{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_227-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-05-15","aktenzeichen":"X ZR 227/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. Mai 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Schleppfahrzeug PatG 1981 § 8 Satz 1, IntPatÜG Artikel II § 5 Abs. 1, EPÜ Artikel 60 a) Steht fest, daß der auf Abtretung der Rechte aus einer europäischen Pa- tentanmeldung Klagende Kenntnis von der streitigen Erfindung hatte, ist es auch im Anwendungsbereich des Artikel II § 5 Abs. 1 IntPatÜG Sache des Patentanmelders, die Umstände, aus denen eine von ihm behauptete Dop- pelerfindung hergeleitet werden, eingehend zu substantiieren. Gleiches gilt für nationale deutsche Patentanmeldungen im Anwendungsbereich des § 8 PatG. b) Ein Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einer europäischen Patentan- meldung hängt - ebenso wie bei einer nationalen deutschen Patentanmel- dung - nicht davon ab, ob die betreffende Erfindung patentfähig ist. c) Die Abtretung der Rechte aus einer europäischen Patentanmeldung kann - ebenso wie bei einer nationalen deutschen Patentanmeldung - auch in der Weise geschehen, daß die Anmeldung geteilt und die Rechte aus der so entstandenen Trennanmeldung an den Gläubiger abgetreten werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 227/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n15. Mai 2001\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nSchleppfahrzeug\n\nPatG 1981 § 8 Satz 1, IntPatÜG Artikel II § 5 Abs. 1, EPÜ Artikel 60\n\na) Steht fest, daß der auf Abtretung der Rechte aus einer europäischen Pa-\ntentanmeldung Klagende Kenntnis von der streitigen Erfindung hatte, ist es\nauch im Anwendungsbereich des Artikel II § 5 Abs. 1 IntPatÜG Sache des\nPatentanmelders, die Umstände, aus denen eine von ihm behauptete Dop-\npelerfindung hergeleitet werden, eingehend zu substantiieren. Gleiches gilt\nfür nationale deutsche Patentanmeldungen im Anwendungsbereich des § 8\nPatG.\n\nb) Ein Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einer europäischen Patentan-\nmeldung hängt - ebenso wie bei einer nationalen deutschen Patentanmel-\ndung - nicht davon ab, ob die betreffende Erfindung patentfähig ist.\n\nc) Die Abtretung der Rechte aus einer europäischen Patentanmeldung kann\n- ebenso wie bei einer nationalen deutschen Patentanmeldung - auch in der\nWeise geschehen, daß die Anmeldung geteilt und die Rechte aus der so\nentstandenen Trennanmeldung an den Gläubiger abgetreten werden.\n\nBGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - X ZR 227/99 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die\n\nRichter Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das am 28. Oktober 1999 verkündete Urteil\n\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Ko-\n\nsten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die Abtrennung und Übertra-\n\ngung eines Teils der Rechte aus einer europäischen Patentanmeldung.\n\nDie mit der Klägerin verbundene K.-M.