{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZB___7-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-01-25","aktenzeichen":"X ZB 7/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"Spiralbohrer PatG 1981 § 100 Abs. 3 Nr. 3 i.d.F. des 2. PatGÄndG a) Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 3 i.d.F. des 2. PatGÄndG schließt keine allgemeine Pflicht zu Hinweisen an die Parteien im Sinne der §§ 139, 238 ZPO, § 91 PatG ein. b) Ein solcher Hinweis kann im Hinblick auf das Gebot der Gewährung rechtli- chen Gehörs allenfalls dann geboten sein, wenn wegen der Auffassung des Gerichts für die Parteien nicht vorhersehbar ist, auf welche Erwägungen das Gericht seine Entscheidung stützen wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZB 7/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Januar 2000\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nSpiralbohrer\n\nPatG 1981 § 100 Abs. 3 Nr. 3 i.d.F. des 2. PatGÄndG\n\na) Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 100 Abs. 3\n\nNr. 3 i.d.F. des 2. PatGÄndG schließt keine allgemeine Pflicht zu Hinweisen\n\nan die Parteien im Sinne der §§ 139, 238 ZPO, § 91 PatG ein.\n\nb) Ein solcher Hinweis kann im Hinblick auf das Gebot der Gewährung rechtli-\n\nchen Gehörs allenfalls dann geboten sein, wenn wegen der Auffassung des\n\nGerichts für die Parteien nicht vorhersehbar ist, auf welche Erwägungen\n\ndas Gericht seine Entscheidung stützen wird.\n\nBGH, Beschluß vom 25. Januar 2000 - X ZB 7/99 - Bundespatentgericht\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2000\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis,\n\nScharen und Keukenschrijver\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Senats\n\n(Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom\n\n16. März 1999 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewie-\n\nsen.\n\nDer Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf\n\n100.000,-- DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist eingetragene Inhaberin des am\n\n22. Mai 1982 angemeldeten Patents 32 19 341, das einen Spiralbohrer betrifft.\n\nNachdem gegen dieses Schutzrecht von seiten der weiteren Verfah-\n\nrensbeteiligten Einspruch eingelegt worden war, hat die Patentabteilung 14 des\n\nDeutschen Patentamtes es mit Beschluß vom 3. April 1997 in beschränktem\n\nUmfang aufrechterhalten. Gegen diese Entscheidung haben die Einsprechen-\n\nden Beschwerde und die Patentinhaberin Anschlußbeschwerde eingelegt. In\n\nder mündlichen Verhandlung über die Beschwerden hat die Patentinhaberin\n\nneu gefaßte Unterlagen eingereicht, auf deren Grundlage sie das Streitpatent\n\nmit Haupt- und Hilfsanträgen verteidigt hat.\n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent unter Berücksichtigung\n\naller dieser Anträge mit Beschluß vom 16. März 1999 insgesamt widerrufen.\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die vom Bundespatentgericht nicht zu-\n\ngelassene Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin, mit der sie geltend macht,\n\ndas Bundespatentgericht habe ihr zum einen das rechtliche Gehör versagt,\n\nzum anderen fehle der angefochtenen Entscheidung eine hinreichende Be-\n\ngründung. Die Einsprechenden treten der Rechtsbeschwerde entgegen.\n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig, weil sie geltend\n\nmacht, daß der angefochtene Beschluß auf einer Verletzung des rechtlichen\n\nGehörs beruht (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG 1981 i.d.F. des 2. Gesetzes zur Ände-\n\nrung des Patentgesetzes und anderer Gesetze [2. PatGÄndG] v. 16.7.1998\n\n- BGBl. I S. 1827), und ferner beanstandet, der angefochtene Beschluß sei\n\nnicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG 1981 - seit der Änderung\n\ndurch das 2. PatGÄndG § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG). Sie ist jedoch nicht begrün-\n\ndet, weil die gerügten Mängel nicht vorliegen.