{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_205-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-04-25","aktenzeichen":"X ZR 205/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nX ZR 205/99\n\nVerkündet am:\n25. April 2001\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 20. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die\n\nRichter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 18. Oktober 1999 ver-\n\nkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düssel-\n\ndorf aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist eine Tochter des am 30. April 1994 verstorbenen W.\n\nA., der vom 1. Dezember 1992 bis zu seinem Tod \n\nim Altenkranken-\n\nhaus der Klägerin gepflegt wurde.\n\nDa der Vater der Beklagten zur Bezahlung der Pflege- und Unterbrin-\n\ngungskosten finanziell nicht in der Lage war, beantragte er am 17. Juni 1992\n\ndie Übernahme der Heimpflegekosten beim zuständigen Sozialhilfeträger. Mit\n\nBescheid vom 5. Mai 1993 lehnte der Sozialhilfeträger es ab, dem Vater der\n\nBeklagten Sozialhilfe zu gewähren, und berief sich hierbei u.a. darauf, daß die-\n\nser 1989 bzw. 1990 je 17.000,-- DM an seine beiden Töchter und weitere\n\n6.000,-- DM an eine Enkelin geschenkt habe. Ein gegen diese Entscheidung\n\neingelegter Widerspruch blieb ohne Erfolg.\n\nNach dem Tod des Vaters standen noch Pflege- und Unterbringungsko-\n\nsten in Höhe von 44.720,32 DM offen. Nachdem alle bekannten gesetzlichen\n\nErben das Erbe ausgeschlagen hatten, wurde ein Nachlaßpfleger für die unbe-\n\nkannten Erben bestellt, der am 2. Dezember 1997 die Ansprüche des Nachlas-\n\nses gegen die Beklagte und ihre Schwester aus § 528 BGB in Höhe von je\n\n17.000,-- DM an die Klägerin abtrat.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von\n\n17.000,-- DM nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das\n\nOberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abge-\n\nwiesen. Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Zah-\n\nlungsanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung\n\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das\n\nBerufungsgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dem Vater der Beklagten\n\nzu Lebzeiten ein Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB ge-\n\ngen die von ihm beschenkte Beklagte zugestanden habe. Der Beklagten seien\n\n17.000,-- DM von ihrem Vater geschenkt worden. Da der Vater nach der\n\nSchenkung pflegebedürftig geworden und nicht mehr in der Lage gewesen sei,\n\nseinen Lebensunterhalt zu bestreiten, sei in seiner Person der Rückforde-\n\nrungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB entstanden.\n\nDas wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen und läßt kei-\n\nnen Rechtsfehler erkennen.\n\nII. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin die\n\nSchenkung des Vaters nicht gemäß den §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 398 BGB zu-\n\nrückfordern könne, da es nicht geboten sei, die Möglichkeit, den Rückforde-\n\nrungsanspruch gemäß § 528 BGB noch nach dem Tod des Schenkers geltend\n\nzu machen, auf die vorliegende Fallgestaltung zu erweitern.