{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_162-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-07-26","aktenzeichen":"X ZR 162/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 162/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n26. Juli 2001\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter\n\nProf. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. August 1999 aufge-\n\nhoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an den 22. Zivilsenat\n\ndes Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin befaßt sich mit der Entwicklung und Bereitstellung von\n\nEDV-Lösungen insbesondere für Betriebe der Nahrungsmittelwirtschaft. Die\n\nBeklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2\n\nist, vertreibt Tiefkühlkost an private Haushalte. Die Beklagten werden von der\n\nKlägerin aus einem Vertrag in Anspruch genommen, nach dem letztere für das\n\nUnternehmen der Beklagten zu 1 (nachfolgend: Beklagte) Software entwickeln\n\nsollte.\n\nIm Zuge der Expansion ihres Unternehmens plante die Beklagte, die in\n\nihren Niederlassungen eingesetzten Einzelplatz-PCs durch ein mehrplatzfähi-\n\nges System zu ersetzen und in diesem Zuge zugleich die EDV insgesamt der\n\naktuellen Entwicklung anzupassen. Das zu schaffende System sollte u.a. die\n\nSchwerpunkte Kundenverwaltung, Warenwirtschaft, Tourenwesen und Be-\n\nrichtswesen umfassen, wobei eine geschlossene EDV-Kette von der Zentrale\n\nbis zum einzelnen Verkaufsfahrer hergestellt werden sollte.\n\nNachdem der Beklagten von der Klägerin in diesem Zusammenhang\n\nverschiedene Angebote unterbreitet worden waren, schlossen sie und die Klä-\n\ngerin am 20. März 1992 eine Vereinbarung, nach der unter der Leitung der\n\nKlägerin ein Team von Mitarbeitern beider Unternehmen eine Programmier-\n\nvorlage zu einem Festpreis von 180.000,-- DM erarbeiten sollte. Als Abliefe-\n\nrungstermin für die Vorlage war der 30. August 1992 bestimmt. Die Basisversi-\n\non - Verwaltung der Kundendaten und festes Tourenwesen - sollte nach der\n\nVereinbarung in dem Festpreis von 180.000,-- DM enthalten sein; als einsatz-\n\nfähiges Programm sollte sie bis zum 30. April 1992 erstellt werden. Über etwai-\n\nge zusätzliche Anforderungen an die Basisversion sollte nach dem Inhalt der\n\nVereinbarung später verhandelt werden, wobei die Klägerin zusagte, auch\n\nnach Fertigstellung der Programme alle von den Beklagten gewünschten Ände-\n\nrungen zu einem Tagessatz von 1.200,-- DM zu realisieren. Eine ordentliche\n\nKündigung des Vertrages sollte frühestens nach zwei Jahren mit einer Frist von\n\neinem Jahr möglich sein.\n\nNachdem mehrere Sitzungen des Projektteams stattgefunden hatten,\n\nteilte die Klägerin der Beklagten unter dem 30. April 1992 mit, daß wegen der\n\nzahlreichen Änderungswünsche der Beklagten ein erheblicher zusätzlicher\n\nAufwand angefallen sei, der die Fertigstellung verzögere. Zudem fehlten ihr\n\nverschiedene erforderliche und von der Beklagten zugesagte Unterlagen. In\n\ndiesem Zusammenhang bot sie der Beklagten an, die bisher entwickelte Soft-\n\nware ohne Benutzerdokumentation und die Teile \"Kundenterminkarten\", \"Kun-\n\ndenkontendaten\", \"Verkäufereinsatzplan\" sowie \"Tourenterminplan\" auszulie-\n\nfern. In ihrer Antwort vom gleichen Tage bestand die Beklagte auf einer Liefe-\n\nrung unter Einschluß sämtlicher der von der Klägerin genannten Punkte. Zu-\n\ngleich benannte sie als neuen Liefertermin den 5. Mai 1992.