{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_196-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-09-18","aktenzeichen":"X ZR 196/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 196/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. September 2001\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. September 2001 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,\n\nDr. Melullis, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 1999 wird auf Kosten der\n\nBeklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn für vor Abschluß be-\n\nendete Reparaturarbeiten an einer durch einen Brand beschädigten Kes-\n\nselanlage.\n\nNachdem die Mitarbeiter L. und Lü. der Klägerin die Kes-\n\nselanlage besichtigt und den voraussichtlichen Reparaturaufwand ermittelt\n\nhatten, erteilte die Beklagte der Klägerin einen entsprechenden Auftrag. Nach\n\nBeginn der Arbeiten ließ die Beklagte diese stoppen, weil bei der Demontage\n\nein größerer Schaden als angenommen festgestellt worden sei, und veranlaßte\n\nschließlich den Abriß des gesamten Kessels.\n\nDie Klägerin hat mit der Behauptung, die Beklagte habe den Werkver-\n\ntrag gekündigt, Zahlung von 144.844,80 DM für bereits erbrachte Leistungen\n\nverlangt. Die Beklagte hat eine Kündigung und Leistungen in dem behaupteten\n\nUmfang bestritten. Sie hat der Klägerin eine fehlerhafte Beratung vorgeworfen\n\nund behauptet, die Kesselanlage sei nur zu Kosten zu reparieren gewesen, die\n\nan die Aufwendungen für eine neue Anlage herangereicht hätten.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme im wesentli-\n\nchen antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der\n\nBeklagten verworfen, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet worden sei.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, der die Klägerin ent-\n\ngegentritt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie nach § 547 ZPO zulässige Revision ist unbegründet. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nzu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht hinreichend begründet wor-\n\nden ist.\n\n1. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die be-\n\nstimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung\n\n(Berufungsgründe) sowie der neuen Beweismittel und Beweiseinreden enthal-\n\nten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vor-\n\nschrift soll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausrei-\n\nchend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung\n\ndes Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in\n\nwelchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrich-\n\ntig gehalten wird. Die Begründung muß demnach zum einen erkennen lassen,\n\nin welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil\n\nnach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im einzel-\n\nnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdi-\n\ngung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig\n\nhält. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den\n\nErstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vor-\n\nbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; Sen.Beschl. v. 1.10.1991\n\n- X ZB 4/91, NJW-RR 1992, 383; BGH, Urt. v. 4.10.1999 - II ZR 361/98, NJW\n\n1999, 3784, Urt. v. 24.1.2000 - II ZR 172/98, NJW 2000, 1576). Dem genügt\n\ndie Berufungsbegründung der Beklagten nicht, wie das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend erkannt hat.\n\n2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte greife den vom\n\nLandgericht zuerkannten Vergütungsanspruch dem Grunde nach nicht mehr\n\nan. In der Berufungsbegründung habe sie den Anspruch zwar der Höhe nach\n\nbestritten, sich jedoch mit der Begründung des Landgerichts nicht im einzelnen\n\nauseinandergesetzt, sondern sich auf formelhafte Wendungen beschränkt.\n\nDiese von der Revision nicht angegriffene Beurteilung ist zutreffend. Die\n\nAuseinandersetzung mit dem landgerichtlichen Urteil beschränkt sich auf die\n\nBemerkung, das Landgericht habe zur Höhe des geltend gemachten An-\n\nspruchs nach § 649 BGB unzutreffenderweise die Darlegungen der Klägerin\n\nzugrunde gelegt und die Ausführungen der Beklagten negiert; zur Schadens-\n\nhöhe berufe sich das Landgericht lediglich auf die Ausführungen des Zeugen\n\nL.. \n\nDas\n\ngeht über ein Referat der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils\n\nnur insofern hinaus, als diese als \"unzutreffend\" bezeichnet werden; eine sol-\n\nche Rüge genügt den dargestellten Anforderungen an die Berufungsbegrün-\n\ndung nicht.\n\n3. Dem Berufungsgericht ist aber auch darin zu folgen, daß die Beklagte\n\ndie Verneinung eines Schadensersatzanspruchs ebensowenig in zulässiger\n\nWeise angegriffen hat. Das Landgericht hat einen solchen Anspruch mit der\n\nBegründung verneint, die Beklagte habe den Beweis für eine fehlerhafte Er-\n\nmittlung der Reparaturkosten durch die Klägerin nicht geführt. Die Berufungs-\n\nbegründung bringt nicht zum Ausdruck, aus welchen rechtlichen oder tatsächli-\n\nchen Gründen das Ersturteil in diesem Punkt unzutreffend sein soll.