{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_136-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-11-05","aktenzeichen":"X ZR 136/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZR 136/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. November 2002\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin\n\nMühlens und den Richter Dr. Meier-Beck\n\nam 5. November 2002\n\nbeschlossen:\n\nDas Gesuch der Beklagten, den gerichtlichen Sachverständigen\n\nProf. F. wegen Besorgnis der Befangenheit abzu-\n\nlehnen, wird für unbegründet erklärt.\n\nGründe:\n\nI. Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 0 344 815, das\n\nein Verfahren und eine Vorrichtung zum Umhüllen von Stückgut, insbesondere\n\nStückgutstapeln, mit einer Stretchfolienhaube betrifft. Die Klägerin hat Nichtig-\n\nkeitsklage erhoben. Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nIm Berufungsverfahren hat der Senat Beweiserhebung durch Einholung\n\neines Sachverständigengutachtens angeordnet und Prof. \n\nF. , , zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Mit Schriftsatz vom\n\n14. August 2002 hat die Beklagte den gerichtlichen Sachverständigen wegen\n\nBesorgnis der Befangenheit abgelehnt.\n\nDie Klägerin wurde zu dem Ablehnungsgesuch gehört. Sie hält es für\n\nverspätet und im übrigen für unbegründet.\n\nII. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten ist nicht begründet.\n\n1. Es kann dahinstehen, ob der Befangenheitsantrag bereits deshalb ab-\n\nzulehnen ist, weil er nicht gemäß § 406 Abs. 2 ZPO binnen zwei Wochen nach\n\nZustellung des Beschlusses über die Ernennung des gerichtlichen Sachver-\n\nständigen gestellt worden ist und die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, daß\n\nsie ohne ihr Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend\n\nzu machen.\n\n2. Der Antrag der Beklagten auf Ablehnung des gerichtlichen Sachver-\n\nständigen scheitert jedenfalls daran, daß ein Grund zur Besorgnis der Befan-\n\ngenheit nicht vorliegt.\n\nNach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus densel-\n\nben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden.\n\nFür die Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der vom Ge-\n\nricht beauftragte Sachverständige tatsächlich parteiisch ist oder ob das Gericht\n\nZweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der\n\nablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen\n\nBesorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus\n\ngenügend Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei\n\ngeeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen\n\n(Sen.Urt. v. 15.5.1975 - X ZR 52/73, GRUR 1975, 507 - Schulterpolster;\n\nSen.Beschl. v. 13.1.1987 - X ZB 29/86, GRUR 1987, 350 - Werkzeughalterung;\n\nSen.Beschl. \n\nv. 25.2.1997 \n\n- X ZR 137/94; Sen.Beschl. \n\nv. 4.12.2001\n\n- X ZR 199/00, GRUR 2002, 69 - Sachverständigenablehnung). Dies kann ins-\n\nbesondere dann der Fall sein, wenn der Sachverständige in näherer Beziehung\n\nzu einer der Parteien steht (vgl. Sen.Beschl. v. 11.7.1995 - X ZR 99/93). Dage-\n\ngen wurde es als die Ablehnung nicht rechtfertigend angesehen, wenn der\n\nSachverständige vor längerer Zeit für einen am Verfahren nicht beteiligten Kon-\n\nkurrenten auf gleichem Gebiet \n\ntätig war \n\n(Sen.Beschl. v. 11.7.1995\n\n- X ZR 99/93).\n\nDie Besorgnis der Befangenheit tragende Gründe in diesem Sinne hat\n\ndie Beklagte nicht vorgebracht.\n\na) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, der gerichtliche\n\nSachverständige sei nicht ausreichend sachkundig, wie sich aus dem vorge-\n\nlegten Gutachten vom Oktober 2001 ergebe; er habe als Leiter des Arbeitsbe-\n\nreichs Konstruktionstechnik 1 der Technischen Universität ... und ausweislich\n\nden Angaben seiner persönlichen Homepage zu der dem Streitpatent zugrun-\n\ndeliegenden Technologie der Stretchfolienverpackung keine Berührungspunkte.\n\nMangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen\n\ndas Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein aber nicht die Ablehnung\n\ndes Sachverständigen wegen Befangenheit.