{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_160-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-03-07","aktenzeichen":"X ZR 160/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 160/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n7. März 2001\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Rich-\n\nter Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-\n\nBeck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das am 28. Juli 1999 verkün-\n\ndete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg\n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewie-\n\nsen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger betreibt als selbständiger Landwirt einen Hof mit ca.\n\n60 Milchkühen. Die Beklagte vertreibt landwirtschaftliche Maschinen. Sie ver-\n\nkaufte dem Kläger eine neue Melkanlage und übernahm deren an die Örtlich-\n\nkeiten angepaßte Installation in dem Stall des Klägers.\n\nIn der Folgezeit erkrankte ein Teil der Milchviehherde des Klägers an\n\nEuterentzündung (Mastitis). Der Kläger führt dies darauf zurück, daß die Be-\n\nklagte die neue Anlage mängelbehaftet installiert habe. Mit seiner Zahlungs-\n\nklage hat er zuletzt Ersatz für folgende Schadensposten begehrt:\n\nEntgangenes Entgelt für nicht\n\nverkehrsfähige Milch (sogenannter\n\nMilchschaden)\n\n88.595,84 DM\n\nAnschaffungskosten für Ersatztiere\n\n25.195,88 DM\n\nMehraufwand für getrennte Tierhaltung\n\n13.700,-- DM\n\nTransport/Schlachtkosten\n\n4.132,83 DM.\n\nDas Landgericht hat die Klage insoweit als unsubstantiiert abgewiesen;\n\ndas Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zu-\n\nrückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren\n\nin dem genannten Umfange weiter.\n\nDie Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas zulässige Rechtsmittel führt im Umfange der Anfechtung zur Aufhe-\n\nbung des Urteils des Oberlandesgerichts und zur Zurückverweisung der Sa-\n\nche.\n\n1. Das Berufungsgericht hat Feststellungen zum Grund des geltend ge-\n\nmachten Schadensersatzanspruchs und zu den Folgen der behaupteten\n\nSchlechterfüllung des unter anderem auf die Montage der neuen Melkanlage\n\ngerichteten Vertrages der Parteien nicht getroffen. Für die revisionsrechtliche\n\nBeurteilung ist deshalb davon auszugehen, daß - wie der Kläger behauptet\n\nhat - die Beklagte die von ihr vertraglich geschuldete Installation der Melkanla-\n\nge zunächst mangelhaft vorgenommen hat, so daß es vor allem zu unregelmä-\n\nßigem Abschalten der einzelnen Melkvorgänge kam und infolgedessen Eu-\n\nterentzündungen bei Kühen auftraten.\n\n2. Der Kläger hat geltend gemacht, die Milch der erkrankten Tiere habe\n\nwegen eines erhöhten Zellgehalts nicht verkauft werden können. Mangels ge-\n\ngenteiliger Feststellungen ist auch das der revisionsrechtlichen Überprüfung\n\nzugrunde zu legen.\n\nDie weitere Behauptung des Klägers, er habe aus dem genannten\n\nGrund bei dem von der Molkerei gezahlten Milchgeld in der Zeit von Dezember\n\n1995 bis September 1996 einen Verlust in Höhe von 88.595,84 DM erlitten, hat\n\ndas Berufungsgericht als unsubstantiiert angesehen, weil der Kläger nicht die\n\ntatsächliche Menge an Milch angegeben habe, die infolge der Krankheit der\n\nTiere nicht verkehrsfähig gewesen sei. Diese Menge habe der Kläger ohne\n\nweiteres dokumentieren können und müssen. Der Kläger habe statt dessen für\n\njeden Monat nur auf das Ergebnis einer im Rahmen monatlicher Milchlei-\n\nstungsprüfung durchgeführten Messung der an diesem Tag produzierten\n\nMilchmenge verwiesen, hiervon ausgehend auf die jeweilige Monatsproduktion\n\nhochgerechnet und von diesem errechneten Wert die Mengen abgezogen, die\n\nin diesem Monat