{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_226-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-03-12","aktenzeichen":"X ZR 226/99","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nX ZR 226/99\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n12. März 2002\nPotsch\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter\n\nProf. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Asen-\n\ndorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten zu 1 wird das am 18. November\n\n1999 verkündete Teilend- und Teilgrundurteil des 18. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf im Kostenpunkt und insoweit\n\naufgehoben, als der Klägerin Ansprüche wegen immaterieller\n\nSchäden (Schmerzensgeld) gegen den Beklagten zu 1 zuerkannt\n\nworden sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie 1969 geborene Klägerin buchte am 2. Oktober 1992 bei dem unter\n\nder Firma S. F. handelnden Beklagten zu 1 für die Zeit vom 13. bis\n\nzum 27. Februar 1993 eine Gruppenreise nach D. /K. nebst einem\n\nHelikopter-Skipaß für sechs Tage. Die Reise war in einer Reiseinformation und\n\neinem K. - Special näher beschrieben. Beide Beklagten bestätigten die\n\nBuchung schriftlich. Der Beklagte zu 2 begleitete die Reisegruppe, beauftragte\n\neinen Skiführer und sorgte vor Ort für Bergführer und Ausrüstung. Nach Reise-\n\nantritt unterzeichnete die Klägerin ein ihr vom Beklagten zu 2 vorgelegtes For-\n\nmular, mit dem sie einen Anspruchs- und Klageverzicht wegen etwaiger Schä-\n\nden aus der Teilnahme an dem gebuchten Helikopter-Skilauf erklärte.\n\nFür den 22. Februar 1993 war ein Helikopter-Skilauf auf dem\n\nA. -Gletscher vorgesehen. Die Klägerin und ihre Mitreisenden wurden mit\n\neinem russischen Helikopter in etwa 4.000 m Höhe auf dem Gletscher abge-\n\nsetzt und fuhren in Kleingruppen auf Skiern oder Snowboards zu Tal. Bei der\n\nzweiten Abfahrt stürzte die Klägerin mit ihrem Snowboard etwa 10 m tief in eine\n\nnicht weit von der vorgegebenen Spur quer zum Gletscherhang verlaufende\n\nGletscherspalte.\n\nDie äußerst schwierige Bergung der Klägerin hatte nach einigen Stun-\n\nden Erfolg. Die Klägerin wurde von dem Reiseführer P. , russischen Bergfüh-\n\nrern und Reiseteilnehmern an der Unfallstelle in einen schwebenden Hub-\n\nschrauber geschoben. Bei dem Unfall und der anschließenden Rettungsaktion\n\nwurde die Klägerin schwer verletzt. Sie ist seitdem querschnittsgelähmt.\n\nDie Klägerin hat die Beklagten als Reiseveranstalter auf Ersatz ihrer\n\nmateriellen und immateriellen Schäden in Anspruch genommen. Das Landge-\n\nricht hat durch zwei Teilurteile ihre Klagen abgewiesen. Das Berufungsgericht\n\nhat durch Teilend- und Teilgrundurteil den Klagen auf Zahlung eines angemes-\n\nsenen Schmerzensgeldes dem Grunde nach stattgegeben und festgestellt, daß\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche\n\nmateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 22. Februar 1993, soweit die-\n\nse Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte überge-\n\ngangen sind oder übergehen, und sämtliche weiteren immateriellen Schäden\n\nzu ersetzen.\n\nMit ihren Revisionen haben die Beklagten zunächst ihre Anträge aus der\n\nBerufungsinstanz weiterverfolgt. Der Senat hat lediglich die Revision des Be-\n\nklagten zu 1 teilweise, und zwar insoweit angenommen, als Ansprüche wegen\n\nimmaterieller Schäden (Schmerzensgeld) gegen ihn zuerkannt worden sind.