\n\n1. a) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs macht die Rechtsbe-\n\nschwerde mit der Begründung geltend, das Bundespatentgericht habe die Pa-\n\ntentinhaberin in der mündlichen Verhandlung nicht darauf hingewiesen, daß\n\nseine gegenüber der Zulässigkeit der ursprünglich formulierten Ansprüche be-\n\nstehenden Zweifel auch nach der Neufassung nach den Haupt- und Hilfsanträ-\n\ngen fortbestünden. Da gegenüber diesen auch von der Einsprechenden Zwei-\n\nfel nicht geäußert worden seien, hätten die Patentinhaberin und ihre anwaltli-\n\nchen Vertreter darauf vertrauen dürfen, daß nach der Modifizierung der\n\nSchutzansprüche solche Bedenken nicht mehr bestünden, zumal sie mit der mit\n\nWortlaut und Wortsinn nicht zu vereinbarenden Interpretation durch das Bun-\n\ndespatentgericht weder hätten rechnen müssen noch können. Darüber hinaus\n\nhabe ihr Prozeßbevollmächtigter mit der Anmerkung, daß nach der Neufassung\n\nder Ansprüche seiner Ansicht nach allen Bedenken Rechnung getragen wor-\n\nden sei, für alle Beteiligten deutlich gemacht, daß aus der Sicht der Patentin-\n\nhaberin solche Bedenken nicht mehr bestünden und aus ihrer Sicht daher\n\nweitere Reaktionen nicht erforderlich seien.\n\nDas hätte dem Bundespatentgericht nach Meinung der Rechtsbe-\n\nschwerde Anlaß geben müssen, auf gleichwohl fortbestehende Bedenken hin-\n\nzuweisen. Hätte es dieser Verpflichtung genügt, hätte die Patentinhaberin ent-\n\nweder ohne weiteres diese Bedenken ausräumen oder aber in dem vom Bun-\n\ndespatentgericht als wesentlich angesehenen Punkt auf den Wortlaut des ur-\n\nsprünglichen Anspruchs zurückgreifen können, bei dem das in der angefochte-\n\nnen Entscheidung herausgestellte Zulässigkeitsbedenken nicht bestehe.\n\nDer Verstoß gegen die Pflicht zur sachgemäßen und angemessenen Er-\n\nörterung (§ 91 PatG) und der Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 93 PatG)\n\nwiege um so schwerer, als die Patentinhaberin, wovon das Bundespatentge-\n\nricht nach den Erklärungen ihrer Vertreter habe ausgehen müssen, zu weiteren\n\nÄnderungen in den Patentansprüchen bereit gewesen sei, um etwa noch be-\n\nstehende Mängel zu beheben.\n\nb) Mit diesem Vorbringen wird eine der zulassungsfreien Rechtsbe-\n\nschwerde zum Erfolg verhelfende Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dar-\n\ngelegt. Die durch das 2. PatGÄndG in den Katalog der Verfahrensmängel, bei\n\nderen Vorliegen auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht die\n\nRechtsbeschwerde zulässig ist, in das Gesetz eingefügte Regelung des § 100\n\nAbs. 3 Nr. 3 PatG trägt der Bedeutung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als\n\nverfassungsrechtlichem Gebot und grundlegender Verfahrensregel Rechnung\n\n(vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 13/9971 S. 34 zu Art. 2 Nr. 25\n\n- BIPMZ 1998, 393, 405). Sie knüpft damit an die verfassungsrechtliche Ge-\n\nwährleistung dieses Anspruchs und seine Ausprägung insbesondere in der\n\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, so daß die von diesem\n\nentwickelten Grundsätze zu Inhalt und Ausbildung dieses Rechts auch bei der\n\nInterpretation der Vorschrift heranzuziehen sind.\n\nDanach verpflichtet das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs das\n\nmit der Sache befaßte Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu\n\nnehmen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 11, 218,\n\n220; 62, 347, 352; 79, 51, 61; 83, 24, 35; 86, 133, 144; vgl. a. BVerfG NJW\n\n1993, 51; NJW 1999, 1387, 1388). Er ist verletzt, wenn im Einzelfall Umstände\n\nvorliegen, aus denen sich ergibt, daß das Gericht das Vorbringen einer oder\n\nmehrerer Parteien entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei\n\nseiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerfGE 47, 182, 188). Daß das\n\nBeschwerdegericht in diesem Sinne Vorbringen der Patentinhaberin übergan-\n\ngen hat, wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Von ihr\n\nwird lediglich gerügt, daß das Bundespatentgericht seine Rechtsauffassung\n\nnicht vor seiner Entscheidung in einer Weise geäußert hat, die der Patentinha-\n\nberin eine weitere Anpassung ihrer Anträge ermöglicht hätte. In diesem Unter-\n\nlassen kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs indessen nicht gesehen\n\nwerden.