{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_155-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-12-17","aktenzeichen":"X ZR 155/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Berichtigt durch Beschluß\nvom 19. Februar 2003\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 155/99\n\nURTEIL\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nVerkündet am:\n17. Dezember 2002\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis\n\nund die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung des Klägers, die im übrigen zurückgewiesen wird,\n\nwird das am 15. April 1999 verkündete Urteil des 2. Senats (Nich-\n\ntigkeitssenats) des Bundespatentgerichts im Kostenausspruch auf-\n\ngehoben und im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:\n\nDas europäische Patent 0 261 266 wird unter Abweisung\n\nder weitergehenden Klage mit Wirkung für die Bundes-\n\nrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt,\n\ndaß in seinem Patentanspruch 1 die Worte \"oder mit ihm\n\nverschraubten\" sowie der Klammerzusatz \"(z.B. 275,\n\nFig. 29, 375, Fig. 30)\" entfallen und daß sich die Patent-\n\nansprüche 2 bis 11 auf den so beschränkten Patentan-\n\nspruch 1 beziehen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und der\n\nBeklagte 1/3.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 25. September 1986 an-\n\ngemeldeten, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäi-\n\nschen Patents 0 261 266 (Streitpatents), das einen Schwenkhebelstangenver-\n\nschluß betrifft und vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer\n\n36 73 648 geführt wird. Das Streitpatent umfaßt 14 Patentansprüche. Patentan-\n\nspruch 1 hat folgenden Wortlaut:\n\n\"1. Mit Zylinderschloß (164) versehener Schwenkhebelstangenver-\n\nschluß für Montage in zwei vorzugsweise gleich großen und\n\nvorzugsweise rechteckigen Durchbrüchen (32, 34) von Blech-\n\nschranktüren (12), bestehend aus einem Schloßkasten (16) mit\n\ndurch das Türblatt (12) nach außen geführter Schwenkhebel-\n\nbetätigungseinrichtung zum Antrieb von zumindest einer paral-\n\nlel zur Türkante verlaufenden Verschlußstange (18) und mit ei-\n\nnem den Schwenkhebel (114) in seiner eingeschwenkten Stel-\n\nlung festhaltenden Zylinderschloß (164), wobei der Schwenk-\n\nhebelverschluß eine die Aufnahmemulde für den Schwenkhebel\n\n(114) bildende Grundplatte (168, 268, 368, 468) umfaßt, die im\n\nBereich der Durchbrüche (32, 34) einstückig von ihr ausgehen-\n\nde und in die Durchbrüche eindringende und die Grundplatte in\n\nden Durchbrüchen ausrichtende Ansätze (169, 170; 269, 270)\n\naufweist und den Verschluß mit dem Türblatt (12) fest verbin-\n\ndet, wobei der eine Ansatz (169, 269) eine Aufnahme für das im\n\nEnde des Schwenkhebels (114, 214) angeordnete Zylinder-\n\nschloß (164) bildet, und dieser Ansatz (169, 269) zusammen\n\nmit einem von ihm ausgehenden (z.B. 175 in Fig. 14) oder mit\n\nihm verschraubten Halteteil (z.B. 275, Fig. 29, 375, Fig. 30) das\n\nTürblatt (12) im Bereich des einen Durchbruchs (34) zentrierend\n\neinklemmt, dadurch gekennzeichnet, daß die zumindest eine\n\nVerschlußstange (18) aus Flachbandmaterial gefertigt ist und\n\ndurch den Schloßkasten (16) einstückig hindurchreicht, daß der\n\nandere Ansatz (170, 270) ein Teil des Schloßkastens (16) ist\n\nund daß dieser andere Ansatz (170, 270) zusammen mit einem\n\nweiteren Teil (z.B. 71, Fig. 16; 171, 146, Fig. 24) des Schloßka-\n\nstens (16) das Türblatt (12) im Bereich des ersten Durchbruchs\n\n(32) zentrierend einklemmt.\"\n\nWegen der Patentansprüche 2 bis 14 wird auf die Patentschrift Bezug\n\ngenommen.\n\nDer Kläger ist seit 1993 einer der Geschäftsführer der persönlich haften-\n\nden Gesellschafterin der E. , die 1993 eine auf den Nichtig-\n\nkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gestützte, das Streitpatent betref-\n\nfende Nichtigkeitsklage erhoben hat. Diese Klage ist mit dem das Urteil des\n\nBundespatentgerichts vom 26. August 1993 (3 Ni 6/93 (EU)) bestätigenden Ur-\n\nteil des Senats vom 24. Oktober 1996 (X ZR 29/94, GRUR 1997, 272\n\n- Schwenkhebelverschluß) rechtskräftig abgewiesen worden.\n\nDer Kläger hat vorgetragen, an der Erhebung einer neuerlichen Nichtig-\n\nkeitsklage ein eigenes unmittelbares rechtliches Interesse zu haben, da er vom\n\nBeklagten aus dem Streitpatent in einem Verletzungsprozeß vor dem Landge-\n\nricht Düsseldorf in Anspruch genommen und dort rechtskräftig verurteilt worden\n\nsei. Außerdem habe der Beklagte gegen ihn, u.a. gestützt auf das Streitpatent,\n\nein Strafverfahren angestrengt, das mit einem rechtskräftigen Strafbefehl geen-\n\ndet habe. Er hat mit der Nichtigkeitsklage im wesentlichen geltend gemacht, der\n\nGegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht patentfähig, weil er sich für den\n\nFachmann ergänzend zu dem im ersten Nichtigkeitsverfahren berücksichtigten\n\nStand der Technik in naheliegender Weise aus der deutschen Offenlegungs-\n\nschrift 34 07 701, der europäischen Patentanmeldung 0 054 225 und den Be-\n\nschlagteilen ergebe, die der Öffentlichkeit durch die von der Firma R. \n\n ab Juli 1985 in beträchtlichem Umfang ausgelieferten Schrank-\n\nsysteme mit der Bezeichnung \" ... \" zugänglich geworden seien.