\n\nInsoweit verfolgt der Beklagte zu 1 sein Rechtsmittel weiter. Die Klägerin ist in\n\nder mündlichen Verhandlung nicht erschienen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Beklagten zu 1 hat Erfolg, soweit der Senat das\n\nRechtsmittel angenommen hat; in diesem Umfang ist die angefochtene Ent-\n\nscheidung aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen.\n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Schmerzensgeldan-\n\nspruch gegen den Beklagten zu 1 aus unerlaubter Handlung zugesprochen. Es\n\nhat ausgeführt, als Reiseveranstalter seien die Beklagten verpflichtet gewesen,\n\ndie von ihnen geschuldeten Reiseleistungen so zu organisieren und zu erbrin-\n\ngen, daß eine über das bei Gletscherabfahrten bestehende allgemeine Le-\n\nbensrisiko hinausgehende Gefährdung der Klägerin ausgeschlossen war. Die-\n\nse Verpflichtung hätten die Beklagten schuldhaft verletzt, da sie den Skiführer\n\nP.\n\nnicht detailliiert angewiesen hätten, nach welchen Gesichtspunkten die vorge-\n\nsehenen Abfahrtstrecken auszuwählen seien und welche den Umständen nach\n\ngebotenen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen seien, um die Abfahrtsteilnehmer\n\nvor Stürzen in Gletscherspalten zu bewahren. Eine schuldhafte Verletzung ihre\n\nOrganisationspflicht \n\nfolge auch daraus, daß sie eine mit Heliko-\n\npter-Skiabfahrten auf Gletschern unerfahrene und ungeeignete Person damit\n\nbeauftragt hätten, die Abfahrtstrecken auf dem Gletscher auszuwählen und die\n\nAbfahrten zu organisieren. Bei der Auswahl des Zeugen P. hätten sie die\n\ngerade im Hinblick auf die Gefährlichkeit von Gletscherabfahrten gebotene\n\nSorgfalt nicht beachtet. Der Zeuge P. sei zwar staatlich geprüfter Ski-\n\nTourenwart \n\nund \n\nBerg-\n\nund Skiführer. Zu seiner Ausbildung habe auch das Skifahren auf Gletschern\n\ngehört. Mit dem Helikopter-Skiing habe er indessen keine Erfahrung gehabt.\n\nAuch seien ihm die Gletscherverhältnisse im K. unbekannt gewesen. Die\n\nmangelnde Befähigung des Zeugen P. werde durch die Art und Weise be-\n\nlegt, wie er am Unfalltag den vorgesehenen Gletscherhang ausgewählt und wie\n\ner sodann die Abfahrten durchgeführt habe. Er habe bei der Untersuchung des\n\nHanges die gebotene Sorgfalt nicht beachtet und die Abfahrtteilnehmer weder\n\ndeutlich angewiesen, die von den Bergführern gezogenen Spuren nicht zu\n\nüberschreiten, noch habe er nach Auftreten von Gletscherspalten bei der er-\n\nsten Abfahrt Maßnahmen eingeleitet, um eine Gefährdung der Teilnehmer aus-\n\nzuschließen. Unerheblich sei, daß der Zeuge P. von dem Beklagten zu 2\n\nangestellt worden sei. Der Beklagte zu 1 müsse sich zurechnen lassen, daß ein\n\nungeeigneter Skiführer mit der Organisation der Gletscherabfahrt betraut wor-\n\nden sei. Maßgebend sei insoweit, daß beide Beklagten Reiseveranstalter g e-\n\nwesen seien und der Beklagte zu 2 nach der internen Aufgabenverteilung der\n\nBeklagten für die Organisation vor Ort zuständig gewesen sei. Hieraus folge,\n\ndaß der Beklagte zu 2 den Zeugen P. auch im Namen des Beklagten zu 1\n\neingestellt habe.\n\nII. Diese Würdigung hält den Angriffen der Revision nicht in vollem Um-\n\nfang stand.\n\n1. Der Beklagte zu 1 hat zwar unstreitig nicht an der Reise teilgenom-\n\nmen und war an dem Unfall und der Bergung der Klägerin nicht beteiligt. Zu-\n\ntreffend hat das Berufungsgericht aber angenommen, daß eine deliktsrechtli-\n\nche Haftung des Beklagten zu 1 als Reiseveranstalter unter dem Gesichtspunkt\n\neiner Organisationspflichtverletzung (§§ 823, 847 BGB) in Betracht kommt.