{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_127-99A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-04-16","aktenzeichen":"X ZR 127/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ArbEG § 9, BGB § 242 Be Abgestuftes Getriebe a) Ist zur Ermittlung der angemessenen Vergütung für eine unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung - wie regelmäßig - die Methode der Lizenzanalogie heranzuziehen, richtet sich der Umfang des Auskunftsan- spruchs des Arbeitnehmers danach, an welche tatsächlichen Umstände hin- sichtlich Art und Umfangs der Nutzung vernünftige Parteien die Vergütung des \"Lizenznehmers\" für ein vom ihm erworbenes ausschließliches Nut- zungsrecht geknüpft hätten, inwieweit der Arbeitnehmer über diese Umstän- de in entschuldbarer Weise im unklaren ist und inwieweit diese Unklarheit vom Arbeitgeber in zumutbarer Weise beseitigt werden kann. b) Erhält der konzernverbundene Arbeitgeber keine bezifferte Gegenleistung dafür, daß er anderen konzernangehörigen Unternehmen die Nutzung der von ihm in Anspruch genommenen Diensterfindung gestattet, kommt es für die Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern der Arbeitgeber über die Nut- zung im Konzern Auskunft zu geben hat, darauf an, wie vernünftige Lizenz- vertragsparteien, die eine solche Konstellation bedacht hätten, dieser Rech- nung getragen hätten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n16. April 2002\nPotsch\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nX ZR 127/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ : nein\n\nArbEG § 9, BGB § 242 Be\n\nAbgestuftes Getriebe\n\na) Ist zur Ermittlung der angemessenen Vergütung für eine unbeschränkt in\n\nAnspruch genommene Diensterfindung - wie regelmäßig - die Methode der\n\nLizenzanalogie heranzuziehen, richtet sich der Umfang des Auskunftsan-\n\nspruchs des Arbeitnehmers danach, an welche tatsächlichen Umstände hin-\n\nsichtlich Art und Umfangs der Nutzung vernünftige Parteien die Vergütung\n\ndes \"Lizenznehmers\" für ein vom ihm erworbenes ausschließliches Nut-\n\nzungsrecht geknüpft hätten, inwieweit der Arbeitnehmer über diese Umstän-\n\nde in entschuldbarer Weise im unklaren ist und inwieweit diese Unklarheit\n\nvom Arbeitgeber in zumutbarer Weise beseitigt werden kann.\n\nb) Erhält der konzernverbundene Arbeitgeber keine bezifferte Gegenleistung\n\ndafür, daß er anderen konzernangehörigen Unternehmen die Nutzung der\n\nvon ihm in Anspruch genommenen Diensterfindung gestattet, kommt es für\n\ndie Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern der Arbeitgeber über die Nut-\n\nzung im Konzern Auskunft zu geben hat, darauf an, wie vernünftige Lizenz-\n\nvertragsparteien, die eine solche Konstellation bedacht hätten, dieser Rech-\n\nnung getragen hätten.\n\nBGH, Urteil vom 16. April 2002 - X ZR 127/99 - OLG Frankfurt am Main\n\n LG Frankfurt am Main\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 6. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die\n\nRichter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nDr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das am 10. Juni 1999 verkün-\n\ndete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am\n\nMain aufgehoben, soweit die Beklagte zur Auskunft über die Nut-\n\nzung der Erfindung bei verbundenen Konzernunternehmen verur-\n\nteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird der Rechtsstreit zu anderweiter Verhand-\n\nlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger war bis 1993 Arbeitnehmer der Beklagten, einer einem inter-\n\nnationalen Konzernverbund angehörenden Automobilherstellerin.\n\nAm 27. April 1990 meldete der Kläger der Beklagten zusammen mit zwei\n\nMiterfindern eine Diensterfindung betreffend ein \"doppelt logarithmisch abge-\n\nstuftes Getriebe\". Die Beklagte nahm die Erfindung unbeschränkt in Anspruch.