\n\nDas Bundespatentgericht hat die für zulässig gehaltene Klage als unbe-\n\ngründet abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren, das\n\nStreitpatent für nichtig zu erklären, weiter. Der Beklagte beantragt die Zurück-\n\nweisung der Berufung.\n\nDer Senat hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr.-Ing. H. \n\n eingeholt, das der gerichtliche Sachverständige in\n\nder mündlichen Verhandlung erläutert hat. Die Akten des vorausgegangenen\n\nNichtigkeitsverfahrens 3 Ni 6/93 (X ZR 29/94) waren Gegenstand der mündli-\n\nchen Verhandlung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.\n\nI. \n\nDie Nichtigkeitsklage ist zulässig. Das am 25. September 1986\n\nangemeldete und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte\n\nStreitpatent steht in Kraft. Es ist anerkannt, daß die als Popularklage ausge-\n\nstaltete Nichtigkeitsklage wegen des öffentlichen Interesses an der Nichtigerklä-\n\nrung zu Unrecht erteilter Patente ohne Darlegung eines besonderen Rechts-\n\nschutzinteresses durch den Nichtigkeitskläger zulässig ist. Der Nachweis eines\n\nbesonderen Interesses an der Nichtigerklärung eines Patents ist nach ständiger\n\nRechtsprechung des Senats nur dann erforderlich, wenn das bekämpfte Patent\n\nvor der Erhebung der Nichtigkeitsklage infolge Verzichts, durch Zeitablauf, we-\n\ngen Nichtzahlung der Jahresgebühren oder wegen Rücknahme erloschen ist\n\noder wenn einer der genannten Erlöschensgründe während des anhängigen\n\nNichtigkeitsverfahrens eintritt (BGH Urt. v. 29.9.1964 - Ia ZR 285/63, GRUR\n\n1965, 231 - Zierfalten; vgl. Busse, PatG, 5. Aufl., § 81 PatG Rdn. 41 m.w.N.).\n\nDaher ist es zulässig, wenn nach rechtskräftiger Abweisung der Nichtigkeitskla-\n\nge einer Handelsgesellschaft nunmehr der Geschäftsführer oder Gesellschafter\n\nseinerseits Nichtigkeitsklage erhebt (Benkard, PatG GebrMG, 9. Aufl., § 22\n\nPatG Rdn. 22). Ein solcher Kläger ist nicht Rechtsnachfolger (§ 325 ZPO) des\n\nfrüheren Nichtigkeitsklägers; ihm können die in dem vorausgegangen Nichtig-\n\nkeitsverfahren getroffenen Feststellungen nicht entgegengehalten werden.\n\nII. \n\nPatentanspruch 1 des Streitpatents in seiner erteilten Fassung\n\numfaßt u.a. die Ausbildung eines Schwenkhebelstangenverschlusses mit einer\n\nGrundplatte, von der ein einstückig mit ihr ausgebildeter Ansatz ausgeht, der\n\nmit einem das Türblatt im Bereich des Durchbruchs (34) zentrierend einklem-\n\nmenden Halteteil (z.B. 275 Fig. 29, 375 Fig. 30) verschraubt ist. Die Kombina-\n\ntion der Merkmale des Streitpatents nach Patentanspruch 1 mit einem solchen\n\nHalteteil erstreckt den beanspruchten Gegenstand auf Ausführungsformen, die\n\nnicht auf erfinderischer Leistung beruhen. Das Streitpatent kann deshalb mit\n\ndiesem Anspruch keinen Bestand haben; es ist durch Streichung der Worte\n\n\"oder mit ihm verschraubten\" sowie des Klammerzusatzes \"z.B. 275, Fig. 29,\n\n375 Fig. 30\" im Patentanspruch 1 einschließlich der auf diese Alternative rück-\n\nbezogenen Unteransprüche 4 bis 6 teilweise für nichtig zu erklären (Art. 56, 138\n\nAbs. 1 a EPÜ; Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG; § 22 Abs. 1 Satz 1 PatG). In diesem\n\nUmfang hat die Berufung Erfolg. Im übrigen ist die Berufung jedoch unbegrün-\n\ndet, da der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch unter Berück-\n\nsichtigung des vom Kläger gegenüber dem ersten Nichtigkeitsverfahren neu\n\neingeführten Stands der Technik nicht davon überzeugt ist, daß der Gegen-\n\nstand des erteilten Patentanspruchs 1 dem Fachmann am Anmeldetag des\n\nStreitpatents durch den vorgelegten Stand der Technik und sein allgemeines\n\nFachwissen nahegelegt war.\n\n1. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachver-\n\nständigen ist der Fachmann auf dem hier einschlägigen Gebiet ein Techniker\n\nmit langjährigen betrieblichen Erfahrungen in der Konstruktion von Blech-\n\nschränken, der sich auf nahe verwandten Gebieten wie dem der Fensterbe-\n\nschläge, Torverschlüsse und Autoschlösser grob auskennt und sich dort zu fin-\n\ndende Lösungen nutzbar macht. Die Parteien haben dem zugestimmt; hiervon\n\nist der Senat auch im vorausgegangenen Nichtigkeitsverfahren ausgegangen.