{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_121-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-11-19","aktenzeichen":"X ZR 121/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Berichtigt durch Beschluß\nvom 4. Dezember 2002\nPotsch\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 121/99\n\nURTEIL\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nVerkündet am:\n19. November 2002\nPotsch\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis\n\nund die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Klägerin zu 1 wird das am 18. März 1999 ver-\n\nkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-\n\ntentgerichts abgeändert und wie folgt neu gefaßt:\n\nDas europäische Patent 0 217 664 wird mit Wirkung für die Bun-\n\ndesrepublik Deutschland im Umfang seines Patentanspruchs 12\n\nsowie seiner Patentansprüche 13, 16 und 17, soweit diese unmit-\n\ntelbar auf Patentanspruch 12 rückbezogen sind, für nichtig erklärt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 1. Oktober 1992 unter\n\nInanspruchnahme der Priorität einer Patentanmeldung in den Vereinigten\n\nStaaten von Amerika vom 1. Oktober 1985 angemeldeten, mit Wirkung für die\n\nBundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 217 664 (Streit-\n\npatents), das u.a. Ankerwickelmaschinen betrifft. Das in der Verfahrenssprache\n\nEnglisch veröffentlichte Streitpatent umfaßt 22 Patentansprüche, darunter den\n\nnebengeordneten Patentanspruch 12 sowie die auch auf Patentanspruch 12\n\nrückbezogenen Patentansprüche 13 und 16 und den auf Patentanspruch 16\n\nrückbezogenen Patentanspruch 17, die allein angegriffen sind; diese Patentan-\n\nsprüche lauten in der deutschen Übersetzung des Streitpatents unter Weglas-\n\nsung der kursiv gesetzten Teile:\n\n\"12. Ankerwickelmaschine (10), die Einrichtungen (22, 23) zum\n\nWickeln von Drahtwindungen auf einen mit Nuten versehenen\n\nAnkerkern (11) hat und welche aufweist: eine Kernhalteein-\n\nrichtung (19), welche den Ankerkern (11) in einer Position an-\n\nordnet, in der die Drahtwicklungen von der Wickeleinrichtung\n\n(22, 23) aufgenommen werden, eine Umhüllungseinrichtung\n\n(33, 34) zum Führen des Drahtes in die gewünschten Nuten in\n\ndem Ankerkern (11), eine Trageinrichtung (27, 31) zum Halten\n\nder Umhüllungseinrichtung (33, 34) in der Nähe des Anker-\n\nkerns (11) und eine Einrichtung zum lösbaren Anbringen der\n\nUmhüllungseinrichtung (33, 34) an der Trageinrichtung (27,\n\n31), wodurch die Umhüllungseinrichtung (33, 34) als eine Ein-\n\nheit von der Trageinrichtung (27, 31) abgenommen werden\n\nkann.\n\n 13. Maschine nach Anspruch 11 oder 12, bei der die Einrichtung\n\nzum lösbaren Anbringen der Umhüllungseinrichtung (33, 34)\n\nan der Trageinrichtung (27, 31) einen Kopf (52) an der Trag-\n\neinrichtung enthält, der Kopf (52) eine nach außen weisende\n\nFlanscheinrichtung hat, die Umhüllungseinrichtung (33, 34) ei-\n\nne Ausnehmung (53) zur Aufnahme des Kopfs (52) und der\n\nFlanscheinrichtung hat und eine lösbare Sperreinrichtung in\n\nForm eines Sperrbolzens oder einer vorbelasteten Sperrklaue\n\n(59) an der Umhüllungseinrichtung (33, 34) enthält, die in Ein-\n\ngriff mit dem Kopf (52) zum Halten der Umhüllungseinrichtung\n\nin dem zusammengebauten Zustand mit der Trageinrichtung\n\n(27, 31) bringbar ist, wodurch die Umhüllungseinrichtung (33,\n\n34) von dem Kopf (52) abgenommen werden kann.\n\n 16. Maschine nach Anspruch 11 oder 12, bei der folgendes vor-\n\ngesehen ist: die Einrichtung zum lösbaren Anbringen der Um-\n\nhüllungseinrichtung (33, 34) an der Trageinrichtung (27, 31),\n\neine zusammenarbeitende Einrichtung an der Umhüllungsein-\n\nrichtung (33, 34) und der Trageinrichtung umfaßt, die lösbare\n\nSperreinrichtung (59) die zusammenarbeitende Einrichtung in\n\neiner Sperrstellung hält und die Sperreinrichtung (59) in eine\n\nLösestellung bewegbar ist, in der die Umhüllungseinrichtung\n\n(33, 34) von der Trageinrichtung (27, 31) abgenommen wer-\n\nden kann.\n\n 17. Maschine nach Anspruch 16, bei der die Zusammenarbei-\n\ntungseinrichtung einen Kopf (52) umfaßt, der eine nach außen\n\ngerichtete Flanscheinrichtung und eine Ausnehmung (53) zur\n\nAufnahme des Kopfes (52) und der Flanscheinrichtung hat,\n\ndie lösbare Sperreinrichtung (59) in Eingriff mit dem Kopf (52)\n\nund der Flanscheinrichtung bringbar ist, und die lösbare\n\nSperreinrichtung (59) in Eingriff mit dem Kopf (52) bringbar ist,\n\num die Umhüllungseinrichtung (33, 34) in dem Sperreingriff\n\nmit der Trageinrichtung (27, 31) zu halten.