{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_229-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-04-25","aktenzeichen":"X ZR 229/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 528; ZPO § 852 Der Anspruch des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Herausgabe des Geschenks erlischt nicht mit dessen Tod, sofern er bereits vom Schenker geltend gemacht oder abgetreten worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Schen- ker durch die Inanspruchnahme unterhaltssichernder Leistungen Dritter zu er- kennen gegeben hat, daß er ohne die Rückforderung des Geschenks nicht in der Lage war, seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nX ZR 229/99\n\nVerkündet am:\n25. April 2001\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: ja\n\nBGB § 528; ZPO § 852\n\nDer Anspruch des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Herausgabe\n\ndes Geschenks erlischt nicht mit dessen Tod, sofern er bereits vom Schenker\n\ngeltend gemacht oder abgetreten worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Schen-\n\nker durch die Inanspruchnahme unterhaltssichernder Leistungen Dritter zu er-\n\nkennen gegeben hat, daß er ohne die Rückforderung des Geschenks nicht in\n\nder Lage war, seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten.\n\nBGH, Urteil vom 25. April 2001 – X ZR 229/99 – OLG Düsseldorf\n\n LG Duisburg\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 20. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die\n\nRichter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das am 30. November 1999 ver-\n\nkündete Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düssel-\n\ndorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist eine Tochter des am 30. April 1994 verstorbenen W.\n\nA., der vom 1. Dezember 1992 bis zu seinem Tod \n\nim Altenkranken-\n\nhaus der Klägerin gepflegt wurde.\n\nDa der Vater der Beklagten zur Bezahlung der Pflege- und Unterbrin-\n\ngungskosten finanziell nicht in der Lage war, beantragte er am 17. Juni 1992\n\ndie Übernahme der Heimpflegekosten beim zuständigen Sozialhilfeträger. Mit\n\nBescheid vom 5. Mai 1993 lehnte der Sozialhilfeträger es ab, dem Vater der\n\nBeklagten Sozialhilfe zu gewähren, und berief sich hierbei u.a. darauf, daß die-\n\nser 1989 bzw. 1990 je 17.000,-- DM an seine beiden Töchter und weitere\n\n6.000,-- DM an eine Enkelin geschenkt habe. Ein gegen diese Entscheidung\n\neingelegter Widerspruch blieb ohne Erfolg.\n\nNach dem Tod des Vaters standen noch Pflege- und Unterbringungsko-\n\nsten in Höhe von 44.720,32 DM offen. Nachdem alle bekannten gesetzlichen\n\nErben das Erbe ausgeschlagen hatten, wurde ein Nachlaßpfleger für die unbe-\n\nkannten Erben bestellt, der am 2. Dezember 1997 die Ansprüche des Nachlas-\n\nses gegen die Beklagte und ihre Schwester aus § 528 BGB in Höhe von je\n\n17.000,-- DM an die Klägerin abtrat.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 17.000,-- DM nebst\n\nZinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung\n\nder Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die\n\nBeklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin tritt dem\n\nRechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dem Vater der Beklagten\n\nzu Lebzeiten ein Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB ge-\n\ngen die von ihm beschenkte Beklagte zugestanden habe. Der Beklagten seien\n\n17.000,-- DM von ihrem Vater geschenkt worden. Da der Vater seit 1993 nicht\n\nmehr in der Lage gewesen sei, seinen Lebensunterhalt angemessen zu be-\n\nstreiten, seien objektiv der Notbedarf und der Rückforderungsanspruch gemäß\n\n§ 528 Abs. 1 Satz 1 BGB entstanden.