{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_136-99A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-04-01","aktenzeichen":"X ZR 136/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 136/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n1. April 2003\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Patentnichtigkeitsverfahren\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 1. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die\n\nRichter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nDr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das am 23. Februar 1999 verkündete Urteil\n\ndes 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird\n\nauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung\n\nfür die Bundesrepublik Deutschland in der Verfahrenssprache Deutsch erteilten\n\neuropäischen Patents 0 344 815 (Streitpatents), das beim Deutschen Patent-\n\nund Markenamt unter der Nummer 589 00 904 geführt wird und \"Verfahren und\n\nVorrichtung zum Umhüllen von Stückgut, insbesondere Stückgutstapeln, mit\n\neiner Stretchfolienhaube\" betrifft. Das Streitpatent ist am 5. Juni 1989 unter\n\nInanspruchnahme der Priorität der deutschen Voranmeldung P 38 18 973.9-27\n\nvom 3. Juni 1988 angemeldet und am 4. März 1992 veröffentlicht worden.\n\nIm Einspruchsbeschwerdeverfahren wurde das Streitpatent beschränkt\n\naufrechterhalten. Gemäß der am 15. Oktober 1997 veröffentlichten \"neuen eu-\n\nropäischen Patentschrift\" EP 0 344 815 B2 umfaßt es 20 Patentansprüche.\n\nPatentanspruch 1 lautet:\n\n\"Verfahren zum vollständigen Umhüllen von Stückgut (2) mittels\nStretchfolien, insbesondere von gestapelten Stückgutteilen, wie\nbspw. und insbesondere mittels einer Palettiervorrichtung gebilde-\nter Stückgutstapel (2), die aus mehreren übereinander angeord-\nneten Stückgutlagen bestehen, wobei ein schlauchförmiger Folien-\nabschnitt (3'), dessen Umfang kleiner ist als der Umfang des zu\numhüllenden Stückgutes (2), von einem (Schlauch-)Folienvorrat (3)\nabgezogen und an seinem freien Ende durch Aufspreizen geöffnet\nwird; die Seitenwände des Schlauchfolienabschnittes (3') durch\nReffen in im wesentlichen konzentrisch zur vertikalen Mittelachse\ndes zu umhüllenden Stückgutes verlaufende Falten gelegt werden;\nder Schlauchfolienabschnitt (3') an seinem dem Faltenvorrat zuge-\nkehrten Ende abgeschweißt und die so gebildete Folienhaube (3'')\nvom Folienvorrat (3) abgetrennt wird; die Folienhaube (3'') in hori-\nzontaler Querrichtung quergestretcht wird; und die quergestretchte\nFolienhaube (3'') unter das Folienmaterial glättender, über das\nStückgut ziehender Längsspannung über das zu umhüllende\nStückgut gezogen wird, dadurch gekennzeichnet, daß die Folien-\nhaube (3'') vor dem Überziehen wenigstens im Bereich der Hau-\nbenseitenwände zusätzlich in vertikaler Längsrichtung um minde-\nstens 5 % ihrer vertikaler Ausgangslänge im quergestretchten Zu-\nstand längsgestretcht wird.\"\n\nDie Patentansprüche 2 bis 11 sind auf den Verfahrensanspruch 1 zu-\n\nrückbezogen. Wegen ihres Wortlauts wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.\n\nPatentanspruch 12 lautet:\n\n\"Vorrichtung (1) zum Umhüllen von Stückgut (2) mittels Stretchfolie\n(3'), insbesondere von gestapelten Stückgutteilen, wie bspw. und\ninsbesondere mittels einer Palettiervorrichtung gebildeter Stück-\ngutstapel, die aus mehreren übereinander angeordneten Stück-\ngutlagen bestehen mit einer (Schlauch-)Folien-Abzugseinrichtung\n(5), mittels welcher schlauchförmige Stretchfolie (3) abschnittswei-\nse von einem (Schlauch-)Folienvorrat abzuziehen ist, einer der Ab-\nzugseinrichtung (5) nachgeordneten Aufspreizeinrichtung (6), mit-\ntels welcher die schlauchförmige Stretchfolie an ihrem freien End-\nabschnitt aufzuspreizen ist; einer der Aufspreizeinrichtung (6)\nnachgeordneten Reffeinrichtung (9) zum Reffen des Folienab-\nschnittes über eine vertikale Strecke, die kleiner ist als die Länge\ndes Folienabschnittes; einer Schweißeinrichtung (10) zum Ab-\nschweißen eines von dem Folienvorrat abgezogenen Schlauchfoli-\nenabschnittes (3') an dessen dem Folienvorrat zugekehrten End-\nabschnitt; einer Schneideeinrichtung (12), mittels welcher jeweils\neine beim Abschweißen gebildete Folienhaube (3'') von dem Foli-\nenvorrat abzutrennen ist, einer Quer-Stretcheinrichtung (13; 14),\nmittels welcher der Folienabschnitt in horizontaler Querrichtung zu\nstretchen ist; und einer (Haubenüberzieh-)Hubeinrichtung, mittels\nwelcher die quer gestretchte Haube (3'') über das zu umhüllende\nStückgut (2) zu ziehen ist, zur Durchführung des Verfahrens nach\neinem oder mehreren der Ansprüche 1 - 11 gekennzeichnet durch\neine Längsstretcheinrichtung (14, 24), mittels welcher der Folien-\nabschnitt/die Folienhaube (3'') in vertikaler Längsrichtung (25) um\nmindestens 5 %, vorzugsweise 10 - 15 % längszustretchen ist.