{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_224-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-11-13","aktenzeichen":"X ZR 224/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 224/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. November 2001\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. November 2001 durch den Richter Prof. Dr. Jestaedt als\n\nVorsitzenden, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter\n\nDr. Meier-Beck und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 9. Dezember 1999 ver-\n\nkündete Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandes-\n\ngerichts Zweibrücken aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus Mängel-\n\nhaftung.\n\nDie Klägerin erteilte der Beklagten Ende 1994/Anfang 1995 den Auftrag,\n\neine Tankanlage für ihren neuen Betriebshof in S. zu errichten. Hierbei\n\nsollte sie die Tanksäule von dem früheren Betriebshof abbauen und auf dem\n\nneuen Betriebsgelände montieren. Den erforderlichen 50.000 l Dieseltank be-\n\nzog die Beklagte in betriebsbereitem Zustand von der Firma L. in P..\n\nDieser wurde auf einen Betonsockel gestellt. Die zur Tanksäule führende\n\nRohrzuleitung montierte auftrags der Beklagten deren Streithelferin, die S.\n\nGmbH, K.. Der Tank wurde auf Veranlassung der Klägerin am 19. Oktober\n\n1995 befüllt; am Nachmittag des 20. Oktober 1995 waren die von der Streit-\n\nhelferin der Beklagten durchgeführten Montagearbeiten beendet. Am selben\n\nTag wurden mehrere Betankungsvorgänge durchgeführt. Tags darauf wurde\n\nfestgestellt, daß infolge eines defekten Heberventils am Tank rund 8000 l Die-\n\nselöl ausgelaufen und in das umliegende Erdreich eingesickert waren.\n\nMit ihrer am 10. Juli 1997 beim Landgericht eingegangenen und der Be-\n\nklagten am 17. Juli 1997 zugestellten Klage hat die Klägerin Ersatz des ihr\n\ndurch das Auslaufen des Dieselöls entstandenen Schadens, insbesondere der\n\nfür die Untersuchung und Entsorgung des kontaminierten Erdreichs entstande-\n\nnen Kosten verlangt. Sie hat den Schaden auf 207.395,55 DM beziffert und\n\nabzüglich der restlichen Vergütung von 84.395,90 DM 122.459,65 DM nebst\n\n9,5 % Zinsen geltend gemacht.\n\nDie Klägerin hat behauptet, der Monteur der Streithelferin habe am\n\n20. Oktober 1995 ihrem Geschäftsführer die Anlage übergeben und ausdrück-\n\nlich erklärt, diese sei nunmehr funktionsfähig und könne sofort in Betrieb ge-\n\nnommen werden.\n\nDie Beklagte hat dies bestritten, die Einrede der Verjährung erhoben\n\nund behauptet, schon bei den Vorbesprechungen sei durch sie und die S.\n\nGmbH immer darauf hingewiesen worden, daß die Anlage auf keinen Fall vor\n\nder TÜV-Abnahme in Betrieb genommen werden dürfe.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil Verjährung eingetreten\n\nsei. Die Berufung hatte keinen Erfolg; das Berufungsgericht hat das Ver-\n\nschulden der Beklagten verneint. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die\n\nVerurteilung der Beklagten. Diese bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels\n\nder Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. 1. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß die gelieferte und aufge-\n\nbaute Tankanlage wegen eines defekten Heberventils mangelhaft gewesen ist,\n\ndaß infolge dieses Mangels 8.000 l Öl aus dem Tank ausgeflossen sind und\n\ndieser Umstand zu dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden geführt\n\nhat.