{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR__72-98A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-10-23","aktenzeichen":"X ZR 72/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 23. Oktober 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Wetterführungspläne II ArbEG § 20, UrhG § 69 b Ein von einem Arbeitnehmer im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten für seinen Arbeitgeber entwickeltes Computerprogramm begründet die einen Vergü- tungsanspruch nach § 20 ArbEG auslösende Vorzugsstellung nicht schon deshalb, weil dem Arbeitgeber an dem Programm nach dem Urheberrecht ein alleiniges Nutzungsrecht zusteht und eine Nachschöpfung aus tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen des Dekompilierungsverbots und der darauf beruhenden Schwierigkeit einer solchen Nachbildung ausscheidet. BGB § 242 Be Ein Anspruch auf Auskunft über tatbestandsmäßige Voraussetzungen eines Anspruchs setzt über die mangelnde Kenntnis des Auskunftsberechtigten hinaus voraus, daß dieser nicht nur seinen Anspruch, sondern auch die Gründe plausibel darlegt, warum ihm eine weitere Spezifizierung der Anspruchsvoraussetzungen nicht möglich ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 72/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n23. Oktober 2001\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nWetterführungspläne II\n\nArbEG § 20, UrhG § 69 b\n\nEin von einem Arbeitnehmer im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten für\n\nseinen Arbeitgeber entwickeltes Computerprogramm begründet die einen Vergü-\n\ntungsanspruch nach § 20 ArbEG auslösende Vorzugsstellung nicht schon deshalb,\n\nweil dem Arbeitgeber an dem Programm nach dem Urheberrecht ein alleiniges\n\nNutzungsrecht zusteht und eine Nachschöpfung aus \n\ntatsächlichen Gründen,\n\ninsbesondere wegen des Dekompilierungsverbots und der darauf beruhenden\n\nSchwierigkeit einer solchen Nachbildung ausscheidet.\n\nBGB § 242 Be\n\nEin Anspruch auf Auskunft über \n\ntatbestandsmäßige Voraussetzungen eines\n\nAnspruchs setzt über die mangelnde Kenntnis des Auskunftsberechtigten hinaus\n\nvoraus, daß dieser nicht nur seinen Anspruch, sondern auch die Gründe plausibel\n\ndarlegt, warum ihm eine weitere Spezifizierung der Anspruchsvoraussetzungen nicht\n\nmöglich ist.\n\nBGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - X ZR 72/98 - OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die\n\nRichter Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf den Einspruch des Klägers wird das Versäumnisurteil des Se-\n\nnats vom 24. Oktober 2000 aufgehoben.\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das am 5. März 1998 verkün-\n\ndete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf\n\naufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger war bis zum 31. Dezember 1992 bei der Beklagten beschäf-\n\ntigt, bei der er zuletzt die Funktion eines Leiters der Gruppe \"Wettertechnik\"\n\nbekleidete. Diese Gruppe war der Abteilung \"Mathematisch/technische Anwen-\n\ndungsentwicklungen\" zugeordnet. Von der Beklagten wurde er als Mitglied des\n\nArbeitskreises \"Plotten von Wetterführungsplänen\" bestellt, der sich in erster\n\nLinie mit der Vermeidung der Nachteile, die die bisherige manuelle Erstellung\n\nvon Wetterführungsplänen bei Grubenbauten mit sich brachte, durch Verwen-\n\ndung der EDV befassen sollte.