{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR__94-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-09-26","aktenzeichen":"X ZR 94/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 276 Fb a) Ein Wirtschaftsprüfer, der es im Rahmen eines Kapitalanlagemodells übernimmt, die Einzahlungen der Anleger und die Mittelverwendung regelmäßig zu überprü- fen, diese Kontrolle tatsächlich jedoch nicht in dem den Anlegern versprochenen Umfang durchführt, in seinen Prüftestaten aber gleichwohl die Ordnungsge- mäßheit des Geldflusses und der Mittelverwendung bestätigt, haftet späteren An- legern auf Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluß, wenn diese im Vertrauen auf die Richtigkeit früherer Testate Geldanlagen getätigt haben und der Wirtschaftsprüfer damit rechnen mußte. b) Ein Wirtschaftsprüfer kann sich in einem solchen Fall nicht darauf berufen, er sei vom Veranstalter des Kapitalanlagesystems nur mit der Kontrolle der Konten be- auftragt worden; vielmehr muß er, wenn er Unzulänglichkeiten im Geschäftsbe- trieb des Kapitalanlagebetreibers und Abweichungen zwischen den Angaben des Anlageprospekts und dem Gegenstand seines Prüfauftrags feststellt, geeignete Maßnahmen ergreifen, um den von ihm mitgeschaffenen Vertrauenstatbestand zu beseitigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 94/98 \n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n26. September 2000\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ : ja\n\nBGHR : ja\n\nBGB § 276 Fb\n\na) Ein Wirtschaftsprüfer, der es im Rahmen eines Kapitalanlagemodells übernimmt,\ndie Einzahlungen der Anleger und die Mittelverwendung regelmäßig zu überprü-\nfen, diese Kontrolle tatsächlich jedoch nicht in dem den Anlegern versprochenen\nUmfang durchführt, in seinen Prüftestaten aber gleichwohl die Ordnungsge-\nmäßheit des Geldflusses und der Mittelverwendung bestätigt, haftet späteren An-\nlegern auf Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluß, wenn diese im\nVertrauen auf die Richtigkeit früherer Testate Geldanlagen getätigt haben und der\nWirtschaftsprüfer damit rechnen mußte.\n\nb) Ein Wirtschaftsprüfer kann sich in einem solchen Fall nicht darauf berufen, er sei\nvom Veranstalter des Kapitalanlagesystems nur mit der Kontrolle der Konten be-\nauftragt worden; vielmehr muß er, wenn er Unzulänglichkeiten im Geschäftsbe-\ntrieb des Kapitalanlagebetreibers und Abweichungen zwischen den Angaben des\nAnlageprospekts und dem Gegenstand seines Prüfauftrags feststellt, geeignete\nMaßnahmen ergreifen, um den von ihm mitgeschaffenen Vertrauenstatbestand zu\nbeseitigen.\n\nBGH, Urteil vom 26. September 2000 - X ZR 94/98 - OLG Celle\n\nLG Hannover\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Rich-\n\nter Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten zu 2 wird das am 26. März 1998\n\nverkündete Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nCelle aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger beteiligten sich in den Jahren 1994 und 1995 mit Geldbeträ-\n\ngen in unterschiedlicher Höhe an einem Kapitalanlagemodell, bei dem den\n\nAnlegern Beteiligungen an Gesellschaften bürgerlichen Rechts angeboten\n\nwurden. Gegenstand der Gesellschaften sollte die Kapitalanlage \n\nim\n\nU. -Handel sein. Die in einem Kalendermonat beigetretenen Anleger\n\nbildeten jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die für die Dauer von\n\n24 Monaten errichtet wurde.\n\nDas Anlagesystem wurde von der P. GmbH von 1989 bis 1995\n\nbetrieben, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der im Revisi-\n\nonsrechtszug nicht mehr beteiligte Beklagte zu 1 war. In Prospekten, mit denen\n\nsie für ihr Kapitalanlagemodell warb, wird der nach Einzahlung der Geldbeträ-\n\nge stattfindende Geldfluß so dargestellt, daß die Anlagebeträge zu 100 % vom\n\nEinzahlungskonto an Broker fließen, denen die Anlage der Gelder obliegt.\n\nWeiter wird neben den hohen Renditeerwartungen hervorgehoben, daß ein\n\nbesonderes Kapitalsicherungssystem bestehe. Danach sollten die Einzahlun-\n\ngen auf ein Treuhandkonto gehen. Treuhänder war ein Rechtsanwalt und No-\n\ntar. Nach den jeweils mit den einzelnen Gesellschaften bürgerlichen Rechts,\n\nvertreten durch die P. GmbH, abgeschlossenen Treuhandverträgen ge-\n\nhörte es zu seinen Aufgaben, die von den Kapitalanlegern gezeichneten Anla-\n\ngebeträge entgegenzunehmen und den Zahlungsverkehr der Gesellschaften\n\nabzuwickeln. Die P. GmbH schloß darüber hinaus mit den jeweiligen Ge-\n\nsellschaften einen Verwaltungs- und Geschäftsführungsvertrag ab, durch den\n\nsie von den Gesellschaften mit der Geschäftsführung und Verwaltung des Ge-\n\nsellschaftsvermögens beauftragt wurde. Der zwischen dem Treuhänder und\n\nden Gesellschaften geschlossene Treuhandvertrag enthielt in § 1 Nr. 5 die fol-\n\ngende Regelung:\n\n\"Die Prüfung des Mittelzuflusses, der Mittelverwendung, der Ge-\n\nwinnauszahlungen sowie der Beteiligungen wird von einem unab-\n\nhängigen Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesell-\n\nschaft halbjährlich durchgeführt. Die Wahl dieses Wirtschafts-\n\nprüfers bzw. dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft obliegt dem\n\nTreuhänder. Den Auftrag zur Prüfung erteilt die Verwaltungsge-\n\nsellschaft im Namen sämtlicher P. GbRs und auf Rechnung\n\nder Verwaltungsgesellschaft.