{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_137-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-11-14","aktenzeichen":"X ZR 137/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. November 2000 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Bodenwaschanlage PatG 1981 §§ 9, 15 a) Der Inhaber eines Verfahrenspatents ist grundsätzlich nicht gehindert, sich von dem Erwerber einer zur Ausführung des Verfahrens bestimmten und geeigneten Vorrichtung die Zahlung von Lizenzgebühren versprechen zu lassen (Bestätigung von BGH, Urt. v. 24.09.1979 - KZR 14/78, GRUR 1980, 38 - Fullplastverfahren). b) Die Vereinbarung einer Mindestlizenz schließt die Anpassung der Lizenz nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht zwin- gend aus (Fortführung von BGH, Urt. v. 15.03.1973 - KZR 11/72, GRUR 1974, 40 - Bremsrolle).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 137/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n14. November 2000\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBodenwaschanlage\n\nPatG 1981 §§ 9, 15\n\na) Der Inhaber eines Verfahrenspatents ist grundsätzlich nicht gehindert, sich\n\nvon dem Erwerber einer zur Ausführung des Verfahrens bestimmten und\n\ngeeigneten Vorrichtung die Zahlung von Lizenzgebühren versprechen zu\n\nlassen (Bestätigung von BGH, Urt. v. 24.09.1979 - KZR 14/78, GRUR\n\n1980, 38 - Fullplastverfahren).\n\nb) Die Vereinbarung einer Mindestlizenz schließt die Anpassung der Lizenz\n\nnach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht zwin-\n\ngend aus (Fortführung von BGH, Urt. v. 15.03.1973 - KZR 11/72, GRUR\n\n1974, 40 - Bremsrolle).\n\nBGH, Urt. v. 14. November 2000 - X ZR 137/99 - OLG Naumburg\n\n LG Magdeburg\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. November 2000 durch den Richter Dr. Jestaedt als Vorsit-\n\nzenden und die Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und Dr. Meier-\n\nBeck\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das am 30. Juni 1999 verkündete Urteil des\n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten\n\nder Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien schlossen 1992 unter demselben Datum zwei schriftliche\n\nVerträge. Mit dem im folgenden als Kaufvertrag bezeichneten Vertrag verkaufte\n\ndie Klägerin der Beklagten eine gebrauchte O.-Hochdruck-Bodenwaschanlage\n\nzur Reinigung kontaminierter Böden. Mit der als Unterlizenzvertrag bezeich-\n\nneten Vereinbarung (im folgenden: Lizenzvertrag) räumte die Klägerin der Be-\n\nklagten Nutzungsrechte an dem auf einer Anmeldung vom 18. Juli 1981 beru-\n\nhenden, unter anderem für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland am\n\n2. Oktober 1985 erteilten europäischen Patent 0 045 642 (im folgenden: Ver-\n\ntragspatent 1), an dem europäischen Patent 0 365 964 \"Strahlrohr\", an dem\n\neuropäischen Patent 0 365 965 \"Spülsieb-Einrichtung\", an der deutschen Pa-\n\ntentanmeldung 41 42 845 \"Bodenreinigung\" sowie an ihrem weiteren, auch\n\nkünftigen Know-how auf dem Gebiet der Bodenwäsche ein.\n\nDas Vertragspatent 1 betrifft ein Verfahren zur Reinigung von ver-\n\nschmutzter Erde unter Verwendung eines Strahlrohres in einer Rohrleitung.\n\nDieses Verfahren kommt beim Betrieb der an die Beklagte verkauften Boden-\n\nwaschanlage zum Einsatz. Die Klägerin ist aufgrund eines mit einer niederlän-\n\ndischen Gesellschaft geschlossenen Unterlizenzvertrages Unterlizenznehmerin\n\nan dem Vertragspatent 1 und war danach ihrerseits zur Erteilung von Unterli-\n\nzenzen an dem Vertragspatent 1 berechtigt. Was die weiteren Vertragsschutz-\n\nrechte anlangt, war die Klägerin jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlus-\n\nses selbst Inhaberin der Patente bzw. der Patentanmeldung.\n\nDer Lizenzvertrag sieht als Gegenleistung der Beklagten eine Lizenzge-\n\nbühr in Höhe von 15,-- DM/t für mit der von der Klägerin gelieferten Anlage\n\nverarbeitete Erde bzw. eine Mindestlizenzgebühr in Höhe von 200.000,-- DM\n\n(zzgl. MwSt) pro Kalenderjahr vor, auf welche die vierteljährlich zu zahlende\n\nLizenzgebühr angerechnet werden soll.