nach seiner Behauptung tatsächlich von der Molkerei abge-\n\nnommen und bezahlt worden seien. Die auf diese Weise errechnete Differenz\n\ngebe die angeblich nicht verkehrsfähige Menge schon deshalb mit einer nur\n\nunzureichenden Wahrscheinlichkeit wieder, weil die der Hochrechnung zu-\n\ngrunde gelegten monatlichen Tagesmessungen erhebliche Unterschiede auf-\n\ngewiesen hätten. Aus der exemplarisch vorgelegten Auskunft des Landeskon-\n\ntrollverbandes ... in S. über die im Rahmen der Milchleistungsprüfung vorge-\n\nnommene Tagesmessung vom 28. November 1995 sei außerdem für das Be-\n\nrufungsgericht nicht in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen, welche Menge\n\nan krankheitsbedingt nicht verkehrsfähiger Milch festgestellt worden sei.\n\nDies ist nicht frei von Rechtsirrtum. Zu Recht rügt die Revision Verken-\n\nnung der Anforderungen an die Substantiierungslast des Klägers. Nach ständi-\n\nger Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsa-\n\nchen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das gel-\n\ntend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (z.B. BGH, Urt. v.\n\n16.03.1998 - II ZR 323/96, ZIP 1998, 956, 957; Sen.Urt. v. 23.04.1991\n\n- X ZR 77/89, NJW 1991, 207, 209). Für einen schlüssigen und damit erhebli-\n\nchen Sachvortrag ist deshalb, anders als das Berufungsgericht zu meinen\n\nscheint, eine lückenlose Dokumentation der den geltend gemachten Anspruch\n\nrechtfertigenden Fakten nicht erforderlich. Darauf, für wie wahrscheinlich die\n\nDarstellung der Partei zu erachten ist, kommt es insoweit ebenfalls nicht an.\n\nDies eröffnet die Möglichkeit, auch mit Hilfe von Indizien die Haupttatsachen\n\ndarzulegen, die den betreffenden Rechtssatz ausfüllen (BGH, Urt. v.\n\n16.03.1998 - II ZR 323/96, ZIP 1998, 956, 957; Sen.Urt. v. 29.09.1992\n\n- X ZR 84/90, NJW-RR 1993, 189). Dazu genügt es, wenn die Hilfstatsachen\n\nselbst vorgetragen sind, die auf sie gestützte Schlußfolgerung möglich ist und\n\ndiese Schlußfolgerung die geltend gemachte Rechtsfolge als entstanden er-\n\nscheinen läßt. Denn eine auf Tatsachenbehauptung beruhende mögliche\n\nSchlußfolgerung kann daraufhin beurteilt werden, ob sich ihretwegen die Über-\n\nzeugung vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Rechtsfolge\n\ngewinnen läßt, die an die zugrundeliegende Behauptung geknüpft wird.\n\nEin solcher Fall ist auch hier gegeben. Der Kläger hat für jeden Monat\n\ndes betreffenden Zeitraums den durch den Landeskontrollverband an einem\n\nTag gemessenen Wert der Milchleistung in Litern bezeichnet. Diese Angaben\n\nsind als solche schlüssig. Sie können unabhängig davon auf ihre Richtigkeit\n\nhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht allein aufgrund der den\n\n28. November 1995 betreffenden Auskunft die genannte Zahl nachvollziehen\n\nkonnte. Es ist ferner nicht ausgeschlossen, daß die tatsächlich monatlich er-\n\nreichte Milchproduktion auf dem Hof des Klägers der einmal im Monat durch-\n\ngeführten Messung der Milchleistung durch den Landeskontrollverband ent-\n\nspricht. Die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellten beträchtlichen\n\nUnterschiede zwischen den Messungen einzelner Monate stehen dem jeden-\n\nfalls deshalb nicht entgegen, weil es für sie eine plausible Erklärung gibt. Die\n\nRevision verweist insoweit zu Recht auf wiederholtes tatsächliches Vorbringen\n\ndes Klägers in den Tatsacheninstanzen, wonach sich auch eine signifikante\n\nVeränderung der Milchleistung darauf zurückführen läßt, daß es der Beklagten\n\ngelang, am 4. April 1996 die fehlerhaft installierte Schaltung zu reparieren, wo-\n\ndurch weitere Euterreizungen unterblieben, und die Milchviehherde bis