{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_148-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-12-03","aktenzeichen":"X ZR 148/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 148/99\n\nURTEIL\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nVerkündet am:\n3. Dezember 2002\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 3. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,\n\ndie Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nDr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das am 18. März 1999 verkündete Urteil des\n\n2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf\n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte \n\nist eingetragene \n\nInhaberin des deutschen Patents\n\n41 37 924 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 18. November 1991\n\nberuht. Die Patentansprüche 1 und 3 lauten in der Fassung, die sie aufgrund\n\neines Einspruchsverfahrens erhalten haben, wie folgt:\n\n\"1. Verfahren zum numerisch gesteuerten Schleifen von Nocken\n\n(41) einer Nockenwelle (40), bei dem in Abhängigkeit von einer\n\nvorgegebenen Nockenkontur die Nockenwelle (40) um ihre\n\nLängsachse (42) gedreht und zugleich eine Schleifscheibe (26;\n\n35) in einer Richtung senkrecht zur Längsachse (42) zugestellt\n\nwird, wobei die Nockenkontur im Anlaufbereich (13 a) und im\n\nAblaufbereich (13 b) des Nockens (41) jeweils eine konkave\n\nKrümmung aufweist,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß der Nocken (41) in\n\neiner einzigen Aufspannung zunächst mit einer ersten, von ei-\n\nnem ersten Spindelstock (27) angetriebenen Schleifscheibe\n\n(26) vorgeschliffen wird, deren Radius (RS1) sehr viel größer als\n\ndie minimalen Krümmungsradien (rk min) der konkaven Krüm-\n\nmungen ist, wobei sich gegenüber der Endkontur (52) eine mo-\n\ndifizierte Zwischenkontur (51, 51') ergibt, deren minimaler\n\nKrümmungsradius im Bereich der konkaven Krümmungen grö-\n\nßer als oder gleich groß wie der Radius (SS1) der ersten\n\nSchleifscheibe (26) ist, und daß der Nocken (41) dann mit einer\n\nzweiten, von einem zweiten Spindelstock (36) angetriebenen\n\nSchleifscheibe (35) fertig geschliffen wird, deren Radius (RS2)\n\nkleiner als der minimale Krümmungsradius (rk min) der konkaven\n\nKrümmung ist.\n\n 3. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1\n\noder 2, mit einem ersten Schleifschlitten (22), der in einer\n\nRichtung senkrecht zur Längsachse (42) der Nockenwelle (40)\n\nbeweglich ist und eine erste Schleifscheibe (26) trägt,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß auf dem ersten\n\nSchleifschlitten (22) ein zweiter Schleifschlitten (30) mit einer\n\nzweiten Schleifscheibe (35) angeordnet ist, der relativ zum er-\n\nsten Schleifschlitten (22) ebenfalls in einer Richtung senkrecht\n\nzur Längsachse (42) beweglich ist.\"\n\nWegen der Patentansprüche 2 und 4 wird auf die Patentschrift\n\n41 37 924 C 2 Bezug genommen.\n\nMit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand\n\ndes Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er sich für den Fachmann in nahe-\n\nliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe.\n\nDas Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen.\n\nMit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter,\n\ndas deutsche Patent 41 37 924 für nichtig zu erklären.\n\nDie Beklagte tritt diesem Begehren entgegen und verteidigt das Streit-\n\npatent hilfsweise mit einem Anspruchssatz mit geändertem Patentanspruch 1.\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-\n\nachtens des ordentlichen Professors \n\n Dr.