\n\nIm Rahmen dieser Tätigkeit entwickelte der Kläger von 1979 bis 1992\n\ngemeinsam mit hauptsächlich einer weiteren Mitarbeiterin der Beklagten ein\n\nEDV-gestütztes Verfahren für die graphische Darstellung von Wetterführungs-\n\nplänen, die auf einer quasiräumlichen Darstellung der jeweiligen Grube beru-\n\nhen. Diese Pläne dienen zum einen der Überwachung der Gruben und zum\n\nanderen der Unterstützung von Einsatzkräften in Katastrophenfällen. Sie bilden\n\ndie Grundlage behördlicher Entscheidungen bei genehmigungspflichtigen An-\n\nlagen. Ihrem Inhalt nach geben sie eine räumliche Darstellung insbesondere\n\nder untertägigen Anlagen des Bergbaus. Als Grundlage behördlicher Entschei-\n\ndungen müssen sie in verhältnismäßig kurzen Abständen aktualisiert werden.\n\nIhre bis zur Entwicklung des Klägers bei der Beklagten übliche manuelle Er-\n\nstellung war - insbesondere im Hinblick auf die dabei auszuwertenden Daten -\n\nmit einem erheblichen zeitlichen und personellen Aufwand verbunden, was\n\nvielfach zu mangelnder Aktualität und nicht exakten Daten mit einem geringen\n\nInformationswert der Darstellung führte.\n\nNachdem die Software Anfang 1982 in zwei Schachtanlagen einem Pra-\n\nxistest unterzogen worden war, wurde ein mit ihrer Hilfe geplotteter Wetterfüh-\n\nrungsplan am 5. November 1982 durch das Bergamt D. zugelassen. In der Fol-\n\nge setzte die Beklagte das Verfahren in ihren Bergwerken ein und bot es ande-\n\nren Grubenunternehmen zum Kauf bzw. zur Lizenznahme an. Als der Kläger\n\n1992 befürchtete, im Rahmen von Anpassungsmaßnahmen aus den Diensten\n\nder Beklagten ausscheiden zu müssen, verlangte er von dieser eine Vergütung\n\nfür die Überlassung und Inanspruchnahme des Programms, das seiner Auffas-\n\nsung nach eine Diensterfindung darstellte. Diese sei im einzelnen in einem von\n\nihm und seiner Mitarbeiterin H. mit Zustimmung der Beklagten im August 1982\n\nveröffentlichten Artikel dargestellt. Dieser Artikel enthalte zugleich die \"Nieder-\n\nschrift des Verfahrens als Lehre zum technischen Handeln\".\n\nDas Ergebnis der anschließenden Gespräche zwischen den Parteien\n\nwird von ihnen unterschiedlich dargestellt. Der Kläger hat in deren Verlauf die\n\nSchiedsstelle beim Deutschen Patentamt angerufen, wobei er im vorliegenden\n\nVerfahren geltend gemacht hat, das sei im Einverständnis mit der Beklagten\n\ngeschehen. Dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle, nach dem das Pro-\n\ngramm als technischer Verbesserungsvorschlag behandelt und entsprechend\n\nvergütet werden sollte, hat die Beklagte widersprochen. Daraufhin hat der Klä-\n\nger die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst nur Rechnungslegung\n\nbzw. Auskunft über im einzelnen näher bezeichnete Angaben zum betriebli-\n\nchen Nutzen aus der Verwendung des Programms verlangt hat. Das Landge-\n\nricht hat diese Klage abgewiesen. Mit seinem gegen diese Entscheidung ge-\n\nrichteten Rechtsmittel hat der Kläger sein Begehren hinsichtlich des Rech-\n\nnungslegungsanspruchs neu gefaßt und weiter konkretisiert sowie durch einen\n\nAntrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die erteilte Auskunft\n\nergänzt. Ferner hat er Zahlung des sich nach der Auskunft ergebenden offenen\n\nBetrages einer Vergütung zu seinen Gunsten verlangt.\n\nMit Teilurteil vom 5. März 1998 hat das Berufungsgericht die Beklagte\n\nunter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung im wesentlichen antrags-\n\ngemäß zur Rechnungslegung verurteilt (OLG Düsseldorf WRP 1998, 1202).\n\nHiergegen hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie im wesentlichen\n\nWiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt hat.