\n\nZwar kann es im Einzelfall im Hinblick auf das verfassungsrechtlich in\n\nArt. 103 GG geschützte Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs unter be-\n\nsonderen Voraussetzungen, nämlich dann, wenn die Parteien bei der von ih-\n\nnen zu erwartenden Sorgfalt die maßgeblichen Gesichtspunkte nicht schon von\n\nsich aus haben erkennen können, erforderlich sein, sie auf die Rechtsauffas-\n\nsung hinzuweisen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will\n\n(vgl. BVerfG DVBl. 1995, 34). An einer hinreichenden Gelegenheit zur Stel-\n\nlungnahme, die das Gebot des rechtlichen Gehörs gewährleisten will, fehlt es\n\nnicht nur dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder das\n\nGericht bei seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde gelegt hat, zu denen die\n\nParteien nicht Stellung nehmen konnten. Ein dem verfahrens- wie verfassungs-\n\nrechtlichen Gebot genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt vielmehr\n\nauch voraus, daß die Beteiligten in Anwendung der von ihnen zu erwartenden\n\nSorgfalt erkennen konnten, auf welches Vorbringen es für die Entscheidung\n\nankommen kann und wird (vgl. BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144).\n\nDas Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs schließt jedoch auch in\n\ndiesem Zusammenhang keine allgemeine Pflicht zu Hinweisen an die Parteien\n\nein, wie sie ihren Niederschlag etwa in den §§ 139, 238 ZPO und § 91 PatG\n\ngefunden hat (vgl. BVerfGE 66, 116, 147). Ihr läßt sich daher weder eine all-\n\ngemeine Verpflichtung des Gerichts zur Darlegung seiner Rechtsauffassung\n\n(vgl. dazu BVerfGE 74, S. 1, 6) noch eine allgemeine Frage- und Aufklärungs-\n\npflicht entnehmen (vgl. BVerfGE 66, 116, 147). Im Hinblick auf das Gebot der\n\nGewährung rechtlichen Gehörs kann ein solcher Hinweis allenfalls dann ge-\n\nboten sein, wenn wegen der Auffassung des Gerichts für die Beteiligten nicht\n\nvorhersehbar ist, auf welche Erwägungen es seine Entscheidung stützen wird,\n\nund deshalb, weil diese Gesichtspunkte nicht angesprochen wurden, ein für die\n\nEntscheidung relevanter Sachvortrag unterbleibt (vgl. BVerfGE 84, 188, 190;\n\ns.a. BVerfG NJW 1994, 848, 849).\n\nEine Ungewißheit in diesem Sinne ist von der Rechtsbeschwerde nicht\n\ndargelegt worden. Wie sich aus der von ihr insoweit nicht in Zweifel gezogenen\n\nangefochtenen Entscheidung ergibt, ist die für das Beschwerdegericht maß-\n\ngebliche Frage nach der Zulässigkeit der von der Patentinhaberin vorgenom-\n\nmenen Änderungen am Wortlaut der Patentansprüche und der Beschreibung in\n\nder Verhandlung vom Gericht angesprochen und mit den Parteien diskutiert\n\nworden. Mit diesem Hinweis hat das Gericht die möglichen Grundlagen seiner\n\nEntscheidung bezeichnet und den Parteien und ihren Vertretern Gelegenheit\n\ngegeben, hierzu Stellung zu nehmen und die notwendigen Konsequenzen zu\n\nziehen. Hiervon hat die Patentinhaberin durch eine Neufassung der Ansprüche,\n\nmit denen sie das Patent verteidigen wollte, auch Gebrauch gemacht. Die\n\nRechtsbeschwerde stützt ihre Rüge gerade unter anderem auch darauf, daß\n\ndie Patentinhaberin im Hinblick auf diese Hinweise die Schutzansprüche neu\n\nformuliert hat.\n\nZu weitergehenden Hinweisen, insbesondere dazu, ob die bereits vor-\n\ngenommenen Änderungen ausreichten, um den Bedenken des Gerichts Rech-\n\nnung zu tragen, war dieses auch dann nicht gehalten, wenn es erkannt haben\n\nsollte, daß die Patentinhaberin nach ihrer Auffassung von einer nunmehr er-\n\nreichten Zulässigkeit aller Änderungen ausgegangen sein sollte. Mit dem Hin-\n\nweis auf die bestehenden Zweifel und deren Diskussion hat das Beschwerde-\n\ngericht der aus dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs folgenden Hin-\n\nweispflicht, die ohnehin nur in Ausnahmefällen besteht, genügt. Eine weiterge-\n\nhende Hinweispflicht konnte sich damit allenfalls aus § 91 PatG ergeben, auf\n\ndessen Verletzung sich die Rechtsbeschwerde ebenfalls stützt. Da ein solcher\n\nVerfahrensmangel im Katalog der Gründe nicht aufgeführt ist, die nach § 100\n\nAbs. 3 PatG die Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung durch das Be-\n\nschwerdegericht eröffnen, bedarf es hier keines Eingehens auf die Frage, ob\n\ndas Gericht gehalten sein kann, auch nach einer Erörterung der Sach- und\n\nRechtslage einen zum behandelten Thema fortbestehenden Rechtsirrtum der\n\nParteien oder ihrer Vertreter entgegenzuwirken, und in welchem Umfang eine\n\nsolche Belehrung mit seiner Pflicht zur Unparteilichkeit zu vereinbaren ist.