-V. GmbH (im folgenden: KMV)\n\nund die Beklagte befassten sich mit der Herstellung von Schleppfahrzeugen\n\nzum Manövrieren von Flugzeugen. Zwischen 1993 und 1996 arbeiteten die\n\ngenannten Unternehmen in einer gemeinsamen Tochtergesellschaft an der\n\nEntwicklung und Fertigung einer neuen Modellreihe. Im Rahmen dieser Zu-\n\nsammenarbeit fand am 24. November 1993 ein sog. Brainstorming-Gespräch in\n\nM. statt. Daran nahmen für KMV u.a. die Herren P. und M., für die Beklagte die\n\nHerren B. und E. teil. Bei dem Gespräch wurde über verschiedene Aspekte und\n\nKonstruktionsdetails des gemeinsam zu entwickelnden Schleppers gespro-\n\nchen.\n\nAm 2. Mai 1994 reichte die Beklagte eine Patentanmeldung ein, die\n\nspäter zur Erteilung des deutschen Patents 44 15 405 führte. Am 28. April 1995\n\nreichte sie beim Europäischen Patentamt die internationale Patentanmeldung\n\nWO 95/9845 ein, mit der unter anderem ein europäisches Patent nachgesucht\n\nwird.\n\nDie hier interessierenden Ansprüche 1, 6 und 7 des deutschen Patents\n\nsowie der internationalen Patentanmeldung lauten wie folgt:\n\n1. Schleppfahrzeug \n\nzum Manövrieren \n\nvon Flugzeugen ohne\n\nSchleppstange, dessen Fahrgestell zwischen den Rädern einer koa-\n\nxialen Radaufhängung einen gabelförmigen Aufnahmeraum auf-\n\nweist, in dem eine an einer Hubschaufel befestigte, ein- und aus-\n\nfahrbare Greif- und Einzugsvorrichtung angeordnet ist, mittels wel-\n\ncher das Bugrad eines Flugzeugs erfaßbar und auf die relativ zum\n\nFahrgestell mittels zweier symmetrisch zueinander zwischen Fahr-\n\ngestell und Hubschaufel angeordneter Fluid-Kolben-Zylinder-\n\nEinheiten sowohl um eine Querachse als auch zur Anpassung an\n\nSchräglagen eines aufgenommenen Bugrades um eine Längsachse\n\nschwenkbare Hubschaufel ziehbar ist,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß die Hubschaufel mittels eines am Fahrgestell des Schleppfahr-\n\nzeuges befestigten Kugelgelenks, das an der Rückseite der Hub-\n\nschaufel mittig angreift, nach allen Richtungen verschwenkbar ab-\n\ngelenkt ist und daß mindestens eine, im Abstand vom Kugelgelenk\n\nober- oder unterhalb desselben an der Hubschaufel angreifende,\n\nFluid-Kolben-Zylinder-Einheit in die Hubschaufel anhebender Stel-\n\nlung mechanisch verriegel- und entriegelbar ist.\n\n...\n\n6. Schleppfahrzeug nach Anspruch 1,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß die an der Hubschaufel befestigte Greif- und Einzugsvorrichtung\n\naus zumindest einer an einer Seite der Hubschaufel angeordneten\n\nwinkelförmigen Kulissenführung und aus einem von derselben ge-\n\nsteuerten Winkelhebel besteht, der mittels einer Kolben-Zylinder-\n\nEinheit zum Erfassen eines Bugrades in den vom Bugrad benützten\n\nfreien Bereich des gabelförmigen Aufnahmeraums hinein und zum\n\nFreigeben eines Bugrads aus demselben wieder heraus ver-\n\nschwenkbar ist, wobei Kulissenführung und Winkelhebel zueinander\n\nentgegengesetzt öffnende Winkel bilden.\n\n7. Schleppfahrzeug nach Anspruch 6,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß das freie Ende des Winkelhebels eine oder mehrere Rollen zur\n\nAnlage am Bugrad aufweist.