\"\n\nDie auf dieser vertraglichen Regelung beruhenden Prüfaufträge erteilte\n\nder Geschäftsführer der P. GmbH dem Beklagten zu 2 (nachfolgend: Be-\n\nklagter), einem Wirtschaftsprüfer, wobei die P. GmbH die Kosten hierfür\n\nübernahm. Der Beklagte erstellte unter Bezugnahme auf § 1 Nr. 5 des Treu-\n\nhandvertrags in regelmäßigen Abständen im Zeitraum von April 1990 bis Fe-\n\nbruar 1995 Prüfberichte. Die Prüfberichte enden jeweils mit dem folgenden\n\ngleichlautenden Bestätigungsvermerk:\n\n\"Schlußbemerkung und Bestätigungsvermerk über die Prüfung\n\ndes Zahlungsverkehrs beim Mittelverwendungstreuhänder gem.\n\n§ 1 Abs. 5 des Treuhandvertrages.\n\nEntsprechend dem Verwaltungs- und Geschäftsführungsvertrag\n\nobliegt der P. GmbH lediglich die Geschäftsführung und die\n\nVerwaltung des Gesellschaftsvermögens der von den Kapitalan-\n\nlegern gebildeten BGB-Gesellschaften. Die finanzielle Abwicklung\n\nist von der verwaltenden Tätigkeit dadurch klar getrennt, daß\n\ngem. Treuhandvertrag der Mittelverwendungstreuhänder die von\n\nden Gesellschaftern gezeichneten Einlagen entgegennimmt und\n\ndie Abwicklung des Zahlungsverkehrs übernimmt. Sämtliche Ein-\n\nund Auszahlungen, die die Kapitalanleger betreffen, erfolgen über\n\nAnder-Konten des Notars L. W. , H. , in seiner Eigenschaft\n\nals Mittelverwendungstreuhänder.\n\nMeine Prüfung für den Zeitraum vom ... ergab, daß der Zahlungs-\n\nverkehr über die Ander-Konten entsprechend dem Treuhandver-\n\ntrag abgewickelt und die Einnahmen und Ausgaben ordnungsge-\n\nmäß anhand der Kontoauszüge und Belege nachgewiesen wur-\n\nden. Die P. GmbH hat weder Gelder der Kapitalanleger\n\nentgegengenommen noch direkt darüber verfügt. Die Einzahlun-\n\ngen der Kapitalanleger und deren Renditeanteile wurden vom\n\nMittelverwendungstreuhänder über eine EDV-Anlage in entspre-\n\nchenden Listen, unterteilt nach den einzelnen Gesellschaften,\n\nerfaßt. Außerdem wurde der gesamte Zahlungsverkehr im Wege\n\neiner doppelten Buchführung (System DATEV) erfaßt. Feststel-\n\nlungen, die gegen die Vollständigkeit der ausgewiesenen Anlage-\n\nund Renditebeträge sprechen, wurden nicht getroffen.\n\nZusammenfassend stelle ich fest, daß die finanzielle Abwicklung\n\n(Mittelzufluß und Mittelverwendung) entsprechend dem Treu-\n\nhandvertrag ordnungsgemäß erfolgte.\"\n\nDie Prüfberichte versah der Beklagte mit seinem Wirtschaftsprüfersiegel\n\nund seiner Unterschrift.\n\nDie von den Anlegern eingehenden Geldbeträge wurden von dem Treu-\n\nhänder W. auf ein Konto des Rechtsanwalts K. aus N. überwiesen. Die-\n\nser fungierte als Treuhänder der FT C. (nachfolgend: FTC), die ihren Sitz\n\nauf den C. hatte. Zusätzlich wurde im Jahre 1994 eine weitere Vermö-\n\ngensverwaltungsgesellschaft eingeschaltet. K. überwies die von W. er-\n\nhaltenen Beträge auf Konten, die die FTC angegeben hatte. Der weitere Ver-\n\nbleib der Gelder ist ungeklärt. Im Jahre 1995 brach das gesamte Kapitalanla-\n\ngesystem zusammen.\n\nMit der Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten Schadensersatz\n\nund die Rückzahlung der von ihnen angelegten Gelder abzüglich erhaltener\n\nRenditezahlungen.\n\nDie Kläger haben vorgetragen, die ihnen vorgelegten Prospektunterla-\n\ngen seien unrichtig. Der Beklagte hafte hierfür als Prospektverantwortlicher.\n\nZudem habe der Beklagte die sich aus seinem Prüfauftrag ergebende Ver-\n\npflichtung zur umfassenden und richtigen Prüfung gegenüber den Kapitalanle-\n\ngern schuldhaft verletzt, weil er in den Testaten unrichtig die ordnungs- und\n\nvertragsgemäße Mittelverwendung \n\ntestiert habe. Die Vermittler der\n\nP. GmbH hätten mit den vom Beklagten erstellten Bestätigungsvermer-\n\nken bei den Kunden geworben; auch ihnen seien diese vorgelegt worden.\n\nDer Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hafte nicht aus Prospekthaf-\n\ntung, da er auf die Gestaltung der Prospekte keinen maßgeblichen Einfluß ge-\n\nnommen habe. Er schulde auch nicht Schadensersatz wegen fehlerhafter Prüf-\n\nberichte. Er habe entsprechend der ihm von der P. GmbH erteilten Auf-\n\nträge nur bestätigt, daß der Geschäftsablauf ordnungsgemäß erfolgt sei. Die\n\nPrüfberichte seien ausdrücklich nur für die Akten der Vertriebsbeauftragten\n\ngedacht gewesen.\n\nDas Landgericht hat den vormaligen Beklagten zu 1 antragsgemäß zur\n\nZahlung verurteilt, die Klage gegen den Beklagten hingegen abgewiesen. Auf\n\ndie Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil\n\nabgeändert und der Klage gegen den Beklagten - abgesehen von geringfügi-\n\ngen Kürzungen bei der Schadenshöhe - im wesentlichen stattgegeben. Mit sei-\n\nner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen\n\nUrteils. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung\n\nder angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das\n\nBerufungsgericht.\n\nI. 1. Das Berufungsgericht hat den Klägern Schadensersatz aus Werk-\n\nvertrag zugesprochen. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Zwischen dem\n\nBeklagten und den jeweiligen Anlegern der P. GmbH Gesellschaften\n\nbürgerlichen Rechts als Gesellschaftern sei ein Vertrag über \"die Prüfung des\n\nMittelzuflusses, der Mittelverwendung, der Gewinnauszahlungen sowie der\n\nBeteiligungen\" mit dem in § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrages genannten Umfang\n\nzustande gekommen. Der Beklagte sei durch die P. GmbH als Verwal-\n\ntungsgesellschaft im Namen sämtlicher \"P. GbRs\" beauftragt worden. Ein\n\nVertragsschluß ergebe sich zudem aus dem Vortrag des Beklagten, wonach er\n\njeweils von der P. GmbH beauftragt worden sei, gemäß § 1 Abs. 5 des\n\nTreuhandvertrages zu prüfen. Hierfür habe er auch in seinen Bestätigungsver-\n\nmerken über die Prüfung des Zahlungsverkehrs beim Mittelverwendungstreu-\n\nhänder Bezug genommen.