{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_167-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-12-04","aktenzeichen":"X ZR 167/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 530 Abs. 1 Verkündet am: 4. Dezember 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Das Fehlen eines gesetzlichen Wettbewerbsverbots schließt nicht aus, daß die Gründung eines Konkurrenzunternehmens durch einen Kommanditisten als grober Undank gegenüber dem Schenker des Gesellschaftsanteils zu werten ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 167/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ: nein\n\nja\n\nBGB § 530 Abs. 1\n\nVerkündet am:\n4. Dezember 2001\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDas Fehlen eines gesetzlichen Wettbewerbsverbots schließt nicht aus, daß die\n\nGründung eines Konkurrenzunternehmens durch einen Kommanditisten als\n\ngrober Undank gegenüber dem Schenker des Gesellschaftsanteils zu werten\n\nist.\n\nBGH, Urt. v. 4. Dezember 2001 - X ZR 167/99 - OLG Zweibrücken\n\n LG Zweibrücken\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 4. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis\n\nund die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das am 26. August 1999 verkün-\n\ndete Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts\n\nZweibrücken aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte, Vater des Klägers, war Alleininhaber der L. P. V. mbH, die\n\nKomplementärin der P. M. GmbH & Co. KG mit Sitz in Z. ist. Das Unternehmen\n\nbefaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Zerkleinerungsmaschinen\n\nfür die Kunststoff- und Holzindustrie. Um seine Söhne an das Familienunter-\n\nnehmen zu binden, übertrug der Beklagte im Oktober 1988 im Wege der\n\nSchenkung dem Kläger und dessen Bruder je einen Geschäftsanteil von\n\n2.500,-- DM an der L. P. V. mbH, was einer Beteiligung von 5 % entspricht, so-\n\nwie von seiner Kommanditeinlage in Höhe von 400.000,-- DM je einen Anteil\n\nvon 20.000,-- DM. Beide Brüder waren in der Folgezeit zunächst mitge-\n\nschäftsführend in den Unternehmen tätig.\n\nAls sich die Parteien zerstritten, errichtete der Kläger in Z. durch Gesell-\n\nschaftsvertrag im Oktober 1997 die H.-I. P. GmbH & Co. KG sowie die H.-I. P.\n\nV. mbH. Mit diesen Unternehmen stellt der Kläger die gleichen Produkte her\n\nwie sein Vater und ist in Wettbewerb zu dessen Unternehmen getreten. Am 3.\n\nFebruar 1998 übersandte er an eine Kundin der P. M. GmbH & Co. KG ein\n\nSchreiben, in welchem er dieser anbot, Ersatz- und Verschleißteile für die\n\nHolzzerkleinerungsmaschinen mindestens in der Qualität zu liefern, welche sie\n\nim Moment einsetze. Auf Aufforderung des Beklagten unterzeichnete der Klä-\n\nger deshalb am 16. April 1998 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, in\n\nder er sich verpflichtete, im Geschäftsverkehr nicht mehr Ersatz- und Ver-\n\nschleißteile unter der Originalzeichen-Sachnummer der P. M. GmbH & Co. KG\n\nanzubieten und zu vertreiben.\n\nMit Schreiben vom 13. März 1998 erklärte der Beklagte gegenüber dem\n\nKläger den Widerruf der Schenkung der Geschäfts- und Kommanditanteile we-\n\ngen groben Undanks, den er auf geschäftsschädigendes Verhalten, die Grün-\n\ndung des Konkurrenzunternehmens und wiederholte persönliche Angriffe\n\nstützte. Mit weiterem Schreiben vom 18. März 1998 wiederholte er diesen Wi-\n\nderruf.\n\nDer Kläger hat den Beklagten auf Feststellung der Unwirksamkeit des\n\nWiderrufs in Anspruch genommen. Nachdem der Beklagte Widerklage auf\n\nRückgabe der Geschäftsanteile erhoben hat, haben die Parteien die Klage in\n\nder Hauptsache für erledigt erklärt. Das Landgericht hat der Widerklage statt-\n\ngegeben. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision er-\n\nstrebt der Kläger Klageabweisung der Widerklage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht.\n\n1. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten einen Anspruch auf Rück-\n\nübertragung der Geschäftsanteile aus den §§ 530, 531, 812 BGB zugespro-\n\nchen. Es hat, der Auffassung des Landgerichts folgend, einen den Widerruf der\n\nSchenkung rechtfertigenden groben Undank des Klägers darin gesehen, daß\n\ndieser ein Konkurrenzunternehmen zu dem von seinem Vater betriebenen Un-\n\nternehmen, an dem er infolge der Schenkung beteiligt war, gegründet und ver-\n\nsucht habe, Kunden des Vaters abzuwerben und für sich zu gewinnen. Bei der\n\nBeurteilung könne zudem nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger die in\n\ndem ... Familienchalet aufbewahrten Firmenunterlagen kopiert habe. Selbst\n\nwenn er nicht Initiator der Aktion gewesen sei, sondern lediglich seine Mutter\n\nunterstützt habe, und wenn sich die Unterlagen für ihn als unbrauchbar her-\n\nausgestellt haben sollten, stelle diese Aktion eine gegen den Vater gerichtete\n\nVerfehlung dar. Demgegenüber sei der autoritäre und gelegentlich durchaus\n\nauch verletzende Führungsstil des Beklagten gegenüber dem Kläger im Er-\n\ngebnis unbeachtlich.\n\n2. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung\n\nnicht stand.\n\na) Der Schenker kann nach § 530 Abs. 1 BGB seine Schenkung wider-\n\nrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegenüber\n\ndem Schenker des groben Undanks schuldig gemacht hat. Eine schwere Ver-\n\nfehlung setzt objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine ta-\n\ndelnswerte Gesinnung voraus; diese muß Ausdruck einer Gesinnung des Be-\n\nschenkten sein, die \n\nin erheblichem Maße (BGH, Urt. v. 28.10.1982\n\n- IX ZR 62/82, FamRZ 1983, 349) die Dankbarkeit vermissen läßt, die der Be-\n\nschenkte erwarten kann (st. Rspr. BGHZ 87, 145, 149; BGH, Urt. v. 27.9.1991\n\n- V ZR 55/90, NJW 1992, 183, 184; BGHZ 145, 35). Eine solche Verfehlung hat\n\ndas Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.\n\nb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe\n\neinem Konkurrenzverbot unterlegen.\n\n(1) Nach § 112 HGB darf ein Gesellschafter einer offenen Handelsge-\n\nsellschaft ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Han-\n\ndelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichar-\n\ntigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.\n\nDieses Wettbewerbsverbot gilt gemäß § 165 HGB nicht für den Kommanditi-\n\nsten. Hiervon macht die Rechtsprechung dann eine Ausnahme, wenn der\n\nKommanditist mit hoher Mehrheit sowohl an dem Kommanditkapital als auch\n\nam Kapital der Komplementär-GmbH beteiligt ist und aufgrund dieser mehr-\n\nheitlichen Beteiligung die Gesellschaft beherrscht.\n\nDas Wettbewerbsverbot hat seine Grundlage in der Treuepflicht des\n\nGesellschafters, die das vom gegenseitigen Vertrauen getragene Gesell-\n\nschaftsverhältnis einer handelsrechtlichen Personengesellschaft in besonde-\n\nrem Maße beherrscht. Bei bestimmten Fallgestaltungen, insbesondere dann,\n\nwenn ein maßgeblicher Einfluß auf die Geschäftsführung besteht, kann die\n\nTreuepflicht deshalb auch auf den Kommanditisten, den atypischen stillen Ge-\n\nsellschafter und den Gesellschafter einer GmbH zu erstrecken sein. Da das\n\nWettbewerbsverbot das Innenverhältnis der Gesellschafter betrifft, kann es\n\nhierbei nicht entscheidend darauf ankommen, welche