{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_242-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-07-09","aktenzeichen":"X ZR 242/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 242/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n9. Juli 2002\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die\n\nRichter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 1999 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt\n\nworden ist.\n\nIn diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das\n\nBerufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte aus Werklieferungsvertrag auf Ersatz\n\nvon Aufwendungen in Anspruch, die ihr durch Nachbesserungsarbeiten im\n\nWege der Ersatzvornahme entstanden sind. Die Beklagte macht widerklagend\n\nvertragliche Zahlungsansprüche geltend.\n\nDie Klägerin benötigte für eine Außenfassade eines Bankhauses Glas-\n\nscheiben. Mit Schreiben vom 3. Juli 1995 beauftragte sie die Beklagte mit der\n\nHerstellung und Lieferung von 110 geraden und 61 gebogenen Glasscheiben,\n\nwobei Einscheibensicherheitsglas mit pyrolitischer Beschichtung Verwendung\n\nfinden sollte. Die Parteien trafen hinsichtlich der Toleranzen der gebogenen\n\nGlaselemente keine näheren Absprachen. Die Beklagte beauftragte ein Drit-\n\ntunternehmen mit der Herstellung der gebogenen Glasscheiben. Dieses teilte\n\nam 4. August 1995 mit, daß beim Biegen der Glasscheiben an den geraden\n\nAußenkanten Geradheitsabweichungen von bis zu 5,5 mm aufträten. In mehre-\n\nren Schreiben wies die Klägerin die Beklagte unter anderem darauf hin, daß\n\neine Toleranz von 5,5 mm auf der geraden Seite der Glasscheiben für sie nicht\n\nakzeptabel sei. Mit Schreiben vom 15. August 1995 erklärte die Beklagte, Ge-\n\nradheitsabweichungen von 5,5 mm lägen im Bereich der üblichen Toleranzen;\n\neine größere Genauigkeit sei nicht zu erreichen. Weiter kündigte sie unter dem\n\n29. August 1995 an, die Glaselemente nach den anerkannten Regeln der\n\nTechnik mit den marktüblichen Toleranzen zu produzieren. Die Klägerin wider-\n\nsprach dem mit Schreiben vom 31. August 1995 und forderte erneut die Ein-\n\nhaltung von Dickentoleranzen von +/- 0,5 mm. Zugleich wies sie darauf hin,\n\ndaß der Einbau von Fassadenelementen mit Dickentoleranzen von 5,5 mm\n\nschwierig sei, und behielt sich insoweit Gewährleistungsansprüche ausdrück-\n\nlich vor. Mit Schreiben vom 7. September 1995 teilte die Klägerin mit, eine\n\nVerwendung der gebogenen Glaselemente sei aus den im Schreiben vom\n\n25. August 1995 verdeutlichten Gründen nicht möglich; sie bestand auf einer\n\nNeulieferung der Scheiben in der mit Schreiben vom 31. August 1995 näher\n\nbeschriebenen Qualität. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom\n\n12. September 1995, ein Mangel \n\nliege nicht vor. Mit Schreiben vom\n\n22. September 1995 rügte die Klägerin weitere Mängel (Eindruckstellen, Vor-\n\nspannung). Im März 1996 beauftragte die Klägerin ein anderes Unternehmen\n\nmit der Herstellung der gebogenen Glaselemente.\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung der Ersatzvornahme-\n\nkosten in Höhe von 145.555,41 DM. Die Beklagte hat widerklagend Forderun-\n\ngen aus verschiedenen Glaslieferungen an die Klägerin in Höhe von zuletzt\n\n37.647,65 DM nebst Zinsen geltend gemacht.\n\nDas Landgericht hat mit Teilurteil vom 13. November 1997 die Klage ab-\n\ngewiesen und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte\n\n12.729,63 DM nebst Zinsen zu zahlen. In Höhe eines Teilbetrages von\n\n566,47 DM hat es die Widerklage abgewiesen. Durch Schlußurteil vom\n\n30. April 1998 hat das Landgericht die Klägerin auf die Widerklage verurteilt,\n\neinen weiteren Betrag von 24.336,49 DM nebst Zinsen zu zahlen; die weiter-\n\ngehende Widerklage hat es abgewiesen.