\n\nEin solcher Fachmann verfügt nicht über die systematische Schulung ei-\n\nnes Fachhochschulingenieurs; er löst die ihm gestellten konstruktiven Aufgaben\n\nnicht durch systematische Problemanalyse, sondern durch Kombination seines\n\nErfahrungswissens. Der Entwicklungsauftrag wird diesem Fachmann in der Re-\n\ngel von Führungskräften gestellt, die Fachhochschulingenieure sind und die\n\ndem Techniker bei der Kontrolle von Entwürfen gelegentlich auch konstruktive\n\nHinweise geben. Die eigentliche \"Arbeit am Objekt\" und das Auffinden der Pro-\n\nblemlösung sind danach aber nicht Aufgabe der genannten Führungskräfte,\n\nsondern bleiben Aufgabe des Technikers, der die Lösungsvorschläge aus sei-\n\nnem Erfahrungswissen entwickelt. Der gerichtliche Sachverständige hat dies in\n\nseinem schriftlichen Gutachten bestätigt und in der mündlichen Verhandlung\n\ndahin verdeutlicht, daß der genannte Techniker eine Ausbildung zum techni-\n\nscher Zeichner, Techniker oder Ingenieur, manchmal auch zum Meister absol-\n\nviert hat, wobei der Schwerpunkt der Ausbildung auf der Qualifikation im techni-\n\nschen Bereich liegt und die mit entsprechenden Entwicklungsarbeiten betrauten\n\nPersonen typischerweise langjährig erfahrene Mitarbeiter mit eigener Erfahrung\n\naus Fertigung und Montage sind (Gutachten S. 2).\n\n2. Patentanspruch 1 des Streitpatents betrifft einen Schwenkhebelstan-\n\ngenverschluß, wie er für Blechschranktüren etwa in Schaltschränken Verwen-\n\ndung findet. Derartige Schwenkhebelstangenverschlüsse sind nach der Be-\n\nschreibung des Streitpatents aus der europäischen Offenlegungsschrift\n\n0 054 225 und der deutschen Auslegeschrift 35 06 870 bekannt. Als nachteilig\n\nbemängelt die Beschreibung an der Ausführung dieser Konstruktionen, daß sie\n\nviel Platz in Anspruch nehmen und keine Unterbringung in dem bei manchen\n\nBlechschranktüren vorhandenen Verkantungsraum erlauben \n\n(vgl. Sp. 1,\n\nZ. 34 f.). Ein weiterer Nachteil dieser Konstruktionen besteht nach der Be-\n\nschreibung des Streitpatents darin, daß die Führung der Stangen dadurch er-\n\nschwert wird und daß infolge ihrer Anlenkung an einem doppelarmigen Hebel\n\nneben einer Axialbewegung gleichzeitig auch eine dazu senkrechte Bewegung\n\nausgeführt wird (Sp. 1, Z. 39 f.). Die Beschreibung weist darauf hin, daß der aus\n\nder europäischen Offenlegungsschrift 0 155 343 bekannte Schwenkhebelstan-\n\ngenverschluß diese Nachteile zwar nicht aufweist und so schmal ist, daß er\n\nauch im Verkantungsraum einer Blechschranktür untergebracht werden kann\n\n(Sp. 1, Z. 47 f.). An dieser Konstruktion bemängelt die Beschreibung jedoch,\n\ndaß neben zwei rechteckigen Durchbrüchen im Türblatt noch zusätzliche\n\nDurchbrüche vorgesehen werden müssen, durch die Befestigungsschrauben\n\nhindurchgeführt werden, wodurch die Herstellung des Türblatts verteuert, die\n\nBaulänge vergrößert und die Montage des Verschlusses kompliziert werden.\n\nZwar kann der in der Schrift offenbarte Verschluß durch besondere Ausgestal-\n\ntung der Enden der Schubstangen, nämlich durch Anordnung von Verzahnun-\n\ngen an deren beiden Schmalseiten, sowohl für links als auch für rechts an-\n\nschlagende Schaltschranktüren verwendet werden. Nachteilig an dieser Kon-\n\nstruktion ist der Beschreibung zufolge jedoch, daß die Verschlußstangen nicht\n\nin einfacher Weise bei bereits vormontiertem Schloß gewechselt werden kön-\n\nnen, weil zunächst das Ritzel aus dem Schloßkasten demontiert, danach die\n\nStangen herausgenommen, in der gewünschten Weise wieder eingesetzt und\n\nsodann das Ritzel erneut montiert werden müssen (Sp. 2, Z. 11 f.).\n\nDemgegenüber soll mit der Erfindung ein Schwenkhebelstangenver-\n\nschluß geschaffen werden, der im Verkantungsraum einer Blechschranktür un-\n\ntergebracht werden kann, eine möglichst leichtgängige Schubstangenverbin-\n\ndung erlaubt, einfach im Türblatt montiert werden kann, für links- und rechtsan-\n\nschlagende Türen gleichermaßen verwendbar ist, ohne umständliche Demon-\n\ntagearbeiten umgerüstet werden kann und einen sicheren Verschluß gewährlei-\n\nstet (Sp. 2, Z. 39 f.).\n\nHierzu schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 einen Schwenkhe-\n\nbelstangenverschluß mit folgenden Merkmalen vor, wobei fakultative Merkmale\n\n(wie etwa daß die beiden Durchbrüche \"vorzugsweise gleich groß und vor-\n\nzugsweise rechteckig\" sein sollen) weggelassen sind:\n\n1. Der Schwenkhebelstangenverschluß wird in zwei Durchbrüchen\n\n(32, 34) von Blechschranktüren montiert.\n\n2. Er besteht aus einem Schloßkasten (16)\n\n3. mit einem Schwenkhebel (114) und\n\n4. einer Schwenkhebelbetätigungseinrichtung,\n\n4.1\n\ndie durch das Türblatt (12) nach außen geführt ist,\n\n4.2\n\nzumindest eine Verschlußstange (18) antreibt,\n\n4.2.1 die parallel zur Türkante verläuft,\n\n4.2.2 aus Flachbandmaterial gefertigt ist,\n\n4.2.3 durch den Schloßkasten einstückig hindurchreicht und\n\n5. mit einem Zylinderschloß (164)\n\n5.1 \n\ndas den Schwenkhebel (114) in seiner eingeschwenkten\n\nStellung festhält,\n\n6. sowie einer Grundplatte (168, 268, 368, 468),\n\n6.1\n\ndie eine Aufnahmemulde für den Schwenkhebel (114)\n\nbildet,\n\n6.2\n\nAnsätze (169, 170; 269, 270) aufweist,\n\n6.2.1 die im Bereich der Durchbrüche (32, 34) einstückig von\n\nder Grundplatte ausgehen,\n\n6.2.2 in die Durchbrüche eindringen,\n\n6.2.3 die Grundplatte in den Durchbrüchen ausrichten und\n\n6.3\n\nden Verschluß fest mit dem Türblatt (12) verbinden.