\n\nb) Ebensowenig kann sich die Beklagte darauf berufen, der Sachver-\n\nständige sei entgegen seiner dem Senat am 19. Januar 2000 vor seiner Be-\n\nstellung erteilten Auskunft als Beirat in drei Unternehmen im ... Raum tätig ge-\n\nwesen bzw. tätig, und zwar bis 1988 bei der H. GmbH, , seit 1989 bei\n\nder Firmengruppe F. /H. und seit 1993 bei der\n\nS. GmbH, ; die H. befasse sich u.a. mit der Herstellung von Foli-\n\neneinschlagautomaten für Palettenladungen und ihre Tochter, die Fö. \n\nH. , biete Folienumhüllungen zum Stretchen sowie Folienhauben-\n\nschrumpfgeräte an.\n\nDie Beklagte hat nicht dargelegt, ob und wie weit die Tätigkeit des Sach-\n\nverständigen als Beirat bei der H. GmbH und der S. GmbH geeignet\n\nsein könnte, dessen Unparteilichkeit bei der Erstattung des Gutachtens in der\n\nvorliegenden Sache überhaupt in Frage zu stellen. Sie hat nicht einmal be-\n\nhauptet, daß diese Unternehmen Wettbewerber der Beklagten sind.\n\nZu seiner Tätigkeit als Beirat bei H. hat der gerichtli-\n\nche Sachverständige glaubhaft ausgeführt, er habe auf die Anfrage des Senats\n\nmit Schreiben vom 19. Januar 2000 wahrheitsgemäß dargelegt, er habe keine\n\nunmittelbaren Beziehungen zu einer Partei oder ihren Vertretern, die Zweifel an\n\nseiner Unbefangenheit als Gutachter begründen könnten. Er habe darauf hin-\n\ngewiesen, daß er als Beirat für ein Unternehmen arbeite, das in der Vergan-\n\ngenheit Systeme der Fördertechnik hergestellt und vertrieben habe. Produkte\n\ndes Unternehmens seien Palettieranlagen und Faßabfüllungsanlagen gewesen.\n\nBei der Lieferung von Systemen seien auch Verpackungsmaschinen angeboten\n\nund geliefert worden, die nicht selbst hergestellt, sondern als Fertigprodukte\n\nzugekauft worden seien. Die H. habe den Geschäftszweig\n\nFördertechnik 1996 im Rahmen einer Bereinigung der Angebotspalette des\n\nUnternehmens und der Konzentration auf das Kerngeschäft der Schiffsausrü-\n\nstung abgegeben. Er, der Sachverständige, sei seit vielen Jahren nicht mehr\n\nmit dem Geschäft der F.H. befaßt gewesen. Ende 2000 sei er aus dem Beirat\n\nder H. ausgeschieden.\n\nDamit hat der Sachverständige zwar bestätigt, als Beirat ein Unterneh-\n\nmen beraten zu haben, das sich auch mit Produkten aus dem dem Streitpatent\n\nzugrundeliegenden technischen Bereich der Stretchfolienverpackung befaßte.\n\nEr hat aber deutlich gemacht, daß sich das von ihm beratene Unternehmen be-\n\nreits 1996 von diesem Geschäftsbereich trennte, er zumindest seit dieser Zeit\n\nnicht mehr in diesem Rahmen beratend tätig war und daß er selbst seit Ende\n\n2000 aus dem Beirat des Unternehmens ausgeschieden ist und damit zum\n\nZeitpunkt der Erstellung des vorgelegten Gutachtens nicht mehr als Beirat bei\n\nH. tätig war. Eine beratende Tätigkeit für einen nicht am Verfahren Beteilig-\n\nten, der seine Geschäftstätigkeit auf gleichem Gebiet fünf Jahre vor Erstattung\n\ndes Gutachtens aufgegeben hat, kann bei der gebotenen parteiobjektiven Be-\n\ntrachtungsweise nicht als ausreichend angesehen werden, Mißtrauen gegen die\n\nObjektivität des Sachverständigen zu erregen. Die Besorgnis der Befangenheit\n\nkann bei der hier gegebenen Sachlage bei objektiver und vernünftiger Betrach-\n\ntung um so weniger für begründet angesehen werden, als Hochschullehrer an\n\nTechnischen Universitäten üblicherweise erst aufgrund einer erfolgreichen ein-\n\nschlägigen Tätigkeit in der Industrie berufen werden und sie auch in der Folge-\n\nzeit auf einen fachspezifischen Gedankenaustausch in Beiräten entsprechender\n\nUnternehmen angewiesen sind.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\n Mühlens\n\n Meier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_136-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/x-zr-136-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_136-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_136-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/x-zr-136-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_136-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:48:11.607557+00:00"}}