\n\n1994 vereinbarten die Parteien mit der demselben Konzern wie die Klä-\n\ngerin angehörenden N. GmbH & Co. KG, daß diese anstelle der Klägerin mit\n\nallen Rechten und Pflichten rückwirkend zum 31. Dezember 1993 in den zwi-\n\nschen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag eintrete,\n\nhiervon aber der Lizenzvertrag unberührt bleiben solle.\n\nMit Zustimmung der Klägerin überließ die Beklagte sodann der mit ihr\n\nverbundenen RST R. GmbH (im folgenden: RST GmbH) die von ihr erworbene\n\nBodenwaschanlage zum Gebrauch gegen ein Nutzungsentgelt sowie eine Li-\n\nzenzgebühr, die der zwischen den Parteien vereinbarten Lizenzgebühr ent-\n\nspricht.\n\nSeit dem 1. Januar 1995 wird die Bodenwaschanlage von der RST\n\nGmbH betrieben.\n\nMit ihrer Klage begehrt die Klägerin nach ihrer Behauptung nicht be-\n\nzahlte Lizenzgebühren für das Jahr 1996. Das Landgericht hat die Beklagte\n\nantragsgemäß verurteilt. Die von der Beklagten eingelegte Berufung hat das\n\nOberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision mit\n\ndem Begehren, die Klage abzuweisen. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel ent-\n\ngegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Die zulässige Revision der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne aufgrund\n\ndes Lizenzvertrages wie gefordert als umsatzbezogene Lizenzgebühr noch\n\n38.191,50 DM und als \n\nrestliche Mindestlizenzgebühr noch weitere\n\n93.017,70 DM verlangen, weil sie von der Beklagten für das Jahr 1996 einen\n\nBetrag von 200.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer noch nicht vollständig er-\n\nhalten habe.\n\n2. Das Berufungsgericht ist dabei davon ausgegangen, daß mit dem\n\nschriftlichen Abschluß des Lizenzvertrages die gesetzlich vorgeschriebenen\n\nFormvorschriften gewahrt worden sind. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu\n\nbeanstanden. Der Meinung der Revision kann nicht beigetreten werden, dem\n\nangesichts des Vertragsschlusses bereits im Jahre 1992 hier noch zu beach-\n\ntenden (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.1999 - KZR 23/97, GRUR 1999, 602 - Markant)\n\nSchriftformgebot des § 34 Satz 1 GWB in der Fassung der Bekanntmachung\n\nvom 20. Februar 1990 (BGBl. I, 235) sei nicht genügt.\n\na) Mit ihrer Rüge, die Vertragsparteien hätten es versäumt, vertragswe-\n\nsentliche Punkte im Lizenzvertrag festzulegen, kann die Revision nicht durch-\n\ndringen, weil § 34 Satz 1 GWB a.F. keine Anforderungen an den Inhalt des\n\ngeschlossenen Vertrages stellt (BGHZ 77, 1, 5 ff. - Einstandspreis ab Raffine-\n\nrie; BGH, Urt. v. 30.09.1992 \n\n- VIII ZR 196/91, GRUR 1993, 66, 67\n\n- Bierlieferungsvertrag). Mit dem kartellrechtlichen Schriftformerfordernis ge-\n\nmäß § 34 Satz 1 GWB a.F. soll allein sichergestellt werden, daß Behörden und\n\nGerichte den Inhalt einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung stets oh-\n\nne weiteres aus bestimmten Schriftstücken entnehmen können, ohne langwie-\n\nrige Nachforschungen über mögliche mündliche Absprachen anstellen zu müs-\n\nsen (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urt. v. 14.01.1997 - KZR 36/95, NJW 1997, 2182,\n\n2183 - Kölsch-Vertrag m.w.N.). Dieser Gesetzeszweck ist nicht betroffen, wenn\n\ndie Vertragsparteien das schriftlich niedergelegt haben, was sie vereinbart ha-\n\nben. Die Revision zeigt nicht auf, daß die Parteien dies nicht auch im Hinblick\n\nauf das der Klägerin selbst zustehende Nutzungsrecht am Vertragspatent 1\n\ngetan hätten, dessen Entstehung die Beklagte als nicht hinreichend im Lizenz-\n\nvertrag behandelt ansieht.\n\nb) Auch mit dem Hinweis, daß es im Lizenzvertrag hinsichtlich des Ver-\n\ntragsgebiets lediglich heißt, es entspreche Ziff. 15.2 dieses Vertrages, obwohl\n\nan diesem angegebenen Ort etwas völlig anderes geregelt ist, kann eine Miß-\n\nachtung der gesetzlichen Schriftform nicht dargetan werden.