen Teilen angeordnet ist ('disposed'), um\" diese\n\n\"flexibel miteinander zu verbinden\" dahin, daß die Verbindung zwangsläufig an\n\nden rohrförmigen Teilen des Stents angelenkt ist. Diese \"Anordnung\", so der\n\ngerichtliche Sachverständige weiter, deute der Fachmann dahin, daß eine freie\n\nBeweglichkeit der Anbindung ausgeschlossen sei, für die es im übrigen in der\n\nPatentschrift auch keinen Hinweis gebe. Der Umstand, daß das\n\nVerbindungsteil an den rohrförmigen Teilen mit dem Zweck \"angeordnet\" sei,\n\neine flexible Verbindung zu schaffen, schließe eine gewisse eingeschränkte\n\nBeweglichkeit der Anbindung und eine Biegbarkeit des Verbindungsteils in sich\n\nnicht aus. Biegbar sei ein Verbindungsteil nur dann, wenn es an seinen Enden\n\nfest angelenkt sei. Wenn auch der Begriff der Flexibilität sich nicht vollständig\n\nmit dem Begriff der Biegbarkeit decke, so sei es jedenfalls konstruktiv für den\n\nFachmann naheliegend, das Verbindungsteil mit den Stentteilen fest zu\n\nverbinden, zumal die Figuren 7, 9 und 10 der Streitpatentschrift Einstückigkeit\n\nzeigten; die theoretisch mögliche Verwendung von Gelenken sehe der\n\nFachmann eher als fernliegend an. Nach den weiteren Erläuterungen des\n\ngerichtlichen Sachverständigen, denen der Senat folgt, versteht der Fachmann\n\ndie Anweisung, das Verbindungsteil nicht-achsparallel zur Längsachse der\n\nrohrförmigen Stentteile anzuordnen, dahin, daß die flexible Verbindung in\n\neinem Winkel zur Längsachse der rohrförmigen Teile stehen soll. Durch diese\n\nAnordnung wird zum einen sichergestellt, daß sich die miteinander\n\nverbundenen Stentteile in allen Aggregatzuständen in einem definierten\n\nAbstand zueinander befinden, der nicht notwendig der Abstand zwischen den\n\nStents im ursprünglichen Zustand sein muß, jedoch jedenfalls nicht über die\n\nLänge des Verbindungsteils hinausgeht. Damit wird sichergestellt, daß sich die\n\neinzelnen Stents nicht derart weit voneinander entfernen, daß zwischen ihnen\n\nwesentliche Lücken verbleiben, in denen Gewebe in den Lumen hineinragen\n\nkann. Zum anderen gewährleistet diese Anordnung, daß es auch bei starker\n\nBeanspruchung des Verbindungsteils durch Torsion, Verbiegungen oder\n\nVerwindungen beim Führen durch ein Gefäß nicht zu einem Herausknicken\n\nwenigstens einer Strebe kommen kann, wie dies nach den Ausführungen des\n\ngerichtlichen Sachverständigen bei einer längsachsenparallelen Position des\n\nVerbindungsteils zwangsläufig der Fall sein würde. Ob ein Verbindungssteg\n\nbeim Aufweiten der rohrförmigen Teile des Stents darüber hinaus zum\n\nVerkürzungsausgleich geeignet sei, so daß sich die bei der Aufweitung\n\nauftretenden starken Verkürzungen der einzelnen Rohrelemente eines Palmaz-\n\nStents nicht addieren, oder ob er eine nachteilige Verkürzung des Stents sogar\n\nbegünstige, hänge von der jeweiligen Konstruktion der Verbindung ab. Der\n\nFachmann werde durch die Figur 1 B und 2 B der Streitpatentschrift darauf\n\nhingewiesen, daß sich der Palmaz-Stent bei der Aufweitung verkürze. Ihm sei\n\nauch bekannt, daß hierdurch ein nicht erwünschtes Zusammenziehen des\n\nabzustützenden Gefäßes drohe. Schon aus diesem Grunde werde der\n\nFachmann darauf bedacht sein, durch eine spezielle Konstruktion das\n\nVerbindungsteil in Lage und Größe konstant zu halten. Der Erfinder habe in der\n\nStreitpatentschrift aber keine konstruktive Lösung vorgeschlagen, sondern alle\n\nin Kauf genommen, die eine flexible Verbindung zwischen den Stentteilen\n\ngewährleisteten und deren Streben nicht-achsparallel zu der Längsachse der\n\nStentteile angeordnet seien.