{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_180-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-02-25","aktenzeichen":"X ZR 180/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 180/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n25. Februar 2003\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,\n\nden Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-\n\nBeck und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 1. Senats (Nich-\n\ntigkeitssenat) des Bundespatentgerichts vom 18. Mai 1999 abge-\n\nändert.\n\nDas europäische Patent 0 241 263 wird mit Wirkung für das Ho-\n\nheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter Inanspruchnahme\n\nzweier Voranmeldungen in den Vereinigten Staaten von Amerika am 7. April\n\n1987 angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland er-\n\nteilten europäischen Patents 0 241 263 (Streitpatents). Nach Abschluß des Ein-\n\nspruchsverfahrens, in dem das Streitpatent beschränkt aufrecht erhalten wor-\n\nden ist, umfaßt es noch 10 Patentansprüche.\n\nPatentanspruch 1 betrifft die Herstellung einer saugfähigen Mehrschicht-\n\nfolie. Patentanspruch 10 betrifft ein so hergestelltes Blatt. Die beiden Patentan-\n\nsprüche lauten in der Verfahrenssprache Englisch wie folgt:\n\n\"1. The method of bonding laminations of an absorptive sheet\n\n(10) by assembling a plurality of absorptive cellulose layers\n\n(18) and at least one polyethylene outer layer (14) in close\n\nproximity to each other as said laminations of said sheet (10)\n\nand permanently bonding said layers together at selected\n\nspots by selectively applying pressure through the thickness of\n\nthe sheet against a backing member to develop a plurality of\n\npressure bonded spots (22);\n\ncharacterized by the steps of:\n\napplying a thermoplastic material (24) in liquid form at loca-\n\ntions corresponding to said pressure bonded spots so that the\n\nliquid material (24) permeates the laminated layers in the im-\n\nmediate vicinity of said spots to render same impervious to\n\nmoisture absorbed in the sheet whereby protecting same\n\nagainst delamination due to the absorbed moisture when us-\n\ning said sheet for meat packaging.\n\n10. An absorbent sheet laminated of a plurality of individual ab-\n\nsorbent tissue layers (18) with at least one cover layer (14) of\n\npolyethylene, the sheet having respective pluralities of pres-\n\nsure-bonded spots (22) arranged in juncture lines (20) ex-\n\ntending along said sheet with each bonded spot (22) formed of\n\nthe tissue layers (18) and the cover layer (14) being com-\n\npressed tightly together in a localized region to form a perma-\n\nnent compression bond, and\n\ncharacterized by\n\nthe compression bond formed at an individual spot (22) being\n\nsealed against degradation from absorbed moisture by a\n\nthermoplastic compound (24) in solid form.\"\n\nIn der deutschen Übersetzung der Streitpatentschrift haben sie folgen-\n\nden Wortlaut:\n\n\"1. Verfahren zum Verbinden von Laminaten eines saugfähigen\n\nBlattes (10) durch Zusammenfügen mehrerer saugfähiger\n\nZelluloseschichten (18) und mindestens einer äußeren Polye-\n\nthylenschicht (14) in direkter Nähe zueinander als die Lami-\n\nnate des Blattes (10) und zum dauerhaften Verbinden dieser\n\nSchichten miteinander an ausgewählten Stellen durch selekti-\n\nves Ausüben eines Druckes durch die Dicke des Blattes auf\n\nein Unterlagenteil, um mehrere druckverbundene Stellen (22)\n\nzu bilden;\n\ngekennzeichnet durch die Schritte:\n\nAufbringen eines thermoplastischen Materials (24) in flüssiger\n\nForm an Orten, die den druckverbundenen Stellen entspre-\n\nchen, so daß das flüssige Material (24) die Laminatschichten\n\nin der unmittelbaren Nachbarschaft dieser Stellen durchdringt,\n\num diese gegenüber Feuchtigkeit undurchlässig zu machen,\n\ndie in dem Blatt absorbiert wird, wodurch dieses gegen ein\n\nDelaminieren infolge der absorbierten Feuchtigkeit geschützt\n\nwird, wenn das Blatt für die Fleischverpackung verwendet\n\nwird.\n\n10. Absorbierendes Blatt, das aus mehreren individuellen absor-\n\nbierenden Gewebeschichten (18) mit mindestens einer Deck-\n\nschicht (14) aus Polyethylen laminiert ist, wobei das Blatt je-\n\nweilige Vielzahlen von druckverbundenen Stellen (22) hat, die\n\nin Verbindungslinien (20) angeordnet sind, die sich längs des\n\nBlattes erstrecken, wobei jede druckverbundene Stelle (22)\n\naus den Gewebeschichten (18) und der Deckschicht (14) ge-\n\nbildet ist, die in einem örtlichen Bereich fest zusammenge-\n\npreßt werden, um eine dauerhafte Druckverbindung zu bilden,\n\ndadurch gekennzeichnet,\n\ndaß die an einer individuellen Stelle (22) gebildete Druckver-\n\nbindung gegen eine Verschlechterung durch absorbierte\n\nFeuchtigkeit mit Hilfe einer thermoplastischen Verbindung (24)\n\nin fester Form versiegelt ist.