\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, die Unteransprüche 6 und 7 in Kom-\n\nbination mit den Merkmalen des Oberbegriffs aus Anspruch 1 beschrieben eine\n\neigene selbständige Erfindung, die vom Zeugen P. als Diensterfindung bei\n\nKMV gemacht worden und von der Beklagten widerrechtlich entnommen wor-\n\nden sei. Der Zeuge P. habe während des Gesprächs vom 24. November 1993\n\nanhand eines zuvor erstellten Konzeptentwurfs vorgeschlagen, eine Greifvor-\n\nrichtung zu verwenden, die in einer Führungsschiene angeordnet und mittels\n\nRollen verschiebbar ist. Während des Gesprächs habe er seinen Vorschlag\n\ndahin weiterentwickelt, die Schiene nach Art einer Gardinenschiene abzuwin-\n\nkeln. Dadurch sei nur ein Hydraulikzylinder zur Bewegung des Schlittens erfor-\n\nderlich, und die Greifvorrichtung verschwenke beim Durchfahren des Schlittens\n\nauf der Schiene selbsttätig. Dieser Vorschlag sei von den übrigen Gespräch-\n\nsteilnehmern als vorteilhaft erkannt worden und es sei vereinbart worden, daß\n\ndie Klägerin dieses Konzept weiterverfolgen solle.\n\nDie Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Greif- und Ein-\n\nzugsvorrichtung habe bei dem Gespräch nur am Rande eine Rolle gespielt. Die\n\nfür die Beklagten anwesenden Gesprächsteilnehmer hätten diesem Vorschlag\n\nschon deshalb kein besonderes Interesse geschenkt, weil sie im September\n\n1993 auf der Ausstellung Interairport in F. eine ähnliche Lösung bei einem\n\nSchlepper des Herstellers F. gesehen hätten. Zwar habe der F.-Schlepper kei-\n\nne bewegliche Hubschaufel zur Aufnahme des Bugrades gehabt. Deshalb sei\n\ndie Führungsschiene dort fest am Fahrzeugchassis befestigt gewesen. Für ei-\n\nnen Fachmann habe es aber keine Schwierigkeiten bereitet, das damit offen-\n\nbarte Prinzip auf ein Fahrzeug mit einer beweglichen Hubschaufel zu\n\nübertragen.\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten, gegenüber dem Europäischen\n\nPatentamt die Teilung der europäischen Patentanmeldung zu erklären und ei-\n\nne Trennanmeldung mit folgendem Gegenstand an die Klägerin abzutreten:\n\n1. Schleppfahrzeug \n\nzum Manövrieren \n\nvon Flugzeugen ohne\n\nSchleppstange, dessen Fahrgestell zwischen den Rädern einer koa-\n\nxialen Radaufhängung einen gabelförmigen Aufnahmeraum auf-\n\nweist, in dem eine an einer Hubschaufel befestigte, ein- und aus-\n\nfahrbare Greif- und Einzugsvorrichtung angeordnet ist, mittels wel-\n\ncher das Bugrad eines Flugzeugs erfaßbar und auf die relativ zum\n\nFahrgestell mittels zweier symmetrisch zueinander zwischen Fahr-\n\ngestell und Hubschaufel angeordneter Fluid-Kolben-Zylinder-\n\nEinheiten sowohl um eine Querachse als auch zur Anpassung an\n\nSchräglagen eines aufgenommenen Bugrades um eine Längsachse\n\nschwenkbare Hubschaufel ziehbar ist,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß die an der Hubschaufel befestigte Greif- und Einzugsvorrichtung\n\naus zumindest einer an einer Seite der Hubschaufel angeordneten\n\nwinkelförmigen Kulissenführung und aus einem von derselben ge-\n\nsteuerten Winkelhebel besteht, der mittels einer Kolben-Zylinder-\n\nEinheit zum Erfassen eines Bugrades in den vom Bugrad benützten\n\nfreien Bereich des gabelförmigen Aufnahmeraumes hinein und zum\n\nFreigeben eines Bugrades aus demselben wieder heraus ver-\n\nschwenkbar ist, wobei Kulissenführung und Winkelhebel zueinander\n\nentgegengesetzt öffnende Winkel bilden.\n\n2. Schleppfahrzeug nach Anspruch 1,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß das freie Ende des Winkelhebels eine oder mehrere Rollen zur\n\nAnlage am Bugrad aufweist.