{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_231-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-06-26","aktenzeichen":"X ZR 231/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. Juni 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB § 328 In die Schutzwirkung eines Vertrages, durch den eine Behörde im Rahmen der ihr im öffentlichen Interesse obliegenden Verwaltungsaufgaben einen Sachver- ständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, ist der von der da- durch vorbereiteten Verwaltungsentscheidung möglicherweise betroffene Dritte nicht ohne weiteres einbezogen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 231/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n26. Juni 2001\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 328\n\nIn die Schutzwirkung eines Vertrages, durch den eine Behörde im Rahmen der\n\nihr im öffentlichen Interesse obliegenden Verwaltungsaufgaben einen Sachver-\n\nständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, ist der von der da-\n\ndurch vorbereiteten Verwaltungsentscheidung möglicherweise betroffene Dritte\n\nnicht ohne weiteres einbezogen.\n\nBGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99 - OLG Frankfurt am Main\n\n LG Frankfurt am Main\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter\n\nScharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-\n\nBeck\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das am 20. Mai 1999 verkündete Urteil des\n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wird auf\n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz.\n\nDie Klägerin ist das zentrale Unternehmen der sogenannten \"G.\n\nG.\" \n\nund \n\nMehrheitsaktionärin \n\nder \n\nS. \n\nAG. \n\nDie \n\nS.-B.,\n\nein teilkonzessioniertes Kreditinstitut, beantragte am 11. Dezember 1992 beim\n\nBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAK) eine Vollbankerlaubnis; über\n\ndiesen Antrag war zur Zeit der letzten Tatsacheninstanz noch nicht abschlie-\n\nßend entschieden.\n\nDas BAK ordnete gegenüber der S.-B. eine Prüfung nach\n\n§ 44 Kreditwesengesetz - KWG - und gegenüber der Klägerin eine Sonder-\n\nprüfung gemäß § 44 b KWG an. Mit der Sonderprüfung beauftragte das BAK\n\ndie \n\nfrühere Beklagte \n\n(im \n\nfolgenden weiterhin Beklagte), die C.\n\nAG, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die \n\ninzwischen auf die\n\nBeklagte verschmolzen wurde. Diese legte einen Prüfbericht vor, der sich unter\n\nanderem mit einem von der Klägerin angebotenen Vermögensanlagemodell,\n\ndem sogenannten P.-System, befaßt. Die Klägerin ist der Auffassung, der\n\nBeklagten seien bei ihrer Berechnung zu dem P.-System drei krasse Fehler\n\nunterlaufen, für die die Beklagte ihr einzustehen habe. Infolge des falschen\n\nGutachtens sei ihr, der Klägerin, ein noch nicht bezifferbarer Schaden entstan-\n\nden, weil das BAK auf der Grundlage dieses Gutachtens der S.-B.\n\ndie Vollbankerlaubnis noch nicht erteilt habe. Die Klägerin verlangt mit ihrer\n\nKlage die Feststellung, daß die Beklagte ihr zum Ersatz aller Schäden ver-\n\npflichtet sei, die ihr aus der Aufstellung oder Verbreitung der im einzelnen wie-\n\ndergegebenen falschen Behauptungen im Prüfbericht entstanden seien oder\n\nnoch entstünden.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten: Ihre Berechnungen seien nicht\n\nfalsch. Die angebliche Fehlerhaftigkeit des Gutachtens sei ihr im übrigen auch\n\nnicht zuzurechnen, weil das BAK eine eigene Entscheidung zu treffen habe, zu\n\nderen Vorbereitung die eigenverantwortliche Prüfung des Gutachtens durch\n\ndas BAK gehöre. Das BAK habe nicht ihre Stellungnahme zum Anlaß für die\n\nVerweigerung der Vollbankerlaubnis genommen. Zumindest sei ihre Beurtei-\n\nlung des P.