\"\n\nDie Ansprüche 13 bis 20 sind auf Anspruch 12 rückbezogen. Wegen ih-\n\nres Wortlauts wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents\n\nstelle \n\nim Hinblick auf die deutschen Offenlegungsschriften 27 06 955,\n\n31 01 310, 30 03 052 und 37 07 877 sowie die US-Patentschrift 4 050 219 kei-\n\nne patentfähige Erfindung dar oder könne nicht nachgearbeitet werden. Zudem\n\nsei er offenkundig vorbenutzt.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndas europäische Patent 0 344 815 mit Wirkung für das Hoheitsge-\n\nbiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1\n\nbis 5, 7 bis 11, soweit nicht auf Anspruch 6 rückbezogen, und 12\n\nbis 20 für nichtig zu erklären.\n\nDas Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin erstrebt mit ihrer Berufung die Abänderung dieses Urteils\n\nund die Nichtigerklärung des Streitpatents. Die Beklagte bittet um Zurückwei-\n\nsung der Berufung. Sie verteidigt das Streitpatent hilfsweise mit vier Anträgen\n\ngemäß Schriftsatz vom 3. März 2003.\n\nDer Senat hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr.-Ing. D. G. F.,\n\neingeholt, das der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhand-\n\nlung erläutert und ergänzt hat.\n\nDie Beklagte hat ein schriftliches Gutachten von Prof. Dr. D. A., vorge-\n\nlegt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. 1. Gegenstand des Streitpatents ist ein Verfahren und eine Vorrich-\n\ntung zum vollständigen Umhüllen von Stückgut mit einer Stretchfolienhaube.\n\nSolche Verpackungsverfahren und Maschinen haben die Aufgabe, auf\n\neiner Palette gestapeltes Stückgut durch eine Folie zu umhüllen, die sich nach\n\ndem Umwickeln oder Überziehen fest an das Stückgut anlegt und dieses ein-\n\nschließlich der Palette zu einer in sich dauerhaft formstabilen Ladeeinheit\n\nmacht. Dabei wird gefordert, daß das feste Anliegen der Folie an dem Stück-\n\ngutstapel ohne Beaufschlagung mit Wärme erreicht und die Folie mit einer sol-\n\nchen Spannung in horizontaler und in vertikaler Richtung versehen wird, daß\n\nsich die Stückgutteile beim Wirken von Massenkräften nicht verschieben, und\n\nzwar auch nicht bei nachträglicher Volumenverringerung des Stückguts. Durch\n\ndiese Maßnahmen der Ladeeinheitensicherung wird eine Ladeeinheit ge-\n\nschaffen, die den vielfältigen Beanspruchungen während des Transports, beim\n\nUmschlagen und beim Lagern ausreichend standhalten kann.\n\n2. Die Streitpatentschrift schildert einleitend, daß man wegen der be-\n\nkannten Nachteile der Verpackung von Stückgut mit Schrumpffolie dazu über-\n\ngegangen sei, Stretchfolien zu benutzen. Dabei werde das Material vor dem\n\nUmhüllen des Stapels gestretcht. Nach der Umhüllung ziehe es sich wieder\n\nzusammen und lege sich - wie gewünscht - an das Stückgut fest an. Bei aus-\n\nreichend großem \"Stretchen\" des Folienmaterials würden nach dem Zusam-\n\nmenziehen große Kräfte erzeugt, die bei gestapeltem Stückgut für eine ausrei-\n\nchende Stapelfestigkeit sorgten.\n\nIm Stand der Technik seien Verfahren und Vorrichtungen bekannt gewe-\n\nsen, bei denen der Stückgutstapel durch Wickelstretchen von Verpackungsfolie\n\numhüllt werde. Als nachteilig werde beim Wickelstretchen angesehen, daß das\n\nHandling umständlich und zeitaufwendig sei und daß der Folienverbrauch, der\n\ninsbesondere durch Überlappen benachbarter Lagen entstehe, aus Kosten-\n\ngründen als unbefriedigend empfunden werde. Beim Wickeln mit bahnförmiger\n\nStretchfolie in nur einer Richtung (horizontal) werde keine befriedigende Sta-\n\npelfestigkeit erreicht, da keine erheblichen Normalkräfte zwischen einander\n\nbenachbarten Stückgutlagen erzeugt würden, die ein Verschieben sicher ver-\n\nhindern könnten. Bei diagonaler Umwicklung entstünden innere Vertikalkräfte,\n\ndie aber nicht ausreichten, die erforderlichen Reibkräfte zu erzeugen. Vertika-\n\nles Wickeln ermögliche zwar die Erzeugung der erforderlichen Kräfte, um ein\n\nVerschieben der Teile gegeneinander zu verhindern. Das dann erforderliche\n\nAbdecken der Seitenflächen mit Blattfolien sei aber aufwendig und schwierig.\n\nDas in der europäischen Offenlegungsschrift 0 081 328 vorgeschlagene Hand-\n\nWickelstretchen mit einer zweidimensional gestretchten Folie (d.h. Dehnen der\n\nFolie in zwei senkrecht zueinander stehenden Richtungen) sei nicht praktika-\n\nbel. Wickelstretchen führe häufig nicht zu einer hinreichend witterungsbestän-\n\ndigen Verpackung, da an den Folienrändern Feuchtigkeit in die Verpackungs-\n\neinheit eindringen könne. Die Sicht auf das verpackte Gut sei nur unvollkom-\n\nmen, wenn es beim Umwickeln zu kaum vermeidbarer Knitterbildung komme\n\n(Sp. 2 Z. 9 bis Sp. 3 Z. 6).