\n\nNachdem das Berufungsgericht die für die Beurteilung der Formwirk-\n\nsamkeit erforderliche Auslegung des Lizenzvertrages nicht vorgenommen hat,\n\nkann sie durch den Senat erfolgen, weil die hierfür erforderlichen tatsächlichen\n\nFeststellungen getroffen sind und eine weitere Aufklärung nicht mehr zu er-\n\nwarten ist (st. Rspr., vgl. z.B. BGHZ 16, 71, 81; BGH, Urt. v. 12.12.1997\n\n- V ZR 250/96, NJW 1998, 1219). Sie ergibt, daß die Parteien mit \"Ziff. 15.2\n\ndieses Vertrages\" nicht den Lizenzvertrag gemeint haben, sondern Ziff. 15.2\n\ndes von ihnen am selben Tag abgeschlossenen Kaufvertrages. Dort findet sich\n\ndie Vertragsgebietsbestimmung. Da die Beklagte nur berechtigt sein soll, die\n\nAnlage zur Bodensanierung des Betriebsgeländes der E.- und H. T. AG und\n\nzur Reinigung von Böden anderer Orte in T. einzusetzen, kann ohne weiteres\n\ndavon ausgegangen werden, daß allein diese Bestimmung nach den überein-\n\nstimmenden Interessen der Parteien auch für den Lizenzvertrag gelten soll. Es\n\nwar nur konsequent, auch die Vertragsgebiete für beide Verträge identisch\n\nfestzulegen, weil einerseits die Beklagte erst aufgrund des Lizenzvertrages\n\nberechtigt ist, mit der Bodenwaschanlage das im Vertragspatent 1 geschützte\n\nReinigungsverfahren anzuwenden, sie andererseits aber erst durch den Erwerb\n\nder Bodenwaschanlage in die Lage versetzt wurde, das Reinigungsverfahren\n\nauszuüben; beide Verträge bildeten hiernach eine wirtschaftliche Einheit.\n\nWerden die unterschiedlichen Teile eines wirtschaftlich einheitlichen\n\nVertragswerks, bei dessen Abschluß § 34 Satz 1 GWB a.F. zu beachten ist,\n\nnicht in einer einzigen Urkunde, sondern - wie hier - in zwei Urkunden nieder-\n\ngelegt, ist allerdings eine wechselseitige Bezugnahme erforderlich. Denn erst\n\ndadurch erhalten die Kartellbehörden und die Gerichte die Möglichkeit, trotz\n\nAufspaltung in mehrere rechtlich voneinander getrennte Verträge die volle\n\nwettbewerbliche Bedeutung der eingegangenen Bindungen zu erkennen\n\n(BGHZ 84, 322, 324 - Laterne; BGH, Urt. v. 11.03.1997 - KZR 44/95, GRUR\n\n1997, 482, 483 - magic print; Urt. v. 06.05.1997 - KZR 42/95, GRUR 1997, 781,\n\n782 - Sprengwirkungshemmende Bauteile).\n\nAuch hieraus ergeben sich jedoch durchgreifende Bedenken gegen die\n\nFormwirksamkeit des Lizenzvertrages der Parteien nicht. Im Kaufvertrag ist der\n\nLizenzvertrag unter der die Beilagen verzeichnenden Rubrik ausdrücklich auf-\n\ngeführt. Im Lizenzvertrag ist festgehalten, daß die Beklagte beabsichtige, mit\n\nHilfe einer von der Lizenzgeberin gekauften Bodenwaschanlage sowie mit de-\n\nren Know-how verunreinigten Boden zu reinigen. In einer weiteren Bezugnah-\n\nme auf den am selben Tag geschlossenen Kaufvertrag heißt es, daß der Ver-\n\ntrag mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft trete und mit der\n\nAusübung einer Rückkaufoption, jedoch frühestens am 31. Dezember 1993\n\nende. Damit war auch für die Behörden und Gerichte zu erkennen, daß mit\n\ndem in Lizenzvertrag enthaltenen Verweis auf \"Ziff. 15.2 dieses Vertrages\"\n\nnicht der als Unterlizenzvertrag bezeichnete Vertrag gemeint sein konnte, der\n\nan dieser Stelle eine völlig andere Regelung vorsieht, sondern der die Anlage\n\nbetreffende Kaufvertrag, weil er dort die betreffende Bestimmung enthält.\n\n3. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Lizenzvertrag der Be-\n\nklagten kartellrechtlich mißbilligte Beschränkungen im Geschäftsverkehr nicht\n\nauferlegt habe. Die von der Klägerin an die Beklagte gelieferte Bodenwasch-\n\nanlage habe vor allem der Umsetzung und Anwendung des lediglich ein Ver-\n\nfahren betreffenden Vertragspatents 1 gedient. Durch den gleichzeitigen Ver-\n\nkauf der Bodenwaschanlage an die Beklagte sei deshalb Gemeinfreiheit nicht\n\neingetreten; der Lizenzvertrag sei nicht wegen Verstoßes gegen §§ 20, 21\n\nGWB a.F. unwirksam.\n\nAuch dies bekämpft die Revision ohne Erfolg.\n\na) Allerdings bilden nicht die §§ 20, 21 GWB in der Fassung der Be-\n\nkanntmachung vom 20. Januar 1990 (BGBl. I, 235) die hier maßgeblichen Be-\n\nstimmungen. Sie sind mit der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August\n\n1998 (BGBl. I, 2546) nach Maßgabe der Regelung in § 131 Abs. 4 GWB n.F.