\n\nDas Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Schlußur-\n\nteil abgeändert und die Klägerin zur Zahlung von 23.671,80 DM verurteilt. Das\n\nweitergehende Rechtsmittel der Klägerin gegen das Schlußurteil und ihre Be-\n\nrufung gegen das Teilurteil hat es zurückgewiesen.\n\nMit ihrer Revision erstrebt die Klägerin Aufhebung des Berufungsurteils,\n\nsoweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, Verurteilung der Beklagten und\n\nAbweisung der Widerklage. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des\n\nRechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg; sie führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen\n\nUmfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung\n\nder Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen den Parteien sei\n\nein Werklieferungsvertrag zustande gekommen. Es liege zwar ein offener Eini-\n\ngungsmangel der Vertragsparteien vor. Dieser habe sich aber auf das Zustan-\n\ndekommen des Vertrages nicht ausgewirkt; denn die Parteien hätten sich trotz\n\nder noch offenen Punkte erkennbar vertraglich binden wollen. Dies greift die\n\nRevision nicht an. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.\n\n2. a) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz\n\nder Nachbesserungskosten aus § 633 Abs. 3 BGB a.F. verneint. Unter Hinweis\n\nauf das erhobene Sachverständigengutachten ist es zu dem Ergebnis gelangt,\n\ndie von der Beklagten gelieferten Scheiben seien allerdings mangelhaft. Dazu\n\nhat es ausgeführt, ohne vertragliche Vereinbarung der Parteien komme es ent-\n\nscheidend darauf an, mit welcher Toleranz die Glaslieferung der Beklagten\n\nnoch innerhalb des vertraglich Geschuldeten liege. Das richte sich nach dem\n\nStand der Technik zur Zeit des Vertragsschlusses. Die von der Beklagten be-\n\nwirkte Vertragsleistung weiche von den allgemein üblichen Toleranzwerten ab.\n\nDie generelle vertikale Verwerfung liege im Kantenbereich geringfügig über\n\ndem Toleranzwert, die horizontalen Verwerfungen bzw. Formabweichungen lä-\n\ngen hingegen deutlich über dem akzeptablen Bereich. Ein Anspruch auf Besei-\n\ntigung dieses Mangels und etwaiger sonstiger Fehler der gelieferten Glas-\n\nscheiben scheitere aber daran, daß die Klägerin die Beklagte nicht wirksam in\n\nVerzug gesetzt habe. Die Mahnung der Klägerin sei wegen erheblicher Zuviel-\n\nforderung unwirksam gewesen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen\n\nentsprächen Abweichungen von der geplanten Soll-Biegeform von etwa\n\n+/- 2-3 mm bezüglich der Länge und etwa +/- 2,4 bis 4,9 mm bezüglich der Ge-\n\nradheitstoleranzen der üblichen Herstellernorm. Die Klägerin habe nicht Neu-\n\nherstellung der Elemente und ein Toleranzmaß von maximal +/- 0,5 mm fordern\n\ndürfen; dieses Maß habe außerhalb des techn ischen Standards gelegen.\n\nb) Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung\n\nnicht stand. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung des Vertrages rechtli-\n\nche Kriterien für die Bestimmung der geschuldeten Leistung außer acht gelas-\n\nsen und einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt.\n\naa) Die Leistung des Auftragnehmers ist nur vertragsgerecht, wenn sie\n\ndie Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder ge-\n\nwöhnlichen Gebrauch erforderlich ist. Im Rahmen der getroffenen Vereinba-\n\nrung schuldet der Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentspre-\n\nchendes Werk (BGH, Urt. v. 16.7.1998 - VII ZR 350/96, NJW 1998, 3707, 3708\n\nm.w.N.). Haben die Parteien die Beschaffenheit des Werks nicht ausdrücklich\n\nvereinbart, ist ein für den vertraglich vorausgesetzten, d.h. den vom Besteller\n\nbeabsichtigten und dem Unternehmer bekannten Gebrauch, hilfsweise ein für\n\nden gewöhnlichen, d.h. den nach Art des Werkes üblichen Gebrauch funkti-\n\nonstaugliches und zweckentsprechendes Werk geschuldet (Palandt/Sprau,\n\nBGB, 61. Aufl., § 633 Rdn. 2 a; vgl. auch BGHZ 139, 16, 18; BGH, Urt. v.