{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_157-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-03-19","aktenzeichen":"X ZR 157/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. März 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle HGB § 54 Abs. 3 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Dritter Beschränkungen der Handlungsvollmacht gegen sich gelten lassen muß.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 157/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ : nein\n\nVerkündet am:\n19. März 2002\nPotsch\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nHGB § 54 Abs. 3\n\nZur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Dritter Beschränkungen der\n\nHandlungsvollmacht gegen sich gelten lassen muß.\n\nBGH, Urt. v. 19. März 2002 - X ZR 157/99 - OLG Frankfurt am Main\n\n LG Frankfurt am Main\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und\n\ndie Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das am 4. August 1999 ver-\n\nkündete Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-\n\nfurt am Main im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als\n\nzum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin übernahm 1994 die Erstellung der Brandmeldeanlagen für\n\ndas von der Beklagten, einer Aktiengesellschaft, errichtete D. in U.. Hierfür\n\nhatte die Beklagte zunächst einen Auftrag über einen Festpreis von 39.459,72\n\nDM erteilt. Änderungen und Erweiterungen des Auftrags mußten vereinba-\n\nrungsgemäß durch den Auftraggeber schriftlich genehmigt werden. In der Fol-\n\ngezeit kam es im Rahmen weiterer Bauabschnitte auf Grund mündlicher Auf-\n\ntragserteilungen durch den damaligen Mitarbeiter L. der Beklagten zu erhebli-\n\nchen Ausweitungen des Leistungsumfangs. Die Klägerin stellte der Beklagten,\n\ndie hinsichtlich der Montageleistungen und des Zubehörs um Rechnungsstel-\n\nlung an sich selbst gebeten hatte, insgesamt 453.990,70 DM in Rechnung,\n\nworauf die Beklagte schließlich \n\n- teilweise erst nach Klageerhebung -\n\n230.000,-- DM bezahlt hat. Den Differenzbetrag verlangt die Klägerin im vorlie-\n\ngenden Verfahren. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die\n\nBerufung der Klägerin hatte in Höhe eines Teilbetrags von 139.581,08 DM\n\nnebst Zinsen Erfolg. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederher-\n\nstellung des erstinstanzlichen Urteils; die Klägerin verteidigt das angefochtene\n\nUrteil.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils\n\nund zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, dem\n\nauch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen\n\nist.\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Schriftformvereinbarung\n\nhabe sich nur auf den ersten Bauabschnitt bezogen, nicht aber auf Leistungen\n\nin weiteren Bauabschnitten. Diese mögliche tatrichterliche Auslegung des Ver-\n\ntragsinhalts wird von der Revision nicht angegriffen.\n\nII. Das Berufungsgericht meint weiter, die Beklagte, die die Kontakte mit\n\nder Klägerin im Zusammenhang mit der Maßnahme ihrem Mitarbeiter L. über-\n\nlassen habe, habe die Rechnungen teilweise jedenfalls dadurch genehmigt und\n\ndie Forderungen anerkannt, indem sie erklärt habe, diese beträfen sie und\n\nwürden durch sie bezahlt.\n\nDies wird, wie die Revision mit Recht geltend macht, von den getroffe-\n\nnen tatrichterlichen Feststellungen nicht getragen. Das Berufungsgericht hat\n\nkeine Feststellungen getroffen, weshalb die Beklagte Anlaß gehabt haben\n\nsollte, die Forderungen anzuerkennen. Ebenso fehlt es, wie die Revision\n\nebenfalls mit Recht beanstandet, an Feststellungen, die die Annahme eines\n\nRechtsbindungswillens seitens der Beklagten tragen. Das vom Berufungsge-\n\nricht herangezogene Schreiben der Beklagten vom 26. Juli 1996 läßt sich\n\nzwanglos auch dahin verstehen, daß es lediglich der Klärung der Passivlegiti-\n\nmation dienen sollte. Diese naheliegende Möglichkeit hat das Berufungsgericht\n\nnicht erwogen.