{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_208-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-01-04","aktenzeichen":"X ZR 208/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZR 208/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Januar 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Januar 2001 durch\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof Dr. Melullis, Dr. von Ungern-Sternberg,\n\nStarck, Pokrant und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nDie Ablehnungsgesuche des Beklagten vom 30. November 2000\n\nund vom 14. Dezember 2000 betreffend die Richter Rogge,\n\nDr. Jestaedt, Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens\n\nsowie den Richter Dr. Meier-Beck werden als unzulässig verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDie Ablehnungsgesuche sind unzulässig, da der Rechtsstreit durch den\n\nBeschluß des Senats vom 28. November 2000, mit dem die Annahme der Re-\n\nvision abgelehnt worden ist, erledigt ist. Das durch den Kläger gegen diesen\n\nBeschluß eingelegte außerordentliche Rechtsmittel der Beschwerde wegen\n\ngreifbarer Gesetzwidrigkeit berührt - unbeschadet der Frage, ob es überhaupt\n\neröffnet sein kann - diese Beurteilung jedenfalls deshalb nicht, weil der Revisi-\n\nonskläger eine solche Gesetzwidrigkeit nicht dargelegt hat.\n\nDie abschließende Erledigung eines Rechtsstreits durch eine unan-\n\nfechtbare Entscheidung bildet die äußerste zeitliche Schranke für die Ableh-\n\nnung eines Richters (BGHZ 141, 90, 93; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Auflage,\n\n§ 42 ZPO Rdn. 4 a.E.). Danach ist hier eine sachliche Entscheidung über das\n\nGesuch ausgeschlossen, da der Beschluß über die Nichtannahme der Revision\n\nausweislich des Erledigungsvermerks im Senatsheft von der Geschäftsstelle\n\nam 1. Dezember 2000 zur Übermittung an die Parteien abgesandt und damit,\n\njedenfalls aber mit dem ersten Zugang bei einem der Prozeßbevollmächtigten,\n\nwirksam geworden ist (vgl. Zöller/Vollkommer aaO § 329 ZPO Rdn. 19, 20) und\n\nso die Rechtskraft des Berufungsurteils herbeigeführt hat.\n\nDieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß das am 1. Dezember 2000\n\nim Wege des Telefax übermittelte Ablehnungsgesuch möglicherweise vor Ein-\n\ntritt der Rechtskraft bei Gericht eingegangen ist. Den Eintritt der Rechtskraft\n\ndes Berufungsurteils konnte dies nicht hindern. Bei Absendung des Nichtan-\n\nnahmebeschlusses bestand auch kein Anlaß, dessen Absendung zurückzu-\n\nstellen, da dem Geschäftsstellenverwalter nach dessen dienstlicher Äußerung\n\nvom 4. Dezember 2000 das Gesuch erst nach der mit der Verfügung vom\n\n29. November 2000 angeordneten Absendung des Beschlusses zur Kenntnis\n\ngelangt ist.\n\nOb auch in der Revisionsinstanz die außerordentliche Beschwerde we-\n\ngen greifbarer Gesetzwidrigkeit eröffnet sein kann - wogegen im Hinblick dar-\n\nauf, daß den Vorschriften, aus denen dieses Rechtsmittel für das Verfahren vor\n\nden Tatsacheninstanzen hergeleitet wird, vergleichbare Regelungen für das\n\nRevisionsverfahren fehlen, manches spricht -, bedarf hier ebensowenig einer\n\nabschließenden Entscheidung wie die weitere Frage, ob die Einlegung eines\n\nsolchen außerordentlichen Rechtsmittels - seine Zulässigkeit unterstellt - eine\n\nbereits eingetretene Beendigung des Verfahrens wieder entfallen lassen kann.\n\nDer Beklagte hat keine Gründe dargelegt, die dieses außerordentliche\n\nRechtsmittel eröffnen können. Mit seiner Beschwerdebegründung hat er im we-\n\nsentlichen nur die Gründe wiederholt, aus denen er das Berufungsurteil ange-\n\nfochten bzw. mit denen er seine verschiedenen Ablehnungsgesuche in der Re-\n\nvisionsinstanz begründet hat. Das genügt zur Darlegung einer greifbaren Ge-\n\nsetzwidrigkeit nicht. Deren Voraussetzungen sind nur dann gegeben, wenn die\n\nangefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin un-\n\nvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem\n\nGesetz fremd ist (BGH, Beschl. v. 22.7.1997 - XI ZB 15/97, NJW-RR 1998, 63\n\nm.w.N.). Davon kann - unbeschadet der Frage ihrer sachlichen Berechtigung -\n\nbei den durch den Revisionskläger gerügten formellen und materiellen Rechts-\n\nverstößen umso weniger die Rede sein, als diese entweder - wie die sachli-\n\nchen und verfahrensrechtlichen Einwände gegen die Berechtigung der gegen\n\nihn erhobenen Klage - mehrfach Gegenstand der rechtlichen Bewertung im\n\nInstanzenzug über die Klage und seine Rechtsmittel gewesen und dort in der\n\ngleichen Weise beantwortet oder - wie die im Hinblick auf die Beiordnung eines\n\nanwaltlichen Vertreters und das weitere Verfahren vor dem Bundesgerichts-\n\nhof -\n\nvon ihm bereits mit Ablehnungsgesuchen vorgebracht und bei deren Beschei-\n\ndung als nicht durchgreifend bewertet worden sind. Bei der jeweils überein-\n\nstimmenden rechtlichen Bewertung durch mehrere voneinander unabhängige\n\ngerichtliche Instanzen kann bei dem Vorgehen der abgelehnten Richter und\n\nden von ihnen vertretenen Auffassungen selbst dann nicht von einer greibaren\n\nGesetzwidrigkeit gesprochen werden, wenn diese - wofür freilich nichts zu er-\n\nkennen ist - auf einem Rechtsfehler beruhen sollte.\n\nMelullis\n\nUngern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_208-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-04/x-zr-208-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_208-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_208-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-04/x-zr-208-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_208-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:46:30.284104+00:00"}}