{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_115-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-10-22","aktenzeichen":"X ZR 115/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nX ZR 115/99\n\nVerkündet am:\n22. Oktober 2002\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. Oktober 2002 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,\n\nKeukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Juristischen Be-\n\nschwerdesenats und Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts\n\nvom 16. April 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des am\n\n26. September 1987 angemeldeten und am 31. März 1993 veröffentlichten\n\neuropäischen Patents 309 596 (Streitpatents). Das Streitpatent umfaßt\n\n12 Patentansprüche, von denen Anspruch 1 wie folgt lautet:\n\n\"A pumping apparatus for delivering liquid at a high pressure at\n\nwhich compressibility of the liquid becomes noticable, and at a se-\n\nlectable flow rate, comprising\n\na) a first piston (10) for reciprocation in a first pump chamber (7),\n\nthe first pump chamber having an inlet port and an outlet port,\n\nb) a second piston (20) for reciprocation in a second pump cham-\n\nber (18), the second pump chamber having an inlet port and an\n\noutlet port,\n\nc) a conduit connection (12, 14) between the outlet port of the first\n\npump chamber and the inlet port of the second pump chamber,\n\nd) an inlet valve (4) connected to the inlet port of the first pump\n\nchamber for allowing flow of liquid into the first pump chamber\n\nand for inhibiting flow in the opposite direction,\n\ne) an outlet valve (13) connected to the outlet of the first pump\n\nchamber for allowing flow of liquid into the second pump cham-\n\nber and for inhibiting flow in the opposite direction,\n\nf) drive means (30, 34; 31, 33; 32, 36) for reciprocating the first\n\nand the second piston,\n\ng) wherein the liquid in the first pump chamber is compressed to a\n\nhigh pressure before delivery of the compressed liquid into the\n\nsecond pump chamber,\n\ncharacterised by\n\ncontrol means (41, 42, 43, 44, 35) coupled to the drive means (30,\n\n34; 31, 33; 32, 36) for adjusting the stroke lengths of the pistons\n\n(10, 20) between their top dead centre and their bottom dead cen-\n\ntre, respectively, in response to the desired flow rate of the liquid\n\ndelivered at the outlet of the pumping apparatus, with the stroke\n\nvolume (i.e., the amount of liquid displaced during a pump cycle)\n\nbeing decreased when the flow rate is decreased and vice versa,\n\nsuch that pulsations in the flow of the liquid delivered to the output\n\nof the pumping apparatus are reduced.\"\n\nIn der Streitpatentschrift ist dieser Anspruch wie folgt ins Deutsche über-\n\nsetzt:\n\n\"Pumpeinrichtung zum Fördern von Flüssigkeit unter hohem Druck,\n\nbei dem sich die Kompressibilität der Flüssigkeit bemerkbar macht,\n\nund mit wählbarer Flußrate mit\n\na) einem ersten Kolben (10), der in einer ersten Pumpenkammer\n\n(7) eine Hubbewegung vollführt, wobei die erste Pumpenkammer\n\neine Einlaß- und eine Auslaßöffnung besitzt,\n\nb) einem zweiten Kolben (20), der in einer zweiten Pumpenkammer\n\n(18) eine Hubbewegung vollführt, wobei die zweite Pumpen-\n\nkammer eine Einlaß- und eine Auslaßöffnung besitzt,\n\nc) einer Verbindungsleitung (12, 14) zwischen der Auslaßöffnung\n\nder ersten Pumpenkammer und der Einlaßöffnung der zweiten\n\nPumpenkammer,\n\nd) einem an die Einlaßöffnung der ersten Pumpenkammer ange-\n\nschlossenen Einlaßventil (4), durch das ein Flüssigkeitsstrom in\n\ndie erste Pumpenkammer eintreten kann und eine Strömung in\n\nentgegengesetzter Richtung verhindert wird,\n\ne) einem an den Auslaß der ersten Pumpenkammer angeschlosse-\n\nnen Auslaßventil (13), durch das Flüssigkeit in die zweite Pum-\n\npenkammer einströmen kann und eine Strömung in entgegenge-\n\nsetzter Richtung verhindert wird,\n\nf) Antriebsmitteln (30, 34; 31, 33; 32, 36) für die Hubbewegung des\n\nersten und des zweiten Kolbens,\n\ng) wobei die Flüssigkeit in der ersten Pumpenkammer auf einen\n\nhohen Druck komprimiert wird, bevor die komprimierte Flüssig-\n\nkeit in die zweite Pumpenkammer gefördert wird,\n\ngekennzeichnet durch\n\nmit den Antriebsmitteln (30, 34; 31, 33; 32, 36) gekoppelte Steuer-\n\nmittel (41, 42, 43, 44, 35) zur Einstellung der Hublängen der Kol-\n\nben (10, 20) zwischen ihrem jeweiligen oberen und unteren Tot-\n\npunkt in Abhängigkeit von der gewünschten Flußrate der geför-\n\nderten Flüssigkeit am Ausgang der Pumpeinrichtung, wobei das\n\nHubvolumen (d.h. die während eines Pumpzyklus verdrängte Flüs-\n\nsigkeitsmenge) sich mit abnehmender Flußrate verringert und um-\n\ngekehrt, derart, daß Pulsationen in dem an den Ausgang der\n\nPumpeinrichtung geförderten Flüssigkeitsstrom verringert werden.\"\n\nWegen des Wortlauts der übrigen Patentansprüche wird auf die Streit-\n\npatentschrift verwiesen.\n\nDie Klägerin hält das Streitpatent für nicht patentfähig. Sie ist insbeson-\n\ndere der Auffassung, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei durch die amerika-\n\nnische Patentschrift 4 681 513 neuheitsschädlich vorweggenommen, jedenfalls\n\naber nahegelegt.\n\nDie Beklagte hat das Streitpatent mit der Maßgabe verteidigt, daß in\n\nPatentanspruch 10 eine Alternative gestrichen werden solle.\n\nMit dieser Maßgabe hat das Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage\n\nabgewiesen.\n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren An-\n\ntrag weiterverfolgt, das Streitpatent insgesamt für nichtig zu erklären.\n\nDie Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Univ.-Prof. Dr.-Ing. H. M.\n\n ein \n\nschriftliches\n\nGutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und er-\n\ngänzt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Wie das Bundespatentge-\n\nricht hat auch der Senat nicht die Überzeugung gewonnen, daß der Gegen-\n\nstand der Streitpatents nicht patentfähig ist, so daß die Nichtigkeitsklage zu\n\nRecht abgewiesen worden ist (Artt. 52 Abs. 1, 54, 56, 138 Abs. 1 lit. a EPÜ, Art.\n\nII § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG).\n\nI.\n\nDas Streitpatent betrifft eine Pumpeinrichtung zum Fördern von\n\nFlüssigkeit unter hohem Druck, bei dem sich die Kompressibilität der Flüssig-\n\nkeit bemerkbar macht, mit wählbarer Flußrate. Solche Vorrichtungen werden,\n\nwie die Streitpatentschrift erläutert, insbesondere in der Flüssigkeitschromato-\n\ngraphie eingesetzt, um die bewegliche Phase durch die Trennsäule hindurch-\n\nzuführen. Dabei soll einerseits die Flußrate einstellbar sein, andererseits die\n\neingestellte Flußrate zur Vermeidung von Meßfehlern möglichst konstant\n\n(schwankungsfrei) gehalten werden.\n\nDie Patentschrift beschreibt, daß Hubkolbenpumpen mit nur einem Kol-\n\nben von Haus aus mit Flußschwankungen (Pulsationen) behaftet seien, weil\n\nder Kolben nur während eines Teils des Pumpzyklus´ fördere. Zur Reduzierung\n\ndieser Pulsationen sei es bekannt, eine Doppelkolbenpumpe zu verwenden,\n\nderen miteinander verbundene Pumpenköpfe jeweils einen Hubkolben besit-\n\nzen, die über Nocken und eine Nockenwelle mit einem vorbestimmten Phasen-\n\nabstand angetrieben werden, so daß sich ein relativ gleichmäßiger Förder-\n\nstrom ergebe. Zudem seien zusätzliche Pulsationsdämpfer bekannt.