\n\naufgehoben (§ 131 Abs. 1 GWB n.F.); an ihre Stelle sind die §§ 17, 18 GWB\n\nn.F. getreten, die Verträge über die Lizenzierung von erteilten oder angemel-\n\ndeten Patenten oder von in §§ 17, 18 GWB n.F. genannten anderen ge-\n\nschützten und nicht geschützten Leistungen einem gesetzlichen Verbot unter-\n\nwerfen, soweit sie dem Lizenznehmer Beschränkungen im Geschäftsverkehr\n\nauferlegen, die über den Inhalt des überlassenen Rechts hinausgehen. Das\n\nVorliegen dieser auch schon in §§ 20, 21 GWB a.F. normierten Voraussetzung\n\nhat das Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsverstoß verneint.\n\nb) Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Zahlung von Lizenzgebüh-\n\nren für die Benutzung einer Sache, in der sich ein in §§ 17, 18 GWB n.F. ge-\n\nnanntes Schutzrecht oder eine der in § 18 GWB n.F. genannten anderen Lei-\n\nstungen verkörpert, vereinbart wird, obwohl die Benutzung dem Verbietungs-\n\nrecht des Rechtsinhabers nicht mehr unterliegt, die Sache also gemeinfrei ist\n\n(vgl. BGHZ 17, 41, 54 ff. - Kokillengießverfahren; BGH, Urt. v. 16.10.1962\n\n- KZR 11/61, GRUR 1963, 207, 210 - Kieselsäure). Handelt es sich um ein für\n\ndas Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteiltes Sachpatent, ist\n\ndies regelmäßig bei denjenigen von seiner Lehre Gebrauch machenden Ge-\n\ngenständen der Fall, die der Rechtsinhaber oder ein durch ihn hierzu ermäch-\n\ntigter Dritter in Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\n\nschaft oder einem dem europäischen Wirtschaftsraum angehörigen Staat in\n\nden Verkehr gebracht hat (BGHZ 143, 268 - Karate). Dies hat seinen Grund\n\ndarin, daß ein solches Inverkehrbringen die Gelegenheit bietet, die Vorteile\n\nwahrzunehmen, die das Patentrecht gewährt (BGH, Urt. v. 24.09.1979\n\n- KZR 14/78, GRUR 1980, 38, 39 - Fullplastverfahren m.w.N.). Mit der ersten\n\nVeräußerung durch den Patentinhaber oder einen von ihm hierzu Ermächtigten\n\ntritt Erschöpfung des Patentrechts ferner bei einem Erzeugnis ein, das nach\n\neinem Verfahrenspatent hergestellt ist und gemäß § 9 Nr. 3 PatG seinen Wir-\n\nkungen unterliegt, so daß auch für die weitere Benutzung eines solchen Er-\n\nzeugnisses eine Lizenz nicht wirksam vereinbart werden kann.\n\nBei der Veräußerung einer Vorrichtung, die zur Ausübung eines durch\n\nein Patent geschützten Verfahrens bestimmt ist, ist ein solche Rechtsfolge je-\n\ndoch regelmäßig nicht geboten; der Inhaber eines Verfahrenspatents kann aus\n\nden in der Entscheidung \"Fullplastverfahren\" (aaO) angestellten Erwägungen\n\ngrundsätzlich nicht gehindert sein, sich von dem Erwerber der Vorrichtung für\n\ndie Benutzung des geschützten Verfahrens sowie von geheimem Verfahrens-\n\nKnow-how die Zahlung von Lizenzgebühren versprechen zu lassen. Die über-\n\nwiegend im Schrifttum vertretene Meinung (Immenga/Mestmäcker/Emmerich,\n\nGWB, 2. Aufl., § 20 Rdn. 88; Langen/Bunte/Bräutigam, GWB, 8. Aufl., § 20\n\nRdn. 16; Benkard, PatG/GebrMG, 9. Aufl., § 9 PatG Rdn. 24; Busse, PatG,\n\n5. Aufl., § 9 Rdn. 152; Schulte, PatG, 5. Aufl., § 9 Rdn. 17; Schricker, Mitt.\n\n1980, 31; a.A. GemeinschaftskommGWB/Axter, 3. Aufl., §§ 20, 21 Rdn. 37)\n\nentspricht dieser Rechtsprechung; an ihr ist festzuhalten.\n\nc) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weist der vorliegende\n\nFall keine Besonderheiten auf, die Anlaß zu einer abweichenden Bewertung\n\ngeben können.\n\nDas Vertragspatent 1 gewährt ausschließlich den Schutz, den ein Ver-\n\nfahrenspatent bietet; anders als das in der Entscheidung \"Handhabungsgerät\"\n\n(Sen.Beschl. v. 16.09.1997 - X ZB 21/94, GRUR 1998, 130, insbes. 132) zu\n\nbeurteilende Schutzrecht beinhaltet sein Anspruchssatz keinen auf einen\n\nSachschutz gerichteten Patentanspruch. Das Vertragspatent 1 gibt seinem In-\n\nhaber bzw. der Klägerin deshalb keine Handhabe, mit Erfolg bereits das erste\n\nInverkehrbringen der Bodenwaschanlage zum Anlaß zu nehmen, Nutzen aus\n\nder durch dieses Patent geschützten Erfindung zu ziehen. Ein Entgelt kann erst\n\nim Falle der Benutzung der Bodenwaschanlage zur Durchführung des ge-\n\nschützten Verfahrens beansprucht werden. Im vorliegenden Fall fehlt mithin der\n\nentscheidende Grund, der bei bestehendem Sachschutz im Falle des ersten\n\nInverkehrbringens durch einen Berechtigten zur Erschöpfung des Verbietungs-\n\nrechts führt und auch die in einem Rechtsbeschwerdeverfahren ergangene\n\nEntscheidung \"Handhabungsgerät\" bestimmt hat.