\n\n28.10.1999 - VII ZR 115/97, NJW-RR 2000, 309, 310). Der Unternehmer kann\n\ndabei eine vom Besteller geforderte vertragsgemäße Beschaffenheit auch\n\nschlüssig akzeptieren (vgl. Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., vor § 633\n\nRdn. 21). Eine Werkleistung kann sonach auch dann fehlerhaft sein, wenn bei\n\nder Errichtung des Werkes die für diese Zeit allgemein anerkannten Regeln\n\nder Technik beachtet wurden (BGHZ 139, 16, 18). Diese können bei der Beur-\n\nteilung der Mangelfreiheit eines Werkes allenfalls dann Bedeutung gewinnen,\n\nwenn nach dem konkret abgeschlossenen Vertrag ein bestimmter Gebrauch\n\ndes Werkes nicht vorausgesetzt wurde (vgl. Soergel/Teichmann, aaO, vor\n\n§ 633 Rdn. 24).\n\nbb) Danach ist das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts auf der\n\nGrundlage seiner Feststellungen fehlerhaft.\n\nDas Berufungsgericht durfte nicht schon deswegen, weil es eine aus-\n\ndrückliche Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien zu den Toleranzen, die\n\nbei der Herstellung der gebogenen Glaselemente einzuhalten waren, nicht\n\nfeststellen konnte, das vertraglich Geschuldete nach dem Stand der Technik\n\nbzw. dem allgemein Üblichen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestim-\n\nmen. Der Vortrag der Klägerin, von dem in der Revisionsinstanz auszugehen\n\nist, spricht dafür, daß nach dem von den Parteien geschlossenen Vertrag die\n\nGlaselemente so beschaffen sein mußten, daß sie problemlos in die Rahmen\n\nan der Fassade des Bankgebäudes eingefügt werden konnten, daß sie diese\n\nBeschaffenheit nicht besaßen und daher mangelhaft waren. Die Klägerin hat\n\nbehauptet, die von der Beklagten gelieferten Fassadenelemente seien nicht\n\nordnungsgemäß hergestellt und zum Einbau in das von der Klägerin betreute\n\nBauvorhaben nicht geeignet gewesen. Sie hätten sich nicht in die Metallrah-\n\nmen einsetzen lassen, weil die vertikalen Seitenkanten nicht gerade verlaufen\n\nseien, sondern eine Toleranz von 5 bis 6 mm aufgewiesen hätten. Der Be-\n\nklagten sei der Einsatzbereich der Scheiben sowie die geplante Ausführung\n\nvon Anfang an bekannt gewesen. Vor Ort und vor Auftragserteilung sei an dem\n\nBauvorhaben der S. Bank eine Musterfassade erstellt worden, in welche die\n\nBeklagte die erforderlichen Scheiben eingebaut habe. Der Beklagten seien vor\n\nAuftragserteilung sämtliche notwendigen Einzelheiten für die beabsichtigte\n\nBaumaßnahme bekannt gewesen. Das Berufungsgericht hat hierzu abwei-\n\nchende Feststellungen nicht getroffen.\n\nNach diesem damit zugrunde zu legenden Vorbringen war in dem Ver-\n\ntrag der Parteien zumindest stillschweigend vorausgesetzt, daß die Glasschei-\n\nben, insbesondere die Ausformung ihrer geraden Kanten, so beschaffen sein\n\nmußten, daß sie in die von der Klägerin herzustellende Rahmenkonstruktion,\n\ndie der Beklagten genau bekannt war, eingefügt werden konnten. Da diese Be-\n\nschaffenheit nach dem für die Revisionsinstanz maßgeblichen Vortrag der Klä-\n\ngerin nicht erreicht wurde, waren die gelieferten Scheiben ohne Rücksicht auf\n\ndie zum Zeitpunkt des Vertragschlusses üblichen Toleranzen mangelhaft. Daß\n\nes technisch möglich war, die Glasscheiben so zu biegen, daß sie trotz (gerin-\n\ngerer) Verwerfungen in die Rahmenkonstruktion eingebaut werden konnten,\n\nhat die Klägerin dargelegt. Sie hat vorgetragen, die von dem Drittunternehmen\n\nersatzweise gelieferten gebogenen Scheiben seien ordnungsgemäß und man-\n\ngelfrei gewesen; sie hätten, anders als die von der Beklagten gelieferten\n\nScheiben, einen gleichbleibenden Radius und gerade Kanten gehabt und keine\n\nEindruckstellen oder Welligkeit aufgewiesen.\n\ncc) Da somit die Auslegung der Vereinbarung der Parteien fehlerhaft ist,\n\nbesitzt der Senat keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Frage,\n\nob die Klägerin von der Beklagten Ersatz der zur Mängelbeseitigung erforderli-\n\nchen Aufwendungen verlangen kann oder ob - wie das Berufungsgericht\n\nmeint - ein Verzug der Beklagten wegen Zuvielforderung der Klägerin aus-\n\nscheidet. Bereits aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil insoweit\n\nkeinen Bestand haben.