\n\nBei den in der Hochleistungsflüssigkeitschromatographie auftretenden\n\nhohen Drücken bilde jedoch die Kompressibilität der Lösungsmittel eine zu-\n\nsätzliche Quelle für Flußpulsationen. Bei jedem Kompressionszyklus der Pum-\n\npe müsse der erste Kolben vor Beginn der Förderung der Flüssigkeit erst einen\n\nbestimmten Weg zurücklegen, um die Flüssigkeit auf den endgültigen Förder-\n\ndruck zu bringen, was zu Flußpulsationen entsprechend der Pumpenfrequenz\n\nführe, die sich insbesondere bei niedrigen Flußraten und entsprechend kleine-\n\nren Spitzen (Peaks) im Chromatogramm störend bemerkbar machten.\n\nAus der amerikanischen Patentschrift 4 352 636 sei es bekannt, die\n\ndurch die Kompressibilität der Lösungsmittel erzeugten Pulsationen durch spe-\n\nziell ausgebildete Nocken zu reduzieren, deren Form so gewählt sei, daß sich\n\nwährend des gesamten Rotationszyklus mit Ausnahme eines kurzen Abschnitts\n\nzu Beginn des Ausstoßhubs des ersten Kolbens die gleiche Fördermenge er-\n\ngebe, um durch eine Vorkompressionsphase und den resultierenden positiven\n\nFörderpuls die Kompressibilität der Flüssigkeit auszugleichen. Die Vorkom-\n\npressionsphase sei jedoch von einer Vielzahl von Parametern abhängig, die\n\nnicht alle präzise bestimmt werden könnten, so daß eine Restpulsation zu er-\n\nwarten sei. Außerdem benötige die Konstruktion präzise bearbeitete Nocken\n\nund sei damit verhältnismäßig kompliziert.\n\nHieraus ergibt sich, wie in der Streitpatentschrift angegeben, das techni-\n\nsche Problem, eine Pumpeinrichtung zur Verfügung zu stellen, die es mit kon-\n\nstruktiv einfachen Mitteln erlaubt, innerhalb eines breiten Bereichs von Fluß-\n\nraten nachteilige Auswirkungen von Pulsationen auf die chromatographischen\n\nMeßergebnisse weitgehend zu vermeiden.\n\nErfindungsgemäß soll dies mit folgender Merkmalskombination erreicht\n\nwerden:\n\nPumpeinrichtung zum Fördern von Flüssigkeit unter hohem Druck, bei\n\ndem sich die Kompressibilität der Flüssigkeit bemerkbar macht, mit einer\n\nwählbaren Flußrate, umfassend\n\n1.\n\neine erste Pumpenkammer (7),\n\n1.1\n\nin der ein erster Kolben (10) eine Hubbewegung vollführt\n\nund\n\n1.2\n\ndie eine Einlaßöffnung und eine Auslaßöffnung aufweist,\n\n2.\n\neine zweite Pumpenkammer (18),\n\n2.1\n\nin der ein zweiter Kolben (20) eine Hubbewegung vollführt\n\nund\n\n2.2\n\ndie eine Einlaßöffnung und eine Auslaßöffnung aufweist,\n\n3.\n\neine Verbindungsleitung (12, 14) zwischen der Auslaßöffnung der\n\nersten Pumpenkammer und der Einlaßöffnung der zweiten Pum-\n\npenkammer,\n\n4.\n\nein Einlaßventil (4)\n\n4.1\n\ndas an die Einlaßöffnung der ersten Pumpenkammer ange-\n\nschlossen ist und\n\n4.2\n\ndurch das ein Flüssigkeitsstrom in die erste Pumpenkam-\n\nmer eintreten kann und eine Strömung in entgegengesetz-\n\nter Richtung verhindert wird,\n\n5.\n\nein Auslaßventil (13),\n\n5.1\n\ndas an den Auslaß der ersten Pumpenkammer ange-\n\nschlossen ist und\n\n5.2\n\ndurch das Flüssigkeit in die zweite Pumpenkammer ein-\n\nströmen kann und eine Strömung in entgegengesetzter\n\nRichtung verhindert wird,\n\n6.\n\nAntriebsmittel (30, 34; 31, 33; 32, 36)\n\n6.1\n\n6.2\n\nfür die Hubbewegung des ersten und des zweiten Kolbens,\n\nwobei die Flüssigkeit in der ersten Pumpenkammer auf ei-\n\nnen hohen Druck komprimiert wird, bevor die komprimierte\n\nFlüssigkeit in die zweite Pumpenkammer gefördert wird,\n\n7.\n\nmit den Antriebsmitteln (30, 34; 31, 33; 32, 36) gekoppelte Steu-\n\nermittel (41, 42, 43, 44, 35)\n\n7.1\n\nzur Einstellung der Hublängen der Kolben (10, 20) zwi-\n\nschen ihrem jeweiligen oberen und unteren Totpunkt\n\n7.2\n\nin Abhängigkeit von der gewünschten Flußrate der geför-\n\nderten Flüssigkeit am Ausgang der Pumpenvorrichtung,\n\n7.3\n\nwobei das Hubvolumen (d.h. die während eines Pumpzy-\n\nklus verdrängte Flüssigkeitsmenge) mit abnehmender Fluß-\n\nrate verringert wird und umgekehrt,\n\n7.4\n\nderart, daß Pulsationen in dem an den Ausgang der Pum-\n\npeinrichtung geförderten Flüssigkeitsstrom verringert wer-\n\nden (\"such that pulsations ... are reduced\").