\n\nII. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der\n\nbeschränkten Fassung ist neu (Art. 52 EPÜ). Keine der im Verfahren\n\nbefindlichen Druckschriften weist einen Palmaz-Stent mit zumindest einem\n\nbiegbaren Verbindungsteil mit sämtlichen, in diesem Anspruch genannten\n\nMerkmalen auf.\n\n2. Der Senat kann nicht feststellen, daß dieser Gegenstand nicht auf\n\nerfinderischer Tätigkeit beruht. Insoweit hat der Senat aufgrund des Gutachtens\n\ndes gerichtlichen Sachverständigen und dessen Erläuterung, des Vorbringens\n\nder Parteien und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung nicht die Über-\n\nzeugung gewinnen können, daß eine flexible, nicht-achsparallele Verbindung\n\nzwischen aneinander angrenzenden rohrförmigen Teilen eines Palmaz-Stents\n\nam Prioritätstag dem einschlägigen Fachmann nahegelegt war (Art. 56 EPÜ).\n\nAnregungen hierzu ergeben sich nicht aus den in das Verfahren eingeführten\n\nDruckschriften.\n\na) Aus der in der Streitpatentschrift genannten europäischen Patent-\n\nschrift 0 221 570 ist ein zu expandierender rohrförmiger Stent bekannt, der\n\nsämtliche im Oberbegriff des Anspruchs 1 des Streitpatents beschriebenen\n\nMerkmale aufweist. Mit diesem Stent werden auch mit Ausnahme der beim\n\nStreitpatent im Vordergrund stehenden Fähigkeit, beim Einführen Biegungen\n\nund Kurven in den Gefäßen zu folgen, bereits sämtliche Forderungen der\n\npatentgemäßen Problemstellung erfüllt.\n\nNach \n\nden \n\nüberzeugenden Ausführungen \n\ndes \n\ngerichtlichen\n\nSachverständigen lag es für den Fachmann auch nahe, auf Grund seines\n\nFachwissens und Fachkönnens sowie der im Stand der Technik vorgefundenen\n\nAnregungen eine flexible Verbindung zwischen mehreren Teilen eines Stents\n\nder in der europäischen Patentschrift 0 221 570 beschriebenen Art (Palmaz-\n\nStents) zu finden. Denn der Fachmann, der mit den Fragestellungen von\n\nGefäßstützimplantaten befaßt und vertraut ist, kennt die mechanische und\n\ngeometrische Grundkonzeption eines Stents, \n\ndie \n\nunterschiedlichen\n\nFunktionsweisen der üblichen, in der medizinischen Praxis angewandten Typen\n\nund die Grundprobleme bei der Einbringung einer solchen Stützprothese aus\n\nder praktischen Anwendung und weiß, daß bei der Ballonangioplastie Stents\n\nmit geringem Durchmesser durch kurvenreiche Gefäße eingeführt werden und\n\ndaß sie entweder aktiv oder passiv an ihrem Bestimmungsort einen größeren\n\nDurchmesser annehmen müssen. Ihm ist, wie der gerichtliche Sachverständige\n\nüberzeugend ausgeführt hat, auch bekannt, daß es in der Vergangenheit, wenn\n\nbei langen Stenosen ein langer Stent zur Abstützung in einem gebogenen\n\nGefäß plaziert wurde, regelmäßig zum Abknicken des Gefäßes an den Enden\n\ndes Stents kam, was dort zu Thrombosen führte. Deshalb suchten den\n\nAusführungen des gerichtlichen Sachverständigen zufolge alle auf diesem\n\nGebiet mit derartigen Stützimplantaten Befaßten nach Möglichkeiten, lange\n\nStents auch in gebogene und gewundene Gefäße einführen und für den\n\nPatienten gefahrlos plazieren zu können.