\n\nAusgangspunkt sei die grundsätzliche Unvererblichkeit des Anspruchs\n\naus § 528 BGB. Hiervon lasse die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Recht\n\neine Ausnahme zu für den Fall, daß der Unterhalt des Schenkers vom Sozial-\n\nhilfeträger und damit zwangsläufig zu Lasten der Allgemeinheit sichergestellt\n\nwerde. Zweck der Ausnahmeregelung - und des § 2 Abs. 2 BSHG - sei es ins-\n\nbesondere, die Inanspruchnahme der Allgemeinheit zu vermeiden, nicht je-\n\ndoch, das wirtschaftliche Ausfallrisiko von Privaten aufzufangen. Der Ausfall\n\nder Klägerin treffe nicht - jedenfalls nicht direkt - die Allgemeinheit, sondern\n\nvielmehr ein Altenkrankenhaus in privater Trägerschaft. Dementsprechend ha-\n\nbe die Klägerin, auch wenn sie dem Schenker unterhaltsähnliche Leistungen\n\ngewährt habe, dafür einen privatrechtlichen Vergütungsanspruch aus dem\n\nHeimvertrag. Für die Durchsetzung bzw. Sicherung dieses Vergütungsan-\n\nspruchs hätte sie ohne weiteres frühzeitig Sorge tragen können, ohne daß sie\n\nauf den Rückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB - oder andere eventuelle\n\nAnsprüche ihres Heimbewohners - angewiesen gewesen wäre. Im Gegensatz\n\nzum Sozialhilfeträger sei sie nicht verpflichtet gewesen, Leistungen zu erbrin-\n\ngen, ohne daß die Deckung ihrer Ansprüche geklärt worden sei. Sie hätte viel-\n\nmehr, als keine Zahlung erfolgt sei, die Möglichkeit gehabt, den Heimvertrag zu\n\nkündigen und die Entlassung des dort Gepflegten anzukündigen. In diesem\n\nFall hätte sie jedenfalls für Klärung gesorgt. Statt dessen habe die Klägerin\n\nzunächst einfach - jahrelang - abgewartet, während die Kosten sich summier-\n\nten. Eine frühzeitige Geltendmachung dagegen ermögliche auch eine frühzeiti-\n\nge Überprüfung - durch den Sozialhilfeträger oder durch sonst in Anspruch ge-\n\nnommene Personen - der geltend gemachten Kosten, und zwar sowohl dem\n\nGrunde als auch der Höhe nach. Eine derartige Überprüfungs- und Einfluß-\n\nnahmemöglichkeit erscheine angesichts eines stetig wachsenden Altenpflege-\n\nmarktes dringend erforderlich. Im Fall der Inanspruchnahme von Sozialhilfe\n\nfinde dagegen bereits vor deren Gewährung eine konkrete und objektivierte\n\nBedarfsprüfung statt, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt der Beschenkte\n\ndem Sozialhilfeträger gegenüber weniger schutzwürdig und -bedürftig sei als\n\ngegenüber einem privaten Dritten.\n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Anspruch des\n\nSchenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Herausgabe des Geschenks er-\n\nlischt nicht mit dessen Tod, sofern er bereits vom Schenker geltend gemacht\n\noder abgetreten worden ist oder der Schenker – wie im Streitfall – durch die\n\nInanspruchnahme unterhaltssichernder Leistungen Dritter zu erkennen gege-\n\nben hat, daß er ohne die Rückforderung des Geschenks nicht in der Lage war,\n\nseinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten.\n\na) Indem er dem Schenker einen Anspruch auf Herausgabe des Ge-\n\nschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten\n\nBereicherung gibt, stellt § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Eingriff in den Bestand\n\nder vollzogenen Schenkung dar. Die entsprechende Verpflichtung zur Heraus-\n\ngabe mutet das Gesetz dem Beschenkten jedoch ausschließlich zur Behebung\n\neiner Notlage des Schenkers zu. § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB soll den Schenker in\n\ndie Lage versetzen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten sowie seine gesetzli-\n\nchen Unterhaltspflichten gegenüber Verwandten und Ehegatten zu erfüllen\n\n(BGHZ 96, 380, 382; 127, 354, 357). Damit soll zugleich eine Inanspruchnah-\n\nme der Allgemeinheit für den Notbedarf des Schenkers verhindert werden\n\n(Sen., BGHZ 137, 76, 82). Bei dem Rückforderungsanspruch handelt es sich\n\ndemgemäß um einen zweckgebundenen Anspruch \n\n(vgl. dazu Jauer-\n\nnig/Vollkommer, BGB, 9. Aufl., §§ 528 f. Rdn. 2; Kollhosser, ZEV 1995, 391,\n\n392; ders. in MünchKomm BGB, 3. Aufl., § 528 Rdn. 8; Wüllenkemper, JR\n\n1988, 353, 357 f.; Zeranski, Der Rückforderungsanspruch des verarmten\n\nSchenkers, S. 55 ff.), weshalb den Gesichtspunkten der Zweckerreichung bzw.