{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_118-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-11-12","aktenzeichen":"X ZR 118/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 118/99\n\nURTEIL\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nVerkündet am:\n12. November 2002\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens\n\nund den Richter Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Januar 1999 ver-\n\nkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenat) des Bundespa-\n\ntentgerichts abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte \n\nist eingetragener \n\nInhaber des deutschen Patents\n\n40 26 777 (Streitpatents I), das am 24. August 1990 angemeldet worden ist. Es\n\nbetrifft einen Satz zylindrischer Körper für Osteosynthesearbeiten und umfaßt\n\nacht Patentansprüche. Der Beklagte ist weiter eingetragener Inhaber des unter\n\nanderem für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents\n\n0 472 017 (Streitpatents II), das auf einer Anmeldung vom 31. Juli 1991 beruht,\n\nmit der die Priorität der vorgenannten deutschen Patentanmeldung in Anspruch\n\ngenommen worden ist und das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter\n\nNr. 591 03 027 geführt wird. Dieses betrifft einen Satz zylindrischer Körper mit\n\nan der Außenfläche angeformtem Gewinde und umfaßt zwölf Patentansprüche.\n\nDie Klägerin greift mit ihrer Teilnichtigkeitsklage jeweils die Patentan-\n\nsprüche 1, 2, 5 und 7 der Streitpatente an. Die angegriffenen Ansprüche des\n\nStreitpatents I lauten wie folgt:\n\n\"1. Satz zylindrischer Körper für Osteosynthesearbeiten, von de-\n\nnen jeder ein in Form einer Schraubenlinie in der Außenflä-\n\nche ausgeformtes Gewinde aufweist,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gewinde\n\nauch bei unterschiedlichen Außendurchmessern (d) der zylin-\n\ndrischen Körper gleiche Steigung (h) besitzt.\n\n 2. Satz zylindrischer Körper nach Anspruch 1,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gewinde\n\nauch bei unterschiedlichen Kerndurchmessern (dk) der zylin-\n\ndrischen Körper gleiche Steigung (h) besitzt.\n\n 5. Satz zylindrischer Körper nach einem der vorhergehenden\n\nAnsprüche,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß der Durchmes-\n\nser der ersten Gewindegänge dem der Gewindegänge der\n\nnächstkleineren zylindrischen Körper angenähert ist und sich\n\ndann vergrößert.\n\n 7. Satz zylindrischer Körper nach einem der vorhergehenden\n\nAnsprüche,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die zylindri-\n\nschen Körper als Knochenschrauben und/oder Gewindeboh-\n\nrer ausgebildet sind.\"\n\nDie angegriffenen Ansprüche des Streitpatents II haben in der Verfah-\n\nrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut:\n\n\"1. Satz zylindrischer Schrauben mit unterschiedlichen Außen-\n\ndurchmessern, wobei die Schrauben ein in Form einer\n\nSchraubenlinie in der Außenfläche ausgeformtes Gewinde\n\naufweisen,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß trotz unter-\n\nschiedlicher Außendurchmesser (d) der Schraube das Ge-\n\nwinde jeder Schraube gleiche Steigung (h) besitzt, wobei sich\n\ndie Außendurchmesser der Schrauben durch derart kleine\n\nBeträge unterscheiden, daß bei Anwenden aufeinanderfol-\n\ngender Schrauben ein Verletzen der vorher vorhandenen\n\nGewindegänge nicht eintritt.\n\n 2. Satz zylindrischer Schrauben nach Anspruch 1,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gewinde\n\nauch bei unterschiedlichen Kerndurchmessern (dk) gleiche\n\nSteigung (h) besitzt.