-Ing. T. sowie durch Anhörung dieses\n\nSachverständigen in der mündlichen Verhandlung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n1. Das Streitpatent betrifft das numerisch gesteuerte Schleifen von Nok-\n\nkenwellen, deren Nocken im Anlaufbereich und im Ablaufbereich eine konkave\n\nEndkontur (sog. hohle Flanken) haben. Die Herstellung von Nocken dieser\n\nKontur aus einem Nockenwellenrohling ist nach den Angaben der Streitpatent-\n\nschrift auf zweierlei Weise möglich. Zur Erzeugung von Nocken mit abschnitts-\n\nweise konkaven Profilabschnitten können zum einen Maschinen verwendet\n\nwerden, bei denen der Abtrag (Teil des ursprünglichen Aufmaßes) an dem je-\n\nweiligen Nocken durch ein längsschleifendes Band erfolgt. Erwähnt sind inso-\n\nweit die in der deutschen Patentanmeldung 40 03 409 vorgeschlagene Maschi-\n\nne und die Bandschleifmaschine aus der US-amerikanischen Patentschrift\n\n4 833 834, bei der das Schleifband über einen konvexen Schuh geführt ist,\n\ndessen Krümmungsradius kleiner als der Krümmungsradius des konkaven\n\nNockenabschnitts ist. Die andere Möglichkeit besteht in dem Einsatz von rotie-\n\nrenden Schleifscheiben. Diese können entweder senkrecht oder schräg zur\n\nLängsachse des aufgespannten Nockenwellenrohlings zugestellt werden, um\n\ndie sich dieser in Abhängigkeit von der vorgegebenen Nockenkontur dreht. In\n\nder Streitpatentschrift werden die mit geneigter Schleifscheibe arbeitenden Sy-\n\nsteme als nachteilig abgelehnt, weil sie zu Formfehlern führten. Ausgegangen\n\nwird von der Möglichkeit, Scheiben in einer Richtung senkrecht zur Drehachse\n\ndes Rohlings schleifen zu lassen (Längsschleifen).\n\nDie dem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt bekannte und übliche Ar-\n\nbeitsweise insoweit bestand darin, in zwei Arbeitsschritten die Endkontur zu\n\nschaffen, indem der Rohling zunächst geschruppt, also (grob) vorgeschliffen,\n\nund erst dann im Wege des Schlichtens fertiggeschliffen wurde. Fachmann ist\n\nhier - wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat - ein\n\nWerkzeugmaschinenkonstrukteur mit mehrjähriger (vier- bis fünfjähriger) Be-\n\nrufspraxis, der nach einem Maschinenbaustudium an einer Fachhochschule\n\noder Technischen Hochschule und nach Aneignung vertiefter Kenntnisse der\n\nFertigungstechnik sich insbesondere auf das Nockenschleifen spezialisiert und\n\nhierzu auch ausreichende Kenntnisse von anspruchsvoller Steuerungs-, Rege-\n\nlungs- und Antriebstechnik erworben hat. Diesem Fachmann war - wie dem\n\nGutachten des gerichtlichen Sachverständigen ebenfalls entnommen werden\n\nkann - außerdem bekannt, die Arbeitsschritte entweder auf getrennten Maschi-\n\nnen oder nacheinander auf derselben Maschine durchzuführen. Das Streitpa-\n\ntent geht von der zweiten Möglichkeit aus, weil hierbei der Rohling in einer Auf-\n\nspannung bearbeitet werden kann, was die bei einem Umspannen möglichen\n\nRundlaufabweichungen vermeidet.\n\nWas die Bearbeitung in einer Aufspannung anbelangt, schildert die\n\nStreitpatentschrift zwei Möglichkeiten als bekannt. Bei der aus dem JP-Abstract\n\n54-83 195 ersichtlichen Nockenschleifmaschine benutzt man zwei auf der Welle\n\nder Schleifspindel axial nebeneinander angeordnete Schleifscheiben gleichen\n\nDurchmessers, die eine zum Vorschleifen, die andere zum Fertigschleifen. Das\n\nhat - wie der Fachmann auch ohne ausdrückliche Erwähnung in der Streitpa-\n\ntentschrift zum Anmeldezeitpunkt wußte - den Vorteil, als erste Schleifscheibe\n\neine Scheibe zu verwenden, die dem Zwecke des Schruppens entsprechend\n\nvon der Rohkontur möglichst große Volumina je Zeiteinheit abtrennen kann,\n\nwährend die zweite Schleifscheibe auf die Herstellung einer maßgenauen\n\nKontur und einer günstigen Oberflächenbeschaffenheit des Nockens ausge-\n\nrichtet sein kann. Ausführlicher behandelt die Streitpatentschrift ferner die Ver-\n\nwendung einer einzigen Schleifscheibe, die an der jeweiligen Nocke beide Ar-\n\nbeitsschritte nacheinander erledigt. Dies hat den gleichsam selbstverständli-\n\nchen und deshalb ebenfalls einer ausdrücklichen Erwähnung in der Streitpa-\n\ntentschrift nicht bedürftigen Nachteil, daß die Scheibe vor dem Schruppen auf\n\ndiese Aufgabe hin und nach dem Schruppen auf das nachfolgende Schlichten\n\nhin jeweils besonders konditioniert werden muß. Beiden Alternativen ist hinge-\n\ngen gemeinsam, daß der Durchmesser der verwendeten Schleifscheibe(n)\n\nnach dem Krümmungsradius der Kontur im Bereich der hohlen Flanken ausge-\n\nrichtet ist. Wenn hohle Flanken mit relativ kleinem Krümmungsradius ge-\n\nwünscht sind, wurden im Stand der Technik (eine oder zwei) entsprechend klei-\n\nne Schleifscheiben zum Vor- und Fertigschleifen verwendet.