\n\ndes Zweckfortfalls wesentliche Bedeutung bei der Beurteilung der Übertragbar-\n\nkeit, der Pfändbarkeit und der Vererblichkeit des Anspruchs zukommt.\n\nDagegen ist es nicht gerechtfertigt, aus einer Qualifikation des An-\n\nspruchs als eines \"höchstpersönlichen\" Folgerungen für den Rechtsübergang\n\nauf Dritte zu ziehen (BGHZ 127, 354, 357). Das Gesetz qualifiziert den An-\n\nspruch nicht als höchstpersönlichen. Es können daher aus einer solchen Qua-\n\nlifikation nicht Beschränkungen der Übertragbarkeit abgeleitet werden, deren\n\nBestehen es überhaupt erst rechtfertigen könnte, den Anspruch als höchstper-\n\nsönlichen anzusehen (Kollhosser, ZEV 1995, 391, 392; Haarmann, FamRZ\n\n1996, 522, 523).\n\nb) Die Revisionsbeklagte hebt jedoch zu Recht hervor, daß grundsätz-\n\nlich die Freiheit des Schenkers geschützt ist, darüber zu entscheiden, ob er\n\nden Rückforderungsanspruch geltend machen will oder nicht (BGHZ 127, 354,\n\n356), auch wenn die Entstehung des Anspruchs nicht vom Willen des Schen-\n\nkers abhängt (Sen., BGHZ 137, 76, 82). Wie der Pflichtteilsanspruch und der\n\nAnspruch des Ehegatten auf Ausgleich des Zugewinns ist der Rückforderungs-\n\nanspruch deshalb nach § 852 ZPO der Pfändung nur unterworfen, wenn er\n\ndurch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Hinsichtlich des\n\nPflichtteilsanspruchs hat der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die familiäre Ver-\n\nbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem diesem allein die Ent-\n\nscheidung überlassen wollen, ob der Anspruch gegen den Erben durchgesetzt\n\nwerden soll \n\n(vgl. Achilles/Gebhard/Spahn, Protokolle V, S. 526 \n\nf.;\n\nHahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 8,\n\nS. 159; BGHZ 123, 183, 186); Gläubiger sollen diese Entscheidung nicht an\n\nsich ziehen können (Motive zum BGB Bd. V, S. 418). Ihnen ist es untersagt, auf\n\ndas den Pflichtteil ausmachende Vermögen ohne den Willen des Berechtigten\n\nzuzugreifen, den Wert dieses Vermögens zu realisieren; dieses Entschei-\n\ndungsrecht darf deshalb auch durch die Anwendung der Gläubigeranfech-\n\ntungsvorschriften nicht unterlaufen werden (BGH, Urt. v. 6. Mai 1997 – IX ZR\n\n147/96, NJW 1997, 2384). Derselben Regelung hat der Gesetzgeber mit Rück-\n\nsicht auf die (typischerweise bestehende) persönliche Beziehung zwischen\n\nSchenker und Beschenktem den Anspruch nach § 528 Abs. 1 BGB unterstellt\n\n(Hahn/Mugdan aaO). Der Schenker kann, auch wenn objektiv die Vorausset-\n\nzungen des § 534 BGB nicht vorliegen, eine sittliche Verpflichtung zu der\n\nschenkweisen Zuwendung empfunden haben oder er kann sich aus persönli-\n\ncher Verbundenheit oder anderen Gründen gehindert sehen, den Beschenkten\n\nauf Rückgabe des Geschenks in Anspruch zu nehmen. Der Rückforderungsan-\n\nspruch ist mit Rücksicht hierauf einer Pfändung entzogen; die Motive des\n\nSchenkers unterliegen dabei keiner rechtlichen Nachprüfung. Insoweit hängt\n\nder Eingriff in den Bestand der vollzogenen Schenkung - sofern nicht die un-\n\nentgeltliche Zuwendung selbst von dem Gläubiger oder dem Insolvenzverwal-\n\nter angefochten werden kann (§§ 4 Abs. 1 AnfG, 134 Abs. 1 InsO) - grundsätz-\n\nlich davon ab, ob sie von dem Schenker gewollt ist oder ob es nach seinem\n\nWillen bei dem erfüllten Schenkungsversprechen verbleiben soll.\n\nFür die Vererblichkeit des Anspruchs kommt es nicht nur darauf an, in-\n\nwieweit sie mit seiner Zweckbindung vereinbar ist, sondern auch darauf, ob sie\n\nmit dem Schutz in Einklang zu bringen ist, den das Gesetz der Entscheidungs-\n\nfreiheit des Schenkers gewährt.