\n\n7. Der eine Ansatz (169; 269)\n\n7.1\n\nbildet eine Aufnahme für das im Ende des Schwenkhe-\n\nbels angeordnete Zylinderschloß und\n\n7.2 \n\nklemmt zusammen mit einem von ihm ausgehenden\n\n(z.B. 175 in Fig. 14) oder mit ihm verschraubten Halteteil\n\n(z.B. 275 in Fig. 29; 375 in Fig. 30) das Türblatt (12) im\n\nBereich des einen Durchbruchs (34) zentrierend ein.\n\n8. Der andere Ansatz (170; 270)\n\n8.1 \n\n8.2 \n\nist ein Teil des Schloßkastens (16),\n\nklemmt zusammen mit einem weiteren Teil (z.B. 71 in\n\nFig. 16; 171, 146 in Fig. 24) des Schloßkastens (16) das\n\nTürblatt (12) im Bereich des ersten Durchbruchs (32)\n\nzentrierend ein.\n\nDiese Gliederung entspricht der im Urteil des Senats aus dem früheren\n\nNichtigkeitsverfahren; von ihr ist auch das Bundespatentgericht im angefochte-\n\nnen Urteil ausgegangen. Auch die Parteien haben diese Gliederung ihren Aus-\n\nführungen zugrunde gelegt.\n\nDie einzelnen Teilprobleme werden, wie der fachkundige Leser aus der\n\nBeschreibung des Streitpatents unschwer entnimmt, jeweils im Zusammenwir-\n\nken eines Teils der genannten Merkmale gelöst. Für die Unterbringung im Ver-\n\nkantungsraum ist zum einen die Verwendung zumindest einer Verschlußstange\n\nverantwortlich (Merkmal 4.2), die parallel zur Türkante verläuft (Merkmal 4.2.1),\n\naus Flachbandmaterial besteht (Merkmal 4.2.2) und einstückig durch den\n\nSchloßkasten hindurchreicht (Merkmal 4.2.3); zum anderen wird die Unterbrin-\n\ngung im Verkantungsraum dadurch erreicht, daß der Schloßkasten, durch den\n\ndie Verschlußstange einstückig hindurchgeführt wird, einen Ansatz (170, Merk-\n\nmal 8) aufweist, der Teil des Schloßkastens ist (Merkmal 8.1), zusammen mit\n\nweiteren Teilen das Türblatt im Bereich des ersten Durchbruchs (32) zentrie-\n\nrend einklemmt (Merkmal 8.2) und damit die parallel zum Türblatt angeordnete\n\nVerschlußstange dicht an das Türblatt heranführt. Die einfache Montage wird\n\ndadurch ermöglicht, daß die eine Aufnahmemulde für den Schwenkhebel bil-\n\ndende Grundplatte (Merkmal 6) ebenfalls Ansätze (169, 170) aufweist (Merkmal\n\n6.2), die im Bereich der Durchbrüche einstückig von der Grundplatte ausgehen\n\n(Merkmal 6.2.1), von denen der eine Ansatz (170) durch den einen Durchbruch\n\n(32) und der andere Ansatz (169) durch den anderen Durchbruch (34) die\n\nGrundplatte ausrichtend hindurchgreift (Merkmal 6.2.3). Dabei wirken der An-\n\nsatz der Grundplatte und der Ansatz des Schloßkastens (16) so zusammen,\n\ndaß das Türblatt einerseits im Bereich des ersten Durchbruchs (32) zwischen\n\nGrundplatte und Kappenteil (71), andererseits durch das von der Grundplatte\n\nausgehende Halteteil (175) im Bereich des zweiten Durchbruchs (34) zentrie-\n\nrend eingeklemmt wird. Der fachkundige Leser ersieht daraus unschwer, daß\n\ndie Befestigung des Verschlusses lediglich an den Durchbrüchen erstens durch\n\nAufsetzen der Grundplatte und zweitens durch Festziehen der den Schloßka-\n\nsten mit der Grundplatte verbindenden Schrauben erfolgt. Ihm ist auch ohne\n\nweiteres ersichtlich, daß der Schwenkhebelstangenverschluß ohne zusätzliche\n\nBohrungen im Türblatt montiert wird und durch bloßes Öffnen der Verschrau-\n\nbung des Kappenteils mit der Grundplatte nachträgliche Änderungen in der An-\n\nordnung der zusammenwirkenden Teile des Schwenkhebelstangenverschlus-\n\nses auf einfache Art möglich sind. Der Schwenkhebelstangenverschluß nach\n\nPatentanspruch 1 des Streitpatents wird daher nicht am Türblatt oder das Tür-\n\nblatt mittels besonderer Bohrungen durchgreifend verschraubt, sondern mittels\n\ndes Ansatzes (170) im Zusammenwirken mit dem Kappenteil (71) im Bereich\n\ndes Durchbruchs (32) sowie im weiteren Zusammenwirken mit dem Ansatz\n\n(169) und dem Halteteil (175) im Bereich des Durchbruchs (34) zentrierend ver-\n\nklemmt und danach durch Betätigung der Befestigungsschrauben des Kap-\n\npenteils mit der Grundplatte verspannt.\n\n3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist neu.\n\nKeine der Entgegenhaltungen im früheren Nichtigkeitsverfahren haben einen\n\nSchwenkhebelstangenverschluß mit sämtlichen in Patentanspruch 1 angege-\n\nbenen Merkmalen gezeigt. Dies hat der Senat in seinem früheren Nichtigkeits-\n\nurteil im einzelnen ausgeführt. Von der Neuheit der patentierten Lehre geht in-\n\nsoweit auch der Kläger aus.\n\nDer gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten\n\nüberzeugend dargestellt und in der mündlichen Verhandlung näher erläutert,\n\ndaß nichts anderes für den vom Kläger im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren\n\nergänzend eingeführten Stand der Technik gilt. Weder der Prospekt\n\n\"P. \" noch die deutsche Offenlegungsschrift 34 07 701 offenba-\n\nren einen Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen des Gegenstandes nach Pa-\n\ntentanspruch 1 des Streitpatents.