\n\nDie Streitpatentschrift schildert den Zwang zu Schleifscheiben mit klei-\n\nnem Durchmesser in mehrerer Hinsicht als nachteilig. Der Einsatz von solchen\n\nScheiben stößt sehr bald an praktische Grenzen, wenn die gesamte Nockenbe-\n\narbeitung, d.h. sowohl das Schruppen wie auch das Schlichten, mit derselben\n\nkleinen Schleifscheibe durchgeführt werden soll: So ergeben sich thermische\n\nProbleme an der Schleifscheibenoberfläche. Auch macht es die Spindellage-\n\nrung problematisch, die erforderlichen Drehzahlen und Antriebsleistungen auf-\n\nzubringen (vgl. Sp. 1 Z. 47-59 der Streitpatentschrift). In jedem Fall haben klei-\n\nne Schleifscheiben außerdem eine geringere Lebensdauer, weil große Schleif-\n\nscheiben weit eher in der Lage sind, bezogen auf dieselbe Standzeit große Vo-\n\nlumina an Material zu zerspanen (Sp. 3 Z. 31-35 der Streitpatentschrift).\n\nDie Erfindung soll daher - wie es in Sp. 2 Z. 46 ff. der Streitpatentschrift\n\nheißt - ein Verfahren und eine Vorrichtung zum numerisch gesteuerten Schlei-\n\nfen von Nocken einer Nockenwelle, bei dem in Abhängigkeit von einer vorge-\n\ngebenen Nockenkontur die Nockenwelle um ihre Längsachse gedreht und zu-\n\ngleich eine Schleifscheibe in einer Richtung senkrecht zur Längsachse zuge-\n\nstellt wird, so weiterbilden, daß Nocken mit hohler Flanke schnell, d.h. mit hoher\n\nAntriebsleistung, und mit präziser Nockenkontur geschliffen werden können.\n\n2. Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung schlägt hierzu folgendes\n\nvor:\n\n1. Verfahren zum Schleifen von Nocken einer Nockenwelle mit ei-\n\nner Nockenkontur, die im Anlauf- und Ablaufbereich der Nocken\n\njeweils eine konkave Krümmung aufweist.\n\n2. Das Schleifen wird numerisch gesteuert.\n\nDabei wird\n\n3. die Nockenwelle in Abhängigkeit von einer vorgegebenen Nok-\n\nkenkontur (Endkontur) um ihre Längsachse gedreht,\n\n4. eine Schleifscheibe zugleich in einer Richtung senkrecht zur\n\nLängsachse der Nockenwelle zugestellt,\n\n5. der Nocken in einer einzigen Aufspannung vor- und fertigge-\n\nschliffen,\n\nindem\n\na) zunächst mit einer ersten Schleifscheibe vorgeschliffen wird,\n\n(1) deren Radius sehr viel größer als die minimalen Krüm-\n\nmungsradien der konkaven Krümmungen ist,\n\nb) sich gegenüber der Endkontur eine modifizierte Zwischen-\n\nkontur ergibt,\n\n(1) deren minimaler Krümmungsradius im Bereich der kon-\n\nkaven Krümmungen größer als oder gleichgroß wie der\n\nRadius der ersten Schleifscheibe ist,\n\nc) sodann mit einer zweiten Schleifscheibe fertiggeschliffen\n\nwird,\n\n(1) deren Radius kleiner als der minimale Krümmungsradius\n\nder konkaven Krümmung ist,\n\n6. jede Schleifscheibe von je einem Spindelstock angetrieben.\n\nHiernach wird – wie es in Sp. 3 Z. 10-31 der Streitpatentschrift auch er-\n\nläutert ist – die Bearbeitung des Nockens in zwei Abschnitte unterteilt. Eine\n\ngroße Schleifscheibe entfernt in einem ersten Bearbeitungsschritt den wesentli-\n\nchen Anteil des Übermaßes des Rohlings. Dabei wird bewußt in Kauf genom-\n\nmen, daß im Bereich der vorgesehenen konkaven Krümmungen (vergleichs-\n\nweise mehr) Material stehenbleibt, das für die große Schleifscheibe infolge de-\n\nren großen Radius nicht erreichbar ist. Es entsteht dadurch aber keine Kontur,\n\ndie im Verlauf von derjenigen des Rohlings abhängig ist oder der Endkontur\n\ngleicht; vielmehr wird auf eine besondere Kontur hingearbeitet, die im Bereich\n\nder vorgesehenen konkaven Krümmungen deutlich von letzterer abweicht. Die-\n\nse Kontur bezeichnet Patentanspruch 1 als modifizierte Zwischenkontur. Ihr\n\ngegenüber der Endkontur vorhandenes Übermaß wird sodann in einem zweiten\n\nSchritt weggeschliffen, und zwar indem das in den beiden Bereichen späterer\n\nkonkaver Krümmung stehengebliebene Material mittels der kleinen Schleif-\n\nscheibe entfernt wird, die zugleich auch die übrige Endbearbeitung der ge-\n\nwünschten Nockenkontur übernimmt. Die unter Merkmal 5 zusammengefaßten\n\nAnweisungen kennzeichnen danach nicht eine bloße Aneinanderreihung von\n\nBearbeitungsschritten, sondern ein gezieltes, aufeinander abgestimmtes Zu-\n\nsammenwirken, das über ein bestimmtes Zwischenprodukt (die sog. modifi-\n\nzierte Zwischenkontur), dessen Gestalt nach Maßgabe des zu bearbeitenden\n\nRohlings, der gewünschten Endkontur und dem, was jede der beiden Schleif-\n\nscheiben insoweit zu leisten vermag, festzulegen und der Steuerung zu Grunde\n\nzu legen ist, zu einem bestimmten Ergebnis führt. Daran, daß dies auch die\n\nSicht des Fachmanns ist, der den Sinngehalt des Patentanspruchs 1 zu ergrün-\n\nden sucht, hat der Senat nach der gerade auch insoweit durchgeführten Befra-\n\ngung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung keine durchgrei-\n\nfenden Zweifel. Prof. Dr.