\n\nSie zahlte dem Kläger aufgrund eines Schreibens vom 6. Juni 1990 eine \"ein-\n\nmalige\" Vergütung in Höhe von 633,-- DM, mit der sich der Kläger einverstan-\n\nden erklärte.\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger Auskunft und Rech-\n\nnungslegung über die Nutzung der Erfindung. In erster Instanz hat er zusätzlich\n\ndie Feststellung beantragt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Benut-\n\nzung der genannten Erfindung weitere Vergütung zu zahlen. Das Landgericht\n\nhat der Klage im wesentlichen stattgegeben. In der Berufungsinstanz ist der\n\nKläger im Wege der Anschlußberufung auf eine Stufenklage übergegangen.\n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt,\n\ndem Kläger Auskunft über die Benutzung des Erfindungsgegen-\n\nstandes M 1... \"doppelt logarithmisch abgestuftes Getriebe I\" seit\n\nAufnahme der Fabrikation und des Vertriebs (zu erteilen) und\n\nRechnung zu legen über\n\n- die Art der Nutzung bei der Beklagten selbst, bei verbundenen\n\nKonzernunternehmen und außerbetriebliche Verwertungshand-\n\nlungen, insbesondere durch Lizenzvergabe, Austausch oder\n\nVerkauf der Erfindungsrechte, und zwar im In- und Ausland;\n\n- den Umfang der Verwertung, insbesondere Herstellungs- und\n\nLiefermengen, Herstellungskosten und Lieferpreise bzw. Ver-\n\nkaufspreise, Lieferzeiten und Abnehmer und/oder Lizenzein-\n\nnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträ-\n\ngen sowie sonstige Vermögensvorteile;\n\n- die bisherige Nutzungsdauer.\n\nWegen des Zahlungsanspruchs hat das Berufungsgericht den Rechts-\n\nstreit an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nMit ihrer Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung\n\nweiter verfolgt. Der Senat hat die Revision insoweit angenommen, als Auskunft\n\nüber die Nutzung der Diensterfindung bei verbundenen Konzernunternehmen\n\nverlangt wird. Im übrigen und wegen des Grundes des Auskunftsanspruchs hat\n\ner die Revision nicht angenommen.\n\nDie Revision verfolgt ihren Antrag im Umfang der Annahme weiter. Der\n\nKläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist im noch anhängigen Umfang begründet. Die bisherigen\n\ntatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen den zuerkannten\n\nAnspruch auf Auskunft über die Art der Nutzung der Diensterfindung durch mit\n\nder Beklagten verbundene Konzerngesellschaften nicht.\n\nI. Nachdem der Senat die Revision hinsichtlich des Grundes des Aus-\n\nkunftsanspruchs nicht angenommen hat, steht fest, daß der Kläger von der Be-\n\nklagten Auskunft und Rechnungslegung über die Nutzung des \"doppelt log-\n\narithmisch abgestuften Getriebes\" als einer von ihr unbeschränkt in Anspruch\n\ngenommenen Diensterfindung verlangen kann. Zu entscheiden ist allein noch\n\nüber die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich diese Pflicht\n\nauch auf Auskünfte über die Verwertung der Erfindung durch mit der Beklagten\n\nverbundene Konzernunternehmen erstreckt.\n\nDas Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch bejaht. Das Aus-\n\nkunftsbegehren sei auch insoweit begründet, als der Kläger in den geltend ge-\n\nmachten Anspruch auf Auskunft über die Art der Nutzung der Diensterfindung\n\neine eventuelle Nutzung im Konzern einbezogen habe. Dem Arbeitnehmerer-\n\nfinder stehe gemäß Nr. 17 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitneh-\n\nmererfindungen im privaten Dienst (im folgenden: Richtlinien) auch für die aus\n\nAustauschverträgen gezogenen Nutzungen grundsätzlich Arbeitnehmererfin-\n\ndervergütung zu. Wenn die Erfindung im Rahmen von Konzern-Austausch-\n\nverträgen genutzt werde, könne der Arbeitnehmer daher jedenfalls Auskunft\n\ndarüber verlangen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine wechsel-\n\nseitige Nutzung im Rahmen von Konzerngesellschaften vorliege.