\n\na) In der Berufungsbegründung wird dazu ausgeführt, der von dem Ver-\n\nsicherer beauftragte Gutachter habe Reparaturkosten \n\nin Höhe von\n\n1.085.736,80 DM ermittelt und festgestellt, daß die Anlage nicht reparaturwür-\n\ndig sei. Es sei fehlerhaft, wenn sich das Landgericht über die Feststellungen\n\ndes sachverständigen Zeugen mit der Begründung hinwegsetze, der sachver-\n\nständige Zeuge habe keine ausreichenden Feststellungen treffen können, und\n\nauch den angebotenen Sachverständigenbeweis nicht einhole. Das stellt nur\n\neine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und Beweiserbietens dar\n\nund enthält keine Auseinandersetzung mit der Erwägung des erstinstanzlichen\n\nUrteils, das Gutachten des Versicherungssachverständigen erfasse nur den\n\nZustand nach der vollständigen Demontage der Anlage und sei deshalb nicht\n\naussagekräftig und wegen der Demontage und Beseitigung der Anlagenteile\n\nkomme auch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens\n\nnicht in Betracht. Ist in dem erstinstanzlichen Urteil ausgeführt, aus welchen\n\nrechtlichen oder tatsächlichen Gründen ein bestimmtes Beweismittel nicht be-\n\nrücksichtigt worden ist, darf die Berufungsbegründung dieses Beweismittel\n\nnicht lediglich als übergangen rügen, sondern muß sich mit der Begründung\n\nbefassen, die das Erstgericht hierfür gegeben hat. Daran fehlt es.\n\nb) Nichts anderes gilt für das weitere Berufungsvorbringen, daß die An-\n\nlage nicht reparaturwürdig gewesen sei, ergebe sich auch aus dem Umstand,\n\ndaß die Gebäudebrandversicherung sonst nicht ohne weiteres auf Totalscha-\n\ndensbasis reguliert hätte; weiter sei hierfür das Faktum maßgeblich, daß die\n\nKlägerin selbst mit ihrem Angebot vom 24. September 1997 die Reparaturko-\n\nsten nachträglich auf 855.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer beziffert habe.\n\nDas Landgericht hat aus diesen bereits erstinstanzlich unstreitigen Umständen\n\nzugunsten der Beklagten nichts hergeleitet, weil mit der auf die Beklagte zu-\n\nrückgehenden Reparaturkostenangabe dem Versicherer ein höherer Schaden\n\nvorgetäuscht worden sei; auch darauf geht die Berufungsbegründung nicht ein.\n\nc) Ebenso verhält es sich mit der von der Berufungsbegründung zitierten\n\nAussage des Zeugen S. über eine ihm gegenüber gefallene Äußerung des\n\nZeugen W., die das Landgericht berücksichtigt, aber für unerheblich gehal-\n\nten hat, wozu die Berufungsgründe nicht Stellung nehmen.\n\nd) Schließlich wird in der Berufungsbegründung noch ausgeführt, Ziel\n\nder Klägerin sei es eindeutig gewesen, einen Reparaturauftrag zu erlangen. So\n\nhabe der Zeuge L. bekundet: \"Für uns war es ganz eindeutig, daß sich ei-\n\nne Reparatur der Anlage gelohnt hätte.\" Angesichts der Sachverständigenfest-\n\nstellungen habe der Zeuge in seiner Einschätzung - sei es bewußt oder unbe-\n\nwußt - falsch gelegen. Das Motiv hierfür liefere in seiner Einvernahme der Zeu-\n\nge Lü., wenn er angebe, für ihn sei eine Reparatur in erster Linie von Inter-\n\nesse gewesen, die Frage der Reparaturwürdigkeit habe sich bei der ersten Be-\n\nsichtigung nicht gestellt. Somit stehe fest, daß die Klägerin bei ihrer Begut-\n\nachtung die Frage der Reparaturwürdigkeit - sei es bewußt oder unbewußt -\n\nfalsch beurteilt habe.\n\nDas bringt nicht unmittelbar zum Ausdruck, aus welchen Gründen die\n\nBerufungsbegründung die tatsächliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils\n\nfür unrichtig hält, die Zeugen L. und Lü. hätten die zu erwartenden\n\nReparaturkosten zutreffend festgestellt. Denn das Landgericht hat sowohl die\n\nAusführungen des Gutachters berücksichtigt, die es aus den dargelegten\n\nGründen für nicht aussagekräftig gehalten hat, als auch erwogen, daß sich die\n\nZeugen L. und Lü. dahin erklärt hätten, die Frage der Repa-\n\nraturwürdigkeit habe sich für sie im Grunde nicht gestellt. Die Berufungsbe-\n\ngründung stellt hierzu keinen Bezug her und sagt nicht, aus welchen Gründen\n\ndie Würdigung des Landgerichts gleichwohl unzutreffend sein soll.\n\nDie Revision meint, die Beklagte werfe der Klägerin im Kern vor, pflicht-\n\nwidrig die Frage des wirtschaftlichen Totalschadens und der Reparaturunwür-\n\ndigkeit der Anlage von vornherein nicht ins Auge gefaßt zu haben, und habe\n\ndies durch Bezugnahme auf die zitierten Zeugenaussagen begründet. Die Be-\n\nrufungsgründe seien in jedem Fall geeignet, die Glaubhaftigkeit der Zeugen\n\nL. und Lü. in Zweifel zu ziehen, auf denen das erstinstanzliche Ur-\n\nteil beruhe.\n\nDaraus ergibt sich jedoch noch nicht, daß die Berufungsbegründung\n\nauch zum Ausdruck gebracht hat, das Landgericht habe die Glaubwürdigkeit\n\nder Zeugen L. und Lü. oder die Glaubhaftigkeit \n\nihrer Aussagen un-\n\nzutreffend beurteilt, indem es das Ziel der Klägerin, einen Reparaturauftrag zu\n\nerhalten, nicht oder nicht genügend berücksichtigt habe. Selbst wenn man dies\n\njedoch zugunsten der Beklagten dem Gesamtzusammenhang der Berufungs-\n\ngründe entnehmen wollte, änderte das im Ergebnis nichts. Denn auch einer so\n\nverstandenen Berufungsbegründung wäre damit nicht zu entnehmen, aus wel-\n\nchen Gründen die tragende Erwägung des Landgerichts unzutreffend sein\n\nsollte, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis für eine fehlerhafte Er-\n\nmittlung der Reparaturkosten durch die Klägerin nicht erbracht.\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_196-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-18/x-zr-196-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_196-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_196-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-18/x-zr-196-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_196-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:24:27.699741+00:00"}}