\n\nDer Beschreibung der Streitpatentschrift zufolge sind deshalb Überle-\n\ngungen dahin angestellt worden, das zu verpackende Stückgut - wie bei den\n\nSchrumpffolien-Verpackungsverfahren bekannt - mit einer Folienhaube aus\n\nStretchfolie zu überziehen. Als nachteilig wird hierbei angesehen, daß diese\n\nVerfahren mit großem Aufwand und Platzbedarf verbunden seien. Von Hand\n\nmüsse - so wird weiter ausgeführt - zunächst eine Stretchfolienhaube in eine\n\nReffvorrichtung eingeführt werden, um einen Reffvorgang (ein ziehharmonika-\n\nartiges Zusammenlegen der Haubenseitenabschnitte) zu bewerkstelligen; so-\n\ndann müsse der Reffrahmen samt Folienhaube zu einem zweiten Stell- bzw.\n\nArbeitsplatz überführt werden, damit die gereffte und vorgestretchte Folienhau-\n\nbe über einen Stückgutstapel gezogen werden könne. Zudem sei bei diesem\n\nVerfahren lediglich eine geringe Arbeitsleistung zu erzielen (Sp. 3 Z. 7 bis 32).\n\nZur Vermeidung dieser Nachteile schlügen die deutschen Offenlegungs-\n\nschriften 27 06 955, 31 01 310 und 30 03 052 Vorrichtungen vor, die sich auch\n\nzum Umhüllen von Stückgut(stapeln) mit einer Stretchfolienhaube eigneten.\n\nDaran wird bemängelt, durch das planmäßige Stretchen der Folienhaube in\n\nhorizontaler Querrichtung werde eine (scheinbar) befriedigende (da glatte)\n\nVerpackungseinheit erzielt, die den Anforderungen an die Stapelfestigkeit und\n\nan die Dichtigkeit der Umhüllung zunächst genüge. Insbesondere bei Stück-\n\ngutstapeln, die aus nicht vollständig mit Schüttgut gefüllten Säcken bestünden,\n\nkomme es aber bei wiederholtem Umschlag mit verhältnismäßig stoßartigem\n\nAufsetzen des Stapels zu einer verzögerten Nachentlüftung. Diese führe bei\n\neindimensional gestretchtem Folienmaterial zwangsläufig zumindest in Verti-\n\nkalrichtung zu einer Erschlaffung und sogar zur Faltenbildung. Zwar werde\n\nbeim Überziehen der Folienhaube über den Stückgutstapel eine gewisse Verti-\n\nkaldehnung erzielt. Diese sei aber unerheblich und ungenügend, um eine hin-\n\nreichende Stapelfestigkeit zu schaffen (Sp. 3 Z. 33 bis Sp. 4 Z. 28).\n\n3. Demgegenüber verfolgt die Erfindung das Ziel, die bekannten Verfah-\n\nren und Vorrichtungen unter Vermeidung der genannten Nachteile so zu ver-\n\nbessern, daß unter Einsatz von Stretchfolienhauben Verpackungseinheiten\n\ngeschaffen werden können, die auch bei \"Problemstückgütern\" und wiederhol-\n\ntem Umschlag ihre Formbeständigkeit nicht verlieren (Sp. 4 Z. 29 bis 40).\n\n4. Nach Patentanspruch 1 wird das technische Problem verfahrensmä-\n\nßig durch folgende Merkmale gelöst:\n\n1. Verfahren zum vollständigen Umhüllen von Stückgut (2) mit-\n\ntels Stretchfolien,\n\n1.1 von gestapelten Stückgutteilen,\n\n1.2 die mittels einer Palettiervorrichtung gebildet werden und\n\n1.3 die aus mehreren übereinander angeordneten Stückgutlagen\n\nbestehen;\n\nin folgenden Schritten:\n\n2. Verwendung eines schlauchförmigen Folienabschnitts (3') zur\n\nBildung einer Folienhaube,\n\n2.1 wobei der Umfang des Folienabschnitts kleiner ist als der\n\nUmfang des zu umhüllenden Stückguts (2),\n\n2.2 der Folienabschnitt (3) von einem (Schlauch-)Folienvorrat ab-\n\ngezogen und\n\n2.3 der Folienabschnitt (3) an seinem dem Folienvorrat zuge-\n\nkehrten Ende abgeschweißt und abgetrennt wird;\n\n3. \n\nder Folienabschnitt wird an seinem freien Ende durch Auf-\n\nspreizen geöffnet;\n\n4. \n\ndie Seitenwände des Schlauchfolienabschnittes (3') werden\n\ndurch Reffen in Falten gelegt,\n\n4.1 die im wesentlichen konzentrisch zur vertikalen Mittelachse\n\ndes zu umhüllenden Stuckguts verlaufen;\n\n5. \n\ndie Folienhaube (3'') wird in horizontaler Querrichtung quer-\n\ngestretcht;\n\n6. \n\ndie Folienhaube (3'') wird in vertikaler Längsrichtung längsge-\n\nstretcht\n\n6.1 vor dem Überziehen über den Gutstapel\n\n6.2 zusätzlich zur Querstretchung\n\n6.3 wenigstens im Bereich der Haubenseitenwände\n\n6.4 um mindestens 5 % ihrer Ausgangslänge im quergestretchten\n\nZustand;\n\n7. \n\ndie quergestretchte Folienhaube (3’’) wird unter das Folien-\n\nmaterial glättender, über das Stückgut ziehender Längsspan-\n\nnung über das zu umhüllende Stückgut gezogen.\n\n5. a) Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ist der\n\nhier einschlägige Durchschnittsfachmann ein Diplom-Ingenieur mit einer Fach-\n\nhochschul- oder Universitätsausbildung im Maschinenbau, der über Praxiser-\n\nfahrungen im Bereich der Stückgut-Fördertechnik mit Schwerpunkt auf dem\n\nGebiet von Maschinen zur Handhabung von festen, pulverförmigen und flüssi-\n\ngen Gütern verfügt und der bei Bedarf einen Werkstoffachmann zu Rate zieht,\n\nwenn es um spezifische Eigenschaften von Folien geht. Dieser Fachmann ent-\n\nnimmt dem Streitpatent ein im Stand der Technik bekanntes Verfahren und ei-\n\nne entsprechend ausgestaltete Vorrichtung zum vollständigen Umhüllen von\n\nStückgut mit einer Stretchfolienhaube. Das in Patentanspruch 1 beschriebene\n\nerfindungsgemäße Verfahren unterscheidet sich dem Wortlaut nach von dem\n\nVorbekannten dadurch, daß die Folienhaube \"vor dem Überziehen über den\n\nGutstapel zusätzlich zur Querstretchung wenigstens im Bereich der Hauben-\n\nseitenwände\" in vertikaler Längsrichtung \"um mindestens 5 % ihrer Ausgangs-\n\nlänge im quergestretchtem Zustand\" längsgestretcht wird (Merkmalsgruppe 6).