\n\nc) Der Anspruch aus § 528 BGB kann deshalb dann noch nach dem Tod\n\ndes Schenkers verfolgt werden, wenn er vor seinem Tod auf einen Träger der\n\nSozialhilfe übergeleitet oder wirksam abgetreten worden ist (BGHZ 96, 380,\n\n383; BGHZ 127, 354, 357). Der Erbe kann den Anspruch aus § 528 BGB auch\n\nweiterverfolgen, wenn er noch vom Schenker geltend gemacht worden und ein\n\nDritter für den Unterhalt des Schenkers bis zu seinem Tod in Vorlage getreten\n\nist (BGHZ 123, 264, 267). In allen diesen Fällen ist der Anspruch nicht erlo-\n\nschen, weil sein Zweck noch erreichbar ist und der Schenker durch die Abtre-\n\ntung oder durch die Geltendmachung seinen Willen bekundet hat, den Be-\n\nschenkten auf Herausgabe des Geschenks in Anspruch zu nehmen. Hat der\n\nSchenker sich hingegen, indem er sich mit weniger als dem angemessenen\n\nUnterhalt begnügt und den Anspruch weder selbst geltend gemacht noch ab-\n\ngetreten hat, gegen eine Inanspruchnahme des Beschenkten entschieden, hat\n\nes dabei grundsätzlich sein Bewenden (vgl. Erman/Seiler, BGB, 10. Aufl.,\n\n§ 528 Rdn. 6; Leipold, in MünchKomm BGB, 3. Aufl., § 1922 Rdn. 18; Soer-\n\ngel/Mühl/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 528 Rdn. 8; Staudinger/Cremer, BGB,\n\n13. Bearb. 1995, § 528 Rdn. 12; Zeranski aaO S. 126 ff.).\n\nd) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ferner geklärt, daß\n\nin Fällen, in denen der Schenker Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, der\n\nAnspruch aus § 528 BGB auch dann nicht mit dem Tod des Schenkers unter-\n\ngeht, wenn eine Geltendmachung oder Überleitung auf den Sozialhilfeträger zu\n\nseinen Lebzeiten nicht erfolgt ist (BGH, Urt. v. 14. Juni 1995 - IV ZR 212/94,\n\nNJW 1995, 2287, 2288). Das ergibt sich allerdings bereits daraus, daß der\n\nForderungsübergang nach § 90 BSHG nach Abs. 1 Satz 4 der Vorschrift nicht\n\ndadurch ausgeschlossen ist, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet\n\noder gepfändet werden kann. Gegenüber dem Sozialhilfeträger ist demgemäß\n\ndie Entscheidungsfreiheit des Schenkers, ob er das Geschenk zurückfordern\n\nwill oder nicht, ohnehin nicht geschützt. Der Schenker muß es hinnehmen, daß\n\nder Sozialhilfeträger den Beschenkten auch gegen seinen Willen in Anspruch\n\nnimmt. Solange dem Sozialhilfeträger dieses Recht zusteht, kann der Anspruch\n\nauch durch den Tod des Schenkers nicht untergehen.\n\ne) Für private Dritte, die durch Sachleistungen oder finanzielle Zuwen-\n\ndungen den Unterhalt des Schenkers sichergestellt haben, gilt diese Privilegie-\n\nrung freilich nicht. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in der vorgenannten Ent-\n\nscheidung bereits darauf hingewiesen, daß es nicht ohne Einfluß auf die Ver-\n\nerblichkeit des Anspruchs aus § 528 BGB bleiben kann, wenn der Schenker\n\nsich gerade nicht im Interesse des Beschenkten eingeschränkt und mit einem\n\nunangemessen geringen Unterhalt zufrieden gegeben, sondern fremde Hilfe in\n\nAnspruch genommen hat (BGH aaO, NJW 1995, 2287, 2288). Ist der Schen-\n\nker, wie im Streitfall der Vater der Beklagten, nicht in der Lage, sich mit einem\n\ngeringeren, ohne Inanspruchnahme des Beschenkten mit den ihm verbliebenen\n\nMitteln bestreitbaren Unterhalt zufrieden zu geben, weil er krank oder pflege-\n\nbedürftig ist und auf die Inanspruchnahme der infolgedessen erforderlichen\n\nentgeltlichen Leistungen Dritter zu seiner medizinischen Behandlung oder\n\nPflege nicht verzichten kann, ist seine Entscheidung über die Rückforderung\n\ndes Geschenks vorgezeichnet. Es steht dann nicht mehr in seinem Belieben,\n\nob er auf das ihm noch zur Verfügung stehende Mittel in Gestalt des Anspruch\n\nnach § 528 Abs. 1 BGB zurückgreift, das ihm die Entgeltung dieser Leistungen\n\nermöglicht. Indem er diese Leistungen in Anspruch nimmt, bringt er vielmehr\n\nzum Ausdruck, daß er der Rückforderung des Geschenks für seinen Lebens-\n\nunterhalt bedarf. Der Schenker verhielte sich widersprüchlich, wenn er einer-\n\nseits die Leistungen Dritter zur Sicherstellung seines notwendigen Unterhalts\n\nentgegennähme, es andererseits aber ablehnte, gegenüber dem Beschenkten\n\nden Anspruch geltend zu machen, den ihm das Gesetz gerade für den Fall ein-\n\nräumt, daß er außerstande ist, diese Leistungen anderweitig zu vergüten (vgl.