{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_140-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-02-19","aktenzeichen":"X ZR 140/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 140/99\n\nURTEIL\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nVerkündet am:\n19. Februar 2002\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,\n\ndie Richter Prof. Dr. Jestaedt und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und\n\nden Richter Dr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des\n\nweitergehenden Rechtsmittels das am 27. April 1999 verkündete\n\nUrteil des 4. Senats (Juristischen Beschwerdesenats und Nichtig-\n\nkeitssenats) des Bundespatentgerichts im Kostenausspruch auf-\n\ngehoben, im übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt\n\nneu gefaßt:\n\nDas europäische Patent 352 496 wird unter Abweisung der wei-\n\ntergehenden Klage mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutsch-\n\nland im Umfang seiner Patentansprüche 1 und 2, seines Patent-\n\nanspruchs 5 in unmittelbarer Rückbeziehung auf die Patentan-\n\nsprüche 1 und 2 sowie im Umfang seiner Patentansprüche 3, 4\n\nund 5, soweit sich diese auf eine Vorrichtung zum Waschen von\n\nGardinen oder dergleichen beziehen, für nichtig erklärt.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte ist eingetragener Inhaber des deutschen Teils des am\n\n29. Juni 1989 unter Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Voranmel-\n\ndung vom 28. Juli 1988 angemeldeten europäischen Patents 352 496 (Streit-\n\npatents). Die Ansprüche des Streitpatents, dessen Erteilung am 8. Dezember\n\n1993 veröffentlicht worden ist, lauten:\n\n1. Vorrichtung zum Reinigen von Vorhang-Lamellen, Gardinen\n\noder dergleichen in ihren Einbaulagen an einer Laufschiene\n\nhängend, mit einer Waschvorrichtung (1), einem Mantel (1.7)\n\nund einer Auffangwanne (2.7)\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß die Waschvorrichtung (1) in eine das zu reinigende Gut\n\nführende Laufschiene einhängbar ist und als Hauptbauteile ei-\n\nnen Anschlag (1.1) und einen Düsenstock (1.2) umfaßt, wobei\n\nder Mantel (1.7) sich von diesem abwärts erstreckt und das\n\nReinigungsgut im Anwendungsfalle schlauchförmig umschließt.\n\n2. Vorrichtung nach Anspruch 1,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß der Abstand zwischen dem Düsenstock (1.2) und der Auf-\n\nfangwanne (2.7) zwecks Anpassung an die Länge des zu reini-\n\ngenden Gutes einstellbar ist.\n\n3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß zwischen Auffangwanne (2.7) und einer Pumpe (2.5) zum\n\nwahlweisen Fördern waschaktiven Mediums oder der Spülflüs-\n\nsigkeit am tiefsten Punkt des Kreislaufs ein Hilfsgefäß (2.8) an-\n\ngeordnet ist, das ein größeres Fassungsvermögen als die Vor-\n\nratsbehälter (2.1, 2.2) aufweist und wahlweise auf je einen der\n\nVorratsbehälter schaltbar ist.\n\n4. Vorrichtung nach Anspruch 3,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß zum Zwecke der Entleerung das Hilfsgefäß (2.8) auf ein\n\nNiveau oberhalb der Vorratsbehälter (2.1, 2.2) anhebbar ist.\n\n5. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß alle Hilfsaggregate, wie die Vorratsbehälter (2.1, 2.2), Ver-\n\nrohrungen (2.3) und Ventile (2.4), eine Pumpe (2.5), eine Hei-\n\nzung (2.6) und das Hilfsgefäß (2.8) auf einem Wagen (2) an-\n\ngeordnet sind.\n\nMit der Nichtigkeitsklage hat der Kläger geltend gemacht, der Gegen-\n\nstand der Streitpatents sei nicht neu und beruhe nicht auf erfinderischer Tätig-\n\nkeit. Zudem sei die Erfindung im Streitpatent nicht so deutlich und vollständig\n\noffenbart, daß ein Fachmann sie ausführen könne.\n\nDer Beklagte hat das Streitpatent hilfsweise mit folgender Fassung des\n\nPatentanspruchs 1 verteidigt:\n\nVorrichtung zum Reinigen von Vorhang-Lamellen, in ihren Ein-\n\nbaulagen an einer Laufschiene hängend, mit einer Waschvor-\n\nrichtung, einem Mantel und einer Auffangwanne, wobei die\n\nWaschvorrichtung in die das zu reinigende Gut führende Lauf-\n\nschiene einhängbar ist und als Hauptbauteile einen Anschlag und\n\neinen Düsenstock umfaßt, wobei Anschlag und Düsenstock von\n\neinem Rahmen umgeben ist, an dem der Mantel befestigt ist, der\n\nsich abwärts erstreckt und das Reinigungsgut im Anwendungsfall\n\nschlauchförmig umschließt.\n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt.\n\nHiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.\n\nEr hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat das Streitpatent\n\nnicht mehr verteidigt, soweit die Patentansprüche über eine Vorrichtung zum\n\nReinigen von Vorhanglamellen oder dergleichen hinaus auch auf eine Vor-\n\nrichtung zum Reinigen von Gardinen oder dergleichen gerichtet sind. Im übri-\n\ngen beantragt er weiterhin die Abweisung der Nichtigkeitsklage.\n\nHilfsweise verteidigt der Beklagte das Streitpatent mit einer um die\n\nkennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 2 ergänzten Fassung des An-\n\nspruchs 1, dem sich die Ansprüche 3 bis 5 im übrigen unverändert als Ansprü-\n\nche 2 bis 4 anschließen sollen, weiter hilfsweise mit dem erstinstanzlichen\n\nHilfsantrag sowie schließlich im Umfang der erteilten Patentansprüche 3 bis 5.\n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. R. K. ein schriftli-\n\nches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und\n\nergänzt hat. Der Beklagte hat ein schriftliches Gutachten vorgelegt, das Prof.\n\nDr.-Ing. N. S. in seinem Auftrag erstellt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Wie das Bundespatentge-\n\nricht ist der Senat der Überzeugung, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 des\n\nStreitpatents nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht und daher nicht patentfä-\n\nhig ist, so daß das Streitpatent insoweit für nichtig zu erklären ist (Art. 52\n\nAbs. 1, 56, 138 Abs. 1 lit. a EPÜ, Art. II § 6 Nr. 1 IntPatÜG). Das gleiche gilt für\n\ndie mit dem ersten und zweiten Hilfsantrag verteidigte Fassung des Anspruchs\n\n1 sowie für Anspruch 5 des Streitpatents, soweit er unmittelbar auf die Patent-\n\nansprüche 1 und 2 rückbezogen ist. Dagegen hat der Senat nach dem Ergeb-\n\nnis der Verhandlung und Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen\n\nkönnen, daß sich auch der Gegenstand des Patentanspruchs 3 für den Fach-\n\nmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab.\n\nI. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Reinigen von Vor-\n\nhanglamellen, Gardinen und dergleichen in ihren Einbaulagen an einer Lauf-\n\nschiene.