\n\n2. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts ist unter revisionsrechtlichen\n\nGesichtspunkten nicht zu beanstanden.\n\na) Vor allem spricht der Umstand, daß nicht die Kläger, sondern die\n\nP. GmbH das Entgelt für die Prüfberichte gezahlt haben, nicht gegen die\n\nAnnahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei ein entgeltlicher\n\nWerkvertrag zustande gekommen. Die Bezahlung der Prüfungstätigkeit des\n\nBeklagten durch die P. GmbH steht der Entgeltlichkeit des Vertrages\n\nnicht entgegen. Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich\n\nder Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes für den Besteller\n\nim Austausch gegen die Leistung einer Vergütung verpflichtet (§ 631 BGB); es\n\nwird ein Entgelt als Gegenleistung für den Arbeitserfolg geschuldet. Nicht er-\n\nforderlich ist dabei, daß die Vergütung von dem Empfänger der Werkleistung\n\nselbst gezahlt wird (vgl. § 267 BGB). Denn der Unternehmer ist regelmäßig nur\n\nan der Zahlung der Vergütung interessiert, nicht aber daran, ob sein Vertrags-\n\npartner das Entgelt entrichtet oder ein Dritter.\n\nb) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, es fehle an einer\n\nVereinbarung dahin, daß die P. GmbH die dem Beklagten geschuldete\n\nVergütung für die Anleger-Gesellschaften gezahlt habe.\n\nNach § 7 des jeweiligen Verwaltungs- und Geschäftsführungsvertrages\n\nhatte sich die P. GmbH gegenüber den bestehenden Gesellschaften\n\nbürgerlichen Rechts und damit auch gegenüber den Klägern als Gesellschaf-\n\ntern verpflichtet, von dem Gewinnanteil die Kosten des Wirtschaftsprüfers zu\n\nbezahlen. Gemäß § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrages, der den Verträgen mit den\n\nKlägern zugrunde lag, erteilte die P. GmbH den Auftrag zur Prüfung im\n\nNamen sämtlicher Gesellschaften bürgerlichen Rechts und auf ihre Rechnung.\n\nDaraus ergibt sich unmittelbar, daß der Vertrag über die Prüfung für die jeweili-\n\ngen Gesellschaften bürgerlichen Rechts geschlossen werden sollte, die er-\n\nbrachten Leistungen jedoch von der P. GmbH bezahlt werden sollten.\n\nc) Zu Unrecht vermißt die Revision Vortrag der Kläger, daß zwischen ih-\n\nnen und dem Beklagten ein entgeltlicher Werkvertrag hinsichtlich der Prüfung\n\ndes Geldmittelflusses und der Geldmittelverwendung zustande gekommen sei.\n\nZwar ist der Revision insoweit zuzugeben, daß sich der klägerische Vortrag in\n\nerster Linie an anderen Anspruchsgrundlagen wie etwa der Prospekthaftung\n\norientiert hat. Gleichwohl reicht das klägerische Vorbringen in der Berufungsin-\n\nstanz in Verbindung mit den vorgelegten Vertragsunterlagen, insbesondere\n\ndem Treuhandvertrag, aber aus, um jedenfalls auch einen Werkvertrag zwi-\n\nschen den Parteien annehmen zu können. Danach hatte der Beklagte bei\n\nDurchführung der Prüfaufträge die Interessen der Kläger wahrzunehmen und in\n\nihrem Interesse auch die ordnungsgemäße Mittelverwendung zu überprüfen.\n\nFür die Auffassung des Berufungsgerichts spricht entscheidend, daß die von\n\ndem Beklagten gefertigten Bestätigungsvermerke auf den Gesellschaftsvertrag\n\nund ab März 1994 ausdrücklich auf die Regelung in § 1 Nr. 5 des Treuhand-\n\nvertrages Bezug nehmen. Aus dieser vom Beklagten selbst erwähnten vertrag-\n\nlichen Regelung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß der Prüfauftrag\n\nim Namen der jeweiligen Gesellschaften erteilt wurde und die P. GmbH\n\nals rechtsgeschäftliche Vertreterin der Gesellschaften bürgerlichen Rechts und\n\ndamit auch der Gesellschafter handelte.\n\nII. 1. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Beklagte habe\n\nseine Prüfaufträge mangelhaft durchgeführt und außerdem Hinweis- und Auf-\n\nklärungspflichten gegenüber seinen Auftraggebern verletzt.\n\nDer Beklagte sei verpflichtet gewesen, neben dem Mittelzufluß, den Ge-\n\nwinnauszahlungen und den Beteiligungen auch die Mittelverwendung zu über-\n\nprüfen. Bei der Mittelverwendung habe es sich nur um den Weiterfluß des Ka-\n\npitals vom Anderkonto des Treuhänders W. handeln können. Nach dem dem\n\nBeklagten bekannten jeweiligen Prospekt habe das Anlagekapital zu 100 %\n\nvon dem Einzahlungskonto an die Broker überwiesen werden sollen; es sei der\n\nEindruck vermittelt worden, daß die P. GmbH selbst die Verbindung mit\n\nden Brokern herstelle und halte und nicht nur das Kapital einsammle. Der Be-\n\nklagte habe deshalb in seinen Prüfberichten darauf hinweisen müssen, daß\n\ndas Anlagekapital im Widerspruch zu dem Inhalt der Prospekte nicht direkt den\n\nBrokern zugeleitet worden sei, sondern an Rechtsanwalt K. in N. , der als\n\nTreuhänder für die FTC fungiert und das Kapital an diese ausgekehrt habe.