\"\n\nWegen der Ansprüche 2 bis 9 wird auf die Streitpatentschrift Bezug ge-\n\nnommen.\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei\n\nnicht patentfähig, und sich hierzu auf die deutsche Offenlegungsschrift\n\n20 61 064, das deutsche Gebrauchsmuster 70 46 539 und die deutsche Ausle-\n\ngeschrift 1 163 491 berufen.\n\nDas Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Mit der\n\nBerufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren, das Streitpatent für nichtig zu er-\n\nklären, weiter und beruft sich ergänzend auf die deutsche Offenlegungsschrift\n\n27 01 714 sowie auf die US-Patentschriften 3 708 366, 3 650 882, 4 207 367,\n\n2 518 762 und 4 275 811.\n\nDie Beklagte hat einen Antrag auf Zurückweisung der Berufung und\n\nhilfsweise angekündigt, Patentanspruch 1 des Streitpatents in einer Fassung\n\nverteidigen zu wollen, bei der in Patentanspruch 1 die Worte \"The method of\n\nbonding laminations of an absorptive sheet (10) by assembling a plurality of ab-\n\nsorptive cellulose layers (18) and at least one\" durch die Worte \"The method of\n\nbonding laminations of an absorbent sheet (10) by assembling a plurality of in-\n\ndividual absorbent tissue layers (18) and at least one\" ersetzt werden. Weiter\n\nhilfsweise hat sie eine Verteidigung des Streitpatents im Umfang der gültigen\n\nPatentansprüche 5, 7, 8 und 9, soweit dieser auf die Patentansprüche 5, 7 und\n\n8 rückbezogen ist, angekündigt, wobei der Oberbegriff des Patentanspruchs 5\n\ndurch den bisherigen und weiter hilfsweise durch den gemäß Hilfsantrag 1 ab-\n\ngeänderten Patentanspruch 1 zu ersetzen ist.\n\nDer Senat hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr.-Ing. B. \n\n , \n\n , \n\neingeholt,\n\ndas der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert\n\nund ergänzt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Berufung ist begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist\n\nder Gegenstand des Streitpatents nicht patentfähig, weil er auch in dem aus\n\nden Hilfsanträgen ersichtlichen Umfang nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht\n\n(Art. 56 EPÜ). Das Streitpatent ist daher für nichtig zu erklären (Art. 138 Abs. 1\n\nBuchst. a EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG).\n\nI. Über die Berufung ist in der Sache zu entscheiden. Zwar ist der Pro-\n\nzeßbevollmächtigte der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung über\n\ndie Berufung nicht erschienen. Im Nichtigkeitsberufungsverfahren sind die Vor-\n\nschriften der Zivilprozeßordnung über das Säumnisverfahren jedoch nicht an-\n\nwendbar; über die Berufung ist auch dann zu verhandeln und zu entscheiden,\n\nwenn der Prozeßbevollmächtigte einer Partei nicht zum Verhandlungstermin er-\n\nscheint (Sen. Urt. v. 1.2.1994 - X ZR 57/93, GRUR 1994, 360 - Schutzüberzug\n\nfür Klosettbrillen - und v. 30.4.1996 - X ZR 114/92, GRUR 1996, 757 - Tra-\n\nchoetomiegerät; vgl. Busse, PatG, 5. Aufl., § 118 PatG Rdn. 1). Hierauf ist die\n\nBeklagte mit der Ladung zum Senatstermin hingewiesen worden.\n\nII. Die Berufung hat Erfolg und führt zur Nichtigerklärung des Streitpa-\n\ntents mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland.\n\n1. Patentanspruch 1 des Streitpatents betrifft ein Verfahren zur Herstel-\n\nlung Feuchtigkeit absorbierender Mehrschichtfolien unter anderem zur Verpak-\n\nkung von Fleisch, Fisch und dergleichen. Derartige aus mehreren Blättern be-\n\nstehende Unterlagen müssen nach dem Öffnen der Verpackung von dem auf\n\nihnen gelagerten Gut getrennt werden. Das kann mit Problemen verbunden\n\nsein, wenn sich die Schichten der lediglich durch Druck zusammengehefteten\n\nMehrschichtfolie infolge von in die Unterlage eingedrungener Flüssigkeit von-\n\neinander lösen und einzelne Schichten der Unterlage am Lagergut anhaften.\n\nNach der einleitenden Beschreibung des Streitpatents waren am Priori-\n\ntätstag Unterlagen bzw. Kissen bekannt, die aus bis zu 16 Lagen (layers) eines\n\nhochaufnahmefähigen Zellulosegewebes und einer Feuchtigkeit abstoßenden\n\nPolyethylen-Unterlageschicht aufgebaut sind. Als Nachteil derartiger Unterlagen\n\nnennt die Beschreibung des Streitpatents, daß die Polyethylenschicht, auf der\n\ndas Gut lagert, dazu neigt, sich von den Lagen des Zellulosegewebes, das aus\n\ndem Lagergut austretende Flüssigkeit absorbiert, zu lösen und mit dem Lager-\n\ngut zu verkleben, was eine manuelle Trennung des Lagerguts von Teilen der\n\nanhaftenden Unterlage erforderlich macht (Beschreibung deutsche Überset-\n\nzung S. 3, 1. Abs.).\n\nAus dieser im einzelnen erläuterten Kritik am Stand der Technik ergibt\n\nsich für den fachkundigen Leser des Streitpatents als das zu lösende techni-\n\nsche Problem, eine gute Haftung der Schichten der Mehrschichtfolie zu errei-\n\nchen. Dies soll nach den weiteren Angaben der Beschreibung durch Verkle-\n\nbung der Schichten im Bereich der Druckpunkte erreicht werden, an denen die\n\neinzelnen Schichten miteinander verbunden werden.