\n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision\n\nnicht angegriffen und lassen keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nII. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Rückzahlungsan-\n\nspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB auch nach dem Tode des Schenkers\n\ngeltend gemacht werden könne, wenn er dazu diene, die vor dem Tod entstan-\n\ndenen Pflegekosten zu decken, der Sozialhilfeträger eine Kostenübernahme\n\nmit Rücksicht auf die betreffende Schenkung abgelehnt habe und der Nachlaß\n\nsonst keine Vermögenswerte aufweise. Zur Begründung seiner Auffassung\n\nführt das Berufungsgericht im wesentlichen aus:\n\n§ 528 Abs. 1 Satz 1 BGB werde als grundsätzlich höchstpersönlicher\n\nAnspruch angesehen. Auf die Höchstpersönlichkeit könne sich der Beschenkte\n\ngegenüber dem Nachlaß jedoch nur berufen, wenn der Erblasser bewußt sei-\n\nnen Unterhalt so eingeschränkt habe, daß er keine seine tatsächlichen Mittel\n\nübersteigende Hilfe Dritter in Anspruch habe nehmen müssen. Andernfalls\n\nmüsse er dem Nachlaß das Geschenk zum Ausgleich der Pflegekosten über-\n\nlassen. Es könne dann auch keine Rolle spielen, ob das Sozialamt noch zu\n\nLebzeiten die Übernahme der Kosten zugesagt habe oder nicht, da Altenkran-\n\nkenhäuser, Heime und sonstigen Pflegeanstalten ansonsten der Willkür des\n\nSozialhilfeträgers ausgeliefert wären. Arbeiteten die Mitarbeiter der Sozialbe-\n\nhörde schnell, könne der pflegende Dritte mit rechtzeitigem Ausgleich der Pfle-\n\ngekosten rechnen, ohne daß er die Last der Durchsetzung der Ansprüche ge-\n\ngen Beschenkte tragen müsse. Gehe die Überprüfung der Ansprüche jedoch\n\nschleppend voran, bestünde für den in Vorleistung Getretenen bei Versterben\n\ndes Pfleglings keinerlei Ersatzmöglichkeit. Leere Kassen und die Schwierig-\n\nkeiten bei der Realisierung von Erstattungsansprüchen gegen Unterhaltspflich-\n\ntige und Beschenkte nötigten die Sozialhilfeträger offenbar dazu, den\n\nNachrang der Sozialhilfe stärker zu beachten und nicht ohne weiteres in Vorla-\n\nge zu treten. Dieses rigidere Vorgehen der Sozialhilfebehörde dürfe aber nicht\n\ndazu führen, daß diejenigen Dritten, die tatsächlich die Pflegeleistungen er-\n\nbrächten und denen § 90 BSHG nicht zur Verfügung stehe, letztendlich leer\n\nausgingen, wenn sie nicht zu Lebzeiten des Pfleglings ihre Ansprüche durch-\n\ngesetzt hätten. Altenkrankenhäuser wie die Klägerin könnten nicht darauf ver-\n\nwiesen werden, daß es ihnen möglich wäre, den wirtschaftlichen Ausfall da-\n\ndurch zu verhindern, daß sie rechtzeitig aufgrund des Heimpflegevertrages\n\nBezahlung verlangten oder das Vertragsverhältnis notfalls beendeten, weshalb\n\nes dann keines postmortalen Rückgriffs auf den Beschenkten mehr bedürfte.\n\nDies zu fordern, hieße die soziale Wirklichkeit zu verkennen. Häufig werde bei\n\nAufnahme auch beiderseits bekannt sein, daß eigenes Einkommen oder Ver-\n\nmögen nicht ausreiche, um das vereinbarte Entgelt in voller Höhe zu entrich-\n\nten. Das Heim werde vom Staat dennoch sozialstaatlich in die Pflicht genom-\n\nmen. Könne der Heimbewohner aus eigenen Mitteln nicht zahlen, werde der\n\nStaat gegebenenfalls Sozialhilfe in Aussicht stellen, um dem Betroffenen \"das\n\nDach über dem Kopf\" zu erhalten; es könne dem Heim aber nicht zugemutet\n\nwerden, gegenüber dem Sozialhilfeträger mit einer unter Umständen rechtswid-\n\nrigen Entlassung zu drohen, damit alsbald Sozialhilfe gewährt und eventuell\n\nRegreßmöglichkeiten staatlicherseits durchgesetzt würden.