\n\nDer Beklagte habe auch gewußt, daß diese an Rechtsanwalt K. ausgekehr-\n\nten Beträge mit anderen Anlagegeldern \"vermischt\" worden seien, was nicht im\n\nEinklang mit dem Prospekt gestanden habe, wonach \"die einzelnen geschlos-\n\nsenen GbRs der P. GmbH die alleinigen wirtschaftlichen Inhaber der bei\n\nunseren Brokern geführten Konten\" hätten sein sollen. Der Beklagte habe auch\n\ndurch verschiedene Berichte über dieses System alarmiert sein müssen. Er\n\nhabe in seinen Prüfberichten darauf hinweisen müssen, daß der Kapitalfluß\n\nnicht den Zusagen in den Prospekten entsprochen habe. Er habe in den Prüf-\n\nberichten deutlich machen müssen, daß schon bei der FTC nicht 100 % des\n\nKapitalanlagebetrages zur Überweisung an Broker verblieben seien. Ihm sei\n\nbekannt gewesen, daß die FTC erhebliche Beträge an den Geschäftsführer der\n\nP. GmbH überwiesen habe und auch eine Provision für sich einbehalten\n\nhabe. Gleichwohl habe sich der Beklagte nur darauf beschränkt, in seinen\n\nPrüfberichten darzustellen, ob der Treuhänder W. die eingegangenen Gel-\n\nder ordnungsgemäß verbucht und nichts an die P. GmbH ausgekehrt\n\nhabe. Damit habe er seine Prüfaufträge mangelhaft ausgeführt. Diesen Mangel\n\nhabe er zu vertreten, weil er aufgrund seiner beruflichen Qualifikation die ab-\n\nweichende Handhabung zu Lasten der Anleger ohne weiteres habe erkennen\n\nmüssen.\n\nDer Beklagte habe weiterhin seine Hinweis- und Aufklärungspflichten\n\naus Vertrag verletzt. Er habe die Kläger nicht darauf hingewiesen, daß die in\n\nden Prospekten suggerierte Sicherheit der Geldanlage tatsächlich nicht be-\n\nstanden habe. Eine Kontrolle durch die P. GmbH über die Art der Anlage\n\nsei für den Beklagten erkennbar schon deshalb nicht möglich gewesen, weil\n\ndie Einlagen nicht direkt an die Broker geflossen seien, sondern an die FTC.\n\nOb und wie diese das Kapital angelegt habe, sei weder erkennbar noch kon-\n\ntrollierbar gewesen.\n\n2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.\n\na) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hatte der Beklagte aufgrund\n\nder mit den Klägern geschlossenen Prüfverträge den Mittelfluß, die Mittelver-\n\nwendung, die Gewinnauszahlungen und die Beteiligungen bei dem Treuhänder\n\numfassend entsprechend den Regelungen des Treuhandvertrages zu über-\n\nprüfen und deren Ordnungsgemäßheit in einem Prüfbericht zu bestätigen. Die\n\nder Auffassung des Berufungsgerichts zugrundeliegende Auslegung des\n\nPrüfvertrages der Parteien ist in der Revisionsinstanz nur begrenzt zu über-\n\nprüfen (BGHZ 65, 107, 110). Die revisionsrechtliche Kontrolle erstreckt sich\n\ninsoweit nur darauf, ob dem Tatrichter bei seiner Auslegung Rechtsfehler un-\n\nterlaufen sind, insbesondere ob seine Würdigung gesetzliche oder allgemein\n\nanerkannte Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB), die Denkgesetze oder all-\n\ngemeine Erfahrungssätze verletzt, oder ob seine Auslegung auf Verfahrens-\n\nfehlern beruht, indem er etwa unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften we-\n\nsentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen hat (st. Rspr. u.a. Sen.Urt.\n\nv. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968 ff.; BGH, Urt. v. 10.7.1998\n\n- V ZR 360/96, NJW 1998, 3268). Derartige Fehler zeigt die Revision nicht auf.\n\nb) Die Revision meint, maßgebend für die den Beklagten bei der Prüfung\n\ntreffenden Pflichten könne nur sein, womit der Beklagte beauftragt worden sei,\n\nnicht aber womit er nach Auffassung des Berufungsgerichts habe beauftragt\n\nwerden müssen. Nach seinem unter Beweis gestellten Vortrag sei der Beklagte\n\nim April 1990 von der P. GmbH damit beauftragt worden, die Aus- und\n\nEingänge auf dem Treuhandkonto zu überprüfen. Seine Prüfung habe entspre-\n\nchend § 1 Nr. 4 c des Treuhandvertrages mit der Überweisung der Anlagegel-\n\nder auf das Treuhandkonto des Rechtsanwalts K. geendet. Es sei deshalb\n\nverfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO), von einem solchen Inhalt des dem Beklagten\n\nerteilten Auftrages auszugehen, wie ihn das Berufungsgericht dem Beklagten\n\nanlaste. Zudem habe das Berufungsgericht den angebotenen Beweis erheben\n\nmüssen.\n\nDie Revision bezieht sich insoweit auf einen Vertrag, der nicht zwischen\n\nden Parteien abgeschlossen worden ist und deshalb für die Leistungspflichten\n\ndes Beklagten gegenüber den Klägern nicht maßgebend sein kann. Die Kläger\n\nhaben sich unstreitig erst ab 1. Juni 1994 an dem Anlagesystem der\n\nP. GmbH beteiligt.\n\nHiervon abgesehen fehlen für den von der Revision behaupteten einge-\n\nschränkten Prüfungsumfang zureichende Anhaltspunkte. Daß der Inhalt des\n\nVertrages von April 1990 den mit den Klägern geschlossenen Prüfverträgen\n\nentsprach, hat der Beklagte nicht behauptet. Er hat auch nicht hinreichend\n\nsubstantiiert dargelegt, daß der in § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrages inhaltlich\n\nfixierte Prüfauftrag von den Parteien einverständlich beschränkt worden sei.\n\nDer Beklagte ist ausweislich seiner Testate, die auf § 1 Nr. 5 des Treuhand-\n\nvertrages ausdrücklich Bezug nehmen, selbst von Prüfpflichten in dem Umfang\n\nausgegangen, die das Berufungsgericht seinen Erwägungen zugrunde gelegt\n\nhat. Entgegen der Auffassung der Revision war daher das Berufungsgericht\n\nmangels eines schlüssigen Vortrages des Beklagten nicht verpflichtet, den an-\n\ngebotenen Beweisen nachzugehen.\n\nc) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Beru-\n\nfungsgericht habe verkannt, daß sich die Kläger nach den Vertretungsvor-\n\nschriften (§ 166 BGB) das Handeln der P. GmbH bei der Erteilung der\n\nPrüfaufträge zurechnen lassen müßten. Sie könnten den Beklagten nicht in\n\neine vertragliche Haftung hineinzwingen, in die er durch die GmbH nicht ge-\n\nbracht worden sei, weil sie nur beschränkte Aufträge erteilt habe. Deshalb\n\nkomme es nur auf das Verhalten der GmbH an. Habe diese die Prüfberichte als\n\nvertragsgemäße Leistung des Beklagten entgegengenommen, müßten sich das\n\nauch die Kläger zurechnen lassen. Es sei deshalb fehlerhaft, wenn das Beru-\n\nfungsgericht fordere, der Beklagte habe darauf hinweisen müssen, daß die\n\nAnlagegelder nicht direkt an die Broker, sondern an Rechtsanwalt K. gezahlt\n\nworden seien. Verfehlt sei auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß der\n\nBeklagte durch verschiedene Berichte habe alarmiert sein müssen.