\n\nAn diesem Tage fand ein Gespräch der Parteien über die bisher er-\n\nbrachten Leistungen statt. In dem über dieses Gespräch erstellten Protokoll\n\nheißt es, daß die Lösung einer Aufgabe \"noch nicht fertiggestellt\" bzw. \"noch\n\nnicht enthalten\" sei. Die Klägerin erklärte am folgenden Tage, die im Protokoll\n\nals offen bezeichneten Punkte seien bereits in Arbeit, und schlug als nächsten\n\nBesprechungstermin den 11. Mai 1992 vor. In einer Stellungnahme mit Telefax\n\nvom 8. Mai 1992 setzte die Beklagte der Klägerin daraufhin eine \"letzte Nach-\n\nfrist von einer Woche von heute an\", in der die komplette Basisversion voll-\n\nständig und mängelfrei erstellt und präsentiert werden sollte. Würden die ge-\n\nforderten Leistungen von der Klägerin nicht fristgerecht und vollständig er-\n\nbracht, werde sie mit Ablauf der gesetzten Frist vom Vertrage zurücktreten.\n\nUnter dem 11. Mai 1992 akzeptierte die Klägerin die gesetzte Abgabe-\n\nfrist von acht Tagen für die nach dem Protokoll noch zu ergänzenden Punkte\n\nmit der Maßgabe, daß diese Frist mit dem Tage der Übergabe der noch feh-\n\nlenden Unterlagen beginnen solle. Am folgenden Tag machte sie geltend, daß\n\ndie ursprünglich vereinbarten Termine wegen der zahlreichen von den Be-\n\nklagten verlangten Änderungen nicht mehr maßgebend seien, und lud zur Klä-\n\nrung offener Punkte und zur Vereinbarung neuer Termine zu einer Projektbe-\n\nsprechung am 13. Mai 1992 ein. In einer Sitzung des Projektteams vom 14. Mai\n\n1992 wurden als Termine für einen Systemtest bei der Klägerin der 18., der 19.\n\nund der 20. Mai 1992 vorgeschlagen.\n\nAm 19. Mai 1992 trat die Beklagte unter Hinweis darauf, daß die von ihr\n\ngesetzte Frist fruchtlos verstrichen sei, von dem Vertrag mit der Klägerin zu-\n\nrück und lehnte zugleich dessen Erfüllung ab. Vorsorglich erklärte sie weiter\n\neine Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund. Rücktritt und Kündigung\n\nwies die Klägerin am folgenden Tag zurück und bot kurz darauf eine Präsenta-\n\ntion und Demonstration der Software für den 29. Mai oder den 1. Juni 1992 an.\n\nUnter dem 25. Mai 1992 erklärte sie weiter, sie sei bereit, alle vereinbarten\n\nVertragspunkte zu erfüllen. Die Beklagten gingen hierauf nicht mehr ein.\n\nDas Landgericht hat die auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des\n\ngesamten \n\nVertragsverhältnisses \n\ngestützte \n\nKlage \n\nüber \n\ninsgesamt\n\n2.031.592,-- DM nebst Zinsen abgewiesen. Diese Entscheidung hat das Beru-\n\nfungsgericht auf das hiergegen gerichtete Rechtsmittel der Klägerin aufgeho-\n\nben und die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die hiergegen\n\ngerichtete Revision hatte Erfolg. Der Senat hat das angefochtene Urteil des\n\nBerufungsgerichts in dieser Sache aufgehoben und das Verfahren zur erneu-\n\nten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nIm zweiten Berufungsrechtszug hat das Berufungsgericht die Klage er-\n\nneut dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Auf-\n\nklärung zur Höhe an das Landgericht zurückverwiesen. Gegen diese Entschei-\n\ndung richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihre Begehren auf Ab-\n\nweisung der Klage weiterverfolgen. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entge-\n\ngen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung\n\nder angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das\n\nBerufungsgericht. Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 2\n\nSatz 2 ZPO Gebrauch gemacht.