\n\nBei dem Verschluß nach dem unstreitig vorveröffentlichten Prospekt\n\n\"P. \" von R. wird, wie der Fachmann nach den überzeugen-\n\nden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen unschwer erkennt, der\n\nan der einen Seite der Schranktür anliegende Verschluss mit der auf der ande-\n\nren Seite der Tür anliegenden Schloßplatte mittels außerhalb der Durchbrüche\n\nangeordneter und durch oder in das Türblatt geführter Befestigungsaufnahmen\n\n(Bohrungen) befestigt (Prospekt S. 10). Von der Lehre des Streitpatents unter-\n\nscheidet er sich aber schon durch diese für die Befestigung unerläßlich vorzu-\n\nsehenden Bohrungen, deren Vermeidung wesentliches Anliegen des Streitpa-\n\ntents ist.\n\nDie deutsche Offenlegungsschrift 34 07 701 betrifft einen Schaltschrank\n\nmit einer Tür, die zwei Durchbrüche aufweist. An der Tür werden ein Ver-\n\nschlußelement und zwei gleich ausgebildete und symmetrisch zur horizontalen\n\nMittelachse der Durchbrüche angeordnete Schloßplatten angebracht, wobei ei-\n\nne Schloßplatte das durch einen Durchbruch der Tür geführte Verschlußbetäti-\n\ngungselement trägt, während die weitere Schloßplatte jeweils den anderen\n\nDurchbruch abdeckt. Zwar ist es der Beschreibung der Offenlegungsschrift zu-\n\nfolge zweckmäßig, daß der Verschluß auf seiner der Tür zugekehrten Seite ei-\n\nnen Zentrieransatz aufweist, der auf den Querschnitt des ersten Durchbruchs\n\nhin ausgelegt ist (Patentanspruch 6, Beschreibung S. 8, Z. 20-23). Mit der\n\nGrundplatte einstückig ausgebildete Ansätze, Halteteile und ein Kappenteil, die\n\ndie Grundplatte sowohl in dem einen wie in dem anderen Durchbruch zentrieren\n\nund den Schloßkasten so mit der Grundplatte verklemmen, daß auf eine Ver-\n\nschraubung am Türblatt selbst oder dieses durchgreifend verzichtet werden\n\nkann, sind dieser Druckschrift jedoch nicht zu entnehmen.\n\n4. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat jedoch davon\n\nüberzeugt, daß der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht\n\nauf erfinderischer Tätigkeit beruht, soweit mit ihm eine Kombination seiner\n\nMerkmale mit einem an einem Ansatz verschraubten Halteteil (z.B. 275 Fig. 29,\n\n375 Fig. 30) - auch in deren näherer Ausgestaltung nach den Patentansprüchen\n\n4 bis 6 - beansprucht wird.\n\nWie der Fachmann aus den Figuren 29 und 30 des Streitpatents erkennt,\n\nhandelt es sich bei den angeschraubten Halteteilen (275, 375) um Mittel, die mit\n\ndas Türblatt durchgreifenden Schrauben eine Verschraubungsstelle des\n\nSchwenkhebelstangenverschlusses im Bereich des zweiten Durchbruchs (34)\n\nund damit neben der Verspannung des Verschlusses durch Aufschrauben des\n\nKappenteils (71) auf der Grundplatte im Durchbruch (32) eine zweite Verspan-\n\nnungsstelle zur Festlegung des Verschlusses am Türblatt darstellen. Es handelt\n\nsich hierbei um eine Verschraubung der Teile des Schwenkhebelstangenver-\n\nschlusses an einer von dem ersten Durchbruch (32) entfernt liegenden Stelle\n\nmit das Türblatt durchgreifenden Mitteln, wie sie dem Fachmann aus dem\n\nStand der Technik am Prioritätstag nahegelegt war.\n\nDie deutsche Offenlegungsschrift 34 07 701 zeigt die verspannende Be-\n\nfestigung von Schloßkasten und Schloßplatten an von den Durchbrüchen des\n\nTürblatts entfernt liegenden Stellen mittels Schrauben, die durch Befestigungs-\n\naufnahmen (14, 15 und 16) in das Türblatt oder das Türblatt durchgreifend in\n\ndie Schloßplatten geführt werden und die Teile des Schwenkhebelverschlusses\n\ngegeneinander verspannen. Nichts anderes gilt für die europäische Patentan-\n\nmeldung 0 054 225, die einen Schwenkhebelverschluß offenbart, bei dem die\n\nVerschlußteile einerseits mittels einer einen ersten Türblattdurchbruch über-\n\ngreifenden Befestigungsmutter (27) und andererseits mittels einer einen zwei-\n\nten Türblattdurchbruch übergreifenden becherartigen Mutter (50) an zwei Stel-\n\nlen jeweils gesondert verspannt werden. Danach war die Anordnung von zwei\n\nBefestigungsstellen, an denen die Verschlußteile jeweils gesondert mittels an\n\nihnen angreifender Verspannungsmittel verspannt werden, eine dem Fachmann\n\nam Prioritätstag geläufige Maßnahme, die - wie der gerichtliche Sachverständi-\n\nge in seinem schriftlichen Gutachten zum Patentanspruch 4 ausgeführt hat\n\n(Gutachten S. 14) - dem Ersetzen einer zentralen Verschraubung durch mehre-\n\nre Verschraubungen durch Verändern der Lage der Befestigungsstellen dient,\n\nwie sie dem Fachmann aus dem Stand der Technik bekannt und leicht aus den\n\nvorbekannten Lösungen zu gewinnen sind. Der gerichtliche Sachverständige\n\nhat dies in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage dahin bestätigt, daß\n\nauch die nähere Ausbildung der im Bereich des zweiten Durchbruchs (34) an-\n\ngreifenden Halteteile als Klemmwinkel oder Kappen (Patentansprüche 5 und 6)\n\nkeine das Können des Fachmanns überschreitende konstruktive Maßnahme\n\ndarstellt, weil sie in ihrer Wirkungsweise der Verwendung von Unterlegscheiben\n\nentsprechen.