\n\nSoweit die Revision damit in Abrede stellt, daß dem Beklagten Prüfauf-\n\nträge mit dem vom Berufungsgericht festgestellten umfassenden Inhalt erteilt\n\nworden sind, führt sie eine zulässige Rüge nicht aus. Soweit sie meint, eine\n\nInformation der P. GmbH als Vertreterin der Kläger über die Ordnungs-\n\ngemäßheit der Mittelverwendung sei als vertragsgemäße Leistung anzusehen\n\nund ausreichend, verkennt die Revision die Bedeutung der Prüfberichte für die\n\nAnleger in dem von der P. GmbH betriebenen Kapitalanlagesystem. Die\n\nPrüfberichte und Informationen des Beklagten über die Ordnungsgemäßheit\n\nder Einzahlungen und der Mittelverwendung waren gerade für die Anleger von\n\nbesonderer Bedeutung, weil sie sich im Vertrauen auf das in den Prospekten\n\nherausgestellte Kapitalsicherungssystem zur Anlage bei der P. GmbH\n\nentschlossen hatten. Um ihr Risiko einschätzen zu können, waren sie darauf\n\nangewiesen, von dem Beklagten über Abweichungen zwischen dem aufgrund\n\ndes Prospektes und dem Inhalt des Treuhandvertrages vereinbarten Lei-\n\nstungsbild und der tatsächlichen Handhabung unterrichtet zu werden. Ihrem\n\nInformationsbedürfnis mußte der Beklagte demnach genügen. Eine Information\n\ndes Geschäftsführers der P. GmbH reichte hierzu nicht aus. Dieser\n\nkannte zudem die Vertragsabweichungen und profitierte von ihnen; eine Ände-\n\nrung der zu beanstandenden Praxis im Interesse der Anleger war daher von\n\ndiesem nicht zu erwarten.\n\nIII. 1. Das Berufungsgericht hat die Pflichtverletzungen des Beklagten\n\nals Ursache des den Klägern mit ihren Geldanlagen entstandenen Schadens\n\nangesehen. Es hat die Kausalität damit begründet, daß im Prospekt der\n\nP. GmbH mit der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers geworben worden\n\nsei, was auch der Beklagte gewußt habe. Er habe gewußt, daß Interessenten,\n\ndie den Prospekt gelesen hätten, unter anderem auf diese Prüfung vertraut\n\nhätten. Auch habe er damit rechnen müssen, daß seine Prüfergebnisse für die\n\nKundenwerbung eingesetzt würden. Hätte er deutlich gemacht, daß die Anla-\n\ngegelder nicht direkt an Broker ausgezahlt würden, sondern an einen weiteren\n\n\"Treuhänder\" einer sogenannten Vermögensverwaltungsgesellschaft, hätten\n\ndie Anleger erkannt, daß die Angaben im Prospekt unzutreffend gewesen sei-\n\nen. Sie hätten sodann nicht auf die Sicherheit ihrer Anlage vertraut und des-\n\nhalb ihr Geld nicht über die P. GmbH angelegt. Die Kläger hätten bei\n\nentsprechenden Hinweisen des Beklagten auch erkannt, daß aufgrund der ver-\n\nsprochenen Rendite eine 91 %ige Kapitalsicherheit gar nicht habe bestehen\n\nkönnen. Hätten die Kläger ihre Einlagen nicht an den Treuhänder W. ge-\n\nzahlt, wären diese nicht verlorengegangen.\n\nAuch der Schaden derjenigen Kläger, die ihr Kapital erst 1995 über die\n\nP. GmbH angelegt hätten, sei auf Verletzung der Pflichten des Beklagten\n\nzurückzuführen, obwohl insoweit kein Vertrag mit dem Beklagten zustande ge-\n\nkommen sei. Die Klägerin zu 2 habe im März 1995 nochmals 5.500,-- DM an-\n\ngelegt, weil sie aufgrund der Prüfaufträge an den Beklagten aus dem Jahr 1994\n\n(Erstanlage) darauf habe vertrauen können, daß der Beklagte seiner Prüfpflicht\n\nordnungsgemäß nachgekommen sei. Dasselbe gelte für die Klägerin zu 3 und\n\nden Kläger zu 5, die ebenfalls im Vertrauen auf die pflichtgemäße Tätigkeit des\n\nBeklagten noch am 4. Januar 1995 und am 18. März 1995 ihr Anlagekapital\n\n\"aufgestockt\" hätten.\n\n2. Dies greift die Revision mit Erfolg an.\n\na) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Schaden der Kläger\n\nbereits dadurch entstanden ist, daß sie sich an dem Anlagesystem der Firma\n\nP. GmbH beteiligt und entsprechende Geldbeträge eingezahlt haben.\n\nEine Ersatzpflicht des Beklagten aus dem mit ihm geschlossenen Werkvertrag\n\nkann ein solcher Schaden jedoch nur dann auslösen, wenn er durch vorange-\n\ngangene Verletzungen der Vertragspflichten des Beklagten verursacht war.\n\nDies läßt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen.\n\nEin Prüfungsauftrag der Kläger über die Verwendung ihrer Mittel konnte dem\n\nBeklagten erst nach der Anlageentscheidung der Kläger erteilt werden; die\n\nVerwendung der eingezahlten Geldbeträge konnte naturgemäß erst nach de-\n\nren Einzahlung und Weiterleitung - mithin erst nach Eintritt des Schadens - ge-\n\nprüft und beanstandet werden.\n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann insoweit auch\n\nnicht darauf abgestellt werden, daß in den beim Abschluß des Gesellschafts-\n\nund des Treuhandvertrages den Anlegern vorgelegten Prospekten mit der Tä-\n\ntigkeit eines Wirtschafsprüfers geworben wurde. Da der Beklagte nicht zum\n\nKreis der Prospektverantwortlichen zählt, wie das Berufungsgericht mit Recht\n\nfestgestellt hat, kann dies allein eine vertragliche Haftung des Beklagten nicht\n\nbegründen.\n\nc) Die angefochtene Entscheidung beruht daher auf Rechtsfehlern und\n\nkann mit der bisherigen Begründung keinen Bestand haben. Die Frage, ob sich\n\neine Ersatzpflicht des Beklagten daraus ableiten läßt, daß die Kläger auf die\n\nRichtigkeit der für frühere Anleger erteilten Testate des Beklagten vertrauen\n\ndurften, ist in anderem Zusammenhang (siehe unten bei IV 2) noch zu erörtern.