Stellung der verpflichtete\n\nGesellschafter nach außen einnimmt. Maßgeblich ist vielmehr seine Stellung\n\nim Innenverhältnis der Gesellschafter. Bestimmt er in diesem ausschlaggebend\n\ndie Geschicke der Gesellschaft, so trifft ihn auch eine erhöhte Treuepflicht und\n\ndemgemäß ein Wettbewerbsverbot. Für die Gesellschaft entsteht nämlich eine\n\nbesondere Gefährdungslage, wenn ein herrschender Gesellschafter außerhalb\n\nder Gesellschaft unternehmerisch tätig wird (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 5.2.1979\n\n- II ZR 210/76, NJW 1980, 231). Diese Lage folgt insbesondere daraus, daß\n\neinerseits von der durch die Abhängigkeit begründeten Herrschaftsmöglichkeit\n\njederzeit zum Nachteil der Gesellschaft Gebrauch gemacht werden kann und\n\nandererseits in vielen Fällen der objektive Maßstab für die jeweils sachge-\n\nrechte Maßnahme und damit die Frage einer Benachteiligung und deren Aus-\n\ngleich fehlt (BGHZ 80, 69, 74 f.). Hinzukommt die durch die beherrschende\n\nStellung gegebene Möglichkeit, gesellschaftsinterne Informationen zu erlangen\n\nund zu Lasten der Gesellschaft auszubeuten. Die daraus erwachsenden Ge-\n\nfahren für die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit und damit den Bestand des\n\nUnternehmens machen es notwendig, das Wettbewerbsverbot des § 112 HGB\n\ndem Sinne nach auf einen die Gesellschaft beherrschenden, nicht persönlich\n\nhaftenden Gesellschafter zu beziehen (BGHZ 89, 162, 166).\n\n(2) Daß diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat das Berufungsgericht\n\nnicht festgestellt. Der Kläger verfügt lediglich über eine Beteiligung von 5 %\n\nund hat keinen Einfluß auf die Geschäftsführung des Unternehmens des Be-\n\nklagten. Er hat keinerlei Weisungs- und Verfügungsbefugnisse nach innen und\n\naußen, seitdem er von der Mitgeschäftsführung entbunden ist. Nach seiner Be-\n\nhauptung, der das Berufungsgericht nicht nachgegangen ist, betritt er die Be-\n\ntriebsstätte der P. M. GmbH & Co KG nicht, da der Beklagte ihm seit 1996 ein\n\nHausverbot erteilt hat; er hat auch keine Einsicht in irgendwelche Unterneh-\n\nmensunterlagen.\n\nSoweit das Landgericht, dem das Berufungsgericht folgt, meint, auch bei\n\neiner niedrigen Beteiligung von 5 % könne ein Wettbewerbsverbot des Kom-\n\nmanditisten nicht verneint werden, wenn die Konkurrenztätigkeit dazu führe,\n\ndaß die Gesellschaft, der der Kommanditist angehört, hierdurch erhebliche\n\nEinbußen erleide oder gar zur Einstellung des Geschäftsbetriebes wegen Aus-\n\nbleibens von Aufträgen gezwungen werde, fehlen jedwede Feststellungen dar-\n\nüber, daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall auch tatsächlich gege-\n\nben sind. Der Beklagte hat einen solchen Einfluß und ein solches Vorgehen\n\ndes Klägers im Wettbewerb nicht einmal behauptet.\n\nc) Hat somit nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt\n\nein gesetzliches Wettbewerbsverbot für den Kläger nicht bestanden, so war zu\n\nprüfen, ob die Gründung des Konkurrenzunternehmens und das weitere Ver-\n\nhalten des Klägers eine schwere Verfehlung gegenüber dem Beklagten dar-\n\nstellen, die zusammen mit einer tadelnswerten Gesinnung den Widerruf der\n\nSchenkung wegen groben Undanks rechtfertigte.