\n\nb) Dem Wortlaut des Anspruchssatzes und der Beschreibung in der\n\nStreitpatentschrift (insbesondere Sp. 8 Z. 6 bis 8) entnimmt der Fachmann, daß\n\nim Unterschied zum Stand der Technik zusätzlich zu der bekannten Querstret-\n\nchung der Folienhaube erfindungsgemäß ein definierter Längsstretch des Foli-\n\nenmaterials vorgeschlagen wird, um auch bei problematischen Stückgutstapeln\n\nein gegenseitiges Verschieben einander benachbarter Stückgutlagen zu ver-\n\nhindern (Sp. 8 Z. 27 bis 30). Durch zweidimensionales Stretchen der Folien-\n\nhaube sollen ausreichend große Kräfte in horizontaler und in vertikaler Rich-\n\ntung erzielt werden, um eine formstabile Ladeeinheit auch bei Problemgütern\n\nzu schaffen.\n\nDem einschlägigen Fachmann war aus dem Stand der Technik bekannt,\n\ndaß sich das Folienmaterial bei der Verwendung von Schrumpfhauben nicht\n\nnur in horizontaler, sondern auch in vertikaler Richtung zusammenzieht und\n\ndadurch eine formstabile Ladeeinheit erzielt wird. Ferner wußte er, daß bei\n\ndem bekannten Haubenstretchverfahren die Ladungssicherung vornehmlich\n\ndurch Stretchen der Haube in horizontaler Richtung erzeugt wurde und daß es\n\nbeim Überziehen der Haube über das Stückgut zwangsläufig zu einer gewissen\n\nvertikalen Dehnung des Folienmaterials kommt. Hiervon ausgehend versteht\n\nder Fachmann das Merkmal 6 des Patentanspruchs 1 dahin, daß die elasti-\n\nschen Eigenschaften der Folienwerkstoffe in zwei (Stretch-)Richtungen ausge-\n\nnutzt werden sollen und hierfür eine Bemessungsregel in Form der Angabe von\n\nWertebereichen formuliert wird: Zu dem horizontalen Stretchen (bevorzugt um\n\n15 bis 20 %, Sp. 4 Z. 56) soll das zusätzliche definierte vertikale Stretchen der\n\nFolienhaube um mindestens 5 % (vorzugsweise etwa 10 bis 15 %, Sp. 4 Z. 59\n\nund Sp. 5 Z. 1) ihrer Ausgangslänge in quergestretchtem Zustand hinzutreten.\n\nLehre des Patentanspruchs 1 ist damit die Anweisung, die Formbeständigkeit\n\nauch bei Problemstückgütern selbst bei wiederholtem Umschlag und längerer\n\nLagerzeit nachhaltig (Sp. 5 Z. 1) durch Stretchen der Folienhaube in zwei im\n\nrechten Winkel zueinander stehenden Richtungen zu sichern.\n\nBei Studium des Anspruchssatzes des Verfahrensanspruchs 1 des\n\nStreitpatents erkennt der Fachmann, daß die Anordnung in Merkmal 6, die Fo-\n\nlienhaube \"vor dem Überziehen über den Gutstapel\" vertikal zu stretchen, in\n\nsich nicht schlüssig ist und deshalb weiterer Aufklärung bedarf. Zwar wird er\n\nden einzelnen Verfahrensschritten entnehmen, daß es unter Würdigung der mit\n\ndem Verfahren gefundenen Lösung des technischen Problems prinzipiell denk-\n\nbar ist, das Längsstretchen der Folienhaube entsprechend dem strengen\n\nWortlaut des Merkmals 6.1 vollständig \"vor dem Überziehen\" durchzuführen;\n\ndenn es kommt, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt\n\nhat, bei dem das Verfahren betreffenden Teil des Streitpatents letzten Endes\n\nallein darauf an, in der umhüllenden Stretchfolie einen hinreichenden Span-\n\nnungszustand in den beiden genannten Richtungen zu erzeugen, der auch\n\ndann noch in ausreichender Größe erhalten bleibt, wenn die Folie sich allseitig\n\nan das Stückgut bzw. am einem Stückgutstapel angelegt hat.\n\nDer Fachmann wird aber auf Grund der Beschreibung des Ausführungs-\n\nbeispiels und durch die Zeichnungen Figur 5 bis Figur 7 zu der Erkenntnis ge-\n\nlangen, daß die Aussage \"vor dem Überziehen\" nicht wörtlich, sondern in dem\n\nSinn von \"vor dem vollständigen Überziehen\" bzw. \"während des Überziehens\"\n\nzu verstehen ist, wobei der Überziehvorgang, wie der gerichtliche Sachver-\n\nständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, anfängt, wenn die\n\nFolienhaube in senkrechter Richtung die Oberkante des Gutstapels zu über-\n\nfahren beginnt, dem dann der weitere Verfahrensschritt des Einhüllens, des\n\nAnlegens der Folienhaube an die Seitenwände des Gutstapels mit (zeitlicher)\n\nVerzögerung folgt. Nach der Beschreibung wird zunächst die Folienhaube her-\n\ngestellt (Sp. 5 Z. 18 bis 36, Figuren 1 bis 4). Sodann wird die Folie gerefft und\n\nhorizontal mittels der Reffeinrichtung gestretcht (Figur 5), wobei der das Reffen\n\nbewirkende Teil der Vorrichtung ausgeschwenkt wird (Sp. 5 Z. 36 bis 40; Sp. 7\n\nZ. 2 bis 11). Figur 6 wird dahin beschrieben, daß die (horizontal) gestretchte\n\nFolienhaube über einen darunter befindlichen Stückgutstapel gezogen wird,\n\n\"wobei zugleich ein vertikales Stretchen der Seitenwände der Folienhaube er-\n\nfolgt\" (Sp. 5 Z. 39 bis 44). Der Fachmann erfährt