{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_184-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-01-23","aktenzeichen":"X ZR 184/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 184/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n23. Januar 2002\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,\n\ndie Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nDr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das am 21. September 1999\n\nverkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nOldenburg aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt Restwerklohn für eine Müllpreßanlage und Zahlung\n\nvon Reparaturkosten; der Beklagte verlangt im Wege der Widerklage die\n\nRückzahlung geleisteten Werklohns.\n\nNach Ausschreibung beauftragte der Beklagte die Klägerin am 14. März\n\n1994, auf Grund ihres Gebots vom 17. Januar 1994 eine neue Müllpresse für\n\ndie Müllumschlagstation \n\nin A. \n\n(Landkreis O.) zu einem Gesamt-\n\npreis von 207.937,25 DM zu liefern und aufzubauen. Nach Ziffer 5 der Beson-\n\nderen Vertragsbedingungen - EVM (L) - BVB sollte die Gewährleistungsfrist\n\n\"ein Jahr nach Probelauf und Abnahme\" betragen. Die Anlage wurde von der\n\nKlägerin am 30. Mai 1994 aufgestellt und am 3. Juni 1994 von Mitarbeitern des\n\nBe-klagten abgenommen; dabei wurde zugleich festgelegt, daß die Gewähr-\n\nleistungsfrist von einem Jahr an jenem Tag beginne.\n\nWenige Tage später rügte der Beklagte, daß die Preßkraft der Anlage\n\nnicht ausreiche. Daraufhin einigten sich die Parteien dahin, daß die Klägerin\n\nbei Anpassung des Angebotspreises einen neuen Preßzylinder einbauen soll-\n\nte, was kurzfristig geschah. Die Klägerin stellte dem Beklagten für die Anlage\n\ninsgesamt 211.959,95 DM in Rechnung. Hierauf zahlte der Beklagte einen Ab-\n\nschlag von 200.000,-- DM. Den Rest behielt er wegen inzwischen aufgetre-\n\ntener Mängel ein.\n\nDie Anlage war von Anfang Juni 1994 bis Ende Februar 1998 in Betrieb.\n\nWährend dieser Zeit erfolgten mehrfach Beanstandungen des Beklagten. Die\n\nKlägerin führte zahlreiche Nachbesserungs- und Nachrüstungsmaßnahmen\n\ndurch. Unter dem 10. März/10. Mai 1995 vereinbarten die Parteien eine Ge-\n\nwährleistungsfrist von zwei Jahren ab dem 27. Oktober 1994. Für eine am\n\n16. August 1996 durchgeführte Reparatur an den Preßschildführungen und\n\nFührungsblechen stellte die Klägerin dem Beklagten 4.074,61 DM in Rech-\n\nnung. Nachdem der Beklagte im September 1996 einen Defekt am Abstreifer\n\nder Presse und eine nachlassende Preßkraft beanstandet hatte, fand am\n\n8. Oktober 1996 eine Besprechung vor Ort statt. Dabei vertrat die Klägerin die\n\nAuffassung, die Presse arbeite ordnungsgemäß; die in der jüngsten Vergan-\n\ngenheit aufgetretenen Mängel seien auf eine fehlende Wartung bzw. auf Ver-\n\nschleiß zurückzuführen.\n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung des restlichen Wer-\n\nklohns in Höhe von 11.959,95 DM sowie weiterer 4.047,61 DM für den Ersatz\n\nvon Verschleißteilen.\n\nDer Beklagte ist dem entgegengetreten; er hat Wandelung begehrt und\n\nwiderklagend Rückzahlung des Abschlags von 200.000,-- DM abzüglich einer\n\nangemessenen Nutzungsvergütung Zug um Zug gegen Herausgabe der Müll-\n\npreßanlage verlangt.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die\n\nKlägerin verurteilt, an den Beklagten 127.000,-- DM Zug um Zug gegen Her-\n\nausgabe der Müllpreßanlage zu zahlen. Das Berufungsgericht hat auf die Be-\n\nrufung der Klägerin durch Teilurteil die Widerklage abgewiesen. Mit seiner Re-\n\nvision begehrt der Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Beklagten hat Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht hat eine Entscheidung über die Widerklage\n\ndurch Teilurteil (§ 301 ZPO) als zulässig angesehen, weil die von dem Be-\n\nklagten geltend gemachten Ansprüche auf Rückgewähr des geleisteten Wer-\n\nklohns aus §§ 633, 634 BGB und etwaige Schadensersatzansprüche aus § 635\n\nBGB wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar seien. Dies rügt die Revision.