\n\nDas Berufungsgericht hat gleichwohl einen Schadensersatzanspruch der\n\nKlägerin verneint, weil die Beklagte den Schadenseintritt nicht verschuldet ha-\n\nbe. Dies hat es damit begründet, der den Schaden auslösende Ölaustritt sei\n\nzum einen dadurch verursacht worden, daß die Klägerin den Tank vorzeitig\n\nbefüllt habe, und zum anderen dadurch, daß das Heberventil des von der Fir-\n\nma L. bezogenen Kraftstoffbehälters entweder defekt oder zu schwach\n\ndimensioniert gewesen sei. Beides habe die Beklagte nicht zu verantworten.\n\nDer Werkunternehmer könne sich auf die ordnungsgemäße Beschaffenheit\n\neiner von ihm zur Werkausführung gekauften vertretbaren Sache verlassen.\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Beklagte den Fehler habe erkennen müssen oder\n\nAnlaß gehabt habe, den gelieferten Tank selbst zu untersuchen, seien nicht\n\nersichtlich. Die Beklagte habe das Verschulden der Tank-Lieferantin nicht zu\n\nvertreten, weil diese im Verhältnis des Werkunternehmers zum Besteller nicht\n\nihr Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB gewesen sei. Die Klägerin habe,\n\nwie die Beweisaufnahme ergeben habe, trotz des Hinweises, daß der Behälter\n\nvor der Abnahme durch den TÜV nicht in Betrieb genommen werden dürfe, den\n\nTank befüllen lassen und in Betrieb genommen.\n\n2. Dies beanstandet die Revision im Ergebnis mit Recht als rechts- und\n\nverfahrensfehlerhaft.\n\na) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,\n\ndaß die Beklagte als Werkunternehmerin nicht für die fehlerhafte Herstellung\n\ndes Tanks durch die Lieferantin nach § 278 BGB haftet. Ohne Erfolg rügt die\n\nRevision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Firma L.\n\nals Lieferantin des Tanks in den Herstellungsprozeß der Tankanlage einge-\n\ngliedert gewesen sei; jedenfalls bei der Errichtung gefährlicher Anlagen, die\n\nnach § 19 WHG nur durch besondere Fachbetriebe hergestellt werden dürften,\n\nsei das Risiko der Folgen mangelhafter Herstellung insgesamt dem Werkun-\n\nternehmer zuzuordnen.\n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Firma L.\n\nden bei ihr gekauften Tank lediglich an die Baustelle geliefert. Weitergehende\n\nFeststellungen zu einer etwaigen Eingliederung der Lieferantin in die Herstel-\n\nlung der Anlage hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Als Materiallieferan-\n\ntin hat die Firma L. damit ausschließlich ihre eigenen vertraglichen Pflichten\n\ngegenüber der Beklagten erfüllt und ist nicht als \"Hilfsperson\" der Beklagten\n\nbei der Erfüllung einer dieser obliegenden Verbindlichkeit gegenüber der Klä-\n\ngerin tätig geworden (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 30.9.1987 - VIII ZR 226/86, NJW\n\n1988, 198, 199).\n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann sich die Be-\n\nklagte hingegen nicht darauf berufen, sie habe den Mangel am Heberventil\n\nnicht zu vertreten; sie habe den von ihr gekauften Öltank nicht untersuchen\n\nmüssen; der Werkunternehmer könne sich auf die ordnungsgemäße Be-\n\nschaffenheit einer von ihm gekauften Sache verlassen.\n\naa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v.\n\n23.10.1986 - VII ZR 48/85, NJW 1987, 643 m.w.N.; Sen.Urt. v. 14. 9. 1999\n\n- X ZR 89/97, NJW 2000, 280 m.w.N.) ist der Werkunternehmer in der Regel\n\nverpflichtet, sich nach Anlieferung der von ihm zur Erfüllung seiner Vertrags-\n\npflichten bestellten Materialien durch Überprüfung zu vergewissern, daß diese\n\nzur Herstellung eines mangelfreien Werks geeignet sind. Ist ein Werk herzu-\n\nstellen, so ist der vom Werkunternehmer geschuldete Erfolg, das mangelfreie\n\nWerk, zuverlässig nur zu erreichen, wenn die zu seiner Herstellung verwende-\n\nten Materialien eine hierzu geeignete Beschaffenheit besitzen. Da der Unter-\n\nnehmer durch den Werkvertrag verspricht, einen bestimmten Erfolg zu errei-\n\nchen, gehört es zu seinen Hauptleistungspflichten, dafür zu sorgen, daß zur\n\nHerstellung des Werks nur Sachen verwendet werden, welche die erforderliche\n\nEignung aufweisen. Deshalb darf der Unternehmer die von ihm zur Erfüllung\n\nseiner Vertragspflicht hinzugekauften Sachen nicht unbesehen verwenden.