-Systems nicht der einzige Grund gewesen; schon aus formalen\n\nGrün-\n\nden habe die Erlaubnis nicht erteilt werden können.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb ohne\n\nErfolg.\n\nMit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Entscheidung nach ihren\n\nSchlußanträgen in der Berufungsinstanz, hilfsweise die Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und die Zurückverweisung der Sache zu anderweiter Verhandlung\n\nund Entscheidung an das Berufungsgericht.\n\nDie Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das\n\nBerufungsgericht Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte\n\nauf vertraglicher oder deliktischer Grundlage verneint.\n\nI. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß zwischen den\n\nParteien unmittelbare vertragliche Beziehungen nicht zustande gekommen\n\nsind. Es sei hierfür unerheblich, ob sich die Klägerin der Sonderprüfung nach\n\n§ 44 b KWG freiwillig unterzogen habe; entscheidend sei, daß das BAK und\n\nnicht die Klägerin der Beklagten den Prüfungsauftrag erteilt habe. Die Ver-\n\npflichtung der Klägerin, die Kosten für dieses Gutachten zu tragen, ergebe sich\n\naus § 51 Abs. 3 KWG; die Klägerin werde nicht dadurch zum Auftraggeber der\n\nBeklagten, daß sie die Kosten unmittelbar an die Beklagte gezahlt habe. Diese\n\nHandhabung diene der Vereinfachung der Kostenerstattung nach § 51 Abs. 3\n\nKWG, die Kostenpflicht bestehe weiterhin gegenüber dem BAK und nicht ge-\n\ngenüber demjenigen, der den Prüfungsauftrag des BAK ausführe.\n\nRechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar. Die von der Revision in der\n\nmündlichen Verhandlung aufgeworfenen Bedenken gegen dieses Ergebnis, die\n\nsie darauf gestützt hat, daß die Klägerin sich freiwillig der Prüfung unterzogen\n\nhabe, sind nicht begründet. Für die Frage, wer Vertragspartner der Beklagten\n\ngeworden ist, kommt es ausschließlich darauf an, wer ihr den Prüfungsauftrag\n\nerteilt hat. Dies war aber das BAK. Ein - weiterer - Vertragschluß zwischen der\n\nKlägerin und der Beklagten würde deren übereinstimmende Willenserklärun-\n\ngen voraussetzen. Es genügt dazu nicht, daß die Klägerin mit der Prüfung ein-\n\nverstanden war.\n\n2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, vertragliche Ansprü-\n\nche der Klägerin scheiterten auch daran, daß die Beklagte nicht auf privat-\n\nrechtlicher Grundlage tätig geworden sei, sondern auf öffentlich-rechtlicher\n\nGrundlage, weil sich das BAK als Behörde im formalen Verwaltungsverfahren\n\nzur Erfüllung hoheitlicher, im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben eines\n\nSachverständigen bedient habe. Für die Haftung des Sachverständigen in ei-\n\nnem behördlichen Verfahren gelte nichts anderes als für die Haftung des ge-\n\nrichtlichen Sachverständigen: Er hafte nur aus Deliktsrecht für Fehler seines\n\nGutachtens.\n\nDie Revision rügt, daß das Berufungsgericht die Regeln über die Haf-\n\ntung des gerichtlichen Sachverständigen auf den Streitfall übertragen hat.\n\nAuf die Beurteilung dieser Frage kommt es für die Entscheidung des\n\nRechtsstreits letztlich nicht an, denn auch wenn davon auszugehen wäre, daß\n\ndie Beklagte aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages mit dem BAK tätig ge-\n\nworden ist, könnte die Klägerin aus diesem Vertrag nur dann Rechte herleiten,\n\nwenn sie als Dritte in die Schutzwirkung dieses Vertrages einbezogen wäre.