\n\nb) Für diesen Fachmann war es angesichts des technischen Problems,\n\nlange Stents durch kurvenreiche Gefäße mittels eines Katheters einzuführen,\n\nein naheliegender Gedanke, zunächst die Ursachen zu erforschen, warum ein\n\nzur Abstützung längerer Stenosen erforderlicher langer Palmaz-Stent nicht\n\nohne weiteres durch Biegungen und Kurven von Gefäßen geführt werden\n\nkonnte. Hatte dieser Fachmann als Ursache die Länge des Stents erkannt, war\n\nes für ihn ein naheliegender Schritt, die langen Stents in mehrere kurze\n\nTeilstücke aufzuteilen, um dadurch die erforderliche Kurventauglichkeit des\n\nerforderlichen Stents zu erreichen. Eine Anregung zur Überbrückung einer\n\nlangen Stenose durch zwei kurze Stents gleicher Länge mit einem\n\nDrahtverbund fand der Fachmann in dem Beitrag von Charnsangavej et al.,\n\n\"Stenosis of the Vena Cava: Preliminary Assessment of Treatment with\n\nExpandable Metallic Stents\" (Radiologie, November 1986, S. 295). Die\n\nVeröffentlichung berichtet über die Anwendung von Gianturco-Stents, die aus\n\nder \n\nim Prüfungsverfahren des Streitpatents genannten europäischen\n\nOffenlegungsschrift 0 177 330 bekannt sind, bei Stenosen der Vena Cava.\n\nDabei wurden, wie Figur 1 b verdeutlicht, zwei Stents gleicher Länge mit einer\n\nVerbindung durch eine Drahtverstrebung verwendet. Auch wenn es sich hierbei\n\num selbstaufweitende Stents aus Metall, also um einen in der Arbeitsweise\n\nanderen Typ eines Stents handelte, konnte der Fachmann, der einen plastisch\n\nverformbaren Stent wie den Palmaz-Stent bei langen Stenosen anwendbar\n\nmachen wollte, dieser Veröffentlichung die Anregung entnehmen, er müsse\n\nden zur Überbrückung einer langen Stenose erforderlichen Stent teilen, um\n\neinerseits die erforderliche Stabilität des Stents beibehalten zu können,\n\nandererseits aber durch die Teilung die Kurventauglichkeit des Stents zu\n\nbewirken, um die Schwierigkeiten beim Führen durch gekrümmte und\n\ngewundene Gefäße zu überwinden.\n\nc) Hätte sich der Fachmann entschlossen, den Palmaz-Stent zu teilen,\n\nhätte er zwar ohne Verzicht auf die zur Abstützung der langen Stenose\n\nerforderliche Stabilität des Stents eine vereinfachte Möglichkeit zum Führen\n\nund Plazieren des Stents in gebogenen und gekrümmten Gefäßen gewonnen.\n\nDer einschlägige Fachmann, der einer solchen Lösung näher getreten wäre,\n\nhätte jedoch sofort erkannt, daß das hintereinander gereihte Einführen\n\neinzelner kurzer Palmaz-Stents nicht nur unpraktikabel und mit Schwierigkeiten\n\nverbunden war, sondern daß ein solches Verfahren für den Patienten nicht\n\nungefährlich gewesen wäre, weil die Einzelstents nur schwer an der zu\n\nbehandelnden Stelle ohne Abstand zu plazieren und zu sichern waren. Der\n\nAbstand zwischen den einzelnen Stents konnte sich beim Aufblasen des\n\nBallons infolge der durch die Erweiterung bedingten Längenverkürzung der\n\neinzelnen Stents vergrößern. Damit wäre eine sichere Abstützung bei längeren\n\nStenosen nicht mehr gewährleistet gewesen. Zudem bestand die Gefahr der\n\nBildung von Hautfalten beim Zusammenschieben der einzelnen Stents und\n\ndamit verbunden die Gefahr von Ablagerungen in den Gefäßen. Um diese\n\noffensichtlichen Nachteile zu überwinden, mußte der Fachmann eine weitere\n\nMaßnahme vorsehen, die einerseits die Vorteile des plastisch deformierbaren\n\nPalmaz-Stents und die durch die Teilung erzeugte vereinfachte Passierbarkeit\n\ndurch gebogene und gewundene Gefäße beibehielt, andererseits aber die\n\nhierdurch geschaffenen Schwierigkeiten überwand.