\n\nIm einzelnen schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 zur Lösung\n\ndieses Problems folgendes Verfahren zur Herstellung eines saugfähigen Blattes\n\n(10) vor:\n\n1. Es werden mehrere Schichten (14, 18) dicht aneinandergelegt,\n\nund zwar\n\na) mehrere saugfähige Zellstoffschichten (18) und\n\nb) mindestens eine äußere Polyethylenschicht (14),\n\n2. die Schichten (14, 18) werden an mehreren ausgewählten\n\nPunkten (22) dauerhaft durch Druck miteinander verbunden und\n\n3. thermoplastisches Material (24) aufgebracht, und zwar\n\na) in flüssiger Form,\n\nb) an Orten, die den durch Druck miteinander verbundenen\n\nPunkten (22) entsprechen,\n\nc) derart, daß das thermoplastische Material die Schichten in\n\nder unmittelbaren Nachbarschaft dieser Punkte (22) durch-\n\ndringt.\n\nVon dieser Gliederung der Merkmale des Patentanspruchs 1 im schriftli-\n\nchen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen geht auch der Senat aus.\n\nAus der Beschreibung des Streitpatents erfährt der Fachmann, bei dem\n\nes sich nach den von den Parteien nicht in Frage gestellten überzeugenden\n\nAusführungen des gerichtlichen Sachverständigen um einen diplomierten\n\nFachhochschulabsolventen der Fachrichtung Papierverarbeitungstechnik oder\n\nVerpackungstechnik mit langjähriger beruflicher Erfahrung in der Herstellung\n\nund Verwendung derartiger Blätter handelt, daß mit dem beanspruchten Verfah-\n\nren ein saugfähiges Blatt geschaffen wird, bei dem die herkömmlichen Druck-\n\nhaftverbindungen, die durch gezahnte oder gezackte Räder gebildet werden,\n\num eine zusätzliche Verbindung der Schichten des Blattes ergänzt werden, in-\n\ndem ein wasserunlösliches, die Verbindung aufrechterhaltendes Medium wie\n\nbeispielsweise geschmolzenes Wachs, Paraffin, ein heißschmelzendes Klebe-\n\nmittel oder dergleichen an den Stellen oder Punkten zugesetzt wird, die durch\n\ndie gezackten (serrated) Räder gebildet worden sind. Dadurch wird der Be-\n\nschreibung zufolge eine Anordnung geschaffen, welche die Unterlage vor einer\n\nDelamination schützt, wenn sie feucht wird (Beschreibung Sp. 2, Zeilen\n\n40 - 49). Das mechanische Verbindungsverfahren macht die einzelnen Perfora-\n\ntionen flüssigkeitsdurchlässig, indem es unzählige winzige Öffnungen an jedem\n\nDruckverbindungspunkt schafft (by developing a myriad of tiny openings in each\n\nbonded spot, Beschreibung Sp. 2, Zeilen 51 - 52). Indem geschmolzenes\n\nWachs oder dergleichen auf die Verbindungslinien der Unterlage aufgebracht\n\nwird, durchdringt die Flüssigkeit die mechanischen Bindungsöffnungen, so daß\n\neine kleine Menge des Verbindungsmittels auf beiden Seiten der laminierten\n\nUnterlage abgelegt wird (\"it appears, that the liquid penetrates the mechanical\n\nbond openings so that a slight amount its deposited on both sides of the lami-\n\nnated pad\", Beschreibung Sp. 2, Zeilen 54 - 56). Dadurch wird nach den Anga-\n\nben der Beschreibung bei der Verwendung von Wachs als Verbindungsmittel\n\n(nachfolgend: Klebemittel) der Effekt einer \"Wachsniete\" hervorgerufen (Be-\n\nschreibung Sp. 3, Zeile 4 \"wax-rivet\").\n\nAus diesen Angaben ersieht der Fachmann, daß zur Ausführung des\n\nVerfahrens erforderlich ist, Druck auf das aus den saugfähigen Zellulose-\n\nschichten (18) und der Umhüllungsschicht (14) zusammengefügte Blatt so aus-\n\nzuüben, daß das thermoplastische Bindemittel das zusammengefügte Blatt ins-\n\ngesamt an den druckverbundenen Stellen durchdringt und nach Beendigung\n\ndes Verfahrens in festem Zustand auf beiden Seiten des Blattes bis auf dessen\n\nOberfläche reicht (Fig. 3 A des Streitpatents).\n\n2. Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie der gerichtliche Sachverständi-\n\nge in seinem schriftlichen Gutachten (S. 6 f.) ausgeführt hat - der Gegenstand\n\nnach Patentanspruch 1 des Streitpatents dem Fachmann in der Gesamtheit\n\nseiner Merkmale schon durch die deutsche Auslegeschrift 1 163 491 offenbart\n\nworden ist.