\n\nHieran ändert auch nichts der Umstand, daß - wie die Revision geltend\n\nmacht - auch die weiteren Vertragspatente und die vom Lizenzvertrag ferner\n\numfaßte Patentanmeldung die von der Klägerin veräußerte Bodenwaschanlage\n\nbetreffen und es sich nach dem Vorbringen der Beklagten jedenfalls bei den\n\nweiteren Patenten um zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Klägerin gehö-\n\nrende Sachpatente handelt. Diese Patente boten nur Gelegenheit, bei der Ver-\n\näußerung der Bodenwaschanlage die Vorteile wahrzunehmen, welche die\n\ndurch diese Patente geschützten Erfindungen gewähren; sie erlaubten nicht,\n\nwirtschaftlichen Nutzen aus der durch das Vertragspatent 1 geschützten Lehre\n\nzum verfahrensmäßigen Handeln zu ziehen. Dies gilt jedenfalls im vorliegen-\n\nden Fall, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das auf das mit\n\nder verkauften Bodenwaschanlage durchzuführende Verfahren gerichtete\n\nSchutzrecht das - wie das Berufungsgericht sich ausgedrückt hat - Kernpatent\n\ndarstellt. Das Vertragspatent 1 beinhaltet danach die Lehre zum technischen\n\nHandeln, die beim Vertragsabschluß im Jahre 1992 im Mittelpunkt des beider-\n\nseitigen Interesses stand. Ein vertragliches Entgelt für ihre Benutzung ließ sich\n\nnur durch den Abschluß eines Lizenzvertrages realisieren. Außerdem kann\n\nangenommen werden, daß die Parteien auch die vereinbarte Lizenz gerade an\n\ndem Interesse an dieser technischen Neuerung ausgerichtet haben. Es mag\n\nsein, daß die Parteien in Verkennung der kartellrechtlichen Folge, die sich\n\nnach dem Vorgesagten hinsichtlich der Sachpatente bereits durch die Veräu-\n\nßerung der von ihrer Lehre Gebrauch machenden Bodenwaschanlage ergab,\n\nden Lizenzvertrag mit der irrtümlichen Vorstellung geschlossen haben, die Be-\n\nklagte bedürfe für die Benutzung auch hinsichtlich dieser Schutzrechte einer\n\nLizenzierung. Es fehlt jedoch jeder Anhalt dafür, daß die Parteien, wenn sie\n\nihren Irrtum erkannt hätten, den Unterlizenzvertrag nicht oder jedenfalls nicht\n\nmit der tatsächlich getroffenen Lizenzgebührenregelung vereinbart hätten.\n\nAuch die Revision zeigt etwas anderes nicht auf. Das infolge des Veräuße-\n\nrungsgeschäfts sich aus § 17 GWB n.F. ergebende Verbot, für die Benutzung\n\nder beiden Sachpatente eine Lizenzgebühr zu verlangen, könnte sich unter\n\ndiesen Umständen allenfalls dann auf die Zahlungspflicht der Beklagten aus\n\ndem Lizenzvertrag auswirken, wenn die Beklagte Lizenzgebühren auch für eine\n\nBenutzung der Bodenwaschanlage zahlen müßte, bei der das durch das Ver-\n\ntragspatent 1 geschützte Verfahren nicht ausgeübt wird. Da unstreitig ist, daß\n\ndie Bodenwaschanlage nach dem geschützten Verfahren arbeitet, scheidet ein\n\nsolcher Sachverhalt jedoch aus. Die Revision zeigt nicht auf, daß das Beru-\n\nfungsgericht insoweit entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten unbe-\n\nrücksichtigt gelassen habe.\n\nEntgegen der Meinung der Revision ergibt sich eine Besonderheit, die\n\nzur Abweichung von den anerkannten, zur Erschöpfung von Schutzrechten\n\nentwickelten Grundsätzen nötigt, schließlich auch nicht deshalb, weil die Vor-\n\nrichtung, mit der das Verfahrenspatent ausgeübt werden kann, nicht von dem\n\nInhaber dieses Patents, sondern von einem Lizenznehmer veräußert worden ist\n\nund dieser, nachdem er von dem Inhaber des Verfahrenspatents entsprechend\n\nberechtigt worden ist, sich von dem Erwerber der Vorrichtung für die Benut-\n\nzung des geschützten Verfahrens die Zahlung einer Lizenz hat versprechen\n\nlassen. § 17 GWB n.F. unterscheidet nicht danach, wer Partei des Lizenzver-\n\ntrages ist. Überdies ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb der zur Er-\n\nteilung von Unterlizenzen berechtigte Lizenznehmer kartellrechtlich schlechter\n\ngestellt sein sollte als der Inhaber des Patents selbst.\n\n4. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß die Beklagte von\n\nder Zahlung der vereinbarten Lizenz auch dann nicht ganz oder teilweise frei\n\ngeworden sei, wenn - wie sie behauptet hat - die Schutzrechte (Patente bzw.\n\nPatentanmeldung), die neben dem Vertragspatent 1 vom Lizenzvertrag umfaßt\n\nsind, nicht mehr in Kraft stehen. Dieser Umstand berühre die Geschäftsgrund-\n\nlage des Lizenzvertrages nicht, weil nichts dafür dargetan sei, daß infolge des\n\nFortfalls der Rechte und der hierdurch möglich gewordenen Tätigkeit von Mit-\n\nbewerbern die wettbewerbliche Position der Beklagten tatsächlich beeinträch-\n\ntigt worden sei und daß unter den gegebenen Umständen ein Festhalten am\n\nunveränderten Lizenzvertrag für die Beklagte untragbare Folgen hätte.\n\nDies ist eine aufgrund des festgestellten Sachverhalts mögliche tatrich-\n\nterliche Bewertung, welche der allgemein anerkannten Lehre vom Fehlen bzw.\n\nWegfall der Geschäftsgrundlage gerecht wird, wonach ein Umstand, den min-\n\ndestens eine Partei bei Vertragsschluß vorausgesetzt hat und der für diese\n\nPartei so wichtig war, daß sie den Vertrag nicht oder anders abgeschlossen\n\nhätte, wenn sie die Richtigkeit ihrer Voraussetzung als fraglich erkannt hätte,\n\nnur dann zu einer Anpassung vertraglich geschuldeter Leistungspflichten führt,\n\nwenn die andere Partei sich redlicherweise auf die Berücksichtigung dieses\n\nUmstandes hätte einlassen müssen (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 14.05.1991\n\n- X ZR 2/90, NJW-RR 1991, 1269). Die gegenteilige Meinung der Revision\n\ngründet sich darauf, daß die vereinbarte Lizenzgebühr sich auch auf die Nut-\n\nzung der außer Kraft getretenen Schutzrechte bezogen habe, und damit nicht\n\nauf einen Sachverhalt, wie er der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu\n\nlegen ist. Wie vorstehend bereits ausgeführt, kann gerade nicht davon ausge-\n\ngangen werden, daß die neben dem Vertragspatent 1 in den Lizenzvertrag\n\naufgenommenen Schutzrechte (Patente bzw. Patentanmeldung) die Höhe der\n\nvereinbarten Lizenzgebühr bestimmt haben.\n\n5. Auch soweit sich die Beklagte auf einen rapiden Preisverfall für die\n\nReinigung kontaminierter Böden berufen hat und aus diesem Grund nach\n\n§ 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Herabsetzung der\n\nvereinbarten Lizenz erstrebt, ist das Berufungsgericht der Verteidigung der Be-\n\nklagten nicht gefolgt. Es hat dabei als möglich angenommen, daß die Parteien\n\nvor Vertragsschluß von der Fortdauer eines bestimmten Preisniveaus für die\n\nReinigung kontaminierter Böden ausgegangen sind, daß diese Vorstellung bei\n\nder Vereinbarung der Höhe der umsatzbezogenen Lizenzgebühr zugrunde ge-\n\nlegt worden ist und daß seit Abschluß des Lizenzvertrages ein erheblicher\n\nPreisverfall eingetreten ist. Gleichwohl hat das Berufungsgericht ein Festhalten\n\nder Beklagten am unveränderten Lizenzvertrag vor allem in Anbetracht des mit\n\nder RST GmbH geschlossenen Unterlizenzvertrags nicht für unzumutbar ge-\n\nhalten, aufgrund dessen die Beklagte für die Gebrauchsüberlassung der Bo-\n\ndenwaschanlage ein Nutzungsentgelt und Lizenzgebühren in wie mit der Klä-\n\ngerin vereinbarter Höhe erhalte. Außerdem mache die von den Parteien ver-\n\neinbarte Mindestlizenz nur Sinn, wenn sie auch in den Fällen zu zahlen sei, in\n\ndenen sich die von den Parteien gehegten wirtschaftlichen Erwartungen nicht\n\nerfüllten.\n\na) Die Revision hält dem im wesentlichen entgegen, aus der Vereinba-\n\nrung der Mindestlizenz könne nur der Schluß gezogen werden, daß die Be-\n\nklagte das Risiko übernommen habe, daß ein bestimmtes Auftragsvolumen\n\nerreicht werde. Daraus ergebe sich aber nicht, daß die Beklagte auch für das\n\nRisiko eines nicht vorhersehbaren Preisverfalls habe einstehen wollen. Die\n\nLizenzgebühr von 15,-- DM/t sei auf der Grundlage eines Waschpreises von\n\n300,-- DM/t vereinbart worden. Dieser Preis sei über 130,-- DM/t im Jahre 1996\n\nbis auf 95,-- DM/t im Jahre 1998 gefallen. Damit habe nicht gerechnet werden\n\nkönnen. Diese Rüge beschränkt sich der Sache nach auf den Versuch, eine\n\neigene Bewertung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des zu beurtei-\n\nlenden Sachverhalts zu setzen; mit ihr wird ein entscheidungserheblicher\n\nRechtsfehler nicht geltend gemacht.