{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_194-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-05-14","aktenzeichen":"X ZR 194/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 194/99\n\nURTEIL\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nVerkündet am:\n14. Mai 2002\nPotsch\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die\n\nRichter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nDr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das am 3. August 1999 verkündete Urteil des\n\n1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf\n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 4. März 1996 angemel-\n\ndeten deutschen Patents 196 08 236 (Streitpatent), das eine \"Rollenantriebs-\n\neinheit\" betrifft und neun Patentansprüche umfaßt. Patentanspruch 1 lautet:\n\n\"Rollenantriebseinheit zum Transport von Fördergut mit\n\n- einem Gestell,\n\n- einer Rolle (24), die im Gestell aus einer Ruheposition in eine\n\nArbeitsstellung verschwenkbar gelagert ist,\n\n- einem Motor (10) zum Antreiben der Rolle (24),\n\n- einer mit dem Motor (10) gekoppelten Antriebswelle (16),\n\n- einem in der Rolle (24) integriertem Getriebe zum Koppeln der\n\nRolle (24) mit der Antriebswelle (16), wobei das Getriebe\n\n- ein mit der Antriebswelle (16) drehfest gekoppeltes Sonnen-\n\nAntriebsrad (18) und\n\n- mindestens ein einerseits mit dem Antriebsrad (18) und anderer-\n\nseits mit der Rolle (10) gekoppeltes Planeten-Abtriebsrad (20,\n\n21, 22) aufweist,\n\n- einem Stützelement (32, 34), auf dem sich die Rolle (24) über\n\nLager (28, 30) drehbar abstützt und das seinerseits auf der Ach-\n\nse (16) der Rolle (24) drehbar gelagert ist,\n\n- einer Einrichtung (54, 56, 58) zur Begrenzung desjenigen Win-\n\nkelbereichs, um den das Stützelement (32, 34) beim Fördervor-\n\ngang in die Arbeitsstellung verschwenkt und\n\n- einem Auflager (48, 50) zur Aufnahme der durch eine Last auf\n\ndie Rolle (24) wirkenden Kraft,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur Verschwenkung\n\nder Rolle (24) zwischen Ruheposition und Arbeitsstellung das\n\nStützelement (32, 34) im Rollenendbereich mindestens einen Ex-\n\nzenternocken (42, 44) trägt und der Exzenternocken (42, 44) sich\n\nauf dem Auflager (48, 50) abstützt, wobei das Auflager (48, 50) am\n\nRollengestell angeordnet ist.\"\n\nWegen des Wortlauts der unmittelbar und/oder mittelbar auf Patentan-\n\nspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Streitpatent-\n\nschrift verwiesen.\n\nMit der Behauptung, die Lehre des Streitpatents sei durch den Stand der\n\nTechnik nahegelegt gewesen, insbesondere in einer Zusammenschau der US-\n\nPatentschrift 3 690 140 (D 2) mit der europäischen Patentschrift 0 581 069 A1\n\n(D 8), hat die Klägerin begehrt, das Streitpatent für nichtig zu erklären.\n\nDas Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen, weil\n\nnicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen sei, daß ein Fachmann den\n\nGegenstand des Streitpatents aus dem Stand der Technik ohne erfinderisches\n\nBemühen aufzufinden vermocht habe.\n\nHiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung und dem Antrag,\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils das deutsche Patent\n\n196 08 236 für nichtig zu erklären.\n\nDer Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nProf. Dr.