\n\nDiese Druckschrift offenbart dem Fachmann eine aus mehreren Schich-\n\nten bestehende saugfähige Unterlage, z.B. Windel, die aus einer saugfähigen\n\nSchicht, z.B. einer Holzfasermatte (Beschreibung Sp. 1, Zeile 10), einer aus\n\nKunststoff wie Polyethylen bestehenden Umhüllungsschicht (Beschreibung\n\nSp. 46 - 50) und einer aus Seidenpapier bestehenden Versteifungsschicht, die\n\nauch dem Verankern der saugfähigen Schicht dient (Beschreibung Sp. 3, Zeilen\n\n4 - 11), aufgebaut ist. Die saugfähige Schicht soll zur Erhöhung ihrer Fähigkeit\n\nzur Flüssigkeitsaufnahme eine Prägung in Form von Wellen-, Diagonallinien\n\nund dergleichen aufweisen (Beschreibung Sp. 1, Zeilen 14 - 37). Ferner sollen\n\ndie Schichten der Unterlage an den Stellen, an denen die saugfähige Schicht\n\nPrägungen aufweist, durch ein thermoplastisches Haft- oder Bindemittel mitein-\n\nander verklebt werden (Beschreibung Sp. 3, Zeilen 22 - 58). Die Schrift offen-\n\nbart dem Fachmann auch, daß die Umhüllungsschicht an den Schnitt- und\n\nKreuzungspunkten der Prägemusterfiguren mit der Umhüllungsschicht verklebt\n\nwird. Wie der Sachverständige in seinem Gutachten (S. 6) allerdings auch aus-\n\ngeführt hat, verstand der Fachmann unter einer Schicht aus flockiger Holzfa-\n\nsermasse im Sinne der Druckschrift aber eine Schicht aus nicht miteinander\n\nverbundenen Zellstoffaserflocken. Derartige Flocken können nicht wie die meh-\n\nreren saugfähigen Zellstoffschichten (18) im Sinne des Streitpatents aneinan-\n\ndergelegt werden.\n\nDie übrigen vorveröffentlichen Druckschriften liegen vom Gegenstand nach\n\nAnspruch 1 des Streitpatents weiter weg. Keine von ihnen zeigt, wie der Sach-\n\nverständige in seinem Gutachten im einzelnen und überzeugend dargelegt hat,\n\nein Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des Verfahrens nach Anspruch 1 des\n\nStreitpatents. Derartiges wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.\n\n3. Auch wenn demnach davon ausgegangen werden kann, daß sich der\n\nGegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents im Merkmal 1 von der in\n\nder deutschen Auslegeschrift 1 163 491 offenbarten Unterlage unterscheidet\n\nund mithin neu ist (Art. 54 EPÜ), fehlt ihm die Patentfähigkeit. Denn der Senat\n\nist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß das Verfah-\n\nren nach Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht auf erfinderischer Tätigkeit\n\n(Art. 56 EPÜ) beruht.\n\na) Der Beschreibung des Streitpatents ist zu entnehmen, daß am Priori-\n\ntätstag des Streitpatents Unterlagen bekannt waren, die aus bis zu 16 Schich-\n\nten eines hochaufnahmefähigen Zellulosegewebes und einer Polyethylen-\n\nschicht aufgebaut sind und bei denen die Schichten der Unterlage typischer-\n\nweise dadurch druckverbunden werden, daß eine Mehrzahl gezahnter oder ge-\n\nzackter Räder, die relativ enge Kanten an deren Umfang besitzen, über die\n\nSchichten laufen, wodurch eine Anzahl von Druckhaftverbindungen entsteht\n\n(Beschreibung, deutsche Übersetzung S. 3). Auf derartig aufgebaute (Merkmal\n\n1) und in dem genannten Verfahren druckverbundene (Merkmal 2) Unterlagen\n\nbezieht sich das Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents.\n\nNach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverstän-\n\ndigen in seinem schriftlichen Gutachten und in der mündlichen Verhandlung war\n\ndem Fachmann am Prioritätstag des Streitpatents bekannt, daß sich allein\n\ndurch Druck miteinander verbundene Zelluloseschichten unter der Einwirkung\n\nvon Feuchtigkeit voneinander lösen können (Gutachten S. 12). Die Auffassung\n\ndes gerichtlichen Sachverständigen wird durch die US-Patentschrift 3 708 366\n\nbestätigt, die in der Beschreibung darauf hinweist, daß aus mehreren druckver-\n\nbundenen Papierlagen bestehende Papierhandtücher nach dem Durchnässen\n\nzerfallen können (Beschreibung, deutsche Übersetzung S. 3). Das vom Streit-\n\npatent genannte Problem, daß sich die Druckverbindungen aus mehreren\n\nSchichten aufgebauter Unterlagen der genannten Art unter dem Einfluß von\n\nFeuchtigkeit lösen können, war mithin ebenfalls bekannt.\n\nDer gerichtliche Sachverständige hat weiter überzeugend dargelegt\n\n(Gutachten S. 12), daß dem Fachmann am Prioritätstag des Streitpatents be-\n\nkannt war, daß sich die Bindekräfte zwischen den durch Druck verbundenen\n\nSchichten der genannten Unterlagen durch Aufbringen eines Klebemittels er-\n\nheblich steigern lassen. Diese Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen\n\nwird durch die Beschreibung der US-Patentschrift 3 708 366 bestätigt, derzufol-\n\nge bekannt war, daß der Tendenz lediglich druckverbundener Zelluloseschich-\n\nten zum Zerfallen unter der Einwirkung von Feuchtigkeit entgegengewirkt wer-\n\nden kann, indem die Lagen nur an einzelnen Punkten oder an ihren Kanten\n\nverklebt werden (Beschreibung, deutsche Übersetzung S. 3). Auch das deut-\n\nsche Gebrauchsmuster 70 46 539, das saugfähige Einlagen für die Verpackung\n\nvon Fleisch betrifft, weist aus mehreren stellenweise miteinander verpreßten\n\noder verleimten Schichten bestehende Vliese mit einer flüssigkeitsdurchlässi-\n\ngen Deckschicht als Stand der Technik aus (Beschreibung Seite 2, Zeilen\n\n7 - 10). Deshalb war es eine dem Fachmann naheliegende Maßnahme, Zellulo-\n\nseschichten an einzelnen Punkten unter Einsatz eines Klebemittels über die\n\nDruckverbindung hinaus miteinander zu verbinden, wenn die Gefahr besteht,\n\ndaß sich die Druckverbindungen zwischen den Schichten unter der Einwirkung\n\nvon Feuchtigkeit lösen können.