\n\nDa der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision\n\nnicht vertreten war, ist auf Antrag der Beklagten über deren Rechtsmittel durch\n\nVersäumnisurteil entschieden worden. Mit seinem Urteil vom 24. Oktober 2000\n\n(GRUR 2001, 155 - Wetterführungspläne) hat der Senat das Berufungsurteil\n\naufgehoben und die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Rechnungslegung\n\nabgewiesen. Dieses Urteil ist dem Kläger am 30. November 2000 zugestellt\n\nworden. Am 6. Dezember 2000 hat er gegen die Entscheidung des Senats Ein-\n\nspruch eingelegt, mit dem er beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und\n\ndie Revision zurückzuweisen. Die Beklagte tritt dem Einspruch entgegen und\n\nbittet, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDer Einspruch des Klägers führt zur Aufhebung des Versäumnisurteils\n\ndes Senats vom 24. Oktober 2000. In dem damit wiedereröffneten Revisions-\n\nverfahren ist das angefochtene Urteil aufgrund der Revision des Beklagten\n\naufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Zwar\n\nsteht dem Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt, dem gegenüber er in\n\ndem Revisionsverfahren zulässige Rügen nicht erhoben hat, ein Anspruch auf\n\ndie begehrte Arbeitnehmervergütung nicht zu. Nicht mit der erforderlichen Si-\n\ncherheit auszuschließen ist jedoch, daß zu seinen Gunsten urheberrechtliche\n\nVergütungsansprüche begründet sind. Nachdem solche Ansprüche nunmehr\n\nausdrücklich geltend gemacht werden, bedarf es insoweit weiterer Prüfung und\n\ngegebenenfalls Aufklärung, zu der der Rechtsstreit an das Berufungsgericht\n\nzurückzuverweisen ist.\n\n1. Ohne Erfolg beanstandet der Kläger die - weil ihr günstig von der Re-\n\nvision nicht angegriffene - Würdigung des Berufungsgerichts, daß vertragliche\n\nVerpflichtungen der Beklagten den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle an-\n\nzuerkennen und im Anschluß daran eine Arbeitnehmererfindervergütung zu\n\nzahlen, aus den Absprachen der Parteien nicht hergeleitet werden können.\n\na) Eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten, den Einigungsvor-\n\nschlag der Schiedsstelle in jedem Fall zu akzeptieren oder auf die Einlegung\n\nvon Widerspruch gegen deren Entscheidung zu verzichten, hat das Berufungs-\n\ngericht nicht feststellen können. Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht\n\naufgrund einer umfangreichen Würdigung der zu diesem Thema erhobenen\n\nBeweise gelangt, wobei es sich insbesondere auf die Bekundungen der von\n\ndem Kläger benannten Zeugen gestützt hat. Die dem zugrundeliegende Wür-\n\ndigung ist ebenso wie die daran anschließende Auslegung des Vertrages dem\n\nTatrichter vorbehalten. Beide können in der Revisionsinstanz nur begrenzt,\n\nnämlich auf Rechtsfehler überprüft werden (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1993\n\n- IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 937 für die Beweiswürdigung; sowie Sen.Urt.\n\nv. 25.2.1992 - X ZR 88/90, MDR 1992, 804 = NJW 1992, 1969 sowie vom\n\n11.4.2000 - X ZR 186/97, GRUR 2000, 788, 789 - Gleichstromsteuerschaltung\n\n- für die Vertragsauslegung).