zum\n\n30. Juni 1996 durch insgesamt 47 Tiere aufgefrischt wurde, die eutergesund\n\nwaren. Der aus der an einem Tage eines jeden Monats vorgenommenen Mes-\n\nsung gezogene Schluß des Klägers, auf seinem Hof seien tatsächlich die von\n\nihm angegebenen monatlichen Gesamtmilchmengen gemolken worden, ist\n\ndeshalb möglich. Aus diesen Werten kann auch auf die Teilmenge geschlos-\n\nsen werden, die nicht verkehrsfähig war. Da andere entgegenstehende Um-\n\nstände weder festgestellt noch sonstwie ersichtlich sind, ergibt sich diese Men-\n\nge - wie es der Kläger seiner Klage zugrunde gelegt hat - durch Subtraktion der\n\nan die Molkerei gelieferten Menge von der aufgrund der einmaligen Messung\n\npro Monat geschlossenen Gesamtmenge.\n\nOb sich die tatsächliche Menge an nicht verkehrsfähiger Milch heute\n\nnoch - wie es das Berufungsgericht ausgedrückt hat - \"rekonstruieren\" läßt, ist\n\ndemgegenüber derzeit ohne Belang. Dies ist keine Frage der Schlüssigkeit des\n\nklägerischen Vorbringens, sondern Teil der erst nachrangig zu klärenden Fra-\n\nge, ob und inwieweit sich das geltend gemachte Recht mit Hilfe der substanti-\n\niert geltend gemachten Hilfstatsachen beweisen läßt. Der Kläger hat sich vor\n\ndem Oberlandesgericht nicht darauf berufen, den Beweis eines Schadens in\n\nHöhe von 88.595,84 DM durch Nachweis der jeden Tag des fraglichen Zeit-\n\nraums tatsächlich gemolkenen Mengen zu führen; er hat Beweis durch Sach-\n\nverständigengutachten dazu angetreten, daß die vom Berufungsgericht als\n\nnicht substantiiert erachtete, sich auf Hilfstatsachen stützende Methode der\n\nErmittlung der als nicht verkehrsfähig nicht vergüteten Milchmenge hinreichend\n\ngenau ist. Diesem Beweisantritt wird nachzugehen sein, auch wenn der\n\nTatrichter grundsätzlich darin frei ist, welche Beweiskraft er Indizien im einzel-\n\nnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimißt (BGH,\n\nUrt. v. 22.01.1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895). Denn es ist nicht\n\nersichtlich oder gar vom Berufungsgericht dargetan, daß seine Mitglieder aus-\n\nreichende Sachkunde zur Beurteilung haben, ob und inwieweit im Abstand von\n\netwa einem Monat vorgenommene Milchleistungsprüfungen tatsächlich Rück-\n\nschlüsse auf die jeweilige Monatsleistung einer Milchviehherde erlauben.\n\nDie völlige Abweisung des auf Zahlung von 88.595,84 DM gerichteten\n\nTeils der Klage verletzt auch den in ständiger Rechtsprechung herausgearbei-\n\nteten Grundsatz (z.B. BGH, Urt. v. 28.02.1996 - XII ZR 186/94, NJW-RR 1996,\n\n1077 m.w.N.), daß der Tatrichter von einer Schätzung des Schadens und der\n\ndazu nötigen Aufklärung nicht schon deshalb absehen darf, weil nach seiner\n\nAnsicht der Sachvortrag des Geschädigten eine abschließende Beurteilung\n\nseines Schadens nicht zuläßt. Da mangels gegenteiliger Feststellungen anzu-\n\nnehmen ist, daß die Euterentzündungen zu verminderter verkehrsfähiger\n\nMilchproduktion auf dem Hof des Klägers geführt hat, wäre jedenfalls zu prüfen\n\ngewesen, ob und in welchem Umfang ein in jedem Fall eingetretener und auf-\n\ngrund der geltend gemachten Anspruchsgrundlage auszugleichender Einnah-\n\nmeausfall zu ermitteln ist, bzw. zu begründen gewesen, warum sich auch ein\n\nMindestschaden des Klägers hier nicht ergibt.\n\n3. Der Kläger hat ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Ur-\n\nteils behauptet, für 38 Tiere, die er wegen der aufgetretenen Erkrankung habe\n\nschlachten müssen, 38 Ersatztiere gekauft zu haben; hierfür hat er\n\n25.195,88 DM als selbständigen Schadensposten geltend gemacht. Auch die-\n\nsen Teil der Klage hat das Berufungsgericht durch Zurückweisung der Beru-\n\nfung des Klägers abgewiesen.