{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_128-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-12-19","aktenzeichen":"X ZR 128/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. Dezember 2000 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 195, 197, 528 Abs. 1 Satz 1 Der Anspruch auf Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung von 30 Jahren auch dann, wenn er durch wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe - bis zur Er- schöpfung des Werts der Schenkung - zu erfüllen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 128/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ: ja\n\nVerkündet am:\n19. Dezember 2000\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 195, 197, 528 Abs. 1 Satz 1\n\nDer Anspruch auf Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers nach § 528\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung von 30 Jahren auch\n\ndann, wenn er durch wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer\n\ndem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe - bis zur Er-\n\nschöpfung des Werts der Schenkung - zu erfüllen ist.\n\nBGH, Urt. v. 19. Dezember 2000 - X ZR 128/99 - OLG Celle\n\n LG Hannover\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die\n\nRichter Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nDr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das am 3. Juni 1999 verkündete Urteil des\n\n22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle wird auf Kosten des\n\nBeklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDurch Grundstücksübertragungsvertrag vom 22. August 1985 übertrug\n\nFrau I. D., die Mutter des Beklagten, an diesen unentgeltlich ein mit zwei Häu-\n\nsern bebautes Grundstück. Im Gegenzug bestellte der Beklagte für seine Mut-\n\nter an dem auf dem Grundstück befindlichen Neubau ein Wohnungsrecht.\n\nIn der Zeit vom 1. Mai 1987 bis zum 30. November 1997 leistete die Klä-\n\ngerin an die Mutter des Beklagten Sozialhilfe in erheblichem Umfang. Mit Be-\n\nscheid vom 24. Mai 1994 zeigte die Klägerin gegenüber dem Beklagten nach\n\n§ 90 BSHG an, daß sie \"die Ansprüche von Frau I. D. ... auf Schenkungsrück-\n\nforderung gem. § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus der lt. Übertra-\n\ngungsvertrag vom 22.8.1985 stattgefundenen Übertragung des Grundstückes\n\n...\" auf sich überleite. Die gegen diesen Bescheid vom Beklagten erhobene\n\nKlage blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos.\n\nDie Klägerin hat unter Berücksichtigung von angerechneten Nettomiet-\n\neinnahmen der Mutter des Beklagten vom Beklagten Zahlung von\n\n37.823,70 DM nebst Zinsen für den Zeitraum vom 1. Mai 1987 bis zum\n\n30. November 1997 begehrt. Das Landgericht hat der am 19. November 1997\n\nan den Beklagten zugestellten Klage in Höhe von 34.223,70 DM nebst 7,06 %\n\nZinsen stattgegeben. Mit seiner Berufung hat der Beklagte das Urteil des\n\nLandgerichts nur teilweise angegriffen und beantragt, die Klage abzuweisen,\n\nsoweit er verurteilt worden ist, an die Klägerin mehr als 21.297,70 DM nebst\n\n4 % Zinsen seit dem 20. November 1997 zu zahlen. Er hat eingewandt, daß die\n\nbis zum 31. Dezember 1992 entstandenen Zahlungsansprüche gemäß § 197\n\nBGB verjährt seien. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Maßgabe\n\nzurückgewiesen, daß Zinsen nur in Höhe von 4 % verlangt werden können.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die - zugelassene - Revision des Beklagten.