\n\nDie nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Streitpatentschrift zeigt ein\n\nAusführungsbeispiel der Erfindung.\n\nDie Streitpatentschrift erläutert, daß erfindungsgemäß die Flußrate, die\n\nbei den bekannten Fördersystemen bei gleichbleibendem Hubvolumen durch\n\nVeränderung der Hubfrequenz der Kolben verändert worden sei, durch Verän-\n\nderung sowohl der Hubfrequenz als auch des Hubvolumens verändert werde.\n\nDaraus ergeben sich zwei Vorteile:\n\n- Zum einen wird mit - bei kleinerer Flußrate - kleiner werdendem Hub-\n\nvolumen auch das Volumen kleiner, das vor Beginn des Förderns auf\n\nden Enddruck zu komprimieren ist, was die Kompressionsphase ver-\n\nkürzt und zu geringeren Pulsationen führt.\n\n- Zum anderen bedeutet ein geringeres Hubvolumen eine höhere\n\nHubfrequenz und damit eine entsprechend höhere Frequenz der\n\nverbleibenden Pulsationen. Sie wirkt sich günstig aus, weil hochfre-\n\nquente Pulsationen eher wie ein gleichmäßiges Hintergrundsignal\n\nwirken, das das gesamte Chromatogramm im wesentlichen gleich-\n\nmäßig beeinflußt; außerdem führt, wie Prof. Dr.-Ing. S. in dem von\n\nder Beklagten erstinstanzlich vorgelegten Privatgutachten darlegt\n\nund der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, das Speicherver-\n\nhalten des Systems zu einer Art \"Tiefpaßwirkung\", d.h. zu einer\n\nGlättung der Pulsationen, die um so ausgeprägter erfolgt, desto hö-\n\nher die Pulsationsfrequenz ist.\n\nMit konstruktiv einfachen Mitteln werden damit die nachteiligen Auswirkungen\n\nvon Pulsationen in dem besonders kritischen Bereich der niedrigeren Flußraten\n\nreduziert.\n\nAnspruch 1 des Streitpatents läßt hierbei offen, in welchem konkreten\n\nMaße bei einer Verringerung der Flußrate die Hublänge reduziert werden soll\n\nund welche Hubdauer und Hubfrequenz sich demgemäß bei einer vorgegebe-\n\nnen Flußrate ergeben. Stellt man den Zusammenhang wie in dem angefochte-\n\nnen Urteil und nachstehend wiedergegeben graphisch dar (wobei h die Hub-\n\nlänge und Th die Dauer des Kolbenhubs bezeichnen), bleibt demgemäß eben-\n\nso offen, wo genau zwischen dem Nullpunkt und dem Punkt 1 auf der eine\n\nFlußrate V2 < V1 < V0 darstellenden Geraden V1 der dem Verhältnis Hublänge\n\nzu Hubdauer entsprechende \"Betriebspunkt\" B1’ liegt, wie die Form der Kurve\n\nB' offenbleibt, die die Betriebspunkte B0, B1’ und B2’ verbindet und die, wie dar-\n\ngestellt, eine Gerade sein kann, aber nicht sein muß.\n\nB\n\nB’\n\nJedoch erhält der Fachmann, bei dem es sich um einen Diplomingenieur\n\nmit vertieften Kenntnissen im Bereich der Feinmechanik, der Hochdrucktechnik\n\nund der Steuerungstechnik und Erfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung\n\nund Konstruktion von Flüssigkeitschromatographen handelt, durch das funktio-\n\nnale Merkmal 7.4 eine Zielrichtung vorgegeben, an der er sich bei der Auswahl\n\ndes \"Betriebspunktes\" Bx’ orientieren kann, indem er diesen so wählt, daß die\n\nPulsationen in dem an den Ausgang der Pumpeinrichtung geförderten Flüssig-\n\nkeitsstrom wirksam verringert werden. Darüber hinaus muß die Kurve B' der\n\nBedingung h0 > h1’ > h2’ ... > hn’ genügen, die sich aus Merkmal 7.3 ergibt, d.h.