{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_176-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-03-07","aktenzeichen":"X ZR 176/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 286 A Verkündet am: 7. März 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Kabeldurchführung II Der Tatrichter darf die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens nicht ohne weiteres übernehmen. Sachverständige Äußerungen sind vom Tatrichter eigenverantwortlich daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit sie Angaben enthalten, die Aufklärung im Hinblick auf entscheidungserhebliche und allein von dem erkennenden Gericht zu beantwortende Fragen zu bieten vermögen. Das Urteil muß erkennen lassen, daß dies geschehen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 176/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 286 A\n\nVerkündet am:\n7. März 2001\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nKabeldurchführung II\n\nDer Tatrichter darf die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens nicht\nohne weiteres übernehmen. Sachverständige Äußerungen sind vom Tatrichter\neigenverantwortlich daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit sie Angaben\nenthalten, die Aufklärung im Hinblick auf entscheidungserhebliche und allein\nvon dem erkennenden Gericht zu beantwortende Fragen zu bieten vermögen.\nDas Urteil muß erkennen lassen, daß dies geschehen ist.\n\nBGH, Urteil vom 07.03.2001 - X ZR 176/99 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Rich-\n\nter Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-\n\nBeck\n\nfür Recht erkannt:\n\nUnter Zurückweisung der Revision des Klägers im übrigen wird das\n\nam 22. Juli 1999 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts München aufgehoben, soweit es die auf Rechnungsle-\n\ngung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten ge-\n\nrichteten Klageanträge unter Aufhebung des Urteils des Landge-\n\nrichts München I vom 18. Dezember 1992 abgewiesen und insoweit\n\ndie Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger war bis zu dessen Ablauf eingetragener Inhaber des Ge-\n\nbrauchsmusters 89 13 829.5 (Klagegebrauchsmusters), das auf eine Anmel-\n\ndung vom 23. November 1989 zurückgeht. Die Beklagte hat das Löschungs-\n\nverfahren betrieben. Das Klagegebrauchsmuster ist teilweise gelöscht worden;\n\nSchutzanspruch 1 ist in folgender Fassung aufrechterhalten worden:\n\n\"Vorrichtung zum Abdichten eines in einer Schrankwand eines\n\nSchaltschranks angebrachten Lochs zur Durchführung eines Ka-\n\nbels in den Schaltschrank mit zwei an der Außenseite der\n\nSchrankwand an gegenüberliegenden Seiten des Lochs angeord-\n\nneten Teilen, wobei jedes der beiden Teile innen mit einem Körper\n\naus Schaumgummi oder Kunststoffschaumstoff versehen ist, wel-\n\nche das Kabel umschließen, wobei an einem der beiden Teile we-\n\nnigstens eine Schelle zur Befestigung des Kabels befestigt ist und\n\ndie beiden Teile durch Schrauben miteinander verbunden sind,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß die beiden Teile durch die beiden Teile eines zweiteiligen\n\nrechteckigen Gehäuses (1) gebildet sind, welches an seiner von\n\nder Schrankwand (6) abgewandten Seite (8) wenigstens eine Öff-\n\nnung (9-11) und an seiner der Schrankwand (6) zugewandte Seite\n\neine Öffnung (4) um das Loch in der Schrankwand zur Durchfüh-\n\nrung des Kabels (7) aufweist, daß die Teilungsfuge (12), die das\n\nGehäuse (1) der Länge nach teilt, durch die Kabelöffnungen (9-11)\n\nan der von der Schaltschrankwand (6) abgewandten Seite (8) des\n\nGehäuses (1) hindurchgeht, daß die Schelle (18-20) zur Kabelbe-\n\nfestigung an der Innenseite eines der beiden Gehäuseteile (3) be-\n\nfestigt ist, daß die Schrauben (22, 23), die in hülsenförmigen Vor-\n\nsprüngen (27, 28) an der Innenseite eines Gehäuseteils (3) vorge-\n\nsehene Gewinde eingreifen, das Gehäuse (1) zusammenhalten\n\nund das von den Schrauben (22, 23) zusammengehaltene Gehäu-\n\nse (1) an der Schrankwand (6) befestigbar ist.\"\n\nEin weiteres, von einem Dritten betriebenes Gebrauchsmuster-\n\nlöschungsverfahren ist wegen Ablaufs des Klagegebrauchsmusters in der\n\nHauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden.\n\nDie Beklagte stellte her und vertrieb vor Ablauf des Klagegebrauchsmu-\n\nsters eine Kabeldurchführungsvorrichtung SZ.2400 in Form eines eckigen Ge-\n\nhäuses, in das in jeweils eigene Kammern Schaumstoffmanschetten zur Einla-\n\nge der Kabel und Zugentlastungsschellen eingefügt sind. Der Kläger sieht\n\nhierdurch sein Klagegebrauchsmuster verletzt.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung ver-\n\nurteilt und - jeweils im wesentlichen wie beantragt - auf Rechnungslegung und\n\nSchadensersatzfeststellung erkannt.\n\nDas mit der Berufung angerufene Oberlandesgericht hat die Klage ab-\n\ngewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Senat dieses Berufungsurteil\n\naufgehoben (Urt. v. 04.02.1997, BGHZ 134, 353 - Kabeldurchführung). Das\n\nBerufungsgericht, an das die Sache zu anderweitiger Verhandlung und Ent-\n\nscheidung zurückverwiesen worden ist, hat ein Sachverständigengutachten\n\neingeholt und die auf Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung ge-\n\nrichtete Klage erneut abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Ober-\n\nlandesgericht dem Kläger auferlegt, wobei es erkannt hat, daß der Kläger im\n\nUmfang des aufgrund des Zeitablaufs des Klagegebrauchsmusters überein-\n\nstimmend für erledigt erklärten Unterlassungsantrags die Kosten gemäß § 91 a\n\nZPO zu tragen habe.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die erneute Revision des Klägers, mit\n\nder beantragt wird,\n\ndas Berufungsurteil aufzuheben und nach den Schlußanträgen des\n\nKlägers in der Berufungsinstanz zu erkennen.\n\nDie Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die nach § 91 a\n\nZPO ergangene Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts wendet. Eine\n\nKostenentscheidung eines Oberlandesgerichts nach § 91 a ZPO ist nicht an-\n\nfechtbar (§§ 567 Abs. 4, 99 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch dann, wenn sie als so-\n\ngenannte Mischentscheidung im Rahmen eines streitigen Urteils getroffen wird\n\n(vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 91 a Rdn. 27, 56 jeweils m.w.N.).\n\nII. Im übrigen ist die Revision zulässig und auch begründet.\n\n1. Das Berufungsgericht hat in der Sache ausgeführt: Das Klagege-\n\nbrauchsmuster gehe von einem Stand der Technik aus, bei dem das in der\n\nWand eines Schaltschranks zum Durchführen eines Kabels mit angebrachtem\n\nStecker vorzusehende Loch mit zwei Platten abgedeckt werde. Die Platten\n\nwiesen halbkreisförmige Ausnehmungen auf und würden links und rechts des\n\nKabels so auf das Loch gelegt, daß sie aneinanderstießen und sich eine kreis-\n\nrunde Öffnung für das Kabel ergebe. Wegen der Fuge zwischen den beiden\n\nPlatten und der kreisförmigen Öffnung für das Kabel werde bei dieser Abdek-\n\nkung die gewünschte Dichtigkeit nicht erreicht. Auch werde das Kabel nicht\n\nfixiert; der Stecker im Schaltschrank werde schon bei nur relativ geringem Zug\n\nauf das Kabel herausgezogen. Hiernach liege der Erfindung zugrunde, eine\n\nVorrichtung zur Verfügung zu stellen, die eine hohe Dichtigkeit und eine Zu-\n\ngentlastung des Kabels gewährleiste. Gelöst werde die damit verbundene Pro-\n\nblematik durch den Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters, der sich\n\n- wie auch die Parteien übereinstimmend meinten - in folgende Merkmale glie-\n\ndern lasse:\n\n1.\n\nVorrichtung zum Abdichten eines in einer Schrankwand eines\n\nSchaltschranks angebrachten Lochs zur Durchführung eines\n\nKabels in den Schaltschrank mit\n\n2.\n\nzwei an der Außenseite der Schrankwand an gegenüberlie-\n\ngenden Seiten des Lochs angeordneten Teilen,\n\n2.1. wobei jedes der beiden Teile innen mit einem Körper aus\n\nSchaumgummi oder Kunststoffschaumstoff versehen ist, wel-\n\nche das Kabel umschließen,\n\n2.2. wobei an einem der beiden Teile wenigstens eine Schelle zur\n\nBefestigung des Kabels befestigt ist,\n\n2.3. die beiden Teile durch Schrauben miteinander verbunden\n\nsind,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß\n\n3.\n\ndie beiden Teile durch die beiden Teile eines zweiteiligen\n\nrechteckigen Gehäuses gebildet sind,\n\n3.1. welches an seiner von der Schrankwand abgewandten Seite\n\nwenigstens eine Öffnung\n\n3.2. und an seiner der Schrankwand zugewandten Seite eine Öff-\n\nnung\n\n3.2.1. um das Loch in der Schrankwand\n\nzur Durchführung des Kabels aufweist,\n\n3.3. daß die Teilungsfuge, die das Gehäuse der Länge nach teilt,\n\n3.4. durch die Kabelöffnungen an der von der Schaltschrankwand\n\nabgewandten Seite des Gehäuses hindurchgeht,\n\n3.5. daß die Schelle zur Kabelbefestigung an der Innenseite eines\n\nder beiden Gehäuseteile befestigt ist,\n\n4.1. daß die Schrauben, die in hülsenförmigen Vorsprüngen an\n\nder Innenseite eines Gehäuseteils vorgesehene Gewinde\n\neingreifen, das Gehäuse zusammenhalten und\n\n4.2. das zusammengehaltene Gehäuse an der Schrankwand befe-\n\nstigbar ist.