{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ARZ_522-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-02-22","aktenzeichen":"X ARZ 522/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 33, 36 Abs. 1 Nr. 3 Bei einem an sich gegebenen gemeinschaftlichen Gerichtsstand scheidet die Bestimmung eines abweichenden weiteren Gerichtsstands aus. Das gilt auch dann, wenn die Klageansprüche im Wege der Widerklage verfolgt werden sol- len, eine der Parteien jedoch weder an dem Primärprozeß beteiligt ist noch ei- nen eigenen Gerichtsstand am Ort der Widerklage hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Februar 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nX ARZ 522/99\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ: nein\n\nja\n\nZPO §§ 33, 36 Abs. 1 Nr. 3\n\nBei einem an sich gegebenen gemeinschaftlichen Gerichtsstand scheidet die\n\nBestimmung eines abweichenden weiteren Gerichtsstands aus. Das gilt auch\n\ndann, wenn die Klageansprüche im Wege der Widerklage verfolgt werden sol-\n\nlen, eine der Parteien jedoch weder an dem Primärprozeß beteiligt ist noch ei-\n\nnen eigenen Gerichtsstand am Ort der Widerklage hat.\n\nBGH, Beschl. v. 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99 - OLG Köln\n\n AG Köln\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und die\n\nRichterin Mühlens\n\nam 22. Februar 2000\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten vom 26. Oktober 1999, das zuständige\n\nGericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDer Kläger erwarb im Jahre 1995 einen gebrauchten Pkw Ford Escort,\n\nden die beklagte Bank finanzierte. Mit seiner Klage verlangt er von der Be-\n\nklagten die Herausgabe des Kfz-Briefes unter Berufung darauf, daß er den\n\nKaufpreis für das Fahrzeug unter Abzug einer ihm wegen eines verschwiege-\n\nnen Unfallschadens zustehenden Minderung vollständig bezahlt habe. Der\n\nRechtsstreit ist beim Amtsgericht Köln anhängig. Die Beklagte verlangt im We-\n\nge der Widerklage die Rückzahlung des Restdarlehens nebst Zinsen vom Klä-\n\nger und seiner bisher nicht am Verfahren beteiligten Ehefrau, die den Darle-\n\nhensvertrag gemeinsam mit dem Kläger als Kreditnehmer abgeschlossen hat.\n\nDie Widerbeklagte zu 2 hat die örtliche Unzuständigkeit des Amtsge-\n\nrichts Köln gerügt. Das Amtsgericht Köln hat auf Antrag der Beklagten die Sa-\n\nche dem Oberlandesgericht Köln zur Bestimmung des zuständigen Gerichts für\n\ndie Widerklage gemäß §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 37 ZPO vorgelegt.\n\nDas Oberlandesgericht möchte den Antrag auf Bestimmung des zustän-\n\ndigen Gerichts zurückweisen. Es sieht sich hieran durch Entscheidungen des\n\nBayerischen Obersten Landesgerichts gehindert und hat die Sache dem Bun-\n\ndesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nDie Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs\n\nliegen vor. Das Oberlandesgericht Köln will von Entscheidungen des Bayeri-\n\nschen Obersten Landesgerichts vom 10. April 1996 (1Z AR 19/96, BayObLGZ\n\n1996, 88) und vom 13. Juni 1996 (1Z AR 39/96) abweichen. Für eine Entschei-\n\ndung gemäß § 36 Abs. 2 ZPO ist das Oberlandesgericht Köln zuständig, weil\n\nder Gerichtsstand der Klage im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln liegt, wäh-\n\nrend der allgemeine Gerichtsstand der Widerbeklagten zum Bezirk des Ober-\n\nlandesgerichts Stuttgart gehört.\n\nDie Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts betref-\n\nfen die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts, wenn - wie hier - der Wi-\n\nderbeklagte und ein bisher nicht am Verfahren beteiligter Drittwiderbeklagter\n\nihren durch ihren Wohnsitz bestimmten allgemeinen Gerichtsstand bei demsel-\n\nben Gericht haben. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat ausgeführt,\n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei im Falle einer Drittwi-\n\nderklage gegen eine Partei, die keinen Gerichtsstand beim Gericht der Klage\n\nhabe, die örtliche Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unter dem Vorbe-\n\nhalt zu bestimmen, daß das mit der Widerklage befaßte Gericht die Sachdien-\n\nlichkeit der Widerklage gemäß § 263 ZPO bejaht. Es hat sich dazu auf die Ent-\n\nscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1991\n\n(I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838), des X. Zivilsenats vom 19. November 1991\n\n(X ARZ 26/91, NJW 1992, 982) und des VII. Zivilsenats vom 6. Mai 1993\n\n(VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120) bezogen. Das Bayerische Oberste Landesge-\n\nricht hat aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Schluß\n\ngezogen, es müsse im Wege der Gerichtsstandsbestimmung entschieden wer-\n\nden, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO we-\n\ngen des gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstands der Widerbeklagten nicht\n\nvorlägen. Es hat eigene Bedenken gegen die erweiternde Auslegung der Vor-\n\nschrift im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung zurückgestellt, obwohl\n\ndiese Bedenken sich aufdrängten, wenn die Widerbeklagten einen gemeinsa-\n\nmen Gerichtsstand hätten, der sich aber nicht mit dem Gerichtsstand der Wi-\n\nderklage decke.