\"\n\nIn der Verfahrenssprache Englisch lauten diese Patentansprüche wie\n\nfolgt:\n\n\"12. An armature winding machine (10) having means (22, 23) for\n\nwinding coils of wire onto a slotted armature core (11), com-\n\nprising: core holding means (19) for locating the armature core\n\n(11) in a position to receive coils of wire from the winding\n\nmeans (22, 23), shroud means (33, 34) for guiding wire into\n\nselected slots in the armature core (11), support means (27,\n\n31) for holding the shroud means (33, 34) adjacent the arma-\n\nture core (11), and means for releasably mounting the shroud\n\nmeans (33, 34) on said support means (27, 31) whereby the\n\nshroud means (33, 34) can be removed as a unit from the\n\nsupport means (27, 31).\n\n 13. A machine according to claim 11 or 12 wherein the means for\n\nreleasably mounting the shroud means (33, 34) on the support\n\nmeans (27, 31) includes a head (52) on the support means,\n\nsaid head (52) having an outwardly directed flange means,\n\nsaid shroud means (33, 34) having a groove (53) for accom-\n\nmodating the head (52) and flange means, and releasable lock\n\nmeans (59) on the shroud means (33, 34) engageable with the\n\nhead (52) for holding the shroud means in assembled relation\n\nwith the support means (27, 31), said lock means (59) being\n\nreleasable whereby the shroud means (33, 34) can be re-\n\nmoved from the head (52).\n\n 16. A machine according to claim 11 or 12 wherein: said means\n\nfor releasably mounting the shroud means (33, 34) on the\n\nsupport means (27, 31) includes cooperating means on the\n\nshroud means (33, 34) and support means (27, 31), and re-\n\nleasable lock means (59) for holding the cooperating means in\n\na locked position, said lock means (59) being movable to a\n\nreleased position wherein the shroud means (33, 34) can be\n\nremoved from the support means (27, 31).\n\n 17. A machine according to claim 16 wherein: said cooperating\n\nmeans includes a head (52) having an outwardly directed\n\nflange means and a groove (53) for accommodating the head\n\n(52) and flange means, said releasable lock means (59) being\n\nengageable with said head (52) and flange means, said re-\n\nleasable lock means (59) being engageable with said head\n\n(52) to hold the shroud means (33, 34) in locking engagement\n\nwith the support means (27, 31).\"\n\nDie Klägerinnen haben geltend gemacht, daß der Gegenstand der ange-\n\ngriffenen Patentansprüche des Streitpatents nicht neu, jedenfalls aber durch\n\nden Stand der Technik nahegelegt sei. Sie haben sich dazu auf die US-\n\nPatentschriften 1,121,798 (K8), 2,144,447 (K1), 2,348,948 (K2), 3,892,366 (K9)\n\nund 4,300,271 (K10), verschiedene Unterlagen zu behaupteten Vorbenutzun-\n\ngen sowie eine Fachbuchveröffentlichung bezogen. Sie haben beantragt, das\n\nStreitpatent im Umfang seiner Patentansprüche 12 sowie 13, 16 und 17, soweit\n\ndiese unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 12 rückbezogen sind, mit\n\nWirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.\n\nDie Beklagte hat das Streitpatent, soweit es angegriffen ist, nur einge-\n\nschränkt verteidigt. Patentanspruch 12 hat sie nicht verteidigt. Patentanspruch\n\n13 hat sie in erster Linie in Rückbeziehung auf Patentanspruch 12 unverändert,\n\nhilfsweise unter Einfügung des kursiv gesetzten Teils ohne das unterstrichene\n\nWort, weiter hilfsweise unter Aufnahme des unterstrichenen Worts verteidigt.\n\nPatentanspruch 16 hat sie in folgender Fassung, hilfsweise unter Einfügung des\n\nkursiv gesetzten, nicht unterstrichenen Teils, weiter hilfsweise auch der unter-\n\nstrichenen Worte, verteidigt:\n\n\"Eine Ankerwickelmaschine, die Einrichtungen (22, 23) zum Wik-\n\nkeln von Drahtwindungen auf einen mit Nuten versehenen Anker-\n\nkern hat (11) und welche aufweist:\n\neine Kernhalteeinrichtung (19), welche den Ankerkern (11) in einer\n\nPosition anordnet, in der die Drahtwicklungen von der Wickelein-\n\nrichtung (22, 23) aufgenommen werden, eine Umhüllungseinrich-\n\ntung (33, 34) zum Führen des Drahtes in die gewünschten Nuten in\n\ndem Ankerkern (11), eine Trageinrichtung (27, 31) zum Halten der\n\nUmhüllungseinrichtung (33, 34) in der Nähe des Ankerkerns (11)\n\nund eine Einrichtung zum lösbaren Anbringen der Umhüllungsein-\n\nrichtung (33, 34) an der Trageinrichtung (27, 31), wodurch die Um-\n\nhüllungseinrichtung (33, 34) als eine Einheit von der Trageinrich-\n\ntung (27, 31) abgenommen werden kann, wobei\n\ndie Einrichtung zum lösbaren Anbringen an der Umhüllungsein-\n\nrichtung (33, 34) und an der Trageinrichtung (27, 31) zum Anbrin-\n\ngen der Umhüllungseinrichtung (33, 34) in ihrer Betriebsposition,\n\nsowie eine lösbare Sperreinrichtung (59) in Form eines vorbelaste-\n\nten Sperrbolzens oder einer vorbelasteten Sperrklaue umfaßt, um\n\ndie zusammenarbeitenden Einrichtungen in einer Sperrstellung zu\n\nhalten, und wobei\n\ndie Sperreinrichtung (59) in eine Lösestellung bewegbar ist, in der\n\ndie Umhüllungseinrichtung (33, 34) von der Trageinrichtung (27, 31)\n\nabgenommen werden kann.\"\n\nPatentanspruch 17 hat die Beklagte in Rückbeziehung auf den vertei-\n\ndigten Patentanspruch 16, hilfsweise in dessen hilfsweise verteidigten Fassun-\n\ngen, verteidigt.