\n\ndie Hublänge darf, wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen\n\nVerhandlung überzeugend erläutert hat, nach dem Verständnis des Fach-\n\nmanns vom Wortsinn dieses Merkmals bei einer einstellbaren geringeren Fluß-\n\nrate nicht ansteigen oder gleichbleiben, soweit nicht die technischen Gegeben-\n\nheiten, wie insbesondere die Auflösung des Schrittmotors, eine Veränderung\n\nnur um bestimmte Inkremente zulassen. Eine Ausnahme von dieser Bedingung\n\nbilden nur die in der Beschreibung des Streitpatents erwähnten sehr geringen\n\nFlußraten unter etwa 0,1 ml/min, bei denen das Hubvolumen bis herunter zur\n\nFlußrate Null auf einem konstanten Wert gehalten wird (Sp. 11 Z. 42 - 49). Der\n\nFachmann erkennt, wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, daß\n\ndies mit der erfindungsgemäßen Lehre deshalb vereinbar ist, weil bei sehr ge-\n\nringen Hubvolumina eine weitere Verringerung des Hubvolumens praktisch\n\nnicht oder nicht mehr sinnvoll realisierbar sein kann.\n\nII.\n\nEin Gegenstand mit diesen Merkmalen war am Anmeldetag des\n\nStreitpatents neu.\n\nDie - wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht - von dem im Prüfungs-\n\nverfahren und im Nichtigkeitsverfahren erörterten Stand der Technik für eine\n\nneuheitsschädliche Vorwegnahme allein in Betracht kommende amerikanische\n\nPatentschrift 4 681 513 (\"Saito\") beschreibt keine Pumpeinrichtung mit Steuer-\n\nmitteln, mit denen im vorstehend erläuterten Sinne das Hubvolumen mit ab-\n\nnehmender Flußrate derart verringert wird, daß störende Pulsationen in dem\n\nan den Ausgang der Pumpeinrichtung geförderten Flüssigkeitsstrom verringert\n\nwerden (Merkmale 7.3 und 7.4).\n\nMit dem in Sp. 5 Z. 10 bis Sp. 8 Z. 26 beschriebenen bevorzugten Aus-\n\nführungsbeispiel, das durch das nachfolgende, in Fig. 7 dargestellte Blockdia-\n\ngramm veranschaulicht wird, offenbart diese Druckschrift eine Pumpeinrichtung\n\nmit den Merkmalen 1 bis 6.2 des Streitpatents.\n\nEs handelt sich um eine Pumpeinrichtung, die in Übereinstimmung mit\n\nMerkmal 1 zum Fördern von Flüssigkeit unter hohem Druck, bei dem sich die\n\nKompressibilität der Flüssigkeit bemerkbar macht, vorgesehen ist. Die Pumpe\n\nweist zwei hintereinander geschaltete Pumpeneinheiten 50, 40 auf, die durch\n\neine Leitung 60 miteinander verbunden sind (Merkmal 3). Jede Pumpeneinheit\n\nweist einen Kolben 53, 43 auf, der in einer Pumpenkammer eine Hubbewegung\n\nvollführt (Merkmale 1.1 und 2.1). In Einlaßöffnungen und Auslaßöffnungen je-\n\nder Pumpeneinheit sind Rückschlagventile 52, 51; 42, 41 angeordnet, die ein\n\nRückströmen der Flüssigkeit verhindern (Merkmale 1.2, 2.2, 4 und 5). Der An-\n\ntrieb der Kolben 53, 43 erfolgt über Nockenscheiben 55, 45, die jeweils von\n\neinem Schrittmotor 56, 46 angetrieben werden (Merkmal 6.1). Die Schrittmoto-\n\nren führen Drehbewegungen in alternierender Drehrichtung durch, die mit Hilfe\n\nder Nockenscheiben in die oszillierende Bewegung der Kolben umgesetzt wer-\n\nden. Wegen der hintereinander geschalteten Pumpeneinheiten muß die Flüs-\n\nsigkeit in der ersten Pumpenkammer vor Beginn der Förderung zunächst auf\n\nden Druck, der in der Verbindungsleitung und der zweiten Pumpenkammer\n\nherrscht, vorverdichtet werden, da sich erst danach die Rückschlagventile öff-\n\nnen (Merkmal 6.2).\n\nDie Pumpeinrichtung soll für drei unterschiedliche Analysebereiche des\n\nnachgeschalteten Flüssigkeitschromatographen einsetzbar sein, nämlich für\n\ndie Mikroanalyse mit einer Flußrate bis 0,1 µl/min, die Semimikroanalyse mit\n\neiner Flußrate bis 1 µl/min und die Makroanalyse mit einer Flußrate bis 10\n\nµl/min. Die Druckschrift erläutert, daß es sehr schwierig sei, diese drei Flußra-\n\ntenbereiche (die sich um den Faktor 100 unterscheiden) durch die Verwendung\n\neiner konventionellen Pumpenanordnung abzudecken, bei der die Nocken zum\n\nAntrieb der Kolben in einer Richtung rotieren. Wenn die Nocken jeden Flußra-\n\ntenbereich abdecken sollten, würde die Hubdauer bei großen Flußraten so\n\nkurz, daß sich die Kolben von der Nockenscheibe abhöben, während bei klei-\n\nnen Flußraten die Geschwindigkeit des Schrittmotors so stark verlangsamt\n\nwerden müßte, daß dieser nicht mehr glatt rotieren könnte (Sp. 4, Z. 4 bis 14\n\nder US-Patentschrift).