\n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Der An-\n\nspruch des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Herausgabe des Ge-\n\nschenks erlischt nicht mit dessen Tod, sofern er bereits vom Schenker geltend\n\ngemacht oder abgetreten worden ist oder der Schenker - wie im Streitfall -\n\ndurch die Inanspruchnahme unterhaltssichernder Leistungen Dritter zu erken-\n\nnen gegeben hat, daß er ohne die Rückforderung des Geschenks nicht in der\n\nLage war, seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten.\n\na) Indem er dem Schenker einen Anspruch auf Herausgabe des Ge-\n\nschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten\n\nBereicherung gibt, stellt § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Eingriff in den Bestand\n\nder vollzogenen Schenkung dar. Die entsprechende Verpflichtung zur Heraus-\n\ngabe mutet das Gesetz dem Beschenkten jedoch ausschließlich zur Behebung\n\neiner Notlage des Schenkers zu. § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB soll den Schenker in\n\ndie Lage versetzen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten sowie seine gesetzli-\n\nchen Unterhaltspflichten gegenüber Verwandten und Ehegatten zu erfüllen\n\n(BGHZ 96, 380, 382; 127, 354, 357). Damit soll zugleich eine Inanspruchnah-\n\nme der Allgemeinheit für den Notbedarf des Schenkers verhindert werden\n\n(Sen., BGHZ 137, 76, 82). Bei dem Rückforderungsanspruch handelt es sich\n\ndemgemäß um einen zweckgebundenen Anspruch (vgl. dazu Jauernig/\n\nVollkommer, BGB, 9. Aufl., §§ 528 f. Rdn. 2; Kollhosser, ZEV 1995, 391, 392;\n\nders. in MünchKomm BGB, 3. Aufl., § 528 Rdn. 8; Wüllenkemper, JR 1988,\n\n353, 357 f.; Zeranski, Der Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers,\n\nS. 55 ff.), weshalb den Gesichtspunkten der Zweckerreichung bzw. des\n\nZweckfortfalls wesentliche Bedeutung bei der Beurteilung der Übertragbarkeit,\n\nder Pfändbarkeit und der Vererblichkeit des Anspruchs zukommt.\n\nDagegen ist es nicht gerechtfertigt, wie das Berufungsgericht zu Recht\n\nannimmt, aus einer Qualifikation des Anspruchs als eines \"höchstpersönlichen\"\n\nFolgerungen für den Rechtsübergang auf Dritte zu ziehen (BGHZ 127, 354,\n\n357). Das Gesetz qualifiziert den Anspruch nicht als höchstpersönlichen. Es\n\nkönnen daher aus einer solchen Qualifikation nicht Beschränkungen der Über-\n\ntragbarkeit abgeleitet werden, deren Bestehen es überhaupt erst rechtfertigen\n\nkönnte, den Anspruch als höchstpersönlichen anzusehen (Kollhosser, ZEV\n\n1995, 391, 392; Haarmann, FamRZ 1996, 522, 523).\n\nb) Die Revision hebt jedoch zu Recht hervor, daß grundsätzlich die Frei-\n\nheit des Schenkers geschützt ist, darüber zu entscheiden, ob er den Rückfor-\n\nderungsanspruch geltend machen will oder nicht (BGHZ 127, 354, 356), auch\n\nwenn die Entstehung des Anspruchs nicht vom Willen des Schenkers abhängt\n\n(Sen., BGHZ 137, 76, 82). Wie der Pflichtteilsanspruch und der Anspruch des\n\nEhegatten auf Ausgleich des Zugewinns ist der Rückforderungsanspruch des-\n\nhalb nach § 852 ZPO der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag\n\nanerkannt oder rechtshängig geworden ist. Hinsichtlich des Pflichtteilsan-\n\nspruchs hat der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit von\n\nErblasser und Pflichtteilsberechtigtem diesem allein die Entscheidung überlas-\n\nsen wollen, ob der Anspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll (vgl.