\n\nb) Weiter war es für den Fachmann, der sich vor die Aufgabe gestellt\n\nsah, der Tendenz druckverbundener Schichten zum Zerfall unter Feuchtigkeit-\n\nseinwirkung entgegenzutreten, eine naheliegende Maßnahme, als Klebemittel\n\nein thermoplastisches Material (Merkmal 3) zu verwenden. Der Sachverständi-\n\nge hat in überzeugender Weise dargelegt, daß der Fachmann am Prioritätstag\n\ndes Streitpatents zu diesem Zweck vorzugsweise ein thermoplastisches Bin-\n\ndemittel (Schmelzkleber) verwendet hat (Gutachten S. 13). Bereits aus der\n\ndeutschen Offenlegungsschrift 27 01 714 ergibt sich, daß Schmelzklebeverbin-\n\ndungen als Mittel zum Verbinden von Zelluloseschichten, etwa zur Herstellung\n\nvon Selbst-Durchschreibe-Papieren, bekannt waren. Die deutsche Auslege-\n\nschrift 1 163 419 nennt thermoplastische Haft- oder Bindemittel als geeignete\n\nKleber zur Verbindung der Lagen (Beschreibung Sp. 3, Zeilen 24, 25). Die US-\n\nPatentschrift 4 275 811 nennt Schmelzkleber (hot melts) als geeignete Binde-\n\nmittel für saugfähige Blätter, auf denen Flüssigkeit abgebende Nahrungsmittel\n\ngelagert werden (Beschreibung Sp. 4, Zeilen 8 - 14, Fig. 7 mit Bezugszeichen\n\n23). Die US-Patentschrift 2 518 762, (Beschreibung Sp. 3, Zeilen 51 - 55) nennt\n\nWachs als bevorzugtes Bindemittel. Damit waren dem Fachmann die Mittel zur\n\nHand, die Bindekräfte in druckverbundenen Zelluloseschichten durch ther-\n\nmoplastische Klebemittel zu verstärken.\n\nc) Die deutsche Auslegeschrift 1 163 419 nennt nicht nur thermoplasti-\n\nsche Haft- oder Bindemittel als geeignete Klebemittel zur Herstellung einer\n\nFlüssigkeit absorbierenden Mehrschichtfolie, sondern weist den Fachmann dar-\n\nüber hinaus darauf hin, daß das Klebemittel entlang der Linien, an denen Druck\n\nzur Erzeugung einer Prägefigur auf den Zelluloseschichten angewendet wird,\n\naufgebracht werden kann. Ihr entnimmt der Fachmann, daß das Bindemittel\n\nbeim Prägeprozeß von der Deckschicht (11) durch die saugfähige Schicht (12)\n\nhindurch bis zur Unterseite, d.h. in die Versteifungsschicht (15) oder, wenn eine\n\nsolche vorhanden ist, bis in die Unterschicht (13), vordringt, so daß an den\n\nSchnittpunkten der Prägefiguren mit den Bindemittelfiguren eine durchgehende\n\nBefestigung oder Verankerung von Umhüllungsschicht - Einlageschicht - Ver-\n\nsteifungsschicht bzw. Unterlage gebildet wird (Beschreibung Sp. 4, Zeilen\n\n1 - 10). Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, lag\n\nes dem Fachmann daher nahe, das Klebemittel an Orten aufzubringen, die den\n\ndurch Druck miteinander verbundenen Punkten entsprechen, das Verfahren zur\n\nHerstellung einer Unterlage also so zu führen, daß das Klebemittel an Stellen\n\nzum Einsatz kommt, an denen durch Prägung eine Druckverbindung zwischen\n\nden Schichten der Unterlage hergestellt wird. Wird - wovon das Streitpatent\n\nausgeht - die Druckverbindung in üblicher Weise mittels gezahnter oder ge-\n\nzackter Räder ausgeführt und das Klebemittel an den Stellen zum Auftrag ge-\n\nbracht, an denen derartige Räder die Schichten der Unterlage zusammendrük-\n\nken und damit ganz oder teilweise durchdringen, dann durchdringt das zur Ver-\n\nstärkung der Druckverbindungen eingebrachte Bindemittel nicht nur die Zell-\n\nstofflagen, sondern auch die Polyethylenschicht an den Stellen, an denen die\n\nmit Druck über das Blatt geführten gezahnten oder gezackten Räder die\n\nSchichten perforieren, so daß das thermoplastische Material die Schichten in\n\nder unmittelbaren Nachbarschaft der durch Druck erzeugten Punkte durchdringt\n\n(Merkmal 3 c) und sich der im Streitpatent genannte Effekt von \"Wachsnieten\"\n\nohne weiteres und zwangsläufig nach Erkalten des Schmelzklebers einstellt,\n\nwenn bei dem bekannten Verfahren in bekannter Weise Schmelzkleber zur\n\nVerstärkung der Bindekräfte an den Druckverbindungsstellen eingesetzt wird.\n\nFührt man daher den Prägeprozeß wie im Stand der Technik bekannt mittels\n\ngezackter oder gezahnter Räder aus, um eine Druckverbindung zwischen den\n\nSchichten der Unterlage zu erhalten, ist die Durchdringung der Polyethylen- und\n\nZelluloseschichten mit Bindemittel eine notwendige Folge des Auftrags des\n\nBindemittels an den Stellen, an denen die gezahnten oder gezackten Räder mit\n\nden Schichten der Unterlage in Eingriff kommen. Die deutsche Auslegeschrift\n\n1 163 491 weist den Fachmann auch bereits darauf hin, daß die vom Binde-\n\nmittel freien Stellen für die Feuchtigkeit stark durchlässig sind, woraus der\n\nFachmann erkennt, daß die mit Bindemittel behafteten Stellen weniger feuch-\n\ntigkeitsdurchlässig sind (Beschreibung Sp. 3 Zeilen 34 - 36).