-Ing. habil. K. hat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftli-\n\nches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und\n\nergänzt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat keinen Erfolg.\n\nI. 1. Das Streitpatent betrifft eine Rollenantriebseinheit zum Transport\n\nvon Fördergut. Solche Rollenantriebseinheiten werden zum Transport von\n\nFrachtbehältern verwendet, die auf Rollförderbahnen aufgesetzt sind. Ein be-\n\nvorzugtes Anwendungsgebiet sind Frachtladesysteme im Luftfrachtverkehr, bei\n\ndem Container in den Laderaum von Frachtflugzeugen verbracht werden, um\n\ndort verstaut zu werden.\n\nDiese Rollenförderbahnen bestehen aus einer Vielzahl von Rollen, auf\n\ndenen das zu befördernde Frachtgut bewegt wird. Dies geschieht durch den\n\nrotatorischen Antrieb einzelner Rollen. Außerdem ist eine vertikale Bewegung\n\nerforderlich, damit die angetriebenen Rollen angehoben und so in Kontakt mit\n\ndem zu bewegenden Frachtgut treten können. Vorzugsweise wird ein gemein-\n\nsamer Antrieb für das Anheben und den Vortrieb der Rollen eingesetzt. Bei die-\n\nsem tritt mit dem Erreichen des Widerstandes eine Umschaltung von der verti-\n\nkalen Bewegung auf den Vortrieb ein. Beide Bewegungen können daher nicht\n\nmiteinander fest verkoppelt sein, sondern erfolgen nacheinander. Dazu wird die\n\nAntriebsenergie zwischen ihnen aufgeteilt. Zunächst besteht ein Widerstand\n\ngegenüber dem Vortrieb, um die Vorrichtung aus der Ruhestellung an das\n\nTransportgut zu fahren; mit Anlage an das Transportgut entsteht ein - größerer -\n\nWiderstand gegen weiteres Hochfahren, mit der Folge, daß die Vorrichtung auf\n\nden Vortrieb übergeht.\n\n2. Nach der einleitenden Schilderung in der Streitpatentschrift sind bei\n\nden im Stand der Technik bekannten Rollenantriebseinheiten unterschiedliche\n\nLösungen zur Ermöglichung der beiden Bewegungsfunktionen gefunden wor-\n\nden, die - wie beanstandet wird - aber alle zu Problemen bei der Lagerung und\n\nAbstützung der Rolle führten, weil die Kraftübertragung auf jeweils verschiede-\n\nne Weise ungünstig sei. Bei diesen bekannten Lösungswegen kommen nach\n\nder Darstellung in der Streitpatentschrift zwei unterschiedliche Technologien für\n\ndie Ausführung der Hebebewegung zum Einsatz. Zum Teil wird nach dem vom\n\ngerichtlichen Sachverständigen so bezeichneten Anhebeprinzip verfahren, bei\n\ndem die Rolle exzentrisch aufgehängt ist und unter Verwendung der Antriebs-\n\nwelle hochgeschwenkt wird. Dies führt zu einer starken Belastung der An-\n\ntriebswelle der Rolle beim Anhebevorgang. Bei dem vom gerichtlichen Sach-\n\nverständigen so genannten Nockenprinzip ist dagegen die Rolle in einer\n\nschwenkbaren Wippe angeordnet, die mittels außerhalb der Rolle angebrachter\n\nExzenternocken hochgedrückt wird. Dabei stützen sich die Exzenternocken ih-\n\nrerseits auf Auflager ab; die Last wird von diesen Nocken aufgenommen und\n\ndie Achse der Antriebsrolle so entlastet.