\n\nAchilles/Gebhard/Spahn, Protokolle V, S. 526 f.; Hahn/Mugdan, Die gesamten\n\nMaterialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 8, S. 159; BGHZ 123, 183, 186);\n\nGläubiger sollen diese Entscheidung nicht an sich ziehen können (Motive zum\n\nBGB Bd. V, S. 418). Ihnen ist es untersagt, auf das den Pflichtteil ausmachen-\n\nde Vermögen, ohne den Willen des Berechtigten zuzugreifen, den Wert dieses\n\nVermögens zu realisieren; dieses Entscheidungsrecht darf deshalb auch durch\n\ndie Anwendung der Gläubigeranfechtungsvorschriften nicht unterlaufen werden\n\n(BGH, Urt. v. 6. Mai 1997 - IX ZR 147/96, NJW 1997, 2384). Derselben Rege-\n\nlung hat der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die (typischerweise bestehende)\n\npersönliche Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem den Anspruch\n\nnach § 528 Abs. 1 BGB unterstellt (Hahn/Mugdan aaO). Der Schenker kann,\n\nauch wenn objektiv die Voraussetzungen des § 534 BGB nicht vorliegen, eine\n\nsittliche Verpflichtung zu der schenkweisen Zuwendung empfunden haben oder\n\ner kann sich aus persönlicher Verbundenheit oder anderen Gründen gehindert\n\nsehen, den Beschenkten auf Rückgabe des Geschenks in Anspruch zu neh-\n\nmen. Der Rückforderungsanspruch ist mit Rücksicht hierauf einer Pfändung\n\nentzogen; die Motive des Schenkers unterliegen dabei keiner rechtlichen\n\nNachprüfung. Insoweit hängt der Eingriff in den Bestand der vollzogenen\n\nSchenkung - sofern nicht die unentgeltliche Zuwendung selbst von dem Gläu-\n\nbiger oder dem Insolvenzverwalter angefochten werden kann (§§ 4 Abs. 1\n\nAnfG, 134 Abs. 1 InsO) - grundsätzlich davon ab, ob sie von dem Schenker\n\ngewollt ist oder ob es nach seinem Willen bei dem erfüllten Schenkungsver-\n\nsprechen verbleiben soll.\n\nFür die Vererblichkeit des Anspruchs kommt es nicht nur darauf an, in-\n\nwieweit sie mit seiner Zweckbindung vereinbar ist, sondern auch darauf, ob sie\n\nmit dem Schutz in Einklang zu bringen ist, den das Gesetz der Entscheidungs-\n\nfreiheit des Schenkers gewährt.\n\nc) Der Anspruch aus § 528 BGB kann deshalb dann noch nach dem Tod\n\ndes Schenkers verfolgt werden, wenn er vor seinem Tod auf einen Träger der\n\nSozialhilfe übergeleitet oder wirksam abgetreten worden ist (BGHZ 96, 380,\n\n383; 127, 354, 357). Der Erbe kann den Anspruch aus § 528 BGB auch weiter-\n\nverfolgen, wenn er noch vom Schenker geltend gemacht worden und ein Dritter\n\nfür den Unterhalt des Schenkers bis zu seinem Tod in Vorlage getreten ist\n\n(BGHZ 123, 264, 267). In allen diesen Fällen ist der Anspruch nicht erloschen,\n\nweil sein Zweck noch erreichbar ist und der Schenker durch die Abtretung oder\n\ndurch die Geltendmachung seinen Willen bekundet hat, den Beschenkten auf\n\nHerausgabe des Geschenks in Anspruch zu nehmen. Hat der Schenker sich\n\nhingegen, indem er sich mit weniger als dem angemessenen Unterhalt begnügt\n\nund den Anspruch weder selbst geltend gemacht noch abgetreten hat, gegen\n\neine Inanspruchnahme des Beschenkten entschieden, hat es dabei grundsätz-\n\nlich sein Bewenden (vgl. Erman/Seiler, BGB, 10. Aufl., § 528 Rdn. 6; Leipold, in\n\nMünchKomm BGB, 3. Aufl., § 1922 Rdn. 18; Soergel/Mühl/Teichmann, BGB,\n\n12. Aufl., § 528 Rdn. 8; Staudinger/Cremer, BGB, 13. Bearb. 