\n\nVielmehr muß er durch Überprüfung der angelieferten Sachen sicherstellen,\n\ndaß diese zur Herstellung eines mangelfreien Werkes geeignet sind. Dies gilt\n\nin gleicher Weise auch dann, wenn die hinzugekaufte Sache serienmäßig her-\n\ngestellt worden ist.\n\nHiervon abgesehen ist der Unternehmer, der eine Tankanlage errichtet,\n\nauch deshalb zur Überprüfung verpflichtet, weil es sich bei seinem Werk um\n\neine gefährliche Anlage handelt. Die Klägerin hat gerade wegen dieser Ge-\n\nfährlichkeit die Beklagte als Fachunternehmen für Tankanlagen und als Fach-\n\nbetrieb gemäß § 19 g und l WHG beauftragt. Die Beklagte ist selbst von der\n\nGefährlichkeit der Anlage und der deshalb bei ihrer Errichtung gebotenen be-\n\nsonderen Sorgfalt ausgegangen; denn sie wies in den mit ihrem Schreiben vom\n\n24. Oktober 1995 übergebenen Begleitpapieren darauf hin, daß die Funkti-\n\nonsfähigkeit der Anlage von einem mit den Arbeiten betrauten Fachbetrieb im\n\nSinne des § 19 WHG festgestellt und schriftlich bestätigt werden müsse. Ein\n\nsolcher Fachunternehmer muß deshalb den von ihm eingebauten Tank unter-\n\nsuchen und sicherstellen, daß die am Tank vorhandenen Ventile und Ver-\n\nschlüsse funktionsgerecht arbeiten.\n\nDiesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung\n\nnicht Rechnung getragen. Nach seinen Feststellungen hat die Beklagte den\n\nÖltank von der Firma L. bezogen, diesen und dessen Ventile aber nicht nach\n\nAnlieferung untersucht.\n\nbb) Das Berufungsgericht hat zudem auch die Darlegungs- und Be-\n\nweislast verkannt.\n\nWill sich der Unternehmer seiner Schadenersatzpflicht erwehren, hat er\n\ndarzulegen und zu beweisen, daß ihn ungeachtet der objektiven Pflichtwidrig-\n\nkeit kein Verschulden zur Last fällt und daß er auch nicht für Verschulden an-\n\nderer einzustehen hat. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, Anhalts-\n\npunkte dafür, daß die Beklagte den Mangel am Heberventil hätte erkennen\n\nkönnen, seien nicht ersichtlich, ist das Gegenteil von der Klägerin behauptet\n\nund von dieser durch Vorlage eines Gutachtens bekräftigt worden. Die Klägerin\n\nhat vorgetragen, ein Fachmann hätte ohne weiteres das Fehlen eines notwen-\n\ndigen Rücklaufventils am Tank bemerkt und bei ordnungsgemäßer Überprü-\n\nfung der Anlage ohne weiteres das defekte Heberventil entdeckt. Selbst wenn\n\naber Anhaltspunkte für einen Mangel nicht offenbar gewesen wären, wie das\n\nBerufungsgericht annimmt, kann daraus nicht gefolgert werden, ein Verschul-\n\nden der Beklagten scheide aus. Die Beklagte war unabhängig von der Erkenn-\n\nbarkeit eines Mangels jedenfalls wegen der potentiellen Gefährlichkeit der von\n\nihr errichteten Anlage verpflichtet, den von der Firma L. gelieferten Tank und\n\ndessen Ventile und Verschlüsse auf ihre Funktionsfähigkeit zu untersuchen\n\nund zu gewährleisten. Wenn sie dieser Pflicht zuwider eine Überprüfung unter-\n\nließ, so hat sie den Mangel am Tank zumindest fahrlässig in Kauf genommen.\n\nDer Beklagten war auch durchaus bewußt, daß es sich bei der Errichtung der\n\nTankanlage um eine gefährliche Anlage handelte, deren Errichtung besondere\n\nSorgfalt erforderte. Sie hat der Klägerin die Betriebs- und Wartungsanweisun-\n\ngen für Dieselkraftstofftankstellen übergeben und diese dadurch auf die si-\n\ncherheitsrelevanten Aspekte bei der Bedienung und Wartung der Anlage hin-\n\ngewiesen. Diese von der Klägerin vorgetragene Behauptung hat das Beru-\n\nfungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, was die Revision zu\n\nRecht als verfahrensfehlerhaft rügt (§ 286 ZPO).