\n\nIV. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auf der Grundla-\n\nge der bisherigen Feststellungen auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis\n\nals richtig dar (§ 563 ZPO).\n\n1. Das Berufungsgericht hat mit Recht Schadensersatzansprüche der\n\nKläger gegen den Beklagten aus Prospekthaftung verneint.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH,\n\nUrt. v. 31.3.1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 90; BGHZ 115, 213, 218; Urt.\n\nv. 1.12.1994 - III ZR 93/93, NJW 1995, 1025) unterliegen der Haftung wegen\n\nunrichtiger oder unvollständiger Angaben in einem Prospekt die Herausgeber\n\ndes Prospekts und die für dessen Herstellung Verantwortlichen, insbesondere\n\ndie das Management bildenden Initiatoren, Gestalter und Gründer der Gesell-\n\nschaft sowie die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben der\n\nGeschäftsleitung besonderen Einfluß ausüben und Mitverantwortung tragen.\n\nInsoweit ist die Haftung an standardisiertes, diesen Personen typischerweise\n\nentgegengebrachtes Vertrauen geknüpft und nicht davon abhängig, daß die\n\njeweiligen Personen und ihr Einfluß im Prospekt offenbart werden oder den\n\nAnlegern sonst bekannt geworden sind (vgl. BGHZ 79, 337, 341, 342). Darüber\n\nhinaus trifft eine Prospektverantwortlichkeit auch diejenigen, die aufgrund ihrer\n\nbesonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer\n\nFachkunde eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen\n\nin Erscheinung tretendes Mitwirken an dem Prospekt einen Vertrauenstatbe-\n\nstand geschaffen haben (BGH aaO; BGH, Urt. v. 14.4.1996 - II ZR 123/85,\n\nWM 1986, 904, 906; BGHZ 77, 172, 176 - Wirtschaftsprüfer).\n\nNach diesen Grundsätzen kommt eine Prospekthaftung des Beklagten\n\nnicht \n\nin Betracht. Der Beklagte hatte keine Funktionen \n\ninnerhalb der\n\nP. GmbH. Er gehörte unstreitig nicht zu dem Personenkreis, der für den\n\nInhalt des Prospekts verantwortlich war. Eine Haftung aus Garantenstellung\n\nscheidet aus, weil der Beklagte im Prospekt der P. GmbH weder als\n\nSachverständiger vertrauensbildende Erklärungen abgegeben hat noch eine\n\nMitwirkung an der Prospektgestaltung auf andere Weise nach außen hervor-\n\ngetreten ist.\n\n2. Allerdings könnte eine Schadenshaftung des Beklagten aus Ver-\n\nschulden bei Vertragsschluß in Betracht kommen, wenn die P. GmbH\n\nund deren Vertreter den Klägern gegenüber - wie diese behaupten - vor Zeich-\n\nnung der Anteile unter Hinweis auf die Prospekte mit den unrichtigen Prüfte-\n\nstaten des Beklagten geworben haben und wenn der Beklagte damit rechnete\n\noder rechnen mußte, daß die P. GmbH und deren Vertreter seine Te-\n\nstate zur Anwerbung von Kapitalanlegern einsetzten. Sollte sich dies erweisen,\n\nhätte der Beklagte durch pflichtwidrige Duldung des Gebrauchs seiner mit den\n\nAngaben des Prospekts nicht übereinstimmende Prüfberichte durch die\n\nP. GmbH einen Vertrauenstatbestand geschaffen oder aufrechterhalten,\n\nder seine Schadensersatzpflicht wegen schuldhafter Verletzung vorvertragli-\n\ncher Aufklärungspflichten bereits vor Abschluß der konkreten Prüfaufträge be-\n\ngründete.\n\na) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß\n\ndie berufliche Stellung bedeutsam dafür sein kann, ob eine Person auch Dritten\n\ngegenüber, zu denen sie keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen un-\n\nterhält, nach den Grundsätzen der vertraglichen oder quasi-vertraglichen Haf-\n\ntung einzustehen hat (BGHZ 74, 103, 108 ff.; BGH, Urt. v. 8.12.1994\n\n- III ZR 175/93, BGHR BGB vor § 1 Verschulden bei Vertragsschluß, Vertreter-\n\nhaftung 15). So können Personen, die über eine besondere, vom Staat aner-\n\nkannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellung-\n\nnahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, öffentlich be-\n\nstellte und vereidigte Sachverständige, aus Vertrag mit Schutzwirkungen für\n\nDritte gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von\n\ndem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (BGHZ 127, 378, 380 f.).\n\nPersonen, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen\n\nStellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, wie\n\netwa Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer, können, wie oben ausgeführt, als\n\nProspektverantwortliche schadensersatzpflichtig sein, sofern sie durch ihr nach\n\naußen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Prospekt einen Vertrauenstatbe-\n\nstand schaffen (BGH, Urt. v. 31.3.1992 - XI ZR 70/91, NJW-RR 1992, 879,\n\n883).\n\nDieser Rechtsprechung liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde,\n\ndaß für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in Verkehr gebrachten Angaben\n\njeder einstehen muß, der durch von ihm in Anspruch genommenes und ihm\n\nauch entgegengebrachtes Vertrauen auf den Willensentschluß der Kapitalan-\n\nleger Einfluß genommen hat. Gleiche Grundsätze müssen für Wirtschaftsprüfer\n\ngelten, die nicht zu den Prospektverantwortlichen zählen, aber gleichwohl eine\n\nGarantenstellung einnehmen, indem sie sich in ein Kapitalanlagesystem als\n\nKontrollorgan einbinden lassen und aufgrund des ihnen entgegengebrachten\n\nVertrauens Einfluß auf die Anlageentscheidung der Anlageinteressenten neh-\n\nmen.\n\nWirtschaftsprüfer genießen aufgrund ihrer staatlich anerkannten Sach-\n\nkunde in wirtschaftlichen Fragen in der Öffentlichkeit besonderes Vertrauen.