\n\nDie Revision meint hingegen, der Arbeitnehmer habe grundsätzlich kei-\n\nnen Anspruch darauf, daß bei der Berechnung der Erfindervergütung Umsätze\n\neines Dritten zugrunde gelegt würden; Konzerngesellschaften seien Dritte in\n\ndiesem Sinne. Zwischen Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft bestünden\n\nüblicherweise Beherrschungsverträge oder es bestehe eine faktische Beherr-\n\nschung; diese Situation und die aus ihr folgende, von der Tochtergesellschaft\n\nnicht kontrollierbare Nutzung einer Erfindung im Konzern hätten die Tochterge-\n\nsellschaft und mithin auch der bei ihr beschäftigte Arbeitnehmererfinder hinzu-\n\nnehmen. Nr. 17 der Richtlinien führe zu keinem anderen Ergebnis, da es bei\n\nfreier Nutzbarkeit jeglicher Schutzrechte innerhalb des Konzerns keinen ver-\n\nwertbaren Überblick darüber gebe, welches Unternehmen welches Schutzrecht\n\ngerade nutze. Die im Tenor des angefochtenen Urteils verwendete Formulie-\n\nrung \"verbundene Konzernunternehmen\" sei überdies zu unbestimmt.\n\nDie Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg.\n\nII. Der Klageantrag und der diesem stattgebende Urteilstenor sind aller-\n\ndings hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.\n\nDie Begriffe \"verbundene Unternehmen\" und \"Konzernunternehmen\"\n\nsind durch die §§ 15 und 18 AktG gesetzlich definiert und für das gesamte\n\nKonzernrecht maßgeblich. Werden diese Begriffe ohne nähere Erläuterung\n\nverwendet, liegt darin in der Regel eine Bezugnahme auf die gesetzliche Defi-\n\nnition. Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, daß der Kläger oder das\n\nBerufungsgericht die Begriffe hier in anderem Sinne verstanden haben, sind\n\nweder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.\n\n§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO steht einer Bezugnahme auf gesetzlich defi-\n\nnierte Begriffe jedenfalls dann nicht entgegen, wenn zwischen den Parteien im\n\nEinzelfall kein Streit über deren Auslegung besteht (vgl. hierzu BGH, Urt. v.\n\n24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 441 - Gesetzeswiederholende\n\nUnterlassungsanträge m.w.N.). Im vorliegenden Verfahren sind solche Streitig-\n\nkeiten, etwa über die Zugehörigkeit bestimmter Unternehmen zum Konzern,\n\nnicht ersichtlich. Die Verwendung des Begriffs \"verbundene Konzernunterneh-\n\nmen\" und die darin enthaltene Bezugnahme auf die §§ 15 und 18 AktG ist hier\n\ndeshalb nicht zu beanstanden.\n\nIII. Das Berufungsgericht hat jedoch keine ausreichenden tatsächlichen\n\nFeststellungen getroffen, die die Schlußfolgerung rechtfertigen, daß die B e-\n\nklagte dem Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)\n\nauch Auskunft über die Art der Nutzung der Diensterfindung im Konzern ertei-\n\nlen muß, damit der Kläger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden An-\n\nspruch nach § 9 Abs. 1 ArbEG auf eine angemessene Vergütung der von der\n\nBeklagten unbeschränkt in Anspruch genommenen Diensterfindung abschlie-\n\nßend zu beziffern.\n\n1. Nach § 9 Abs. 2 ArbEG sind für die Bemessung des Anspruchs des\n\nArbeitnehmers auf angemessene Vergütung dafür, daß alle nach § 6 PatG dem\n\nErfinder zustehenden Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber\n\nübergegangen sind (§ 7 Abs. 1 ArbEG), insbesondere die wirtschaftliche Ver-\n\nwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitneh-\n\nmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der\n\nDiensterfindung maßgeblich. In die Bemessung der angemessenen Vergütung\n\nfließen damit unterschiedliche Kriterien ein. Während die Berücksichtigung von\n\nAufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und der Anteil des Be-\n\ntriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung darauf abzielen, dem für\n\nArbeitnehmererfindungen charakteristischen Umstand Rechnung zu tragen,\n\ndaß die Erfindung zwar die schöpferische Leistung des Arbeitnehmers darstellt,\n\njedoch nicht unabhängig vom Arbeitsverhältnis gesehen werden kann, sondern\n\naus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden ist oder\n\nmaßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruht (§ 4 Abs. 2\n\nArbEG), dient das Kriterium der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Berücksich-\n\ntigung des von den Richtlinien als Erfindungswert bezeichneten wirtschaftli-\n\nchen Wertes der vom Arbeitgeber in Anspruch genommenen Diensterfindung\n\nbei der Ermittlung der angemessenen Vergütung.