\n\nDie Klägerin ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet. Zu Grund und Höhe des geltend ge-\n\nmachten Anspruchs ist ein Rechtsfehler des Berufungsurteils nicht ersichtlich;\n\nein solcher wird auch von der Revision nicht geltend gemacht; sie beruft sich\n\nlediglich auf Verjährung.\n\nI. Das Berufungsgericht hält die bis zum 31. Dezember 1992 geltend\n\ngemachten Ansprüche für nicht verjährt, da die Verjährungsfrist für den An-\n\nspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB gemäß § 195 BGB 30 Jahre\n\nbetrage und sich nicht aus § 197 BGB ergebe.\n\nDas Berufungsgericht führt hierzu im wesentlichen aus: Zwar habe der\n\nBundesgerichtshof entschieden, daß der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB, wenn ein fortlaufender Unterhaltsbedarf zu decken sei, auf wiederkeh-\n\nrende (Geld-)Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Bedarf\n\nentsprechenden Höhe bis zur Erschöpfung des Gegenstandes der Schenkung\n\ngerichtet sei und aus dieser Vorschrift unmittelbar ein Anspruch auf Zahlung\n\neiner Geldrente folge. Diese Ausführungen seien jedoch nicht so zu verstehen,\n\ndaß damit eine Rente oder eine regelmäßig wiederkehrende Leistung im Sinne\n\ndes § 197 BGB gemeint sei. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofes seien Ansprüche auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden\n\nLeistungen im Sinne des § 197 BGB ausschließlich solche, die von vornherein\n\nund ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet seien, die nicht einmal, sondern\n\nin regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen seien, was z.B. nicht für\n\neine Schmerzensgeldrente gelte, bei der es sich nur um eine besondere Form\n\nder Erfüllung des einheitlichen Schmerzensgeldanspruchs handele. Auch der\n\nRückforderungsanspruch des Schenkers aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB stelle\n\nsich nicht als ein \"Stammrecht\" dar, aus dem einzelne abtrennbare Ansprüche\n\n(laufend) flössen. Es handele sich vielmehr nur um einen einheitlichen An-\n\nspruch auf teilweise Herausgabe des Geschenkes in Form einer Ersatzleistung\n\nin Geld. Eine solche Bewertung der Rückforderung aus § 528 Abs. 1 Satz 1,\n\n§ 818 Abs. 2 BGB entspreche auch dem Zweck des § 197 BGB. Denn die\n\n4jährige Verjährungsfrist solle verhindern, daß langfristig angelegte und in ihrer\n\nendgültigen Gesamthöhe beträchtliche Forderungen, die ihrer Natur nach nicht\n\naus dem Kapitalvermögen des Schuldners, sondern aus dessen regelmäßigen\n\nEinkünften zu tilgen seien, nicht zu solcher Höhe anwüchsen, daß der Schuld-\n\nner, der infolge längerfristiger Nichterhebung solcher Forderungen mit diesen\n\nnicht mehr gerechnet habe, durch deren Einforderung wirtschaftlich gefährdet\n\noder gar zugrunde gerichtet werde. Der Rückforderungsanspruch gegen den\n\nBeschenkten sei aber von vornherein auf den Wert des Schenkungsgegen-\n\nstandes beschränkt. Der Beschenkte solle die Leistung nicht aus seinen lau-\n\nfenden Einkünften, sondern aus dem Geschenk erbringen. Hieraus resultiere\n\nkeine wirtschaftliche Gefährdung des Beschenkten.\n\nII. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nach-\n\nprüfung stand.\n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision wird von der Überleitungsan-\n\nzeige vom 24. Mai 1994 nicht nur der Anspruch auf Rückgabe des Grund-\n\nstücks, sondern auch der auf Zahlung gerichtete Wertersatzanspruch nach\n\n§§ 528 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB erfaßt. Der Revision kann nicht darin\n\ngefolgt werden, daß sich der Anspruch auf Rückgewähr des Geschenks und\n\nder Zahlungsanspruch derart voneinander unterschieden, daß der Anspruch\n\nauf Wertersatz nicht Gegenstand der Überleitungsanzeige sei.