\n\nZur Bewältigung dieses Problems ist bei dem bevorzugten Ausführungs-\n\nbeispiel vorgesehen, auf den Nockenscheiben 55, 45, mit denen die Kolben\n\nangetrieben werden, - wie in der nachfolgend wiedergegebenen Fig. 10 ge-\n\nzeigt - insgesamt fünf aneinander anschließende, sich zu 360° ergänzende\n\nWinkelbereiche vorzusehen, von denen zwei (P1, P2) als Hilfssegmente dienen\n\nund die übrigen drei als Nutzsegmente für jeweils einen der drei unterschiedli-\n\nchen Analysebereiche eingesetzt werden, und zwar der Nockenbereich M für\n\ndie Mikroanalyse, der Nockenbereich S für die Semimikroanalyse und der Nok-\n\nkenbereich N für die Makroanalyse (US-Patentschrift Sp. 7, Z. 54 – Sp. 8 Z. 4).\n\nIn den Winkelbereichen M, S und N weisen die Nocken Kontur-Segmente mit\n\njeweils unterschiedlicher, jedoch innerhalb der einzelnen Winkelbereiche kon-\n\nstanter Steigung auf. Dabei soll sich bei einer minimal erreichbaren Flußrate\n\nvon 5,955 µl/min in der Makroanalyse eine Hublänge von 11.191 µm, bei einer\n\nFlußrate von 0,5955 µl/min in der Semimikroanalyse eine Hublänge von\n\n621 µm und bei einer Flußrate von 0,05955 µl/min in der Mikroanalyse eine\n\nHublänge von 31 µm ergeben.\n\nDer zentrale Steuerkreis 63 bestimmt abhängig von dem eingegebenen\n\nWert für die gewünschte Flußrate die Rotationsgeschwindigkeit und den Win-\n\nkelbereich, über den die Schwenkbewegung zum Antrieb des zweiten Kolbens\n\nerfolgt (Sp. 6, Z. 42 bis 56). In Abhängigkeit von der Bewegung des zweiten\n\nKolbens wird der Antriebsmotor 56 für den ersten Kolben 53 geregelt. Der sich\n\nin der Druckleitung 62 einstellende Enddruck der Pumpe wird mit dem Druck-\n\nsensor 64 erfaßt. Falls sich Druckpulsationen im Übergangsbereich zwischen\n\nder Förderung der ersten und der zweiten Pumpeneinheit ergeben, wird die\n\nVorkompressionsphase der ersten Pumpeneinheit durch Erhöhung oder Er-\n\nniedrigung der Kolbengeschwindigkeit des ersten Kolbens so verändert, daß\n\ndie Druckschwankungen verringert werden (US-Patentschrift Sp. 7, Z. 3 - 26).\n\nIn der Entgegenhaltung ist somit zwar die Verringerung des Hubvolu-\n\nmens für niedrigere Flußraten beschrieben, jedoch nur für den Übergang von\n\nder Makroanalyse zur Semimikroanalyse oder von der Semimikroanalyse zur\n\nMikroanalyse. Dagegen ist der Schrift, wie bereits das sachkundig besetzte\n\nBundespatentgericht angenommen und die eingehende Erörterung mit dem\n\ngerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat,\n\nnichts dafür zu entnehmen, daß auch innerhalb der Analysebereiche bei Wahl\n\neiner niedrigeren Flußrate das Hubvolumen verringert werden könnte. Insbe-\n\nsondere bezieht der Fachmann nach den überzeugenden Ausführungen des\n\nSachverständigen Angaben in der Entgegenhaltung zur Veränderung des Win-\n\nkelbereichs (Sp. 6 Z. 44 - 56) nur auf den Wechsel zwischen den für die unter-\n\nschiedlichen Analysebereiche vorgesehenen Winkelbereichen M, S und N,\n\nnicht jedoch auf die Möglichkeit, einen dieser Bereiche bei geringerer Flußrate\n\nnur teilweise zu überstreichen. Der vorstehend zu I formulierten Gültigkeitsbe-\n\ndingung für den Verlauf der Kurve B ist somit nicht genügt, Merkmal 7.3 nicht\n\nerfüllt.\n\nEs kommt hinzu, daß die Schrift auch keinen Anhaltspunkt dafür bietet,\n\ndaß die Verringerung des Hubvolumens bei dem Übergang von einem \"gröbe-\n\nren\" zu einem \"feineren\" Analysebereich an der Zielsetzung orientiert wäre,\n\nPulsationen zu reduzieren (Merkmal 7.4), oder dieses Ziel auch nur objektiv zu\n\nerreichen geeignet wäre.