-Ing. T. hat dabei auch bestätigt, Merkmal 5b) wer-\n\nde vom Fachmann in einem kausalen Sinne, der die Lehre kennzeichne, dahin\n\nverstanden, daß mit der ersten Schleifscheibe geschliffen werde, bis sich die\n\nvom Fachmann zur Optimierung des gesamten Schleifvorgangs gewählte Zwi-\n\nschenkontur eingestellt habe. Auf diese Weise ist es – wie es in Sp. 3 Z. 10-31\n\nder Streitpatentschrift weiter heißt – möglich, der großen Schleifscheibe einen\n\nüblichen Antrieb großer Leistung zuzuordnen, während die kleine Schleifschei-\n\nbe, bei der im Antriebs- bzw. Lagerbereich enge konstruktive Vorgaben zu be-\n\nachten sind, nur mit einem kleinen Antrieb geringer Leistung versehen werden\n\nmuß, weil die kleine Schleifscheibe nur in dem Bereich der vorgesehenen kon-\n\nkaven Krümmungen eine größere Materialmenge entfernen muß, im übrigen\n\naber nur einen geringen Anteil des Aufmaßes zu schleifen braucht, wie dies\n\nüblicherweise in einem Schlichtschleifvorgang geschieht. Die Erörterung mit\n\ndem gerichtlichen Sachverständigen hat ferner ergeben, daß die Anweisungen\n\ndes Patentanspruchs 1 dem Fachmann als sinnvolle Lösung nur dann erschei-\n\nnen, wenn maschinenseitig die beiden für das Verfahren notwendigen, jeweils\n\neinen eigenen Spindelstockantrieb aufweisenden körperlichen Mittel nicht als\n\nan sich lose und nur fallweise beigestellte Vorrichtungen zur Verfügung stehen,\n\nsondern integrierter Bestandteil einer für das Verfahren hergerichteten Bear-\n\nbeitungsmaschine sind. Das geben das Merkmal 2 und die auf die Bearbeitung\n\nin einer einzigen Aufspannung gerichtete Anweisung (Merkmal 3) vor, weil sich\n\nnur so die Vorteile eines numerischen Steuerns des Schleifens einer Nocken-\n\nwelle in ihrer durch die Aufspannung definierten Lage ohne weiteres erreichen\n\nlassen. Dementsprechend entnimmt der Fachmann diesen beiden Merkmalen,\n\ndaß das Verfahren nach Patentanspruch 1 vermittels einer Bearbeitungsma-\n\nschine dieser Beschaffenheit durchgeführt werden soll.\n\n3. Der Gegenstand von Anspruch 1 des Streitpatents ist neu. Keine Ent-\n\ngegenhaltung offenbart ein Verfahren, das alle Merkmale des Patentanspruchs\n\nin Kombination aufweist. Das gilt, wie der gerichtliche Sachverständige in sei-\n\nnem Gutachten ausgeführt hat, auch für das Schleifen von Nocken einer Nok-\n\nkenwelle, wie es dem Prospekt der Beklagten über deren CNC-Hochleistungs-\n\nNockenformschleifmaschine ... zum Anmeldezeitpunkt entnommen werden\n\nkonnte. Auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, daß der Gegenstand von Patent-\n\nanspruch 1 durch diese Schrift vorweggenommen sei, ist die Klägerin in der\n\nmündlichen Verhandlung auch nicht mehr zurückgekommen.\n\n4. Der Senat hat nicht die für den Erfolg der Nichtigkeitsklage insoweit\n\nerforderliche Überzeugung gewinnen können, daß sich der Gegenstand des\n\nPatentanspruchs 1 zum Anmeldezeitpunkt für den Fachmann in naheliegender\n\nWeise aus dem Stand der Technik ergab.\n\nDa die in Anspruch 1 vorgeschlagene Lösung auf die Verwendung von\n\nzwei Schleifscheiben setzt, kann als ihr am nächsten kommend die Verfah-\n\nrensweise angesehen werden, bei der man im Stand der Technik mit zwei\n\nSchleifscheiben desselben Durchmessers arbeitete, wie es in der Streitpatent-\n\nschrift für die Nockenschleifmaschine nach dem JP-Abstract 54-83 195 ange-\n\ngeben ist. Insoweit war aus dem aus dem Jahre 1977 stammenden Aufsatz von\n\nProf. Dr.-Ing. E. Saljé und Dipl.