\n\nHinsichtlich des deutschen Patents 44 15 405 hat die Beklagte im Laufe\n\ndes Rechtsstreits gegenüber dem Patentamt auf die Unteransprüche 6 und 7\n\nverzichtet. Der Klägerin wurde hierauf das deutsche Patent 44 46 048 erteilt.\n\nDer vorliegende Rechtsstreit ist insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt\n\nworden.\n\nDas Landgericht hat die Klage im noch anhängigen Umfang nach Be-\n\nweisaufnahme abgewiesen, mit der Begründung, die Klägerin habe eine wider-\n\nrechtliche Entnahme nicht bewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das\n\nBerufungsgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Revision\n\nmit dem Ziel, das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen. Die Klägerin bittet\n\num Zurückweisung der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungs-\n\ngericht hat zu Recht entschieden, daß der Klägerin ein Anspruch aus Art. II § 5\n\nAbs. 1 IntPatÜG zusteht.\n\n1. Das Berufungsgericht hält die Klägerin aufgrund einer Inanspruch-\n\nnahme der Diensterfindung durch KMV und einer Übertragung der daraus ent-\n\nstandenen Rechte auf die Klägerin für aktivlegitimiert. Hiergegen wendet sich\n\ndie Revision ohne Erfolg.\n\na) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Zeuge P. die in Streit\n\nstehende technische Lehre erarbeitet und bei dem Gespräch am 24. November\n\n1993 präsentiert hat. Die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen. Sie\n\nmacht lediglich geltend, die Arbeitnehmer der Beklagten seien schon zuvor im\n\nBesitz dieser Lehre gewesen. Damit wird nicht in Frage gestellt, daß der Zeuge\n\nP. der Beklagten gegenüber die streitgegenständliche Lehre offenbart hat.\n\nb) Das Berufungsgericht hat des weiteren festgestellt, daß der Zeuge P.\n\nArbeitnehmer der KMV war und diese die Erfindung in Anspruch genommen\n\nhat. Auch dies wird von der Revision nicht angegriffen. Sie stellt die Aktivlegi-\n\ntimation der Klägerin vielmehr gerade deshalb in Frage, weil Herr P. Arbeit-\n\nnehmer von KMV (und nicht der Klägerin) gewesen sei und erstere die Erfin-\n\ndung beansprucht habe.\n\nc) Schließlich hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die von der\n\nKlägerin behauptete Übertragung der Rechte von KMV auf die Klägerin von der\n\nBeklagten zuletzt nicht mehr bestritten worden ist.\n\nDie Revision macht hiergegen geltend, die Beklagte habe in ihrer Beru-\n\nfungserwiderung auf ihre erstinstanzlichen Schriftsätze Bezug genommen.\n\nDarin habe sie die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Letzteres ergebe\n\nsich auch aus dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils.\n\nDiese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht durfte aus dem Pro-\n\nzeßverhalten der Beklagten in erster und zweiter Instanz den Schluß ziehen,\n\ndaß diese die Übertragung der Rechte von KMV auf die Klägerin nicht mehr\n\nbestritten hat.\n\nDem erstinstanzlichen Urteil läßt sich nicht entnehmen, daß die Rechts-\n\nübertragung auf die Klägerin bestritten war. Das Landgericht hat festgestellt,\n\ndaß die Beklagte die Aktivlegitimation bestreite, und zwar unter Hinweis auf die\n\nTatsache, daß Arbeitgeber der Zeugen P. und M. die KMV sei. Daß die Kläge-\n\nrin weder Vertragspartner der Beklagten noch Arbeitgeber der genannten Zeu-\n\ngen war, hatte die Klägerin indes auch nach den Feststellungen des Landge-\n\nrichts bereits in erster Instanz eingeräumt. Daß die Beklagte auch die Rechts-\n\nübertragung von KMV auf die Klägerin bestritten hätte, ergibt sich aus dem\n\nUrteil des Landgerichts demgegenüber nicht.