\n\nIII. Dem Senat ist eine abschließende Beurteilung verwehrt, ob sich das\n\nBerufungsurteil aus einem anderen Grund als zutreffend erweist.\n\n1. Nach dem im Tatbestand des Berufungsurteils festgehaltenen Vortrag\n\nder Klägerin hat der früher bei der Beklagten beschäftigte Mitarbeiter L. der\n\nKlägerin die Aufträge erteilt, aus denen sich die vom Berufungsgericht zuer-\n\nkannten Forderungen ergeben. Die Beklagte hat dem nur entgegengesetzt,\n\ndaß der Zeuge zu einer Auftragserteilung nicht bevollmächtigt gewesen sei.\n\nWie sich aus dem im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen\n\nVorbringen der Beklagten ergibt, hat diese dazu näher ausgeführt, L. sei nicht\n\nzur Vergabe von Aufträgen in dem gegebenen Umfang bevollmächtigt gewe-\n\nsen; die Größe der Beklagten bringe es nämlich mit sich, daß die Unterzeic h-\n\nnungspflicht durch die Geschäftsleitung erst von einem gewissen Volumen an,\n\ndas sich nach dem Gesamtgewicht des Geschäftsvorfalls bestimme, eintrete,\n\nweil der Arbeitsaufwand von der Geschäftsleitung sonst nicht zu bewältigen\n\nsei. Das relevante Volumen sei im vorliegenden Fall überschritten worden (GA\n\nII 313 f.). Soweit die Beklagte weiter hat vortragen lassen (GA II 316), L. habe\n\nim Hinblick auf die Auftragserteilung keinerlei Entscheidungsbefugnisse ge-\n\nhabt, betrifft dies nicht notwendig die Frage der Vertretungsmacht, sondern es\n\nkann sich auch allein auf seine Befugnisse im Innenverhältnis beziehen, von\n\ndenen die Vertretungsmacht grundsätzlich nicht abhängt (vgl. MünchKomm.\n\nzum BGB/Schramm, 4. Aufl., § 164 Rdn. 74). Somit ist für das Revisionsverfah-\n\nren nicht auszuschließen, daß die Beklagte eine - von der Klägerin behauptete\n\n(GA II 254 f.) - jedenfalls konkludente Bevollmächtigung des Zeugen L. an sich\n\nnicht bestritten, sondern lediglich einen ausreichenden Umfang der Vollmacht\n\nin Abrede gestellt hat. Daß L. nicht für die Beklagte, sondern für ein anderes\n\nUnternehmen tätig geworden sei, worauf sich die Revision stützt, war nicht Ge-\n\ngenstand des Streits im Berufungsverfahren.\n\n2. Sofern, was das Berufungsgericht bei seiner erneuten Befassung zu\n\nprüfen haben wird, davon auszugehen ist, daß eine Bevollmächtigung von L.\n\nan sich erfolgt war, wird weiter zu prüfen sein, ob sich eine Bevollmächtigung\n\ndieses Zeugen für die hier in Frage stehenden Geschäfte aus der in den Tat-\n\nsacheninstanzen nicht berücksichtigten Bestimmung des § 54 HGB ergibt. Aus\n\ndem Vortrag der Beklagten, den sich die Klägerin in ihrem nachgelassenen\n\nSchriftsatz vom 21. Juli 1999 (GA II 349 ff.) zu eigen gemacht hat, kann sich\n\nergeben, daß der Zeuge L. als seinerzeitiger Arbeitnehmer der Beklagten (GA\n\nII 316) Aufträge, die der Geschäftsbetrieb der Beklagten als Formkaufmann\n\n(§ 3 AktG) mit sich bringt in einem bestimmten, nicht näher bezeichneten Um-\n\nfang erteilen durfte. Demnach erscheint es als denkbar, daß L. jedenfalls zur\n\nVornahme einzelner zu dem Handelsgewerbe der Beklagten gehöriger Ge-\n\nschäfte ermächtigt war, wozu es einer besonderen Form nicht bedurfte (vgl. nur\n\nBaumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 54 Rdn. 8; Heymann/Sonnenschein, HGB,\n\n§ 54 Rdn. 7). Eine sich hieraus ergebende Handlungsvollmacht erstreckte sich\n\naber kraft Gesetzes auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die die Vor-\n\nnahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt (§ 54 Abs. 1 HGB).