\n\nb) Mit der Klage werden die bisher nicht gezahlten Lizenzgebühren bis\n\nzur Höhe der vereinbarten Mindestlizenz für das Jahr 1996 verlangt. Die Par-\n\nteien streiten hier also um die Berechtigung der Mindestlizenz von\n\n200.000,-- DM nebst Mehrwertsteuer für das Jahr 1996.\n\nIm Falle der Vereinbarung einer Mindestlizenz entspricht es der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofes, daß der Lizenznehmer vertraglich das\n\nRisiko eines Fehlschlages bei den erwarteten Umsätzen trägt (BGH, Urt. v.\n\n15.03.1973 - KZR 11/72, GRUR 1974, 40, 43 - Bremsrolle). Dies schließt es\n\nallerdings nicht aus, im Einzelfall bei nachträglicher Änderung des Preisgefü-\n\nges, das zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden hat, auch eine Anpas-\n\nsung einer vereinbarten Mindestlizenz in Erwägung zu ziehen. Denn auch die\n\nHöhe einer Mindestlizenz kann von gemeinsamen oder dem anderen Vertrags-\n\npartner jedenfalls erkennbaren Überlegungen beeinflußt gewesen sein, die\n\nsich an den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erzielenden Preisen\n\nund den voraussichtlich zu diesen Preisen umzusetzenden Mengen orientier-\n\nten. Da das Berufungsgericht zu den Überlegungen, die hier die Höhe der Min-\n\ndestlizenz bestimmt haben, Feststellungen nicht getroffen hat, kommt es mithin\n\nbei der Frage, ob eine Änderung der vertraglich vereinbarten Verpflichtung zur\n\nZahlung der Lizenz für das Jahr 1996 in Betracht zu ziehen ist, entscheidend\n\ndarauf an, ob die Veränderung der tatsächlichen Umstände, welche die Partei-\n\nen 1993 bei Vertragsabschluß zugrunde gelegt haben, bereits 1996 zu einer\n\nderartigen Störung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung ge-\n\nführt haben, daß die Klägerin als benachteiligte Vertragspartei in der 1993 ge-\n\ntroffenen Vereinbarung ihr Interesse nicht mehr auch nur annähernd gewahrt\n\nsehen konnte (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urt. v. 11.03.1993 - I ZR 21/91, GRUR\n\n1993, 595, 596 - Hemingway-Serie).\n\nDas hat das Berufungsgericht, wie seine oben wiedergegebene haupt-\n\nsächliche Begründung zeigt, nicht verkannt. Diese Begründung trägt auch die\n\nmit der Revision beanstandete Entscheidung zum wirtschaftlichen Kern des\n\nStreits der Parteien. Es ist nachvollziehbar und vertretbar, bei Bestehen eines\n\nvergleichbaren Entgeltanspruchs gegen einen Dritten und entsprechenden Lei-\n\nstungen durch diesen die erforderliche Unzumutbarkeit zu verneinen.\n\nc) Die Revision verweist zwar noch auf Vortrag der Beklagten in der Tat-\n\nsacheninstanz, wonach die Firma RST GmbH ebenfalls keine höhere Lizenz\n\nals 5 % aus den am Markt erzielbaren Preisen zahlen könne und hierzu auch\n\nnicht bereit sei. In dieser Allgemeinheit beinhaltete dieser Vortrag jedoch nicht\n\ndie Behauptung, daß bereits 1996 eine Zahlungsverweigerung vorgelegen ha-\n\nben könnte. Die in dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz\n\nvom 28. Dezember 1998 weiter enthaltene Angabe, daß sich die Bodenwasch-\n\nanlage in T. wegen zu hoher Lizenzgebühren nicht mehr betreiben lasse, wenn\n\nder Preis von 15,-- DM/t nicht gesenkt werde, deutet vielmehr darauf hin, daß\n\ndie Firma RST GmbH erst wegen der ab Ende 1998 zu zahlenden Beträge die\n\nvereinbarte Lizenz als nicht mehr hinnehmbar bezeichnet hat. Die Revision\n\nkann daher auch hiermit der der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsge-\n\nrichts ersichtlich zugrundeliegenden Feststellung, daß die Klägerin für den\n\nnach der Klageforderung maßgeblichen Zeitraum selbst Lizenzgebühren in\n\nvergleichbarer Höhe erhält, nichts Erhebliches entgegensetzen.\n\n6. Das Berufungsgericht hat schließlich auch die Möglichkeit einer Min-\n\nderung der vertraglich geschuldeten Lizenz verneint, welche die Beklagte mit\n\nder Behauptung geltend gemacht hatte, der A. GmbH (im folgenden: ABU\n\nGmbH) sei auf eine bereits am 20. September 1990 offengelegte Anmeldung\n\nhin am 18. September 1997 das deutsche Patent 39 08 185 erteilt worden, das\n\ndie Anwendung eines Wendelabscheiders lehre, der - solle ein hinreichendes\n\nWaschergebnis erzielt werden - beim Betrieb der von der Klägerin gelieferten\n\nBodenwaschanlage erforderlich sei und der deshalb auch - jedenfalls nach Er-\n\nweiterung der Anlage durch die Klägerin - bei deren Betrieb tatsächlich einge-\n\nsetzt werde.