-Ing. W. Redeker auch bekannt, jede Schleif-\n\nscheibe von je einem Spindelstock antreiben zu lassen (vgl. dort Bild 3,\n\nFig. 21). Diese Schrift behandelt zwar nicht ausdrücklich das Schleifen von\n\nNocken. Dem Hinweis, die Anwendung des Prinzips, mit unterschiedlichen\n\nSchleifscheiben zu schruppen und zu schlichten, könne auch auf andere\n\nSchleifverfahren wie z.B. Plan-, Zahnflanken-, Gewinde- und Sonderformen-\n\nschleifverfahren übertragen werden, konnte der Fachmann aber entnehmen,\n\ndaß die aufgezeigten Möglichkeiten auch beim Schleifen von Nockenscheiben\n\ngenutzt werden können, weil der Fachmann unter Sonderformenschleifverfah-\n\nren auch die Bearbeitung von Nocken versteht, wie der gerichtliche Sachver-\n\nständige in seinem Gutachten ausgeführt hat. Es kann deshalb davon ausge-\n\ngangen werden, daß dem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt ein Verfahren der\n\nMerkmale 1, 2, 3, 4, 5, 5 a, 5 c und 6 jedenfalls als naheliegende Möglichkeit\n\nzur Verfügung stand. Bestätigung findet diese Annahme in den Ausführungen\n\ndes schriftlichen Sachverständigengutachtens. Denn darin hat Prof. Dr.-Ing.\n\nT. dargelegt, daß (auch) dann, wenn der Fachmann ausgehend von der\n\nbereits erwähnten, die Nockenformschleifmaschine ... behandelnden Schrift, die\n\nnach Angaben des Sachverständigen einen zum Anmeldezeitpunkt gängigen\n\nStand der Technik wiedergibt, nach brauchbaren Verbesserungen suchte, es\n\nzum Auffinden eines derartigen Verfahrens keiner Gedankenschritte bedurfte,\n\ndie ohne erfinderisches Bemühen nicht zu leisten gewesen wären.\n\nEs ist jedoch nicht auszuschließen, daß ein solches Bemühen notwendig\n\nwar, dieses Verfahren nach Maßgabe der unter 5 zusammengefaßten Merk-\n\nmale in dem erörterten, durch zielgerichtetes Zusammenwirken von großer und\n\nkleiner Schleifscheibe optimierten Sinne zu gestalten. Die Forderung, eine Nok-\n\nkenkontur mit im Anlauf- und Ablaufbereich konkaven Krümmungen zu schlei-\n\nfen, machte es notwendig, die Kontur mittels einer im Radius mindestens gleich\n\nkleinen, vorzugsweise kleineren Scheibe herzustellen. Dem Vorbild aus dem\n\nJP-Abstract 54-83 195 entsprechend ergab sich hieraus zwanglos die Folge-\n\nrung, auch der anderen Scheibe einen derartigen Durchmesser zu geben. Wie\n\nder gerichtliche Sachverständige bei seiner Analyse des von ihm behandelten\n\nStands der Technik herausgearbeitet hat, war für das Außenschleifen, zu dem\n\ndas Schleifen von Nocken gehört, auch dem im Verfahren dem Streitpatent\n\nentgegengehaltenen Stand der Technik nichts anderes zu entnehmen. Hinwei-\n\nse auf die Verwendung zweier Schleifscheiben, die nacheinander aus dem in\n\neiner Aufspannung sich drehenden Rohling Nocken herausarbeiten, enthalten\n\nohnehin nur die bereits erwähnte Schrift von Saljé und Redeker sowie der aus\n\ndem Jahre 1989 stammende Aufsatz von H. K. Tönshoff und W. Heuer, die\n\ndeutsche Patentschrift 678 981 und die Abhandlung im Research Disclosure\n\nvom Dezember 1986. In der Schrift von Saljé und Redeker ist die Verwendung\n\nvon zwei Schleifscheiben jedoch nur deshalb als vorteilhaft dargestellt, weil auf\n\ndiese Weise den sich beim Schruppen einerseits und beim Schlichten anderer-\n\nseits jeweils bestehenden unterschiedlichen Notwendigkeiten durch jeweils\n\nhiernach ausgelegte Gestaltung der Schleifeigenschaften der Schleifscheiben\n\nRechnung getragen werden kann; daß durch in anderer Weise, nämlich hin-\n\nsichtlich ihres Durchmessers, unterschiedliche Schleifscheiben sich auch ande-\n\nre Nachteile beseitigen lassen könnten, ist in diesem Aufsatz jedoch auch nicht\n\neinmal andeutungsweise angesprochen. Etwas anderes kann auch nicht daraus\n\nabgeleitet werden, daß der Aufsatz neben dem Außenschleifen mit vergleichs-\n\nweise großen Scheiben auch das Innenschleifen in der Endkontur topfartiger\n\nKörper behandelt, das die Verwendung vergleichsweise kleiner Scheiben vor-\n\naussetzt. Nirgends in der Schrift ist nämlich etwas angegeben oder dargestellt,\n\ndas für eine Verbindung der jeweils behandelten Schleifmethoden sprechen\n\nkönnte. Entsprechendes trifft auf den Aufsatz von Tönshoff und Heuer zu. Ge-\n\nrade dessen Bilder 8, auf welche die Klägerin besonders abhebt, sind der Vor-\n\nstellung verhaftet, daß beim Außenschleifen vergleichsweise große Schleif-\n\nscheiben verwendet werden sollten. Der Fachmann erhielt aus dieser Schrift\n\ndeshalb nur den Rat, zum Außenschleifen kleinere Scheiben als bisher zu ver-\n\nwenden, wenn eine Spanungsdicke unterhalb eines bestimmten Grenzwerts\n\neingehalten werden kann und kompaktere Maschinen zur Verfügung stehen.