\n\nAnregungen \n\nhierzu \n\nfand \n\nder \n\neinschlägige Fachmann \n\nden\n\nüberzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zufolge in\n\nmehreren wissenschaftlichen Beiträgen, welche die Anwendung von Stents\n\nschildern, die aus mehreren Gliedern und biegbaren Verbindungen bestehen.\n\nIn der Veröffentlichung von Wallace et al., \"Trachebronchial Tree: Expandable\n\nMetallic Stents Used in Experimental and Clinical Applications, Work in\n\nProgress\" (Radiologie, Februar 1986, S. 309), beispielsweise wird über\n\nErfahrungen mit dem bereits aus dem oben genannten Beitrag von\n\nCharnsangavej et al. bekannten Gianturco-Stent berichtet, bei denen dieser für\n\ndie Stabilisierung von Luftröhren und Bronchien verwendet wird. Dabei wurden\n\ndie Stents entweder einzeln verwendet oder zwei Stents wurden durch eine\n\nDrahtstrebe miteinander verbunden und gemeinsam eingeführt, wie die\n\nAufnahmen Figur 2 a und Figur 3 a, die entsprechend der Erläuterung jeweils\n\nunmittelbar nach der Plazierung aufgenommen wurden, verdeutlichen.\n\nAllerdings handelte es sich hierbei nicht um rohrförmige Stents im Sinne des\n\nStreitpatents, sondern um Stents aus zickzackförmig gebogenem, in einer\n\nzylindrischen Form geschlossenem Metalldraht, die sich durch \n\nihre\n\ngeometrische Struktur der Einzelabschnitte und durch \n\nihre Funktion\n\n(selbstaufweitend) von den patentgemäßen Stents unterscheiden. Der\n\nFachmann wird diese Veröffentlichung aber gleichwohl schon deshalb in seine\n\nÜberlegungen einbeziehen, weil er, wie der gerichtliche Sachverständige\n\nüberzeugend ausgeführt hat, beim Studium dieser Schrift erkennt, daß er die\n\nmit der Teilung des Stents verbundenen Schwierigkeiten dadurch vermeiden\n\nkann, daß er die für die erstrebte Kurventauglichkeit erforderliche Flexibilität\n\ndes Stents in das Verbindungsglied legt. Er entnimmt dem Beitrag von Wallace\n\net al., daß auch hier das Problem der Kurventauglichkeit angesprochen wird\n\nund daß die vorgeschlagene Lösung durch eine flexible Verbindung von zwei\n\naneinander angrenzenden Stents unabhängig von der Arbeitsweise des Stents\n\nangewendet werden kann. Um einen selbstexpandierenden Gianturco-\n\nDoppelstent einzusetzen, muß dieser nämlich in komprimierter Form mit Hilfe\n\neines Katheters in die aufzuweitende und sodann abzustützende Stenose\n\ngebracht werden. Auch ein plastisch deformierbarer, ballonexpandierbarer\n\nStent wie der Palmaz-Stent wird in komprimierter Form in einem Katheter bis\n\nzum Einsatzort geführt. In beiden Fällen müssen lange Stents so flexibel sein,\n\ndaß sie Krümmungen und Biegungen der Gefäße einfach passieren können.\n\nErst am Einsatzort ergibt sich für den Palmaz-Stent gegenüber dem Gianturco-\n\nStent die Besonderheit, daß jener durch einen Ballon aufgeweitet werden muß,\n\num in Wirkeingriff mit den Wandungen des Gefäßes zu gelangen, während der\n\nGianturco-Stent sich von selbst aufweitet, nachdem er aus dem Katheter\n\nherausgepreßt worden ist.