\n\nFranzen, FamRZ 1997, 528, 534). Daher ist für die Vererblichkeit des An-\n\nspruchs nach § 528 BGB die Inanspruchnahme solcher Leistungen Dritter der\n\nBekundung des Willens des Schenkers zur Geltendmachung des Rückforde-\n\nrungsanspruchs jedenfalls gleichzustellen.\n\nf) Dem entspricht es, daß Unterhaltsansprüche des Schenkers gegen-\n\nüber dem Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten nachrangig sind\n\n(BGH, Urt. v. 13. Februar 1991 – IV ZR 108/90, NJW 1991, 1824). Wenn be-\n\nreits derjenige, der dem Schenker zum Unterhalt verpflichtet ist, es nicht hin-\n\nnehmen muß, daß der Schenker davon absieht, das Geschenk zurückzufor-\n\ndern, so muß dies erst recht für denjenigen gelten, der den Unterhalt des\n\nSchenkers sicherstellt, ohne ihm unterhaltspflichtig zu sein.\n\nAus § 1615 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1613 Abs. 1 BGB folgt zwar, daß Unter-\n\nhaltsansprüche mit dem Tod des Bedürftigen untergehen, sofern der Ver-\n\npflichtete mit ihnen nicht in Verzug war. Diese in § 528 Abs. 1 Satz 3 BGB an-\n\ngeführten Vorschriften sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofes auf den Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB nicht anwendbar (BGHZ 94, 141, 144; 96, 380, 384). Entscheidend ist,\n\ndaß der in Vorlage tretende Dritte anstelle des an sich verpflichteten Be-\n\nschenkten Leistungen an den Schenker, die dessen Unterhaltssicherung dien-\n\nten, erbracht hat, um die Not des Schenkers abzuwenden. Nach dem Rechts-\n\ngedanken des § 843 Abs. 4 BGB bringt die unterhaltssichernde Leistung eines\n\nDritten, die nach ihrer Zweckbestimmung nur dem Schenker, nicht aber dem\n\nBeschenkten zugute kommen soll, den einmal entstandenen Rückforderungs-\n\nanspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zum Erlöschen (BGHZ 123, 264,\n\n267; Kollhosser, ZEV 1994, 50, 51; Haarmann, FamRZ 1996, 522, 525). In\n\nFällen, in denen der Schenker zur Behebung seiner Notlage nicht selbst auf\n\nden geschenkten Gegenstand zurückgegriffen, sondern Hilfeleistungen Dritter\n\nempfangen hat, ist es nach der Zweckbestimmung des § 528 BGB geboten,\n\ndaß der Anspruch in Höhe der von dem Dritten an den Schenker erbrachten\n\nLeistungen den Tod des Schenkers auch ohne die in diesen Fällen typischer-\n\nweise fehlende Leistungsaufforderung überdauert.\n\ng) Schließlich erscheint es entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts auch interessengerecht, die Fälle, in denen ein Privater den Unterhalt\n\ndes Schenkers sicherstellt und diejenigen, in denen ein Sozialhilfeträger dafür\n\neinsteht, in bezug auf die Vererblichkeit des Rückforderungsanspruchs nach\n\n§ 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht unterschiedlich zu behandeln. In beiden Fällen\n\nhat der Schenker fremde Hilfe in Anspruch genommen, ohne sich im Interesse\n\ndes Beschenkten einzuschränken bzw. ohne sich im Hinblick auf seine Pflege-\n\nbedürftigkeit entsprechend einschränken zu können.