{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_211-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-07-26","aktenzeichen":"X ZR 211/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 211/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n26. Juli 2001\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter\n\nProf. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das am 23. Dezember 1998\n\nverkündete Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nCelle aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus der Aufzucht\n\nvon 119.047 Rotbuchenpflanzen, die der Beklagte nach Anzucht in einer ande-\n\nren Baumschule in seiner Baumschule für den Kläger vorgenommen hat. Auf\n\nGrund einer Anfrage des Klägers, ob der Beklagte bereit sei, die Pflanzen für\n\nweitere zwei Jahre zu verschulen, hatte der Beklagte diese im April 1992 über-\n\nnommen. Einen vom Beklagten vorbereiteten Lohnanzuchtvertrag unterzeich-\n\nnete der Kläger nicht. Im Februar 1994 kam es wieder zu Kontakten zwischen\n\nden Parteien; der Beklagte rodete nach seiner Behauptung zu dieser Zeit die\n\nPflanzen, führte eine Zwischenlagerung durch und vernichtete sie schließlich,\n\nnachdem sie für eine weitere Anzucht unbrauchbar geworden seien. Der Klä-\n\nger hat die Auffassung vertreten, daß der Beklagte ihm deshalb schadenser-\n\nsatzpflichtig sei, und diesen auf Zahlung eines Hauptsachebetrags von\n\n477.560,90 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abge-\n\nwiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht ihr dem\n\nGrunde nach stattgegeben und die Sache zur Höhe an das Landgericht zu-\n\nrückverwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der die-\n\nser sein Begehren, die Klage insgesamt abzuweisen, weiterverfolgt. Der Kläger\n\ntritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu\n\nübertragen ist.\n\nI. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß zwischen den\n\nParteien Einigkeit über eine Lohnaufzucht der im Eigentum des Klägers ste-\n\nhenden Rotbuchen in der Baumschule des Beklagten über eine Zeit von zwei\n\nJahren bestanden habe. Das wird von der Revision nicht angegriffen. Die sich\n\nhieraus ergebende Pflicht zur Aufzucht hat der Beklagte nach den vom Beru-\n\nfungsgericht getroffenen Feststellungen erfüllt; insoweit kommt eine Vertrags-\n\nverletzung nicht in Betracht.\n\nII. Das Berufungsgericht geht weiter davon aus, daß eine Einigung über\n\neine weitere Verweildauer der Pflanzen beim Beklagten über die im Februar\n\n1994 endende Aufzuchtzeit hinaus nicht zustande gekommen sei. Auch das\n\ngreift die Revision nicht an. Rechtsfehler zu Lasten des Beklagten treten inso-\n\nweit nicht hervor.\n\nIII. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe angesichts der Of-\n\nfenheit des weiteren Verbleibs der Pflanzen bis zur endgültigen Klärung der\n\nAbnahme die Rodung der Pflanzen einstellen müssen. Demgegenüber ist die\n\nRevision der Ansicht, der Beklagte sei angesichts der Vereinbarung über eine\n\nzweijährige Aufzucht nicht verpflichtet gewesen, den Grund und Boden seiner\n\nBaumschule weiterhin für die Pflanzen des Klägers zur Verfügung zu stellen.\n\nDem ist beizutreten, denn daß eine - mit Mühe und Aufwand verbundene - Auf-\n\nzucht über zwei Jahre hinaus vertraglich geschuldet gewesen wäre, hat das\n\nBerufungsgericht nicht festgestellt. Ein nicht unbeachtlicher Aufwand liegt\n\nschon in der Bereitstellung von Boden, der dann nicht anderweit genutzt wer-\n\nden kann.\n\nIV. 1. Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit dem Abruf der Pflanzen in\n\nVerzug war. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wären hierdurch et-\n\nwaige Hinweispflichten des Beklagten gegenüber dem Kläger nicht ohne weite-\n\nres entfallen (vgl. Staudinger/Peters, BGB, 13. Bearb., § 644 Rdn. 25).