\n\nDas Bundespatentgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Kla-\n\ngen das Streitpatent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland teilweise\n\nfür nichtig erklärt, und zwar im Umfang seines Patentanspruchs 12, seines Pa-\n\ntentanspruchs 13 in Rückbeziehung auf Patentanspruch 12, soweit er über die\n\nhilfsweise verteidigte Fassung hinausgeht, seines Patentanspruchs 16 in Rück-\n\nbeziehung auf Patentanspruch 12 sowie seines Patentanspruchs 17 in Rückbe-\n\nziehung über Patentanspruch 16 auf Patentanspruch 12, soweit er über folgen-\n\nde Fassung hinausgeht:\n\n\"Eine Ankerwickelmaschine, die Einrichtungen (22, 23) zum Wik-\n\nkeln von Drahtwindungen auf einen mit Nuten versehenen Anker-\n\nkern hat (11) und welche aufweist: Eine Kernhalteeinrichtung (19),\n\nwelche den Ankerkern (11) in einer Position anordnet, in der die\n\nDrahtwicklungen von der Wickeleinrichtung (22, 23) aufgenommen\n\nwerden, eine Umhüllungseinrichtung (33, 34) zum Führen des\n\nDrahtes in die gewünschten Nuten in dem Ankerkern (11), eine\n\nTrageinrichtung (27, 31) zum Halten der Umhüllungseinrichtung\n\n(33, 34) in der Nähe des Ankerkerns (11) und eine Einrichtung zum\n\nlösbaren Anbringen der Umhüllungseinrichtung (33, 34) an der\n\nTrageinrichtung (27, 31), wodurch die Umhüllungseinrichtung (33,\n\n34) als eine Einheit von der Trageinrichtung (27, 31) abgenommen\n\nwerden kann, wobei die Einrichtung zum lösbaren Anbringen an der\n\nUmhüllungseinrichtung (33, 34) und an der Trageinrichtung (27, 31)\n\nzum Anbringen der Umhüllungseinrichtung (33, 34) in ihrer Be-\n\ntriebsposition, sowie eine lösbare Sperreinrichtung (59) in Form ei-\n\nnes Sperrbolzens oder einer Sperrklaue umfaßt, um die zusam-\n\nmenarbeitenden Einrichtungen in einer Sperrstellung zu halten, und\n\nwobei die Sperreinrichtung (59) in eine Lösestellung bewegbar ist,\n\nin der die Umhüllungseinrichtung (33, 34) von der Trageinrichtung\n\n(27, 31) abgenommen werden kann, und bei der die Zusammenar-\n\nbeitungseinrichtung einen Kopf (52) umfaßt, der eine nach außen\n\ngerichtete Flanscheinrichtung und eine Ausnehmung (53) zur Auf-\n\nnahme des Kopfes (52) und der Flanscheinrichtung hat, die lösbare\n\nSperreinrichtung (59) in Eingriff mit dem Kopf (52) und der Flansch-\n\neinrichtung bringbar ist, und die lösbare Sperreinrichtung (59) in\n\nEingriff mit dem Kopf (52) bringbar ist, um die Umhüllungseinrich-\n\ntung (33, 34) in dem Sperreingriff mit der Trageinrichtung (27, 31)\n\nzu halten.\"\n\nMit der Berufung verfolgt die Klägerin zu 1 ihr erstinstanzliches Begehren\n\nweiter, soweit das Bundespatentgericht diesem nicht entsprochen hat. Sie\n\nmacht dabei auch geltend, daß die Erfindung nicht so offenbart sei, daß ein\n\nFachmann sie ausführen könne und daß der vom Bundespatentgericht als be-\n\nstandsfähig angesehene Patentanspruch 13 nicht durch die ursprüngliche Of-\n\nfenbarung in der Anmeldung des Streitpatents gedeckt sei. Die Beklagte vertei-\n\ndigt das angegriffene Urteil. Hilfsweise verteidigt sie nunmehr Patentanspruch\n\n13 in erster Linie in folgender Fassung (Änderungen unterstrichen):\n\n\"Ankerwickelmaschine (10), die Einrichtungen (22, 23) zum Wickeln\n\nvon Drahtwindungen auf einen mit Nuten versehenen Ankerkern\n\n(11) hat, und welche aufweist:\n\neine Kernhalteeinrichtung (19), welche den Ankerkern (11) in einer\n\nPosition anordnet, in der die Drahtwicklungen von der Wickelein-\n\nrichtung (22, 23) aufgenommen werden, eine Umhüllungseinrich-\n\ntung (33, 34) zum Führen des Drahtes in die gewünschten Nuten in\n\ndem Ankerkern (11), eine Trageinrichtung (27, 31) zum Halten der\n\nUmhüllungseinrichtung (33, 34) in der Nähe des Ankerkerns (11)\n\nund eine Einrichtung zum lösbaren Anbringen der Umhüllungsein-\n\nrichtung (33, 34) an der Trageinrichtung (27, 31), wodurch die Um-\n\nhüllungseinrichtung (33, 34) als eine Einheit von der Trageinrich-\n\ntung (27, 31) abgenommen werden kann, wobei die Einrichtung\n\nzum lösbaren Anbringen der Umhüllungseinrichtung (33, 34) an der\n\nTrageinrichtung (27, 31) zusammenarbeitende Einrichtungen an der\n\nUmhüllungseinrichtung (33, 34) und an der Trageinrichtung (27, 31)\n\nzum Anbringen der Umhüllungseinrichtung (33, 34) in ihrer Be-\n\ntriebsposition enthält, wobei die zusammenarbeitenden Einrichtun-\n\ngen einen Kopf (52) an der Trageinrichtung mit einer nach außen\n\nweisenden Flanscheinrichtung, sowie eine Ausnehmung (53) an der\n\nUmhüllungseinrichtung (33, 34) zur Aufnahme des Kopfs (52) und\n\nder Flanscheinrichtung aufweisen, wobei die Einrichtung zum lösba-\n\nren Anbringen der Umhüllungseinrichtung (33, 34) an der Tragein-\n\nrichtung (27, 31) weiter eine lösbare Sperreinrichtung in Form eines\n\nSperrbolzens oder einer Sperrklaue (59) an der Umhüllungsein-\n\nrichtung (33, 34) enthält, die in Eingriff mit dem Kopf (52) zum Hal-\n\nten der Umhüllungseinrichtung in dem zusammengebauten Zustand\n\nmit der Trageinrichtung (27, 31) bringbar ist, und die Sperreinrich-\n\ntung (59) lösbar ist, wodurch die Umhüllungseinrichtung (33, 34)\n\nvon dem Kopf (52) abgenommen werden kann.