\n\nDer wirtschaftliche Wert einer Erfindung ist nicht in dem Sinne \"bere-\n\nchenbar\", daß er nach bestimmten Regeln aus feststehenden und ohne weite-\n\nres ermittelbaren Umständen abgeleitet werden könnte. Regelmäßig rechtfer-\n\ntigt sich jedoch die Annahme, daß von dem Arbeitgeber tatsächlich erzielte\n\nwirtschaftliche Vorteile den Erfindungswert am besten widerspiegeln, da der\n\nArbeitgeber in seinem eigenen Interesse bestrebt sein wird, die Erfindung so\n\nauszunutzen, wie dies im Interesse eines möglichst großen Erfolges seiner\n\nunternehmerischen Tätigkeit sachlich möglich und wirtschaftlich vernünftig ist.\n\nAuch aus dem wirtschaftlichen Erfolg des Arbeitgebers läßt sich allerdings der\n\nAnteil der Erfindung an diesem Erfolg nicht unmittelbar ablesen; zu seiner Er-\n\nmittlung bedarf es daher eines Hilfskriteriums.\n\nIn der Regel ist als solches die Lizenzanalogie besonders geeignet, d.h.\n\ndie Prüfung der Frage, welche Gegenleistung für die Überlassung der Erfin-\n\ndung vernünftige Parteien vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfin-\n\ndung um eine dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Nutzung überlassene freie\n\nErfindung handeln würde. Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Markt-\n\npreis zugrundegelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen\n\neines Lizenzvertrages zahlen würde \n\n (Sen., BGHZ 137, 162, 166 f.\n\n- Copolyester II).\n\n2. Da der Arbeitnehmererfinder in der Regel nicht in der Lage sein wird,\n\nsich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung zu\n\nmachen, insbesondere die wirtschaftlichen Vorteile nicht beziffern kann, die der\n\nArbeitgeber aus der Verwertung der Erfindung tatsächlich zieht, bedarf er ge-\n\ngenüber seinem Arbeitgeber als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm\n\nzustehenden Erfindervergütung eines Auskunfts- und Rechnungslegungsan-\n\nspruchs, dessen Inhalt und Umfang sich unter Beachtung von § 242 BGB nach\n\nden Umständen und unter Einbeziehung der Verkehrsübung bestimmt. Der\n\nAuskunftsanspruch ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes, daß\n\nnach Treu und Glauben eine Auskunftspflicht besteht, wenn die zwischen den\n\nParteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daß der Be-\n\nrechtigte die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendi-\n\ngen Auskünfte weder besitzt noch sich auf zumutbare Weise selbst beschaffen\n\nkann und der Verpflichtete sie unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu\n\ngeben vermag (Sen., BGHZ 126, 109, 113 - Copolyester I). Die Kriterien der\n\nErforderlichkeit einerseits und der Zumutbarkeit andererseits sind dabei nicht\n\nnur für die Frage bedeutsam, ob überhaupt ein Auskunftsanspruch besteht,\n\nsondern bestimmen auch seinen Umfang. Der Arbeitnehmererfinder kann von\n\nseinem Arbeitgeber nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Be-\n\nstimmung und Überprüfung der angemessenen Erfindervergütung irgendwie\n\nhilfreich und nützlich sind oder sein können, sondern nur solche Angaben, die\n\nzur Ermittlung der angemessenen Vergütung unter Berücksichtigung seiner\n\nberechtigten Interessen erforderlich sind. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber\n\ninsbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäßigen\n\nAufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der da-\n\ndurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden\n\nangemessenen Vergütung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines be-\n\nrechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutz-\n\nvorkehrungen zuzumuten ist (Sen., BGHZ 137, 162, 168 f. - Copolyester II).