\n\n 5. Satz zylindrischer Schrauben nach einem der vorhergehen-\n\nden Ansprüche,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß der Durchmes-\n\nser der ersten Gewindegänge dem der Gewindegänge der\n\nnächstkleineren Schrauben angenähert ist und sich dann ver-\n\ngrößert.\n\n 7. Satz zylindrischer Schrauben nach einem der vorhergehen-\n\nden Ansprüche,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die zylindri-\n\nschen Körper als Knochenschrauben für Osteosynthesear-\n\nbeiten ausgebildet sind.\"\n\nDie Klägerin macht geltend, der Gegenstand der von ihr angegriffenen\n\nPatentansprüche der Streitpatente sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht\n\nauf erfinderischer Tätigkeit. Die Schrauben, für die in diesen Patentansprüchen\n\nSchutz beansprucht werde, seien aus der DIN-Norm für Knochenschrauben\n\nbekannt. Die Zusammenfassung zu einem Satz sei nicht geeignet, eine Ab-\n\ngrenzung zum Stand der Technik herbeizuführen. Der Kern der unter Schutz\n\ngestellten Lehre liege nicht in einem Satz an sich bekannter Schrauben, son-\n\ndern in der spezifischen chirurgischen Operationstechnik, die aber als solche\n\nnicht schutzfähig sei.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\nim Umfang ihrer Teilnichtigkeitsklage die Streitpatente - das Streit-\n\npatent II für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland -\n\nfür nichtig zu erklären.\n\nDer Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Streitpatente hilfs-\n\nweise in anderer Fassung verteidigt.\n\nDas Bundespatentgericht hat der Teilnichtigkeitsklage in vollem Umfang\n\nstattgegeben.\n\nHiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung und dem Antrag,\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt\n\nabzuweisen.\n\nDie Klägerin ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.\n\nProf. Dr. med. habil. Dr.-Ing. W. P. \n\n hat \n\nals \n\ngerichtlicher\n\nSachverständiger ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der mündlichen\n\nVerhandlung erläutert und ergänzt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Berufung hat Erfolg. Die Nichtigkeitsklage ist zulässig, in der Sache\n\naber nicht begründet, weil sich nicht feststellen läßt, daß der Gegenstand der\n\nPatentansprüche 1 der Streitpatente nicht patentfähig ist.\n\nI. 1. Die vom Bundespatentgericht für begründet erachtete Teilnichtig-\n\nkeitsklage ist zulässig. Eine auf den Mangel der Patentfähigkeit gestützte Kla-\n\nge auf Nichtigerklärung eines in Kraft stehenden Patents erfordert nicht den\n\nNachweis eines rechtlichen Interesses (Sen.Urt. v. 13.01.1998 - X ZR 82/94,\n\nGRUR 1998, 904 - Bürstenstromabnehmer). Die förmliche Nichtigerklärung ei-\n\nnes Patents, dem keine Schutzwürdigkeit zukommt, liegt für sich schon im öf-\n\nfentlichen Interesse und macht damit die Nichtigkeitsklage statthaft (Sen.Urt. v.\n\n15.05.1990 - X ZR 119/88, GRUR 1990, 667 - Einbettungsmasse). Eine Gren-\n\nze findet die Zulässigkeit allerdings in Fällen, in denen die Durchführung des\n\nNichtigkeitsverfahrens gegen Treu und Glauben verstößt \n\n(Sen.Urt. v.\n\n02.06.1987 - X ZR 97/86, GRUR 1987, 900, 901 - Entwässerungsanlage). Be-\n\nsteht aber für den Nichtigkeitskläger die Möglichkeit einer Beeinträchtigung,\n\nwenn das Patent bestehenbleibt, hat er ein Rechtsschutzinteresse an dessen\n\nBeseitigung (Sen.Urt. v. 15.05.1990, aaO - Einbettungsmasse). Im vorliegen-\n\nden Fall ist das Streitpatent I zwar durch die Erteilung des Streitpatents II ge-\n\nmäß Art. II § 8 IntPatÜG wirkungslos geworden. Die Klägerin wird jedoch von\n\ndem Beklagten in einem parallelen Verletzungsverfahren aus beiden Streitpa-\n\ntenten in Anspruch genommen. Es besteht deshalb auch ein Rechtsschutzbe-\n\ndürfnis, soweit die Klägerin die teilweise Vernichtung des Streitpatents I an-\n\nstrebt.