\n\nDer Wirtschaftsprüfer hat seinen Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwie-\n\ngen und eigenverantwortlich auszuüben und sich insbesondere bei der Erstat-\n\ntung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten\n\n(§ 43 WPO). Er ist verpflichtet, seine Prüfberichte diesen Anforderungen ent-\n\nsprechend anzufertigen und in diesen enthaltene Aussagen auf ihre Wahr-\n\nheitsgemäßheit zu überprüfen. Bei der Erstellung solcher Testate hat er den\n\nGeboten der Vollständigkeit und Klarheit zu genügen (Hopt, Festschrift für\n\nK. Pleyer, 1986, S. 341, 364 ff.). Ist der Wirtschaftsprüfer nach dem dem An-\n\nlageinteressenten vorgelegten Prospekt in das Kapitalanlagesystem so einge-\n\nbunden, daß das Kapitalsicherungssystem von der Vollständigkeit und Richtig-\n\nkeit der Prüfungen des Wirtschaftsprüfers abhängt, so wird hierdurch der Ein-\n\ndruck besonderer Zuverlässigkeit des Systems geschaffen und für die Anlage-\n\ninteressenten eine zusätzliche, wenn nicht gar die ausschlaggebende Gewähr\n\nfür die Richtigkeit der in dem Werbeprospekt über die Kapitalanlage gemach-\n\nten Angaben gegeben (vgl. dazu Nirk, Festschrift für Fritz Hauss, 1978, S. 267,\n\n283).\n\nb) Einen solchen zusätzlichen Vertrauenstatbestand könnte der Be-\n\nklagte als Wirtschaftsprüfer dadurch geschaffen haben, daß er in Kenntnis der\n\nAngaben des Werbeprospektes und des Treuhandvertrages \n\nfür die\n\nP. GmbH Prüftestate erstellte, in denen er mit Bezug auf seine Prüfun-\n\ngen des Zahlungsverkehrs beim Mittelverwendungstreuhänder bestätigte, daß\n\nder Zahlungsverkehr über die Anderkonten entsprechend dem Treuhandver-\n\ntrag abgewickelt und die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß anhand\n\nder Kontoauszüge und Belege nachgewiesen worden \n\nseien, die\n\nP. GmbH weder Gelder der Kapitalanleger entgegengenommen noch\n\ndirekt darüber verfügt habe, daß die Einzahlungen der Kapitalanleger und de-\n\nren Renditeanteile vom Mittelverwendungstreuhänder in entsprechenden Li-\n\nsten erfaßt worden seien und daß die finanzielle Abwicklung (Mittelzufluß und\n\nMittelverwendung) entsprechend dem Treuhandvertrag ordnungsgemäß erfolgt\n\nsei. Dieser Inhalt der Prüftestate konnte von Anlageinteressenten in Verbin-\n\ndung mit den Angaben in dem Werbeprospekt über die spezielle Kapitalsiche-\n\nrung als Vorzug des von der P. GmbH angebotenen Anlagesystems nur\n\ndahin verstanden werden, die Kapitalanlage sei gerade wegen der sachkundi-\n\ngen Kontrolle besonders zuverlässig und enthalte für den Anleger nur ein ge-\n\nringes, zu vernachlässigendes Risiko. In dieser Auffassung mußte sich der\n\nAnleger insbesondere dadurch bestärkt sehen, daß er dem Prospekt zur Qua-\n\nlität der Kontrolle entnahm, die vertragsgemäße Verwaltung der Beteiligungen\n\nder Anleger werde durch halbjährige Prüfungen einer \"unabhängigen namhaf-\n\nten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft\" sichergestellt, die die \"tatsächliche\n\nDurchführung auf Richtigkeit\" überprüfe, \"um eine lückenlose Kontrolle zu ge-\n\nwährleisten\". Aus der maßgeblichen Sicht der Anlageinteressenten mußte ge-\n\nrade die hohe Qualifikation des Wirtschaftsprüfers den Angaben in dem Wer-\n\nbeprospekt besonderes Gewicht geben.\n\nc) Setzt die P. GmbH die in ihrem Inhalt unstreitigen Testate des\n\nBeklagten zur Kundenwerbung ein und hatte der Beklagte hiervon Kenntnis\n\noder mußte er nach den Umständen mit einem solchen Verhalten der\n\nP. GmbH rechnen, so handelte er auch schuldhaft.\n\nAngesichts der ihm bekannten Widersprüche zwischen den Angaben\n\ndes Prospektes und der tatsächlichen Handhabung ergab sich für den Beklag-\n\nten gegenüber allen Anlageninteressenten der P. GmbH die Pflicht, auf\n\ndiese Abweichungen hinzuweisen. Jedenfalls durfte er nicht durch unrichtige\n\noder irreführende Prüftestate Interessenten zu einer Anlage veranlassen. Der\n\nBeklagte konnte und mußte auch aus den Angaben des Prospektes entneh-\n\nmen, daß \n\nihm als Wirtschaftsprüfer \n\nin dem Kapitalanlagesystem der\n\nP. GmbH eine maßgebliche Rolle zufiel und daß gerade seine Stellung\n\nals Wirtschaftsprüfer in dem Sicherungssystem des Modells dazu gedacht und\n\ngeeignet war, bei Anlegern Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Modells zu\n\nschaffen.\n\nd) Demgegenüber kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf beru-\n\nfen, er habe die Prüfung der Konten und die Prüfungsberichte entsprechend\n\ndem Umfang des ihm von der P. GmbH erteilten Auftrages durchgeführt;\n\ner sei nur beauftragt gewesen, den Mittelzufluß auf das Treuhandkonto und die\n\nordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen und zu testieren. Dies habe er getan.\n\nWenn dies mit dem im Prospekt dargestellten Inhalt der Tätigkeit des zu be-\n\nauftragenden Wirtschaftsprüfers nicht übereinstimme, so hafte er hierfür nicht.\n\nEin Wirtschaftsprüfer, der sich in ein Kapitalanlagesystem als Kon-\n\ntrollorgan einbinden läßt und der durch sachlich unrichtige Prüftestate bei An-\n\nlegern einen Vertrauenstatbestand begründet, kann sich der Schadenshaftung\n\nnicht dadurch entziehen, daß er auf seinen beschränkten Prüfauftrag verweist.