\n\nI. Das Berufungsgericht verneint einen Vergütungsanspruch der Klägerin\n\nnach § 631 BGB sowie Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der\n\npositiven Forderungsverletzung. Es meint jedoch, der Klägerin stehe ein Ver-\n\ngütungs-/Entschädigungsanspruch nach § 649 Abs. 2 BGB zu, da die Beklagte\n\ndas Rechtsverhältnis der Parteien ohne Grund gekündigt habe. Von ihrer Ver-\n\neinbarung habe sie weder wirksam zurücktreten können noch stehe ihr ein\n\nRecht zur fristlosen Kündigung zur Seite. Beides könne auf einen Leistungs-\n\nverzug der Klägerin nicht gestützt werden. Fraglich sei schon, ob es überhaupt\n\nzu einer Verzögerung gekommen sei, insbesondere, ob die Beklagte die Lei-\n\nstungspflicht der Klägerin fälliggestellt habe. Auch wenn man das unterstelle,\n\nscheide eine fristlose Kündigung hier schon deshalb aus, weil es an den weite-\n\nren Voraussetzungen eines Leistungsverzuges fehle, da jedenfalls die der Klä-\n\ngerin gesetzte Frist mit Ablehnungsandrohung zu kurz bemessen gewesen sei.\n\nAuch die Beklagte sei davon ausgegangen, daß zur Fertigstellung der Basis-\n\nversion bei ihren Erklärungen noch ein Zeitraum von zehn Tagen ab dem\n\n5. Mai 1992 notwendig gewesen sei. Eine solche Spanne habe sie der Klägerin\n\nindessen nicht zur Verfügung gestellt. Zum Zeitpunkt der kurz danach erfolgten\n\nFristsetzung am 8. Mai 1992 hätten auch nach dem Vorbringen der Beklagten\n\nnoch Fragen geklärt werden müssen, vor deren Abschluß die Arbeiten nicht\n\nhätten fortgeführt werden können. Nach ihrem Vorbringen sei auch die Be-\n\nklagte davon ausgegangen, daß nur fast, und damit eben nicht alle für die Fer-\n\ntigstellung erforderlichen Fragen zwischen den Parteien geklärt worden seien.\n\nDiese Klärung habe erst am 14. Mai 1992 stattgefunden, so daß die der Kläge-\n\nrin zuzugestehende Zeitspanne nicht vor diesem Tage habe zu laufen begin-\n\nnen können. Damit aber sei der Rücktritt vom 19. Mai 1995 vor Ablauf der an-\n\ngemessenen Frist und damit zu früh erfolgt. Vor diesem Hintergrund werde zu-\n\ngleich unerheblich, ob die Klägerin die geschuldete Version innerhalb der an-\n\ngemessenen Frist vollständig und mangelfrei hergestellt hätte. Zwar sei eine zu\n\nkurz bemessene Frist nicht ohne weiteres unerheblich. In der Regel setze sie\n\nzumindest eine angemessene Frist in Lauf. Das gelte jedoch dann nicht, wenn\n\nder Gläubiger - wie hier die Beklagte - zu erkennen gegeben habe, daß er eine\n\nLeistung, sollte sie innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, keinesfalls\n\nannehmen werde. Hiervon habe die Klägerin nach den Erklärungen der Be-\n\nklagten, insbesondere deren Schreiben vom 5. und 11. Mai 1992 ausgehen\n\nmüssen.\n\nII. Diese Würdigung hält den Angriffen der Revision nicht vollen Um-\n\nfangs stand.\n\n1. Der in § 649 Satz 2 BGB angesprochene, vom Berufungsgericht allein\n\nzur Begründung der Klageforderung herangezogene Vergütungsanspruch setzt\n\nvoraus, daß das Rechtsverhältnis unter den Parteien durch eine ordentliche\n\nKündigung beendet worden ist. Eine außerordentliche Kündigung aus wichti-\n\ngem Grund führt ebenso wie ein Rücktritt wegen Leistungsverzuges in der Re-\n\ngel nicht zur Anwendung dieser Vorschrift. Der berechtigte Rücktritt wandelt\n\ndas Verhältnis der Beteiligten in ein Rückgewährschuldverhältnis um, in des-\n\nsen Rahmen ein Vergütungsanspruch in der Regel entfällt. Die berechtigte au-\n\nßerordentliche Kündigung läßt - wovon auch das Berufungsgericht nach dem\n\nInhalt der Entscheidungsgründe ausgeht - den Vergütungsanspruch grundsätz-\n\nlich nur in dem Umfang unberührt, in dem der Unternehmer seine Leistungen\n\nerbracht hat und diese mangelfrei sind (BGHZ 136, 33, 38 m.w.N.). Auch der\n\nAnspruch auf diese Vergütung kann entfallen, wenn die bisherige Leistung für\n\nden Besteller wertlos ist (BGHZ 136, 33, 39).