\n\n(1) Das Berufungsgericht und das Landgericht sind im Ansatz zu Recht\n\ndavon ausgegangen, daß die Gründung eines Konkurrenzunternehmens durch\n\nden Beschenkten in derselben Stadt und die Aufnahme einer geschäftlichen\n\nTätigkeit in derselben Branche wie das Unternehmen des Schenkers eine\n\nschwere Verfehlung diesem gegenüber darstellen können und daß dies vor\n\nallem dann gilt, wenn der Beschenkte zudem versucht, Kunden des Unterneh-\n\nmens des Schenkers abzuwerben und für sich zu gewinnen. Auch bei Fehlen\n\neines gesetzlichen Wettbewerbsverbots erscheint es denkbar, daß die Grün-\n\ndung eines Konkurrenzunternehmens durch einen Kommanditisten als grober\n\nUndank gegenüber dem Schenker des Gesellschaftsanteils zu werten ist. In\n\neinem solchen Verhalten kann ein erheblicher Mangel an Dankbarkeit zum\n\nAusdruck kommen, der den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks\n\nrechtfertigt. Das Berufungsgericht hat aber, wie die Revision mit Recht rügt\n\n(§ 286 ZPO), keine Feststellungen dazu getroffen, ob dieses dem Kläger vor-\n\nzuwerfende Verhalten auch unter den konkreten Umständen als schwere Ver-\n\nfehlung zu beurteilen ist. Der Kläger hat eine unter schenkungsrechtlich rele-\n\nvanten Gesichtspunkten vorwerfbare Konkurrenztätigkeit in Abrede gestellt. Er\n\nhat dargelegt, daß die von seinem Unternehmen gefertigten und vertriebenen\n\nProdukte von zahlreichen anderen Unternehmen angeboten werden, und fer-\n\nner geltend gemacht, nach seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten auf eine\n\nTätigkeit im Geschäftsgebiet des Unternehmens seines Vaters angewiesen zu\n\nsein. Da dem Kläger eine geschäftliche Tätigkeit in derselben Branche, in der\n\ndie Unternehmen seines Vaters tätig sind, aus wettbewerbsrechtlichen Grün-\n\nden nicht untersagt ist und die ihm verfassungsrechtlich auch nicht ohne weite-\n\nres untersagt werden kann, hätte das Berufungsgericht diesen Vortrag des\n\nKlägers bei seiner Würdigung berücksichtigen müssen.\n\n(2) Auch zu dem Vorwurf, Kundenabwerbung versucht zu haben, hat das\n\nBerufungsgericht keine ausreichende Feststellungen getroffen, was die Revisi-\n\non mit Recht beanstandet. Die Revision stellt nicht in Abrede, daß der Kläger\n\ndas Schreiben vom 3. Februar 1998 an die Firma H., eine Kundin der Unter-\n\nnehmen seines Vaters, gerichtet hat. Das Berufungsgericht durfte sich aber\n\nnicht damit begnügen, unter Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts das\n\nSchreiben verallgemeinernd dahin zu bewerten, der Kläger habe versucht,\n\nKunden der P. M. GmbH & Co. KG abzuwerben und für sich zu gewinnen. Es\n\ndurfte bei seiner Würdigung den Vortrag des Klägers nicht außer acht lassen,\n\ndaß es sich hierbei um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, der auf ein\n\nVersehen der zuständigen Abteilung seines Unternehmens zurückzuführen\n\ngewesen sei. Jedenfalls hätte das Berufungsgericht sich mit dem vom Kläger\n\nbehaupteten Umstand auseinandersetzen müssen, daß sich die Firma H.\n\nselbst auf die Artikel-Nummer des Beklagten bezogen und der Kläger sich so-\n\nfort dahin unterworfen hat, es zu unterlassen, Ersatz- und Verschleißteile unter\n\nder Originalzeichen-Sachnummer des Beklagten anzubieten und zu vertreiben.\n\n(3) Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts erscheint\n\nes auch nicht gerechtfertigt, bei der Beurteilung der Frage, ob der Widerruf der\n\nSchenkung berechtigt war, die Mithilfe des Klägers bei der Ablichtung der in\n\ndem ... Familienchalet aufbewahrten Firmenunterlagen als erschwerenden Um-\n\nstand heranzuziehen. Auch insoweit beanstandet die Revision mit Recht, das\n\nBerufungsgericht habe den vorgetragenen Sachverhalt nicht ausgeschöpft\n\n(§ 286 ZPO).