\n\nDie Zielsetzung bei der Ausgestaltung der Nocken mit Bereichen unter-\n\nschiedlicher Steigung ist eine andere, wie sich aus Sp. 4 Z. 4 - 14 der\n\nUS-Patentschrift und der darauf bezogenen Aufgabe ergibt, eine Pumpenan-\n\nordnung bereitzustellen, die ein Fluid über einen ziemlich breiten Bereich von\n\nFlußraten fördern kann (Sp. 4 Z. 28 - 30). Es gilt nämlich sowohl ein Abheben\n\nder Kolben von den Nockenscheiben bei zu hoher Geschwindigkeit als auch\n\neine nicht-glatte Rotation bei zu niedriger Geschwindigkeit des Schrittmotors\n\nzu vermeiden. Zwar erwähnt die Entgegenhaltung auch als Anliegen der Erfin-\n\ndung, eine Pumpenanordnung bereitzustellen, die nur kleine Anzahl von Fluß-\n\nratenpulsationen erzeugt (Sp. 4 Z. 22 - 24). Jedoch wird dieses Ziel mit ande-\n\nren Mitteln verfolgt, nämlich dadurch, daß die Vorkompressionsphase der er-\n\nsten Pumpeneinheit gegebenenfalls durch Erhöhung oder Erniedrigung der\n\nKolbengeschwindigkeit des ersten Kolbens so verändert wird, daß die Druck-\n\nschwankungen verringert werden. Deswegen setzt die Entgegenhaltung, an-\n\nders als das Streitpatent, auch zwingend zwei gesondert ansteuerbare Schritt-\n\nmotoren für die beiden Nocken voraus. Schließlich ergibt sich auch nichts an-\n\nderes aus der des weiteren genannten Zielsetzung, eine Pumpenanordnung\n\nbereitzustellen, deren Flußrate verändert werden kann, ohne das Zeitintervall\n\nder Flußratenpulsationen allzu lang zu machen (Sp. 4 Z. 25 - 27). Sie knüpft an\n\ndie Darlegung in der Beschreibung an, ein Mittel, die Abnahme der durch-\n\nschnittlichen Flußrate aufgrund des höheren Förderdrucks zu mindern, bestehe\n\ndarin, den Hub des Kolbens zu verlängern und damit die Frequenz der Absorp-\n\ntionen des Kompressionsvorgangs pro Zeiteinheit zu reduzieren; werde die\n\nHubdauer jedoch auf einen extrem großen Wert wie z.B. eine Minute angeho-\n\nben, werde die sonst übliche Wirkung der Ladung auf die Pumpe zum Glätten\n\nvon Flußratenpulsationen oder die Wirkung eines Dämpfers zum Entfernen von\n\nFlußratenpulsationen nicht mehr erreicht werden können (Sp. 3 Z. 42 - 61). Es\n\ngeht der Schrift somit auch in diesem Zusammenhang gerade nicht um eine\n\nkontinuierliche Verringerung des Hubs bei abnehmenden Flußraten, sondern\n\nlediglich um die Vermeidung extrem hoher Frequenzen.\n\nEs läßt sich auch nicht feststellen, daß bei der in der Entgegenhaltung\n\nbeschriebenen Pumpeinrichtung durch die Verringerung des Hubvolumens bei\n\nWahl eines feineren Analysebereichs mit niedrigerer Flußrate tatsächlich Pul-\n\nsationen reduziert würden. Denn wie dort in Sp. 8 Z. 17 - 26 beschrieben wird,\n\nmuß die Einlaßpumpe 50 das Fluid bei einer größeren Flußrate fördern als die\n\nAuslaßpumpe 40; ist die Nocke 55 im Profil mit der Nocke 45 identisch, ist es\n\ndeshalb notwendig, die Nocke 55 über zwei oder mehrere der Winkelbereiche\n\nzu rotieren. Da die Übergänge zwischen den Winkelbereichen unstetig sind,\n\nwerden hierdurch, wie der Privatgutachter Prof. Dr. S. eingehend begründet\n\nund der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, zwangsläufig Pulsationen\n\nverursacht. Zwar weist die Formulierung der Entgegenhaltung, wie die Klägerin\n\nzu Recht geltend macht, den Fachmann darauf hin, daß auch nicht-identische\n\nNockenprofile denkbar wären. Jedoch fehlt es an einer konkreten Offenbarung,\n\nwie solche nicht identischen Nockenprofile ausgestaltet werden könnten, eben-\n\nso wie an jedem Hinweis, daß ihre Verwendung wünschenswert sein könnte.\n\nAuch hieran wird deutlich, daß der Entgegenhaltung nichts dafür zu entnehmen\n\nist, durch ein abnehmendes Hubvolumen bei abnehmender Flußrate störende\n\nPulsationen zu reduzieren.