\n\nDavon können auch die streitgegenständlichen Aufträge erfaßt worden\n\nsein. Aus dem Vortrag der Beklagten kann sich ergeben, daß derartige Auf-\n\ntragsvergaben für Alten- und Pflegeheime bei ihr in großem Umfang vorkamen.\n\nDie Beklagte hat selbst darauf verwiesen, daß sie als Generalunternehmerin im\n\nRahmen des Baus zahlreicher Alten- und Pflegeheime im ganzen Bundesge-\n\nbiet tätig ist; sie hat sich weiter auf die Größe ihres Unternehmens und die da-\n\nmit verbundene Menge der täglich anfallenden Geschäftsvorfälle berufen (GA II\n\n313). Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, können aber bei ei-\n\nnem großen Unternehmen auch Vertragsabschlüsse von erheblicher finanziel-\n\nler Tragweite noch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zu rechnen sein, so\n\ndaß ein Dritter in Ermangelung gegenteiliger Äußerungen davon ausgehen\n\nkann, eine aus schlüssigem Verhalten zu entnehmende Handlungsvollmacht\n\nerstrecke sich auf derartige Verträge wie auch auf Rechtsgeschäfte, die ihrer\n\nDurchführung dienen (BGH, Urt. v. 8.5.1978 - II ZR 209/76, Betrieb 1978, 2118\n\nf. = GmbHR 1979, 271 \n\nf.; Baumbach/Hopt aaO. Rdn. 11; Hey-\n\nmann/Sonnenschein aaO. Rdn. 25 ff.). Auch wenn die in der zunächst ge-\n\nschlossenen Vereinbarung enthaltene Schriftformklausel hieran Zweifel mag\n\naufkommen lassen haben, ob die in ihrem Umfang erheblichen weiteren Auf-\n\nträge von L. erteilt werden durften, kann es sich, was das Berufungsgericht zu\n\nprüfen haben wird, auch im vorliegenden Fall so verhalten haben, weil diese\n\nZweifel bereits durch den Umstand ausgeräumt sein können, daß sich die\n\nKlausel nicht auf die späteren Bauabschnitte bezog, um die es vorliegend noch\n\ngeht.\n\n3. Die von der Beklagten behauptete Beschränkung der Handlungsvoll-\n\nmacht muß sich die Klägerin nur dann vorhalten lassen, wenn sie diese kannte\n\noder kennen mußte (§ 54 Abs. 3 HGB). Hierzu hat die Beklagte nur geltend\n\ngemacht, die Klägerin habe sich infolge der Unterzeichnung des ersten Auf-\n\ntrags durch den Vorstand der Beklagten darüber im klaren sein müssen, daß\n\ndieser auch für die weiteren Bauabschnitte ausschließlicher Ansprechpartner\n\ngewesen sei. Dies ist schon mit dem sonstigen Vortrag der Beklagten schwer\n\nvereinbar, nach dem nur für Geschäfte einer bestimmten Größenordnung eine\n\nEinschaltung des Vorstands vorgesehen war. Zudem hat die Beklagte nicht\n\nvorgetragen, daß sie die Beschränkung der Vollmacht in irgendeiner Weise\n\nnach außen verlautbart habe. Auf dieser Grundlage ist weder die Annahme\n\neiner positiven Kenntnis einer beschränkten Vollmacht des Mitarbeiters L. noch\n\ndie einer fahrlässigen Nichtkenntnis gerechtfertigt (vgl. Baumbach/Hopt aaO.\n\nRdn. 19; Heymann/Sonnenschein aaO. Rdn. 37 m.w.N.).\n\nIV. Das Berufungsgericht wird nach alledem Gelegenheit haben, unter\n\nBerücksichtigung etwaigen weiteren Vortrags der Parteien, insbesondere zu\n\ndem bisher nicht berücksichtigten Gesichtspunkt einer Handlungsvollmacht, die\n\nFrage neu zu prüfen, ob sich die Beklagte das Handeln ihres Mitarbeiters L.\n\nzuzurechnen lassen hat.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_157-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-19/x-zr-157-99","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_157-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_157-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-19/x-zr-157-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_157-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:59:15.635321+00:00"}}