\"\n\nWeiter hilfsweise verteidigt sie die Patentansprüche 13 und 17 in der\n\nWeise, daß dort jeweils das Wort \"Ausnahmung\" durch das Wort \"Nut\", noch\n\nweiter hilfsweise durch \"T-förmige Nut\" ersetzt werden und schließlich in der\n\nWeise, daß zu dieser Ergänzung zusätzlich anstelle der Worte \"einen Kopf\" die\n\nWorte \"einen T-förmigen Kopf\" gesetzt werden. Dabei sollen die Rückbezie-\n\nhungen in den angegriffenen Patentansprüchen jeweils entsprechend angepaßt\n\nwerden.\n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Dr.-Ing. O. W. , \n\n , ein schriftliches\n\nGutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und er-\n\ngänzt hat. Die Klägerin zu 1 hat ein schriftliches Gutachten von Prof. Dr.-Ing.\n\nR. H. , , vorgelegt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils\n\nund zur weiteren teilweisen Nichtigerklärung des Streitpatents in dem Umfang,\n\nin dem die Berufungsklägerin dieses angreift.\n\nI. 1. Das Streitpatent betrifft, soweit es angegriffen ist, Ankerwickelma-\n\nschinen, die Einrichtungen zum Wickeln von Drahtwindungen auf einen mit\n\nNuten versehenen Ankerkern aufweisen. Bei solchen Ankerwickelmaschinen\n\nwerden Drahtwindungen auf den mit Nuten versehenen Ankerkern gewickelt.\n\nDie Wellenenden des Ankerkerns werden von Halterungen gehalten und wäh-\n\nrend des Wickelvorgangs indexiert. Diese sind mit Spannanordnungen verse-\n\nhen, die in die Halterungen integriert sind und nicht ohne weiteres von der Ma-\n\nschine abgenommen werden können. Will man einen Ankerkern mit anderer\n\nWellengröße einsetzen, muß die gesamte Halterung ausgetauscht werden, was\n\nerheblichen Zeitaufwand erfordert, der sich vor allem daraus ergibt, daß solche\n\nAnkerwickelmaschinen weiter Umhüllungen oder Drahtformer aufweisen, die\n\nnahe an den gegenüberliegenden Seiten des Ankerkerns angeordnet sind. De-\n\nren äußere Oberflächen führen den Draht, der von den flügelartigen Armen ab-\n\ngespult wird, in die vorgesehenen Nutenpaare des Ankerkerns. Sollen unter-\n\nschiedlich große Ankerkerne gewickelt werden, müssen unterschiedlich gestal-\n\ntete Umhüllungen auf den Trägern der Maschine angebracht werden, was zeit-\n\nund arbeitsaufwendig ist, wenn sie - wie in dem in der einleitenden Beschrei-\n\nbung erläuterten Stand der Technik - aus der Richtung aufgesetzt werden müs-\n\nsen, in der sich im Betriebszustand der Anker befindet (Streitpatent, Beschrei-\n\nbung Sp. 1 Z. 8 - 58).\n\n2. Durch das Streitpatent soll demgegenüber eine Ankerwickelmaschine\n\nzur Verfügung gestellt werden, bei der die Spannanordnung und die Umhül-\n\nlungseinrichtung leicht und schnell ausgetauscht werden können (vgl. Be-\n\nschreibung Sp. 1 Z. 59 - Sp. 2 Z. 37).\n\n3. a) Hierzu lehrt der vom Bundespatentgericht als bestandsfähig ange-\n\nsehene verteidigte Patentanspruch 13 in Rückbeziehung auf den nicht vertei-\n\ndigten Patentanspruch 12 eine Ankerwickelmaschine, die aufweist, wobei in der\n\nAufzählung die mit dem ersten Hilfsantrag eingefügten Merkmale kursiv wieder-\n\ngegeben sind:\n\n(1.)\n\neine Wickeleinrichtung zum Wickeln von Drahtwindungen\n\nauf einen mit Nuten versehenen Ankerkern,\n\n(2.)\n\neine Kernhalteeinrichtung, die den Ankerkern in einer Po-\n\nsition anordnet, in der die Drahtwicklungen von der Wik-\n\nkeleinrichtung aufgenommen werden,\n\n(3.)\n\neine Umhüllungseinrichtung zum Führen des Drahts in\n\ndie gewünschten Nuten im Ankerkern,\n\n(3.1)\n\ndie eine Ausnehmung zur Aufnahme des Kopfs und der\n\nFlanscheinrichtung der Trageinrichtung hat und\n\n(3.2)\n\neine lösbare Sperreinrichtung in Form eines Sperrbolzens\n\noder einer Sperrklaue aufweist, die in Eingriff mit dem Kopf\n\nzum Halten der Umhüllungseinrichtung im zusammenge-\n\nbauten Zustand mit der Trageinrichtung gebraucht werden\n\nkann, wodurch die Umhüllungseinrichtung vom Kopf abge-\n\nnommen werden kann,\n\n(4.)\n\neine Trageinrichtung zum Halten der Umhüllungseinrich-\n\ntung in der Nähe des Ankerkerns und\n\n(5.)\n\neine Einrichtung zum lösbaren Anbringen der Umhül-\n\nlungseinrichtung an der Trageinrichtung,\n\n(5.1)\n\nwodurch die Umhüllungseinrichtung als eine Einheit von der\n\nTrageinrichtung abgenommen werden kann, und\n\n(5.2)\n\ndie einen Kopf an der Trageinrichtung aufweist,\n\n(5.2.1) der eine nach außen weisende Flanscheinrichtung hat.\n\nb) Der vom Bundespatentgericht als bestandsfähig angesehene - aller-\n\ndings in seiner Formulierung nur schwer verständliche - Patentanspruch 17 in\n\nRückbeziehung über den nicht als bestandsfähig angesehenen Patentanspruch\n\n16 auf den nicht verteidigten Patentanspruch 12 lehrt eine Ankerwickelmaschi-\n\nne, die aufweist:\n\n(1.)\n\nEinrichtungen zum Wickeln von Drahtwindungen auf\n\neinen mit Nuten versehenen Ankerkern,\n\n(2.)