\n\nDiese Feststellungen des Berufungsgerichts einschließlich seiner Merk-\n\nmalsanalyse lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Revision erhebt\n\ninsoweit keine Beanstandungen.\n\n2. Das Berufungsgericht hat die auf Rechnungslegung und Schadenser-\n\nsatzfeststellung gerichteten Klageanträge abgewiesen, weil die durch die an-\n\ngegriffene Ausführungsform verkörperte Lösung Erfindungsqualität besitze und\n\ndeshalb vom Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht umfaßt werde.\n\nZur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Merkmale 2.1\n\n(Schaumgummiabdichtung) und 2.2/3.5 (Schellenbefestigung an der Innensei-\n\nte) seien bei der Kabeldurchführungsvorrichtung SZ.2400 nicht in einer mit der\n\nAnweisung des Schutzanspruchs 1 identischen Form verwirklicht. Der Dich-\n\ntungskörper fülle die Gehäusehälften nicht aus; für die Schaumstoffkörper der\n\nangegriffenen Ausführungsform seien vielmehr eigene Facheinteilungen ge-\n\nschaffen. Das Kabel sei nicht mit einer Schelle an einem Gehäuseteil befestigt;\n\nbei der angegriffenen Ausführungsform sei es mittels Schellenverbindung in\n\neiner weiteren Facheinteilung eingespannt. Das führe zwar zu Funktions- und\n\nWirkungsgleichheit, bedeute aber konstruktive Unterschiede zur Lehre des\n\nKlagegebrauchsmusters. Die Überwindung dieser Unterschiede beruhe nach\n\nden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen auf eigenständigen er-\n\nfinderischen Überlegungen des Durchschnittsfachmanns, die vom Stand der\n\nTechnik in keiner Weise beeinflußt seien.\n\na) Bei der Feststellung, daß die angegriffene Ausführungsform auf ei-\n\ngenständiger erfinderischer Überlegung beruhe, ist das Berufungsgericht nicht\n\nden Anforderungen gerecht geworden, denen der Tatrichter bei der Würdigung\n\ndessen zu genügen hat, was als wahr zu erachten ist.\n\nDer Tatrichter hat nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Streitstoff in tat-\n\nsächlicher Hinsicht erschöpfend zu prüfen und zu würdigen. Von einer eigenen\n\nBewertung ist er auch dann nicht enthoben, wenn er ein Sachverständigengut-\n\nachten eingeholt hat. Dessen Ergebnisse dürfen deshalb nicht ohne weiteres\n\nübernommen werden; auch sachverständige Äußerungen sind eigenverant-\n\nwortlich daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit sie Angaben enthalten, die\n\nAufklärung im Hinblick auf entscheidungserhebliche und allein von dem erken-\n\nnenden Gericht zu beantwortende Fragen zu bieten vermögen. Die einzelnen\n\nSchritte der vorgenommenen Prüfung und Würdigung müssen in dem daraufhin\n\nergehenden Urteil zwar nicht in allen Einzelheiten dargelegt werden (§ 286\n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO); das Urteil muß jedoch erkennen lassen, daß der Tatrichter\n\ndie erforderlichen Schritte vollzogen hat; es muß die tragenden Gesichtspunkte\n\nfür die der Entscheidung zugrundeliegende Überzeugung in der Begründung\n\nnachvollziehbar darlegen.\n\nDaran fehlt es hier. Was die Frage einer sich in der angegriffenen Aus-\n\nführungsform verkörpernden erfinderischen Leistung anlangt, verweist das an-\n\ngefochtene Urteil ausschließlich auf die Ausführungen des gerichtlichen Sach-\n\nverständigen. Diese beschränken sich ihrerseits im schriftlichen Gutachten auf\n\ndie Aussage, die Überwindung der konstruktiven Unterschiede, welche die\n\nSchaffung einer Facheinteilung mit Einstichen für die Aufnahme eines Abdich-\n\ntungskörpers, einer davon beabstandeten weiteren Facheinteilung für die Auf-\n\nnahme der das Kabel einspannenden und fixierenden Schellenverbindung und\n\ndie Abkehr von der unmittelbaren Befestigung des Kabels mittels einer Schelle\n\nan einer der beiden Gehäuseteile umfaßten, hätten mehr als nur einen erfinde-\n\nrischen Schritt erfordert, um zu der angegriffenen Ausführungsform zu gelan-\n\ngen; der Durchschnittsfachmann werde nämlich jeden dieser zu überwinden-\n\nden Unterschiede als nicht von der Lehre des Klagegebrauchsmusters umfaßt\n\nbegreifen. Das ist - auch wenn man die ansonsten umfangreichen schriftlichen\n\nund mündlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen mitheran-\n\nzieht - kaum mehr als eine Behauptung. Schon das hätte Anlaß zu näherer\n\nDarlegung geben müssen, warum das Berufungsgericht sich gleichwohl von\n\nder Meinung des gerichtlichen Sachverständigen hat überzeugen lassen.