\n\nGrundsätzlich wird beim Rückforderungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1\n\nSatz 1 BGB Naturalrückgabe (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) geschuldet. Bei einem\n\nreal unteilbaren Geschenk - wie es hier in Form eines Grundstücks vorliegt - ist\n\neine Teilherausgabe aber unmöglich, weshalb Teilwertersatz in Geld zu leisten\n\nist (§ 818 Abs. 2 BGB), wenn der Bedarf geringer ist als der Wert des ge-\n\nschenkten Gegenstandes (BGHZ 94, 141, 143; 125, 283, 284; MünchKomm./\n\nKollhosser, 3. Aufl., § 528 Rdn. 5). Bei regelmäßig wiederkehrendem Bedarf\n\nrichtet sich der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB auf wiederkehrende\n\nLeistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf\n\nentsprechenden Höhe, und zwar so lange, bis der Wert des Schenkungsge-\n\ngenstandes erschöpft ist (BGH, Urt. v. 17.01.1996 - IV ZR 184/94, NJW 1996,\n\n987, 988; BGHZ 137, 76, 83; vgl. auch BVerwG NJW 1992, 3312, 3313). Der\n\nauf Geldleistungen gerichtete Teilwertersatzanspruch beruht auf einer Begren-\n\nzung des ursprünglich auf Naturalherausgabe zielenden Rückforderungsan-\n\nspruchs, um zu sichern, daß das Geschenk nur in dem Maße (\"soweit\") in An-\n\nspruch genommen wird, wie dies dem Bedarf des Schenkers entspricht (BGH,\n\nUrt. v. 17.01.1996, aaO). Der Revision kann deshalb nicht darin beigetreten\n\nwerden, daß insoweit ein aliud vorliege. Vielmehr ist der auf Geldleistungen\n\ngerichtete Teilwertersatzanspruch nur eine Ausprägung des Rückforderungs-\n\nanspruchs nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB, der in den Fallgestaltungen zum\n\nTragen kommt, in denen ein wiederkehrender Unterhaltsbedarf zu befriedigen\n\nist, wenn der Bedarf geringer ist als der Wert des geschenkten Gegenstandes.\n\nEs handelt sich also nicht um zwei verschiedenartige Ansprüche, sondern um\n\neinen einheitlichen Anspruch auf teilweise Herausgabe des Geschenkes in\n\nForm \n\neiner Ersatzleistung \n\nin Geld \n\n(BGHZ \n\n125, \n\n283, \n\n286;\n\nMünchKomm./Kollhosser, aaO).\n\nNachdem mit der Überleitungsanzeige vom 24. Mai 1994 nach deren\n\nWortlaut \"die Ansprüche ... auf Schenkungsrückforderung gem. § 528 Bürgerli-\n\nches Gesetzbuch ... aus der Übertragung des Grundstückes ...\" übergeleitet\n\nworden sind, bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, anzunehmen,\n\ndaß von der Überleitungsanzeige auch der auf Geldleistungen gerichtete Teil-\n\nwertersatzanspruch nach §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB mitumfaßt\n\nwurde, weshalb der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch zusteht.\n\n2. Auf den Rückforderungsanspruch des Schenkers gemäß § 528 Abs. 1\n\nSatz 1 BGB findet auch in seiner Ausprägung als Teilwertersatzanspruch\n\n(§ 818 Abs. 2 BGB), bei dem wegen wiederkehrenden Bedarfs ein Zahlungs-\n\nanspruch auf wiederkehrende Leistungen besteht, die 30jährige Verjährungs-\n\nfrist des § 195 BGB und nicht die 4jährige Verjährungsfrist des § 197 BGB An-\n\nwendung.\n\na) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich vorliegend\n\nnicht um Ansprüche auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistun-\n\ngen in Form einer Rente im Sinne von § 197 BGB.