\n\nGegenstand der Abhandlung im Research Disclosure ist hingegen ohnehin nur\n\ndie gleichzeitige Bearbeitung zweier unterschiedlicher Nocken durch zwei\n\nSchleifscheiben, die überdies von einem großen Durchmesser sind, so daß mit\n\nihnen hohle Flanken nicht geschliffen werden können. Das deutsche Patent\n\n678 981 schließlich lehrt, in einem ersten Schritt mittels einer parallel zur Dreh-\n\nachse des Rohlings gestellten, also quergestellten Scheibe mit entsprechend\n\ngeformter Oberfläche im Bereich der späteren konkaven Kontur das Material\n\nder Nocke bis auf diese Kontur zu entfernen und die Nocke nur im übrigen mit\n\nder zweiten Scheibe zu schleifen. Das ist eine gänzlich andere Vorgehenswei-\n\nse, als sie patentgemäß vorausgesetzt wird, so daß auch sie in diesem Zu-\n\nsammenhang etwas anderes als die Verwendung zweier kleiner Schleifschei-\n\nben gleichen Durchmessers nicht nahezulegen vermochte.\n\nZusammengefaßt bedeutet dies, daß der Fachmann des Anmeldezeit-\n\npunkts sich von der Vorstellung lösen mußte, durch die erstrebte bereichsweise\n\nkonkave Form des in zwei Bearbeitungsgängen zu schleifenden Nockens bei\n\nVerwendung von jeweils einer Schleifscheibe für jeden Bearbeitungsvorgang\n\nauf entsprechend kleine Schleifscheiben beschränkt zu sein. Daß das im Fach-\n\nkönnen eines Fachmanns des Anmeldezeitpunkts gelegen hat, unterliegt be-\n\nreits Zweifeln; vor allem aber ergeben sich hinsichtlich der durch den Patentan-\n\nspruch 1 vorgeschlagenen optimierten Nutzung zweier unterschiedlich dimen-\n\nsionierter Schleifscheiben deshalb durchgreifende Zweifel, weil das Schruppen\n\neines Rohlings üblicherweise zur Herstellung einer Kontur eingesetzt wurde, die\n\nabgesehen von der Bemaßung der Endkontur dieser in ihrem Verlauf im we-\n\nsentlichen entspricht, und weil im Stand der Technik, der Gegenstand der\n\nmündlichen Verhandlung gewesen ist, nichts dafür ersichtlich ist, daß der erste\n\nBearbeitungsschritt auch gezielt dazu eingesetzt werden kann, im Bereich der\n\nspäteren konkaven Abschnitte eine davon abweichende, – wie die Figuren 5,\n\n6a und 7 des Streitpatents zeigen – vorzugsweise weniger gekrümmte Kontur\n\nzu schaffen, die es gleichwohl erlaubt, erst sodann mit einer Schleifscheibe zu\n\narbeiten, deren Durchmesser auf die konkave Krümmung hin ausgelegt ist.\n\nZu Unrecht beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf den\n\naus dem Jahre 1988 stammenden Aufsatz von Partha Protin Bose, soweit die-\n\nser sich unter der Zwischenüberschrift „CNC camshaft grinders produce negati-\n\nve curves“ mit damals bei einem Dieselmotor- und Lastkraftwagenhersteller neu\n\ninstallierten Nockenwellenschleifmaschinen befaßt. Nach dieser Darstellung\n\narbeiten diese damals neuen Maschinen mit einer Schleifscheibe und zwei\n\nSchleifdurchgängen, wie es auch in Sp. 1 des Streitpatents als bekannt ange-\n\ngeben ist. Anläßlich der Erörterung dieser Schrift in der mündlichen Verhand-\n\nlung hat der gerichtliche Sachverständige dies noch einmal bestätigt. Eine Be-\n\nsonderheit will die Klägerin allerdings daraus ableiten, daß dieser Bearbeitung\n\nnicht unbehandelte Rohlinge, sondern anderweit bereits vorgeschliffene\n\nSchmiedestücke unterworfen werden. Hierdurch war dem Fachmann jedoch\n\nweder Merkmal 5 b noch überhaupt etwas offenbart, das ihn zur Herstellung\n\nund Nutzung einer modifizierten Zwischenkontur hätte veranlassen können, wie\n\nsie das Streitpatent lehrt. Angegeben ist nur das Maß des anderweit bereits\n\nerfolgten Materialabtrags ohne Mitteilung, ob das Material mit einem Band-\n\nschleifgerät oder mittels einer Maschine mit einer Scheibe entfernt wurde und\n\nwelchen Durchmesser diese Schleifscheibe gegebenenfalls hatte. Auf eine\n\nScheibe, die traditioneller Weise einen Durchmesser von 60,96 cm habe, ist nur\n\nzur Verdeutlichung hingewiesen, daß es sich bei der Scheibe der erst sodann\n\neingesetzten damals neuen Maschinen um eine mit deutlich