\n\nAuch das hält rechtlicher Überprüfung stand.\n\nDem Vorbringen der Beklagten läßt sich nicht entnehmen, daß die Ver-\n\ntragspatente und der Gegenstand der von dem Lizenzvertrag ferner umfaßten\n\nPatentanmeldung ohne Benutzung der Lehre des Drittpatents nicht ausführbar\n\nseien; lediglich die Frage, wie die Vertragsschutzrechte wirtschaftlich genutzt\n\nwerden können, ist hiernach betroffen. Eine möglichst wirtschaftliche Auswer-\n\ntung hat ein Lizenzgeber jedoch regelmäßig nicht zu gewährleisten (Benkard,\n\nPatG/GebrMG, 9. Aufl., § 15 Rdn. 108; Busse, PatG, 5. Aufl., § 15 Rdn. 111,\n\njeweils m.w.N.). Aber auch der vom Berufungsgericht ferner geprüfte Rechts-\n\nmangel kann entgegen der Meinung der Revision nicht festgestellt werden. Die\n\nBeklagte hat durch den Lizenzvertrag die Vorzugsstellung erhalten, deretwe-\n\ngen ein Lizenznehmer üblicherweise die Zahlung der vereinbarten Lizenz ver-\n\nspricht (vgl. hierzu BGHZ 86, 330, 334 - Brückenlegepanzer). Da das Ver-\n\ntragspatent 1 im Vergleich zum Drittpatent nach Anmeldung (Priorität), ihrer\n\nVeröffentlichung und der Patenterteilung das ältere Recht darstellt, konnte das\n\nDrittpatent zu keinem Zeitpunkt die von der Klägerin erteilte Erlaubnis zur Be-\n\nnutzung des durch das Vertragspatent 1 geschützten Verfahrens berühren. Zur\n\nBenutzung dieses Verfahrens bedurfte und bedarf die Beklagte nicht der Ein-\n\nwilligung der ABU GmbH; wegen der Benutzung dieses Verfahrens ist die Be-\n\nklagte einem Entschädigungsanspruch gemäß § 33 Abs. 1 PatG nicht ausge-\n\nsetzt. Hinsichtlich der übrigen Vertragsschutzrechte (Patente bzw. Patentan-\n\nmeldung) kann ebenfalls nichts anderes angenommen werden. Auch die Revi-\n\nsion beruft sich nicht darauf, daß insoweit andere rechtliche Verhältnisse be-\n\nstanden hätten bzw. bestünden. Sie stellt vielmehr wesentlich darauf ab, daß\n\nder Lizenzvertrag infolge der bereits offengelegten Anmeldung des Drittpatents\n\nzumindest hinsichtlich des geschuldeten Know-hows mit einem anfänglichen\n\nMangel behaftet gewesen sei. Ein diese Leistungspflicht betreffender Rechts-\n\nmangel könnte jedoch nur bestehen, wenn und soweit das über die Vertrags-\n\nschutzrechte hinaus überlassene bzw. zu überlassende Know-how und die Be-\n\nnutzung dieses Wissens mit der von der ABU GmbH angemeldeten und offen-\n\ngelegten Erfindung kollidierte, die Klägerin also ein Wissen vermittelt hätte,\n\ndas von der Beklagten wegen des anderen Schutzrechts nicht ohne die Gefahr\n\nrechtlicher Sanktionen hätte genutzt werden können bzw. genutzt werden kann.\n\nHiervon kann der Senat aber nicht ausgehen. Entsprechende Feststellungen\n\nhat das Berufungsgericht nicht getroffen; die Revision zeigt nicht auf, daß von\n\ndem Berufungsgericht insoweit relevantes Vorbringen in der Tatsacheninstanz\n\nnicht berücksichtigt worden sei.\n\nDas Vorliegen eines Rechtsmangels hinsichtlich der an die Beklagte\n\nveräußerten Bodenwaschanlage, der schließlich noch in Erwägung gezogen\n\nwerden könnte, kann für den vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen. Nachdem\n\ndie N. GmbH & Co. KG mit Zustimmung der Beklagten an die Stelle der Kläge-\n\nrin in den Kaufvertrag eingetreten ist, können hieraus sich ergebende Rechte\n\nder Beklagten nur gegenüber diesem Vertragspartner bestehen.\n\nII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_137-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-14/x-zr-137-99","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":4},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_137-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_137-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-14/x-zr-137-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_137-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:37:18.700726+00:00"}}