\n\nDie Patentschrift schildert einleitend, daß sich insbesondere bei Vor-\n\nhanglamellen die erforderliche Reinigung als sehr arbeits- und zeitaufwendig\n\nerweise, wenn die Lamellen hierzu demontiert, Stück für Stück durch Waschen\n\nund Bürsten gereinigt und sodann wieder montiert werden müßten. Eine be-\n\nkannte Reinigungsvorrichtung mit motorisch angetriebenen Bürstenwalzen er-\n\nleichtere zwar die Reinigung selbst, ändere jedoch nichts an dem erforderli-\n\nchen Montageaufwand.\n\nDie Streitpatentschrift erwähnt sodann, daß die deutsche Offenlegungs-\n\nschrift 1 585 775 eine Vorrichtung zum Reinigen von Gardinen im hängenden\n\nZustand offenbart, bei der die Reinigungsflüssigkeit der zusammengeschobe-\n\nnen, mit einem Mantel überzogenen Gardine mittels einer elektrisch betriebe-\n\nnen Pumpe zugeführt und im weiteren in einer unter der Gardine angeordneten\n\nWanne aufgefangen wird. In dieser Schrift wird der Mantel als eine oben und\n\nunten offene weiche Folienhülle aus Kunststoff beschrieben, die am oberen\n\nRand verstärkt und mit einem Anschlußstück für einen als Zuleitung für Reini-\n\ngungsmittel dienenden Schlauch versehen ist. An das Anschlußstück schließt\n\nauf der Innenseite der Hülle ein rings um die Hülle laufender festerer Schlauch\n\nan, der nach innen einen durchgehenden, in kurzen Abständen unterbroche-\n\nnen Schlitz aufweist, durch den das Reinigungsmittel auf die Gardinen fließt.\n\nDie als Mantel dienende Hülle wird als \"oben etwas rund, etwa in Form eines\n\nflachen Segmentbogens\" beschrieben, dessen beiden Enden außen etwas\n\ntiefer liegen. An diesen beiden Enden sind Haltevorrichtungen angebracht,\n\nwährend der Hüllenrand in der Mitte durch eine gleichmäßige Biegung nach\n\noben an die Gardinenleiste gedrückt werden soll.\n\nDie Streitpatentschrift sieht diese Lösung als unzureichend an. Der Kritik\n\nan der in der Offenlegungsschrift beschriebenen Vorrichtung, die der gerichtli-\n\nche Sachverständige sehr anschaulich als hinsichtlich der Forderungen nach\n\nToleranz-, Fertigungs-, Montage- und Justage- sowie Handhabungsgerechtig-\n\nkeit \"sehr laienhafte (katastrophale) Lösung\" und das Bundespatentgericht als\n\n\"Bastlerlösung\" bezeichnet hat, und den Angaben der Streitpatentschrift zur\n\nAufgabe der Erfindung entnimmt der Fachmann, bei dem es sich, wie der ge-\n\nrichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat, um\n\neinen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrun-\n\ngen in der Konstruktion von Wasch- und Reinigungsapparaten und Kenntnis-\n\nsen über Wasch- und Reinigungsprozesse handelt, als objektiv gelöstes tech-\n\nnisches Problem, die bekannte Lösung konstruktiv zu verbessern und eine\n\nweiter vereinfachte Reinigungsmöglichkeit zu schaffen, die insbesondere auf\n\naus Lamellen bestehende Vorhänge angewendet werden kann, ohne diese zu\n\nbeschädigen oder zu verformen. Dazu soll die Vorrichtung erfindungsgemäß\n\nhinsichtlich der Mittel zur Zuführung und Verteilung des Reinigungsmittels kon-\n\nstruktiv so ausgestaltet werden, daß sie möglichst einfach unter Beachtung\n\nbestimmter Toleranzen herstellbar und montierbar ist