\n\nBei ihrer Schilderung des Standes der Technik hebt die Streitpatent-\n\nschrift den Nachteil des Anhebeprinzips hervor, daß die gesamte Last immer\n\nauf der Antriebswelle ruht. Demgegenüber bezeichnet sie es (Spalte 1 Zei-\n\nlen 53-62) als ihr Anliegen, eine Rollenantriebseinheit der bekannten Art so\n\nweiter zu bilden, daß Lagerung und Abstützung der Rolle in jedem Betriebszu-\n\nstand verbessert werden, insbesondere die Antriebswelle von der Übertragung\n\nder Last auf das Auflager frei wird. Es soll im übrigen vermieden werden, daß in\n\nFällen, in denen die Rolle nicht in eine exakt vertikal über der Antriebswelle ste-\n\nhende Position verschwenkt, sondern nur teilweise aus ihrer Ruheposition an-\n\ngehoben wird, eine mechanisch ungünstige horizontale Kraftkomponente auf-\n\ntritt.\n\nMit dem gerichtlichen Sachverständigen geht der Senat davon aus, daß\n\nauch die Erreichung einer kompakten Bauform ein Element der Lösung ist, die\n\nvom Streitpatent angestrebt wird. Dieses Verständnis ist nach der Beschreibung\n\nder Lösung des Streitpatents aus der Sicht des Fachmanns vorgegeben.\n\nAls Fachmann mit durchschnittlichem Wissen und Können sieht der Se-\n\nnat in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen einen Diplom-\n\ningenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet transporttechni-\n\nscher Anlagen und Maschinen oder einen ausgebildeten Techniker mit umfang-\n\nreichen berufsspezifischen Erfahrungen an.\n\nWie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats aus-\n\ngeführt hat, entnimmt ein solcher Fachmann der Gesamtschau der im Patent-\n\nanspruch aufgeführten Merkmale, daß es bei der vom Streitpatent vorgeschla-\n\ngenen Lösung auch darauf ankommt, eine kompakte Einheit mit einer Integrati-\n\non aller für den Antrieb und das Anheben erforderlichen Elemente zu schaffen,\n\ndie außerhalb der Rolle liegende Elemente vermeidet.\n\nDie Streitpatentschrift hebt dies besonders hervor, indem sie darauf hin-\n\nweist, daß durch die Lagerung der Antriebswelle in dem Stützelement die Ge-\n\nsamtanordnung sehr kompakt ausgeführt werden kann (Spalte 2, Zeilen 24-26).\n\nDieses Verständnis entnimmt der Fachmann auch den Zeichnungen und der\n\nkonkreten Beschreibung des Planeten-Getriebes und dessen Funktionsweise in\n\nPatentanspruch 1. Danach ist das Getriebe zum Koppeln der Rolle mit der An-\n\ntriebswelle, das ein Sonnen-Antriebsrad und mindestens ein Planetenabtriebs-\n\nrad aufweist, in die Rolle integriert; auf externe Bauteile wird - abgesehen von\n\nder Lagerung der Vorrichtung - weitgehend verzichtet.\n\nBeide Zielsetzungen - die Verbesserung der Lagerung und Abstützung\n\nder Rolle in jedem Betriebszustand und die Erreichung einer kompakten\n\nBauform - sollen erfindungsgemäß durch eine Rollenantriebseinheit mit folgen-\n\nden Merkmalen gelöst werden:\n\n1.\n\nRollenantriebseinheit zum Transport von Fördergut; mit\n\n1.1\n\neinem Gestell;\n\n1.2\n\neiner Rolle, die im Gestell aus einer Ruheposition in eine Ar-\n\nbeitsstellung schwenkbar gelagert ist;\n\n1.3\n\neinem Motor zum Antreiben der Rolle;\n\n1.4\n\neiner mit dem Motor gekoppelten Antriebswelle.\n\n2.\n\nIn die Rolle ist ein Getriebe integriert, das die Rolle mit der\n\nAntriebswelle koppelt und zwar\n\n2.1\n\nüber ein drehfest mit der Antriebswelle verbundenes Son-\n\nnen-Antriebsrad und\n\n2.2 mindestens ein Planeten-Abtriebsrad, das\n\n2.2.1 einerseits mit dem Sonnen-Antriebsrad und\n\n2.2.2 andererseits mit der Rolle gekoppelt ist.\n\n3.\n\nDie Rollenantriebseinheit weist ein Auflager auf,\n\n3.1\n\ndas die durch eine Last auf der Rolle wirkende Kraft auf-\n\nnimmt und\n\n3.2\n\nam Rollengestell angeordnet ist.