\n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen ist davon auszugehen, daß der\n\nKläger nicht Initiator der Ablichtungsaktion war, daß die Planungsunterlagen\n\nsich für ihn als unbrauchbar herausstellten und ihm auch nicht vorgehalten\n\nwerden kann, daß er nach dem ehelichen Zerwürfnis seiner Eltern möglicher-\n\nweise Position zugunsten seiner Mutter bezogen hat. Das Berufungsgericht hat\n\ndem Kläger aber als groben Undank angelastet, daß er seine Mutter, die weder\n\nan den Unternehmen ihres Ehemanns unmittelbar wirtschaftlich beteiligt noch\n\ndarin tätig gewesen sei, bei dem gegen den Vater gerichteten Vorhaben unter-\n\nstützt habe, in der ... deponierte Firmenunterlagen ohne dessen Wissen durch\n\neinen Dritten kopieren zu lassen, \"um sie zu sichern\". Dabei hat es den unter\n\nBeweis gestellten Vortrag des Klägers verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt,\n\nbei den fraglichen Unterlagen habe es sich um Familienbesitz gehandelt, auf\n\nden neben dem Beklagten auch dessen Ehefrau und der Kläger jederzeit Zu-\n\ngriff hätten haben sollen; der Beklagte habe außerdem von der Ablichtung be-\n\nreits im September 1997 Kenntnis erhalten, ohne daß er diese beanstandet\n\nhabe; zudem habe der Kläger die Unterlagen nicht benutzt und beabsichtigte\n\ndies auch nicht. Sollten diese Behauptungen zutreffen, könnte die Unterstüt-\n\nzung des Klägers in milderem Licht zu beurteilen sein und jedenfalls nicht ohne\n\nweiteres als Ausdruck groben Undanks gewertet werden.\n\nd) Die Revision rügt schließlich mit Recht, das Berufungsgericht habe\n\nbei der Würdigung der gesamten Umstände das Verhalten des Beklagten nicht\n\nhinreichend berücksichtigt.\n\nDas Berufungsgericht hat zwar dem Kläger eingeräumt, daß bei der Be-\n\nurteilung seiner Verfehlungen auch das Verhalten des Beklagten ihm gegen-\n\nüber, insbesondere dessen autoritärer und gelegentlich durchaus auch verlet-\n\nzender Führungsstil in seinen Unternehmen mit heranzuziehen sei. Es hat so-\n\ndann aber nach zusammenfassender Würdigung der für die Beurteilung maß-\n\ngeblichen Kriterien das vom Kläger insgesamt gezeigte Verhalten auch unter\n\nBerücksichtigung des Verhaltens des Beklagten als eine schwere Verfehlung\n\nangesehen. Dabei hat das Berufungsgericht nicht, jedenfalls nicht erkennbar,\n\nberücksichtigt, daß der Beklagte den Kläger nach dessen Darstellung, auf die\n\ndas Berufungsgericht ebenfalls nicht näher eingegangen ist und die daher zu-\n\ngunsten des Klägers im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, über das\n\nbehauptete verletzende Verhalten hinaus aus dem Familienbetrieb hinausge-\n\ndrängt und damit in eine Zwangslage gebracht hat, die das Vorgehen des Klä-\n\ngers als verständlich erscheinen lassen kann. Das Verhalten des Schenkers\n\nkann zwar Verfehlungen des Beschenkten nicht schlechthin rechtfertigen; es\n\nkann diese aber in milderem Licht erscheinen lassen (BGHZ 87, 145, 149).\n\nSollten sich daher die Behauptungen des Klägers als zutreffend erweisen,\n\nwürde auch dies bei der Würdigung der Gesamtumstände zu berücksichtigen\n\nsein.\n\n3. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist\n\naufzuheben; die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Befassung mit\n\nder Sache den unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers und die Gesamt-\n\numstände erneut zu würdigen haben.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_167-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-04/x-zr-167-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_167-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_167-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-04/x-zr-167-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_167-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:46:20.733202+00:00"}}