und damit auch so ge-\n\nhandhabt werden kann, daß auf das Reinigungsgut gleichmäßig und in repr o-\n\nduzierbarer Weise eingewirkt wird. Die Streitpatentschrift weist auf den letzte-\n\nren Aspekt besonders hin, indem sie gleiche physikalische Bedingungen für\n\ndas gesamte Gut bei der Reinigung als Bestandteil der Aufgabe und Vorteil der\n\nerfindungsgemäßen Vorrichtung erwähnt, der insbesondere bei Lamellenvor-\n\nhängen wichtig sei, weil bei unterschiedlichen Reinigungsbedingungen nach\n\ndem Reinigen Längenabweichungen zwischen den einzelnen Lamellen auftre-\n\nten könnten.\n\nDie im erteilten Patentanspruch 1 - soweit er verteidigt wird - bezeich-\n\nnete erfindungsgemäße Lösung läßt sich wie folgt gliedern:\n\n1. Es handelt sich um eine Vorrichtung zum Reinigen von Vorhangla-\n\nmellen oder dergleichen.\n\n2. Die Vorrichtung ist dazu bestimmt, das Reinigungsgut in seiner hän-\n\ngenden Einbaulage, in der es in einer Laufschiene geführt wird, zu\n\nreinigen.\n\n3. Die Vorrichtung besteht aus\n\n3.1 einer Waschvorrichtung,\n\n3.2 einem Mantel und\n\n3.3 einer Auffangwanne.\n\n4. Die Waschvorrichtung\n\n4.1 ist in die Laufschiene einhängbar und\n\n4.2 umfaßt als Hauptbauteile\n\n4.2.1 einen Anschlag und\n\n4.2.2 einen Düsenstock.\n\n5. Der Mantel\n\n5.1 erstreckt sich vom Düsenstock abwärts und\n\n5.2 umschließt das Reinigungsgut im Anwendungsfall schlauchförmig.\n\nNach dem ersten Hilfsantrag kommt hinzu:\n\n6. Der Abstand zwischen Düsenstock und Auffangwanne ist zwecks An-\n\npassung an die Länge des Reinigungsgutes einstellbar.\n\nNach dem zweiten Hilfsantrag lauten die Merkmale 5' und 6':\n\n5'. Anschlag und Düsenstock sind von einem Rahmen umgeben.\n\n6'. An dem Rahmen ist der Mantel befestigt, der\n\n6'.1 sich abwärts erstreckt und\n\n6'.2 das Reinigungsgut im Anwendungsfall schlauchförmig umschließt.\n\nAnspruch 3 ergänzt diese Vorrichtung um weitere, in der Streitpatent-\n\nschrift als Hilfseinrichtungen oder -aggregate bezeichnete Bestandteile und\n\nAngaben zu deren Anordnung und Zusammenwirken:\n\n7. Die Vorrichtung umfaßt\n\n7.1 Vorratsbehälter für ein waschaktives Medium und eine Spülflüs-\n\nsigkeit,\n\n7.2 eine Pumpe zum wahlweisen Fördern des waschaktiven Mediums\n\noder der Spülflüssigkeit und\n\n7.3 ein Hilfsgefäß.\n\n8. Das Hilfsgefäß\n\n8.1 ist zwischen der Auffangwanne und der Pumpe angeordnet,\n\n8.2 weist ein größeres Fassungsvermögen als die Vorratsbehälter auf\n\nund\n\n8.3 ist wahlweise auf je einen der Vorratsbehälter schaltbar.\n\nDie nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 3 der Streitpatent-\n\nschrift zeigen die in eine Laufschiene für Vorhanglamellen eingehängte\n\nWaschvorrichtung mit den zu einem Block zusammengeschobenen Vor-\n\nhanglamellen in einer Schnittansicht sowie eine schematische Gesamtansicht\n\nder Waschvorrichtung und eines alle Hilfseinrichtungen aufnehmenden Wa-\n\ngens.\n\nFigur 1 läßt erkennen, daß der ansonsten nicht näher erläuterte A n-\n\nschlag (Merkmal 4.2.1) sowohl die Bewegung des zusammengeschobenen\n\nLamellenblocks auf der Laufschiene begrenzt, als auch mit dem Düsenstock\n\nverbunden sein kann. Da der Düsenstock sich nicht in den Raum erstrecken\n\nkann, in dem die Lamellen in die Laufschiene eingehängt sind, und daher eine\n\netwa U-förmige Gestalt aufweisen muß, ergibt sich in diesem Fall aus Düsen-\n\nstock und Anschlag eine rahmenartige Einheit, die in der Draufsicht den Raum\n\numschließt, in dem die Lamellen mit der Laufschiene verbunden sind; so hat\n\ndies auch der gerichtliche Sachverständige gesehen.