{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_212-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-10-16","aktenzeichen":"X ZR 212/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 212/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n16. Oktober 2001\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und\n\ndie Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nDr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 23. November 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der Vergütung für die An-\n\nfertigung und Montage von Festpunkten und Zwangsführungen in Anspruch.\n\nDas Landgericht hat durch sein am Schluß der mündlichen Verhandlung\n\nvom 4. November 1998 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen. Protokollab-\n\nschrift nebst Urteil wurden dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am\n\n20. November 1998 zugestellt. Am 4. Dezember 1998 wurde ihm dasselbe Ur-\n\nteil als \"Versäumnisurteil\" bezeichnet zugestellt. Am 11. Januar 1999 erfolgte\n\nerneute Zustellung des Urteils.\n\nMit ihrer am 8. Januar 1999 beim Oberlandesgericht eingegangenen Be-\n\nrufung hat die Klägerin ihren Vergütungsanspruch weiterverfolgt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat das Rechtsmittel der Klägerin wegen Verfristung verworfen.\n\nMit ihrer Revision erstrebt diese Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der\n\nbeanspruchten Vergütung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin ist zulässig (§ 547 ZPO); sie hat auch Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig\n\nangesehen. Es hat angenommen, eine Ausfertigung des Urteils des Landge-\n\nrichts Halle vom 4. November 1998 sei dem Prozeßbevollmächtigten der Klä-\n\ngerin wirksam am 20. November 1998 zugestellt worden. Die Berufungsfrist sei\n\nmit dieser Zustellung angelaufen. Sie sei bei Einlegung der Berufung am\n\n8. Januar 1999 bereits abgelaufen gewesen.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.\n\n2. Nach § 516 ZPO beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des in\n\nvollständiger Form abgefaßten Urteils. Um die Frist in Lauf zu setzen, ist es\n\ndeshalb nicht ausreichend, wenn lediglich eine abgekürzte Urteilsausfertigung\n\n(§ 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO) zugestellt worden ist. Die geltende Regelung soll es\n\ndem Zustellungsempfänger ermöglichen, auf der Grundlage des vollständigen\n\nund mit Gründen versehenen Urteils und damit auf gesicherter Grundlage in-\n\nnerhalb der gesetzlichen Frist zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob er ein\n\nRechtsmittel nach den §§ 511 ff. ZPO einlegt. Eine Partei soll nicht gezwungen\n\nsein, Rechtsmittel gegen ein Urteil einzulegen, dessen Begründung sie nicht\n\nkennt. Die Zustellung einer abgekürzten Urteilsausfertigung ohne Tatbestand\n\nund Entscheidungsgründe setzt daher die Berufungsfrist nicht in Lauf (BGH,\n\nBeschl. v. 31.5.1990 - VII ZB 1/90, NJW-RR 1991, 255; BGH, Beschl. v.\n\n23.9.1992 - I ZB 2/92, ZIP 1993, 74, 75; Sen.Beschl. BGHZ 138, 166, 168).\n\n3. Nach diesen Grundsätzen war die Berufung der Klägerin nicht verfri-\n\nstet. Das Landgericht Halle hat ausweislich des Protokolls am Schluß der\n\nmündlichen Verhandlung vom 4. November 1998 gemäß § 310 Abs. 1 ZPO das\n\nklageabweisende Urteil verkündet. Dieses Urteil bestand aus dem Rubrum und\n\ndem Tenor der Entscheidung, der von den Richtern unterzeichnet worden war.\n\nAm 13. November 1998 verfügte die Vorsitzende Richterin die Zustellung einer\n\nAbschrift des Protokolls nebst Urteil an die Prozeßbevollmächtigten sowie die\n\nVorlage der Akten an den Berichterstatter \"wg. TB + EG\". Die Verfügung der\n\nVorsitzenden \n\nträgt einen Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle vom\n\n19. November 1998. Die am 20. November 1998 dem Prozeßbevollmächtigten\n\nder Klägerin zugestellte Urteilsausfertigung ist laut Vermerk auf der Urkunde\n\nals \"Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 4.11.1998\" bezeichnet und enthielt we-\n\nder den Tatbestand noch die Entscheidungsgründe, so daß durch deren Zu-\n\nstellung die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt werden konnte. Zum Zeitpunkt\n\nder Zustellung lag das Urteil vom 4. November 1998 noch nicht in vollständiger\n\nFassung vor. Erst unter dem 1. Dezember 1998 verfügte die Vorsitzende\n\nRichterin die Zustellung der vollständigen Fassung des Urteils. Dieses ging\n\nausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle am 3. Dezember 1998 mit den\n\nUnterschriften der Richter versehen bei dieser ein. Die Verfügung der Vorsit-\n\nzenden wurde am 7. Dezember 1998 ausgeführt. Laut Empfangsbekenntnis\n\nwurden dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 9. Dezember 1998 Aus-\n\nfertigung und Abschrift des Urteils vom 4. November 1998 zugestellt. Hierge-\n\ngen hat die Klägerin am 8. Januar 1999 rechtzeitig Berufung eingelegt, so daß\n\nihr Rechtsmittel nicht verfristet ist.\n\n4. Eine Verfristung ist auch nicht durch die am 4. Dezember 1998 er-\n\nfolgte Zustellung einer Ausfertigung der als \"Versäumnisurteil\" bezeichneten\n\nEntscheidung vom 4. November 1998 eingetreten. Ausweislich der von der Re-\n\nvision vorgelegten Abschrift, deren Ausfertigung sich aus den Gerichtsakten\n\nnicht nachvollziehen läßt, handelt es sich um eine \"Anlage zum Sitzungsproto-\n\nkoll vom 4.11.1998\", die mit Ausnahme des Wortes \"Versäumnisurteil\" der am\n\n20. November der Klägerin zugestellten Abschrift entspricht und weder Tatbe-\n\nstand noch Entscheidungsgründe enthält.\n\n5. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben; der Rechtsstreit ist zur\n\nanderweiten Verhandlung und Entscheidung in der Sache an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu\n\nbefinden hat.\n\nRogge Jestaedt Scharen\n\n Mühlens Meier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_212-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-16/x-zr-212-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_212-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_212-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-16/x-zr-212-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_212-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:32:10.253023+00:00"}}