\n\na) Eine deliktsrechtliche Haftung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten\n\nvoraus, das einen Schaden des Verletzten zur Folge hatte. Das Fehlverhalten\n\nkann auch in der Verletzung einer Sorgfaltspflicht begründet sein. Der Bundes-\n\ngerichtshof hat sich mit der deliktsrechtlichen Haftung des Reiseveranstalters\n\nfür Verletzungen von Sorgfaltspflichten bei der Vorbereitung und Durchführung\n\nder von ihm veranstalteten Reise vornehmlich mit der Frage befaßt, welche\n\nVerkehrssicherungspflichten den Reiseveranstalter treffen. Danach hat der\n\nReiseveranstalter bei Ausübung eines Gewerbes grundsätzlich diejenigen Si-\n\ncherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichti-\n\nger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe für ausrei-\n\nchend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, und die ihm\n\nden Umständen nach zuzumuten sind (BGH, Urt. v. 15.4.1975 – VI ZR 19/74,\n\nVersR 1975, 812; BGHZ 103, 298, 304; Sen.Urt.v.14.12.1999 – X ZR 122/97,\n\nNJW 2000, 1188). Für die deliktsrechtliche Haftung des Reiseveranstalters\n\nwegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist deshalb von Bedeutung,\n\nwelche vertragsrechtlichen Verpflichtungen ihm nach dem Gesetz und nach\n\nden von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen typischerweise oblie-\n\ngen. Denn die gewerblichen Berufspflichten begründen und begrenzen zu-\n\ngleich auch die Verkehrssicherungspflichten (BGHZ 103, 298, 304). Es gehört\n\nzu den Grundpflichten des Veranstalters, die Personen, deren er sich zur Aus-\n\nführung seiner vertraglichen Pflichten bedient, hinsichtlich ihrer Eignung und\n\nZuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen (vgl. BGHZ 100, 185, 189). Darin er-\n\nschöpft sich jedoch seine Verantwortung für die Vertragserfüllung nicht. Er muß\n\nregelmäßig den jeweiligen Umständen entsprechend seine Leistungsträger und\n\nderen Leistungen überwachen (BGHZ 103, 298, 305 m. w. Nachw.). Eine Kon-\n\ntrollpflicht besteht in der Regel auch hinsichtlich gesondert zu buchender Ver-\n\nanstaltungen des Leistungsträgers aufgrund des mit diesem bestehenden Ver-\n\ntragsverhältnisses (Sen.Urt. v.14.12.1999 – X ZR 122/97, NJW 2000, 1188).\n\nDiese Grundsätze gelten für die Organisationspflichten des Reiseveran-\n\nstalters. Der Reiseveranstalter von Ski-Urlaubsreisen ist deshalb verpflichtet,\n\ndie geschuldeten Reiseleistungen so zu organisieren und zu erbringen, daß\n\neine über das bei Skiabfahrten bestehende allgemeine Risiko hinausgehende\n\nGefährdung der Reiseteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Veranstalter von He-\n\nlikopter-Skiing auf Gletschern hat darüber hinaus auch dafür Sorge zu tragen,\n\ndaß zuverlässige, orts- und fachkundige Ski- und Bergführer sowie geeignete\n\nFlugzeuge zur Verfügung stehen und daß die Teilnehmer den Anforderungen\n\neiner Gletschertour entsprechend eingewiesen und ausgerüstet sind.\n\nb) Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht festge-\n\nstellt, welche konkreten Organisationspflichten der Beklagte zu 1 schuldhaft\n\nverletzt habe. Von dem Beklagten zu 1 als Reiseveranstalter könne nur gefor-\n\ndert werden, daß er fachkundige Personen einsetze, was durch die Anstellung\n\ndes staatlich geprüften Skitourenwarts und Berg- und Skiführers P. gesche-\n\nhen sei. Eine fehlende Befähigung des Zeugen P. könne aus den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts nicht abgeleitet werden.