\n\n4.\n\nDie Rollenantriebseinheit weist ein Stützelement auf,\n\n4.1\n\nauf dem sich die Rolle über Lager drehbar abstützt,\n\n4.2\n\ndas seinerseits auf der Achse der Rolle drehbar gelagert ist,\n\n4.3\n\ndie Rolle zwischen der Ruheposition und der Arbeitsstellung\n\nverschwenkt und hierzu\n\n4.4\n\nim Rollenendbereich mindestens einen Exzenternocken\n\nträgt.\n\n5.\n\n6.\n\nDer Exzenternocken stützt sich auf dem Auflager ab.\n\nDie Rollenantriebseinheit weist eine Einrichtung zur Begren-\n\nzung desjenigen Winkelbereichs auf, um den das Stützele-\n\nment beim Fördervorgang in die Arbeitsstellung verschwenkt.\n\nVorgeschlagen wird damit eine Lösung, bei der die Anhebebewegung\n\nüber eine Wippe, die um eine von der Antriebsrolle relativ weit entfernte Achse\n\nverschwenkt werden kann, geleistet wird. Das Anheben und Absenken der\n\nRolle erfolgt über die Bewegung von Exzenternocken, die vom Stützelement\n\nder Rolle getragen werden (Spalte 2, Zeile 39). Die Antriebswelle wiederum ist\n\ndabei drehbar im Stützelement gelagert, so daß die gesamte Einheit ge-\n\nschwenkt wird, und dadurch die Gesamtanordnung kompakt ausgeführt werden\n\nkann (Spalte 2, Zeilen 24-26). Der Rollenantrieb erfolgt mittels eines in die Rolle\n\nintegrierten Planeten-Getriebes.\n\n3. Der Senat geht weiter mit dem gerichtlichen Sachverständigen davon\n\naus, daß dieser Fachmann Patentanspruch 1 des Streitpatents dahingehend\n\nversteht, daß die Antriebswelle im Stützlager konzentrisch gelagert ist und daß\n\nPlaneten-Getriebe, Sonnenrad und innenverzahntes Hohlrad konzentrisch an-\n\ngeordnet sind. Der gerichtliche Sachverständige hat dazu ausgeführt, die Aus-\n\nsage in Patentanspruch 1 des Streitpatents, daß die Rolle über Lager drehbar\n\nabgestützt ist und das Stützelement seinerseits auf der Achse der Rolle drehbar\n\ngelagert ist, für den Fachmann eindeutig im Sinne einer konzentrischen Lage-\n\nrung ist. Unter Achse der Rolle versteht der Fachmann deren (gedachte) Mittel-\n\nlinie. Die Lagerung auf der gedachten Mittellinie kann dann nur konzentrisch\n\nerfolgen. In diesem Verständnis wird der Fachmann dadurch unterstützt, daß\n\ndie Achse der Rolle und die Antriebswelle nach Beschreibung und zeichneri-\n\nscher Darstellung konzentrisch zueinander angeordnet sind. Dem steht nicht\n\nentgegen, daß die Achse der Rolle in Merkmal 4.2 das Bezugszeichen (16)\n\nträgt, das im übrigen die Antriebswelle bezeichnet. Diese Fehlbezeichnung er-\n\nklärt sich aus diesem räumlichen Zusammenhang. Wie der gerichtliche Sach-\n\nverständige zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat, erkennt der einschlä-\n\ngige Fachmann sie als Irrtum, den er stillschweigend korrigiert.\n\nII. 1. Die Lehre des Streitpatents ist neu. Zwar sind alle Merkmale des\n\nPatentanspruchs 1 in mindestens einer der entgegengehaltenen Druckschriften\n\nvorhanden, in keiner jedoch wird die Lehre zum technischen Handeln gemäß\n\nPatentanspruch 1 des Streitpatents vollständig beschrieben. Auch die Klägerin\n\nzieht die Neuheit der Lehre des Streitpatents nicht in Zweifel.\n\n2. Der Senat hat auch nicht die Überzeugung gewonnen, daß sich der\n\nGegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents für den Fachmann am\n\nPrioritätstag des Streitpatents in naheliegender Weise aus dem Stand der\n\nTechnik ergab.