\n\nAnsprüche auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistun-\n\ngen sind ausschließlich solche, die von vornherein und ihrer Natur nach auf\n\nLeistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher\n\nWiederkehr zu erbringen sind (BGH, Urt. v. 06.05.1957 - III ZR 12/56, VersR\n\n1957, 450, 451; MünchKomm./v. Feldmann, 3. Aufl., § 197 Rdn. 1; BGB-\n\nRGRK/Johannsen, 12. Aufl., § 197 Rdn. 6). Es muß sich um eine Verbindlich-\n\nkeit handeln, die nur in den fortlaufenden Leistungen besteht und darin ihre\n\ncharakteristische Erscheinung hat (BGHZ 28, 144, 148; Erman/Hefermehl,\n\nBGB, 10. Aufl., § 197 Rdn. 8).\n\nDiese Voraussetzungen sind beim Rückforderungsanspruch nach § 528\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB auch in den Fällen nicht erfüllt, in denen wegen wiederkeh-\n\nrenden Bedarfs wiederkehrende Teilwertersatzleistungen in Geld zu erbringen\n\nsind. Zwar besteht in diesen Fällen ein Anspruch auf Zahlung einer Geldrente\n\n(vgl. BGHZ 137, 76, 83). Für eine Qualifizierung als regelmäßig wiederkehren-\n\nde Leistung im Sinne von § 197 BGB ist jedoch nicht ausreichend, daß eine\n\nbestimmte Verbindlichkeit in Rentenform geschuldet wird (Erman/Hefermehl,\n\naaO). Gegen eine Einordnung als regelmäßig wiederkehrende Leistung im\n\nSinne dieser Vorschrift spricht entscheidend, daß sich der Rückforderungsan-\n\nspruch des Schenkers - anders als etwa Unterhaltsansprüche - nicht als ein\n\n\"Stammrecht\" darstellt, aus dem einzelne abtrennbare Ansprüche (laufend)\n\nfließen. Vielmehr handelt es sich auch bei dem auf wiederkehrende Leistungen\n\ngerichteten Teilwertersatzanspruch um einen einheitlichen Anspruch auf teil-\n\nweise Herausgabe des Geschenkes in Form einer Ersatzleistung in Geld (vgl.\n\nBGHZ 125, 283, 286). Der auf die Klägerin im Wege der Überleitung überge-\n\ngangene Rückforderungsanspruch ist deshalb nicht von vornherein und seiner\n\nNatur nach auf Leistungen gerichtet, die in regelmäßiger Wiederkehr zu er-\n\nbringen sind. Insofern reicht es nicht aus, daß in den hier zugrundeliegenden\n\nFällen der Rückforderungsanspruch so ausgestaltet ist, daß wiederkehrende\n\nGeldleistungen zu erbringen sind, da dies für den Rückforderungsanspruch\n\nnach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB in seiner ursprünglich auf Naturalherausgabe\n\ngerichteten Grundform gerade nicht charakteristisch ist.\n\nb) Keine andere Beurteilung rechtfertigt der von der Revision herange-\n\nzogene Vergleich mit Ersatzansprüchen Dritter gegen Unterhaltspflichtige we-\n\ngen an deren Stelle erbrachter Unterhaltsleistungen.\n\nEs ist anerkannt, daß solche Ersatzansprüche gemäß § 197 BGB in vier\n\nJahren verjähren. Da durch die Unterhaltsleistungen gleichzeitig die vom Un-\n\nterhaltsverpflichteten geschuldeten Unterhaltszahlungen abgegolten werden,\n\nentstehen die Ersatzansprüche mit jeder bewirkten Unterhaltsleistung fortlau-\n\nfend, stellen also ihrer Rechtsnatur nach selbst Ansprüche auf regelmäßig wie-\n\nderkehrende \n\nLeistungen \n\ndar \n\n(BGHZ \n\n31, \n\n329, \n\n333, \n\n334;\n\nMünchKomm./v. Feldmann, aaO, § 197 Rdn. 6 m.w.N.; Staudinger/Peters,\n\nBGB, 13. Bearb., § 197 Rdn. 44). Dieses fortlaufende Entstehen der Ersatzan-\n\nsprüche gegenüber dem Unterhaltspflichtigen zeigt, daß es sich - anders als\n\nbeim Rückforderungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB - um Ansprü-\n\nche handelt, die von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet\n\nsind, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind. Deshalb liegt\n\nentgegen der Auffassung der Revision insoweit kein vergleichbarer Sachver-\n\nhalt vor, da die regelmäßige Wiederkehr für diese Ersatzansprüche gerade\n\ncharakteristisch ist.