\n\nDabei besteht zwischen den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit\n\neine Wechselwirkung: Je bedeutsamer die verlangten Angaben für den Ver-\n\ngütungsanspruch des Arbeitnehmers sind, desto intensivere Bemühungen um\n\nAufklärung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je stärker der Arbeitgeber durch\n\nein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorgfältiger muß geprüft werden,\n\ninwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung unum-\n\ngänglich sind.\n\n3. Steht fest, daß zur Ermittlung der angemessenen Vergütung - wie re-\n\ngelmäßig - die Methode der Lizenzanalogie heranzuziehen ist, richtet sich der\n\nUmfang des Auskunftsanspruchs danach, welcher Angaben des Arbeitgebers\n\nes bedarf, um zu ermitteln, welche Gegenleistung einem gedachten Lizenzge-\n\nber zustehen würde, wenn vernünftige Parteien Art und Umfang der Nutzung\n\nder Erfindung durch den Arbeitgeber zum Gegenstand einer vertraglichen Ver-\n\neinbarung gemacht hätten. Bei eigenen Umsatzgeschäften mit dem Gegen-\n\nstand der Erfindung sind hiernach regelmäßig jedenfalls die Umsatzerlöse an-\n\nzugeben, da die Lizenzgebühr typischerweise in Gestalt einer prozentualen\n\nBeteiligung des Lizenznehmers an den Umsatzerlösen des Lizenzgebers ver-\n\neinbart wird. Darüberhinaus kann der Gewinn, den der Arbeitgeber mit der\n\nVerwertung der Erfindung zu erzielen vermag, einen Anhaltspunkt für die zu-\n\ntreffende Bestimmung des Lizenzsatzes geben, da er den Vorteil widerspiegelt,\n\nden der \"Lizenznehmer\" durch die Benutzung der Erfindung erreicht und der\n\ndurch die Lizenzgebühr entgolten wird (vgl. Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96,\n\nGRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf).\n\nWelche Angaben im einzelnen erforderlich sind, richtet sich danach, an\n\nwelche tatsächlichen Umstände vernünftige Parteien die Gegenleistung des\n\n\"Lizenznehmers\" geknüpft hätten, inwieweit der Arbeitnehmer über diese Um-\n\nstände in entschuldbarer Weise im unklaren ist und inwieweit diese Unklarheit\n\nvom Arbeitgeber in zumutbarer Weise beseitigt werden kann. Die Bestimmung\n\nder geschuldeten Angaben obliegt daher in erster Linie dem Tatrichter, der\n\n- gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - festzustellen hat, welche Verein-\n\nbarung üblicherweise in vergleichbaren Fällen über die Bemessungsgrundlage\n\nder Lizenzgebühr getroffen werden und, falls vergleichbare Fälle nicht fest-\n\nstellbar sein sollten, was vernünftige Parteien unter angemessener Berück-\n\nsichtigung der beiderseitigen Interessen vereinbart haben würden, wenn sie\n\nden gegebenen Benutzungssachverhalt zum Gegenstand einer vertraglichen\n\nÜbereinkunft gemacht hätten.\n\nDas Berufungsgericht hat solche tatsächlichen Feststellungen nicht ge-\n\ntroffen. Es hat namentlich nicht festgestellt, daß die Vertragsparteien bei der\n\nEinräumung einer ausschließlichen Lizenz an eine wie die Beklagte einem\n\nweltweit tätigen Konzernverbund angehörende Lizenznehmerin üblicher- oder\n\nvernünftigerweise vereinbart hätten, daß die geschuldete Lizenzgebühr - auch\n\n- von der Art (und gegebenenfalls dem Umfang) der Nutzung der Erfindung\n\ndurch konzernangehörige Unternehmen abhängig sein solle. Schon in Anbe-\n\ntracht der von der Beklagten behaupteten tatsächlichen und rechtlichen\n\nSchwierigkeiten einer Ermittlung auch nur des Obs einer solchen Nutzung ver-\n\nsteht sich dies auch nicht von selbst.\n\nAuskünfte über die Benutzung des Patents bei Konzerngesellschaften\n\nschuldet der Arbeitgeber jedoch - vorbehaltlich weiterer Beschränkungen unter\n\ndem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit - nur insoweit, als diese Handlungen für\n\ndie Bemessung der Vergütung relevant sind.