\n\nAllerdings hatte die Beklagte diese Übertragung in dem (zweitinstanzlich\n\npauschal in Bezug genommenen) Schriftsatz vom 19. Januar 1998 ebenfalls\n\nbestritten, und zwar \"vor dem Hintergrund\", daß KMV weiterhin als Inhaberin\n\ndes in der Zwischenzeit zugunsten der Klägerseite erteilten deutschen Patents\n\n44 46 048 eingetragen sei. Die Klägerin hatte daraufhin ergänzend vorgetra-\n\ngen, eine Umschreibung in der Patentrolle habe deshalb nicht stattgefunden,\n\nweil die Abtretung nur treuhänderisch erfolgt sei. Die Beklagte ist im Anschluß\n\ndaran weder in der mündlichen Verhandlung noch in späteren Schriftsätzen auf\n\ndas Thema zurückgekommen.\n\nVor diesem Hintergrund begegnet die Annahme des Berufungsgerichts,\n\ndie Beklagte habe den Rechtsübergang nicht mehr bestritten, keinen rechtli-\n\nchen Bedenken. Die Beklagte hatte im Verlauf des Prozesses mehrfach Grün-\n\nde genannt, die aus ihrer Sicht der Aktivlegitimation der Klägerin entgegen-\n\nstanden. Die Klägerin hat diese Bedenken jeweils durch weitere Konkretisie-\n\nrung ihres Vortrags ausgeräumt. Angesichts dessen hätte es an der Beklagten\n\ngelegen, klarzustellen, daß sie ihre Bedenken trotz der erfolgten Konkretisie-\n\nrung aufrechterhalten will.\n\n2. Die Beklagte ist zur Abtretung des Rechts auf Erteilung eines Patents\n\nfür die streitgegenständliche Lehre verpflichtet, denn sie ist materiell Nichtbe-\n\nrechtigte.\n\nDas Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin habe\n\nbewiesen, dass KMV in Besitz der streitgegenständlichen Lehre gewesen sei\n\nund diese bei dem Gespräch am 24. November 1993 der Beklagten mitgeteilt\n\nhabe. Bei dieser Ausgangslage sei es Sache der Beklagten, darzulegen, wann,\n\nwo und wie sie die in Streit stehende Lösung anderweit als Ganzes gefunden\n\nhaben will. Die Beklagte habe nichts dergleichen vorgetragen.\n\nDie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.\n\na) Die rechtliche Bewertung des Sachverhalts durch das Berufungsge-\n\nricht ist nicht zu beanstanden.\n\nDie Beklagte wäre nur dann Berechtigte im Sinne von Art. 60 EPÜ, wenn\n\nihre Arbeitnehmer die in Streit stehende technische Lehre durch eigene Über-\n\nlegungen und unabhängig von der Mitteilung durch Mitarbeiter von KMV ent-\n\nwickelt und damit Kenntnis von der Erfindung erlangt hätten. Letzteres ist nicht\n\nfestgestellt. Es ist nicht zu erkennen, daß das Berufungsgericht in diesem Zu-\n\nsammenhang wesentlichen Vortrag übergangen hätte.\n\nDaß die Mitarbeiter der Beklagten, wie das Landgericht festgestellt hat,\n\nin der Lage waren, die Lehre zu entwickeln, reicht in diesem Zusammenhang\n\nnicht aus. Erfinder im Sinne von Art. 60 EPÜ ist nicht derjenige, der in der Lage\n\nist, eine technische Lehre zu entwickeln, sondern derjenige, der sie tatsächlich\n\nentwickelt hat. Maßgeblich dafür können keine hypothetischen Geschehens-\n\nabläufe sein, sondern nur der tatsächliche Kausalverlauf.