\n\nDie bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht\n\ndessen Annahme einer für den Unfall der Klägerin ursächlichen, schuldhaften\n\nPflichtverletzung durch den Beklagten zu 1. Das Berufungsgericht hat eine\n\nVerletzung der Organisationspflicht durch beide Beklagte damit begründet, sie\n\nhätten den Zeugen P. detailliert anweisen müssen, nach welchen Gesichts-\n\npunkten dieser die vorgesehene Abfahrtstrecken auf dem Gletscher auszu-\n\nwählen und welche Sicherheitsmaßnahmen er zu treffen hatte, um Unfälle auf\n\ndem Gletscher zu vermeiden. Es hat aber nicht festgestellt, ob der Beklagte\n\nzu 1 verpflichtet und überhaupt in der Lage war, fachkundige Anweisungen\n\nhinsichtlich der Auswahl der Gletscherabfahrten und der zu treffenden Sicher-\n\nheitsmaßnahmen zu erteilten. Das Berufungsgericht hat dem Umstand kein\n\nGewicht beigemessen, daß es sich bei der Ski-/Snowboardtour auf dem\n\nA. -Gletscher ausweislich des Reise-Prospekts um eine Sonderleistung des\n\nBeklagten zu 2 handelte, daß der Beklagte zu 1 nicht Reiseteilnehmer war, an\n\ndem Skifahrt-Programm der Reisegruppe nicht beteiligt war und daß er auf\n\ndessen Ausführung weder einen rechtlichen noch einen tatsächlichen Einfluß\n\nhatte. Der Beklagte zu 1 hatte den Skiführer P. , dessen Fehlverhalten nach\n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Unfall der Klägerin führte,\n\nnicht mit der Durchführung der Gletschertouren beauftragt. Vielmehr wurde\n\nP. im Rahmen von Vertragsleistungen tätig, die nach dem Reiseprospekt\n\nvon dem Beklagten zu 2 angeboten worden waren. Dafür sprach auch der for-\n\nmularmäßige Anspruchs- und Klageverzicht, welchen der Beklagte zu 2 der\n\nKlägerin erst nach Reiseantritt zur Unterzeichnung vorgelegt hatte. Der Be-\n\nklagte zu 1 könnte angesichts dieser Umstände über seine vertraglichrechtliche\n\nHaftung für materielle Schäden hinaus auch aus §§ 823, 847 BGB auf Zahlung\n\neines angemessenen Schmerzensgeldes nur in Anspruch genommen werden,\n\nwenn feststünde, daß er seine Organisationspflicht verletzt hätte und dadurch\n\nder Unfallschaden der Klägerin eingetreten wäre. Dazu müßte das Berufungs-\n\ngericht klären, ob die Klägerin konkrete Anweisungen über Abfahrtstrecken und\n\nSicherheitsmaßnahmen an den Skiführer P. als vertragliche Pflichten des\n\nBeklagten zu 1 ansah, obwohl dieser an der Reise nicht teilnahm. Dabei müßte\n\nes feststellen, welche Bedeutung die interne Arbeitsaufteilung der Beklagten\n\naus der Sicht der Reiseteilnehmer für den dem Beklagten zu 1 zuzurechnen-\n\nden Pflichtenkreis hatte.\n\nDie Annahme der Verletzung von Organisationspflichten des Beklagten\n\nzu 1 läßt sich ohne weitere Feststellungen auch nicht darauf stützen, die Be-\n\nklagten hätten einen mit Helikopter-Skiabfahrten auf Gletschern unerfahrenen\n\nund ungeeigneten Skiführer beauftragt, wofür auch der Beklagte zu 1 einzuste-\n\nhen habe. Soweit das Berufungsgericht die mangelnde Befähigung des Zeugen\n\nP. für die ihm übertragenen Aufgaben daraus herleitet, er habe keine Erfah-\n\nrungen mit Helikopter-Skiing gehabt, hat das Berufungsgericht nicht berück-\n\nsichtigt, daß der Unfall sich nicht bei dem an sich gefährlichen Absprung aus\n\ndem Hubschrauber ereignete; mangelnde Erfahrungen des Zeugen P. mit\n\nHelikopter-Skiing waren daher für den Unfall der Klägerin nicht ursächlich. So-\n\nweit das Berufungsgericht weiter meint, Unerfahrenheit und Ungeeignetheit des\n\nZeugen P. folgten daraus, daß er die Gletscherverhältnisse auf dem\n\nA. -Gletscher im K. nicht gekannt, er den Gletscherhang am