\n\nIn dem gezeigten Ausführungsbeispiel wird durch die räumliche Anord-\n\nnung der Befestigungspunkte des Mantels an Düsenstock und Anschlag zu-\n\ngleich ein gewisser Abstand zwischen Mantel und Lamellenblock geschaffen,\n\njedoch sind Patentanspruch 1 hierzu keine Vorgaben zu entnehmen.\n\nII. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 ist zwar neu, da die ihr im\n\nStand der Technik am nächsten kommende Reinigungsvorrichtung nach der\n\ndeutschen Offenlegungsschrift 1 585 775 jedenfalls keinen Düsenstock offen-\n\nbart. Nach dem Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme steht je-\n\ndoch zur Überzeugung des Senats fest, daß es für den Fachmann naheliegend\n\nwar, die konstruktiven Schwächen der bekannten Vorrichtung durch die erfin-\n\ndungsgemäße Ausgestaltung zu beseitigen.\n\nDie Offenlegungsschrift 1 585 775 lehrt bereits eine Vorrichtung, die da-\n\nzu bestimmt ist, Gardinen und dergleichen in ihrer in Laufschienen hängenden\n\n\"Einbaulage\" zu reinigen, und aus Waschvorrichtung, Mantel und Auffangwan-\n\nne besteht (Merkmale 1 bis 3). Entsprechend Merkmal 4.1 ist die Waschvor-\n\nrichtung an der Gardinenleiste zu befestigen. Dazu werden entweder zwei aus-\n\nziehbare Ständer, an denen der Mantel eingehängt ist, gegen die Gardinenlei-\n\nste geschoben und festgestellt oder aber zwei an dem Mantel angebrachte\n\ndrehbare Haken in die Nut der Gardinenleiste eingeführt; da sie in Gestalt des\n\ngeschlitzten Schlauches in dem Mantel untergebracht ist, wird damit auch die\n\nWaschvorrichtung in die Laufschiene eingehängt. Der Mantel selbst erstreckt\n\nsich in Übereinstimmung mit Merkmal 5 von der Waschvorrichtung abwärts und\n\numschließt das Reinigungsgut schlauchförmig.\n\nNicht gezeigt ist lediglich der Düsenstock (Merkmale 4.2.2 und 5.1), und\n\nzweifelhaft kann sein, ob die Waschvorrichtung einen Anschlag i.S.d. Merkmals\n\n4.2.1 umfaßt. Jedoch begrenzen die Befestigungspunkte des Mantels an der\n\nGardinenleiste die Verschiebung der Gardine gegenüber dem Mantel und ver-\n\nhindern insofern wie ein Anschlag, daß die Gardine aus dem Bereich heraus-\n\ngeschoben wird, in dem durch die Waschvorrichtung auf sie eingewirkt wird\n\nund der Mantel dafür sorgt, daß die gesamte Reinigungsflüssigkeit in die Auf-\n\nfangwanne gelangt. Es lag ohne weiteres im Bereich handwerklichen Könnens\n\ndes Fachmanns, statt dessen ein diskretes Bauteil als Anschlag vorzusehen.