\n\n5. Demgegenüber hat das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Über-\n\nzeugung des Senats ergeben, daß das Streitpatent in der Fassung des Patent-\n\nanspruchs 1 im übrigen nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.\n\nDie im Streitpatent insoweit unter Schutz gestellte Lösung konnte der\n\nFachmann nicht schon nach seinem allgemeinen Fachwissen in naheliegender\n\nWeise auffinden. Zwar hat der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftli-\n\nchen Gutachten ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung nochmals er-\n\nläutert, daß es dem Fachmann geläufig war, Spannkreise aus Zug- und Druck-\n\ngliedern in verschiedenen Variationen aufzubauen und dabei auch Funktions-\n\ndifferenzierungen vorzunehmen (Gutachten S. 12). Der gerichtliche Sachver-\n\nständige hat in der mündlichen Verhandlung aber auf Nachfrage bestätigt, daß\n\ndie Ausbildung des Gegenstands nach Patentanspruch 1 des Streitpatents mit\n\neinstückig an der Grundplatte ausgebildeten Ansätzen, die die Grundplatte so in\n\nden Durchbrüchen zentrieren und verklemmen, daß die Teile des Schwenkhe-\n\nbelverschlusses ohne zusätzliche Verspannungsmittel durch Anziehen der das\n\nKappenteil mit der Grundplatte verspannenden Schrauben festgelegt wird, kei-\n\nneswegs einen trivialen Lösungsansatz darstellt, weil bei dieser Lösung die\n\nZentrier- und Haltefunktionen auf die einander gegenüberliegenden Durchbrü-\n\nche verteilt werden und durch die Ausbildung mit der Grundplatte einstückig\n\nausgeführter Ansätze zwischen der Spiel erfordernden einfachen Montage und\n\nder Notwendigkeit einer möglichst spielfrei ausgeführten Haltefunktion vermittelt\n\nwird.\n\nWie der Senat bereits im Urteil vom 24. Oktober 1994 ausgeführt hat,\n\nbestehen erhebliche konstruktive Unterschiede zwischen der europäische Of-\n\nfenlegungsschrift 0 054 225 und dem Gegenstand des Streitpatents, so daß die\n\neuropäische Offenlegungsschrift für sich genommen dem Fachmann den Ge-\n\ngenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht nahegelegt hat. Dies\n\ngilt, wie der Senat ausgeführt hat, bereits bezüglich der Verschlußstangen.\n\nWährend die Verschlußstangen beim Gegenstand des Streitpatents aus Flach-\n\nbandmaterial gefertigt sind und durch den Verschlußkasten hindurchreichen,\n\nsind sie nach der europäischen Offenlegungsschrift rund, reichen nur bis in den\n\nVerschlußkasten und sind zudem an einem doppelarmigen Hebel angelenkt.\n\nFerner liegt der Verschlußkasten nach dem Streitpatent am Türblatt an, so daß\n\ndas Türblatt durch das Anziehen der Schrauben zwischen den Ansätzen (170)\n\nverklemmt wird; demgegenüber ist der Verschlußkasten nach der europäischen\n\nOffenlegungsschrift mit Abstand vom Türblatt angeordnet. Dieser Schrift ist da-\n\nher keine Anregung zu entnehmen, den Verschlußkasten unmittelbar an das\n\nTürblatt zu verlegen. Bezüglich der Befestigung des Schwenkhebelverschlus-\n\nses am Türblatt unterscheidet sich das Streitpatent von der in der europäischen\n\nOffenlegungsschrift offenbarten Ausführung dadurch, daß beim Gegenstand\n\ndes Streitpatents die Grundplatte bereits mit ihren in die beiden Durchbrüche\n\n(32) und (34) eingreifenden Ansätzen die Grundplatte am Türblatt nahezu kraft-\n\nschlüssig hält und zentriert, so daß nur die abschließende Festlegung des Ver-\n\nschlusses durch Anziehen der Schrauben des Kappenteils erfolgen muß, wäh-\n\nrend die europäische Offenlegungsschrift dem Fachmann offenbart, daß die\n\nFestlegung des Verschlusses mittels zweier voneinander unabhängiger Muttern\n\nstattfindet, von denen die eine Befestigungsmutter (27) den einen Durchbruch\n\nübergreifend das Lagergehäuse gegen das Türblatt verspannt und die andere\n\n(Bechermutter 58) den anderen Durchbruch übergreifend den Aufsatz (46) ge-\n\ngen das Türblatt verspannt. Hierdurch erfährt der Fachmann keine Anregung,\n\ndie Grundplatte mit einstückig an ihr angeordneten Ansätzen so auszubilden,\n\ndaß diese nahezu kraftschlüssig von den Durchbrüchen aufgenommen, in ihnen\n\nzentrierend verklemmt und mittels Anziehen der Schrauben im Kappenteil so an\n\nder Grundplatte festgelegt wird, daß er an dem Türblatt verspannt ist. Die Kon-\n\nstruktion des Schwenkhebelverschlusses nach der Druckschrift weist den\n\nFachmann daher insgesamt in andere Richtung. Auch der Kläger zeigt keinen\n\nUmstand auf, der den Fachmann bei Lektüre der Druckschrift in die Richtung\n\nder Lösung des Streitpatents weisen könnte.