{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_154-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-05-31","aktenzeichen":"X ZR 154/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"PatG 1981 §§ 110 ff. (i.d.F. des 2. PatGÄndG v. 16.07.1998) Schaltmechanismus Im ein Patentnichtigkeitsverfahren betreffenden Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof muß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden (entspr. Anwendung von §§ 233, 234, 236 ZPO).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Mai 2000\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nX ZR 154/99\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nPatG 1981 §§ 110 ff. (i.d.F. des 2. PatGÄndG v. 16.07.1998)\n\nSchaltmechanismus\n\nIm ein Patentnichtigkeitsverfahren betreffenden Berufungsverfahren vor dem\n\nBundesgerichtshof muß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb\n\neiner zweiwöchigen Frist beantragt werden (entspr. Anwendung von §§ 233,\n\n234, 236 ZPO).\n\nBGH, Beschl. v. 31. Mai 2000 - X ZR 154/99 - Bundespatentgericht\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2000 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Scharen,\n\nKeukenschrijver und die Richterin Mühlens\n\nbeschlossen:\n\nDie Berufung gegen das am 6. Juli 1999 verkündete Urteil des\n\n4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf\n\nKosten der Klägerin als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 10. Januar 1991 an-\n\ngemeldeten deutschen Patents 41 00 547 (Streitpatent), das ein Gelenk zwi-\n\nschen einem Getriebe und dessen Gang-Schaltmechanismus betrifft und fünf\n\nPatentansprüche umfaßt. Die Klägerin hat Nichtigkeitsklage mit dem Ziel erho-\n\nben, das Streitpatent im Umfang des Patentanspruchs 1 für nichtig zu erklären.\n\nDiese Klage hat das Bundespatentgericht durch Urteil vom 6. Juli 1999 abge-\n\nwiesen, das der Klägerin am 2. August 1999 zugestellt wurde.\n\nMit am 1. September 1999 beim Bundesgerichtshof als Telefax einge-\n\ngangenem Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten Patentanwalts Dr. J. \n\nhat die Klägerin Berufung eingelegt und um Verlängerung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist gebeten. Der Vorsitzende des beschließenden Senats hat die\n\nFrist zur Begründung der Berufung bis einschließlich 10. Dezember 1999 ver-\n\nlängert. Die Berufungsbegründung vom 10. Dezember 1999 ist beim Bundes-\n\ngerichtshof - wiederum als Telefax - am 13. Dezember 1999 eingegangen. Der\n\nProzeßbevollmächtigte der Klägerin wurde deshalb mit Schreiben vom\n\n23. Dezember 1999 unter Angabe der betreffenden Daten darauf hingewiesen,\n\ndaß die Berufungsbegründung verspätet sein dürfte. Auf dieses ihm nach eige-\n\nner Angabe am 28. Dezember 1999 zugegangene Schreiben äußerte sich der\n\nProzeßbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Januar 2000. Er\n\nbittet hierin für die Klägerin,\n\nden \n\ntatsächlich verspätet eingegangenen Schriftsatz vom\n\n10. Dezember 1999 dennoch als rechtzeitig eingegangen zu be-\n\nhandeln.\n\nDiesem Begehren ist die Beklagte entgegengetreten.\n\nII. 1. Die Berufung ist wegen Versäumung der Frist zu ihrer Begründung\n\nunzulässig (§ 113 Abs. 1 PatG). Eine Berufungsbegründung war gemäß § 111\n\nAbs. 2 Satz 3 PatG bis zum 10. Dezember 1999 beim Bundesgerichtshof einzu-\n\nreichen. Der Schriftsatz vom 10. Dezember 1999 ist per Telefax erst am\n\n13. Dezember 1999 eingegangen.\n\n2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Klägerin nicht zu ge-\n\nwähren. Der Senat wertet den Schriftsatz vom 24. Januar 2000 zwar als Antrag\n\nauf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungfrist. Dieser An-\n\ntrag ist jedoch ebenfalls verspätet und im übrigen auch unbegründet.