\n\na) Das Berufungsgericht hat insoweit zum einen gemeint, aus dem Vor-\n\ntrag des Klägers erhelle sich nicht in nachvollziehbarer Weise, warum die be-\n\nhaupteten Schlachtungen in jedem Einzelfall unumgänglich gewesen seien.\n\nAuch das bekämpft die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat insoweit\n\ndie gesetzlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzan-\n\nspruchs verkannt, die bestimmen, was der Kläger darzulegen hat.\n\nNach dem für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt\n\nhat die Beklagte dem Kläger grundsätzlich alle Vermögenseinbußen zu erset-\n\nzen, die adäquat kausale Folge der Schlechterfüllung des abgeschlossenen\n\nVertrages sind, wobei das Adäquanzprinzip eine Schadenszurechnung nur\n\nausschließt, soweit der Schadenseintritt außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt\n\n(st. Rspr., z.B. BGH, Urt. v. 18.12.1997 - VII ZR 34/96, BGHR VOB/B § 6 Nr. 6\n\n- Schaden 1). Da dies für die Schlachtung von Tieren und ihre Ersatzbeschaf-\n\nfung in einem Fall nicht angenommen werden kann, in dem mangels gegentei-\n\nliger Feststellung davon auszugehen \n\nist, daß durch eine vertragliche\n\nSchlechterfüllung die Milchleistung vorhandener Tiere beeinträchtigt war, be-\n\ndurfte es mithin zur Substantiierung der insoweit geltend gemachten Kosten\n\nihrem Grunde nach nur der Darlegung, daß der Kläger wegen der infolge der\n\nSchlechtleistung der Beklagten eingetretenen Krankheit der Tiere und deren\n\nverminderter verkehrsfähiger Milchleistung tatsächlich 38 Kühe hat schlachten\n\nlassen und sich 38 Ersatzkühe beschafft hat. Dies hat der Kläger vorgetragen.\n\nNach dem im Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt kann\n\ndie vom Berufungsgericht problematisierte Unumgänglichkeit der Schlachtung\n\nallerdings die Frage einer etwaigen Mitverursachung des Schadens durch den\n\nKläger betreffen (vgl. Sen.Urt. v. 14.11.2000 - X ZR 203/98, Umdr. S. 16, zur\n\nVeröffentlichung vorgesehen). Sie ist freilich erst nach Feststellung eines\n\nSchadens im Rahmen des § 254 BGB zu klären und berührt nicht die Pflicht\n\ndes Klägers, den geltend gemachten Anspruch schlüssig darzulegen.\n\nb) Das Berufungsgericht hat überdies darauf abgestellt, daß die vorge-\n\nlegte Bescheinigung der Zuchtrindergemeinschaft H. nicht 38, sondern nur\n\n28 Schlachttiere sowie nicht 38, sondern insgesamt 47 angekaufte Tiere aus-\n\nweise. Auch das vermag jedoch nicht eine vollständige Abweisung des die An-\n\nschaffungskosten betreffenden Klagebegehrens zu begründen. Jedenfalls ein\n\nSchaden wegen Ersatzbeschaffung von 28 Rindern bleibt danach ebenso\n\nmöglich wie der Ankauf von weiteren Tieren nicht ausschließt, daß für die ge-\n\nschlachteten Tiere eine Ersatzbeschaffung vorgenommen wurde.\n\n4. Das Berufungsgericht hat die im Hinblick auf die geltend gemachte\n\nNotwendigkeit separater Haltung der erkrankten Tiere beanspruchten 50,-- DM\n\npro Tag als unsubstantiiert angesehen. Zu dieser Auffassung ist es gelangt,\n\nweil es den Schadensposten von insgesamt 13.700,-- DM als entgangenen\n\nGewinn eingeordnet hat; ein solcher sei aber nicht nachvollziehbar, weil der\n\nKläger nicht mitgeteilt habe, wie er hätte erwirtschaftet werden können.\n\nAuch die deshalb erfolgte Zurückweisung der Berufung ist nicht frei von\n\nRechtsirrtum. Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist verfehlt,\n\nweil er dem Begehren des Klägers nicht Rechnung trägt.