1995, § 528\n\nRdn. 12; Zeranski aaO S. 126 ff.).\n\nd) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ferner geklärt, daß\n\nin Fällen, in denen der Schenker Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, der\n\nAnspruch aus § 528 BGB auch dann nicht mit dem Tod des Schenkers unter-\n\ngeht, wenn eine Geltendmachung oder Überleitung auf den Sozialhilfeträger zu\n\nseinen Lebzeiten nicht erfolgt ist (BGH, Urt. v. 14. Juni 1995 - IV ZR 212/94,\n\nNJW 1995, 2287, 2288). Das ergibt sich allerdings bereits daraus, daß der\n\nForderungsübergang nach § 90 BSHG nach Abs. 1 Satz 4 der Vorschrift nicht\n\ndadurch ausgeschlossen ist, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet\n\noder gepfändet werden kann. Gegenüber dem Sozialhilfeträger ist demgemäß\n\ndie Entscheidungsfreiheit des Schenkers, ob er das Geschenk zurückfordern\n\nwill oder nicht, ohnehin nicht geschützt. Der Schenker muß es hinnehmen, daß\n\nder Sozialhilfeträger den Beschenkten auch gegen seinen Willen in Anspruch\n\nnimmt. Solange dem Sozialhilfeträger dieses Recht zusteht, kann der Anspruch\n\nauch durch den Tod des Schenkers nicht untergehen.\n\ne) Für private Dritte, die durch Sachleistungen oder finanzielle Zuwen-\n\ndungen den Unterhalt des Schenkers sichergestellt haben, gilt diese Privilegie-\n\nrung freilich nicht. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in der vorgenannten Ent-\n\nscheidung bereits darauf hingewiesen, daß es nicht ohne Einfluß auf die Ver-\n\nerblichkeit des Anspruchs aus § 528 BGB bleiben kann, wenn der Schenker\n\nsich gerade nicht im Interesse des Beschenkten eingeschränkt und mit einem\n\nunangemessen geringen Unterhalt zufrieden gegeben, sondern fremde Hilfe in\n\nAnspruch genommen hat (BGH aaO, NJW 1995, 2287, 2288). Ist der Schen-\n\nker, wie im Streitfall der Vater der Beklagten, nicht in der Lage, sich mit einem\n\ngeringeren, ohne Inanspruchnahme des Beschenkten mit den ihm verbliebenen\n\nMitteln bestreitbaren Unterhalt zufrieden zu geben, weil er krank oder pflege-\n\nbedürftig ist und auf die Inanspruchnahme der infolgedessen erforderlichen\n\nentgeltlichen Leistungen Dritter zu seiner medizinischen Behandlung oder\n\nPflege nicht verzichten kann, ist seine Entscheidung über die Rückforderung\n\ndes Geschenks vorgezeichnet. Es steht dann nicht mehr in seinem Belieben,\n\nob er auf das ihm noch zur Verfügung stehende Mittel in Gestalt des Anspruch\n\nnach § 528 Abs. 1 BGB zurückgreift, das ihm die Entgeltung dieser Leistungen\n\nermöglicht. Indem er diese Leistungen in Anspruch nimmt, bringt er vielmehr\n\nzum Ausdruck, daß er der Rückforderung des Geschenks für seinen Lebens-\n\nunterhalt bedarf. Der Schenker verhielte sich widersprüchlich, wenn er einer-\n\nseits die Leistungen Dritter zur Sicherstellung seines notwendigen Unterhalts\n\nentgegennähme, es andererseits aber ablehnte, gegenüber dem Beschenkten\n\nden Anspruch geltend zu machen, den ihm das Gesetz gerade für den Fall ein-\n\nräumt, daß er außerstande ist, diese Leistungen anderweitig zu vergüten (vgl.\n\nFranzen, FamRZ 1997, 528, 534). Daher ist für die Vererblichkeit des An-\n\nspruchs nach § 528 BGB die Inanspruchnahme solcher Leistungen Dritter der\n\nBekundung des Willens des Schenkers zur Geltendmachung des Rückforde-\n\nrungsanspruchs jedenfalls gleichzustellen.