\n\nDie Ersetzung eines als Waschvorrichtung wirkenden geschlitzten\n\nSchlauches durch einen Düsenstock lag für den Fachmann schon deshalb na-\n\nhe, weil ihm die Verwendung eines geschlitzten Schlauches als provisorische,\n\nlaienhafte Lösung erscheinen mußte, die weder eine präzise Montage noch\n\neine nach Volumenstrom und Wirkrichtung definierte Einwirkung der Reini-\n\ngungsflüssigkeit auf das Reinigungsgut erlaubte. Wie der Sachverständige\n\nüberzeugend dargestellt hat, mußte dies den Fachmann zwingend zu der\n\nÜberlegung führen, daß es zumindest eines starren \"Korsetts\" in Gestalt einer\n\nTrag- und Rahmenkonstruktion für den Schlauch bedurfte. Das bedeutete für\n\nden erfahrenen Konstrukteur aber zugleich die Erkenntnis, daß er die Reini-\n\ngungsflüssigkeit sinnvollerweise überhaupt nicht durch einen mit Schlitzen ver-\n\nsehenen Schlauch, sondern unmittelbar durch eine mit Öffnungen versehene\n\nstarre Waschvorrichtung zuführte. Da eine zusammengeschobene Gardine und\n\ninsbesondere ein zusammengeschobener Lamellenvorhang einen länglichen,\n\nannähernd rechteckigen Körper bilden, bot es sich an, der Waschvorrichtung\n\neine Form zu geben, die es erlaubt, die Oberseite dieses Körpers über seinen\n\ngesamten Querschnitt oder jedenfalls in Achsrichtung der Laufschiene im we-\n\nsentlichen abzudecken und in diesem Bereich die benötigten Austrittsöffnun-\n\ngen für die Reinigungsflüssigkeit so auszubilden und anzuordnen, daß das\n\nReinigungsgut gleichmäßig und in zweckmäßiger Wirkrichtung beaufschlagt\n\nwerden kann. Der Fachmann gelangte daher allein aufgrund dieser Zweckmä-\n\nßigkeitserwägung zu einer sich oberhalb des Reinigungsgutes in Längsrich-\n\ntung der Laufschiene erstreckenden starren Waschvorrichtung, deren Kon-\n\nstruktion nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachver-\n\nständigen eine alltägliche Aufgabe für den Maschinenbauingenieur darstellte.\n\nDas ist der Düsenstock, den das Streitpatent lehrt; weitere Anforderungen an\n\ndie Waschvorrichtung sind diesem in der Patentschrift nicht weiter erläuterten\n\nMerkmal, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, nicht zu entneh-\n\nmen.\n\nDanach konnte der Fachmann die erfindungsgemäße Vorrichtung auf-\n\nfinden, ohne hierzu erfinderisch tätig werden zu müssen. Daran ändert auch\n\ndie Erwägung des Gutachters des Beklagten nichts, daß es erst die erfin-\n\ndungsgemäße Vorrichtung ermögliche, bei jedem Reinigungsvorgang automa-\n\ntisch identische physikalische Randbedingungen für den Reinigungsvorgang\n\nzu schaffen und empfindliche Vorhanglamellen in allen Teilen gleichmäßig zu\n\nreinigen sowie gegen irreversible mechanische Beschädigungen, insbesondere\n\nwährend des Rüstens, Reinigens und Abrüstens, und Wiederanschmutzung im\n\nfeuchten Zustand zu schützen. Die reproduzierbaren physikalischen Randbe-\n\ndingungen für den Reinigungsvorgang ergeben sich zwangsläufig aus der\n\nVerwendung einer starren Waschvorrichtung wie eines Düsenstocks. Soweit\n\nVorhanglamellen, wie der Gutachter der Beklagten meint, weitere Anforderun-\n\ngen an die Beaufschlagung mit der Reinigungsflüssigkeit, etwa hinsichtlich des\n\nAnstellwinkels der Austrittsdüsen stellen sollten oder es erforderlich sein sollte,\n\nzur Vermeidung von Schäden einem Anstoßen der Lamellen an den Mantel\n\nvorzubeugen, gibt der erteilte Patentanspruch 1 hierzu keine Mittel an.