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf bei ein-\n\nheitlichem Klageanspruch ein Teilurteil nach § 301 ZPO nur ergehen, wenn es\n\nvon der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist, so daß die\n\nGefahr einander widersprechender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmit-\n\ntelgericht, nicht besteht (u.a. BGHZ 107, 236, 243; BGHZ 120, 376, 380; BGH,\n\nUrt. v. 4.2.1997 - VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709, 1710; Sen.Urt. v. 26.9.1996\n\n- X ZR 48/95, BGHR ZPO § 301 Abs. 1 - Widerklage 2, siehe jetzt auch § 301\n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO). Leiten der Kläger seine Ansprüche und der Beklagte mit\n\nder Widerklage verfolgte Forderungen aus demselben Vertrag ab, dann darf\n\ngrundsätzlich nicht über Klage oder Widerklage durch Teilurteil entschieden\n\nwerden (MünchKomm./ Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 301 Rdn. 10).\n\nOb dies, wie die Revision meint, hier der Fall ist oder ob ausnahmsweise\n\nein Teilurteil zulässig ist, wenn die Abweisung der Widerklage auf einen von\n\nden Voraussetzungen der im Verfahren weiter geltend gemachten Ansprüche\n\nunabhängigen und diese nicht berührenden Grund gestützt wird, wie das Be-\n\nrufungsgericht angenommen hat, kann hier dahin stehen, weil das angefochte-\n\nne Urteil aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann.\n\nII. 1. Das Berufungsgericht hat dahin stehen lassen, ob die von der Klä-\n\ngerin gelieferte Müllpreßanlage mangelhaft ist, da die Gewährleistungsansprü-\n\nche, auf die der Beklagte seine Widerklage stützt, gemäß § 638 BGB verjährt\n\nseien. Es ist bei seinen Ausführungen ersichtlich von einer gesetzlichen Ver-\n\njährungsfrist von sechs Monaten und einer vertraglichen Verlängerung dieser\n\nFrist ausgegangen. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Parteien hät-\n\nten auf Grund ihrer Schreiben vom 10. März 1995/10. Mai 1995 eine Gewähr-\n\nleistungsfrist von zwei Jahren beginnend ab dem 27. Oktober 1994 wirksam\n\nvereinbart. Dabei handele es sich um eine vertragliche Verlängerung der Ge-\n\nwährleistungsfrist gemäß § 638 Abs. 2 BGB. Der Wirksamkeit dieser Vereinba-\n\nrung stehe § 9 AGBG nicht entgegen. Es könne dahinstehen, ob die Müllpres-\n\nse ein Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB sei, was im Hinblick auf ihre\n\nBeschaffenheit und Ausmaße zweifelhaft sei; denn bei der von den Parteien\n\ngetroffenen Abrede über die Dauer der Verjährung handele es sich um eine\n\nIndividualvereinbarung, auf die § 9 AGBG keine Anwendung finde.\n\n2. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung\n\nnicht stand.\n\na) Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht eine\n\nVerjährung der Ansprüche des Beklagten angenommen hat, ohne der Frage\n\nnachzugehen, ob die Müllpresse als Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB\n\na.F. anzusehen ist und daher die gesetzliche Gewährleistungsfrist fünf Jahre\n\nbeträgt.\n\naa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind unter Ar-\n\nbeiten \"bei Bauwerken\" im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. nicht nur Arbeiten\n\nzur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen, sondern auch solche, die\n\nfür die Erneuerung oder den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, sofern\n\ndie eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind (BGH, Urt. v.\n\n15.2.1990 - VII ZR 175/89, BauR 1990, 351, 352 m.w.N.). Der Begriff des Bau-\n\nwerks im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. ist infolge des Normzwecks dieser\n\nVorschrift, dem Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern des Werk-\n\nvertrages zu dienen, weiter als der in §§ 93 ff. BGB verwendete Begriff des\n\nGebäudes (BGH, Urt. v. 3.12.1998 - VIII ZR 109/97, BauR 1999, 670, 671).