\n\nf) Dem entspricht es, daß Unterhaltsansprüche des Schenkers gegen-\n\nüber dem Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten nachrangig sind\n\n(BGH, Urt. v. 13. Februar 1991 - IV ZR 108/90, NJW 1991, 1824). Wenn be-\n\nreits derjenige, der dem Schenker zum Unterhalt verpflichtet ist, es nicht hin-\n\nnehmen muß, daß der Schenker davon absieht, das Geschenk zurückzufor-\n\ndern, so muß dies erst recht für denjenigen gelten, der den Unterhalt des\n\nSchenkers sicherstellt, ohne ihm unterhaltspflichtig zu sein.\n\nAus § 1615 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1613 Abs. 1 BGB folgt zwar, daß Unter-\n\nhaltsansprüche mit dem Tod des Bedürftigen untergehen, sofern der Ver-\n\npflichtete mit ihnen nicht in Verzug war. Diese in § 528 Abs. 1 Satz 3 BGB an-\n\ngeführten Vorschriften sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofes auf den Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB nicht anwendbar (BGHZ 94, 141, 144; 96, 380, 384). Entscheidend ist,\n\ndaß der in Vorlage tretende Dritte anstelle des an sich verpflichteten Be-\n\nschenkten Leistungen an den Schenker, die dessen Unterhaltssicherung dien-\n\nten, erbracht hat, um die Not des Schenkers abzuwenden. Nach dem Rechts-\n\ngedanken des § 843 Abs. 4 BGB bringt die unterhaltssichernde Leistung eines\n\nDritten, die nach ihrer Zweckbestimmung nur dem Schenker, nicht aber dem\n\nBeschenkten zugute kommen soll, den einmal entstandenen Rückforderungs-\n\nanspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zum Erlöschen (BGHZ 123, 264,\n\n267; Kollhosser, ZEV 1994, 50, 51; Haarmann, FamRZ 1996, 522, 525). In\n\nFällen, in denen der Schenker zur Behebung seiner Notlage nicht selbst auf\n\nden geschenkten Gegenstand zurückgegriffen, sondern Hilfeleistungen Dritter\n\nempfangen hat, ist es nach der Zweckbestimmung des § 528 BGB geboten,\n\ndaß der Anspruch in Höhe der von dem Dritten an den Schenker erbrachten\n\nLeistungen den Tod des Schenkers auch ohne die in diesen Fällen typischer-\n\nweise fehlende Leistungsaufforderung überdauert.\n\ng) Schließlich erscheint es auch interessengerecht, die Fälle, in denen\n\nein Privater den Unterhalt des Schenkers sicherstellt und diejenigen, in denen\n\nein Sozialhilfeträger dafür einsteht, in bezug auf die Vererblichkeit des Rück-\n\nforderungsanspruchs nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht unterschiedlich zu\n\nbehandeln. In beiden Fällen hat der Schenker fremde Hilfe in Anspruch ge-\n\nnommen, ohne sich im Interesse des Beschenkten einzuschränken bzw. ohne\n\nsich im Hinblick auf seine Pflegebedürftigkeit entsprechend einschränken zu\n\nkönnen.\n\nDie Klägerin hat freiwillig Leistungen zur Deckung des Notbedarfs des\n\nverarmten Vaters der Beklagten erbracht, wobei diese nicht der Beklagten als\n\nBeschenkten, sondern nur dem Vater der Beklagten zugute kommen sollten.\n\nEin solches freiwilliges Eintreten eines Dritten zur Behebung einer Notlage liegt\n\nim öffentlichen Interesse und ist von der Rechtsordnung gewünscht, wie etwa\n\nin den gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck kommt, die einen Rückgriff er-\n\nmöglichen, wenn Unterhaltspflichten erfüllt werden, obwohl primär ein anderer\n\nden Unterhalt schuldet (§§ 1607 Abs. 2 Satz 2, 1608 Satz 3, 1584 Satz 3 BGB).