aus der weiteren Beschrei-\n\nbung, daß ein vertikales Stretchen der Folien auch beim Abziehen vom\n\nSchlauchvorrat erfolgen kann, also vor dem Querstretchen (Sp. 7 Z. 16 bis 19),\n\ndaß dies allerdings als unzweckmäßig angesehen wird. Vorteilhaft soll hinge-\n\ngen ein Längsstretch um mindestens 5 % nach dem Horizontalstretchen der\n\nFolie beim Überziehen der Folienhaube über den Gutstapel sein, weil sich die\n\nFolie beim Querstretchen ohne vorausgehenden Längsstretch einfacher hand-\n\nhaben lasse (Sp. 7 Z. 16 bis 23). Das zusätzliche vertikale Stretchen der be-\n\nreits gerefften und in Horizontalrichtung quergestretchten Folienhaube (3'') er-\n\nfolgt beim Überziehen der Folienhaube über den Stückgutstapel. Dabei wird\n\ndie Folie über die einen Widerstand bildenden (Längs-)Stretchbügel (24) ge-\n\nzogen und beim Absenken der Reffeinheit (16) in vertikaler Längsrichtung\n\n(gemäß Pfeil 25 der Figur 5) gestretcht. Da die Haube mit ihrem (oben liegen-\n\nden) Boden fest am Stückgutstapel zu halten ist und auch insoweit ein entspre-\n\nchendes Widerlager bildet, ist es auch ohne weiteres möglich, den gewünsch-\n\nten, zweckmäßigen Längsstretch durch Reibrollen, Reibwalzen oder derglei-\n\nchen aufzubringen, die auf die an einem Widerlager anliegende Haube einwir-\n\nken (Sp. 8 Z. 40 bis 43). Hierdurch erfolgt ein definiertes Längsstretchen um\n\nca. 12 % der bereits quergestretchten Folie (Sp. 7 Z. 24 bis 31).\n\nDieses Verständnis sieht der Fachmann durch Unteranspruch 5 bestä-\n\ntigt, der auf Patentanspruch 1 zurückbezogen ist. Danach kann das Längs-\n\nstretchen der Folienhaube wenigstens teilweise beim Überziehen der Folien-\n\nhaube über das zu umhüllende Stückgut erfolgen.\n\nc) Der vertikale Längsstretch soll nach den Merkmalen 6.3 und 6.4 we-\n\nnigstens im Bereich der Haubenseitenwände um mindestens 5 % ihrer Aus-\n\ngangslänge im quergestretchten Zustand aufgebracht werden. Nach den über-\n\nzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen entnimmt der\n\nFachmann daraus, daß die vertikale Dehnung der Folie um wenigstens 5 % im\n\ngesamten Bereich der Haubenseiten während des Überziehvorgangs, d.h. vor\n\ndem vollständigen Anliegen der Folie am Stückgut eingebracht werden soll.\n\nDiese Wertangabe verstehe der Fachmann als Anweisung dahin, bei einer be-\n\nkannten, für das jeweilige Stückgut geeigneten Folie über die übliche vertikale\n\nDehnung hinaus, eine erhebliche weitere Stretchung von mindestens 5 % der\n\ninfolge der Querstretchung entstandenen Ausgangslänge aufzubringen, um\n\neine Kraft zu erhalten, die ausreiche, um formstabile Ladeeinheiten auch bei\n\nProblemstückgut zu erhalten.\n\nII. Der Gegenstand des so verstandenen Patentanspruchs 1 des Streit-\n\npatents ist für den Fachmann auch so deutlich und vollständig offenbart, daß er\n\nihn ausführen kann.\n\nEine Möglichkeit, wie die Folienhaube vor dem Überziehen in vertikaler\n\nLängsrichtung gestretcht werden kann, erwähnt die Streitpatentschrift bei-\n\nspielsweise in dem nicht angegriffenen Anspruch 6 und in Spalte 7 Zeilen 16\n\nbis 19. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachver-\n\nständigen entnimmt der Fachmann aus der Beschreibung und den Zeichnun-\n\ngen der Streitpatentschrift hinreichende Anhaltspunkte dafür, wie er den verti-\n\nkalen Stretch der Folienhaube bewerkstelligen kann. Der Sachverständige hat\n\nhierzu ausgeführt, daß die Beschreibung zwar keine konkrete Anweisung dahin\n\nentfalte, mit welchen Maßnahmen ein Längsstretch von mindestens 5 % vor\n\ndem Anlegen der Folie auf dem Stückgut erreicht werden könne. Auf diese\n\nFrage gehe die Streitpatentschrift ebensowenig wie auf die Frage ein, wie der\n\ngewünschte, zweckmäßige Längsstretch durch die in der Beschreibung ge-\n\nnannten Reibrollen, Reibwalzen oder dergleichen (Sp. 8 Z. 40 bis 44) in die\n\nFolie einzubringen ist. Solche Angaben benötige der Fachmann aber zur Aus-\n\nführung nicht zwingend. Er sei aufgrund seines Fachwissens ohne weiteres in\n\nder Lage, Möglichkeiten für eine vorrichtungsgemäße Durchführung des Ver-\n\nfahrens nach Patentanspruch 1 des Streitpatents zur Verfügung zu stellen.\n\nIII. Es kann nicht festgestellt werden, daß Nichtigkeitsgründe nach § 22\n\nAbs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG und Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 Int-\n\nPatÜG, Art. 138 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit Art. 54 und 56 EPÜ vorliegen.\n\n1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Keine der Entgegen-\n\nhaltungen zeigt ein Verfahren zum Umhüllen von Stückgut mit einer Stretchfoli-\n\nenhaube mit sämtlichen Merkmalen seines Gegenstandes.\n\n2. Der Senat ist nicht davon überzeugt, daß der Gegenstand des Pa-\n\ntentanspruchs 1 des Streitpatents in naheliegender Weise ohne erfinderisches\n\nBemühen aus dem Stand der Technik aufzufinden war.