\n\na) Bis zum Inkrafttreten der Regelungen des 2. Gesetzes zur Änderung\n\ndes Patentgesetzes und anderer Gesetze (2. PatGÄndG) vom 16. Juli 1998\n\n(BGBl. I S. 1823 ff.) war die an den Bundesgerichtshof stattfindende Berufung\n\ngegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Bundespatentgerichts bei diesem Ge-\n\nricht einzulegen (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 112 Abs. 1, 113, 114 PatG jeweils a.F.\n\n- sogenanntes Vorschaltverfahren). Wer ohne Verschulden verhindert war,\n\ndem Bundespatentgericht gegenüber die Berufungsfrist von einem Monat ein-\n\nzuhalten, konnte deshalb gemäß § 123 Abs. 1 PatG innerhalb der in Abs. 2\n\nSatz 1 dieser Vorschrift vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach Wegfall\n\ndes Hindernisses in zulässiger Weise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nbeantragen. In der nunmehr geltenden Fassung des Patentgesetzes ist § 123\n\nPatG im Falle der Berufung in Patentnichtigkeitssachen nicht mehr direkt an-\n\nwendbar, weil er ausdrücklich nur für das Verfahren vor dem Deutschen Pa-\n\ntent- und Markenamt sowie vor dem Bundespatentgericht gilt und das Rechts-\n\nmittel gemäß § 110 Abs. 2 PatG in der Fassung des 2. PatGÄndG durch Ein-\n\nreichung der Berufungsschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt wird. Für das\n\nBerufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen fehlt damit eine gesetzliche\n\nRegelung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.\n\nDie Statthaftigkeit dieses Rechtsbehelfs auch für das Berufungsverfah-\n\nren in Patentnichtigkeitssachen ist jedoch ein aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem\n\nRechtsstaatsprinzip folgendes Gebot. Unter welchen Voraussetzungen im Be-\n\nrufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gewährt werden kann, muß deshalb die analoge Anwendung eines ge-\n\neigneten Regelwerks ergeben. In Betracht zu ziehen sind insoweit einmal der\n\nbereits erwähnte § 123 PatG sowie zum anderen die §§ 233, 234, 236 ZPO,\n\nwonach die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle der Versäumung\n\nder Berufungsfrist als Notfrist oder der Frist zur Begründung der Berufung bin-\n\nnen deutlich kürzerer Frist, nämlich binnen zwei Wochen beantragt werden\n\nmuß (§ 234 Abs. 1 ZPO).\n\nb) Dazu, welcher Regelung nach der von ihm geschaffenen neuen\n\nRechtslage der Vorzug zu geben sein könnte, läßt sich dem 2. PatGÄndG ein\n\neindeutiger Hinweis nicht entnehmen. Die Tatsache, daß § 123 PatG a.F.\n\n- abgesehen von der hier nicht interessierenden Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7 be-\n\ntreffenden Änderung - trotz Abschaffung des sogenannten Vorschaltverfahrens\n\n(§§ 112-114 PatG a.F.) vor dem Bundespatentgericht, in dessen Rahmen bis-\n\nher im Falle der Berufung in Patentnichtigkeitssachen über Anträge auf Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden war, keine Novellierung\n\nerfahren hat, könnte zwar dahin gedeutet werden, daß die Anwendung dieser\n\nVorschrift in dem nunmehr von Anfang an vor dem Bundesgerichtshof durch-\n\nzuführenden Berufungsverfahren vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt ist; der\n\ngegenteilige Schluß ließe sich aber ebenfalls rechtfertigen, weil der Gesetzge-\n\nber es auch unterlassen hat, für das Berufungsverfahren vor dem Bundesge-\n\nrichtshof eine dem § 106 Abs. 1 PatG entsprechende Regelung zu schaffen,\n\nnach welcher im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof die\n\nVorschriften der ZPO über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand analog\n\nanzuwenden sind. Ob sich die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand in Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen aus § 123\n\nPatG oder den §§ 233, 234, 236 ZPO ergeben, ist deshalb danach zu ent-\n\nscheiden, welche Vorschriften nach dem allgemeinen Werturteil der in Betracht\n\nzu ziehenden Gesetze eher geeignet erscheinen, den ähnlich gelagerten Fall\n\nzu regeln und zu beherrschen (vgl. Engisch, Einführung in das juristische Den-\n\nken, Kapitel VII, I 2). Dies führt zur Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO (im\n\nErgebnis ebenso Busse, PatG, 5. Aufl., § 121 Rdn. 18).