\n\nEs kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der Fachmann, der nicht\n\nGardinen, sondern Lamellenvorhänge reinigen wollte, für diesen Zweck die\n\nVorrichtung nach der Offenlegungsschrift in Erwägung gezogen hätte. Die mit\n\ndem konstruktionstechnischen \"Handwerkzeug\" des Maschinenbauingenieurs\n\nfür eine industrielle Fertigung ertüchtigte Vorrichtung nach der Offenlegungs-\n\nschrift 1 585 775 weist nach ihrer räumlich-körperlichen Ausgestaltung alle\n\nMerkmale auf, die nach Patentanspruch 1 des Streitpatents die erfindungsge-\n\nmäße Vorrichtung zum Reinigen von Vorhanglamellen kennzeichnen. Dieser\n\nZweckangabe entnimmt der Fachmann, wie der gerichtliche Sachverständige\n\nbestätigt hat, keine räumlich-körperlichen Merkmale, die nicht bereits aus-\n\ndrücklich im Patentanspruch genannt wären; auch der Beklagte hat solche\n\nnicht aufzuzeigen vermocht.\n\nIII. Auch in den hilfsweise verteidigten Fassungen ist der Gegenstand\n\ndes Patentanspruchs 1 durch den Stand der Technik nahegelegt und daher\n\nnicht patentfähig.\n\n1. Das dem erteilten Patentanspruch 2 entnommene zusätzliche Merk-\n\nmal 6 des ersten Hilfsantrags schreibt vor, den Abstand zwischen Düsenstock\n\nund Auffangwanne einstellbar zu gestalten. Für den Fachmann, dem Lamellen-\n\nvorhänge unterschiedlicher Länge bekannt sind, ist es jedoch selbstverständ-\n\nlich, daß er diesen unterschiedlichen Längen derart Rechnung tragen muß,\n\ndaß jeweils eine Mantellänge zur Verfügung steht, die sicherstellt, daß die Re i-\n\nnigungsflüssigkeit vollständig in die Auffangwanne gelangt. Wie er dies be-\n\nwerkstelligt, überläßt Merkmal 6 dem Fachmann, so daß sich aus der Art und\n\nWeise der Anpassung für die Patentfähigkeit des Streitpatents nichts ergeben\n\nkann.\n\n2. Nicht anders ist der zweite Hilfsantrag zu beurteilen.\n\nGegen die Zulässigkeit der verteidigten Anspruchsfassung bestehen\n\nkeine Bedenken; die Verwendung eines Anschlag und Düsenstock umschlie-\n\nßenden Rahmens, an dem der Mantel befestigt ist, ist sowohl in der Anmeldung\n\ndes Streitpatents (vgl. Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung,\n\nS. 3 Z. 16-19) als auch in der Streitpatentschrift (Sp. 1 Z. 55 - Sp. 2 Z. 1) als\n\nmögliche Ausgestaltung der Erfindung offenbart.\n\nDer gerichtliche Sachverständige hat es jedoch zu Recht als aus der\n\nSicht der Konstruktionslehre trivial bezeichnet, für jede zu realisierende Funkti-\n\non eines technischen Produkts ein eigenes (diskretes) Bauteil vorzusehen.\n\nDarüber geht die verteidigte Anspruchsfassung nicht hinaus, wenn sie die\n\nFunktion, den Mantel zu tragen, statt dem Düsenstock einem gesonderten, Dü-\n\nsenstock und Anschlag umschließenden Rahmen zuweist. Auch in der vertei-\n\ndigten Fassung gibt Patentanspruch 1 kein Mittel an, um einer Berührung des\n\nReinigungsgutes durch den schlauchartigen Mantel vorzubeugen. Denn ob\n\neine solche Berührung vermieden wird oder nicht, hängt allein von dem Ab-\n\nstand zwischen Mantel und Reinigungsgut (sowie, da der Rahmen, wie der\n\nSachverständige bestätigt hat, von der Ebene der Waschvorrichtung aus nicht\n\nnach unten reicht, von der Steifigkeit des Mantels) ab und ist unabhängig da-\n\nvon, ob der Mantel an der Waschvorrichtung selbst oder an einem diese um-\n\ngebenden Rahmen befestigt wird. Im übrigen lag es für den Fachmann, der\n\neine solche Berührung als nachteilig erkannte, auf der Hand, sie durch eine\n\nentsprechende Beabstandung des Mantels von dem berührungsempfindlichen\n\nReinigungsgut zu vermeiden.