\n\nWeiter kann nicht festgestellt werden, daß die deutsche Offenlegungs-\n\nschrift 34 07 701 für sich genommen dem Fachmann den Gegenstand nach\n\nPatentanspruch 1 des Streitpatents nahegelegt haben könnte. Der Offenle-\n\ngungsschrift liegt das Problem zugrunde, Schaltschränke so auszugestalten,\n\ndaß sie mit den unterschiedlichsten Verschlußbetätigungs- und Schloßelemen-\n\nten bestückbar sind und nur eine einheitliche Türtype erfordern, ohne die Varia-\n\ntionsmöglichkeiten der Verschlüsse einzuschränken. Dies wird der Beschrei-\n\nbung zufolge dadurch erreicht, daß die beiden Türdurchbrüche gleich und\n\nsymmetrisch zur horizontalen Mittelachse der Tür angeordnet werden, anstelle\n\nnur einer Schloßplatte weitere Schloßplatten an der Tür anbringbar sind, die je-\n\nweils nur ein Verschlußbetätigungselement oder nur ein mit einem Schloßele-\n\nment kombiniertes Verschlußbetätigungselement tragen und daß das mit einem\n\nSchloßelement kombinierte Verschlußbetätigungselement jeweils nur durch ei-\n\nnen Durchbruch der Tür geführt ist, während eine weitere Schloßplatte jeweils\n\nden anderen Durchbruch abdeckt (Beschreibung Offenlegungsschrift S. 6 Abs.\n\n4, 5). Dagegen sieht der Gegenstand des Streitpatents eine einstückig beide\n\nDurchbrüche übergreifende Grundplatte vor, die in beiden Durchbrüchen mittels\n\nAnsätzen zentriert und verklemmt wird und es erlaubt, von den beiden für den\n\nSchwenkhebelverschluß vorgesehenen Rechteckdurchbrüchen so Gebrauch zu\n\nmachen, daß bei einer Auswechslung des Schwenkhebelverschlusses gegen\n\neinen anderen nicht mehr benötigte Zusatzlöcher weder abgedeckt, noch abge-\n\ndichtet oder sonstwie beseitigt werden müssen (Beschreibung Streitpatent\n\nSp. 3, Z. 26-36). Auch eine Anregung, die den Schwenkhebel aufnehmende\n\nGrundplatte unter Verzicht auf gegenüber den beiden Durchbrüchen zusätzliche\n\nBefestigungsausnehmungen im Türblatt so auszubilden, daß sie mittels ein-\n\nstückig an ihr angebrachter Ansätze im Zusammenwirken mit dem Halteteil\n\n(175) sowie dem Kappenteil (71) sowohl an dem einen wie an dem anderen\n\nTürdurchbruch gleichzeitig zentriert und verklemmt wird, hat der Fachmann aus\n\nder Offenlegungsschrift 34 07 701 nicht erhalten. Zwar offenbart die Offenle-\n\ngungsschrift dem Fachmann, daß der Verschluß an seiner der Tür zugekehrten\n\nSeite einen Zentrieransatz aufweisen kann, der auf den Querschnitt des ersten\n\nDurchbruchs ausgelegt ist und so in den Durchbruch eingreift, daß der Ver-\n\nschluß zentriert wird (Unteranspruch 6, Beschreibung S. 8, Z. 20-23). Sie offen-\n\nbart dem Fachmann auch, daß er das Getriebe für die Schubstange in einen\n\nVerschluß mit U-förmigem Profil verlegen kann, das an das Türblatt ange-\n\nschraubt wird, so daß der Verschluß am Türblatt anliegt. Dabei wird die Grund-\n\nseite des Profils genutzt, um den Verschluß mittels eines an den Durchbruch\n\nangepaßten Teils im Durchbruch zu zentrieren. Der Verschluß übernimmt daher\n\nsowohl die Funktion einer Getriebelagerung als auch eines Zentriermittels. Wie\n\nsich aus dem Rückbezug des Unteranspruchs 6 auf die Ansprüche 2 bis 5 der\n\nOffenlegungsschrift ergibt, wird infolge der Befestigung des Verschlusses in den\n\nBefestigungsausnehmungen des Türblatts aber lediglich der Verschluß (einsei-\n\ntig) in Preßsitz mit dem Türblatt gebracht und zentriert. Dagegen wird beim Ge-\n\ngenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht lediglich der Schloßka-\n\nsten in Preßsitz mit dem Türblatt gebracht. Vielmehr wird die den Schloßkasten\n\nund die Grundplatte mit der Aufnahme für den Schwenkhebelverschluß zentrie-\n\nrende und verklemmende Kraft durch das Zusammenwirken der einstückig mit\n\nder Grundplatte ausgebildeten Ansätze mit dem Halteteil (175) und dem die\n\nGetriebeanordnung übergreifenden, zum Türblatt hin offenen Kappenteil (71) in\n\nder Weise ausgeübt, daß Grundplatte und Kappenteil das Türblatt zwischen\n\nsich so verklemmen, daß der Schloßkasten und die Grundplatte auf den Durch-\n\nbruch zentriert und auf Mittel, die den Verschluß an einer weiteren Stelle gegen\n\ndas Türblatt verspannen, verzichtet werden kann. Hinweise darauf, daß Ver-\n\nschluß und Schloß- oder Grundplatte ohne außerhalb der Durchbrüche liegen-\n\nde Befestigungsmaßnahmen am Türblatt befestigt werden können, erhält der\n\nFachmann weder aus der Beschreibung noch aus den Zeichnungen der Offen-\n\nlegungsschrift.\n\nNichts anderes gilt für den Prospekt \"P. \". Zwar stellt\n\ndieser Prospekt in den Abbildungen Seite 10 eine den Verschluß auf der der\n\nTür abgewandten Seite abdeckende Schloßplatte (5) mit aufgeschraubter\n\nSchließnase (2) dar; die dort dargestellte Schloßplatte (5) dient aber lediglich\n\nder Abdeckung des Verschlusses. Denn nach Entfernen der Schloßplatte (5)\n\ndurch Lösen der Senkschrauben (1, 4) wird der Verschluß nach wie vor mit sei-\n\nner der Tür zugewandten Platte durch die Zylinderschraube 11 auf dem Türblatt\n\ngehalten. Diese Schraube bringt, wie sich aus den Erläuterungen zum Ver-\n\nschlußumbau unter Nr. 3 ergibt, nicht etwa die auf der dem Verschluß gegen-\n\nüberliegenden Seite des Türblatts angeordnete