\n\nd) Waren demnach aus der Fachliteratur Erfahrungen bei der\n\nAnwendung von mehreren hintereinander angeordneten Stents bekannt, so lag\n\nes für den Fachmann am Prioritätstag nahe, das bei dem Gianturco-Stent\n\nangewandte, bekannte Prinzip biegsamer Verkettung biegesteifer Glieder auch\n\nauf den aus der europäischen Patentschrift 0 221 570 bekannten, durch\n\nDilatation aufweitbaren, plastisch deformierbaren Palmaz-Stent anzuwenden\n\nund die einzelnen angrenzenden Stentglieder durch eine flexible (irgendwie\n\ngeartete) Verbindung miteinander zu verketten, um diese Stents auch in\n\ngebogenen und gewundenen Gefäßen verwenden zu können.\n\nDie wissenschaftlichen Beiträge, die über Erfahrungen mit dem\n\nGianturco-Stent berichten, zeigen Drahtverbindungen zwischen zwei Stents in\n\nunterschiedlichen Gestaltungen. Die bereits erwähnten Veröffentlichungen von\n\nCharnsangavej et al. und von Wallace et al. schlagen Drahtstreben zwischen\n\nzwei Stents als Verbindungsteile vor, die flexibel sind und bei der Anwendung\n\nauch nicht-parallel zur Längsachse der Stentglieder verlaufen können. Diese\n\nDrahtstreben garantieren keine definierte Lage der Stentglieder und schützen\n\nauch nicht vor nachteiligem Herausknicken, gewährleisten aber ein problem-\n\nloses Einführen durch kurvenreiche Gefäße. Rösch et al. beschreiben in ihrem\n\nAufsatz \"Gianturco Expandable Wire Stents in the Treatment of Superior Vena\n\nCava Syndrome Recurring After Maximum-Tolerance Radiation\" (Radiologie,\n\nSeptember 1987, S. 1243) einen Stent, der sich aus zwei mit einer\n\nMonofilamentlinie verbundenen Körpern zusammensetzt. Dieses Monofilament\n\nist, wie Figur 1 B verdeutlicht, senkrecht zur Längsachse der Stentglieder und\n\ndamit nicht-achsparallel angeordnet. Es wird ausgeführt, diese Verbindung sei\n\nweniger steif und ermögliche eine gewisse Beweglichkeit, die besser sei als ein\n\nlanger, nur aus einem Körper bestehender Stent. Ob diese Verbindung den\n\nFachmann veranlaßt hätte, sich näher mit ihr zu beschäftigen, ist schon\n\ndeshalb zweifelhaft, weil diese Verbindung nicht die für die Lösung des\n\nProblems erforderliche Flexibilität garantiert. Die weiter in das Verfahren\n\neingeführten Druckschriften gehen nicht über den erörterten Stand der Technik\n\nhinaus. Das gilt vor allem für den Beitrag von Yoshioka et al. \"Self-Expanding\n\nEndovascular Graft: An Experimental Study in Dogs\" vom Oktober 1988, der\n\neine \"tandemartige\" Verbindung von drei oder vier Gianturco-Z-Stents mittel\n\naus demselben Draht gefertigter Metallstreben vorschlägt.\n\nDer gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten\n\nund bei seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, auch die nicht\n\nlängsachsenparallele Anordnung der Verbindungsstege \n\nliege \n\nfür den\n\neinschlägigen Fachmann nahe. Dieser kenne den seit langem bekannten\n\nHauptnachteil der Stentkonstruktion nach Palmaz, die starke Verkürzung des\n\nStents bei der Aufweitung sowie die Gefahr des nachteiligen Herausknickens\n\nvon Verbindungsstreben bei den bekannten Stent-Typen. Wenn dieser\n\nFachmann ein solches Herausknicken beim Einführen des Stents durch\n\nkurvenreiche Gefäße unterbinden wolle, so sehe er sich gezwungen, für die\n\nVerbindungsstege eine Anordnung zu treffen, die nicht achsparallel zu der\n\nLängsachse der Stentglieder sei. Der Fachmann wäre nämlich beim Biegen in\n\nder Achse der Hauptsteifigkeit zwangsläufig auf die Notwendigkeit gestoßen,\n\ndie Stege nicht \n\nlängsachsenparallel anzuordnen, weil durch