\n\neine Kernhalteeinrichtung, die den Ankerkern in einer\n\nPosition anordnet, in der die Drahtwicklungen von der\n\nWickeleinrichtung aufgenommen werden,\n\n(3.)\n\neine Umhüllungseinrichtung zum Führen des Drahts in\n\ndie gewünschten Nuten in dem Ankerkern,\n\n(4.)\n\neine Trageinrichtung zum Halten der Umhüllungsein-\n\nrichtung in der Nähe des Ankerkerns und\n\n(5.)\n\neine Einrichtung zum lösbaren Anbringen (an) der\n\nUmhüllungseinrichtung (und) an der Trageinrichtung,\n\n(5.1)\n\nwodurch die Umhüllungseinrichtung als eine Einheit von\n\nder Trageinrichtung abgenommen werden kann,\n\n(5.2a)\n\nmit (einer) zusammenarbeitenden Einrichtung(en) an der\n\nUmhüllungseinrichtung und der Trageinrichtung\n\n(5.2a.1)\n\nzum Anbringen der Umhüllungseinrichtung in ihrer Be-\n\ntriebsposition\n\n(5.2a.2)\n\nund einen Kopf umfaßt\n\n(5.2a.2.1) mit einer nach außen gerichteten Flanscheinrichtung\n\n(5.2a.3)\n\nund eine Ausnehmung zur Aufnahme des Kopfs und der\n\nFlanscheinrichtung hat, und\n\n(5.3)\n\neine lösbare Sperreinrichtung aufweist, durch die die zu-\n\nsammenarbeitenden Einrichtungen in einer Sperrstellung\n\ngehalten werden,\n\n(5.3.1)\n\ndie in Eingriff mit dem Kopf und der Flanscheinrichtung\n\ngebracht werden kann, um die Umhüllungseinrichtung im\n\nSperreingriff mit der Trageinrichtung zu halten,\n\n(5.3.2)\n\nin eine Lösestellung bewegbar ist, in der die Umhül-\n\nlungseinrichtung von der Trageinrichtung abgenommen\n\nwerden kann,\n\n(5.3.3)\n\nin Form eines Sperrbolzens oder einer Sperrklaue.\n\nc) Die Vorrichtungen nach den beiden verteidigten Patentansprüchen\n\nstimmen mithin in den Merkmalen 1, 2 und 4 sowie teilweise in den Merkmals-\n\ngruppen 3 und 5 überein; sie unterscheiden sich dabei hinsichtlich der Merk-\n\nmale 3.1 und 3.2, 5.2 und 5.2.1, die nur bei der Vorrichtung nach dem vertei-\n\ndigten Patentanspruch 13 vorhanden sind, und 5.2a, 5.2a.1, 5.2a.2, 5.2a.2.1,\n\n5.2a.3, 5.3, 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3, die nur bei der Vorrichtung nach dem vertei-\n\ndigten Patentanspruch 17 vorgesehen sind.\n\n4. a) Bei solchen Ankerwickelmaschinen werden Drahtwindungen auf\n\ndem mit Nuten versehenen Ankerkern aufgewickelt; wie dies geschieht, ist in\n\nder Beschreibung des Streitpatents beispielhaft beschrieben (Sp. 3 Z. 63 - Sp. 4\n\nZ. 65). Die Ankerkerne müssen dabei nach dem Aufwickeln des Drahts von der\n\nMaschine abgenommen und durch einen neuen, zu umwickelnden Ankerkern\n\nersetzt werden. Die mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Patentansprüche\n\nbetreffen Maßnahmen, die sich auf den Austausch der Ankerkerne beziehen,\n\nund setzen hierbei eine besondere Ausgestaltung der Ankerwickelmaschine nur\n\ninsoweit voraus, als dies in den Merkmalen dieser Patentansprüche zum Aus-\n\ndruck kommt. Dies sehen auch die Parteien und der gerichtliche Sachverstän-\n\ndige nicht anders.\n\nb) Die in den angegriffenen Patentansprüchen vorgesehene lösbare\n\nSperreinrichtung (Bezugszeichen 59) ist in der Beschreibung des Streitpatents\n\n(Sp. 5 Z. 42 - Sp. 6 Z. 20) behandelt. Diese Beschreibung füllt jedoch den all-\n\ngemeiner gehaltenen Umfang der angegriffenen Patentansprüche nicht aus,\n\nsondern erläutert die Erfindung in Form eines Ausführungsbeispiels, auf das\n\nsich der durch das Streitpatent begründete Schutz nicht beschränkt. Die\n\nSperreinrichtung (im maßgeblichen englischen Text \"Lock means\") hat nach\n\ndiesem Ausführungsbeispiel einen Körper (61), der mit Bolzen (62) am Körper\n\n(38) befestigt ist. Der untere Teil des Körpers (61) hat ein Durchgangsloch (63),\n\ndas einen länglichen Sperrbolzen (64) aufnimmt. Das innere Ende (66) des\n\nSperrbolzens (64) ist nach oben und außen verjüngt; die Verjüngung nimmt den\n\nunteren Teil des Kopfs (52) auf, wodurch der Kopf (52) im Eingriff mit dem ge-\n\nkrümmten Ende (58) der Nut (53) gehalten wird. Der Sperrbolzen (64) wird\n\ndurch ein Loch in den Körper (38) gleitend eingebracht, so daß er in die Nut\n\n(53) reicht. Ein Hebel (68) ist drehbar auf einem Drehzapfen (69) montiert, der\n\ndurch Löcher im Körper (61) hindurchreicht. Das untere Ende des Hebels (68)\n\nhat einen nach unten zeigenden Finger (71), der in eine Nut (72) des Sperrbol-\n\nzens (64) reicht. Der Hebel (68) drückt den Sperrbolzen (64) in eine Lösestel-\n\nlung, wenn er in Pfeilrichtung (73) bewegt wird. In seine Sperrstellung wird der\n\nSperrbolzen (64) über den Hebel (68) durch ein Federpaar (74, 76) gedrückt.\n\nFig. 6 der Zeichnungen des Streitpatents zeigt dies (vergrößert):\n\nII. Es kann dahinstehen, ob die angegriffenen Patentansprüche in ihren\n\nverteidigten Fassungen durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt sind und\n\nob die in ihnen unter Schutz gestellte technische Lehre ausführbar ist. Denn\n\njedenfalls ist diese Lehre gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig.\n\nDabei stimmen die in erster Linie verteidigten Patentansprüche 13 und 17 in\n\nihrem für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit maßgeblichen technischen\n\nGehalt überein, weshalb sich eine getrennte Behandlung erübrigt. Dies sehen\n\nauch die Parteien, der gerichtliche Sachverständige und der Parteigutachter\n\nnicht anders.\n\n1. Der Gegenstand der verteidigten Patentansprüche 13 und 17 ist neu,\n\nwas auch die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren nicht mehr ernsthaft in\n\nAbrede gestellt hat.\n\n2. Für den Fachmann, einen Maschinenbauingenieur mit Fachhoch-\n\nschulausbildung, der über mehrjährige Berufserfahrung und Kenntnisse auf\n\ndem Gebiet des Werkzeugmaschinenbaus verfügt, bedurfte es keines erfinderi-\n\nschen Zutuns, um zum Gegenstand der im Berufungsverfahren in erster Linie\n\nverteidigten Patentansprüche zu gelangen (Art. 52 Abs. 1, 56 EPÜ). Dies führt\n\nauch insoweit zur Nichtigerklärung des Streitpatents (Art. 138 Abs. 1 Buchst. a\n\nEPÜ, Art. II § 8 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG).\n\nAls nächstkommenden Stand der Technik sieht der Senat dabei in Über-\n\neinstimmung mit der Berufungsklägerin, der beklagten Patentinhaberin, dem\n\ngerichtlichen Sachverständigen und dem Parteigutachter die US-Patentschrift\n\n3,892,366 (Ott) an. Die Entgegenhaltung betrifft Drahtführungselemente für eine\n\nAnkerwickelmaschine. Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 4 und 5 zei-\n\ngen eine Ansicht eines Wickelelements sowie eine Draufsicht, wobei jeweils\n\nTeile im Schnitt gezeigt werden:\n\nDie Vorrichtung weist eine Einrichtung (flügelartige Arme, \"flyer\" 40,\n\nSp. 3 Z. 36 ff.) zum Wickeln von Drahtwindungen auf einen mit Nuten versehe-\n\nnen Ankerkern (Merkmal 1), eine Kernhalteeinrichtung (Merkmal 2), eine Um-\n\nhüllungseinrichtung (Wickelführungselemente, \"winding guide forms\" 60, 62;\n\nSp. 3 Z. 47 f.; Merkmal 3) zum Führen des Drahts (44) in die gewünschten Nu-\n\nten des Ankerkerns und eine Trageinrichtung (\"extension\", 50, \"bearing\", 52;\n\nSp. 3. Z. 44 ff.; Merkmal 5), die die Umhüllungseinrichtung in der Nähe des An-\n\nkerkerns hält, auf; sie sieht weiter eine Einrichtung zum Anbringen der Umhül-\n\nlungseinrichtung an der Trageinrichtung vor (Sp. 3. Z. 44 ff.; Sp. 5 Z. 55 ff.). Die\n\nübrigen Merkmale der verteidigten Patentansprüche 13 und 17, sind, wie der\n\ngerichtliche Sachverständige angegeben hat, zwar nicht identisch, aber doch in\n\nihrer Funktion verwirklicht. So entsprechen dem Kopf und der Flanscheinrich-\n\ntung (Merkmale 5.2, 5.2.1 beim verteidigten Patentanspruch 13, Merkmale\n\n5.2a.2, 5.2a.2.1 beim verteidigten Patentanspruch 17) die Bezugszeichen 50,\n\n52 und der Flanscheinrichtung das Bezugszeichen 54. Der lösbaren Sperrein-\n\nrichtung (Merkmale 3.2 bzw. 5.3) entsprechen in ihrer Funktion, wie das Bun-\n\ndespatentgericht festgestellt und der gerichtliche Sachverständige überzeugend\n\nbestätigt hat, die Schrauben 56 der Entgegenhaltung. Die Lösbarkeit ergibt sich\n\nschließlich aus der Beschreibung (Sp. 5 Z. 55 ff.). Die Gewindeschrauben (56)\n\nerfüllen die Funktionen einer Sperreinrichtung, was das Bundespatentgericht\n\nzutreffend gesehen hat. Was schließlich die bei dem verteidigten Patentan-\n\nspruch 12 gegenüber dem Stand der Technik unterschiedliche Anordnung der\n\nAusnehmung zur Aufnahme des Kopfs und der Flanscheinrichtung an der Um-\n\nhüllungseinrichtung (Merkmal 3.1) betrifft, hat das Bundespatentgericht zutref-\n\nfend ausgeführt, daß hierin eine erfinderische Leistung nicht zu sehen ist; der\n\ngerichtliche Sachverständige wie der Privatgutachter beurteilen dies ersichtlich\n\nnicht anders. Der Senat tritt insoweit der Beurteilung durch das Bundespatent-\n\ngericht bei.\n\nAllerdings unterscheiden sich die Vorrichtungen nach den verteidigten\n\nPatentansprüchen 13 und 17 in der Ausgestaltung der Sperreinrichtung von der\n\nEntgegenhaltung. Hierin hat das Bundespatentgericht einen erfinderischen\n\nÜberschuß gesehen, weil die Ausbildung der Sperreinrichtung in Form eines\n\nSperrbolzens oder einer Sperrklaue weder aus dem Stand der Technik bekannt\n\ngewesen sei noch der Fachmann unter Einsatz seines Fachwissens auf sie auf\n\nGrund des Standes der Technik habe kommen können. Zwar seien Bolzen und\n\nKlauen dem Fachmann aus den Grundlagen der Maschinenelementelehre be-\n\nkannt. Auf Grund der beim Betrieb von Ankerwickelmaschinen auftretenden\n\nMikroschwingungen sei der Fachmann jedoch davon abgehalten worden, die\n\nbei der US-Patentschrift 3,892,366 vorgesehenen Schrauben durch Bolzen zu\n\nersetzen, mit denen - anders als durch Schrauben - eine zur Erreichung einer\n\nrüttelfesten Verbindung erforderliche Vorspannkraft nicht zu erzielen sei. Auch\n\nder sonst genannte Stand der Technik offenbare keine lösbare Sperrvorrichtung\n\nmit einem Sperrbolzen oder einer Sperrklaue.