\n\nDie nach alledem vom Berufungsgericht bei der Begründung seiner\n\nAuffassung stillschweigend vorausgesetzte Annahme, die Beklagte habe die\n\nfür die Anwendung der Vorschrift erforderliche ordentliche Kündigung ausge-\n\nsprochen, wird von seinen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen. Nach\n\ndiesen hat die Beklagte in erster Linie den Rücktritt vom Vertrag erklärt, den\n\nsie mit Leistungsverzögerungen auf seiten der Klägerin und dem fruchtlosen\n\nVerstreichen der dieser gesetzten Frist begründet hat. Vorsorglich hat sie wei-\n\nter eine außerordentliche Kündigung erklärt. Diese schließt eine ordentliche\n\nKündigung nicht notwendig ein. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofes kann eine unwirksame außerordentliche Kündigung nur dann in\n\neine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn nach der Sachlage an-\n\nzunehmen ist, daß diese dem Willen des Erklärenden entspricht und dieser\n\nWille in seiner Erklärung gegenüber deren Empfänger erkennbar zum Aus-\n\ndruck gekommen ist (BGH, Urt. v. 14.2.2000 - II ZR 258/97, ZIP 2000, 539, 540\n\nm.w.N.). Für ein derartiges Verständnis gibt die hier festgestellte Rücktrittser-\n\nklärung allein nichts her; gegen die Annahme einer auch ordentlichen Kündi-\n\ngung spricht vielmehr, daß die Beklagte neben dem Rücktritt zugleich vorsorg-\n\nlich die außerordentliche Kündigung erklärt hat, ohne zugleich auch die or-\n\ndentliche Kündigung einzubeziehen. Um auf seiten der Klägerin das Verständ-\n\nnis auszulösen, daß eine solche Kündigung gleichwohl eingeschlossen sei,\n\nhätte es daher der Feststellung weiterer Umstände bedurft, für die dem ange-\n\nfochtenen Urteil eine hinreichende Grundlage nicht zu entnehmen ist.\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Beklagte auch unabhängig von der nach\n\nihrer Meinung der Klägerin vorzuwerfenden Leistungsverzögerung das Ver-\n\ntragsverhältnis in jedem Fall hat beenden wollen, können den Schreiben sei-\n\nnem Wortlaut nach nicht entnommen werden und sind durch das Berufungsge-\n\nricht auch sonst nicht festgestellt worden. Daß in dem weiteren Verhalten der\n\nBeklagten ein von diesen Schreiben unabhängiger Wille zur Vertragsauflösung\n\nzum Ausdruck gekommen ist, ist dem Berufungsurteil ebenfalls nicht zu ent-\n\nnehmen. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe zum Aus-\n\ndruck gebracht, die Leistung der Klägerin auch unabhängig vom Ablauf der\n\nFrist nicht annehmen zu wollen, bezieht sich ersichtlich auf die Folgen des er-\n\nklärten Rücktritts. Daß die Beklagte daneben einen von diesem unabhängigen\n\nWillen zum Ausdruck bringen wollte, die Leistung auch bei Unwirksamkeit ihres\n\nRücktritts unter keinen Umständen anzunehmen, kann hieraus allein nicht ge-\n\nfolgert werden.\n\n2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die weitere Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, der Beklagten stehe insbesondere ein Rücktrittsrecht nicht zur\n\nSeite.\n\na) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beru-\n\nfungsgerichts, daß sich ein Rücktrittsrecht hier nach den §§ 636, 634 BGB nur\n\ndann ergeben könne, wenn die Klägerin trotz einer wirksamen Fristsetzung mit\n\nAblehnungsandrohung nach Fälligkeit das Werk nicht innerhalb der gesetzten\n\nFrist hergestellt hat, obwohl eine solche Herstellung von ihr zu erwarten war.