\n\n2. Beide Streitpatente befassen sich mit einem Satz zylindrischer\n\nSchrauben und dazugehörigen Gewindebohrern.\n\nBeide Streitpatentschriften erläutern die den Gegenstand ihrer Patent-\n\nansprüche 1 bildende Lehre am Beispiel eines Knochenschrauben- oder Ge-\n\nwindebohrersatzes. Wie in beiden Beschreibungen eingangs ausgeführt, wer-\n\nden Knochenschrauben meist in Kombination mit Platten- und Stabsystemen\n\nangewendet, um Knochen und Knochenteile in einer bestimmten Stellung und\n\nAusrichtung zueinander zu fixieren. Die Streitpatentschriften beschreiben zu-\n\nnächst die herkömmliche, z.B. aus der US-Patentschrift 4 943 292 bekannte\n\nOsteosynthese an Röhrenknochen, bei der eine mit Löchern versehene Platte\n\nmittels Knochenschrauben, die durch diese Löcher hindurchgreifen, am Kno-\n\nchen fixiert wird. Die Ruhigstellung der Knochen oder Knochenteile erfolgt\n\ndurch Anpressen an die Platte mittels der Schrauben. Die Knochenschrauben\n\nwerden verankert in Bohrkanälen, in die mit Gewindebohrern ein Gewinde ein-\n\ngeschnitten worden ist. Die Schraubenköpfe der Knochenschrauben finden auf\n\nder dem Knochen gegenüberliegenden Seite in den angeschrägten Schrau-\n\nbenlöchern ein Widerlager. Den größten Teil des Halts finden die Knochen-\n\nschrauben dabei in der kortikalen Knochenrinde, während in der Spongiosa\n\nund in der Markhöhle kein wesentlicher Widerhalt zu erreichen ist. Die im Kno-\n\nchen verankerten Knochenschrauben werden in ihrem Verlauf im Knochen\n\npraktisch nur auf Zug beansprucht. Findet die verwendete Schraube nicht rich-\n\ntig Halt, so werden - wie die Streitpatentschriften ausführen - herkömmlicher-\n\nweise Schraubmuttern an der platten abseitigen Knochenseite auf eine längere\n\nSchraube aufgedreht, um so eine gewisse Stabilität zu gewährleisten.\n\nGegenüber dieser herkömmlichen Osteosynthese an Röhrenknochen\n\nbezeichnen die Streitpatentschriften das Verplattungsverfahren an der Wirbel-\n\nsäule als problematischer. Anders als bei normalen Röhrenknochen lassen die\n\nanatomischen Verhältnisse hier die Fixierung eines Knochens an einer Kno-\n\nchenplatte in der Regel nur durch eine einzige Knochenschraube zu. Die für\n\neine knöcherne Konsolidierung erforderliche Ruhigstellung ist dadurch er-\n\nschwert, daß nahezu das ganze Körpergewicht auf dieser fixierenden Schrau-\n\nbe lastet. Während bei Röhrenknochen die Schraube immer in zwei Knochen-\n\nrinden verankert wird, werden bei der Wirbelsäulenfixation die Schrauben\n\ndurch die engen Knochenverbindungen zwischen dem vorn liegenden Wirbel-\n\nkörper und dem hinten liegenden Wirbelbogen eingedreht. Diese Knochen-\n\nbrücken-Bogenwurzeln - Pedikel - haben im sagittalen Schnitt die Form einer\n\nZwirnspule, wobei nur im mittleren, d.h. dem engen Abschnitt eine gute direkte\n\nKraftübertragung auf die zentral verlaufende und nur hier mit der Knochenrinde\n\ntangentialen Kontakt aufnehmende Schraube erfolgen kann. Nach den Streit-\n\npatentschriften ist die Dimension der zu wählenden Gewindebohrer und Kno-\n\nchenschrauben in jedem Fall unbekannt. Eine stabile Verankerung einer Kno-\n\nchenschraube setzt aber eine auf den gegebenen Durchmesser des Knochen-\n\nkanals abgestimmte Dimensionierung des Gewindebohrers und vor allem des\n\nGewindepins voraus. Unterdimensionierungen beinhalten die Gefahr der Insta-\n\nbilität der Knochenschraubenverbindung und des Implantatabbruchs. Überdi-\n\nmensionierungen der Implantate können leicht neurologische Komplikationen\n\nbis zu Querschnittslähmungen nach sich ziehen, da unmittelbar neben den Pe-\n\ndikeln die Nervenwurzeln und das Rückenmark liegen.