\n\nc) Die Revision rügt auch mit Erfolg, das Berufungsgericht habe ver-\n\nkannt, daß die Beklagte bereits vor Zugang der klägerischen Schreiben in Ver-\n\nzug geraten sei, weil sie ernsthaft und endgültig die Erfüllung des Vertrages\n\nverweigert habe, so daß auch ohne Mahnung Verzug eingetreten sei und es\n\nauf die Frage der Zuvielforderung nicht ankomme.\n\naa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerät\n\nder Schuldner auch dann in Verzug, wenn er sich ernsthaft und endgültig wei-\n\ngert, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen. Auf dieser Grundlage ist\n\ndie Aufforderung, innerhalb bestimmter Fristen Mängel zu beseitigen, entbehr-\n\nlich, wenn sie nur eine nutzlose Förmlichkeit wäre. Das gilt vor allem, wenn der\n\nAuftragnehmer seine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin bestreitet oder\n\nwenn er die Beseitigung des Mangels in anderer Weise ernsthaft verweigert\n\n(BGH, Urt. v. 15.3.1990 - VII ZR 311/88, NJW-RR 1990, 786, 787; BGH, Urt. v.\n\n10.4.1991 - VIII ZR 131/90, NJW 1991, 1882, 1883). Dabei spielt es keine\n\nRolle, aus welchen Gründen die Mängelbeseitigung verweigert wird. Auch im\n\nnachhaltigen Bestreiten eines Mangels, selbst noch im Prozeß, kann eine Ab-\n\nlehnung des Nachbesserungsverlangens gesehen werden \n\n(Sen.Urt. v.\n\n28.3.1995 - X ZR 71/93, NJW-RR 1995, 939, 940).\n\nbb) Nach dem Vortrag der Klägerin, der mangels gegenteiliger Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren als zutreffend zu unter-\n\nstellen ist, hat die Subunternehmerin der Beklagten mit Telefax vom 4. August\n\n1995 mitgeteilt, daß an den geraden Außenkanten der Scheiben Geradheit s-\n\nabweichungen von bis zu 5,5 mm aufträten. Die Beklagte hat die Klägerin hier-\n\nüber mit Telefax vom 7. August 1995 informiert. Die Klägerin hat mit Schreiben\n\nvom 25. August 1995 eine Toleranz von 5,5 mm in der Planität der geraden\n\nSeiten der gebogenen Scheiben abgelehnt und auf der für den Einsatzzweck\n\nbenötigten Qualität der Scheiben bestanden. Mit Schreiben vom 29. August\n\n1995 hat die Beklagte bezugnehmend auf das klägerische Schreiben vom\n\n25. August 1995 erwidert, die Scheiben würden mit den marktüblichen Tole-\n\nranzen produziert, sie werde ihrer Subunternehmerin die Freigabe für das Ver-\n\nbiegen der Scheiben erteilen und diese sodann ausliefern, ohne konkret auf\n\ndie Beanstandung der Klägerin einzugehen. Im Kontext mit dem Schreiben vom\n\n15. August 1995 könnte dieser Hinweis auf die üblichen Toleranzen dahin ver-\n\nstanden werden, die Beklagte halte auch weiterhin an ihrer Auffassung fest,\n\ndaß die Scheiben trotz der Geradheitstoleranzen von 5,5 mm von ihr als ver-\n\ntragsgemäß angesehen würden und sie keinen Anlaß sehe, Maßnahmen zur\n\nVerbesserung der Qualität der Scheiben zu ergreifen. Damit könnte die Be-\n\nklagte es im Sinne der oben dargelegten Grundsätze nachhaltig abgelehnt ha-\n\nben, eine Nachbesserung vorzunehmen. Mit dem Schreiben vom 12. Septem-\n\nber 1995 hat die Beklagte weiter eine Reklamation abgelehnt. Sie hat zum\n\nAusdruck gebracht, daß sie nicht verpflichtet sei, Mängel zu beheben. Auch\n\ndiese Erklärung könnte im Zusammenhang mit dem den früheren Schreiben als\n\nendgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagten aufzufassen sein, so daß die\n\nBeklagte auch ohne Mahnung in Verzug gekommen wäre.\n\nFeststellungen hierzu, die eine abschließende Beurteilung der Frage zu-\n\nließen, ob das Bestreiten eines Mangels hinsichtlich der Toleranzen durch die\n\nBeklagte als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung aufzufassen ist,\n\nhat das Berufungsgericht nicht getroffen, so daß dem Senat eine abschließe n-\n\nde Entscheidung verwehrt ist.