\n\na) Die Anweisung, in eine Folienhaube zusätzlich zu einem Horizontal-\n\nstretch einen Stretch in vertikaler Richtung einzuprägen, um die Ladung auf\n\neiner Palette unverrutschbar zu sichern, war dem Fachmann allerdings auf\n\nGrund seines Fachwissens geläufig. Nach den überzeugenden Ausführungen\n\ndes gerichtlichen Sachverständigen gehörte zu den Grundkenntnissen der\n\ntechnischen Mechanik die Erkenntnis, daß Verschiebekräfte in horizontaler\n\nRichtung durch ausreichend große Reibkräfte kompensiert werden müssen und\n\ndiese Reibkräfte durch Normalkräfte auf die relativ zueinander beweglichen\n\nFlächen erzeugt werden müssen. Ebenso gehörte zu diesen Grundkenntnis-\n\nsen, daß die Reibkräfte erzeugenden Normalkräfte durch Spannungen in\n\nLängsrichtung der Folienhaube zu erzeugen sind und daß sie anfänglich, d.h.\n\nbeim Überziehen der Haube über den Gutstapel größer als in diesem Zustand\n\nnotwendig sein müssen, damit bei einer späteren Volumenverringerung des\n\nStapelguts oder auch nur bei einer Stapelhöheverringerung auch bei dem da-\n\ndurch verursachtem Nachlassen der Spannung ausreichend große Kräfte in\n\nvertikaler Richtung verbleiben.\n\nb) Einen Hinweis darauf, dies gezielt bei der Verwendung von Folien-\n\nhauben im Stretchverfahren neben dem Horizontalstretchen der Haube durch\n\neine in ihrem Umfang bestimmte Längsstretchung vorzunehmen, erhielt der\n\nFachmann jedoch nicht aus der US-Patentschrift 4,050,219 (Higgins).\n\nDiese Druckschrift befaßt sich mit einer Haubenverpackungsmaschine\n\nzum automatischen Anbringen einer Haube über einem Frachtstück, insbeson-\n\ndere mit einer Haube aus elastischer Folie über einer beladenen Palette mit\n\nveränderlichen Abmessungen. Dabei legt die Schrift, wie der gerichtliche\n\nSachverständige überzeugend ausgeführt hat, ihren Schwerpunkt auf die Be-\n\nschreibung der maschinen- und steuerungstechnischen Aspekte und weniger\n\nauf die verfahrenstechnischen Fragen und die zu erzielenden vorteilhaften Er-\n\ngebnisse.\n\nBei dieser Vorrichtung wird von einem (Schlauch-)Folienvorrat (38) ein\n\nschlauchförmiger Folienabschnitt abgezogen und durch Vakuumköpfe geöffnet.\n\nVier Finger werden in den Schlauch eingeführt. Mit diesen wird die Wand des\n\nSchlauchmaterials zwischen den Sammelwalzen und den Fingern positioniert.\n\nDie Sammelwalzen drehen sich so lange, bis sie eine ausreichende Menge an\n\nSchlauchmaterial auf die Finger geleitet haben, worauf ein Schneid- und Ver-\n\nschweiß-Mechanismus in Gang gesetzt wird, um die Herstellung der Haube\n\nabzuschließen. Die richtige Menge an Schlauchmaterial, die auf die Finger\n\naufzubringen ist, wird von dem Sensor bestimmt, der die Maße der beladenen\n\nPalette mißt. Nachdem die Haube hergestellt und auf den Fingern gesammelt\n\nworden ist, wird über eine Bewegung der Finger die Haube so gedehnt, daß sie\n\nüber das Frachtstück gezogen werden kann. Anschließend wird eine vertikale\n\nBewegung des Frachtstücks und der Finger zueinander ausgeführt, so daß die\n\nHaube auf dem Frachtstück aufgebracht wird. Beim Überziehen über das\n\nFrachtstück wird die Haube allerdings auch in vertikaler Richtung gestretcht\n\n(Übersetzung S. 1 Abs. 3 bis S. 2 Abs. 1). Das geschieht infolge des Wider-\n\nstandes der Motoren (76) der Andruckrollen bzw. -zylinderstangen (30), welche\n\ndie Folie beim Abziehvorgang gegen die Finger (28) drücken und so einen Zug\n\nauf die Haube (24) ausüben. Eine gezielte Stretchung im Sinne der Lehre des\n\nStreitpatents ist damit nicht verbunden.\n\nDer gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung\n\nklargestellt, daß sich sowohl die Beschreibung als auch die Zeichnungen auf\n\neine Vorrichtung zur Verwendung von Schrumpffolienhauben beziehen. Aus\n\nden Figuren 12, 13, 15 und 16, welche die Verfahrensschritte des Sammelns\n\nund Überziehens der Haube über das Frachtgut betreffen, ist zu entnehmen,\n\ndaß das um die Finger gesammelte und gereffte Folienmaterial nicht unter\n\nQuerspannung steht und daß auch vor und beim Überziehen der Haube über\n\nden Frachtgutstapel kein horizontaler Stretch eingebracht wird. Da die Sam-\n\nmelwalzen beim Überziehen der Haube \"umgekehrt leer laufen\", wird ein ge-\n\nwisser Widerstand erzeugt, wodurch eine \"vertikale Stretchkraft\" auf die Haube\n\n(24) ausgeübt wird (Übersetzung S. 14 Abs. 3). Der Fachmann, dem das\n\nSchrumpffolienverfahren bekannt ist und der daher weiß, daß die Folie bei\n\nWärmebeaufschlagung in horizontaler wie auch vertikaler Richtung schrumpft,\n\nwird - so der gerichtliche Sachverständige - diese \"vertikale Stretchkraft\" nicht\n\nprimär mit der Sicherung der Ladeeinheit in Verbindung bringen. Vielmehr wird\n\ner aus der Anordnung schließen, daß die vertikale Dehnung bei der Verwen-\n\ndung von Schrumpfhauben allein dazu dient, Kraft aufzubringen, um ein glattes\n\nAnliegen der Folie an dem Stapelgut zu bewirken.