\n\nc) Die Entscheidung über Berufungen in Patentnichtigkeitsverfahren ist\n\nseit den Anfängen des deutschen Patentrechts dem obersten deutschen Ge-\n\nricht \n\nfür Zivilsachen übertragen. Die Begründung zum Entwurf des\n\n2. PatGÄndG (abgedruckt BlPMZ 1998, 393 ff.) betont, daß mit der Neufassung\n\ndie Vorschriften über das Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof in\n\nPatentsachen an die in der Zivilprozeßordnung enthaltenen Vorschriften über\n\ndas Verfahren vor den Berufungsgerichten angeglichen werden soll (BlPMZ\n\n1998, 396 f.). Da die §§ 233, 234, 236 ZPO eine ausdrückliche Regelung für\n\ndie Wiedereinsetzung in die eine Notfrist darstellende Berufungsfrist und in die\n\nBerufungsbegründungsfrist im Falle der Berufung an ein deutsches Zivilgericht\n\nbeinhalten, spricht schon dies dafür, daß die zivilprozessualen Regelungen\n\nnach der gesetzlichen Wertung als sachgerechtere Normen angesehen werden\n\nmüssen, die Geltendmachung dieses Rechtsbehelfs auch im Rahmen des bei\n\nPatentnichtigkeitssachen zugelassenen Rechtsmittels zu regeln. Im Hinblick\n\nauf die dabei einzuhaltende Frist ist zudem vor allem von Bedeutung, daß das\n\n2. PatGÄndG die Verpflichtung wieder eingeführt hat, die Berufung zum Bun-\n\ndesgerichtshof zu begründen (§ 111 Abs. 1 PatG), und die mit der Einlegung\n\nder Berufung beginnende Frist für die Berufungsbegründung einen Monat be-\n\nträgt (§ 111 Abs. 2 Satz 2 PatG). Dies soll die Zusammenfassung und Be-\n\nschleunigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz ermöglichen, wie es in\n\nder Begründung zum Entwurf des 2. PatGÄndG heißt (BlPMZ 1998, 397). Mit\n\ndiesem Gesetzeszweck wäre die nach § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG vorgeschrie-\n\nbene Frist von zwei Monaten kaum vereinbar, weil sie die für die Berufungsbe-\n\ngründung gesetzlich vorgesehene Frist deutlich übersteigt. Wer die Berufungs-\n\nbegründungsfrist versäumt, hätte zur Nachholung der Begründung erheblich\n\nmehr Zeit zur Verfügung, als derjenige für die Berufungsbegründung hat, der\n\ndie gesetzlich vorgesehene Frist einhält. Schließlich ist auch noch auf § 99\n\nAbs. 1 PatG zu verweisen. Er regelt für das Verfahren vor dem Bundespatent-\n\ngericht, daß das erstinstanzlich zur Entscheidung in Nichtigkeitsverfahren be-\n\nrufene Gericht das GVG und die ZPO als subsidiäres Regelwerk anzuwenden\n\nhaben, wenn dies durch die Besonderheiten des Verfahrens nicht ausge-\n\nschlossen wird. Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof kann ein solcher\n\nAusschluß hinsichtlich der §§ 233, 234, 236 ZPO nicht festgestellt werden. Ihre\n\nVoraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechen\n\nim wesentlichen denen in § 123 PatG; ein praktischer Unterschied besteht le-\n\ndiglich hinsichtlich der Frist zur Geltendmachung des Rechtsbehelfs. Eine kür-\n\nzere Frist einzuhalten als vor dem Bundespatentgericht, ist für die Partei, wel-\n\nche die Berufungsfrist oder die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat, je-\n\ndoch zumutbar angesichts der gesetzlichen Notwendigkeit, sich vor dem Bun-\n\ndesgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevoll-\n\nmächtigten vertreten zu lassen (§ 111 Abs. 4 Satz 1 PatG). Rechtsanwälte sind\n\nausgebildet und gewohnt, auch binnen kurzer Fristen das zur Wahrung der\n\nBelange ihrer Mandanten Erforderliche zu veranlassen. Von Patentanwälten,\n\nwelche die Vertretung vor dem Bundesgerichtshof übernehmen, kann dies\n\nebenfalls verlangt werden, weil sie gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 PatG dieselbe\n\nStellung wie ein Rechtsanwalt haben.