\n\nDas Berufungsgericht hat jedoch zu Recht vertragliche Beziehungen\n\nzwischen den Parteien unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwir-\n\nkung für Dritte verneint.\n\nDie hiergegen gerichteten Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg.\n\nAusgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Ver-\n\ntrag mit Schutzwirkung für Dritte waren Fallgestaltungen, in denen einem Ver-\n\ntragspartner gegenüber Dritten eine gesteigerte Fürsorgepflicht obliegt, ihm\n\ngleichsam deren \"Wohl und Wehe\" anvertraut ist. Schon das Reichsgericht\n\nhatte in solchen Fällen beispielsweise Familienangehörigen und Hausange-\n\nstellten des Mieters, die durch ein Verschulden eines vom Vermieter mit einer\n\nReparatur am Haus beauftragten Handwerkers Schaden erlitten hatten, im\n\nRahmen dieses Werkvertrages einen vertraglichen Schadensersatzanspruch\n\nzuerkannt (vgl. RGZ 91, 21, 24; 102, 231 f.; 127, 218, 222; 160, 153, 155). Der\n\nKreis der in den Schutzbereich des Vertrages einbezogenen Dritten wird nach\n\ndieser Rechtsprechung danach bestimmt, ob sich vertragliche Schutzpflichten\n\ndes Schuldners nach Inhalt und Zweck des Vertrages nicht nur auf den Ver-\n\ntragspartner beschränken, sondern, für den Schuldner erkennbar, ebenso sol-\n\nche Dritte einschließen, denen der Gläubiger seinerseits Schutz und Fürsorge\n\nschuldet. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn zwischen Gläubiger und\n\nDrittem eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag - ein famili-\n\nenrechtliches, arbeitsrechtliches oder mietvertragliches Verhältnis - besteht\n\n(BGHZ 5, 378, 384; 51, 91, 96; 56, 269, 273). Dieses Innenverhältnis zwischen\n\nGläubiger und Drittem führt zur Einbeziehung in die Schutzwirkung des Vertra-\n\nges, nicht das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner (BGHZ 51, 91,\n\n96). Voraussetzung ist allerdings ferner, daß der Dritte bestimmungsgemäß mit\n\nder vom Schuldner zu erbringenden Leistung in Berührung kommt und ihn\n\nVerletzungen von Schutzpflichten durch den Schuldner ebenso treffen können\n\nwie den Gläubiger selbst (BGHZ 49, 350, 354; 61, 227, 234; 70, 327, 329).\n\nIn Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sind in die Schutzwirkun-\n\ngen eines Vertrages im Wege ergänzender Vertragsauslegung auch Dritte ein-\n\nbezogen worden, wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interes-\n\nse hat und wenn Inhalt und Zweck des Vertrages erkennen lassen, daß diesem\n\nInteresse Rechnung getragen werden sollte, und die Parteien den Willen hat-\n\nten, zugunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen\n\n(BGHZ 138, 257, 261; BGH, Urt. v. 26.11.1986 - IVa ZR 86/85, NJW 1987,\n\n1758, 1759).\n\nEine stillschweigende Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich\n\neines Vertrages hat die Rechtsprechung insbesondere bei Verträgen ange-\n\nnommen, mit denen der Auftraggeber von einer Person, die über besondere,\n\nvom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, wie z.B. ein öffentlich-bestellter\n\nSachverständiger, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Steuerberater, ein Gutachten\n\nbestellt, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen (BGH, Urt. v.