{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_132-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-10-09","aktenzeichen":"X ZR 132/99","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nX ZR 132/99\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n9. Oktober 2001\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die\n\nRichter Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nDr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 17. Juni 1999 verkün-\n\ndete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm\n\naufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, ein Speditionsunternehmen, bestellte bei der Beklagten ei-\n\nnen Sattelzug, der aus einem gebrauchten Sattelschlepper und einem neu her-\n\nzustellenden Sattelauflieger bestand. Eine Abnahme ist am 19. Dezember 1996\n\nerfolgt. Einen bald darauf am Schlepper eingetretenen Motorschaden ließ die\n\nBeklagte reparieren. In der Folgezeit rügte die Klägerin verschiedene Mängel,\n\nderen Behebung sie teilweise selbst, teilweise aber die Beklagte veranlaßte.\n\nWegen einer Überlänge des Sattelzugs übersandte die Beklagte der Klägerin\n\neine auf sechs Jahre befristete Ausnahmegenehmigung der Bezirksregierung\n\nfür dessen Benutzung. Mit am 26. Juni 1997 eingegangener Klage erklärte die\n\nKlägerin die Wandelung des Vertrags, sie stützte sich dabei auf Motorausfälle,\n\ndie Überlänge und eine Undichtigkeit des Dachs des Aufliegers. In der Folge-\n\nzeit wurden von der Klägerin weitere Mängel (u.a. Laufleistung, zu große Höhe,\n\nKraftstoffverbrauch, fehlende Standheizung) gerügt bzw. spezifiziert. Die Klä-\n\ngerin hat die geleistete Zahlung in Höhe von 203.850,-- DM Zug um Zug gegen\n\nÜbergabe der Sattelzugmaschine und des Anhängers von der Beklagten zu-\n\nrückverlangt. Die Beklagte hat die Mängel bestritten, sich auf rügelose Abnah-\n\nme berufen, die Verjährungseinrede erhoben und widerklagend den noch of-\n\nfenstehenden Rest der Vergütung von 29.600,-- DM verlangt. Das Landgericht\n\nhat die Klage (wegen Verjährung) abgewiesen und der Widerklage stattgege-\n\nben. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt\n\ndie Klägerin ihre Klageansprüche weiter und wendet sich gegen die Widerkla-\n\nge. Die Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision der Klägerin, über die im Wege des Versäumnis-\n\nurteils zu entscheiden ist, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis beruht\n\n(BGHZ 37, 79, 81), führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entschei-\n\ndung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.\n\nI. 1. Das Berufungsgericht hat das Vorhandensein bestimmter Mängel\n\nverneint, im übrigen hat es die Einrede der Verjährung durchgreifen lassen und\n\ndeshalb der Klage den Erfolg versagt. Es hat angenommen, die Parteien hätten\n\neinen \n\nkombinierten Kauf- \n\n(bezüglich \n\ndes Sattelschleppers) \n\nund\n\nWerk(lieferungs)vertrag (bezüglich des Aufliegers) geschlossen; es hat unter\n\nHeranziehung der zwischen ihnen getroffenen Abreden und des mutmaßlichen\n\nParteiwillens erkannt, die Parteien hätten stillschweigend Gewährleistung nach\n\nwerkvertraglichen Regeln vereinbart, wofür auch der Klagevortrag spreche.\n\n2. Die Revision greift dies mit einer Rüge aus § 286 ZPO an; sie ver-\n\nweist in erster Linie zutreffend darauf, daß in den schriftlichen Unterlagen von\n\nKauf die Rede sei. Sie meint, ein Nachbesserungsrecht habe die Klägerin nur\n\nhinsichtlich des Motors der Zugmaschine eingeräumt, im übrigen habe sich die\n\nBeklagte auf ein (nicht bestehendes) gesetzliches Nachbesserungsrecht beru-\n\nfen.