\n\nDie so beschriebene Problematik soll gemäß Streitpatent I (Sp. 2\n\nZ. 36-40) dadurch gelöst werden, daß ein Schrauben- bzw. Gewindebohrersatz\n\ngeschaffen wird, mit dem es möglich ist, den Querdurchmesser eines Kno-\n\nchenkanals zu bestimmen und trotz mehrmaliger Anwendung das Gewinde\n\nnicht zu zerstören. Das Streitpatent I schlägt dazu in seinem Patentanspruch 1\n\neinen Satz zylindrischer Körper für Osteosynthesearbeiten vor, wobei sich die\n\nMerkmale des Anspruchs - der Merkmalsgliederung des Bundespatentgerichts\n\nentsprechend - wie folgt gliedern lassen:\n\n1.\n\nJeder zylindrische Körper eines Satzes\n\n1.1\n\nweist in der Außenfläche\n\n1.2\n\nein Gewinde auf, das\n\n1.2.1 in Form einer Schraubenlinie ausgeformt ist.\n\n2.\n\nDas Gewinde besitzt\n\n2.1\n\nauch bei unterschiedlichen Außendurchmessern (d) der zy-\n\nlindrischen Körper\n\n2.2\n\ndie gleiche Steigung (h).\n\nDie Streitpatentschrift II beschränkt sich nicht auf Schrauben und Ge-\n\nwindebohrer, die für Osteosynthesearbeiten verwendet werden, sondern bean-\n\nsprucht allgemein einen Satz Schrauben und führt dazu in der Beschreibung\n\naus, daß diese bei Osteosynthesearbeiten und in Holz, Kunststoff oder wei-\n\nchen Metallen einsetzbar sind (Streitpatentschrift II Sp. 3 Z. 21-23). Die Streit-\n\npatentschrift II schildert es als Problem, eine Schraubenkonstruktion zu schaf-\n\nfen, die bei ausgelockertem Gewinde bei gleicher Gewindecharakteristik einen\n\nneuen Festsitz schafft und einen Gewindebohrer, der ein neues Gewinde\n\nnachschneidet bei optimaler Verankerung der einzusetzenden Schraube (Sp.3\n\nZ.13-18). Sie schlägt dazu einen Satz zylindrischer Schrauben vor, die folgen-\n\nde Merkmale aufweisen:\n\n1.\n\nDie zylindrischen Schrauben eines Satzes verfügen über\n\nunterschiedliche Außendurchmesser.\n\n1.1\n\nJede Schraube\n\n1.1.1 weist in der Außenfläche\n\n1.1.2 ein Gewinde auf, das\n\n1.1.3 in Form einer Schraubenlinie ausgeformt ist.\n\n2.\n\nDas Gewinde jeder Schraube besitzt\n\n2.1\n\ntrotz unterschiedlicher Außendurchmesser (d)\n\n2.2\n\ngleiche Steigung (h).\n\n3.\n\nDie Außendurchmesser der Schrauben unterscheiden sich\n\ndurch derart kleine Beträge,\n\n3.1\n\ndaß ein Verletzen vorher vorhandener Gewindegänge nicht\n\neintritt,\n\n3.2\n\nwenn aufeinanderfolgende Schrauben verwendet werden.\n\nNach Patentanspruch 1 der Streitpatentschrift I soll damit ein Satz von\n\nGewindebohrer und dazu passenden Knochenschrauben geschaffen werden,\n\nwobei unabhängig von ihrem Außendurchmesser diese so gestaltet sind, daß\n\nsie die gleiche Steigung aufweisen. Dies soll verhindern, daß bei Anwendung\n\ndes nächstgrößeren Gewindebohrers eine Beschädigung des durch den vorher\n\neingesetzten Gewindebohrer geschnittenen Gewindes erfolgt. Dadurch soll es\n\nmöglich sein, bei Handhabung des Gewindebohrers den Widerstand abzuta-\n\nsten, der sich dem Gewindebohrer stellt, so daß ermittelt werden kann, wann\n\nsich die äußeren Gewindegänge in der kortikalen Knochenrinde befinden.