\n\n02.11.1984 - IVa ZR 20/82, NJW 1984, 355; Urt. v. 18.10.1988 - XI ZR 12/88,\n\nNJW-RR 1989, 696; BGHZ 127, 378, 380; Sen.Urt. v. 13.11.1997\n\n- X ZR 144/94, NJW 1998, 1059; BGHZ 138, 257, 261). In die Schutzwirkung\n\neines Vertrages über die Erstattung eines Gutachtens durch einen öffentlich-\n\nbestellten Sachverständigen zum Wert eines Grundstücks sind danach alle\n\ndiejenigen einbezogen, denen das Gutachten nach seinem erkennbaren Zweck\n\nfür Entscheidungen über Vermögensdispositionen vorgelegt werden soll. Das\n\nbesondere Vertrauen, das dem Gutachten eines öffentlich-bestellten Sachver-\n\nständigen im Geschäftsverkehr beigemessen wird, beruht auf der begründeten\n\nErwartung, daß dieser das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen er-\n\nstellt und dafür Dritten gegenüber einsteht. Entsprechend dem Zweck des Gut-\n\nachtens, dem Dritten gegenüber Vertrauen zu erwecken und Beweiskraft zu\n\nbesitzen, steht eine Gegenläufigkeit der Interessen des Auftraggebers und des\n\nDritten dessen Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages nicht entge-\n\ngen (Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 144/97, NJW 1998, 1059, 1060).\n\nDer vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch von der vorgenannten\n\nFallgestaltung in einem wesentlichen Punkt, nämlich darin, daß der Prüfbericht\n\nder Beklagten der Klägerin nicht als Entscheidungsgrundlage für Vermögens-\n\ndispositionen dienen sollte, sondern allein - wie das Berufungsgericht zutref-\n\nfend herausgestellt hat - Grundlage für das weitere behördliche Vorgehen des\n\nBAK sein sollte.\n\nDie Anordnung der Sonderprüfung nach § 44 b KWG geschieht im\n\nRahmen der im öffentlichen Interesse bestehenden Aufsicht des BAK über die\n\ndem Kreditwesengesetz unterstellten Kreditinstitute. Das BAK nimmt die Auf-\n\nsicht über die Kreditinstitute gemäß § 6 KWG allein im öffentlichen Interesse\n\nwahr und hat im Rahmen der Aufsicht Mißständen im Kreditwesen entgegen-\n\nzuwirken, die die Sicherheit der den Kreditinstituten anvertrauten Vermögens-\n\nwerte gefährden, die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte be-\n\neinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen\n\nkönnen. Zur Durchführung dieser Aufgaben hat das BAK gemäß § 8 Abs. 1 in\n\nVerbindung mit §§ 44, 44 b KWG die Beklagte mit der Durchführung der Son-\n\nderprüfung beauftragt. Bedient sich das BAK bei der Durchführung seiner Auf-\n\ngaben nach § 8 Abs. 1 KWG anderer Personen oder Einrichtungen, so sind\n\ndiese Hilfsorgane des BAK (vgl. Beck/Samm, KWG, § 8 Rdn. 7 u. 11). Durch\n\ndie §§ 44, 44 b KWG werden den mit der Prüfung beauftragten Wirtschafts-\n\nprüfern Auskunfts- und Prüfungsbefugnisse eingeräumt, wobei der Prüfungs-\n\numfang und der Prüfungsgegenstand durch das BAK im einzelnen festzulegen\n\nsind (Beck/Samm, aaO, § 44 Rdn. 79). Die Beklagte ist daher unmittelbar in\n\nErfüllung von Aufgaben tätig geworden, die dem BAK obliegende Verwaltungs-\n\naufgaben sind. Sie sollte den entscheidungserheblichen Sachverhalt im Rah-\n\nmen einer Sonderprüfung ermitteln. Das BAK hätte bei entsprechend vorhan-\n\ndener Personalkapazität diese Aufgabe auch selbst durch eigene Mitarbeiter\n\nerledigen können. Durch diese Form der Sachverhaltsaufklärung ist von dem\n\nvon der Beklagten erstellten Gutachten nicht im Sinne der oben dargestellten\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegenüber einem Dritten Gebrauch\n\ngemacht worden.