\n\nIhm ist weiter auch darin beizupflichten, daß ein nach diesen Vorschriften er-\n\nklärter Rücktritt nur dann wirksam ist, wenn er nach Ablauf einer fruchtlos ver-\n\nstrichenen angemessenen Frist erklärt wurde. Nicht beigetreten werden kann\n\njedoch seiner weiteren Annahme, daß diese Voraussetzungen nach dem vom\n\nBerufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht erfüllt sind.\n\nb) Soweit das Berufungsgericht den Ablauf einer angemessenen Frist\n\nvor der Erklärung des Rücktritts am 19. Mai 1992 deshalb verneint, weil sich\n\ndie erklärten Fristsetzungen nicht auf eine zuvor fällig gestellte Leistungsver-\n\npflichtung der Klägerin bezogen, schöpft es den festgestellten Sachverhalt\n\nnicht aus. Seine Annahme, die Parteien hätten am 5. Mai 1992 einen gegen-\n\nüber dem Leistungsverlangen der Klägerin im Schreiben vom 30. April 1992 in\n\nder Weise anderen Leistungsgegenstand vereinbart, daß sich die darauf bezo-\n\ngene Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht auf diesen Gegenstand be-\n\nziehen könne, steht im Widerspruch zum Vorbringen der Beklagten, zu dem\n\ndas Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat und das daher im Re-\n\nvisionsverfahren zugrunde zu legen ist. Nach der im Tatbestand des ange-\n\nfochtenen Urteils wiedergegebenen Darstellung der Beklagten ist es dieser bei\n\nden Gesprächen im Frühjahr 1992, insbesondere bei der Unterredung vom\n\n5. Mai 1992, in erster Linie darum gegangen, eine gebrauchsfähige Software\n\nauf dem zum damaligen Zeitpunkt erreichten Stand zu erhalten. Daran, daß\n\naus der bereits vorliegenden Version implementierte Funktionen entfernt wür-\n\nden, habe ihr ebensowenig gelegen wie daran, daß noch neue hinzugefügt\n\nwürden.\n\nNach diesem Vorbringen ging es bei der Festlegung der Anforderungen\n\nan die Software in dem Gespräch vom 5. Mai 1992 nicht darum, daß die Par-\n\nteien wieder vollen Umfangs zu der ursprünglich vereinbarten Programmgestalt\n\nzurückkehren wollten. Mit der Festlegung sollte vielmehr erreicht werden, daß\n\ndie Software auf dem erreichten Zustand gewissermaßen eingefroren und le-\n\ndiglich zu einem vorläufigen Abschluß derart gebracht wurde, daß eine Erpro-\n\nbung und ein Arbeiten mit ihr möglich waren. Insoweit spricht für die Darstel-\n\nlung der Beklagten auch die Lebenserfahrung. Danach kann einem Auftragge-\n\nber, der - wie hier die Beklagte - auf einen Abschluß von länger andauernden\n\nArbeiten drängt, nicht daran gelegen sein, einen zusätzlichen Aufwand zu trei-\n\nben, um von einem teilweise hergestellten Werk Bestandteile entfernen zu las-\n\nsen; will er einen kurzfristigen Abschluß erreichen, muß er vielmehr bedacht\n\nsein, einen solchen Abschluß mit einem möglichst geringen Aufwand herbei-\n\nzuführen. Das schließt es aus seiner Sicht aus, unnötige, die Herstellung des\n\nWerkes in dem nunmehr prognostizierten Umfang weiter verzögernde Maß-\n\nnahmen zu veranlassen. Von daher spricht vieles dafür, die Vereinbarung der\n\nParteien vom 5. Mai 1992 dahin zu verstehen, daß unter Verzicht auf mögli-\n\ncherweise weitergehende Forderungen im Schreiben vom 30. April 1992 die\n\nArbeiten auf dem erreichten Niveau abgeschlossen, dabei jedoch der zum\n\n30. April 1992 in jedem Fall geschuldete Zustand der Basisversion erreicht\n\nwerden sollte, ohne daß es auf darüber hinausgehende weitere Funktionen\n\nangekommen wäre. Anhaltspunkte dafür, daß ein solcher Abschluß nur unter\n\nEntfernung zusätzlich eingefügter Funktionen möglich gewesen wäre, was zu\n\neinem anderen Verständnis führen könnte, sind vom Berufungsgericht weder\n\nfestgestellt worden, auch sind für sie derzeit keine Anhaltspunkte ersichtlich.