\n\nDafür läßt sich schließlich auch nichts aus dem Argument der Klägerin\n\nherleiten, die Ausgestaltung der Nocken mit Segmenten unterschiedlicher Stei-\n\ngung sei nur Gegenstand des bevorzugten Ausführungsbeispiels und des An-\n\nspruchs 5 der Entgegenhaltung, während Anspruch 1 ganz allgemein Nocken\n\nlehre, die an jeder rotierenden Welle zum Zusammenwirken mit den an den\n\nfreien Enden jedes Kolbens angebrachten Nockenstößeln befestigt seien, und\n\nSchrittmotoren, die so gesteuert würden, daß sie innerhalb eines Winkelbe-\n\nreichs vor und zurück rotierten, der entsprechend der gewünschten Flußrate\n\ngesteuert sei (\"stepper motors being controlled to rotate back and forth within\n\nan angular range controlled according to the desired flow rate\"). Es ist schon\n\nzweifelhaft, ob der Fachmann diesen Anspruch trotz der beschriebenen\n\nNachteile eines alle Flußratenbereiche abdeckenden Nockens dahin versteht,\n\ndaß die Nocken auch mit gleichmäßiger Steigung ausgebildet sein können,\n\ndenn wie der gerichtliche Sachverständige erläutert hat, erlaubt es die be-\n\ngrenzte Schrittmotorauflösung dem Fachmann nicht, bei der Vorrichtung nach\n\nSaito kurzerhand auf unterschiedliche Nockensegmente zu verzichten. Jeden-\n\nfalls ist dem nicht weiter erläuterten, allgemein formulierten Anspruch für den\n\nFachmann, wie der Sachverständige bestätigt hat, mangels entsprechender\n\nErläuterungen oder wenigstens Zielvorgaben in der Beschreibung aber nicht zu\n\nentnehmen, daß die Steuerung so erfolgen soll, daß bei Wahl einer geringeren\n\nFlußrate ein kleinerer Winkelbereich überstrichen wird.\n\nIII.\n\nHiernach läßt sich aber auch nicht feststellen, daß der Stand der\n\nTechnik dem Fachmann die technische Lehre des Anspruchs 1 des Streitpa-\n\ntents nahegelegt hat. Die amerikanische Patentschrift 4 681 513 enthält nach\n\ndem Vorstehenden ebensowenig eine Anregung, schädliche Pulsationen da-\n\ndurch zu verringern, daß das Hubvolumen mit abnehmender Flußrate verrin-\n\ngert wird, wie der übrige im Verfahren erörterte Stand der Technik, der keine\n\nPumpeinrichtung für hohe Drücke kennt, bei der eine Steuerung der Hublänge\n\nder Kolben vorgesehen ist. Der Fachmann mußte daher, um zu der Erfindung\n\nzu gelangen, sich von den bislang verfolgten Lösungen abkehren, Pulsationen\n\ndurch Dämpfungseinrichtungen und dergleichen so weit wie möglich zu ver-\n\nmeiden, und statt dessen den anderen Weg einschlagen, die Pulsationen in\n\nmöglichst kleine und hochfrequente Flußschwankungen umzuwandeln, die das\n\nchromatographische Meßergebnis nicht oder nur wenig stören. Der gerichtliche\n\nSachverständige hat dies dahin ausgedrückt, daß das Streitpatent nicht wie der\n\nStand der Technik versuche, Druckschwankungen zu eliminieren, sondern sie\n\nals systemimmanent betrachte und es unternehme, ihre Auswirkungen auf das\n\nErgebnis der Messung zu minimieren, indem es die Höhe der Pulsationen mit\n\nabnehmender Flußrate reduziere und gleichzeitig die Frequenz der Pulsatio-\n\nnen möglichst hoch halte. Allein sein allgemeines Fachwissen konnte den\n\nFachmann, wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats\n\nbestätigt hat, nicht auf diesen bislang nicht begangenen Weg führen.\n\nIV.\n\nDie auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 12 des\n\nStreitpatents werden bereits durch die Patentfähigkeit des Anspruchs 1 getra-\n\ngen und haben deshalb mit diesem Bestand.\n\nV.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in\n\nVerbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_115-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-22/x-zr-115-99","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_115-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_115-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-22/x-zr-115-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR_115-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:40:55.972469+00:00"}}