\n\nd) Schließlich hat der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des\n\nSenats dargelegt, daß thermoplastisches Material in flüssiger Form aufgetragen\n\nwird (Gutachten S. 6), Merkmal 3 a des Patentanspruchs 1 also die mit der\n\nVerwendung thermoplastischen Materials als Klebemittel übliche Form des\n\nAuftrags ist.\n\nDanach steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Merkmale des\n\nGegenstands nach Anspruch 1 des Streitpatents nicht nur je für sich, sondern\n\nauch in ihrer Kombination einem Fachmann, der sich vor die Aufgabe gestellt\n\nsah, die Haftung zwischen den Schichten einer druckverbundenen Unterlage\n\naus Zellulose- und Polyethylenschichten zu verbessern und gegen die Tendenz\n\nzum Zerfallen unter der Einwirkung von Flüssigkeit zu schützen, aus dem Stand\n\nder Technik bekannt oder jedenfalls nahegelegt waren. Der Gegenstand nach\n\nPatentanspruch 1 des Streitpatents beruht daher nicht auf erfinderischer Tätig-\n\nkeit, Patentanspruch 1 ist demzufolge für nichtig zu erklären.\n\n4. Die Patentansprüche 2 bis 9 weisen keinen eigenen erfinderischen\n\nGehalt auf; auch aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nichts dafür,\n\ndaß diese Patentansprüche Merkmale enthalten, die auf erfinderischer Tätigkeit\n\nberuhen könnten. Sie können daher ebenfalls keinen Bestand haben.\n\na) Patentanspruch 2 des Streitpatents beansprucht ergänzend zu den Ver-\n\nfahrensschritten nach Patentanspruch 1, daß das thermoplastische Material aus\n\neinem erwärmten Reservoir auf die Oberseite des Blattes aufgesprüht wird;\n\nPatentanspruch 3 betrifft den Auftrag des Klebemittels nicht auf die Oberseite\n\ndes Flüssigkeit absorbierenden Blattes, sondern auf die Oberseite einer Zell-\n\nstoff- oder einer Polyethylenschicht. Nach Patentanspruch 4 wird das Verfahren\n\nso ausgeführt, daß zunächst die obere Seite einer äußeren Polyethylenschicht\n\nmit Klebemittel beschichtet und danach die Polyethylenschicht mit den Zellulo-\n\nseschichten zusammengebracht wird.\n\nWie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats dar-\n\ngelegt hat, setzt das Aufsprühen thermoplastischen Materials dessen Verflüssi-\n\ngung voraus und erfordert deshalb die Verwendung eines erwärmten Reser-\n\nvoirs, um das Material für den Vorgang des Aufsprühens in flüssigem Zustand\n\nzu versetzen und/oder zu halten (Gutachten S. 15). Die erforderlichen Maß-\n\nnahmen waren dem Fachmann am Prioritätstag zur Hand. Insbesondere war\n\ndas Aufsprühen thermoplastischen Materials auf saugfähige Schichten mittels\n\neiner Spritzpistole eine dem Fachmann am Prioritätstag allgemein geläufige\n\nMaßnahme, wie sich auch aus der US-Patentschrift 4 207 367 (Sp. 6, Zeilen 24\n\nund 25) ergibt.\n\nDem Fachmann war auch klar, daß er das thermoplastische Material\n\nentlang der durch den Druck der gezahnten oder gezackten Räder gebildeten\n\nDruckverbindungsstellen der Unterlage führen mußte, wenn er die dadurch ge-\n\nschaffenen Druckverbindungsstellen durch Einsatz des thermoplastischen Kle-\n\nbers verstärken wollte. Da sich bei der Erzeugung von Druck mittels gezahnter\n\noder gezackter Räder zwangsläufig eine Verbindungslinie einstellt, die aus ei-\n\nner Vielzahl individueller Stellen besteht und sich longitudinal über das Blatt er-\n\nstreckt, wenn bei der Prägung keine weiteren Maßnahmen getroffen werden,\n\num besondere Prägefiguren auszuführen, kann hierin ebenfalls eine Maßnahme\n\nmit erfinderischem Gehalt nicht gesehen werden. Das gleiche gilt für die Frage,\n\nob das thermoplastische Bindemittel schon auf die Oberseite einer Schicht, aus\n\nder das Blatt zusammengefügt wird, aufgebracht wird (Aufsprühen des Klebers\n\nauf eine Zelluloseschicht vor dem Prägen, vgl. Beschreibung des Streitpatents\n\ndeutsche Übersetzung S. 5 letzter Absatz, Fig. 8), oder die Oberseite des Blat-\n\ntes mit Kleber besprüht wird, nachdem das Blatt geprägt worden ist (Beschrei-\n\nbung des Streitpatents deutsche Übersetzung S. 5, 2. Abs., Fig. 9). Denn der\n\nFachmann erkennt sofort und ohne weiteres, daß die durch den Prägevorgang\n\nmittels eines gezahnten oder gezackten Rades geschaffenen Vertiefungen an\n\nden Stellen der Druckverbindungen durch Aufsprühen eines thermoplastischen\n\nKlebers in Art eines Pfropfens (Wachsniete) verschlossen werden. Die Bildung\n\nderartiger \"Wachsnieten\" ist eine sich notwendig einstellende Folge des Um-\n\nstands, daß die druckverbundenen Stellen der Unterlage durch thermoplasti-\n\nsches Material zusätzlich gebunden werden sollen und zu diesem Zweck flüssi-\n\nges Material auf die durch die gezahnten oder gezackten Räder gebildeten\n\nPerforationen gesprüht wird.