\n\nBeim Auslockern einer Schraube soll dagegen mit dem Gewindebohrersatz\n\nermöglicht werden, ein neues, einen festen Halt verschaffendes Gewinde\n\nnachzuschneiden und eine im Durchmesser größere Schraube einzusetzen.\n\nAls entscheidend bezeichnet es die Streitpatentschrift I, daß durch das mehr-\n\nmalige Anwenden von Gewindebohrern das Gewinde nicht geschädigt wird\n\n(Streitpatentschrift I Sp. 2 Z. 68 - Sp. 3 Z. 2).\n\nDas Streitpatent II entspricht dem, soweit es um den Anwendungsbe-\n\nreich der Osteosynthese geht, wortgleich (Sp. 3 Z. 40-57), nennt aber als wei-\n\ntere Einsatzmöglichkeit die Herstellung von Schraubverbindungen in Holz,\n\nKunststoff und weichen Metallen (Sp. 3, Z. 21-23).\n\nII. 1. Der Senat ist nicht davon überzeugt, daß der Gegenstand der An-\n\nsprüche 1, 2, 5 und 7 der Streitpatente im angegriffenen Umfang nicht neu ist\n\nund auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Es kann deshalb nicht fest-\n\ngestellt werden, daß Nichtigkeitsgründe nach § 22 Abs. 2 in Verbindung mit\n\n§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG (bezogen auf das Streitpatent I) und Art. II § 6 Abs. 1\n\nNr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1,\n\n2 und Art. 56 EPÜ (bezogen auf das Streitpatent II) vorliegen.\n\nFür die Beurteilung der Frage, ob die Lehre der Streitpatente neu ist, ist\n\ndarauf abzustellen, wie der Fachmann durchschnittlichen Könnens im Priori-\n\ntätszeitpunkt diese Lehre verstanden hat.\n\n2. Als einen solchen Fachmann sieht der Senat in Übereinstimmung mit\n\ndem Bundespatentgericht und dem gerichtlichen Sachverständigen einen In-\n\ngenieur mit Fachhochschulabschluß an, der sich mit der Entwicklung und Fer-\n\ntigung von Schrauben befaßt, außerdem jedenfalls einfache medizinische\n\nGrundkenntnisse erworben hat und bezüglich der spezifischen medizinischen\n\nProbleme mit einem Chirurgen, Unfallchirurgen oder Orthopäden in engem\n\nKontakt steht.\n\n3. Dieser Fachmann versteht, wie der gerichtliche Sachverständige in\n\nder mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat, un-\n\nter \"Satz\" nicht eine Mehrheit von Einzelgegenständen, die in beliebiger Weise\n\nzu einem Gebinde zusammengestellt sind. Vielmehr entnimmt der Fachmann\n\ndem Begriff \"Satz\", daß es sich um eine Zusammenfassung unter technischen\n\nGesichtspunkten handelt, bei der gleichartige Gegenstände unterschiedlichen,\n\naufeinander abgestimmten Ausmaßes zu einem Zweck funktionsbestimmt zu-\n\nsammengefügt werden. Dabei sieht er in der funktionalen Abstimmung das ent-\n\nscheidende Kriterium. Etwa im Handel angebotene Einzelteile versteht er da-\n\ngegen, auch wenn es sich um eine Mehrzahl handelt, ohne eine solche Ab-\n\nstimmung ebensowenig als \"Satz\" wie ein Sortiment, das nach anderen als\n\nfunktionalen Gesichtspunkten, etwa solchen eines vermuteten Bedarfs des\n\nKunden oder anderen verkaufsorientierten Gesichtspunkten, im Handel zu-\n\nsammengestellt wird. Dabei gehören nach dem Verständnis des Fachmanns zu\n\neinem \"Satz\" mindestens drei Einzelteile, ein Paar von zwei Einzelteilen ist da-\n\nnach noch kein \"Satz\".\n\n4. Bei diesem Verständnis des Begriffs \"Satz\" kann schon mangelnde\n\nNeuheit des Gegenstands der Patentansprüche 1 der Streitpatente nicht fest-\n\ngestellt werden.\n\nDie DIN-Normen, namentlich die DIN 20410 Teil 1 für Sägegewinde\n\n(Anl. K 15), geben in diesem Sinne keinen \"Satz\" von Schrauben oder Kno-\n\nchenschrauben an, sondern beschreiben eine genormte Reihe gleichartiger\n\nSchrauben oder Knochenschrauben unterschiedlicher Größe, die jedoch nicht\n\nfunktional aufeinander abgestimmt sind, um einen bestimmten Zweck zu errei-\n\nchen.