\n\nc) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, die Klägerin habe die\n\nTankanlage vor der TÜV-Abnahme in Betrieb genommen, obwohl der Zeuge P.\n\n(Vorarbeiter der Streithelferin) bei einer Baubesprechung Vertreter der Klägerin\n\ndarauf hingewiesen habe, daß der Tank vor Abnahme durch den TÜV nicht in\n\nBetrieb genommen werden dürfe. Diese Inbetriebnahme der Anlage konnte die\n\nBeklagte von der Haftung für die mangelhafte Herstellung des Werkes und den\n\ndadurch entstandenen Schaden nicht entlasten. Soweit die vorzeitige Inbe-\n\ntriebnahme durch die Klägerin im Rahmen des Mitverschuldens (§ 254 BGB)\n\nvon Bedeutung sein könnte, hat das Berufungsgericht den unter Beweis ge-\n\nstellten Vortrag der Klägerin verfahrensfehlerhaft übergangen (§ 286 ZPO),\n\nwonach der Fehler bei einer TÜV-Abnahme nicht festgestellt worden wäre, weil\n\nder TÜV nur die formelle Funktion der Zapfsäulen, nicht aber die Funktion der\n\nSicherheitsvorrichtungen überprüft hätte.\n\nII. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergeb-\n\nnis zutreffend (§ 563 ZPO).\n\n1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob es sich bei dem Schaden\n\num einen sogenannten engeren Mangelschaden (§ 635 BGB) oder einen wei-\n\nteren Mangelfolgeschaden handele, der nach den Regeln der positiven Ver-\n\ntragsverletzung ersetzt verlangt werden kann. Es ist allerdings davon ausge-\n\ngangen, daß selbst dann, wenn der geltend gemachte Schaden nach § 635\n\nBGB zu beurteilen wäre, die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durch-\n\ngreifen würde, weil es sich bei der vertragsgemäßen Errichtung der Tankanla-\n\nge um Arbeiten an einem Bauwerk (§ 638 Abs. 1 Satz 1 BGB) handelte, die\n\nVerjährungsfrist deshalb fünf Jahre betragen habe und die Frist rechtzeitig vor\n\nAblauf unterbrochen worden sei.\n\n2. Selbst wenn die Tankanlage, wie die Beklagte in ihrer Revisionserwi-\n\nderung geltend macht, nicht als Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB an-\n\nzusehen wäre, weil der Tank in betriebsfertigem Zustand von der Firma L.\n\nerworben und von der Beklagten auf einem Betonsockel aufgestellt worden ist,\n\nkönnte dies die Klageabweisung nicht rechtfertigen. Nach den bisherigen Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts kommt durchaus die Qualifizierung des\n\nSchadens als entfernter Mangelfolgeschaden in Betracht. Nach der ständigen\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Rahmen der §§ 635, 638 BGB\n\nvon einem engen Schadensbegriff auszugehen. Es ist nur der sogenannte\n\nMangelschaden geregelt, der dem hergestellten Werk unmittelbar anhaftet,\n\nnicht aber der sogenannte Mangelfolgeschaden, der zwar auch kausal durch\n\neinen Mangel bedingt ist, aber erst durch Hinzutritt eines weiteren Ereignisses\n\nund an weiteren Rechtsgütern realisiert wird. Letzterer ist grundsätzlich nach\n\nden allgemeinen Regeln der positiven Vertragsverletzung zu behandeln. Die\n\nAbgrenzung zwischen Mangelschaden und Mangelfolgeschaden kann dabei\n\nnicht nach der Kausalität, sondern muß nach dem lokalen Zusammenhang er-\n\nfolgen; es ist vor allem danach zu fragen, wo sich der Schaden verwirklicht hat,\n\nob am Werk selbst oder an anderen Rechtsgütern (BGH, Urt. v. 30.6.1983\n\n- VII ZR 371/82, NJW 1983, 2440; BGHZ 98, 45, 47; BGHZ 115, 32, 35;\n\nSen.Urt. v. 8.12.1992 - X ZR 85/91, NJW 1993, 923, 924 m.w.N.; Sen.Urt. v.