\n\nDie Streitpatentschrift setzt es sich zum Ziel, bei den bekannten Rollen-\n\nantriebseinheiten die Lagerung und Abstützung in jedem Betriebszustand zu\n\nverbessern. Der Fachmann, der die Lösung dieser Aufgabe anstrebt, sieht zu-\n\nnächst keinen Vorteil darin, bei den bekannten Rollenantriebseinheiten anzu-\n\nsetzen, die mit der Technologie arbeiten, die nach dem Anhebeprinzip funktio-\n\nniert. Diese sind für seine Zielsetzung, die Kraftabstützung zu verbessern, kon-\n\ntraproduktiv, denn deren Nachteil ist es gerade, daß die Kraftabstützung über\n\ndie Antriebswelle erfolgt. Eine Lastfreiheit der Antriebswelle ist bei Lagerung\n\nund Abstützung der Last über eben diese Welle in jedem Betriebszustand kon-\n\nstruktiv nicht zu erreichen.\n\nWollte der Fachmann dennoch von solchen Rolleneinheiten ausgehen,\n\num zu der angestrebten Lösung zu gelangen, so wären komplizierte Anpas-\n\nsungsschritte erforderlich. Ginge der Fachmann beispielsweise von der euro-\n\npäischen Patentschrift 0 581 069 (D 8) aus, so müßte er, um zur Lehre des\n\nStreitpatents zu gelangen, den Grundaufbau der Einheit vollständig ändern.\n\nDazu wäre eine Reihe von Schritten zur Anpassung des technisch anderen\n\nPrinzips in Richtung auf die patentgemäße Lösung erforderlich, wie der gericht-\n\nliche Sachverständige im einzelnen zur Überzeugung des Senats dargelegt hat.\n\nZunächst hätte der dort vorgeschlagenen Lösung die schwenkbare Wippe, die\n\nin der europäischen Patentschrift nicht vorgesehen ist, hinzugefügt werden\n\nmüssen. Dazu hätte der geschlossene Gehäusekörper aufgegeben werden\n\nmüssen, der einen wesentlichen Vorteil der Lösung der europäischen Patent-\n\nschrift darstellt. Außerdem hätte der Fachmann, der - wie bei der Streitpatent-\n\nschrift - Exzenternocken zum Verschwenken der Rolle einsetzen wollte, von der\n\nexzentrischen Aufhängung der Rolle, wie sie die europäische Patentschrift vor-\n\nsieht, abgehen müssen. Dazu hätte die Lagerung der Vorrichtung über diese\n\nAchse aufgegeben und von bei der Lehre nach der Entgegenhaltung nicht vor-\n\ngesehen Nocken ersetzt werden müssen, für die in der Vorrichtung weder Platz\n\nnoch Möglichkeiten zur Aufnahme der von der das Transportgut fördernden\n\nRolle ausgehenden Last vorgesehen werden müssen. Ein Rückgriff auf die be-\n\nkannten Lösungen im Stand der Technik bot in diesem Zusammenhang keine\n\nHilfe, wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats bestä-\n\ntigt hat. Soweit diese bereits eine Nockenlösung vorsahen, war diese in der Re-\n\ngel mit einem breit angelegten, von der Antriebsrolle getrennt aufgebauten An-\n\ntrieb verbunden; wie die Lagerung in einer kompakten Bauweise zu verwirkli-\n\nchen war, konnte der Fachmann keiner dieser Entgegenhaltungen entnehmen.\n\nMit dem gerichtlichen Sachverständigen geht der Senat daher davon\n\naus, daß eine solche Übertragung weitgehend auf eine Neukonstruktion hin-\n\nauslaufen würde, bei der eine erfinderische Tätigkeit nicht mit der erforderlichen\n\nSicherheit verneint und deren Naheliegen nur in Kenntnis der Lehre des Streit-\n\npatents, nämlich dann, wenn das technische Ergebnis in seinen Einzelheiten\n\nbekannt ist, sicher festgestellt werden kann. Überzeugend hat der gerichtliche\n\nSachverständige in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hingewiesen,\n\ndaß