\n\nIV. Mangels erfinderischer Tätigkeit kann schließlich auch Anspruch 5,\n\nsoweit er unmittelbar auf die erteilten Patentansprüche 1 und 2 rückbezogen\n\nist, keinen Bestand haben.\n\nPatentanspruch 5 ergänzt den Gegenstand der Ansprüche 1 und 2 in-\n\nsoweit um die Anweisung, sämtliche verwendeten Hilfsaggregate auf einem\n\nWagen anzuordnen. Er enthält, soweit er nicht auf die Patentansprüche 3 und\n\n4 rückbezogen ist, weder eine Vorgabe über Art und Anzahl der Hilfsaggregate\n\nnoch über die Art der Anordnung auf dem Wagen, insbesondere auch keine\n\nLehre, die Hilfsaggregate in irgendeiner Weise räumlich-körperlich oder funk-\n\ntionell miteinander zu verbinden. Damit geht er über Patentanspruch 1 nur mit\n\nder dem Fachmann als Selbstverständlichkeit zur Verfügung stehenden Anwei-\n\nsung hinaus, einen Wagen als Träger und/oder Transportmittel für die verwen-\n\ndeten Hilfsaggregate zu verwenden. Soweit der Sachverständige die Anord-\n\nnung der Hilfsaggregate auf einem Wagen als für den Fachmann nicht nahe-\n\nliegend angesehen hat, ist er demgegenüber offensichtlich von der Vorstellung\n\nausgegangen, Patentanspruch 5 lehre - bereits in der an dieser Stelle erörter-\n\nten unmittelbaren Rückbeziehung auf Anspruch 1 - eine Art \"fahrbarer Lamel-\n\nlenvorhang-Waschmaschine\".\n\nV. Dagegen kann der Senat nicht feststellen, daß auch dem Gegenstand\n\ndes Patentanspruchs 3 die Patentfähigkeit fehlt.\n\n1. Daß die Streitpatentschrift die Erfindung so deutlich und vollständig\n\noffenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann, ist mit dem Sachverständigen\n\nunbedenklich zu bejahen. Auch der Kläger ist auf den erstinstanzlich hiergegen\n\nerhobenen Einwand nicht mehr zurückgekommen.\n\n2. Der Senat hat auch nicht die Überzeugung gewonnen, daß der Ge-\n\ngenstand des Anspruchs 3 dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt nahegelegt\n\nwar. Hinsichtlich der Merkmale 7 und 8 ist für irgendein Vorbild im Stand der\n\nTechnik nichts ersichtlich. Auch der Kläger hat hierzu nichts vorgebracht. Daß\n\nes sich um dem Fachmann kraft seines Fachkönnens ohne weiteres zur Verfü-\n\ngung stehende Maßnahmen handelt, ist ebensowenig erkennbar. Der gerichtli-\n\nche Sachverständige hat dies bei seiner Befragung durch den Senat in der\n\nmündlichen Verhandlung nachdrücklich verneint; auch dem ist der Kläger nicht\n\nentgegengetreten.\n\n3. Durch die Patentfähigkeit des Anspruchs 3 werden auch der auf die-\n\nsen rückbezogene Patentanspruch 4 sowie Patentanspruch 5, soweit er auf die\n\nPatentansprüche 3 und 4 rückbezogen ist, getragen; diese Ansprüche haben\n\ndaher mit Patentanspruch 3 Bestand.\n\nVI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 92\n\nAbs. 1 ZPO.\n\nMelullis\n\n Jestaedt\n\n Keukenschrijver\n\nMühlens\n\n Meier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_140-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-19/x-zr-140-99","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_140-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_140-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-19/x-zr-140-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_140-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:55:32.312036+00:00"}}