\n\nAuch der Auszug aus C.-D. \"Instrumentation in Spine Surgery\" (Anl. K 5)\n\nnimmt die Lehre der Streitpatente danach nicht neuheitsschädlich vorweg.\n\nZwar läßt sich dem Abschnitt \"Vertebralschrauben\", wie der gerichtliche Sach-\n\nverständige dies in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, entnehmen,\n\ndaß von drei Schrauben zwei geringe Größenunterschiede und gleiche Gewin-\n\ndesteigung aufweisen. Bei diesen handelt es sich aber nach dem Verständnis\n\ndes Begriffs \"Satz\" noch nicht um einen solchen, sondern um ein Paar. Zudem\n\nlassen sich dieser Schrift, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend\n\nausgeführt hat, keine Maßnahmen entnehmen, aufgrund derer sich mit der\n\nVerwendung eines solchen Paars eine Verbesserung der Primärstabilität er-\n\nzielen ließe, da es den Autoren dieser Schrift vielmehr um die Verbesserung\n\nder mechanischen Festigkeit durch Erhöhung des Kerndurchmessers geht;\n\nHinweise auf die Bedeutung der Abstimmung der Gewindesteigung in einem\n\n\"Satz\" finden sich hier nicht.\n\nÜber zwei Schrauben hinausgehende Zusammenstellungen im Sinne ei-\n\nnes \"Satzes\" sind auch in keiner der übrigen Entgegenhaltungen beschrieben.\n\n5. Der Senat hat ebenfalls nicht feststellen können, daß die Lehre der\n\nPatentansprüche 1 der Streitpatente sich für den Durchschnittsfachmann am\n\nPrioritätstag in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab.\n\nEin solcher Fachmann konnte ein Bedürfnis für die unter Schutz ge-\n\nstellte Lehre von sich aus nicht erkennen. Wie der gerichtliche Sachverständi-\n\nge überzeugend ausgeführt hat, wird auch der Chirurg oder Orthopäde, mit\n\ndem der Durchschnittsfachmann in engem Kontakt steht, die Problematik, ei-\n\nnen festen Sitz der Knochenschraube zu erreichen, in erster Linie dadurch zu\n\nlösen versuchen, daß er, aufgrund seiner Erfahrung als Operateur, die Pedikel-\n\noder Knochenschraube so auswählt, daß diese im entsprechenden Knochen-\n\nabschnitt die notwendige Stabilität gewährleistet. Ein ungelöstes Bedürfnis er-\n\ngab sich danach nur für den Fall, daß mit der zunächst gewählten Schraube\n\nkein fester Sitz erreicht wurde und deshalb eine Schraube mit größerem\n\nDurchmesser einzusetzen war.\n\nDer gerichtliche Sachverständige hat zur Überzeugung des Senats dar-\n\ngelegt, daß schon fraglich ist, ob der Durchschnittsfachmann überhaupt das\n\nProblem erkannte, daß beim Einsatz einer Knochenschraube mit größerem\n\nDurchmesser nur dann eine stabilere Verbindung entstehen konnte, wenn die-\n\nse Knochenschraube ein Gewinde mit gleicher Steigung besaß und daß bei\n\nVerwendung einer Schraube mit abweichender Gewindesteigung das vorhan-\n\ndene vorgeschnittene Gewinde zerstört wurde. Dafür hatte er insbesondere\n\nkeine Anhaltspunkte aus dem allgemeinen Stand der Schraubenverbindungs-\n\ntechnik, wo ein entsprechendes Problem nicht auftritt. Im technischen Bereich\n\nstellt sich vielmehr, wie der gerichtliche Sachverständige auf Nachfrage in der\n\nmündlichen Verhandlung bestätigt hat, das Problem nicht ausreichender Stabi-\n\nlität einer Schraubenverbindung nicht, weil zum einen die vorgegebenen\n\nWerkstoffeigenschaften von Holz, Kunststoff oder Metall es ermöglichen, von\n\nvornherein zu bestimmen, welche Schraube zur Erzielung einer festen Verbin-\n\ndung nötig ist, und zum anderen, weil im Fall von Fehlversuchen der