\n\nVielmehr muß er, wenn er die Unzulänglichkeiten in dem Geschäftsbetrieb und\n\ndie Diskrepanz zwischen Auftragsinhalt und Anpreisung im Prospekt feststellt,\n\ngeeignete Maßnahmen ergreifen, um den von ihm (mit)geschaffenen Vertrau-\n\nenstatbestand zu beseitigen. Welche Maßnahmen dies sind, wird von der kon-\n\nkreten Fallgestaltung abhängen. Ist seine Tätigkeit noch nicht nach außen ge-\n\ntreten, wird es genügen, den Prüfauftrag zu kündigen. Ist der Wirtschaftsprüfer\n\nbereits tätig geworden und werden seine Prüfberichte von seinem Auftraggeber\n\nin der Werbung um Anleger benutzt, so wird ihm jedenfalls zuzumuten sein, die\n\nAnleger zu warnen und weitere Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind,\n\nder Bildung eines durch seine Tätigkeit im Rahmen des Anlagesystems ge-\n\nschaffenen Vertrauens entgegenzuwirken. Ein Wirtschaftsprüfer, der die Mittel-\n\nverwendung im Rahmen eines Kapitalanlagesystems zu prüfen hat, darf nicht\n\nohne aufklärenden Hinweis die Ordnungsgemäßheit der Mittelverwendung\n\ndurch den Treuhänder bescheinigen, wenn er weiß, daß es in dem System\n\nnoch weitere Stufen gibt, die er nicht überprüft hat und auch nicht überprüfen\n\nkonnte und von dem die Anleger keine Kenntnis haben können.\n\ne) Das Berufungsgericht hat bisher nicht geprüft, ob der Beklagte wußte\n\noder damit rechnen mußte, daß die von ihm erstellten Testate bei der Werbung\n\nder P. GmbH verwandt wurden. Der Beklagte hat vorgetragen, daß die\n\nvon ihm gefertigten Bestätigungsvermerke dem leitenden Angestellten der\n\nVertriebsbeauftragten nur zur internen Information zur Verfügung gestellt wor-\n\nden seien, nicht aber für Werbezwecke. Sollte sich erweisen, daß Prüfberichte\n\nohne Kenntnis des Beklagten und vertragswidrig von den Vertretern der\n\nP. GmbH zur Werbung auch gegenüber den Klägern eingesetzt worden\n\nsind, so könnte die Haftung des Beklagten entfallen, weil der Beklagte auf die\n\nWillensentschließung der Anleger nicht in einer ihm zuzurechnenden Weise\n\nEinfluß genommen hätte. Stellte sich heraus, daß der Beklagte zumindest da-\n\nmit rechnen mußte, daß die Testate zur Werbung benutzt würden, hätte er un-\n\nter Verletzung seiner vorvertraglichen Pflichten das Vertrauen der Anleger\n\n(mit)begründet. Seine Pflichtverletzung wäre auch mitursächlich für den Scha-\n\nden der Kläger. Dies wird das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach weiterem\n\nVortrag der Parteien, weiter aufzuklären haben.\n\n3. Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus unerlaubter Handlung ver-\n\nneint, weil für ein vorsätzliches Handeln im Sinne des § 826 BGB und § 823\n\nAbs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB keine Anhaltspunkte vorhanden sei-\n\nen.\n\nDie bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts erschöpfen den\n\nvorgetragenen Sachverhalt zu den Tatbeständen der unerlaubten Handlung\n\nnicht. Insbesondere kommt auch eine Haftung des Beklagten aus den §§ 823\n\nAbs. 2, 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 264 a Abs. 1 Nr. 1 Fall 3,\n\n266 StGB wegen Beihilfe zu Betrug, Kapitalanlagebetrug oder Untreue in Be-\n\ntracht, die der Geschäftsführer der P. GmbH zu Lasten der Kläger be-\n\ngangen hat. Auch dies wird das Berufungsgericht bei seiner erneuten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung der Sache zu prüfen haben. Dabei wird es folgen-\n\ndes zu berücksichtigen haben:\n\nFür den subjektiven Tatbestand genügt bedingter Vorsatz des Teilneh-\n\nmers (BGHZ 70, 277, 286; BGHZ 105, 121, 134). Sollte sich ergeben, daß der\n\nBeklagte eigene fördernde Beiträge leistete, so wird die Annahme eines sol-\n\nchen Vorsatzes nicht fernliegen, da er den Prospekt der P. GmbH und\n\ndie davon abweichende tatsächliche Handhabung kannte. Ein weitergehender\n\nVorsatz \n\nist \n\ninsbesondere \n\nim Rahmen der Beihilfe zum Anlagenbetrug\n\n(§ 264 a StGB) nicht erforderlich.\n\nVoraussetzung für eine Haftung des Wirtschaftsprüfers aus § 826 BGB\n\nfür Schäden, die daraus entstanden sind, daß ein Dritter auf die Richtigkeit ei-\n\nnes von ihm erstellten, aber tatsächlich unrichtigen Testates vertraut hat, ist\n\nzunächst die Feststellung von Umständen, die das Verhalten des Wirtschafts-\n\nprüfers als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. Die Vorlage ei-\n\nnes fehlerhaften Testates allein reicht dazu nicht aus. Erforderlich ist vielmehr,\n\ndaß der Wirtschaftsprüfer leichtfertig bzw. gewissenlos gehandelt hat (BGH,\n\nUrt. v. 26.11.1986 - IVa ZR 86/85, WM 1987, 257, 258; BGH, Urt. v. 14.4.1986\n\n- II ZR 123/85, WM 1986, 904, 906). Ein solches sittenwidriges Verhalten kann\n\nschon dann vorliegen, wenn der das Testat erteilende Wirtschaftsprüfer sich\n\ngrob fahrlässig der Einsicht in die Unrichtigkeit seines Bestätigungsvermerkes\n\nverschließt.\n\nDa dem Beklagten bekannt war, daß die Mittelverwendung von ihm nur\n\nunvollständig überprüft wurde und deshalb eine wirksame Kontrolle nicht be-\n\nstand, könnte es leichtfertig gewesen sein, Prüftestate zu erstellen, die eine\n\ndahingehende Einschränkung nicht enthielten.\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nist wegen Urlaubs\nScharen \nverhindert, zu unterschreiben.\n\nRogge\n\n Keukenschrijver\n\nMühlens","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR__94-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-26/x-zr-94-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR__94-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR__94-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-26/x-zr-94-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR__94-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:28:19.945809+00:00"}}