eine\n\nlängsachsenparallele Anordnung der Zweck der Verbindung, eine gelenkige\n\nAnbindung zu schaffen, in der Hauptsteifigkeitsachse verfehlt würde. In\n\nBetracht komme dabei jede Abweichung von der Achsparallelität, also jede\n\nSchrägstellung, wobei die Stege gekrümmt in der Umfangsebene des Stents\n\nliegen müßten, also eine Verlängerung der rohrförmigen Teile des Stents\n\ndarstellten. Ein Herausknicken könne er vermeiden, wenn er Maßnahmen\n\nergreife, um einen Verbiegefall zu konstruieren. Dies setze eine feste\n\nAnlenkung der Stege an den Stentteilen dergestalt voraus, daß der Druck auf\n\nbeide Enden der Stege eine Verbiegung in einer definierten Richtung\n\nsicherstelle.\n\nDer Senat folgt dem Sachverständigen in der Annahme, daß sämtliche\n\nSchritte, die vom Palmaz-Stent nach der europäischen Patentschrift 0 221 570\n\nzum Streitpatent führen, für sich genommen dem Fachmann bekannt oder\n\nzumindest nahegelegt waren. Daraus folgt aber nicht zwingend, daß auch die\n\nKombination dieser Schritte ohne erfinderische Leistung möglich war. Bei der\n\nBeurteilung auf erfinderische Tätigkeit sind nämlich nicht die einzelnen Schritte\n\nin Kenntnis der Erfindung zu bewerten; es ist vielmehr aufgrund einer\n\nGesamtschau festzustellen, ob der Durchschnittsfachmann auf Grund seines\n\nWissens und Könnens in der Lage gewesen wäre, ausgehend vom Stand der\n\nTechnik zum Gegenstand der Erfindung zu gelangen. Daß hieran zumindest\n\nZweifel bestehen, die der Sachverständige nicht ausräumen konnte, wird\n\naugenfällig dadurch belegt, daß trotz Kenntnis der Nachteile des Palmaz-Stents\n\nsich in den entgegengehaltenen Schriften kein Hinweis in Richtung auf die in\n\nPatentanspruch 1 in der geltenden Fassung beanspruchte Lösung eines\n\nVerbindungsteils findet. Offenbar veranlaßte die Kenntnis der Nachteile und der\n\nan sich möglichen Mittel zu deren Lösung den Fachmann nicht dazu, den\n\nPalmaz-Stent zu teilen, die Teile miteinander biegbar zu verbinden und die\n\nVerbindung zwischen den Stentgliedern so zu gestalten, daß die Stege nicht-\n\nparallel zur Längsachse der Stentglieder angeordnet und an ihren Enden mit\n\nden rohrförmigen Stentteilen verbunden sind, so daß der Abstand der Stentteile\n\ndefiniert und gleichzeitig durch die Flexibilität des Verbindungsteils die\n\nKurventauglichkeit auch \n\nlanger Stents beim Einführen durch Gefäße\n\ngewährleistet ist.\n\n3. Die Unteransprüche 2 und 3 des Streitpatents in der geltenden\n\nFassung betreffen zweckmäßige Weiterbildungen des Gegenstandes nach\n\nAnspruch 1 und haben mit diesem Bestand. Gleiches gilt \n\nfür den\n\nNebenanspruch 4 (Gerät zum intraluminalen Verstärken) und den auf diesen\n\nzurückbezogenen Anspruch 5.\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf dem nach Art. 29 des\n\n2. PatGÄndG weiterhin anwendbaren § 110 Abs. 3 PatG \n\ni.d.F. der\n\nBekanntmachung vom 16. Dezember 1980 i.V.m. §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__10-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-10/x-zr-10-99","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__10-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__10-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-10/x-zr-10-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__10-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:51:32.666448+00:00"}}