\n\nUnter diesen Umständen muß in Berufungsverfahren in Patentnichtig-\n\nkeitssachen hinsichtlich der Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand der aus verschiedenen Verfahrensgesetzen (vgl. §§ 523, 557\n\nZPO, §§ 125 Abs. 1, 141 VwGO) ersichtliche und vom Senat in anderem Zu-\n\nsammenhang auch für das vor ihm stattfindende Verfahren bereits angewandte\n\n(BGH, Beschl. v. 26.9.1996 - X ZR 17/94, GRUR 1997, 119 - Schwimmrah-\n\nmenbremse) Grundsatz zurücktreten, im Rechtsmittelverfahren notfalls die für\n\ndie Vorinstanz geltenden Regeln heranzuziehen.\n\nd) Die danach maßgebliche Zwei-Wochen-Frist hat die Klägerin nicht\n\neingehalten. Nach eigener Angabe hat Patentanwalt Dr. J. den gerichtli-\n\nchen Hinweis vom 23. Dezember 1999 über den verspäteten Eingang seiner\n\nBerufungsbegründung vom 10. Dezember 1999 am 28. Dezember 1999 erhal-\n\nten; jedenfalls damit war das behauptete Hindernis, die Frist zur Begründung\n\nder Berufung einzuhalten, behoben (BGH, Beschl. v. 13.5.1992 - VIII ZB 3/92,\n\nNJW 1992, 2098). Gleichwohl ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in die ver-\n\nsäumte Berufungsbegründungsfrist erst am 24. Januar 2000 beim Bundesge-\n\nrichtshof eingegangen.\n\ne) Es kann überdies nicht festgestellt werden, daß die Klägerin ohne\n\nVerschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, für dessen Verhalten sie einzuste-\n\nhen hat (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO; Busse, PatG, 5. Aufl., § 123 PatG Rdn. 31\n\nm.w.N.), verhindert war, die gesetzte Frist zur Begründung der Berufung einzu-\n\nhalten. Nach seinen Angaben will Patentanwalt Dr. J. am 10. Dezember\n\n1999 zwar alles getan haben, damit das Faxgerät in seinem Büro um 23.00 Uhr\n\ndieses Tages die Berufungsbegründungsschrift an den Bundesgerichtshof\n\nsende. Damit war aber den Sorgfaltspflichten, die von einem anwaltlichen Ver-\n\ntreter verlangt werden können, nicht Genüge getan. Nach ständiger Rechtspre-\n\nchung gehört hierzu im Falle der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per\n\nTelefax, für eine geeignete Ausgangskontrolle zu sorgen (etwa BGH, Beschl. v.\n\n24.3.1993 - XII ZB 12/93, NJW 1993, 1655). Dies erfordert organisatorische\n\nMaßnahmen des anwaltlichen Prozeßbevollmächtigten, die erwarten lassen,\n\ndaß ein Fehler bei der Ausführung eines gegebenen Sendebefehls noch am\n\nTage des Fristablaufs bemerkt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 15.4.1995\n\n- XII ZB 38/95, FamRZ 1995, 1135). An diesen Maßstäben müssen sich auch\n\ndie in Patentnichtigkeitssachen mit der Vertretung einer Partei vor dem Bun-\n\ndesgerichtshof betrauten Patentanwälte messen lassen, weil sie gemäß § 111\n\nAbs. 4 Satz 1 PatG dieselbe Stellung wie ein Rechtsanwalt haben. Daß in der\n\nPraxis des Patentanwalts Dr. J. die für eine effektive Ausgangskontrolle\n\nder Telefaxversendung fristwahrender Schriftsätze notwendige Vorsorge ge-\n\ntroffen gewesen sei, läßt sich dem patentanwaltlich versicherten Vorbringen im\n\nSchriftsatz vom 24. Januar 2000 jedoch nicht entnehmen. Patentanwalt\n\nDr. J. hat lediglich angegeben, durch einen routinemäßigen Blick auf das\n\nihm vertraute Faxgerät überprüft zu haben, daß seine freie Speicherkapazität\n\nerkennen lasse, der eingescannte Eingabetext sei richtig in den zum zeitver-\n\nsetzten Senden für 23.00 Uhr vorgesehenen Gerätespeicher gelangt.\n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit\n\n§ 121 Abs. 2 Satz 2 PatG.\n\nRogge\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_154-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-31/x-zr-154-99","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":6},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":5},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_154-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_154-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-31/x-zr-154-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_154-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:12:37.989469+00:00"}}