\n\nBei der Feststellung, daß der angegriffenen Ausführungsform eine erfin-\n\nderische Tätigkeit zugrunde liegt, hat das Berufungsgericht außerdem die ak-\n\ntenkundig gemachten Äußerungen des vom Kläger hinzugezogenen Privatgut-\n\nachters nicht berücksichtigt. Dieser Sachverständige ist ausweislich seines Er-\n\ngänzungsgutachtens zu dem Ergebnis gelangt, die angegriffene Ausführungs-\n\nform verkörpere die Entwicklung einer durch Spritzguß herstellbaren serien-\n\nreifen Vorrichtung, wie man sie von einem Durchschnittsfachmann bei Beach-\n\ntung der allgemeinen Gestaltungsrichtlinien erwarten müsse. Mit dieser dem\n\ngerichtlichen Gutachten entgegenstehenden Bewertung hat das Berufungsge-\n\nricht sich - anders als hinsichtlich anderer Differenzen in der Begutachtung\n\ndurch die beiden Sachverständigen - in keiner Weise befaßt. Das widerspricht\n\ndem Grundsatz, daß zu der dem Tatrichter gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO\n\nobliegenden Beweiswürdigung insbesondere gehört, sich auch mit solchen\n\nUmständen und Beweismitteln auseinanderzusetzen, die zu einer anderen als\n\nder getroffenen Beurteilung führen können (Sen.Urt. v. 16.09.1997 - X ZR\n\n54/95, GRUR 1998, 366, 368 - Ladewagen). Das schließt ein, auch das in Er-\n\nwägung zu ziehen, was einem vorgelegten Privatgutachten über einen ent-\n\nscheidungserheblichen Punkt zu entnehmen ist. Denn jede widersprüchliche\n\nBegutachtung kann Anlaß zu Zweifeln geben, ob die von Gerichtsseite einge-\n\nholte Begutachtung ausreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung\n\nbietet \n\n(vgl. Sen.Urt. v. 20.07.1999 \n\n- X ZR 121/96, GRUR 2000, 138\n\n- Knopflochnähmaschinen).\n\nDaß ein Anlaß zu solchen Zweifeln gerade auch hier nicht von vornher-\n\nein ausgeschlossen werden konnte, ergibt die durch Ausbildung und berufli-\n\nchen Werdegang belegte Qualifikation des gerichtlichen Sachverständigen\n\neinerseits und des von dem Kläger eingeschalteten Privatgutachters anderer-\n\nseits. Der gerichtliche Sachverständige ist nach seinem Studium und seiner\n\netwa fünfjährigen Industrietätigkeit Metallurge; es ist auch nicht ersichtlich, daß\n\ner aufgrund seiner sich daran anschließenden Tätigkeit beim Deutschen Pa-\n\ntentamt und am Bundespatentgericht besondere Erfahrungen auf dem hier in-\n\nteressierenden technischen Gebiet der Schaltschrankabdichtung hat erwerben\n\nkönnen. Das schließt zwar nicht aus, daß sein Gesamtkenntnis- und Erfah-\n\nrungsschatz - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - für die Beant-\n\nwortung der Streitfragen des vorliegenden Falles ausreichend ist, zumal der\n\ngerichtliche Gutachter während seiner patentrechtlichen Tätigkeit mit Schutz-\n\nrechten auch auf Gebieten wie Bauzubehör, Beschläge, Sicherheitseinrichtun-\n\ngen und Brandschutz befaßt war. Der Privatgutachter kann aber als Professor\n\nder Fachhochschule München, der als solcher den Fachbereich Feinwerk- und\n\nMikrotechnik/Physikalische Technik, Entwicklungsmethodik, Mechatronik, Kon-\n\nstruktionstechnik betreut, als gerade auf dem hier interessierenden Gebiet der\n\nTechnik besonders sachkundig gelten. Auch das hätte nähere eigene Darle-\n\ngungen des Berufungsgerichts erfordert, warum es in der eingangs genannten\n\nFrage dem gerichtlichen Sachverständigen folgt (Sen., aaO - Ladewagen).\n\nb) Die Feststellung, die angegriffene Ausführungsform liege außerhalb\n\ndes äquivalente Lösungen umfassenden Schutzbereichs des Klagege-\n\nbrauchsmusters, ist schließlich deshalb von Rechtsirrtum geprägt, weil der ge-\n\nrichtliche Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht sie allein\n\naufgrund einer Bewertung der Kabeldurchführungsvorrichtung SZ.2400 in ihrer\n\nkonkreten Gestaltung getroffen haben.