\n\nSoweit das Berufungsgericht meint, daß es nicht gerechtfertigt sei, auf\n\ndiese Weise das wirtschaftliche Ausfallrisiko von Privaten aufzufangen, kann\n\ndem nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat freiwillig Leistungen zur Deckung\n\ndes Notbedarfs des verarmten Vaters der Beklagten erbracht, wobei diese\n\nnicht der Beklagten als Beschenkten, sondern nur dem Vater der Beklagten\n\nzugute kommen sollten. Ein solches freiwilliges Eintreten eines Dritten zur Be-\n\nhebung einer Notlage liegt im öffentlichen Interesse und ist von der Rechtsord-\n\nnung gewünscht, wie etwa in den gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck\n\nkommt, die einen Rückgriff ermöglichen, wenn Unterhaltspflichten erfüllt wer-\n\nden, obwohl primär ein anderer den Unterhalt schuldet (§§ 1607 Abs. 2 Satz 2,\n\n1608 Satz 3, 1584 Satz 3 BGB).\n\nh) Der Vererblichkeit des Rückforderungsanspruchs nach § 528 Abs. 1\n\nSatz 1 BGB in dem vom Senat bejahten Umfang steht schließlich auch nicht\n\nentgegen, daß sie mit dem für den Beschenkten gebotenen Vertrauensschutz\n\nnicht zu vereinbaren wäre. Der Rückforderungsanspruch ist zugunsten des Be-\n\nschenkten unter Vertrauensschutzgesichtspunkten mehrfach eingeschränkt.\n\nDer Beschenkte braucht dem Herausgabeverlangen nicht nachzukommen, falls\n\ner das Geschenk für seinen eigenen angemessenen Unterhalt oder zur Erfül-\n\nlung seiner Unterhaltspflichten benötigt (§ 529 Abs. 2 BGB), wenn er entrei-\n\nchert ist (§ 528 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB), sowie wenn bei Eintritt\n\nder Bedürftigkeit des Schenkers seit der Schenkung zehn Jahre verstrichen\n\nsind (§ 529 Abs. 1 BGB). Ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nach Vertrau-\n\nensschutz kann angesichts dieser Regelungen nicht anerkannt werden (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 14. Juni 1995, aaO; Kollhosser, ZEV 1995, 391, 394; Haarmann,\n\nFamRZ 1996, 522, 523).\n\n3. Der gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB als Zahlungsanspruch des Va-\n\nters entstandene Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte ist nach alle-\n\ndem nicht mit dem Tod des Vaters untergegangen, weshalb er vom Nachlaß-\n\npfleger gemäß § 398 BGB wirksam an die Klägerin abgetreten werden konnte.\n\nIII. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist\n\naufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,\n\ndem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu über-\n\ntragen ist.\n\nIV. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung dem Ein-\n\nwand der Beklagten, daß sie nicht mehr bereichert sei (§ 818 Abs. 3 BGB),\n\nnachzugehen haben. Außerdem wird es gegebenenfalls weiter zu prüfen ha-\n\nben, ob dem Zahlungsanspruch die Einrede des § 529 Abs. 2 BGB entgegen-\n\nsteht, nachdem die Beklagte geltend gemacht hat, daß sie nicht in der Lage\n\nsei, den geforderten Betrag zu zahlen, weil sie nur eine Rente in Höhe von ca.\n\n1.500,-- DM erhalte und über kein Vermögen verfüge (s. dazu Sen.Urt. v.\n\n11. Juli 2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488; Urt. v. 19. Dezember 2000\n\n- X ZR 146/99, BGHReport 2001, 186).\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_205-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-25/x-zr-205-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":24},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1607","ref_norm":"1607","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1608","ref_norm":"1608","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615","ref_norm":"1615","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 534","ref_norm":"534","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1584","ref_norm":"1584","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_205-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_205-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-25/x-zr-205-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_205-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:02:21.215465+00:00"}}