{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_208-99A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-02-14","aktenzeichen":"X ZR 208/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZR 208/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Februar 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2001\n\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Rogge, die Richter\n\nScharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nDr. Meier-Beck\n\nbeschlossen:\n\n1. Die außerordentliche Beschwerde des Beklagten gegen den\n\nBeschluß des Senats vom 28. November 2000 wird als unzu-\n\nlässig verworfen.\n\n2. Der als Erinnerung bezeichnete Antrag des Beklagten, in Ab-\n\nänderung des Beschlusses des Senats vom 28. November\n\n2000, den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 65.000,-- DM\n\nherabzusetzen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt das im\n\nGesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde\n\nwegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nur ganz ausnahmsweise dann in Be-\n\ntracht, wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung\n\nschlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und\n\ndem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 131, 185, 188).\n\nSolche Gründe hat der Beklagte nicht dargelegt. Mit der Beschwerde-\n\nschrift vom 18. Dezember 2000 hat der Beklagte sich auf seine Ausführungen\n\nim Richterablehnungsantrag vom 14. Dezember 2000 bezogen und den Stand-\n\npunkt vertreten, aus den dort niedergelegten Gründen habe seine Revision\n\nAussicht auf Erfolg. Sie habe auch grundsätzliche Bedeutung, weil - wie sich\n\naus dem Ablehnungsgesuch ergebe - wesentliche Grundsätze eines rechts-\n\nstaatlichen Gerichtsverfahrens nicht beachtet worden seien.\n\nEr hat damit nur solche Gesichtspunkte vorgetragen, über die schon im\n\nInstanzenzug und in den Entscheidungen über seine Ablehnungsgesuche ent-\n\nschieden worden ist und mit denen er dort nicht durchgedrungen ist. Es genügt\n\nnicht, daß der Beklagte diese Entscheidungen allesamt für fehlerhaft hält. Daß\n\ndie Entscheidung des Senats vom 28. November 2000 über die Annahme der\n\nRevision mit dem geltenden Recht schlechthin unvereinbar wäre, hat er nicht\n\ndargelegt.\n\nAuch in seinem am 30. Januar 2001 eingegangen Schreiben hat der Be-\n\nklagte solche Gründe nicht dargetan. Die Beiordnung eines Notanwalts nach\n\n§ 78 b ZPO ist nur dann zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos\n\nist. Dieser Prüfungsmaßstab entspricht nicht demjenigen, der bei der Entschei-\n\ndung über die Annahme der Revision anzulegen ist. Im Rahmen der abschlie-\n\nßend nach der Begründung des Rechtsmittels durch den Revisionskläger vor-\n\nzunehmenden Prüfung ist maßgeblich, ob die Revision im Endergebnis Aus-\n\nsicht auf Erfolg hat.\n\nDie weiteren im Schreiben des Beklagten vom 30. Januar 2001 ange-\n\nführten Gründe beziehen sich wiederum auf Prozeßvortrag des Beklagten, der\n\nmehrfach Gegenstand der rechtlichen Bewertung im Instanzenzug über die\n\nKlage und seine Rechtsmittel gewesen und dort in der gleichen Weise beant-\n\nwortet oder im Rahmen von Ablehnungsgesuchen vorgebracht und als nicht\n\ndurchgreifend bewertet worden ist.\n\nDa der Beklagte keine Gründe dargelegt hat, die die außerordentliche\n\nBeschwerde eröffnen könnten, kann dahinstehen, ob diese in der Revisionsin-\n\nstanz überhaupt zuzulassen ist und dazu führen kann, daß ein rechtskräftig\n\nabgeschlossenes Verfahren weiterzuführen ist.\n\nEine Änderung der Festsetzung des Streitwertes ist nicht veranlaßt. Der\n\nStreitwert bemißt sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der an-\n\ngefochtenen Entscheidung. Die Ausführungen des Beklagten beziehen sich\n\ndagegen auf seine Auffassung darüber, was der Kläger im vorliegenden\n\nRechtsstreit allenfalls habe verlangen dürfen. Dies ist aber für den Streitwert\n\nnicht maßgeblich.\n\nRogge\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_208-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-14/x-zr-208-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_208-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_208-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-14/x-zr-208-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_208-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:51:31.480347+00:00"}}