der Fachmann den Vorteil der kompakten Bauweise hätte aufgeben und\n\nzusätzlich die Nachteile des Anhebeprinzips bei der Kraftabstützung hätte be-\n\nseitigen müssen. Damit konnte er seiner Zielsetzung, die Lagerung und Abstüt-\n\nzung der Rolle zu verbessern und zugleich eine kompakte Bauform zu gewähr-\n\nleisten, nicht näher kommen. Der Senat ist deshalb nicht davon überzeugt, daß\n\nes für den Fachmann nahelag, von solchen Lösungen auszugehen, die wie die\n\neuropäische Patentschrift 0 581 069 Technologien nach dem Anhebeprinzip\n\nverwenden, um die gestellte Aufgabe, die Antriebswelle von der Last auf das\n\nAuflager zu befreien, zu erreichen.\n\nAndererseits hat der Senat aber auch nicht die Überzeugung gewinnen\n\nkönnen, daß der Fachmann, wenn er von Rollenantriebseinheiten, bei dem das\n\nNockenprinzip zum Einsatz kam, ausging, ohne erfinderische Tätigkeit zum\n\nGegenstand des Patentanspruch 1 des Streitpatents gelangt wäre. Zwar be-\n\nsteht bei derartigen Rollenantriebseinheiten der Vorteil einer direkten Kraftab-\n\nstützung, den der Fachmann erreichen wollte. Für eine Lösung, bei der sich die\n\nVerbesserung der Lagerung und Abstützung der Rolle mit einer kompakten\n\nBauweise verband, fand der Fachmann in diesem Stand der Technik jedoch\n\nkein Vorbild. Zur Erreichung dieses Ziels war es erforderlich, Bauteile außerhalb\n\nder Rolle zu vermeiden. Bei den bekannten Rollenantriebseinheiten, die nach\n\ndem Nockenprinzip arbeiten, fand er jedoch keine Beispiele, bei denen der An-\n\ntrieb in die Rolle integriert ist. Eine Anregung hierfür fand der Fachmann insbe-\n\nsondere nicht in der deutschen Offenlegungsschrift 41 02 424 (D 10). Zwar wird\n\nhier eine schmale Bauform durch die Anordnung des Motors erreicht. Auch\n\nkann der Fachmann aus dieser Schrift die Anordnung der Rolle in einer\n\nschwenkbaren Wippe, den Einsatz eines Exzenternockens für die Anhebefunk-\n\ntion und die Leistungsverzweigung mittels eines Planeten-Getriebes entneh-\n\nmen. Er käme jedoch, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend aus-\n\ngeführt hat, zu einer Anordnung, die erheblich komplizierter wäre als die in die-\n\nser Schrift vorgeschlagene, wenn er nicht von der Motoranordnung abwiche\n\nund damit zugleich wieder die Vorteile der Lösung nach dieser Schrift, nämlich\n\ndie schmale Bauform, aufgäbe.\n\nEs kann danach nicht festgestellt werden, daß es für den Fachmann na-\n\nhelag anzunehmen, daß eine Kombination des Anhebeprinzips mit dem Nok-\n\nkenprinzip zu dem gewünschten Ergebnis führte, die Antriebswelle von der Last\n\nauf das Auflager freizuhalten und zugleich eine möglichst kompakte Bauweise\n\nzu erreichen.\n\nIII. Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die anderen Ansprüche des\n\nStreitpatents, die auf diesen rückbezogen sind, Bestand.\n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 97\n\nZPO.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_194-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-14/x-zr-194-99","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_194-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_194-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-14/x-zr-194-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_194-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:10:30.582600+00:00"}}