\n\nb) Nichts anderes gilt für die Patentansprüche 5 und 6. Patentanspruch 5\n\nergänzt die Verfahren nach den Patentansprüchen 1 bis 3 dahin, daß ein mit\n\nnur einer Polyethylenschicht gebildetes Blatt um eine zweite Polyethylenschicht\n\nauf der der ersten Polyethylenschicht gegenüberliegenden Seite des Blattes er-\n\ngänzt wird (Beschreibung, deutsche Übersetzung S. 15, 1. Abs.), wobei diese\n\nzweite Polyethylenschicht auf ihrer Oberseite mit Klebemittel besprüht wird, um\n\nVerstärkungsverbindungen an den Orten der druckverbundenen Stellen zu bil-\n\nden. Patentanspruch 6 betrifft den Fall, daß im Verfahren nach Patentanspruch\n\n1 die erste Polyethylenschicht als Bodenschicht des laminierten Blattes an den\n\nStellen der Druckverbindung mit den Zellstoffschichten verleimt und die zweite\n\nPolyethylenschicht längs der Oberseite des laminierten Blattes angeordnet wird,\n\nwobei der zweiten Polyethylenschicht zusätzliches Klebemittel an den druck-\n\nverbundenen Stellen zugeführt wird, um eine Verstärkung der Verbindungen zu\n\nerreichen. Da die Verfahren nach den Ansprüchen 1 bis 3 dem Fachmann ohne\n\nweiteres zur Verfügung standen, lag es im Rahmen seines Könnens, sie auch\n\nzum Verkleben einer zweiten Polyethylenschicht zur Anwendung zu bringen.\n\nc) Patentanspruch 7 des Streitpatents betrifft ein Verfahren nach den\n\nPatentansprüchen 1 bis 6, bei dem das zusammengetragene Blatt erst auf der\n\neinen Seite nach einem der beanspruchten Verfahren verklebt, dann gewendet\n\nund danach von der anderen Seite nach einem der genannten Verfahren ver-\n\nklebt wird, wobei eine zusätzliche Perforationslinie gebildet wird, die - wie sich\n\naus der Beschreibung (deutsche Übersetzung S. 13, Fig. 5 und 7) ergibt - auch\n\neine gegenüber der ersten Linie von Perforationen versetzte Verbindungslinie\n\nsein kann. Der gerichtliche Sachverständige hat eine solche Verfahrensführung\n\nin seinem schriftlichen Gutachten zwar als im Stand der Technik ohne Vorbild\n\nbezeichnet; nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht jedoch zur\n\nÜberzeugung des Senats fest, daß - wie der gerichtliche Sachverständige auf\n\nNachfrage bestätigt hat - das Wenden des Blattes und die dazu erforderlichen\n\nMittel wie das Führen des Blattes über eine Walze dem Fachmann geläufige\n\nMaßnahmen sind. Da die Verstärkung der Druckverbindungen durch Klebemit-\n\ntel in den zuvor erörterten Verfahren dem Fachmann nahegelegt war, steht zur\n\nÜberzeugung des Senats fest, daß der Fachmann die Verklebung der Schich-\n\nten nicht nur von einer, sondern von beiden äußeren Seiten des Blattes aus oh-\n\nne erfinderische Tätigkeit auffinden konnte, wenn er feststellte, daß eine einsei-\n\ntige Schmelzverklebung nicht ausreicht, und er sich daher vor die Aufgabe ge-\n\nstellt sah, nicht nur eine Polyethylenschicht auf einer Seite der Zellstoffschich-\n\nten, sondern zusätzlich eine zweite Polyethylenschicht auf der anderen Seite\n\nder Zellstoffschichten mit diesen zu verkleben.\n\nd) Patentanspruch 8 betrifft ein Verfahren nach den Patentansprüchen 1\n\nbis 7, bei dem die mittels der gezahnten oder gezackten Räder gebildeten Per-\n\nforationen die Unterlage nicht vollständig durchdringen, so daß sich in der Un-\n\nterlage Vertiefungen (Trichter) bilden, die bis in die Nähe der dem Prägevor-\n\ngang gegenüberliegenden Schicht reichen. Dabei werden, wie sich aus der Be-\n\nschreibung (deutsche Übersetzung S. 13) ergibt, die Schichten des Blattes nur\n\nin dem Ausmaß geprägt, daß sie, wie durch die Öffnungen (17) verdeutlicht\n\n(Fig. 6 B), für Flüssigkeit durchlässig bleiben.\n\nZwar hat der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gut-\n\nachten Patentanspruch 8 nicht für nahegelegt gehalten; wie sich jedoch bereits\n\naus der Beschreibung des Streitpatents ergibt (Sp. 2, Zeilen 40 - 49, deutsche\n\nÜbersetzung S. 4), bilden sich schon durch das in bekannter Weise durchge-\n\nführte mechanische Prägeverfahren mittels gezahnter oder gezackter Räder\n\nwinzige Öffnungen an jedem Druckverbindungspunkt, durch die das flüssige\n\nKlebemittel in die Perforationspunkte eindringt, diese ausfüllt und auch durch\n\ndie der geprägten Seite gegenüberliegende feuchtigkeitsdurchlässige äußere\n\nSchicht dringt, so daß sich der Effekt von \"Wachsnieten\" einstellt. Verfahrens-\n\nschritte oder Mittel, mit denen die im Patentanspruch 8 genannten Öffnungen\n\n(17) - über die Saugfähigkeit der geprägten Schichten hinaus - gebildet werden\n\nkönnten, nennt die Streitpatentschrift nicht. Derartiges hat weder die Beklagte\n\ndargelegt noch der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gut-\n\nachten oder in der mündlichen Verhandlung aufzeigen können. Patentanspruch\n\n8 beschränkt sich daher in seinem sachlichen Gehalt darauf, zu beschreiben,\n\nwelche Vertiefungen je nach Größe der Zähne des gezahnten oder gezackten\n\nRades beim Prägen des Blattes an den Stellen der Druckverbindung entstehen,\n\nwenn das Verfahren wie mit Patentanspruch 1 beansprucht durchgeführt wird,\n\nohne das Blatt vollständig zu durchstoßen, und dadurch nach dem Erkalten des\n\nplastischen Materials der Effekt von \"Nieten\" hervorgerufen wird.