Techniker\n\nbei diesen Materialien andere Abhilfemöglichkeiten ergreift als diejenige, die\n\ndie Streitpatente lehren. Beim Einbringen von Schrauben in Holz werden ent-\n\nweder selbstschneidende Schrauben verwendet, die in jedem Fall im Holz ei-\n\nnen festen Halt finden, oder Schrauben, die eine Vorbohrung definierten\n\nDurchmessers erfordern und dann stabil eingebracht werden können. Sollte\n\nausnahmsweise, beispielsweise aufgrund eines zu großen Vorbohrungsdurch-\n\nmessers, kein stabiler Halt zu erzielen sein, so wird entweder eine Schraube\n\nnächstgrößeren Durchmessers benutzt oder ein neuer in der Nähe gelegener\n\nEinbringungsort gewählt. Die Einbringung in das bereits benutzte Schrauben-\n\nloch bereitet dabei keine Schwierigkeiten und setzt auch keine Schraube mit\n\ngleicher Steigung voraus, weil Holz ein kompakter Werkstoff ist, der ohne\n\nRücksicht auf die Steigung des Gewindes die Schraube größeren Durchmes-\n\nsers aufnimmt. Bei Schraubverbindungen mit metallischen Werkstoffen muß\n\nregelmäßig ein Innengewinde vorgeschnitten werden, mit der Folge, daß nur\n\neine Schraube eingebracht werden kann, die ein mit dem Gewindeloch identi-\n\nsches Gewinde hat. Stabilität ist dann zwangsläufig gegeben. Die Verwendung\n\nunterschiedlicher Gewinde ist bei Metallschraubverbindungen grundsätzlich\n\nnicht möglich, da die Werkstoffeigenschaften nahezu keine Verformung tolerie-\n\nren. Eine Ausnahme bilden lediglich die sogenannten Interferenzschraubensy-\n\nsteme, bei denen bewußt zwei unterschiedliche Gewinde bestimmter vordefi-\n\nnierter Ausgestaltung kombiniert werden, damit diese sich nach bestimmter\n\nEinschraubtiefe gegeneinander verklemmen und dann keiner weiteren Siche-\n\nrung mehr bedürfen.\n\nDer Senat hat danach Zweifel, ob der Durchschnittsfachmann das Pro-\n\nblem überhaupt erkannt und nach einer Lösung im Sinne der Lehre der Streit-\n\npatente gesucht hat. Diese Zweifel verstärken sich dadurch, daß der gerichtli-\n\nche Sachverständige sich selbst nicht sicher war, ob er derartige Überlegun-\n\ngen angestellt oder zur Lösung der Streitpatente gefunden hätte.\n\nBei diesem Beweisergebnis konnte der Senat nicht die Überzeugung\n\ngewinnen, daß der Gegenstand der Streitpatente, soweit es sich um die An-\n\nwendung auf dem Gebiet der Osteosynthese handelt, für den Durchschnitts-\n\nfachmann nahegelegen hätte. Für die Anwendung auf anderen Gebieten, die\n\nnach dem Streitpatent II von dessen Patentanspruch 1 umfaßt sind, gilt dies\n\nebenso, da, wie bereits dargestellt, auf diesen Gebieten der Fachmann in er-\n\nster Linie an andere Lösungen denkt, wenn er Schraubverbindungen im Sinne\n\neines festeren Halts verbessern will.\n\nDie mit der Teilnichtigkeitsklage ebenfalls angegriffenen Unteransprü-\n\nche 2, 5 und 7 der Streitpatente haben weitere Ausgestaltungen der Lehre der\n\nPatentansprüche 1 der Streitpatente zum Gegenstand, sind auf diese rückbe-\n\nzogen und werden daher durch deren Patentfähigkeit ebenfalls getragen.\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung\n\nmit § 91 ZPO.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_118-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-12/x-zr-118-99","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_118-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_118-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-12/x-zr-118-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_118-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:46:35.189910+00:00"}}