\n\nDerartige Fehler zeigt der Kläger nicht auf. Seine Ausführungen be-\n\nschränken sich darauf, die Würdigung des Berufungsgerichts durch eine eige-\n\nne, ihm besser zusagende zu ersetzen und darüber hinaus die mit der Würdi-\n\ngung verbundene Auslegung des Vertrages anzugreifen. Mit beidem kann er\n\nkeinen Erfolg haben. Die Würdigung der erhobenen Beweise durch das Beru-\n\nfungsgericht ist frei von Rechtsfehlern und jedenfalls vertretbar; sie muß daher\n\nim Revisionsverfahren hingenommen werden. Seine Überzeugung hat das Be-\n\nrufungsgericht in einer umfassenden, einen wesentlichen Teil der Entschei-\n\ndungsgründe ausmachenden und intensiven Auseinandersetzung mit den Be-\n\nkundungen der gehörten Zeugen, insbesondere den Bekundungen der Zeugen\n\ndes Klägers gewonnen. Daß es dabei wesentliches Material übersehen hat,\n\nwird vom Kläger nicht geltend gemacht.\n\nb) Der festgestellte Sachverhalt bietet auch keine tragfähige Grundlage\n\nfür die Annahme, die Beklagte könne auch ohne Absprache zu dieser Frage\n\nzur Übernahme des Einigungsvorschlags der Schiedsstelle vom 25. Januar\n\n1994 verpflichtet sein. Zwar mag der Kläger mit der Anrufung der Schiedsstelle\n\ndie Vorstellung verbunden haben, auf diese Weise ein gerichtliches Verfahren\n\nzu vermeiden; der festgestellte Sachverhalt bietet jedoch keine hinreichenden\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Beklagte auch auf diese Vorstellung eingegangen\n\nist. Allein ihr von dem Kläger behauptetes Einverständnis mit der Anrufung der\n\nSchiedsstelle genügt dafür nicht. Die Annahme, damit habe die Beklagte deren\n\nEntscheidung als verbindlich hinnehmen wollen, steht im Widerspruch zum\n\nErgebnis der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, daß einen solchen\n\nWillen nicht hat feststellen können. Hinzu kommt, daß eine solche Wirkung mit\n\neinem Verzicht der Beklagten auf das ihr gegen die Entscheidung der Schieds-\n\nstelle zustehende Recht auf Widerspruch bedeutet hätte, für den aus ihrer\n\nSicht ein Grund nicht zu erkennen ist. Insoweit bestand auch für den Kläger\n\nkein Anhaltspunkt für die Annahme, daß sich die Beklagte in einem solchen\n\nUmfang der ihr durch das Gesetz gewährten Rechte und Möglichkeiten bege-\n\nben wollte. Sie hat während der Gespräche mit dem Kläger stets deutlich ge-\n\nmacht, daß sie die von diesem angemeldeten Ansprüche für unbegründet hielt.\n\nWie sich aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung ergibt, sollte der Vorschlag\n\neiniger ihrer Mitarbeiter allenfalls dem Kläger eine Möglichkeit aufzeigen, eine\n\nweitere Klärung der Grundlagen seines Anspruchs zu erreichen; die Beklagte\n\nwar danach selbst weder an einer solchen Anrufung interessiert noch hat sie\n\ndiese in die Wege geleitet. Vor diesem Hintergrund kann ihrem Einverständnis\n\nmit dem vom Kläger dann eingeleiteten Verfahren lediglich entnommen wer-\n\nden, daß sie - insbesondere bei einem für sie günstigen Ausgang - mit der\n\nMöglichkeit rechnete, auf diesem Wege einen Rechtsstreit zu vermeiden, nicht\n\njedoch, daß sie sich darüber hinaus unter Verzicht auf die ihr in diesem Verfah-\n\nren normalerweise zustehenden Rechte endgültig dem Vorschlag der Schieds-\n\nstelle unterwerfen wollte. Hierzu hätte es vielmehr einer ausdrücklichen Ab-\n\nsprache bedurft, zu deren Feststellung sich das Berufungsgericht frei von\n\nRechtsfehlern nicht in der Lage gesehen hat. Ergab sich eine Verpflichtung der\n\nBeklagten zur Übernahme aus den getroffenen Absprachen nicht, kann deren\n\nVerweigerung auch nicht als ein Verstoß gegen Trau und Glauben bewertet\n\nwerden.\n\n2. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitnehmererfinderver-\n\ngütung nach den §§ 9, 10 ArbEG sind nicht gegeben. Zutreffend hat bereits\n\ndas Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß ein solcher Anspruch daran\n\nscheitert, daß der Kläger die von Ihm beanspruchte Erfindung nicht in der\n\ndurch das Gesetz vorgeschriebenen Weise als Diensterfindung gemeldet hat\n\nund diese darüber hinaus von der Beklagten auch nicht im Sinne des § 5 Ar-\n\nbEG als Diensterfindung in Anspruch genommen worden ist. Die in diesem Zu-\n\nsammenhang angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts werden vom\n\nKläger in der Revisionsinstanz auch nicht angegriffen.\n\n3. Nach dem festgestellten Sachverhalt scheiden Ansprüche auf Vergü-\n\ntung für einen technischen Verbesserungsvorschlag (§§ 3, 20 ArbEG) ebenfalls\n\naus. Dabei kann dahinstehen, ob auf die Regelungen über den technischen\n\nVerbesserungsvorschlag auch dann zurückgegriffen werden kann, wenn - wie\n\nder Kläger hier geltend macht - der Gegenstand des Vorschlags eine patentfä-\n\nhige Erfindung ist. Ein Vergütungsanspruch scheitert hier auch dann daran,\n\ndaß dessen weitere Voraussetzungen nicht gegeben sind.\n\nNach § 20 ArbEG besteht eine Vergütungspflicht bei technischen Ver-\n\nbesserungsvorschlägen nur dann, wenn diese dem Arbeitgeber eine ähnliche\n\nVorzugsstellung verleihen wie ein gewerbliches Schutzrecht. Ein technisches\n\nSchutzrecht, bei dem eine die Anwendung des Arbeitnehmererfinderrechtes\n\nrechtfertigende Sonderstellung begründet sein könnte, ist hier nicht erteilt wor-\n\nden; daß die Beklagte eine entsprechende Anmeldung nicht vorgenommen hat,\n\nlöst hier - wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat - Zahlungsan-\n\nsprüche des Klägers nicht aus. An einer sonstigen durch den Vorschlag ver-\n\nmittelten Vorzugsstellung, die Ansprüche nach dem Arbeitnehmererfinderge-\n\nsetz begründen könnte, fehlt es hier. Allerdings konnte die Beklagte das von\n\ndem Kläger und seiner Kollegin entwickelte Programm rechtlich und tatsächlich\n\nallein nutzen. Diese Sonderstellung ist ihr jedoch nicht im Sinne des Gesetzes\n\ndurch einen Verbesserungsvorschlag des Klägers vermittelt worden; sie beruht\n\nallein auf den ihr nach dem Urhebergesetz zustehenden Sonderrechten.\n\nNach § 69 b Abs. 1 UrhG steht dem Arbeitgeber dann, wenn einer seiner\n\nArbeitnehmer im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten oder auf Anwei-\n\nsung des Arbeitgebers ein Computerprogramm entwickelt hat, an diesem das\n\nausschließliche Recht der wirtschaftlichen Verwertung zu, sofern nicht ander-\n\nweitige Vereinbarungen getroffen wurden. Mit dieser Vorschrift wird die bereits\n\nvor deren Inkrafttreten bestehende Rechtsüberzeugung fortgeschrieben, daß\n\nder als Arbeitnehmer tätige Schöpfer urheberrechtsfähiger Werke für seine\n\nLeistung regelmäßig dann mit seinem Arbeitslohn abgegolten ist, wenn die\n\nSchaffung derartiger Werke zu seinen arbeitsrechtlichen Pflichten nach den mit\n\ndem Arbeitgeber getroffenen Absprachen gehört oder von diesem sonst nach\n\ndem Arbeitsvertrag verlangt werden kann (vgl. statt aller Schricker/Rojahn,\n\nUrhG, 1. Aufl., 1987, § 43 UrhG Rdn. 64; Rehbinder, Festschrift für Roeber,\n\n1973, S. 481, 489; Ullmann, GRUR 1987, 6, 8; Ulmer, Urheber- und Verlags-\n\nrecht, 1951, S. 29, 118).