\n\nUnter den Begriff des Bauwerks fallen auch ortsfeste technische Anlagen, die\n\nmit dem Grundstück dauerhaft verbunden sind. Für das Kriterium der Nut-\n\nzungsdauer ist dabei entscheidend, ob Vertragszweck die Erstellung einer grö-\n\nßeren ortsfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisiken ist, die der ge-\n\nsetzlichen Regelung zugrunde liegen. In diesem Fall genügt es, daß die Anla-\n\nge allein durch ihr Gewicht mit dem Grundstück so verbunden ist, daß eine\n\nTrennung von demselben nur mit einem größeren Aufwand möglich ist (BGH,\n\naaO, 672). Dementsprechend sind technische Anlagen als Bauwerke angese-\n\nhen worden, beispielsweise eine Rohrbrunnenanlage (BGHZ 57, 60, 61), eine\n\nGleisanlage (BGH, Urt. v. 13.1.1972 - VII ZR 46/70, VersR 1972, 375) oder\n\neine Förderanlage für eine Automobilproduktion (BGH, Urt. v. 3.12.1998\n\n- VII ZR 109/97, BGHR BGB § 638 Abs. 1 - Bauwerk 8 m.w.N.).\n\nbb) Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob die Müllpresse als Bau-\n\nwerk zu qualifizieren ist, keine abschließenden Feststellungen getroffen. Es hat\n\nallerdings festgestellt, daß die Müllpresse eine ortsfest installierte, geschweißte\n\nRahmenkonstruktion mit sechs Auflagestützen zur Befestigung auf einem Fun-\n\ndament mit einer Größe von 8,4 m x 3,16 m x 3,5 m, eine getrennte Hydraulik-\n\nstation und ein Schaltpult aufweist. Diese Anlage sollte für die Müllumschlag-\n\nstation in A. errichtet werden und in derselben eine ältere Anlage ersetzen.\n\nMit ihr sollte der angelieferte Abfall in Containern, die sich auf LKW's befinden,\n\nin drei aufeinanderfolgenden Arbeitsgängen verpreßt werden, um sodann von\n\nA. zur Zentraldeponie abgefahren zu werden.\n\nBereits diese Feststellungen des Berufungsgerichts sprechen dafür, daß\n\nes sich bei der vertraglich geschuldeten Errichtung der Müllpresse in dem Be-\n\ntriebsgebäude der Müllumschlagstation um Arbeiten an einem Bauwerk im Sin-\n\nne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. handelte. Darüber hinaus hat das Berufungsge-\n\nricht den Vortrag des Beklagten nicht berücksichtigt - was die Revision mit\n\nRecht als verfahrensfehlerhaft rügt (§ 286 ZPO) -, daß die Anlage eine Le-\n\nbensdauer von 17 Jahren besitzen, ihre Montage zwei Wochen in Anspruch\n\nnehmen und sie ein Gewicht von mehr als 11 Tonnen aufweisen sollte. Das ist\n\ndeshalb im Revisionsverfahren als richtig zu unterstellen. Wenn eine solche\n\nAnlage, die fest mit dem Fundament des Gebäudes, in das sie eingebaut ist,\n\nverbunden wird, für eine Nutzungsdauer von 17 Jahren ausgelegt ist und als\n\nbetriebliche Einrichtung dem Gebäude dient, so ist nach den aufgezeigten\n\nGrundsätzen der Rechtsprechung für das Revisionsverfahren davon auszuge-\n\nhen, daß die Errichtung der Anlage als Arbeit an einem Bauwerk anzusehen ist\n\nund daher die gesetzliche Gewährleistungsfrist fünf Jahre betrug.\n\nb) Diese Gewährleistungsfrist ist durch die Vereinbarungen der Parteien\n\nnicht wirksam abgekürzt worden.\n\naa) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Abrede der Parteien\n\nin ihrem formularmäßigen Vertrag vom 14. März 1994 (Ziffer 5 der Besonderen\n\nVertragsbedingungen - EVM (L) - BVB), wonach die Gewährleistungsfrist \"ein\n\nJahr nach Probelauf und Abnahme\" beträgt, wirksam ist. Allerdings ist es zu-\n\ntreffend davon ausgegangen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs (BGHZ 90, 273 m.w.N.) eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen\n\ndes Werkunternehmens enthaltene generelle Verkürzung der Gewährlei-\n\nstungsfrist für Baumängel wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG auch für den\n\nkaufmännischen Verkehr unwirksam ist. Auch aus den sonstigen Ausführungen\n\ndes Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich, daß die Fristvereinbarung der Par-\n\nteien in Ziffer 5 des Vertrages wirksam sein könnte. Vertragsvordrucke mit Be-\n\ndingungen, die in einer Vielzahl von Fällen bei einer Ausschreibung Verwen-\n\ndung finden, sind regelmäßig auch dann Allgemeine Geschäftsbedingungen,\n\nwenn hand- oder maschinenschriftliche Einfügungen zur Vervollständigung\n\noffener Klauseln \n\nvorgenommen werden \n\n(BGH, Urt. \n\nv.10.10.1991\n\n- VIII ZR 51/91, NJW 1992, 746).