\n\ne) Mit den Patentansprüchen 1 bis 8 hat auch der auf das Verfah-\n\nrensprodukt gerichtete Patentanspruch 9 keinen Bestand. Er offenbart dem\n\nFachmann keine Maßnahme, die über die Verfahrensschritte nach den Patent-\n\nansprüchen 1 bis 8 hinausgeht und eine erfinderische Tätigkeit erkennen lassen\n\nkönnte.\n\nIII. Auch in der Fassung der Hilfsanträge erweist sich die von der Be-\n\nklagten beanspruchte Lehre als nicht patentfähig.\n\n1. Die in Patentanspruch 1 in der Fassung des ersten Hilfsantrags vor-\n\ngenommenen Änderungen wären allerdings zulässig. In den ursprünglichen\n\nUnterlagen und der Beschreibung des Streitpatents ist in hinreichender Weise\n\noffenbart, daß sich der Gegenstand des Streitpatents auf \"absorptive pads of\n\nthe type described hereinabove\" bezieht. Die zuvor beschriebenen \"pads\" sind\n\nLagen aus \"highly absorbant cellulose tissues\". Diese sind daher dem Fach-\n\nmann ohne weiteres als zur Erfindung gehörend kenntlich gemacht.\n\nDie Klarstellung, daß sich das Verfahren auf gewebte Celluloseschichten\n\nbeziehen soll, ändert jedoch nichts an dem Umstand, daß die beanspruchten\n\nVerfahrensschritte nach den Patentansprüchen 1 bis 9 nicht auf erfinderischer\n\nTätigkeit beruhen.\n\n2. Auch die Änderungen des Patentanspruchs in den Fassungen der\n\nweiteren Hilfsanträge, in denen das Patentbegehren auf die gültigen Patentan-\n\nsprüche 5, 7, 8 und 9, soweit dieser auf die Patentansprüche 5, 7 und 8 rückbe-\n\nzogen ist, beschränkt wird, begegnen als solche keinen Bedenken. Auch diese\n\nPatentansprüche beruhen jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit, so daß der\n\nGegenstand des Streitpatents auch in dieser Fassung nicht patentfähig ist.\n\nIV. Das Streitpatent ist schließlich auch bezüglich des Patentanspruchs\n\n10 für nichtig zu erklären.\n\n1. Gegenstand des Patentanspruch 10 ist ein absorbierendes Blatt mit\n\nfolgenden Merkmalen:\n\n1. Das Blatt (10) besteht aus mehreren \"tissue layers\" (18),\n\n2. mindestens einer Deckschicht aus Polyethylen (14) und\n\n3. weist eine Vielzahl druckverbundener Stellen auf,\n\n4. die in Verbindungslinien (20) angeordnet sind.\n\n5. Die Verbindungslinien (20) erstrecken sich längs des Blattes.\n\n6. Jede druckverbundene Stelle wird aus\n\na) dem \"tissue layer\" (18) und\n\nb) der Deckschicht (14) gebildet, wobei\n\nc) die beiden Schichten an dieser Stelle fest zusammengepreßt\n\nwerden.\n\n7. Jede druckverbundene Stelle ist durch ein thermoplastisches\n\nMaterial in fester Form versiegelt.\n\nWie der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten dargelegt hat,\n\nverstand der Fachmann den Begriff \"tissue layer\" dahin, daß es sich um Lagen\n\naus Tissue-Papier handelt, das am Prioritätstag zwar überwiegend aus Zellstoff\n\nhergestellt wurde, aber auch aus Altpapier hergestellt sein konnte.\n\n2. Ein Blatt mit den Merkmalen des Gegenstands nach Patentanspruch\n\n10 des Streitpatents war an dessen Prioritätstag zwar neu, da in keiner vorver-\n\nöffentlichten Druckschrift ein Blatt mit sämtlichen Merkmalen dieses Gegen-\n\nstandes offenbart ist. Ihm fehlt jedoch die Patentfähigkeit, weil er aus den zu\n\nden Verfahrensansprüchen des Streitpatents dargelegten Gründen nicht auf er-\n\nfinderischer Tätigkeit (Art. 56 EPÜ) beruht. Wie zu den Verfahrensansprüchen\n\nbereits dargelegt worden ist, war es dem Fachmann nahegelegt, eine saugfähi-\n\nge Unterlage nach den Verfahrensansprüchen 1 bis 8 herzustellen und dem-\n\nzufolge mit den Merkmalen des Patentanspruchs 10 auszubilden, wenn er sich\n\nvor die Aufgabe gestellt sah, die üblichen Druckhaftverbindungen der bekann-\n\nten Unterlagen zu verstärken und deren Tendenz zur Auflösung unter dem Ein-\n\nfluß von Feuchtigkeit entgegenzuwirken. Patentanspruch 10 offenbart dem\n\nFachmann daher keine über die Verfahrensschritte hinausgehende Maßnahme\n\nund beruht wie die Verfahrensansprüche nicht auf erfinderischer Tätigkeit.\n\nV. Auf die Berufung ist das angefochtene Urteil daher abzuändern und\n\ndas Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik\n\nDeutschland für nichtig zu erklären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121\n\nAbs. 2 PatG, § 91 ZPO.\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_180-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-25/x-zr-180-99","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_180-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_180-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-25/x-zr-180-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_180-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:02:54.790529+00:00"}}