\n\nDer Umstand, daß eine angegriffene Ausführungsform ihrerseits eine\n\nnicht durch den Stand der Technik nahegelegte erfinderische Lehre zum tech-\n\nnischen Handeln verkörpert, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Se-\n\nnats (zuletzt BGHZ 142, 7 - Räumschild, m.w.N.) noch kein hinreichender\n\nGrund, eine Benutzung einer durch ein (älteres) Patent geschützten Lehre zu\n\nverneinen. Für das Gebrauchsmuster gilt nichts anderes. Auch hier kann die\n\nangegriffene Ausführungsform zugleich eine allgemeinere Lehre verkörpern\n\nund wegen ihrer sie konkretisierenden Gestaltung erfinderischen Charakter\n\nhaben. Beinhaltet eine angegriffene Ausführungsform eine erfinderische Lei-\n\nstung, ist deshalb auch dann, wenn die Verletzungsklage auf ein Gebrauchs-\n\nmuster gestützt ist, regelmäßig zu prüfen, ob die angegriffene Ausführungsform\n\nvom Fachmann als Ausgestaltung einer - konkrete Gestaltungsmerkmale der\n\nangegriffenen Ausführungsform außer Betracht lassenden, von der angegriffe-\n\nnen Ausführungsform aber gleichwohl verkörperten - allgemeineren Lehre zum\n\ntechnischen Handeln erkannt werden kann, die entweder wortsinngemäß mit\n\neinem Anspruch des Klageschutzrechts übereinstimmt oder sich diesem ge-\n\ngenüber als äquivalent darstellt (vgl. wiederum zum Patent: Sen.Urt. v.\n\n12.07.1990 - X ZR 121/88, GRUR 1991, 436, 440 - Befestigungsvorrichtung II).\n\nDiese Möglichkeit ist auch im vorliegenden Fall nicht von vornherein ausge-\n\nschlossen, weil das Berufungsgericht gerade wegen der Abkammerungen im\n\nInneren des Gehäuses der angegriffenen Ausführungsform, also wegen einer\n\nzu gebrauchsmustergemäßen Merkmalen hinzutretenden besonderen Gestal-\n\ntung der angegriffenen Ausführungsform deren Erfindungsqualität bejaht hat.\n\nDie danach erforderliche Prüfung geht im Falle abgewandelter, aber\n\ngleichwirkender Ausführungsformen dahin, ob für eine die angegriffene Ausfüh-\n\nrungsform erfassende allgemeinere Lehre festgestellt werden kann, daß sie\n\nvom Durchschnittsfachmann aufgrund von Überlegungen aufgefunden werden\n\nkonnte, die sich an der in dem Schutzanspruch umschriebenen Erfindung ori-\n\nentieren. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Auch\n\nder gerichtliche Sachverständige hat sich mit dieser Frage nicht befaßt.\n\n3. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben; die Sa-\n\nche ist vielmehr an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem zur Herbei-\n\nführung einer einheitlichen Kostenentscheidung auch die Befugnis einzuräu-\n\nmen ist, über die das Revisionsverfahren betreffenden Kosten zu befinden. Das\n\nBerufungsgericht wird dabei Rechnung zu tragen haben, daß rechtskräftig ent-\n\nschieden ist, daß der Kläger hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreit\n\n(Unterlassungsklage) gemäß § 91 a ZPO die Kosten zu tragen hat. Die für eine\n\neigene abschließende Sach- und Kostenentscheidung des Senats notwendige\n\nEntscheidungsreife kann nicht festgestellt werden, weil noch tatrichterliche,\n\nKenntnisse und Fähigkeit des Durchschnittsfachmanns betreffende Feststel-\n\nlungen notwendig sein können.\n\nDie Entscheidungsreife folgt insbesondere nicht aus einem Geständnis\n\nder Beklagten. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe über-\n\nsehen, daß die Beklagte im Sinne des § 288 ZPO zugestanden habe, die an-\n\ngegriffene Ausführungsform beruhe wegen ihrer abweichenden Merkmale nicht\n\nauf einem erfinderischen Schritt.\n\nEin Geständnis ist Zugestehen der Richtigkeit einer Tatsachenbehaup-\n\ntung des Gegners. Vorhandensein oder Fehlen eines erfinderischen Schrittes\n\nsind keine Tatsachen; denn sie können nur aufgrund einer komplexen Bewer-\n\ntung erkannt werden, die sich sowohl an rechtlichen als auch an tatsächlichen\n\nMaßstäben zu orientieren hat.\n\nDeshalb geht auch der Vorwurf der Revision fehl, das Berufungsgericht\n\nhabe eine etwaige Erfindungsqualität der angegriffenen Ausführungsform nicht\n\nberücksichtigen dürfen, weil dies in eindeutigem Widerspruch zu dem jahrelan-\n\ngen früheren Tatsachenvortrag der Beklagten stehe, ohne daß nachvollziehba-\n\nre Gründe für die Änderung dieses Vortrags angegeben seien.\n\n4. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht sich nicht\n\nauf eine Befassung mit der Frage beschränken können, ob die Kabeldurchfüh-\n\nrungsvorrichtung SZ.2400 als abgewandelte Ausführungsform in den Schutz-\n\nbereich des Klagegebrauchsmusters fällt. Es wird vielmehr - vorrangig - auch\n\nnoch einmal der Behauptung des Klägers nachzugehen haben, daß die ange-\n\ngriffene Ausführungsform den Anweisungen zu 2.1 (Schaumgummiabdichtung)\n\nund 2.2/3.5 (Schellenbefestigung an der Innenseite) ihrem vernünftig verstan-\n\ndenen Wortsinne nach genüge, was - ausgehend von den Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts zu den sonstigen Merkmalen des Schutzanspruchs - be-\n\ndeuten würde, daß die Kabeldurchführungsvorrichtung SZ.2400 insgesamt von\n\nder Lehre des Schutzanspruchs 1 wortlautgemäß Gebrauch macht. Denn die\n\nAuslegung des Schutzanspruchs durch das Berufungsgericht, die zur Vernei-\n\nnung einer wortsinngemäßen Benutzung der Merkmale 2.1 und 2.2/3.5 geführt\n\nhat, ist ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei.\n\na) Zur Begründung seiner Annahme, Merkmal 2.1 (Schaumgummiab-\n\ndichtung) sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht identisch verwirk-\n\nlicht, hat das Berufungsgericht wiederum nur auf das eingeholte Gutachten des\n\ngerichtlichen Sachverständigen verwiesen. Ergänzend ist lediglich ausgeführt,\n\nes sei verständlich, wenn der Gerichtssachverständige Schlüsse daraus ziehe,\n\ndaß die Gebrauchsmusterschrift in der Beschreibung auf S. 2 unten sowie S. 4\n\nunten angebe, die beiden Gehäusehälften seien bzw. jede Gehäusehälfte sei\n\n\"gefüllt\"; das sei auch aus der Zeichnung, welche die Erfindung näher erläute-\n\nre, zu entnehmen. Hieraus ergibt sich, daß nach Ansicht des Berufungsgerichts\n\ndie Anweisung zu Merkmal 2.1 dahin geht, daß Schaumgummi oder Kunststoff-\n\nschaumstoff das zweiteilige, rechteckige Gehäuse in Form von Körpern aus\n\ndiesem Material ausfüllt. Das kann in dieser Form keinen Bestand haben.\n\nDie Verständlichkeit eines Schlusses, den ein gerichtlicher Sachver-\n\nständiger zieht, bietet für sich allein keine Gewähr dafür, daß das richtige Er-\n\ngebnis gefunden worden ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen\n\naußerdem nicht erkennen, daß die maßgeblichen Auslegungsgrundsätze be-\n\nachtet worden sind.\n\nDer Gegenstand eines Gebrauchsmusterschutzanspruchs wird durch\n\nden Anspruchswortlaut definiert (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 GebrMG). Er, nicht die Be-\n\nschreibung oder die Zeichnungen, ist deshalb maßgeblich. Entscheidend ist,\n\nwelche Lehre zum technischen Handeln der Durchschnittsfachmann den durch\n\nden Schutzanspruch in Worte gefaßten Anweisungen entnimmt. Dies verbietet\n\neine einengende Auslegung von in den Schutzanspruch aufgenommenen all-\n\ngemein gehaltenen Anweisungen jedenfalls dann, wenn ihre Befolgung trotz\n\nder allgemeinen Fassung geeignet ist, zu der Lösung des Problems beizutra-\n\ngen, das dem Schutzrecht zugrunde liegt. Die betreffende Anweisung hat dann\n\neine ohne weiteres im Sinne des Schutzrechts liegende sinnvolle Bedeutung\n\nund bedarf nach Aufgabe und Lösung des Schutzrechts keiner Konkretisierung.\n\nSofern die Beschreibung oder die Zeichnungen des Schutzrechts konkretisierte\n\nGestaltungen beschreiben, kennzeichnen sie unter diesen Umständen lediglich\n\nbevorzugte Ausführungen der allgemeiner gefaßten Anweisung des Schutzan-\n\nspruchs.\n\nEin solcher Fall kann auch hier gegeben sein, weil - worauf die Revision\n\nzu Recht hinweist - der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters seinem\n\nWortlaut nach nur verlangt, daß beide Gehäuseteile innen mit einem Körper\n\naus Schaumgummi oder Kunststoffschaumstoff versehen sind, wodurch das\n\nKabel umschlossen wird.\n\nDer Merkmal 2.1 betreffende Wortlaut geht danach zunächst ganz all-\n\ngemein dahin, die beiden Teile des Gehäuses der Vorrichtung innen mit einem\n\nKörper aus Schaumgummi oder Kunststoffschaumstoff zu versehen. Einem\n\nFachmann, der das Problem bewältigen will, das durch das Klagegebrauchs-\n\nmuster gelöst werden soll, muß es nicht notwendig erscheinen, das gesamte\n\nGehäuseinnere mit dem vorgeschlagenen Material zu füllen. Bei einer Kabel-\n\ndurchführung vermittels gattungsgemäßer Vorrichtung ergeben sich verschie-\n\ndene Stellen bzw. Bereiche, die einer Abdichtung bedürfen; das sind zum ei-\n\nnen die Trennfuge zwischen den beiden Teilen der Vorrichtung (Teilungsfuge\n\ngemäß Merkmal 3.3), zum anderen die zwischen Kabel und Vorrichtung um-\n\nlaufende Fuge und schließlich die Fuge, die bei stirnseitiger Anlage der Vor-\n\nrichtung zwischen dieser und der Schrankwand entsteht. Bei der den Stand der\n\nTechnik betreffenden Nachteilsschilderung in der Beschreibung (S. 2 2. Abs.)