\n\nDaher kann das angefochtene Urteil in dem noch zur Entscheidung ste-\n\nhenden Umfang keinen Bestand haben. Es ist insoweit aufzuheben, und die\n\nSache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erfor-\n\nderlichen Feststellungen nachholen kann.\n\nIV. Für die erneute Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\n1. Mit dem Erwerb einer ausschließlichen Lizenz erwirbt der Lizenzneh-\n\nmer, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, das Recht, die\n\nErfindung nicht nur selbst zu nutzen, sondern auch Dritten die Nutzung zu ge-\n\nstatten. Da er ein solches aus der ausschließlichen Lizenz abgeleitetes Nut-\n\nzungsrecht typischerweise nicht einräumen wird, ohne sich seinerseits eine\n\nGegenleistung versprechen zu lassen, bereitet ein solche Konstellation im Hin-\n\nblick auf die Vergütung für die ausschließliche Lizenz im allgemeinen keine\n\nProbleme. Sofern diese nicht in Gestalt von einzelnen oder regelmäßig zu\n\nzahlenden Festbeträgen vereinbart wird, wird sich der Lizenzgeber eine Betei-\n\nligung an den Unterlizenzgebühren ausbedingen. Ist daher verbundenen Kon-\n\nzernunternehmen eine Lizenz zur Nutzung der Diensterfindung mit umsatzab-\n\nhängiger Vergütung erteilt worden, so daß sich die Umsätze der Konzernunter-\n\nnehmen in eigenen (Lizenz-) Umsätzen des Arbeitgebers nieder schlagen,\n\nreicht diese Größe für die Bemessung des Erfindungswerts aus. Je nach Fall-\n\ngestaltung wird der Arbeitgeber bei der Rechnungslegung gegenüber dem Ar-\n\nbeitnehmererfinder aufzuschlüsseln haben, wie sich die erzielten Lizenzein-\n\nnahmen im einzelnen zusammensetzen. Weiterer Angaben zur Nutzung der\n\nDiensterfindung durch die konzernverbundenen Unternehmen bedarf es grund-\n\nsätzlich nicht.\n\n2. Schwierigkeiten können entstehen, wenn der (gedachte) Lizenzneh-\n\nmer, wie vielfach bei konzernverbundenen Unternehmen, keine Unterlizenzge-\n\nbühren dafür erhält, daß er anderen konzernangehörigen Unternehmen die\n\nNutzung der Erfindung gestattet, etwa indem er sie in einen Patentpool des\n\nKonzerns einbringt, der von allen konzernangehörigen Unternehmen lizenzge-\n\nbührenfrei genutzt werden kann. In einem solchen Fall besteht der dem Unter-\n\nlizenzgeber zufließende Vorteil darin, daß er seinerseits die Erfindungen der\n\nanderen konzernangehörigen Unternehmen nutzen kann, ohne hierfür eine\n\nVergütung zahlen zu müssen. An diesem Vorteil partizipiert der Hauptlizenzge-\n\nber jedoch nicht. Zu fragen ist daher, wie vernünftige Lizenzvertragsparteien,\n\ndie eine solche Konstellation bedacht hätten, dieser Rechnung getragen hät-\n\nten.\n\nMöglich ist, daß bei Einbringung von Erfindungen in den Patentpool eine\n\nBewertung der Erfindung erfolgt. In einem solchen Fall ist denkbar, daß ver-\n\nnünftige Lizenzvertragsparteien an eine solche Bewertung angeknüpft hätten,\n\nsofern sie nicht offenbar unrichtig sein sollte.\n\nFindet eine solche Bewertung nicht statt, erscheint auch denkbar, daß\n\ndie Lizenzvertragsparteien an den Wert der Teilnahme am Patentpool selbst\n\nanknüpfen würden. Das mag allerdings um so ferner liegen, je umfangreicher\n\nder Pool ist und je schwieriger und aufwendiger daher sowohl die Bewertung\n\ndes Pools einerseits als auch des Beitrags andererseits erscheinen muß, den\n\ndie Erfindung zu diesem Wert leistet.\n\nNicht von vornherein ausgeschlossen werden kann auch die Möglich-\n\nkeit, daß die Lizenzvertragsparteien an die Umsätze des- oder derjenigen Un-\n\nternehmen anknüpfen würden, dem der Lizenznehmer die Benutzung der Er-\n\nfindung gestattet. In der Literatur wird dies für einen konzernangehörigen Ar-\n\nbeitgeber bejaht, wenn sich der Konzern bei wirtschaftlicher Betrachtung als\n\nEinheit darstellt (vgl. dazu Bartenbach/Volz, ArbEG, 3. Aufl., § 9 Rdn. 188; die-\n\nselben, Arbeitnehmererfindervergütung, 2. Aufl., Richtlinie Nr. 17 Rdn. 81 und\n\nRichtlinie Nr. 7 Rdn. 78; Busse, PatG, 5. Aufl., § 11 ArbEG