\n\nc) Der Revision kann nicht gefolgt werden, soweit sie vorbringt, daß die\n\nAnwendung des § 197 BGB im vorliegenden Fall geboten sei, weil Leistungen,\n\ndie nicht aus dem Kapitalvermögen des Schuldners, sondern aus dessen re-\n\ngelmäßigen Einkünften zu tilgen seien, nicht zu solcher Höhe anwachsen sol-\n\nlen, daß der sorglos gemachte Schuldner durch deren Einforderung wirtschaft-\n\nlich gefährdet oder sogar zugrunde gerichtet würde. Die Revision verkennt in-\n\nsoweit, daß beim Rückforderungsrecht des Schenkers nach § 528 Abs. 1\n\nSatz 1 BGB das Gesetz selbst wesentliche Beschränkungen des Herausgabe-\n\nanspruchs vorsieht, die dem Schutz des Beschenkten dienen und die in ihrer\n\nGesamtheit geeignet sind, ihn vor einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen\n\nExistenz zu schützen.\n\nZunächst kommt dem Beschenkten insoweit zugute - wie das Beru-\n\nfungsgericht zu Recht ausführt -, daß der Rückforderungsanspruch auf den\n\nWert des geschenkten Gegenstandes beschränkt ist. Außerdem ist wegen der\n\nVerweisung auf die §§ 812 ff. BGB nur nach den Vorschriften über die Heraus-\n\ngabe ungerechtfertigter Bereicherung herauszugeben, wobei der Beschenkte\n\ninsbesondere den Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB geltend ma-\n\nchen kann. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang auch\n\ndie Verteidigungsbehelfe, die dem Beschenkten durch § 529 BGB eingeräumt\n\nwerden. Sind zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Leistung des ge-\n\nschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen, ist der Anspruch auf Her-\n\nausgabe des Geschenkes nach § 529 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wobei die\n\nErschöpfung des Vermögens innerhalb der Frist bereits eingetreten sein muß\n\n(Sen.Urt. v. 26.10.1999 - X ZR 69/97, NJW 2000, 728, 729). Mit dieser Rege-\n\nlung gewährleistet das Gesetz, daß der Beschenkte nicht auf unabsehbare Zeit\n\nmit einer Inanspruchnahme durch den Schenker rechnen muß, und mildert\n\nebenso die Wirkung der 30jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB ab. Vor\n\nallem aber ermöglicht es § 529 Abs. 2 BGB dem Beschenkten einzuwenden,\n\ndaß er bei Herausgabe des Geschenkes selbst bedürftig würde. Wegen dieser\n\nzugunsten des Beschenkten bestehenden Billigkeitsregelung ist entgegen der\n\nAnsicht der Revision nicht zu befürchten, daß der Beschenkte durch die Gel-\n\ntendmachung des Rückforderungsanspruchs wirtschaftlich gefährdet oder gar\n\nzugrunde gerichtet wird. Das Gesetz hält demgemäß mit der Beschränkung des\n\nRückforderungsanspruchs auf den Wert des geschenkten Gegenstandes, der\n\nVerweisung auf die Vorschriften des Bereicherungsrechts in § 528 Abs. 1\n\nSatz 1 BGB und der Schutznorm des § 529 BGB zugunsten des Beschenkten\n\nein ausgewogenes, die Interessen der Beteiligten umfassend berücksichtigen-\n\ndes Regelungssystem bereit, mit dem erreicht wird, daß der Beschenkte nur für\n\neinen überschaubaren Zeitraum mit seiner Inanspruchnahme rechnen muß,\n\nund durch das seine wirtschaftliche Existenz ausreichend geschützt wird.\n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_128-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-19/x-zr-128-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_128-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_128-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-19/x-zr-128-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_128-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:45:40.611959+00:00"}}