\n\nsind nur die beiden ersten als die Dichtigkeit beeinträchtigende Gegebenheiten\n\nerwähnt. Hieraus kann entnommen werden, daß die Fuge zwischen der Vor-\n\nrichtung und der Schrankwand - ohne daß es einer Festlegung durch den\n\nSchutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters bedürfte - anderweit zuverläs-\n\nsig abgedichtet werden kann. Bestätigt wird dies durch die Beschreibung des\n\nAusführungsbeispiels und die Fig. 2. Danach kann diese Abdichtung bei-\n\nspielsweise durch ein umlaufendes Profilgummi erfolgen (S. 6 2. Abs.). Aber\n\nauch bezüglich der Teilungsfuge (Merkmal 3.3) erwähnt die Beschreibung ei-\n\nnen Dichtring als Abdichtung (S. 6 1. Abs.). Dies läßt es entbehrlich erschei-\n\nnen, im Inneren Körper aus Schaumgummi oder Kunststoffschaumstoff zu ha-\n\nben, welche diese Fuge über ihre gesamte Länge abdecken. Lediglich für den\n\numlaufenden Spalt zwischen dem Kabel und den Gehäusehälften der Vorrich-\n\ntung gilt etwas anderes. Insoweit ist eine andere Abdichtungsmöglichkeit nicht\n\nerwähnt. Hier muß sich deshalb der jeweilige Körper aus Schaumgummi oder\n\nKunststoffschaumstoff bewähren. Hierzu muß das Kabel von dem Schaum-\n\nstoffmaterial umschlossen sein, wie es im Schutzanspruch 1 auch ausdrücklich\n\nund die im übrigen allgemeine Anweisung konkretisierend heißt. Im Lichte der\n\nden Schutzanspruch 1 erläuternden Beschreibung kann damit in dieser Not-\n\nwendigkeit das die Lösung gemäß Merkmal 2.1 Kennzeichnende liegen. Dies\n\nwird bestätigt durch Seite 2 letzter Abs. der Beschreibung, weil es dort heißt,\n\ndadurch, daß das Kabel umschlossen werde, werde es sicher abgedichtet. An-\n\ngesichts der in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters angegebenen\n\nMöglichkeiten, Trennfuge und Fuge zwischen Vorrichtung und Schrankwand\n\nundurchlässig zu machen, ist hiermit dann auch die eigentliche Abdichtung des\n\nLochs in der Schrankwand beschrieben, wie auf S. 6 1. Abs. der Beschreibung\n\nerwähnt ist. Mithin legt das Klagegebrauchsmuster dem Fachmann nahe,\n\nMerkmal 2.1 lediglich die Anweisung zu entnehmen, in beiden Teilen des Ge-\n\nhäuses einen das Kabel umschließenden Körper aus Schaumgummi bzw.\n\nKunststoffschaumstoff vorzusehen.\n\nDies hat das Berufungsgericht unbeachtet gelassen, weil es\n\n- wiederum - kritiklos die Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen über-\n\nnommen hat. Befaßt sich ein gerichtlicher Sachverständiger mit der Auslegung\n\ndes Wortlauts eines Schutzanspruchs, gehört zu der vom Tatrichter vorzuneh-\n\nmenden Würdigung vor allem auch die Überprüfung, ob dabei den Auslegungs-\n\nregeln genügt ist. Diese Prüfung hätte hier ergeben, daß der gerichtliche Sach-\n\nverständige bei seiner Bewertung des Schutzanspruchs 1 den Vorrang der An-\n\nspruchsfassung vor der Beschreibung und den Zeichnungen mißachtet hat.\n\nÜberdies fehlt selbst in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters jegli-\n\ncher Hinweis für die Richtigkeit der die abschließende Meinung des gerichtli-\n\nchen Sachverständigen prägenden Ansicht, erfindungsgemäß sorge das Zu-\n\nsammenpressen der beiden Gehäuseschalen dafür, daß das darin angeord-\n\nnete gummielastische Dichtungsmaterial aus der kabelaustrittsseitigen Öffnung\n\nteilweise herausgepreßt und gegen den Randbereich des Lochs der Schrank-\n\nwand abdichtend gedrückt werde. Ein solcher Vorgang ist im Klagegebrauchs-\n\nmuster weder beschrieben noch gezeigt. Dafür, daß er nach dem fachmänni-\n\nschen Verständnis erfindungswesentlich sei, fehlt damit jeder Beleg.\n\nb) Auch der Verneinung einer wortsinngemäßen Verwirklichung der\n\nMerkmale 2.2/3.5 (Schellenbefestigung an der Innenseite) liegt keine Ausle-\n\ngung des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters zugrunde, wie sie\n\nnach dem Vorgesagten im Verletzungsrechtsstreit erforderlich ist. Der Senat\n\nhat bereits im ersten Urteil beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht auf\n\nden Vortrag des Klägers eingegangen sei, die Schellen seien bei der ange-\n\ngriffenen Ausführungsform in Ausnehmungen einer Gehäusehälfte so ange-\n\nordnet, daß sie beim Schließen der Gehäusehälften in den Ausnehmungen und\n\ndamit an der Innenseite einer Gehäusehälfte befestigt seien. Dies habe eine\n\nDarlegung erfordert, warum nach dem Verständnis des Durchschnittsfach-\n\nmanns eine in drei Ebenen unbewegliche Anbringung erforderlich sei und war-\n\num der