\n\nDas Oberlandesgericht Köln geht zutreffend davon aus, daß der Bun-\n\ndesgerichtshof bisher nicht über die Frage entschieden hat, ob es für die Be-\n\nstimmung des örtlich zuständigen Gerichts von Bedeutung ist, daß die Wider-\n\nbeklagten einen gemeinsamen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand\n\nhaben. Der Entscheidung des I. Zivilsenats vom 28. Februar 1991 lag ein\n\nSachverhalt zugrunde, bei dem die Widerbeklagten ihren allgemeinen Ge-\n\nrichtsstand \n\nin verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken hatten. Der\n\nI. Zivilsenat hat entschieden, § 33 ZPO begründe keinen Gerichtsstand für den\n\nWiderbeklagten, der nicht zugleich als Kläger am Verfahren beteiligt sei; § 33\n\nZPO gelte nur für den widerbeklagten Kläger, nicht auch für die bisher nicht am\n\nRechtsstreit beteiligte Person, für die bei dem angerufenen Gericht kein Ge-\n\nrichtsstand begründet sei.\n\nIn den Verfahren, die den Entscheidungen des VII. Zivilsenats vom\n\n6. Mai 1993 und des beschließenden Senats vom 19. November 1991 zugrun-\n\nde lagen, war die Widerklage nur gegen einen bisher am Verfahren nicht Be-\n\nteiligten erhoben worden. Nach den genannten Entscheidungen kommt eine\n\nGerichtsstandsbestimmung nach der allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift\n\ndes § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in diesem Fall bereits deshalb nicht in Betracht, weil\n\nes an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten (Wider-)Klage fehlte.\n\nAllerdings hat der I. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 28. Februar\n\n1991 zugleich ausgeführt, die Frage der örtlichen Zuständigkeit sei bei Ver-\n\nschiedenheit der Gerichtsstände der bislang nicht am Verfahren beteiligten\n\nwiderbeklagten Streitgenossen in einem von der Prozeßordnung dafür vorge-\n\nsehenen besonderen Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO von dem im Rechtszug\n\nhöheren Gericht zu entscheiden. Die örtliche Zuständigkeit könne nicht im\n\nRahmen der Sachdienlichkeitsprüfung nach § 263 ZPO begründet werden,\n\nsondern nur über §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 37 ZPO. Ähnlich hat der VII. Zivilsenat in\n\nseiner Entscheidung vom 6. Mai 1993 ausgeführt, das Gericht der Klage sei für\n\neine gegen einen bisher nicht am Verfahren beteiligten Widerbeklagten erho-\n\nbene Widerklage örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer\n\nGerichtsstand bei diesem Gericht bestehe, der Drittwiderbeklagte die man-\n\ngelnde örtliche Zuständigkeit nicht rüge oder das übergeordnete Gericht den\n\nGerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimme. Beide Entscheidungen\n\nenthalten ebenso wie die Entscheidung des X. Zivilsenats vom 19. November\n\n1991 demnach keine Aussage zu dem hier zu entscheidenden Fall, daß die\n\nWiderbeklagten einen gemeinsamen allgemeinen oder besonderen Gerichts-\n\nstand haben.\n\nDer Senat folgt dem Oberlandesgericht Köln in der Frage der Auslegung\n\ndes § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom\n\n19. November 1991 - in anderem Zusammenhang - darauf hingewiesen, daß\n\n§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO den - dem Schutz des Beklagten dienenden - allgemei-\n\nnen Grundsatz der §§ 12 f. ZPO einschränkt, wonach eine Klage grundsätzlich\n\nam Sitz des Beklagten zu erheben ist. Angesichts der in einem solchen Fall\n\nregelmäßig gleichlaufenden Interessen erscheint es aus Gründen der Zweck-\n\nmäßigkeit und der Prozeßökonomie jedenfalls dann, wenn der gleiche prozes-\n\nsuale Anspruch gegen mehrere Personen geltend gemacht wird, vertretbar,\n\ndem Kläger die Möglichkeit zu eröffnen, diesen in einem gemeinsamen Verfah-\n\nren an einem der möglichen Gerichtsstände gegen alle in Anspruch Genom-\n\nmenen zu verfolgen. Dieser Gedanke vermag jedoch eine Gerichtsstandsbe-\n\nstimmung dann nicht zu rechtfertigen, wenn der Kläger die Streitgenossen, die\n\ner zu verklagen beabsichtigt, vor einem für alle Beklagten zuständigen Gericht\n\nin Anspruch nehmen kann.\n\nErhebt der Beklagte eine Widerklage, die einen bisher nicht am Verfah-\n\nren Beteiligten einbezieht, so gilt für diesen Dritten nach der oben wiedergege-\n\nbenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 33 ZPO nicht. Zu demselben\n\nErgebnis wie bei Anwendung dieser Vorschrift würde es jedoch führen, wenn\n\neine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht kä-\n\nme. Denn für den widerbeklagten Kläger gilt § 33 ZPO. Dies hätte regelmäßig\n\nzur Folge, daß für die Widerklage insgesamt das Gericht der Klage als zustän-\n\ndiges\n\nGericht zu bestimmen wäre. Dies erscheint jedoch allerdings dann durch den\n\nGrundsatz der Prozeßökonomie geboten, wenn die Voraussetzungen des § 36\n\nAbs. 1 Nr. 3 ZPO vorliegen, das heißt, wenn die Widerbeklagten keinen ge-\n\nmeinsamen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand haben.\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ARZ_522-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-22/x-arz-522-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ARZ_522-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ARZ_522-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-22/x-arz-522-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ARZ_522-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:56:57.734035+00:00"}}