\n\n2.7.1996 - X ZR 64/96, ZIP 1996, 1553 m.w.N.).\n\nNach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der\n\nSchaden dadurch entstanden, daß infolge eines defekten Heberventils am\n\nTank rund 8.000 l Dieselöl ausgelaufen und in das umliegende Erdreich einge-\n\nsickert sind. Die Klägerin verlangt Ersatz ihrer mit diesem Schadensereignis im\n\nZusammenhang stehenden Kosten und Aufwendungen, insbesondere der für\n\ndie Untersuchung und Entsorgung des kontaminierten Erdreichs entstandenen\n\nKosten, deren Grund und Höhe das Berufungsgericht allerdings - aus seiner\n\nSicht zutreffend - bislang nicht geprüft hat.\n\nIII. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit\n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDas Berufungsgericht wird zunächst zu klären haben, ob der geltend\n\ngemachte Schaden (ganz oder teilweise) als Mangelschaden nach § 635 BGB\n\noder als Mangelfolgeschaden zu qualifizieren ist. Handelt es sich um einen\n\nMangelfolgeschaden, der nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung zu\n\nbeurteilen ist, so wird das Berufungsgericht der Frage des Vertretenmüssens\n\nund eines eventuellen Mitverschuldens entsprechend den oben aufgezeigten\n\nGrundsätzen nachzugehen haben. Gelangt das Berufungsgericht hingegen zu\n\ndem Ergebnis, daß Teile des geltend gemachten Schadens Mangelschäden im\n\nSinne des § 635 BGB sind, so wird es die Frage klären müssen, ob es sich bei\n\nder Errichtung der Tankanlage um Arbeiten an einem Bauwerk im Sinne des\n\n§ 638 Abs. 1 BGB handelt. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, daß nach\n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH, Urt. v. 6.11.1969\n\n- VII ZR 159/67; BGH, Urt. v. 16.9.1993 - VII ZR 180/92, BauR 1994, 101\n\nm.w.N.) als Arbeiten an einem Bauwerk Arbeiten zur Herstellung eines neuen\n\nGebäudes verstanden, während technische Anlagen im allgemeinen nicht als\n\nBauwerk angesehen werden (u.a. BGH, Urt. v. 12.3.1986 - VIII ZR 332/84,\n\nNJW 1986, 1927). Die Einrichtung einer technischen Anlage, die selbst kein\n\nBauwerk ist, kann allerdings dann als Arbeiten an einem Bauwerk eingeordnet\n\nwerden, wenn die Anlage in einem Bauwerk integriert ist und zu dessen Her-\n\nstellung dient (BGH, Urt. v. 15.5.1997 - VII ZR 287/95, BGHR BGB § 638\n\nAbs. 1 – Bauwerk 7, Technische Anlage m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v.\n\n20.2.1997\n\n– VII ZR 288/94, NJW 1997, 1982). In diesem Zusammenhang wird das Beru-\n\nfungsgericht zu berücksichtigen haben, daß die Tankanlage bei der Errichtung\n\neines neuen Betriebshofs erstellt wurde.\n\nSollte sich erweisen, daß die Tankanlage als Bauwerk anzusehen ist,\n\nund daher der Schadensersatzanspruch nicht verjährt ist, wird das Berufungs-\n\ngericht sodann unter Berücksichtigung des Vortrags beider Parteien auch hier\n\nder Frage nachzugehen haben, ob die Beklagte den Mangel zu vertreten und\n\n- gegebenenfalls - ob die Klägerin durch vorzeitige Inbetriebnahme der Anlage\n\nden Schaden mitverursacht hat.\n\nJestaedt Scharen Mühlens\n\nzugleich für den infolge Asendorf\n\nBeurlaubung an der Unter-\n\nzeichnung verhinderten Richter\n\nDr. Meier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_224-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-13/x-zr-224-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_224-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_224-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-13/x-zr-224-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_224-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:40:30.499832+00:00"}}