\n\nDie Berufungsklägerin meint demgegenüber, die Verwendung eines aus\n\nden Grundlagen der Maschinenelementelehre allgemein bekannten Bauteils\n\nentsprechend seiner Zweckbestimmung könne für sich allein auch unter den\n\nvom Bundespatentgericht gesehenen besonderen Umständen eine erfinderi-\n\nsche Leistung nicht begründen. Auch erreichten etwa auftretende Mikroschwin-\n\ngungen beim Betrieb von Ankerwickelmaschinen kein solches Ausmaß, daß der\n\nFachmann befürchten müsse, Sperrbolzen oder Sperrklauen könnten sich lok-\n\nkern. Zudem umfasse der übergeordnete Begriff \"Sperrbolzen\" auch Sperr-\n\nschrauben und sei deshalb zu Abgrenzung vom Stand der Technik nicht geeig-\n\nnet. Schließlich werde auch bei Sperrbolzen und Sperrklauen ein Festhalten\n\nsolange wie erforderlich regelmäßig mit dem Fachmann bekannten zusätzlichen\n\nMaßnahmen (Federvorbelastung, selbsthemmendes Schraubgewinde, Konter-\n\nmutter, Sicherungsstift oder Einrasten) sichergestellt; den Einsatz ungesicherter\n\nSperrbolzen offenbare das Streitpatent in keinem Ausführungsbeispiel.\n\nDemgegenüber verweist die beklagte Patentinhaberin auf die Andersar-\n\ntigkeit der Anordnung insbesondere nach dem verteidigten Patentanspruch 17.\n\nSie sieht eine erfinderische Leistung nicht nur in der Ausgestaltung der\n\nSperreinrichtung als Sperrbolzen oder Sperrklaue, sondern auch in der Zu-\n\nsammenschau dieser Ausgestaltung mit der Art und Weise, wie die Sperrein-\n\nrichtung mit den anderen Vorrichtungsteilen in Eingriff gebracht werden kann.\n\nDer Senat ist auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung\n\ndavon überzeugt, daß sich die Ausgestaltungen, für die in den angegriffenen\n\nPatentansprüchen in ihrer in erster Linie verteidigten Fassung Schutz bean-\n\nsprucht wird, für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der\n\nTechnik ergaben. Der hier verhältnismäßig hoch qualifizierte und über erhebli-\n\nche praktische Erfahrung verfügende Fachmann erkannte, daß bei der Vor-\n\nrichtung nach der US-Patentschrift 3,892,366 (Ott) die Montage und Demonta-\n\nge der Umhüllungseinrichtung schwierig und aufwendig ist. Wie das sachkundig\n\nbesetzte Bundespatentgericht zutreffend festgestellt hat, muß eine Bedie-\n\nnungsperson, um dort die Schrauben 56 eindrehen zu können, die anzubrin-\n\ngende Umhüllungseinrichtung nicht nur bezüglich des Kopfs koaxial an die\n\nFlanschverbindung halten, sondern auch in einer bestimmten Drehlage, damit\n\ndie Löcher in der Flanscheinrichtung den jeweiligen Gewindelöchern gegenü-\n\nberstehen; der gerichtliche Sachverständige hat dies in der mündlichen Ver-\n\nhandlung bestätigt. Der Fachmann konnte, wollte er dies vereinfachen, auf\n\nGrund seines Fachwissens und Fachkönnens hier Abhilfe schaffen, indem er\n\ndie koaxiale Lage dadurch vorläufig sicherstellte, daß er ein Teil in das andere\n\nzunächst formschlüssig eingreifen ließ; dazu bot sich ein Auflegen des anzu-\n\nbringenden Teils zunächst - wie das Bundespatentgericht plastisch ausgeführt\n\nhat - wie bei einem Räderwechsel bei einem Fahrzeug an, wodurch eine Zen-\n\ntrierung und Ausrichtung, allerdings bei zunächst verbleibender axialer Ver-\n\nschiebbarkeit erreicht werden konnte. Daß auch diese Verschiebbarkeit besei-\n\ntigt werden mußte, erkannte der Fachmann ohne weiteres, weil die Vorrichtung\n\nandernfalls ihre Funktion nicht mit hinreichender Genauigkeit erfüllt hätte. Es\n\nbereitete ihm auch keine Schwierigkeiten, gegen die Verschiebbarkeit Abhilfe\n\nzu schaffen; dies hat der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Ver-\n\nhandlung bestätigt.\n\nWar es für den Fachmann somit naheliegend, von der schwer zu hand-\n\nhabenden Schraubverbindung der US-Patentschrift 3,892,366 (Ott) abzugehen,\n\nstanden ihm vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung, die Verbindung auf andere\n\nWeise vorzunehmen. Hierzu standen ihm Möglichkeiten einer axialen wie einer\n\nradialen Einführung des zu befestigenden Teils zur Verfügung, wobei der ge-\n\nrichtliche Sachverständige eine gewisse Präferenz für eine radiale Einführung\n\ngesehen, aber auch axiale Verbindungen, etwa in Form eines Bajonettver-\n\nschlusses, als naheliegend bezeichnet hat. Da die Verbindung entsprechend\n\nihrer Bestimmung für ein wiederholtes Auswechseln leicht lösbar gestaltet wer-\n\nden mußte, kamen andererseits solche Lösungen von vornherein als ungeeig-\n\nnet nicht in Betracht, bei denen die Verbindung nicht leicht lösbar ist, wie das\n\nEinbringen eines Bolzens mit Preßpassung. Dies führte den Fachmann ohne\n\nweiteres zu der Überlegung, an die Stelle der Verschraubung eine leicht lösbare\n\nBolzenverbindung zu setzen. Damit war zunächst eine Verbindung der Teile\n\nerreicht, aber noch nicht die Sicherung dieser Verbindung, zu der insbesondere\n\nwegen der vom Bundespatentgericht angesprochenen Gefahr des Auswan-\n\nderns des Bolzens infolge möglicherweise auftretender Mikroschwingungen\n\nAnlaß bestand.