kleinerem Durch-\n\nmesser handele. Was den auf einer anderen Maschine erledigten ersten\n\nSchleifvorgang betrifft, ist die im Gesamtzusammenhang des Aufsatzes eher\n\nbeiläufig erscheinende Darstellung außerdem so, daß – wie der gerichtliche\n\nSachverständige bestätigt hat – der fachkundige Leser der Schrift von Bose\n\ndavon ausgehen muß, Werkstück für die nachfolgende Bearbeitung auf den\n\ndamals neuen Maschinen sei ein über seine gesamte, die spätere Nockenbahn\n\nbildende Oberfläche gleichmäßig abgerichtetes Schmiedestück. Bei zwanglo-\n\nser, nicht bereits durch Erkenntnisse aus dem Streitpatent beeinflußter Sicht bot\n\ndamit auch die Schrift von Bose dem Fachmann des Anmeldezeitpunkts ledig-\n\nlich ein Beispiel, wie ein Werkstück mit einer erst noch zu einer Nockenwelle\n\numzuschaffenden Gestalt mittels einer kleinen Schleifscheibe, die zwischen-\n\nzeitlich neu konditioniert werden muß, durch Vorschleifen und Fertigschleifen in\n\ndie gewünschte Endkontur überführt werden kann. Unter diesen Umständen\n\nergab sich für den Fachmann ein zum zielgerichteten Einsatz des Merkmals 5 b\n\nführender Hinweis auch nicht aus der den Materialabtrag im Flankenbereich\n\nbetreffenden Darstellung im Aufsatz von Bose. Diese Textstelle hebt lediglich\n\ndie Notwendigkeit hervor, dort mehr Material zu entfernen, die unabhängig von\n\neiner anderweitigen Vorbereitung der Nockenwelle ist, weil eine solche Not-\n\nwendigkeit immer dann bestehen kann, wenn der geschmiedete oder gegosse-\n\nne Rohling eine Kontur hat, die in ihrem Verlauf nicht der Endkontur entspricht.\n\nIn Übereinstimmung hiermit hat der auch hierzu befragte gerichtliche Sachver-\n\nständige angegeben, daß der Fachmann dieser Textstelle lediglich einen all-\n\ngemeinen Hinweis auf die Technologie des Schleifens von Nocken mit hohlen\n\nFlanken entnimmt.\n\nOhne Belang ist auch, daß isoliert betrachtet das Herausarbeiten einer\n\nkonkaven Kontur dem Innenschleifen gleicht und daß Maschinen aus dem ent-\n\ngegengehaltenen Stand der Technik bei entsprechender Herrichtung mögli-\n\ncherweise geeignet wären, mit einer für das Außenschleifen vorgesehenen\n\ngroßen Scheibe den Nocken vorzuschleifen und mit einer an sich für das In-\n\nnenschleifen eines topfartigen Körpers konfektionierten kleinen Scheibe die\n\nkonkaven Bereiche herauszuarbeiten. Daraus kann nämlich entgegen der Mei-\n\nnung der Klägerin nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß es – wie es die\n\nKlägerin bezeichnet hat – keine gedankliche Trennung zwischen Innen- und\n\nAußenschleifen gab. Schon die bereits gemachten Ausführungen zum Stand\n\nder Technik lassen es vielmehr möglich erscheinen, daß der Fachmann des\n\nAnmeldezeitpunkts, auf dessen Sicht es allein ankommt, Außen- und Innen-\n\nschleifen nicht als einheitlich zu lösende Vorgänge ansah. So zeigt Bild 8 der\n\nSchrift von Tönshoff und Heuer zwar, in einer einzigen Aufspannung die Vor-\n\ngänge des Außen- und Innenschleifens vorzunehmen. Das jeweilige Schleifen\n\nsoll aber getrennt vom anderen erfolgen; die Innenschleifscheibe soll nicht auch\n\nAußenbereiche und die Außenschleifscheibe soll nicht auch die - von der Klä-\n\ngerin so bezeichneten - Innenkonturbereiche, die Bestandteile der Außenkontur\n\nsind, bearbeiten, wie es dem Streitpatent zugrunde liegt. Daß der Offenba-\n\nrungsgehalt der Firmenschrift „F. “ nicht weiter reicht,\n\nhat die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen zur Überzeugung\n\ndes Senats ergeben. Danach ist eine Spindel, die zur inneren Bearbeitung ei-\n\nnes Hohlkörpers mittels einer Schleifscheibe konstruiert ist, ohnehin von ihrer\n\nAuslegung her normalerweise nicht für das Außenschleifen verwendbar. Eben-\n\nsowenig ist Bild 5 der Schrift von Saljé und Redeker in dem von der Klägerin\n\ngewünschten Sinne aussagekräftig. Es zeigt nur ein Konzept einer Innenrund-\n\nschleifmaschine mit zwei durchmessergleichen Scheiben auf zwei Spindelstök-\n\nken. Auch wenn man berücksichtigt, daß dem Fachmann angesichts seiner\n\nAusbildung und Erfahrung Abstraktionsvermögen zugetraut werden kann,\n\nverbleiben deshalb durchgreifende Zweifel, daß aus einer der abgehandelten\n\nSchriften oder dem entgegengehaltenen Stand der Technik als Gesamtheit die\n\nAnregung folgte, das Außen- und Innenschleifen in einer einzigen Aufspannung\n\nund mit zwei einzeln angetriebenen Schleifscheiben unter gezielter Herstellung\n\neiner patentgemäßen Zwischenkontur vorzunehmen. In Übereinstimmung mit\n\nder Bewertung des Streitpatents und des entgegengehaltenen Stands der\n\nTechnik durch den gerichtlichen Sachverständigen kann nicht angenommen\n\nwerden, daß das Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents nur auf fachübli-\n\nchem Handeln beruht.