\n\nFür den vorliegenden Fall bedeutet dies: Wenn die Mitarbeiter der Be-\n\nklagten erst durch die Mitteilung seitens KMV dadurch veranlaßt wurden, die\n\nstreitgegenständliche Lösung mit all ihren Merkmalen zu verwirklichen, hat die\n\nBeklagte ihre Kenntnis von der Erfindung von KMV erlangt und ist deshalb ge-\n\nmäß Art. II § 5 IntPatÜG i.V.m. Art. 60 EPÜ zur Abtretung ihrer aus der Pa-\n\ntentanmeldung erlangten formellen Rechtsstellung verpflichtet. Daß ihre Mitar-\n\nbeiter möglicherweise auch ohne diese Mitteilung dieselbe Lösung hätten ent-\n\nwickeln können, ist unerheblich, sofern sie dies nicht tatsächlich getan haben.\n\nLetzteres hat die Beklagte, wie das Berufungsgericht zu Recht festgestellt hat,\n\nnicht konkret dargelegt.\n\nb) Die Revision macht geltend, nach Besichtigung des F.-Schleppers sei\n\nes für die Zeugen B. und E. nur noch ein Schritt gewesen, um zur streitgegen-\n\nständlichen Lösung zu gelangen. Das Landgericht habe nach dem Ergebnis\n\nder Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß die Zeugen diesen\n\nSchritt bereits bei der Besichtigung des F.-Fahrzeugs vollzogen hatten. Das\n\nBerufungsgericht habe die Beweisergebnisse anders gewürdigt als das Land-\n\ngericht und sei deshalb zumindest zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme\n\nverpflichtet gewesen.\n\nDiese Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat zu der angesproche-\n\nnen Frage keine eindeutigen Feststellungen getroffen, sondern nach Beweis-\n\nlast entschieden.\n\nAllerdings hat das Landgericht an der von der Revision zitierten Stelle\n\nausgeführt, die Kammer sei davon überzeugt, daß die Zeugen B. und E. durch\n\nBesichtigung des F.-Schleppers in Besitz der technischen Lehre der Unteran-\n\nsprüche waren. Diesen Ausführungen läßt sich aber nicht eindeutig entneh-\n\nmen, ob sich die Kenntnis der Zeugen nur auf die zusätzlichen Merkmale der\n\nUnteransprüche 6 und 7 oder auch auf deren Kombination mit den Merkmalen\n\ndes Hauptanspruchs bezogen hat.\n\nDie übrigen Erwägungen des Landgerichts zu diesem Punkt lassen es\n\neher fernliegend erscheinen, daß seine Ausführungen in dem von der Revision\n\ngeltend gemachten Sinne zu verstehen sind. Das Landgericht hat die Kenntnis\n\nder Zeugen nicht aus entsprechenden Angaben in der Vernehmung hergeleitet,\n\nsondern aus der Erwägung, die Beweisaufnahme habe die Behauptung der\n\nKlägerin nicht bestätigen können, es habe sich um einen nicht naheliegenden,\n\nvon den Mitarbeitern der Klägerin bei der Besprechung erstmals offengelegten\n\nGedanken gehandelt. Diese und auch die nachfolgenden Ausführungen ma-\n\nchen deutlich, daß das Landgericht letztlich keine absoluten Feststellungen\n\ngetroffen, sondern aus der Beweisfälligkeit der von ihm als beweisbelastet an-\n\ngesehenen Klägerin Schlüsse für das Ergebnis der Beweiswürdigung gezogen\n\nhat. So hat das Landgericht am Ende seiner Erwägungen ausgeführt, es lägen\n\nerhebliche Anhaltspunkte dafür vor, daß die Ausgestaltung der Greif- und Ein-\n\nzugsvorrichtung unter Benutzung der streitgegenständlichen Merkmale dem\n\nZeugen E. bereits vor dem 24. November 1993 positiv bekannt war. Eine dies-\n\nbezügliche Überzeugung der Kammer läßt sich dem Urteil aber nicht entneh-\n\nmen.\n\nDas Berufungsgericht hat das Ergebnis der Beweisaufnahme in demsel-\n\nben Sinne gewürdigt. Es ist ebenfalls davon ausgegangen, daß nicht feststeht,\n\nob die Mitarbeiter der Beklagten die streitgegenständliche Lösung schon vor\n\ndem 24. November 1993 aufgefunden haben. Das Berufungsgericht hat daraus\n\nlediglich andere rechtliche Schlußfolgerungen gezogen als das Landgericht.