Rdn. 10; Reimer/-\n\nSchade/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl., Anh. zu § 11,\n\nRichtlinie Nr. 17 Rdn. 1), etwa dergestalt, daß der Arbeitgeber des Erfinders\n\neine allein zu Zwecken der Forschung und Entwicklung gegründete Tochterge-\n\nsellschaft ist (s. dazu auch Schade, GRUR 1978, 569, 572) oder daß die ein-\n\nzelnen Konzerngesellschaften wie unselbständige Abteilungen eines einheitli-\n\nchen Unternehmens geführt werden. Jedoch gilt dies nicht von Gesetzes we-\n\ngen, sondern hängt wie stets davon ab, was die gedachten Lizenzvertragspar-\n\nteien vereinbart hätten, und ist daher eine Frage des Einzelfalles. Eine Bemes-\n\nsung der Lizenzgebühr nach der Benutzung durch ein konzernverbundenes\n\nUnternehmen kann etwa dann naheliegen, wenn in dieser Benutzung der\n\nHauptzweck der Lizenznahme liegt, wenn sich die Lizenznahme mit anderen\n\nWorten wirtschaftlich als Lizenznahme durch den Unterlizenznehmer darstellt,\n\nder die Hauptlizenz nur zwischengeschaltet ist - etwa aus steuerlichen oder\n\nunternehmensorganisatorischen Gründen wie bei der rechtlichen Verselbstän-\n\ndigung einer Forschungs- und Entwicklungsabteilung in einer eigenen Gesell-\n\nschaft. In einem solchen Fall kann es vernünftigen Parteien sachgerecht er-\n\nscheinen, die Höhe der Lizenzgebühren an die Umsätze des \"wirtschaftlichen\n\nLizenznehmers\" zu knüpfen.\n\nDagegen wird eine Berücksichtigung der Umsätze der gedachten Unter-\n\nlizenznehmer um so ferner liegen, je größer die tatsächlichen und/oder rechtli-\n\nchen Schwierigkeiten sind, die sich der tatsächlichen Feststellung dieser Um-\n\nsätze durch den Hauptlizenznehmer entgegenstellen. Ist etwa die Situation ei-\n\nnes konzernangehörigen Hauptlizenznehmers dadurch gekennzeichnet, daß\n\ndie Nutzung der Erfindung im Rahmen eines weltweit tätigen Verbundes einer\n\ngroßen Anzahl von Unternehmen stattfindet, die bei der Produktion komplexer\n\ntechnischer Produkte eine Vielzahl technischer Schutzrechte verwertet, von\n\ndenen die Unternehmen zudem je nach Produkt in unterschiedlichem Umfang\n\nGebrauch machen, kann es ausgeschlossen erscheinen, daß vernünftige Par-\n\nteien bei Abschluß des Hauptlizenzvertrages die Höhe der Lizenzgebühr davon\n\nabhängig gemacht hätten, ob und gegebenenfalls in welcher Art und in wel-\n\nchem Umfang die einzelnen Konzernunternehmen von der lizenzierten Erfin-\n\ndung Gebrauch machen.\n\n3. Ob und gegebenenfalls welche Alternative die Vertragsparteien ge-\n\nwählt hätten, kann einerseits vom Umfang dieser Schwierigkeiten abhängen,\n\nandererseits davon, welche brauchbaren Alternativen ihnen zur Verfügung\n\nstanden. Rechtfertigt sich beispielsweise die Erwartung, die Konzernumsätze\n\nannäherungsweise durch das Produkt der Eigenumsätze des Hauptlizenzneh-\n\nmers und eines bestimmten Multiplikators oder auch durch eine Anhebung des\n\nLizenzsatzes erfassen zu können, kann ein solcher Maßstab vernünftig er-\n\nscheinen, insbesondere dann, wenn das Schwergewicht der Benutzung auf\n\nden Eigenumsätzen liegt. Sind andererseits die Eigenumsätze gering oder\n\nfehlen gar ganz, kann es näherliegen, daß die Vertragsparteien einen Maßstab\n\nverwendet hätten, der in irgendeiner Weise zumindest das wirtschaftliche Ge-\n\nsamtpotential der Nutzung der Erfindung im Konzern wiedergibt.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nFrau Richterin am BGH Mühlens\nist urlaubsbedingt abwesend und\ndaher verhindert zu unterschrei-\nben.\n\nMelullis\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_127-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-16/x-zr-127-99","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_127-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_127-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-16/x-zr-127-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_127-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:04:41.805262+00:00"}}