\n\n5. Patentanspruch 2 hat in Anbetracht seiner Rückbeziehung auf Patent-\n\nanspruch 1 mit diesem Bestand.\n\n6. Mit Patentanspruch 3 ist eine Vorrichtung zur Durchführung des Ver-\n\nfahrens nach den Ansprüchen 1 und 2 beansprucht, wobei die weiteren Anga-\n\nben des Anspruchs 3 lediglich den bzw. die Schleifschlitten betreffen, der/die\n\ndie Schleifscheibe(n) trägt/tragen. Diese Form der Beanspruchung bedeutet\n\ndem Fachmann im vorliegenden Fall, daß Schutz für eine Vorrichtung gewährt\n\nist, die im übrigen die vorrichtungsmäßige Gestaltung hat, die aus Patentan-\n\nspruch 1 (und/oder Patentanspruch 2) als notwendig für das dort beanspruchte\n\nVerfahren entnehmbar ist. Diese Auslegung wird durch den Inhalt der Beschrei-\n\nbung und der Zeichnungen des Streitpatents bestätigt; hiervon ist auch die Klä-\n\ngerin im Berufungsverfahren ausgegangen, so daß sich insoweit weitere Aus-\n\nführungen erübrigen.\n\nDanach muß die Vorrichtung insbesondere eine numerische Steuerung\n\nsowie eine erste zum Vorschleifen geeignete Schleifscheibe des in Merk-\n\nmal 5 a (1) genannten Radius und eine zweite zum Fertigschleifen geeignete\n\nSchleifscheibe des in Merkmal 5 c (1) genannten Radius umfassen. Die Beson-\n\nderheit in körperlicher Hinsicht, die Patentanspruch 3 abgesehen von den aus-\n\ndrücklich genannten zusätzlichen Merkmalen vorschreibt, besteht aber in der\n\nHerrichtung beider Schleifscheiben zum gezielten Zusammenwirken, die Aus-\n\ndruck gerade durch die Eignung findet, die Endkontur über einen im Hinblick auf\n\nein optimiertes sich ergänzendes Schleifen gewählte (modifizierte) Zwischen-\n\nkontur des in Merkmal 5 b genannten Krümmungsradius zu erhalten.\n\nDie zusätzlichen Merkmale des Patentanspruchs 1 lassen sich wie folgt\n\ngliedern:\n\nDie Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1\n\nund 2 weist auf\n\n7. einen ersten Schleifschlitten,\n\na) der in einer Richtung senkrecht zur Längsachse der Nok-\n\nkenwelle beweglich ist,\n\nb) der eine erste Schleifscheibe trägt,\n\nc) auf dem ein zweiter Schleifschlitten angeordnet ist, der\n\n(1) eine zweite Schleifscheibe trägt,\n\n(2) relativ zum ersten Schleifschlitten ebenfalls senkrecht\n\nzur Längsachse beweglich ist.\n\nDurch die mittelbare Bezugnahme auf die zur Durchführung des Verfah-\n\nrens nach Patentanspruch 1 nötige körperliche Gestaltung ist ein Gegenstand\n\ngelehrt, der ebenso wie derjenige des Patentanspruchs 1 neu ist und von dem\n\nnicht festgestellt werden kann, daß er für den Fachmann zum Anmeldezeitpunkt\n\nnahegelegen hat. Die Ausführungen zur Auffindbarkeit des Verfahrens nach\n\nPatentanspruch 1 gelten gleichermaßen auch für die Auffindbarkeit der ent-\n\nsprechenden vorrichtungsmäßigen Gestaltung, die nach Patentanspruch 3 un-\n\nter Schutz gestellt ist. Es kann deshalb dahinstehen, ob auch die in den zusätz-\n\nlichen Merkmalen zum Ausdruck kommende Lösung es verbieten würde, das\n\nStreitpatent im Umfange des Patentanspruchs 3 für nichtig zu erklären.\n\n7. Patentanspruch 4 hat in Anbetracht seiner Rückbeziehung auf Patent-\n\nanspruch 3 mit diesem Bestand.\n\n8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 121 Abs. 2\n\nSatz 2 PatG.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_148-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-03/x-zr-148-99","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_148-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_148-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-03/x-zr-148-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_148-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:50:42.918929+00:00"}}