\n\nDie Druckschrift erwähnt einleitend, die beschriebene Haubenverpak-\n\nkungsmaschine könne nicht nur für Wärmeschrumpf-Verpackungsverfahren,\n\nsondern auch für Stretchverfahren eingesetzt werden, wobei die Haube sowohl\n\nin vertikaler als auch in horizontaler Richtung gestretcht werden könne (Über-\n\nsetzung S. 2 Abs. 2). Geht der Fachmann dem Gedanken nach, die Maschine\n\nfür Verpackungen mit Stretchfolienhauben zu verwenden, so wird er die Ma-\n\nschine entsprechend den Erfordernissen von Stretchmaterial umgestalten müs-\n\nsen. Er sieht sich aber durch die US-Patentschrift 4,050,219 allein gelassen mit\n\nder Frage, wie er den Umbau bewerkstelligen muß, um mit dem Stretchverfah-\n\nren eine formstabile Ladeeinheit zu schaffen. Die Druckschrift enthält zwar den\n\nHinweis, die vorgeschlagene Maschine auch für Stretchverfahren anzuwenden,\n\ngibt dem Fachmann aber keine Hilfen an die Hand, auf welche Weise die ge-\n\nreffte Folienhaube in horizontaler und vertikaler Richtung gestretcht werden\n\nkönnte.\n\nc) Über den Einsatz einer Haubenverpackungsmaschine im Stretchver-\n\nfahren belehrt hingegen der Prospekt des US-amerikanischen Unternehmens\n\nC. in H., M., der an die US-Patentschrift 4,050,219 anknüpft. Der Fachmann\n\nerfährt, daß beim Stretch-Haubenverpackungsverfahren durch horizontale\n\nStretch-Kräfte Frachtgutstapel zusammengehalten und durch vertikale Stretch-\n\nKräfte die Fracht auf der Palette gesichert werden kann. Es wird beschrieben,\n\ndaß zu Beginn des Umhüllungsvorgangs das Schlauchmaterial mit Vakuum-\n\nköpfe geöffnet wird. Vier Finger greifen sodann in den Schlauch hinein. Die\n\npassende Länge an Schlauchmaterial wird auf den Fingern gesammelt und das\n\nobere Ende der Haube vollständig oder teilweise verschlossen. Die Haube wird\n\nauf die Oberseite des Frachtstücks abgesenkt. Die Finger werden in zwei\n\nRichtungen ausgefahren, um die Haube entsprechend den Umrissen des\n\nFrachtstücks zu dehnen. Wenn die Haube auf der Oberseite des Frachtstücks\n\naufgebracht wird, kommt das verschlossene Ende mit der Fracht in Kontakt.\n\nDas Polymaterial wird beim Überziehen von den Fingern abgezogen, \"so daß\n\nvertikaler Stretch erzeugt wird\".\n\nNach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen entnimmt\n\nder Fachmann dieser Schrift, daß der vertikale Stretch der Sicherung des Gut-\n\nstapels dient und daß er erhebliche Kraft in vertikaler Richtung aufbringen\n\nmuß, um eine solche Sicherung gewährleisten zu können. Angaben zum Maß\n\ndes aufgewendeten Zugs fehlen hingegen. Mangels solcher Angaben wird der\n\nFachmann geneigt sein, einen möglichst hohen Stretch aufzubringen, soweit\n\ndas Verpackungsgut und die Folie dies erlauben. Damit offenbart der Prospekt\n\nlediglich die Lehre, überhaupt mittels Stretch des Materials eine vertikale Kraft\n\naufzubringen, mit der die Fracht auf der Palette gesichert werden soll. Nicht\n\nangesprochen wird das Problem des Streitpatents, auch bei Problemgütern, die\n\nbeim Umschlagen ihre Gestalt verändern, eine formstabile Ladeeinheit dadurch\n\nzu gewährleisten, daß zusätzlich und in Abhängigkeit zu einem Stretch in hori-\n\nzontaler Richtung ein definierter Längsstretch von mindestens 5 % des Aus-\n\ngangsmaßes eingesetzt wird.\n\nd) Eine weitergehende Offenbarung enthält auch nicht der zu den Akten\n\ngereichte Video-Film über das \"T. ...\"-Verpackungssystem. Nach dem Video-\n\nText werden die Kanten der fertigen Stretchhaube an der Maschine befestigt.\n\nEin Rahmen stretcht die Haube so weit, daß sie über das Frachtgut paßt. So-\n\ndann hebt der Rahmen die gestretchte Haube über die Palette. Der gerichtliche\n\nSachverständige hat zur Funktionsweise der Maschine glaubhaft ausgeführt,\n\ndie Folienhaube müsse beim Überziehen über den Stapel in allen Richtungen\n\ngespannt werden, um eine gleichmäßige Spannung an allen Seiten und der\n\nOberseite der Palettenladung auszuüben. Um die Ladung auf der Palette fest-\n\nzuhalten, müsse eine signifikante Spannung in vertikaler Richtung aufgebracht\n\nwerden. Das Einprägen einer Längsdehnung in die Haubenseitenwände erfol-\n\nge zwangsläufig, wenn die Folie unter der Wirkung von Reibkräften von dem\n\nVorratsrahmen abgezogen werde. Die Folienhaube werde damit zwar gezielt in\n\nvertikaler Richtung gestretcht, ein definierter Längsstretch werde aber nicht\n\nvorgeschlagen. Als Vorteil schildert der Video-Text, man könne die Stretch-\n\nund Shrink-Folie aufschneiden, um einzelne Kartons zu entnehmen; man kön-\n\nne sie mit den Spitzen eines Gabelstaplers durchdringen. Die Folie reiße nicht\n\nweiter auf und halte das Packgut weiterhin sicher auf der Palette.\n\nDas T. ...