\n\nII. Die Revision der Klägerin erweist sich auch hinsichtlich der Widerkla-\n\nge als begründet.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung\n\nvon 23.671,80 DM verurteilt. Dabei ist es davon ausgegangen, daß aufgrund\n\nder Parteiabrede sämtliche streitigen Forderungen und Gegenforderungen der\n\nParteien abzurechnen waren. Diesen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts\n\ngreift die Revision nicht an.\n\n2. a) Das Berufungsgericht hat sodann die noch offenen Restbeträge\n\naus acht Rechnungen der Beklagten geprüft und einen offenen Betrag von ins-\n\ngesamt 23.671,80 DM errechnet. Das Verteidigungsvorbringen der Klägerin\n\ngegen die Forderungen der Beklagten hat es als Aufrechnungsforderungen der\n\nKlägerin oder als Behauptung einer inkorrekten Rechnungsstellung gewertet\n\nund den Einwand der Klägerin mangels Darlegung und Nachweises als nicht\n\nbegründet angesehen.\n\nDies beanstandet die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat die\n\nvon ihm als Abrechnungsverhältnis bezeichnete Beziehung der Parteien nicht\n\nqualifiziert und offen gelassen, ob das Verteidigungsvorbringen der Klägerin\n\nals Aufrechnung mit Bereicherungsansprüchen wegen Überzahlungen oder als\n\nBestreiten der von der Beklagten behaupteten Ansprüche aufzufassen ist.\n\nDie Klägerin, von deren Vorbringen mangels Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts auszugehen ist, hat vorgetragen, die von ihr vorgelegte Aufstel-\n\nlung für den Zeitraum vom 27. Januar 1993 bis zum 18. Juli 1996 umfasse\n\nsämtliche Forderungen und Rechnungen der Beklagten an sie und deren\n\nbuchhalterische Erfassung und Tilgung. Hieraus ergebe sich ein Saldo zu ihren\n\nGunsten in Höhe von 1.526,29 DM. Das Berufungsgericht hätte deshalb im\n\neinzelnen prüfen müssen, wie das Vorbringen der Klägerin gegenüber den acht\n\nnoch offenen Rechnungen, die Gegenstand der Widerklage bilden, und ihre\n\nVorgehensweise bei ihrer Abrechnung zu beurteilen ist, ob und in welcher Hö-\n\nhe die Klägerin die einzelnen von der Beklagten behaupteten Forderungen\n\ndem Grunde und der Höhe nach bestreitet und wer auf dieser Grundlage die\n\nDarlegungs- und Beweislast der streitigen Forderungen und Abzüge trägt. Da\n\ndas Berufungsgericht dies nicht getan hat, führt dies hinsichtlich der Widerkla-\n\nge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nIII. Daher ist das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit auf-\n\nzuheben als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Insoweit ist die Sa-\n\nche an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der\n\nRevision zu befinden hat. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Partei-\n\nen zu prüfen haben, ob das Bestreiten eines Mangels durch die Beklagte als\n\nernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung aufzufassen sein könnte.\n\nSollte dies der Fall sein, wäre die Beklagte auch ohne Mahnung in Verzug ge-\n\nkommen, so daß die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der Nachbesserungs-\n\nkosten hätte. Hinsichtlich der Widerklage wird das Berufungsgericht zunächst\n\ndas Abrechnungsverhältnis der Parteien zu klären haben. Sollte sich erweisen,\n\ndaß die Parteien eine Gesamtabrechnung der jeweils eingegangenen Zahlun-\n\ngen unter Berücksichtigung der Gutschriften und Belastungen vereinbart ha-\n\nben, wird das Berufungsgericht sodann unter Beachtung der Darlegungs- und\n\nBeweislast erneut zur Widerklage zu entscheiden haben.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_242-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-09/x-zr-242-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_242-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_242-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-09/x-zr-242-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_242-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:24:02.098778+00:00"}}