\n\nDer vorliegende Sachverhalt unterfällt danach keiner der Fallgruppen, in\n\ndenen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bisher ein Vertrag\n\nmit Schutzwirkung für Dritte angenommen worden ist. Es ergibt sich insbeson-\n\ndere nicht aus Zweck und Inhalt des Vertrages zwischen dem BAK und der Be-\n\nklagten, daß die Parteien dieses Vertrages den Willen hatten, die Klägerin in\n\ndie vertraglichen Schutzpflichten einzubeziehen. Es liegt bei einem zur Vorbe-\n\nreitung einer behördlichen Entscheidung eingeholten Gutachten, das den ent-\n\nscheidungserheblichen Sachverhalt aufklären soll, auch die Annahme fern, daß\n\nin den Vertrag zwischen der Behörde und dem Gutachter über die vorzuneh-\n\nmende Prüfung nach dem Parteienwillen derjenige als Dritter einbezogen wer-\n\nden sollte, der durch die Aufsichtsmaßnahmen der Behörde betroffen ist. Es ist\n\ndeshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht\n\neine ergänzende Vertragsauslegung in diesem Sinne gemäß § 157 ZPO nicht\n\nvorgenommen hat. Hierzu hatte das Berufungsgericht auch nicht unter Berück-\n\nsichtigung des Vorbringens der Klägerin Anlaß, sie habe sich freiwillig der an-\n\ngeordneten Sonderprüfung unterzogen, denn die Freiwilligkeit ändert nichts am\n\nCharakter der Prüfung und führt nicht dazu, daß derjenige, der sich mit der\n\nPrüfung einverstanden erklärt, nur wegen dieses Einverständnisses nach dem\n\nWillen der Vertragsparteien in die Schutzwirkung ihres Vertrages einbezogen\n\nwäre. Hierfür ist auch die Bezahlung der Kosten, die durch die Begutachtung\n\nentstanden sind, kein Anhaltspunkt, denn der unmittelbare Ausgleich der Ko-\n\nsten durch die Klägerin diente der Vereinfachung der Kostenerstattung und\n\nänderte nichts daran, daß die Kostenpflicht der Klägerin gegenüber dem BAK\n\nund nicht gegenüber der Beklagten bestand.\n\nDer Senat hat keinen Anlaß gesehen, über die bisherige Rechtspre-\n\nchung hinausgehend den Kreis der in vertragliche Schutzpflichten einbezoge-\n\nnen Dritten zu erweitern. Hierzu bestünde dann ein Bedürfnis, wenn der Dritte\n\nsonst nicht hinreichend geschützt wäre (BGHZ 70, 327, 329; 129, 138, 169). Es\n\nist nicht zu verkennen, daß die Klägerin keine anderweitigen vertraglichen An-\n\nsprüche hat. Dies wäre indessen auch dann nicht der Fall, wenn das BAK\n\nselbst die Prüfung vorgenommen hätte. Auch dann hätte der Klägerin kein ver-\n\ntraglicher Anspruch zugestanden, sie wäre vielmehr - wie auch jetzt - gegen ein\n\nHandeln oder Unterlassen des BAK auf die öffentlich-rechtlichen Rechtsbe-\n\nhelfe verwiesen gewesen und wegen eventueller Schadensersatzansprüche\n\nauf die gegenüber dem Staat in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen.\n\nDer Klägerin wegen der Zuziehung der Beklagten durch das BAK weitere An-\n\nsprüche gegen einen weiteren Anspruchsgegner zuzubilligen, gebietet insbe-\n\nsondere der für die bisherige Rechtsprechung zum Gutachtervertrag maßgebli-\n\nche Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht, denn der mit der Vornahme\n\neiner Sonderprüfung vom BAK beauftragte Sachverständige nimmt solches\n\nVertrauen desjenigen, der durch die Aufsichtsmaßnahme des BAK betroffen ist,\n\nnicht in Anspruch; es liegen auch im vorliegenden Fall keine objektiven Um-\n\nstände vor, aus denen entnommen werden konnte, daß das Gutachten auch\n\nals Entscheidungsgrundlage für die Klägerin als von Aufsichtsmaßnahmen des\n\nBAK betroffene Dritte dienen sollte.\n\nDa das Berufungsgericht mithin rechtsfehlerfrei die Einbeziehung der\n\nKlägerin in den Schutzbereich des Vertrages zwischen dem BAK und der Be-\n\nklagten verneint hat, kommen vertragliche Ansprüche der Klägerin nicht in Be-\n\ntracht.\n\nII. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht Schadensersatzansprüche\n\nder Klägerin auf deliktischer Grundlage verneint. Dabei kann dahinstehen, ob\n\nsolche Schadensersatzansprüche schon deshalb ausscheiden, weil der Kläge-\n\nrin Schadensersatz nach Amtshaftungsgrundsätzen gemäß § 839 BGB in Ver-\n\nbindung mit Art. 34 GG zustünde, wenn der Prüfbericht fahrlässig fehlerhaft\n\nerstellt worden wäre. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofes (BGHZ 121, 161) kommt es dabei auf den Charakter der Aufgabe an, die\n\nauf privatrechtlicher Grundlage durch einen von einer Behörde herangezoge-\n\nnen Unternehmer wahrgenommen wird. Je stärker der hoheitliche Charakter\n\nder Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der\n\nübertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen\n\nAufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist,\n\ndesto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen\n\n(BGHZ 121, 161, 165, 166).\n\nLetztlich kann diese Frage offenbleiben, denn das Berufungsgericht hat\n\nzu Recht eine Haftung aus §§ 823 Abs. 1, 826 BGB verneint.\n\nZu Unrecht nimmt die Revision an, daß in das Recht am eingerichteten\n\nund ausgeübten Gewerbebetrieb als \"sonstiges Recht\" eingegriffen worden sei.\n\nDie Erstellung eines Prüfberichts für eine Behörde, der dieser als Ent-\n\nscheidungsgrundlage für etwaige Maßnahmen dienen soll, erfüllt nicht die An-\n\nforderungen, die an einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Ge-\n\nwerbebetrieb zu stellen sind. Erforderlich ist dafür ein betriebsbezogener Ein-\n\ngriff, d.h. ein Eingriff, der sich nach seiner objektiven Stoßrichtung gegen den\n\nbetrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit\n\nrichtet (BGHZ 138, 311, 317; BGH, Urt. v. 29.01.1985 - VI ZR 130/83, NJW\n\n1985, 1620). Das Gutachten, von dem unmittelbare Auswirkungen nicht ausge-\n\nhen, sondern das lediglich Grundlage für eventuelle Maßnahmen des BAK ist,\n\nist noch kein in diesem Sinne betriebsbezogener Eingriff.\n\nEine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB läßt sich auch nicht\n\naus der von der Revision angeführten Entscheidung des Bundesverfassungs-\n\ngerichts vom 11. Oktober 1978 (NJW 1979, 305) herleiten, mit der das Bun-\n\ndesverfassungsgericht das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18. Dezember\n\n1973 (BGHZ 62, 54) aufgehoben hat. Mit dieser Entscheidung hat das Bundes-\n\nverfassungsgericht den Kreis der durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten\n\nRechtsgüter nicht erweitert; für reine Vermögensschäden, wie sie von der Klä-\n\ngerin geltend gemacht werden, die nicht in den Anwendungsbereich des § 823\n\nAbs. 1 BGB fallen, kommt der Entscheidung keine Bedeutung zu.\n\nRechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch einen Schadensersatz-\n\nanspruch nach § 826 BGB verneint. Allein die Erstattung eines fehlerhaften\n\nGutachtens oder Prüfberichts reicht nicht aus, dieses Verhalten als Verstoß\n\ngegen die guten Sitten zu bewerten. Erforderlich wäre vielmehr, daß der Gut-\n\nachter leichtfertig oder gewissenlos gehandelt hätte (BGH, Urt. v. 24.09.1991\n\n- VI ZR 293/90, NJW 1991, 3282, 3283). Umstände, die für ein solches leicht-\n\nfertiges oder gewissenloses Verhalten sprechen könnten, hat das Berufungs-\n\ngericht nicht festgestellt. Von der Revision werden insoweit auch keine\n\nRechtsfehler gerügt.\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.\n\nRogge\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_231-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-26/x-zr-231-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 44b","ref_norm":"44b","n":3},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_231-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_231-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-26/x-zr-231-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_231-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:13:32.117452+00:00"}}