-Verpackungssystem gibt dem Fachmann damit keinen Hin-\n\nweis, wie bei Problemgütern verfahren werden könnte. Soweit eine allseitige\n\n15 %ige Spannung der Folie zur Sicherung des Frachtgutes auf der Palette\n\nangesprochen wird, erkennt der Fachmann, daß diese Spannung möglicher-\n\nweise Folge von aufgebrachten Stretch-Maßnahmen ist. Daraus ergibt sich für\n\nihn aber kein Hinweis dahin, eine solche vertikal gerichtete Kraft aufzubringen,\n\num auch bei Problemgütern eine sichere Ladeeinheit zu gewährleisten.\n\ne) Auch aus der Zusammenschau der genannten Druckschriften folgt für\n\nden Fachmann kein Hinweis in Richtung auf die Lehre des Patentanspruchs 1\n\ndes Streitpatents, bei einem Folienhauben-Stretchverfahren neben der be-\n\nkannten Horizontalstretchung eine definierte, in ihrem Umfang durch den nach\n\ndem Querstretchen entstandenen Zustand bestimmte vertikale Stretchung der\n\nFolie von mindestens 5 % ihrer Ausgangslänge in quergestretchtem Zustand\n\nvorzusehen. Die weiter in das Verfahren eingeführten Druckschriften liegen\n\nweiter ab.\n\n3. Neben dem Patentanspruch 1 des Streitpatents haben auch die auf\n\nihn zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 und 7 bis 11 Bestand.\n\n4. Dies gilt auch für den auf eine Vorrichtung gerichteten Patentan-\n\nspruch 12, weil nicht festgestellt werden kann, daß er nicht neu und erfinde-\n\nrisch ist (Art. 54, 56 EPÜ). Nach den überzeugenden Ausführungen des ge-\n\nrichtlichen Sachverständigen sind bei der Vorrichtung nach der Lehre des Pa-\n\ntentanspruchs 12 zwar die meisten Merkmale der in der US-Patentschrift\n\n4,050,219 beschriebenen Haubenverpackungsmaschine verwirklicht. Abwei-\n\nchend von diesem Stand der Technik sind bei der Vorrichtung nach dem Streit-\n\npatent Mittel zum Längsstretchen und Querstretchen der Haube (14, 24, Fi-\n\ngur 1) vorgesehen, wobei beide Stretchvorgänge von denselben Mitteln aus-\n\ngeführt werden. Die Stretchvorrichtung besteht aus den Reffbacken (13) und\n\ndem Reffrahmen (14) (Figuren 1 und 3). Der (Längs-)Stretchbügel (24) (Figu-\n\nren 1 und 6) ist ein integraler Bestandteil des Reffrahmens. Der Längsstretch\n\nwird dadurch erzeugt, daß die Folienhaube (3) beim Überziehen des Stückgut-\n\nstapels (2) über die einen Widerstand bildenden (Längs-)Stretchbügel (24) ge-\n\nzogen wird (Sp. 7 Z. 25 bis 28). Aus den Figuren der Streitpatentschrift geht\n\n- abgeleitet aus der Bewegungsmöglichkeit der Reffeinheit (16) - hervor, daß\n\ndie Folie nur an vier Ecken von der Reffeinheit 16 aufgenommen oder erfaßt\n\nwird.\n\nEine Anordnung von Fingern bzw. Elementen, auf denen die gereffte\n\nFolie gehalten wird und die auseinandergefahren werden können, damit die\n\nHaube über den Gutstapel gezogen werden kann, zeigt die US-Patentschrift\n\n4,050,219. Die Finger (28), dargestellt in den Figuren 1, 2, 4, 10, 12, 13, 15\n\nund 16, dienen allerdings nicht zum Stretchen der Folie in vertikaler Richtung.\n\nNach den glaubhaften Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen sind\n\nsie infolge ihrer konkreten Ausgestaltung hierzu nicht geeignet. Der Längs-\n\nstretch wird dadurch erzeugt, daß die Folie in der aus Figur 15 ersichtlichen\n\nWeise über die leerlaufenden Sammelwalzen (30) und die querverlaufenden\n\nOberkanten der Finger (28) abgezogen wird. Finger, die so angeordnet sind,\n\ndaß sie die Haube an den Ecken halten, zeigt die C.-Maschine auf der Abbil-\n\ndung Seite 3 des Prospekts. Einzelheiten ihrer Gestaltung sind aber weder aus\n\nder Abbildung ersichtlich, noch wird ihre Funktion in dem Text des C.-\n\nProspekts angesprochen. Winkelförmige Eckelemente, über welche die Folie\n\nabgezogen wird, offenbaren Abbildungen der Maschine im \"T. ...\"-Prospekt. Ob\n\nbeide Maschinen allerdings geeignet sind, neben dem Querstretch einen defi-\n\nnierten Längsstretch von mindestens 5 % der Ausgangslänge zu erzeugen,\n\nkonnte nicht festgestellt werden. Zwar kann aufgrund der Gestaltung der Ma-\n\nschinen nicht ausgeschlossen werden, daß beim Überziehen der Haube über\n\ndas Stapelgut ein Längsstretch erzeugt wird. Daß dabei gezielt ein Längs-\n\nstretch von mindestens 5 % der Ausgangslänge entsprechend der Lehre des\n\nStreitpatents tatsächlich erreicht wird, konnte der gerichtliche Sachverständige\n\nnicht angeben.\n\n5. Mit dem Vorrichtungsanspruch 12 haben auch die Unteransprüche 13\n\nbis 20 Bestand.\n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung\n\nmit § 97 ZPO.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\n Mühlens\n\n Meier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_136-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-01/x-zr-136-99","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_136-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_136-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-01/x-zr-136-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_136-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:15:27.188056+00:00"}}