\n\nc) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, eine angemessene\n\nFrist habe nicht vor dem 14. Mai 1992 beginnen können, weil der Klägerin erst\n\nan diesem Tage die für die Fortsetzung der Arbeiten notwendigen Informatio-\n\nnen vorgelegen hätten, begegnet rechtlichen Bedenken. Das Fehlen dieser\n\nInformationen hat das Berufungsgericht als unstreitig angesehen, nachdem die\n\nBeklagte geltend gemacht hatte, von ihr seien der Klägerin \"fast alle\" Informa-\n\ntionen erteilt worden, was - wie das Berufungsgericht meint - bedeute, daß\n\neben nicht alle vorgelegen hätten. Diese Überlegungen lassen zum einen nicht\n\nerkennen, daß das Berufungsgericht in dem gebotenen Umfang geprüft hat,\n\ndaß und welche von der Klägerin als fehlend gerügten Informationen für die\n\nFortsetzung von deren Arbeit notwendig waren. Auch wenn man das Vorbrin-\n\ngen der Beklagten als Zugeständnis einer nicht vollständigen Unterrichtung der\n\nKlägerin versteht, folgt daraus nicht zugleich, daß sie auch die Notwendigkeit\n\nder fehlenden Informationen für eine sofortige Aufnahme weiterer Arbeiten und\n\nderen Fortsetzung einräumen wollte. Um diese festzustellen, hätte es eines\n\nEingehens auf die fehlenden Daten und deren Relevanz für die Fortsetzung\n\nder Arbeiten der Klägerin bedurft, die zunächst von der Klägerin im einzelnen\n\ndarzulegen gewesen wären und - angesichts des Bestreitens der Beklagten -\n\nvom Berufungsgericht hätten festgestellt werden müssen.\n\nDarüber hinaus schöpft das vom Berufungsgericht gefundene Verständ-\n\nnis der Äußerung der Beklagten diese auch in der Sache nicht aus. Mit der An-\n\ngabe, sie habe der Klägerin \"fast alle\" Auskünfte gegeben, hat die Beklagte\n\nderen Einwand entgegentreten wollen, eine Fälligkeit des Werkes in dem zu-\n\nletzt vereinbarten Umfang habe nicht eintreten können, weil ihr \"wesentliche\"\n\nInformationen gefehlt hätten. Das Eingeständnis, eben diese solche wesentli-\n\nchen Informationen verweigert zu haben, wäre für eine solche Verteidigung\n\nersichtlich ungeeignet gewesen. Angesichts der Zielsetzung des Vorbringens\n\nder Beklagten kann diesem daher auch insoweit nur entnommen werden, daß\n\naus ihrer Sicht alles für den Abschluß der Arbeiten Erforderliche geschehen\n\nwar. Das schließt es aus, das Fehlen wesentlicher Informationen als unstreitig\n\nanzusehen.\n\n3. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungs-\n\ngericht daher der Frage nachzugehen haben, welche Informationen der Kläge-\n\nrin am 5. bzw. 8. Mai 1992 fehlten und in welchem Umfang sie diese für die\n\nWiederaufnahme und/oder Fortsetzung ihrer Arbeiten benötigte. Dabei wird\n\ngegebenenfalls auch zu prüfen sein, ob die Arbeiten ohne diese Informationen\n\nüberhaupt nicht hätten fortgesetzt werden können oder eine abschließende\n\nUnterrichtung über den Verlauf dieser Arbeiten hätte ausreichen können. Von\n\nder Entscheidung dieser Frage wird abhängen, zu welchem Zeitpunkt das En-\n\nde einer angemessenen Frist anzunehmen ist.