Schloßabdeckung (9) in das\n\nTürblatt zentrierende Verklemmung mit dem Verschluß. Vielmehr wird die\n\nSchloßabdeckung (9) unabhängig von der Befestigung des Verschlusses durch\n\ndie Zylinderschraube (11) von der Zylinderschraube (10) auf dem Türblatt\n\ngehalten und damit unabhängig von der Befestigung des Verschlusses auf das\n\nTürblatt aufgeschraubt. Hinweise, die dem Fachmann nahelegen könnten, unter\n\nVerzicht auf Verschraubungen des Verschlusses und der auf der gegenüberlie-\n\ngenden Seite des Türblatts liegenden Abdeckung Grundplatte und Schloßka-\n\nsten allein durch gegeneinander zentrierende Verklemmung am Türblatt zu be-\n\nfestigen, enthält auch der Prospekt mithin nicht. Wie die deutsche Offenle-\n\ngungsschrift weist auch der Prospekt den Fachmann in andere Richtung, näm-\n\nlich nur einen Durchbruch zur Zentrierung des Verschlusses zu nutzen und den\n\nVerschluß wie die auf der gegenüberliegenden Seite des Türblatts angeordnete\n\nAbdeckung unabhängig voneinander mittels in der Tür außerhalb der Durchbrü-\n\nche ausgebildeter Befestigungsaufnahmen (Bohrungen) zu verspannen.\n\nWie der gerichtliche Sachverständige auf Nachfrage bestätigt hat, erhielt\n\nder Fachmann auch aus der Zusammenschau der am Prioritätstag im Stand der\n\nTechnik vorbekannten Schwenkhebelstangenverschlüsse keine Anregung zur\n\nAusbildung eines Gegenstandes mit der Gesamtheit der Kombinationsmerk-\n\nmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der eingeschränkten Fassung.\n\nVielmehr hat der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten\n\n- dort allerdings im Zusammenhang mit der Erörterung des Patentanspruchs 7 -\n\ndarauf hingewiesen, daß das mit den Merkmalen des Patentanspruch 7 näher\n\nausgebildete Kappenteil gemeinsam mit der Grundplatte des Schlosses für die\n\nFunktionen des Klemmens, Zentrierens und der Getriebelagerung (Lagerung für\n\nRitzel und Stange) einen hohen Grad an Integration aufweist, der durch sche-\n\nmatisches Variieren in der gezeigten vorteilhaften Form nicht zu gewinnen ist.\n\nDies gilt, wie die Erörterungen mit dem gerichtlichen Sachverständigen in der\n\nmündlichen Verhandlung ergeben haben, bereits für die Gesamtheit der Kom-\n\nbinationsmerkmale nach Patentanspruch 1 in der beschränkten Fassung und\n\nnicht erst für die nähere Ausgestaltung des Schlosskastens nach Patentan-\n\nspruch 7. Es kann daher nicht festgestellt werden, daß Patentanspruch 1 in der\n\nnunmehr eingeschränkten Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.\n\n6. Mit dem eingeschränkten Patentanspruch 1 haben auch die auf ihn\n\nrückbezogenen Unteransprüche Bestand, soweit sie nicht als bloße zweckmä-\n\nßige Ausführungsformen der nicht als erfinderisch anzusehenden Alternative\n\naus Patentanspruch 1 für nichtig zu erklären sind (Patentansprüche 4 bis 6).\n\nIII.\n\nAuf die Berufung ist das angefochtene Urteil daher teilweise abzu-\n\nändern, das Streitpatent im erkannten Umfang für nichtig zu erklären und die\n\nweitergehende Klage unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung mit\n\nder Kostenfolge aus § 121 Abs. 2 PatG, § 92 Abs. 1 ZPO abzuweisen.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nAsendorf\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZR 155/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Februar 2003\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2003 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,\n\nScharen, Keukenschrijver und Asendorf\n\nbeschlossen:\n\nDer Tenor des Senatsurteils vom 17. Dezember 2002 wird wegen\n\neines Schreibversehens dahin berichtigt, daß er wie folgt lautet:\n\nAuf die Berufung des Klägers, die im übrigen zurückgewiesen wird,\n\nwird das am 15. April 1999 verkündete Urteil des 2. Senats (Nich-\n\ntigkeitssenats) des Bundespatentgerichts im Kostenausspruch auf-\n\ngehoben und im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:\n\nDas europäische Patent 0 261 266 wird unter Abweisung der wei-\n\ntergehenden Klage mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland\n\ndadurch teilweise für nichtig erklärt, daß in seinem Patentan-\n\nspruch 1 die Worte \"oder mit ihm verschraubten\" sowie der Klam-\n\nmerzusatz \"(z.B. 275, Fig. 29, 375, Fig. 30)\" einschließlich der Pa-\n\ntentansprüche 4 bis 6 entfallen, sich die Patentansprüche 2 bis 11\n\nauf den so beschränkten Patentanspruch 1 beziehen und in Pa-\n\ntentanspruch 7 der Rückbezug auf die Patentansprüche 4 bis 6\n\nentfällt.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_155-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-17/x-zr-155-99","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_155-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_155-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-17/x-zr-155-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_155-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:51:37.875110+00:00"}}