\n\nDie Rüge der Revision, daß durch nichts belegt sei, daß die Klägerin,\n\nwie vom Berufungsgericht angenommen, vom Staat sozialstaatlich in die Pflicht\n\ngenommen werde oder worden sei, kann dem Rechtmittel nach alledem nicht\n\nzum Erfolg verhelfen. Hierauf kommt es nicht an.\n\nh) Der Vererblichkeit des Rückforderungsanspruchs nach § 528 Abs. 1\n\nSatz 1 BGB in dem vom Senat bejahten Umfang steht schließlich auch nicht\n\nentgegen, daß sie mit dem für den Beschenkten gebotenen Vertrauensschutz\n\nnicht zu vereinbaren wäre. Der Rückforderungsanspruch ist zugunsten des Be-\n\nschenkten unter Vertrauensschutzgesichtspunkten mehrfach eingeschränkt.\n\nDer Beschenkte braucht dem Herausgabeverlangen nicht nachzukommen, falls\n\ner das Geschenk für seinen eigenen angemessenen Unterhalt oder zur Erfül-\n\nlung seiner Unterhaltspflichten benötigt (§ 529 Abs. 2 BGB), wenn er entrei-\n\nchert ist (§ 528 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB), sowie wenn bei Eintritt\n\nder Bedürftigkeit des Schenkers seit der Schenkung zehn Jahre verstrichen\n\nsind (§ 529 Abs. 1 BGB). Ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nach Vertrau-\n\nensschutz kann angesichts dieser Regelungen nicht anerkannt werden (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 14. Juni 1995, aaO; Kollhosser, ZEV 1995, 391, 394; Haarmann,\n\nFamRZ 1996, 522, 523).\n\n3. Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend angenommen, daß der\n\ngemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB als Zahlungsanspruch des Vaters entstande-\n\nne Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte nicht mit dem Tod des Vaters\n\nuntergegangen ist, weshalb er vom Nachlaßpfleger gemäß § 398 BGB wirksam\n\nan die Klägerin abgetreten werden konnte.\n\nIII. Nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts kann sich\n\ndie Beklagte nicht auf eine Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen.\n\nSie habe mit ihrer pauschalen Aufzählung von Ausgaben - insbesondere hin-\n\nsichtlich der Kosten von Reisen nach Tirol in Höhe geschätzter 16.000,-- DM -\n\nnicht dargelegt, daß sie das Geschenk ersatzlos und ohne Ersparnis an ande-\n\nrer Stelle verbraucht habe. Ihr müßten außer den geschenkten 17.000,-- DM\n\nzumindest weitere 33.000,-- DM zur Verfügung gestanden haben, was ihrem\n\nVortrag widerspreche, sie hätte sich Sonderausgaben ohne das Geschenk\n\nnicht leisten können. Zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen im übrigen habe\n\nsie keine Ausführungen gemacht.\n\nDie Revision greift dies nicht an; Rechtsfehler treten insoweit nicht her-\n\nvor.\n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\n Keukenschrijver Meier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_229-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-25/x-zr-229-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":23},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1584","ref_norm":"1584","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1607","ref_norm":"1607","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1608","ref_norm":"1608","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615","ref_norm":"1615","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 534","ref_norm":"534","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_229-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_229-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-25/x-zr-229-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_229-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:04:55.328499+00:00"}}