\n\n2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, der ange-\n\nfochtenen Entscheidung fehle die erforderliche Begründung (§ 100 Abs. 3 Nr. 6\n\nPatG). Wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, ist der Beschluß des\n\nBeschwerdegerichts mit einer Begründung versehen und genügt daher inso-\n\nweit den formalen Anforderungen des Begründungszwangs.\n\nSoweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe bei\n\nseiner Auslegung übersehen, daß der von ihm zitierte Keilwinkel normalerwei-\n\nse für die gesamte Hauptschneide definiert sei und damit entgegen seiner\n\nAuffassung doch einen Hinweis darauf bilde, daß die gesamte Hauptschneide\n\nvon der Ausspitzung gebildet werde, wendet sie sich in unzulässiger Weise\n\ngegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung. Dasselbe gilt für die Angriffe\n\ngegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, um zu einer anderen als der\n\nvon ihm vorgenommenen Auslegung des Patents zu gelangen, wären zusätzli-\n\nche Angaben in der Patentbeschreibung erforderlich gewesen, die zwingend\n\nerforderten, daß mit der Lehre des Patents auch die Verwendung nur einer der\n\nalternativ durch das Wort \"oder\" verbundenen Ausführungsformen unter Schutz\n\ngestellt sein solle.\n\nZu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde schließlich einen Be-\n\ngründungsmangel auch mit der Erwägung, der angefochtene Beschluß lasse\n\nnicht erkennen, ob und mit welchem Gewicht das Beschwerdegericht die seiner\n\nAuslegung entgegenstehende zeichnerische Darstellung der patentgemäßen\n\nLehre berücksichtigt habe. Mit der darauf gestützten Rüge, die Ausführungen\n\ndes Beschwerdegerichts ließen mindestens drei Interpretationsmöglichkeiten\n\nzu, wird ein Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG nicht\n\naufgezeigt. Geltend gemacht werden Unvollständigkeit und Widersprüchlichkeit\n\nin der Begründung, die einen Begründungsmangel nur dann darstellen, wenn\n\ndie vorhandenen Gründe ganz unverständlich, verworren oder in sich wider-\n\nsprüchlich sind oder wenn sie sich auf leere Redensarten oder die bloße Wie-\n\ndergabe des Gesetzestextes beschränken, so daß sie nicht erkennen lassen,\n\nwelche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für\n\ndie getroffene Entscheidung maßgebend waren (st. Rspr., vgl. u.a. Sen.Beschl.\n\nv. 2.3.1993 - X ZB 14/92, GRUR 1993, 655, 656 - Rohrausformer), oder wenn\n\neines von mehreren geltend gemachten Angriffs- oder Verteidigungsmitteln,\n\ndas einen selbständigen Charakter hat und deshalb in den Gründen auch zu\n\nbescheiden war, bei der Begründung übergangen wurde (vgl. Sen.Beschl. v.\n\n26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches Speicherheizge-\n\nrät; Sen.Beschl. v. 22.4.1998 - X ZB 5/97, GRUR 1998, 907 - Alkyläther). Einen\n\nsolchen Mangel zeigt die Rechtsbeschwerde hier nicht auf; sie wendet sich\n\nallein dagegen, daß das Beschwerdegericht bei seiner Begründung der von ihr\n\nin den Vordergrund gerückten zeichnerischen Darstellung eine oder nicht die\n\nvon ihr gewünschte Aufmerksamkeit geschenkt hat und dabei nicht zu den Er-\n\ngebnissen gelangt ist, wie sie die Rechtsbeschwerde als allein richtig ansieht.\n\nAuch das betrifft lediglich die sachliche Richtigkeit der getroffenen Entschei-\n\ndung, nicht jedoch einen Verfahrensmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 PatG.\n\n3. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich ge-\n\nhalten (§ 107 Abs. 1 PatG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1\n\nSatz 2 PatG.\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\n Scharen Keukenschrijver","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZB___7-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-25/x-zb-7-99","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":8},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZB___7-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZB___7-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-25/x-zb-7-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZB___7-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:52:26.161197+00:00"}}