\n\n2. Eine solche Pflichtverletzung hat das Berufungsgericht darin gesehen,\n\ndaß seitens des Beklagten nicht auf die Gefahr des Verderbens der gerodeten\n\nPflanzen hingewiesen worden sei. Ob eine derartige Hinweispflicht bestand, ist\n\nzunächst eine Frage der Vertragsauslegung durch den Tatrichter. Das Revisi-\n\nonsgericht kann jedoch überprüfen, ob das Berufungsgericht den Prozeßstoff\n\nausgeschöpft hat. Dies ist, wie die Revision mit Recht beanstandet, nicht der\n\nFall gewesen. Der Kläger hat, wie das Berufungsurteil feststellt, selbst geltend\n\ngemacht, er habe ca. 119.000 Buchenpflanzen für den eigenen Bedarf benö-\n\ntigt. Daraus folgt, daß davon ausgegangen werden muß, daß der Kläger im\n\nBereich der Forstwirtschaft in großem Umfang tätig ist und über entsprechende\n\nErfahrungen verfügt. Diesen Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht bei sei-\n\nner erneuten Befassung mit der Frage des Bestehens einer Hinweispflicht in\n\nseine Erwägungen mit einzubeziehen haben.\n\n3. Sofern das Berufungsgericht danach erneut zu dem Ergebnis gelangt,\n\ndaß eine Hinweispflicht bestand, wird es zu prüfen haben, ob der Beklagte ihr\n\ngenügt hat. In diesem Zusammenhang wird es zunächst zu prüfen haben, ob\n\nnoch Feststellungen dazu getroffen werden können, ob der Beklagte im Febru-\n\nar gegenüber dem Kläger die Abholung (\"Abnahme\") der Pflanzen angemahnt\n\nund gegebenenfalls auf die begonnene Rodung hingewiesen hat. Diese Frage\n\nhat das Berufungsgericht bisher offengelassen. Sofern sich feststellen läßt,\n\ndaß dies der Fall war, liegt die Verletzung einer Hinweispflicht fern; sie kommt\n\ndann nur noch unter der weiteren Voraussetzung in Betracht, daß weiterge-\n\nhende oder wiederholte Hinweise geschuldet waren, wofür nach den getroffe-\n\nnen Feststellungen ersichtlich nichts spricht. Kann der Beklagte den bei Beja-\n\nhung einer Hinweispflicht ihm obliegenden Nachweis nicht erbringen, daß ein\n\nausreichender Hinweis erfolgt ist, wird eine Pflichtverletzung des Beklagten\n\nnicht verneint werden können.\n\nV. Gelangt das Berufungsgericht hiernach zu dem Ergebnis, daß eine\n\nHaftung des Beklagten dem Grunde nach besteht, wird es in tatrichterlicher\n\nVerantwortung erneut die Frage zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in\n\nwelchem Umfang ein Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen ist. Ein\n\nsolches Mitverschulden drängt sich entgegen der vom Berufungsgericht im an-\n\ngefochtenen Urteil vertretenen Auffassung bereits dann auf, wenn sich der\n\nKläger nach Ablauf der Aufzuchtzeit nicht weiter um das Schicksal der Pflanzen\n\ngekümmert hat. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger darauf ver-\n\ntrauen durfte, die Pflanzen würden im Boden verbleiben, hat das Berufungsge-\n\nricht nicht festgestellt. Eine derartige Annahme erscheint dem erkennenden\n\nSenat auch fernliegend.\n\nVI. Das Berufungsgericht wird schließlich erforderlichenfalls Gelegenheit\n\nhaben, unter Beachtung der vorstehenden Hinweise zu prüfen, ob ein Scha-\n\ndensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Eigentums\n\ndes Klägers an den aufzuziehenden Pflanzen in Betracht kommt.\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_211-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-26/x-zr-211-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_211-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_211-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-26/x-zr-211-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_211-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:16:57.447640+00:00"}}