\n\nDer Kläger hat den Betrag von 13.700,-- DM als Mehraufwendung für\n\ngetrennte Tierhaltung geltend gemacht. Seine die einzelnen Arbeitsschritte\n\naufführenden Darlegungen im Schriftsatz vom 8. Juni 1999, auf die auch die\n\nRevision abhebt, machen deutlich, daß er Ersatz für Arbeitsleistungen begehrt,\n\ndie nach seiner Behauptung im Falle ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertra-\n\nges der Parteien nicht angefallen wären und bei denen mangels gegenteiliger\n\nBehauptung des Klägers davon auszugehen ist, daß sie der Kläger selbst er-\n\nbracht hat.\n\nEigene Arbeitsleistung kann einen Vermögensschaden nicht nur dar-\n\nstellen, wenn der hierfür getätigte Aufwand an Zeit und Mühewaltung ohne das\n\nsie verursachende Ereignis zu gewinnbringender Tätigkeit genutzt worden wä-\n\nre. Arbeits- und Zeitaufwand wird unabhängig davon schadensrechtlich als ein\n\nVermögenswert angesehen, wenn sich nach der Verkehrsauffassung für die\n\ngetätigte Arbeitsleistung ein sich objektiv nach dem Maß der Arbeitskraft be-\n\nmessender geldlicher Wert, d.h. ein Marktwert, ermitteln läßt (BGH, Urt. v.\n\n24.11.1995 - V ZR 88/95, ZIP 1996, 281, 283 m.w.N.). Diese Möglichkeit hat\n\nder Bundesgerichtshof zwar als ausgeschlossen erachtet, wenn es um die Ar-\n\nbeitsleistung eines Unternehmers geht (BGHZ 54, 45 b, 51; vgl. auch BGH, Urt.\n\nv. 31.03.1992 - VI ZR 143/91, NJW-RR 1992, 852). Das betrifft aber Sachver-\n\nhalte, in denen die Arbeitskraft des Unternehmers als solche in Frage steht. Im\n\nvorliegenden Fall sind Einzelarbeitsleistungen zu beurteilen, die von der Per-\n\nson des Klägers als Landwirt, der einen Hof betreibt und führt, unabhängig,\n\nalso nicht unternehmerbezogen sind und ohne weiteres auch von Hilfskräften\n\nhätten erbracht werden können, deren Arbeit üblicherweise im Stundenlohn\n\nvergütet wird. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, daß der geltend gemachte\n\nMehraufwand einen Marktwert hat. Dies macht ergänzende tatrichterliche Fest-\n\nstellungen nötig, die - weil bisher unterblieben - nachzuholen sein werden.\n\n5. Das Berufungsgericht hat schließlich die vom Kläger veranschlagten\n\nKosten für den Transport zu schlachtender und statt dessen von ihm erworbe-\n\nner Tiere als nicht ausreichend substantiiert angesehen.\n\nNach dem zu 2. Ausgeführten ist auch die deshalb erfolgte Abweisung\n\neines Zahlungsbetrages von 4.132,83 DM nicht prozeßordnungsgemäß. Der\n\nKläger hat durch entsprechende Auflistung die transportierten Kühe bezeichnet\n\nund dabei angegeben, für jedes Tier, das man kaufe oder zur Schlachtung ge-\n\nbe, bezahle man ein Transportgeld von 70,-- DM. Das Berufungsgericht hat\n\nnicht dargetan, warum es neben diesen Angaben noch Vortrag dazu bedurft\n\nhätte, über welche Strecken und auf welche Weise die insgesamt 76 Kühe\n\ntransportiert worden sein sollen, wegen deren Beförderung Schadensersatz\n\nverlangt wird. Im Hinblick auf die behauptete Tatsache der Schlachtung und\n\nder Ersatzbeschaffung hätten deshalb die angetretenen Beweise erhoben wer-\n\nden müssen; die Höhe des Transportgeldes hätte bei entsprechendem Bewei-\n\nsergebnis sodann in geeigneter Weise aufgeklärt werden müssen. Auch dies\n\nwird nachzuholen sein. Dabei wird es unter den vorstehend zu 4. erörterten\n\nVoraussetzungen nicht darauf ankommen, ob der Kläger Transportkosten an\n\neinen Dritten gezahlt hat, weil auch ein selbst vorgenommener Transport einen\n\nMarktwert haben kann.\n\nRogge\n\nScharen\n\nJestaedt\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_160-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-07/x-zr-160-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_160-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_160-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-07/x-zr-160-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_160-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:55:33.027627+00:00"}}