\n\nHierin liegt kein Verstoß gegen § 398 ZPO oder sonstige Verfahrensvorschrif-\n\nten.\n\nc) Das Berufungsgericht hat die vom Senat zu § 8 PatG entwickelten\n\nGrundsätze über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zugrunde ge-\n\nlegt. Danach ist es grundsätzlich Sache des Patentanmelders, die Umstände,\n\naus denen eine von ihm behauptete Doppelerfindung hergeleitet werden sol-\n\nlen, eingehend zu substantiieren, wenn feststeht, daß der auf Abtretung der\n\nRechte Klagende im Besitz der streitigen Erfindung war, zwischen den Parteien\n\nErörterungen über die Auswertung der Erfindung stattgefunden haben und der\n\nAnmelder im Anschluß daran die Erfindung zum Patent angemeldet hat. Die\n\npauschale Erklärung, der Anmelder sei als hervorragender Fachmann in der\n\nLage gewesen, den nicht allzu fernliegenden Erfindungsgedanken ebenfalls\n\naufzufinden, reicht hierzu grundsätzlich nicht aus (BGHZ 72, 236, 244 f. – Auf-\n\nwärmvorrichtung).\n\nDiese aus der prozessualen Pflicht zur Wahrheit und Vollständigkeit\n\n(§ 138 Abs. 1 ZPO) hergeleiteten Grundsätze gelten auch für Ansprüche auf\n\nAbtretung von Rechten aus einer europäischen Patentanmeldung (ebenso Ohl,\n\nDie Patentvindikation im deutschen und europäischen Recht, 1987, S. 33).\n\nNach Art. 60 EPÜ ist nur der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger materiell\n\nPatentberechtigter. Um seine Rechtsposition durchsetzen zu können, muß er\n\ndie Möglichkeit haben, auf zumutbarem Weg seine Berechtigung nachzuwei-\n\nsen. Hierzu reicht es in der Regel aus, wenn er darlegt und beweist, daß er die\n\nin Anspruch genommene Lehre entwickelt und dem späteren Anmelder vor\n\ndessen Anmeldung mitgeteilt hat. Ein Anmelder wird in dieser Situation nicht\n\nunzumutbar belastet, wenn von ihm verlangt wird, konkret darzulegen, wann\n\nund wie er die in Streit stehende Erfindung unabhängig von den ihm mitgeteil-\n\nten Informationen gemacht haben will. Das Berufungsgericht hat zutreffend er-\n\nkannt, daß es an solchem Vortrag seitens der Beklagten fehlt.\n\nd) Der Anspruch der Klägerin hängt nicht davon ab, ob die in Streit ste-\n\nhende Lehre patentfähig ist.\n\nDer Senat hat wiederholt entschieden, daß bei einer Klage auf Abtretung\n\nder Rechte aus einer deutschen Patentanmeldung nicht zu prüfen ist, ob die\n\nbetreffende Erfindung patentfähig ist (Urt. v. 6.3.1979 - X ZR 60/77, GRUR\n\n1979, 692, 694 f. unter II 4 C - Spinnturbine I; Urt. v. 17.1.1995 - X ZR 130/93,\n\nMitt. 1996, 16 unter A I - Gummielastische Masse). Maßgebend hierfür ist die\n\nErwägung, daß die Prüfung der Patentfähigkeit den Patentbehörden und\n\n-gerichten obliegt und die ordentlichen Gerichte nicht das Ergebnis eines an-\n\nhängigen Prüfungsverfahrens vorwegnehmen sollten. Im übrigen erschiene es\n\nin der Regel auch widersprüchlich und treuwidrig, wenn der in Anspruch ge-\n\nnommene Patentanmelder einerseits geltend macht, die streitgegenständliche\n\nLehre sei nicht patentfähig, gleichwohl aber seine eigene Patentanmeldung\n\nweiterverfolgt (s. dazu auch Ohl, aaO., S. 36).\n\nDiese Erwägungen greifen auch bei europäischen Patentanmeldungen.