Unfalltag\n\nnicht hinreichend sorgfältig untersucht und außerdem die Abfahrtteilnehmer\n\nnicht ausreichend eingewiesen habe, könnte dies dem Beklagten zu 1 nur dann\n\nangelastet werden, wenn er im Rahmen seiner Organisationspflicht dafür hätte\n\nSorge tragen müssen, daß der von dem Beklagten zu 2 angestellte, durch den\n\nNachweis staatlicher Prüfungen an sich als qualifiziert ausgewiesene und mit\n\nGletscherabfahrten vertraute Berg- und Skiführer P. ungeachtet der Anwe-\n\nsenheit von vier russischen Bergführern auch auf seine Erfahrung in Skigebie-\n\nten des K. hätte überprüft werden müssen.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ohne weite-\n\nre Feststellungen eine deliktsrechtliche Haftung des Beklagten zu 1 wegen\n\nmangelnder Anweisungen oder wegen Anstellung eines unerfahrenen oder\n\nungeeigneten Skiführers auch nicht aus dessen Tätigkeit als Reiseveranstalter.\n\nVor allem läßt sich aus der internen Aufgabenteilung der Beklagten mangels\n\ntatsächlicher Feststellungen nicht schließen, daß der Beklagte zu 2 den Skifüh-\n\nrer P. mit der Durchführung der Gletscherabfahrten auch im Namen des Be-\n\nklagten zu 1 betraut hat. Der Umstand, daß der Beklagte zu 1 zusammen mit\n\ndem Beklagten zu 2 Reiseveranstalter war und deshalb der Klägerin aus Ver-\n\ntrag auf Ersatz der materiellen Schäden haftet, rechtfertigt nicht ohne weiteres\n\ndie Annahme des Berufungsgerichts, die interne Aufgabenverteilung unter den\n\nBeklagten sei für die deliktsrechtliche Haftung ohne Bedeutung.\n\n3. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen auch nicht die\n\nAnnahme eines Auswahl- und Überwachungsverschuldens (§ 831 BGB) des\n\nBeklagten zu 1. Selbst wenn, wie das Berufungsgericht annimmt, der Skiführer\n\nP. für die ihm übertragene Aufgabe nicht befähigt war, und wenn der Be-\n\nklagte zu 2 für das Fehlverhalten des Zeugen auch aus § 831 BGB haftet, steht\n\nbislang nicht fest, daß der gleiche Vorwurf widerrechtlicher Pflichtverletzung\n\nauch den Beklagten zu 1 trifft und ob der Zeuge P. Verrichtungsgehilfe des\n\nBeklagten zu 1 gewesen ist. Handelte es sich bei dem Skiprogramm auf dem\n\nA. -Gletscher um eine Sonderleistung des Beklagten zu 2, so könnten Aus-\n\nwahl- oder Kontrollpflichten des Beklagten zu 1 ausgeschlossen sein.\n\nIII. Daher ist das angefochtene Teilend- und Teilgrundurteil im Kosten-\n\npunkt und im Umfang der Revisionsannahme aufzuheben. Insoweit ist der\n\nRechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die\n\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nDas Berufungsgericht wird, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag\n\nder Parteien, festzustellen haben, welche konkrete Organisationspflicht der\n\nBeklagte zu 1 verletzt hat. Dabei wird es vor allem der Frage nachzugehen ha-\n\nben, ob den Beklagten zu 1 auch Organisationspflichten hinsichtlich der Vorbe-\n\nreitung und Durchführung des Skiprogramms in D. trafen und ob die Verlet-\n\nzung einer solchen Pflicht ursächlich für den Unfall der Klägerin war.\n\nMelullis Jestaedt Scharen\n\n Mühlens Asendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_226-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-12/x-zr-226-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_226-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_226-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-12/x-zr-226-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_226-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:58:30.719424+00:00"}}