Durchschnittsfachmann aufgrund des Schutzanspruchs 1 des Klagege-\n\nbrauchsmusters in Verbindung mit der Beschreibung des Schutzrechts eine\n\nformschlüssige Verbindung, die eine Zugentlastung des Kabels in axialer\n\nRichtung bewirke, nicht für ausreichend erachte. Auf diese Darlegung habe\n\nnicht verzichtet werden können, weil gegen das Verständnis des Berufungsge-\n\nrichts die Zielsetzung des Klagegebrauchsmusters spreche, auch eine Zu-\n\ngentlastung des Kabels zu erreichen (S. 2 Abs. 2 u. 3, insbes. S. 3 Abs. 2 der\n\nBeschreibung). Zwar seien in den Ausführungsbeispielen nach Fig. 1 des Kla-\n\ngegebrauchsmusters die Schellen in allen drei Ebenen unbeweglich, weil sie\n\nmit Schrauben befestigt seien (S. 5 Abs. 2 der Beschreibung). Auf eine solche\n\nBefestigung stelle aber der Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters nicht ab;\n\nausweislich S. 3 Abs. 2 der Beschreibung genüge es, eine Schelle vorzusehen,\n\nmit der das Kabel befestigt werde. Hierzu sei eine unbewegliche Befestigung in\n\ndrei Ebenen nicht ohne weiteres erforderlich. Bei vernachlässigbarem Spiel\n\ndes Kabels in der dritten Ebene, wie es nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts bei der angegriffenen Ausführungsform gegeben sei, könne eine\n\nSicherung des Kabels in zwei Richtungsebenen genügen.\n\nDiesen Beanstandungen trägt das angefochtene Urteil nicht Rechnung.\n\nWiederum ist nur ein Schluß des gerichtlichen Sachverständigen als verständ-\n\nlich bezeichnet. Er ist allein daraus gezogen worden, daß nach der Beschrei-\n\nbung S. 5 oben die jeweilige Schelle an dem Steg der Gehäusehälfte mit\n\nSchrauben befestigt sei, während bei der angegriffenen Ausführungsform ein\n\ndas Kabel umgreifende Schellenpaar in ein eigenes Fach allein formschlüssig\n\neingelegt sei. Das ist keine Befassung mit den vom Senat genannten Ge-\n\nsichtspunkten. Vor allem die Erläuterung des Schutzanspruchs 1 auf S. 3\n\nAbs. 2 der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters haben der gerichtliche\n\nSachverständige und demgemäß auch das Berufungsgericht vernachlässigt.\n\nHierdurch ist dem Fachmann nahegelegt, daß nach Schutzanspruch 1 jede\n\nBefestigung einer Kabelschelle an der Innenseite des Gehäuses ausreicht, die\n\nbei in der Schelle eingeklemmtem Kabel verhindert, daß der Stecker in dem\n\nSchaltschrank herausgezogen wird, wenn Zug auf das Kabel wirkt.\n\n5. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß der\n\nFachmann, der sich mit der Lehre des Klagegebrauchsmusters beschäftigt,\n\nkeine sich etwa aus seinem allgemeinen Fachwissen ergebende Hinderungs-\n\ngründe sieht, die Merkmale 2.1 und 2.2/3.5 in der wie vorstehend ausgeführt\n\ndurch das Schutzrecht nahegelegten Weise zu verstehen, und sollte der\n\nnochmalige Vergleich der angegriffenen Ausführungsform mit der Lehre des\n\nGebrauchsmusters ergeben, daß eine wortsinngemäße Benutzung vorliegt,\n\nkann es aus Rechtsgründen nicht auf die Frage ankommen, ob der angegriffe-\n\nnen Ausführungsform eine erfinderische Leistung zugrunde liegt. Diese Frage\n\nist allein von Bedeutung, wenn eine angegriffene Ausführungsform in minde-\n\nstens einer Hinsicht von den Anweisungen des sinnvoll verstandenen Wort-\n\nlauts des Schutzanspruchs abweicht und deshalb zu klären ist, ob sie gleich-\n\nwohl vom Ausschließlichkeitsschutz umfaßt ist.\n\nSollte das Berufungsgericht hingegen wiederum zu dem Ergebnis ge-\n\nlangen, daß die Kabeldurchführungsvorrichtung SZ.2400 lediglich als abge-\n\nwandelte Ausführungsform zum Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters\n\ngehören kann, wird es für den Fall, daß die Prüfung, die nach den zu 2. ge-\n\nmachten Ausführungen nachzuholen ist, eine Einbeziehung der angegriffenen\n\nAusführungsform in den Schutzbereich ergibt, dem sogenannten Formstein-\n\nEinwand nach Maßgabe der Ausführungen des Senats in dem ersten Revisi-\n\nonsurteil nachzugehen haben.\n\nRogge\n\nScharen\n\nJestaedt\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_176-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-07/x-zr-176-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_176-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_176-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-07/x-zr-176-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_176-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:54:45.856661+00:00"}}