\n\nWürden die ordentlichen Gerichte bei der Prüfung eines Anspruchs aus Art. II\n\n§ 5 IntPatÜG die Patentfähigkeit prüfen, würden sie in ein anhängiges Verfah-\n\nren vor dem Europäischen Patentamt eingreifen. Dies hätte noch weitergehen-\n\nde Folgen als im Falle einer deutschen Patentanmeldung, denn im europäi-\n\nschen Erteilungsverfahren ist - anders als im nationalen Erteilungsverfahren -\n\nein Rechtsweg zu den deutschen Gerichten in keinem Fall eröffnet.\n\nEine klare Trennung zwischen der Frage der materiellen Berechtigung\n\nund der Frage der Patentfähigkeit entspricht darüber hinaus auch der Rege-\n\nlung in Art. 61 EPÜ und den Regeln 13 ff. der Ausführungsordnung zum euro-\n\npäischen Patentübereinkommen. Dort wird durch detaillierte Bestimmungen\n\nsichergestellt, daß eine Entscheidung der nationalen Gerichte über die materi-\n\nelle Berechtigung am Patent im Erteilungsverfahren Berücksichtigung findet\n\n(allgemein dazu Österreichischer Oberster Gerichtshof, Entscheidung vom\n\n20.10.1992 – 4 Ob 73/92, GRUR Int. 1994, 65, 67 – Holzlamellen; Sin-\n\nger/Stauder, EPÜ, 2. Auflage 2000, Art. 61 Rn. 3; Cronauer, Das Recht auf das\n\nPatent im Europäischen Patentübereinkommen, 1988, S. 156). Angesichts\n\ndessen erscheint es konsequent, wenn die nationalen Gerichte umgekehrt die\n\nFrage der Patentfähigkeit der Beurteilung durch das Europäische Patentamt\n\nüberlassen.\n\nGegenteiliges läßt sich auch nicht dem Wortlaut des Art. 60 EPÜ ent-\n\nnehmen. Dort ist zwar vom \"Erfinder” die Rede. Daraus ist aber nicht zu fol-\n\ngern, daß Rechte aus der Vorschrift nur entstehen können, wenn eine patent-\n\nfähige Erfindung vorliegt. Als Erfinder im Sinne von Art. 60 EPÜ ist vielmehr\n\ndiejenige Person zu verstehen, die eine in Anspruch genommene Lehre ent-\n\nwickelt hat, unabhängig von der Patentfähigkeit dieser Lehre (ebenso Cronauer\n\naaO., S. 98).\n\ne) Nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht angegriffen ist\n\ndie Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Abtretung der der Klägerin zu-\n\nstehenden Rechte hier in der Weise geschehen kann, daß die Beklagte ihre\n\nPatentanmeldung teilt und die Rechte aus der so entstandenen Trennanmel-\n\ndung an die Klägerin abtritt. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des\n\nSenats (Urt. v. 1.3.1977 - X ZB 5/75, GRUR 1977, 594, 595 f. unter 23\n\n- Geneigte Nadeln; Urt. v. 6.3.1979, aaO, GRUR 1979, 692, 694 unter III 4 a\n\n- Spinnturbine I). Diese Grundsätze sind auch auf Ansprüche aus Art. II § 5 Int\n\nPatÜG anwendbar, denn im europäischen Erteilungsverfahren ist bis zur Er-\n\nteilung des Patents eine Teilung ebenfalls möglich (Art. 76 EPÜ).\n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nRogge Prof. Dr. Jestaedt Melullis\n\n ist wegen Urlaubs verhindert,\n\n zu unterschreiben\n\n Rogge\n\n Scharen Keukenschrijver","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_227-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-15/x-zr-227-99","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_227-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_227-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-15/x-zr-227-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_227-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:09:28.299814+00:00"}}