\n\nKommt das Berufungsgericht bei dieser Würdigung zu dem Ergebnis,\n\ndaß es einer weiteren Unterrichtung der Klägerin nicht bedurft hätte, wird da-\n\nvon auszugehen sein, daß die Beklagte zu Recht von dem Vertrag zurückge-\n\ntreten ist. Die der Klägerin dann verbliebene Frist von zehn Tagen hat das Be-\n\nrufungsgericht im Hinblick auf deren Äußerungen im Prozeß fehlerfrei als zum\n\nAbschluß der Arbeiten ausreichend und damit angemessen bewertet. Die wei-\n\nteren Voraussetzungen des Rücktritts sind in diesem Fall nach den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts ebenfalls gegeben. Insoweit ist unerheblich, ob\n\nder Anspruch der Beklagten vor der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung\n\nbereits fällig war. Diese Erklärung und die Begründung der Fälligkeit können\n\njedenfalls bei Konstellationen wie der vorliegenden zeitlich zusammenfallen.\n\nDie Fälligkeit der Leistungspflicht der Klägerin ergibt sich in diesem Fall\n\naus dem Leistungsverlangen der Beklagten, das nach § 271 BGB zur soforti-\n\ngen Fälligkeit führt. Umstände, die diese hätten hinausschieben können, sind\n\nhier um so weniger zu erkennen, als die Beklagten den Fälligkeitstermin für die\n\nArbeiten der Klägerin zunächst einverständlich auf den 30. April 1992 bestimmt\n\nhatten und nach diesem Zeitpunkt nach dem unstreitigen Vorbringen nur noch\n\nkurzfristig abzuschließende Arbeiten durchgeführt werden sollten.\n\nKommt das Berufungsgericht bei der weiteren Aufklärung hingegen zu\n\ndem Ergebnis, daß der Klägerin für diesen Abschluß wesentliche Informationen\n\nfehlten, bis zu deren Vorlage eine Wiederaufnahme der Arbeiten nicht möglich\n\noder jedenfalls sinnlos war, wird der am 19. Mai 1992 erklärte Rücktritt als ver-\n\nfrüht anzusehen sein. Bei der dann gebotenen Prüfung der Frage, ob die Klä-\n\ngerin die weiteren Arbeiten mit Rücksicht auf eine mangelnde Abnahmebereit-\n\nschaft der Beklagten ein- oder zurückstellen konnte, wird das Berufungsgericht\n\nzu beachten haben, daß allein aus der Erklärung des Rücktritts bzw. der au-\n\nßerordentlichen Kündigung auf ein solches Fehlen nicht zu schließen ist. Zu\n\nRecht weist die Revision darauf hin, daß das vom Berufungsgericht gefundene\n\ngegenteilige Ergebnis mit der Rechtsprechung zum Verlauf der angemessen\n\nFrist bei Setzung einer zu kurzen Frist nicht zu vereinbaren ist. Schlösse schon\n\ndie Ablehnungsandrohung Abnahmebereitschaft nach Ablauf der gesetzten\n\nFrist schlechthin aus, so käme es auf die Frage, ob bei Setzung einer zu kur-\n\nzen Frist eine angemessene in Lauf gesetzt wird, nicht mehr an. Dieses Ergeb-\n\nnis widerspräche der Würdigung der Interessenlage in der Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofes. Danach bedarf es vielmehr zusätzlicher Feststellun-\n\ngen, aus denen über die Fristsetzung hinaus geschlossen werden kann, daß\n\nder Gläubiger eine Verlängerung der von ihm gesetzten Frist in keinem Fall\n\nhinnehmen werde. Derartige Feststellungen hat das Berufungsgericht bisher\n\nnicht getroffen. Daß die Beklagten mehrfach eine Auflösung der Zusammenar-\n\nbeit \n\nangekündigt\n\nhatten, hilft hier um so weniger weiter, als sie sich in der Folge immer wieder\n\nauf Verhandlungen mit der Klägerin und weitere Fristsetzungen eingelassen\n\nhaben.\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_162-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-26/x-zr-162-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 636","ref_norm":"636","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_162-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_162-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-26/x-zr-162-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_162-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:15:22.853920+00:00"}}