\n\nbb) Die gesetzliche Gewährleistungsfrist ist auch nicht nachträglich\n\ndurch die Individualvereinbarung der Parteien vom 10. März/10. Mai 1995 wirk-\n\nsam abgekürzt worden. Zwar war diese Klausel individuell vereinbart worden,\n\nso daß insoweit § 9 AGBG keine Anwendung findet. Die Revision rügt aber mit\n\nRecht, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Vereinbarung der\n\nParteien unter Verstoß gegen die §§ 286 ZPO, 133, 157 BGB nicht berück-\n\nsichtigt, daß die Parteien nach ihren übereinstimmenden Erklärungen allein\n\neine Verlängerung der vertraglichen Verjährungsfrist gewollt und vereinbart\n\nhaben, nicht aber eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.\n\nIn ihrem Schreiben vom 10. März 1995 hat die Klägerin dem Beklagten\n\n\"im Hinblick auf die Häufung der Defekte\" \"eine Gewährleistung von zwei Jah-\n\nren ab dem 27. Oktober 1994\" angeboten und darauf hingewiesen, \"eine dar-\n\nüber hinausgehende Garantie auf einzelne Bauteile bzw. Baugruppen\" könne\n\naus grundsätzlichen Überlegungen heraus nicht gegeben werden. Der Be-\n\nklagte hat in seinem Schreiben vom 10. Mai 1995 der Klägerin geantwortet, er\n\nsei \"mit einer Verlängerung der Gewährleistung bis zum 27. Oktober 1996 ein-\n\nverstanden\". Nach dem Inhalt dieser Schreiben ging es demnach (ausschließ-\n\nlich), wie das Berufungsgericht festgestellt hat, um eine Verlängerung der in\n\nZiffer 5 der Besonderen Geschäftsbedingungen vereinbarten Gewährlei-\n\nstungsfrist. Dabei nahmen beide Parteien an, wirksam eine vertragliche Verjäh-\n\nrungsfrist von einem Jahr vereinbart zu haben, die sie nun um ein weiteres\n\nJahr verlängern wollten. Dadurch sollte dem Beklagten Schutz vor einer Einre-\n\nde der Verjährung seitens der Klägerin gewährt werden, um beiden Parteien\n\ndie Fortsetzung der Mängelbeseitigung zu ermöglichen und die andernfalls zur\n\nVerjährungsunterbrechung erforderliche Klageerhebung zu vermeiden.\n\nGing der Wille der Parteien aber nur dahin, eine nach ihrer gemeinsa-\n\nmen Vorstellung zu kurze Verjährungsfrist ihren gemeinsamen Interessen ent-\n\nsprechend anzupassen, so läßt sich diese Abrede für den hier vorliegenden\n\nFall, in dem es einer solchen Anpassung gar nicht bedurfte, nicht in eine Ab-\n\nkürzung der tatsächlich länger währenden Verjährungsfrist umdeuten. Eine sol-\n\nche ist deshalb auch individuell nicht wirksam vereinbart worden.\n\nIII. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist\n\naufzuheben; der Rechtsstreit ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der\n\nRevision zu entscheiden hat.\n\nSollte das Berufungsgericht erneut den Erlaß eines Teilurteils erwägen,\n\nwird es zunächst zu prüfen haben, ob nach den gegebenen Umständen im vor-\n\nliegenden Fall eine Entscheidung über die Widerklage durch Teilurteil zulässig\n\nist. In der Sache wird zu klären sein, ob die vertragsgemäße Errichtung der\n\nMüllpresse als Arbeit an einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F.\n\nanzusehen ist. Sollte dies der Fall sein, ist für das weitere Verfahren von einer\n\nfünfjährigen Verjährungsfrist auszugehen (§§ 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.,\n\n634a\n\nAbs. 1 Nr. 2 BGB n.F.), deren Lauf rechtzeitig durch die Widerklageerhebung\n\nunterbrochen worden und nunmehr seit dem 1. Januar 2002 gehemmt ist\n\n(Art. 229 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_184-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-23/x-zr-184-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_184-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_184-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-23/x-zr-184-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_184-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:47:28.665306+00:00"}}