\n\nAuch diese Schwierigkeit war indessen für den praktisch erfahrenen\n\nFachmann erkennbar und für ihn aus dem ihm geläufigen Formenschatz lösbar.\n\nDer gerichtliche Sachverständige hat dazu in der mündlichen Verhandlung\n\nüberzeugend ausgeführt, daß der Fachmann viele mögliche Lösungen sehen\n\nund bewerten werde; dabei erkenne er, daß ein einfacher Bolzen untauglich sei,\n\ner werde aber ohne weiteres etwa auf die ihm geläufigen Exzenterbolzen, die\n\ndas Problem der Mikroschwingungen beseitigten, zurückgreifen.\n\nDamit war für den Fachmann aber die Lösung der in erster Linie vertei-\n\ndigten Patentansprüche, die nicht auf die Ausbildung beschränkt sind, wie sie\n\ndas Ausführungsbeispiel des Streitpatents beschreibt, sondern jede Art von\n\nSperrbolzen und Sperrklaue, mit oder ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahme,\n\neinschließen, nahegelegt. Diese erforderte zwar eine Mehrzahl von gedankli-\n\nchen Schritten, die aber jeder einzeln und insgesamt die Fähigkeiten des\n\nFachmanns nicht überschritten, wie der gerichtliche Sachverständige überzeu-\n\ngend bestätigt hat, und deshalb eine erfinderische Leistung nicht begründen\n\nkönnen.\n\nIII. Patentanspruch 13 in seiner in erster Linie hilfsweise verteidigten\n\nFassung enthält zusätzliche Angaben darüber, wie die verschiedenen Verbin-\n\ndungselemente an der Vorrichtung angebracht sind, nämlich an der Tragein-\n\nrichtung, der Umhüllungseinrichtung und an (funktional beschriebenen) zu-\n\nsammenarbeitenden Einrichtungen. Soweit, was zweifelhaft erscheint, aber ei-\n\nner abschließenden Klärung nicht bedarf, diese Merkmalskombination durch die\n\nursprüngliche Offenbarung und insbesondere durch das erteilte Patent gedeckt\n\nsein sollte, ergibt sich hieraus keine andere Beurteilung der erfinderischen Tä-\n\ntigkeit als bei den in erster Linie verteidigten angegriffenen Patentansprüchen,\n\nweil der Fachmann die konkrete Anordnung den gegebenen Verhältnissen ent-\n\nsprechend vorsehen und vornehmen wird.\n\nIV. Die weiteren hilfsweise verteidigten Patentansprüche, bei denen der\n\nBegriff \"Ausnehmung\" durch den Begriff \"Nut\" oder den Begriff \"T-förmige Nut\"\n\nersetzt worden ist und auch der Kopf T-förmig ausgebildet sein soll, rechtferti-\n\ngen ebenfalls kein anderes Ergebnis. Zwar wird hierdurch der Schutzgegen-\n\nstand auf solche Ausführungen eingeschränkt, bei denen sinnvollerweise nur\n\nein radiales Einführen des Kopfs zur Verbindung in Betracht kommt, der ge-\n\nrichtliche Sachverständige hat ein radiales Einführen aber als geläufige Maß-\n\nnahme angesehen; der Senat tritt ihm hierin bei. Für ein radiales Einführen lag\n\naber eine dem Maschinenbauer geläufige T-förmige Ausnehmung nahe; erst\n\nrecht bot es sich in diesem Fall an, den Kopf entsprechend zu gestalten. Auch\n\ndie Zusammenschau dieser einfachen Maßnahme mit den anderen rechtfertigt\n\nkein anderes Ergebnis.\n\nV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91\n\nZPO. Der Senat hatte die Kostenentscheidung entsprechend dem Ergebnis des\n\nzweitinstanzlichen Verfahrens auch hinsichtlich der am Berufungsverfahren\n\nnicht mehr beteiligten Klägerin zu 2 abzuändern; hieran ist er durch die Nicht-\n\nanfechtung des erstinstanzlichen Urteils durch diese Klägerin nicht gehindert\n\n(vgl. Sen.Urt. v. 23.9.1997 - X ZR 64/96, GRUR 1998, 138, 139 - Staubfilter).\n\nDie nur einen Teil der Prozeßparteien betreffende Rechtskraft der materiellen\n\nEntscheidung soll nämlich die im Ergebnis richtige Kostenverteilung zwischen\n\nallen Beteiligten nicht hindern, selbst wenn einer der Prozeßbeteiligten infolge\n\nder materiellen Rechtskraft der für oder gegen ihn ergangenen Entscheidung\n\nbereits aus dem Prozeß ausgeschieden \n\nist (BGH, Urt. v. 14.7.1981\n\n- VI ZR 35/79, MDR 1981, 928; vgl. Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 100 Rdn. 8;\n\nMusielak/Wolst ZPO 3. Aufl. § 97 Rdn. 5).\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nAsendorf\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZR 121/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Dezember 2002\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2002\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,\n\nScharen, Keukenschrijver und Asendorf\n\nbeschlossen:\n\nDie Entscheidungsformel des Urteils vom 19. November 2002\n\nwird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß in ihrem\n\nAbsatz 2 das Wort \"unmittelbar\" entfällt.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_121-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-19/x-zr-121-99","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_121-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_121-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-19/x-zr-121-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_121-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:43:40.638470+00:00"}}