\n\n3. Der Angriff ist in der Sache berechtigt. Zwar ist dem Berufungsgericht\n\nim Ansatz dahin zu folgen, daß die Parteien auch bei einem gemischten Kauf-\n\nund Werklieferungsvertrag über eine vertretbare Sache, für den an sich Kauf-\n\nrecht gilt, die Anwendung der werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften\n\nvereinbaren können. Jedoch spricht die auch bei einem Kaufvertrag mögliche\n\nund durchaus nicht unübliche Vereinbarung eines Nachbesserungsrechts für\n\nsich allein noch nicht für eine weitergehende Vereinbarung über die Anwen-\n\ndung werkvertragsrechtlicher Regelungen. Daß - worauf das Berufungsgericht\n\nweiter abstellt -, die Beklagte umfangreiche Nachbesserungsarbeiten hat vor-\n\nnehmen lassen, läßt ebenfalls nicht ohne weiteres den Schluß zu, daß sie dazu\n\nauch verpflichtet war. Die gesetzliche Wertung in § 651 Abs. 1 BGB hat das\n\nBerufungsgericht bei seiner Beurteilung nicht herangezogen. Damit ist seine\n\nAnnahme, es sei Gewährleistung nach werkvertragsrechtlichen Regeln verein-\n\nbart, nicht tragfähig.\n\nII. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Überlänge des\n\nSattelzugs einen Mangel darstelle. Ein Wandelungsrecht hat es aber unter an-\n\nderem wegen Verjährung der geltend gemachten Mängelansprüche verneint.\n\nDas ist wegen der Mehrheit der gerügten Mängel aus Rechtsgründen nicht zu\n\nbeanstanden.\n\nIII. Anders verhält es sich mit den Motordefekten. Daß das Wandelungs-\n\nrecht auch insoweit nicht rechtzeitig ausgeübt worden sei, hat das Berufungs-\n\ngericht damit begründet, daß die an sich noch fristgerecht erhobene Klage\n\nnicht auf diese Mängel gestützt gewesen sei. Dies trifft nicht zu; die Klage-\n\nschrift hat zunächst Motorschäden (\"Kolbenfresser\"; \"... der Motor aber machte\n\nund macht Schwierigkeiten ...\") und dann Undichtigkeit der Dachplane geltend\n\ngemacht und dazu weiter ausgeführt: \"Das Wandelungsbegehren stützt sich\n\naber nicht nur auf diese Mängel der Sache ...\". Dies genügte den Anforderun-\n\ngen an den Klagevortrag im Mängelprozeß, denn der Besteller muß nur die\n\nSymptome vortragen, aus denen er die Mängel herleitet; über die Ursachen\n\nbraucht er sich nicht zu äußern (vgl. BGHZ 136, 342, 346, zum baurechtlichen\n\nMängelprozeß). Auch das in der Klageschrift in Bezug genommene Schreiben\n\nvom 26. Februar 1997 befaßt sich mit Mängeln, die möglicherweise den Motor-\n\ndefekten zuzurechnen sind. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Fest-\n\nstellungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß das Wandelungs-\n\nrecht durch die einverständlich durchgeführte Nachbesserung erloschen wäre,\n\ndenn in der Folgezeit traten, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wieder-\n\num Motorausfälle auf. Es ist schließlich nicht zu erkennen, daß die Eigenrep a-\n\nraturversuche der Klägerin zu einem Verlust des Wandelungsrechts geführt\n\nhätten; insoweit fehlt es an tatrichterlichen Feststellungen.\n\nIV. Das Berufungsurteil kann somit im Ergebnis keinen Bestand haben.\n\nDas Berufungsgericht wird erneut zu prüfen haben, ob das auf die Motorde-\n\nfekte gestützte, insoweit nicht verjährte Wandelungsbegehren der Klägerin\n\ndurchgreift. Ist dies der Fall, wird die Klage, jedenfalls soweit sie den Sattel-\n\nschlepper betrifft, dem Grunde nach gerechtfertigt und die Widerklage jeden-\n\nfalls insoweit abzuweisen sein.\n\nRogge Melullis Keukenschrijver\n\n Mühlens Meier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_132-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-09/x-zr-132-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651","ref_norm":"651","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_132-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_132-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-09/x-zr-132-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_132-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:30:03.923883+00:00"}}