\n\nDieses, überwiegend als gesetzliche Lizenz verstandene Benutzungs-\n\nund Verwertungsrecht (vgl. dazu Schricker/Löwenheim, UrhG, 2. Aufl., § 69 b\n\nRdn. 11 m.w.N.) fällt dem Arbeitgeber im Anwendungsbereich des § 69 b UrhG\n\nin jedem Stadium der Entstehung an. Auch das knüpft an die Rechtsentwick-\n\nlung vor Inkrafttreten der Vorschrift an, die den angestellten Urheber aufgrund\n\nseiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zur Überlassung der Nutzung des\n\nWerkes auch ohne eine jeweilige Andienung im Einzelfall verpflichtete; die Ein-\n\nräumung des entsprechenden Nutzungsrechtes wurde dabei den Verpflichtun-\n\ngen aus dem zugrundeliegenden Arbeitsvertrag und den auf diesem aufbauen-\n\nden ausdrücklichen oder konkludenten Erklärungen der Beteiligten entnom-\n\nmen. Nach diesen Grundsätzen stand der Beklagten aufgrund des Arbeitsver-\n\ntrages und nach dem Urheberrecht ein ausschließliches Benutzungs- und Ver-\n\nwertungsrecht an dem von dem Kläger und seiner Kollegin entwickelten Pro-\n\ngramm zu, das nach den Regelungen des Urheberrechts auch die Abwehr von\n\nBenutzungen durch Dritte ermöglichte. Auch vor Inkrafttreten der Vorschriften\n\nüber den urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen, die aufgrund\n\nder Vorgaben in der Richtlinie 91/250/EWG des Rates über den Rechtsschutz\n\nvon Computerprogrammen vom 14. Mai 1991 (ABl. EG Nr. L 122/42 = GRUR\n\nInt. 1991, 327) in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden sind, gewährte\n\ndas deutsche Urheberrecht bereits Ansprüche zur Abwehr der Nutzung von\n\nComputerprogrammen ohne Zustimmung der Berechtigten (BGHZ 98, 276,\n\n282 ff. - Inkassoprogramm; vgl. a. Erdmann/Bornkamm, GRUR 1991, 877).\n\nDiese Ansprüche standen insbesondere auch dem Inhaber eines ausschließli-\n\nchen Benutzungsrechtes zu. Der tatsächliche Schutz des Berechtigten, der ihm\n\neine faktische Alleinstellung allein deshalb verleiht, weil die Nachschöpfung\n\neines komplexen Programms, wie es nach der Darstellung des Klägers hier in\n\nFrage steht, einen erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand bedeutet,\n\nist lediglich eine notwendige Folge dieses sonderrechtlichen Schutzes. Sie er-\n\ngibt sich für das geltende Recht daraus, daß Dekompilierung von Programmen\n\nnach § 69 c UrhG untersagt ist mit der Folge, daß es einer weitgehenden Neu-\n\nentwicklung des Programms bedarf. Damit ist eine legale Nutzung im Allgemei-\n\nnen nur aufgrund der allein dem Berechtigten vorbehaltenen Vervielfältigung\n\nzu erreichen.\n\nIhrer Ableitung entsprechend ist diese Vorzugsstellung allein Folge des\n\nmit dem Urheberrechtsschutz von Software verbundenen Ausschließlichkeits-\n\nrechtes. Das schließt es aus, sie als eine durch den technischen Verbesse-\n\nrungsvorschlag oder eine Arbeitnehmerfindung vermittelte Position zu verste-\n\nhen, die nach der gesetzlichen Systematik allein die Vergütungsansprüche\n\nnach den Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes auslösen kann. Die\n\nVergütung nach den §§ 9 und 10 ArbEG hat eine Beteiligung des Arbeitneh-\n\nmers an den Vorteilen zum Gegenstand, die mit den durch einen Sonder-\n\nrechtsschutz nach Patent- und Gebrauchsmusterrecht ermöglichten Aus-\n\nschließlichkeitsrechten verbunden sind. Solche Vorteile, bei denen ein Vergü-\n\ntungsanspruch nach dem Arbeitnehmererfindergesetz auch bei Softwareent-\n\nwicklungen denkbar erscheint, stehen hier nicht in Frage. Die Entlohnung für\n\nden Verbesserungsvorschlag beruht demgegenüber auf den Vorteilen, die die-\n\nser und die mit ihm verbundene Sonderstellung in technischer Hinsicht dem\n\nArbeitgeber vermitteln. Für eine Berücksichtigung von auf anderen Grundlagen\n\nberuhenden Ausschließlichkeitsrechten wie dem Urheberrecht ist in diesem\n\nZusammenhang kein Raum.\n\n4. Die Voraussetzungen einer urheberrechtlichen Vergütung für die\n\nÜberlassung der Nutzungsrechte an der Software sind nicht festgestellt.\n\na) Für vertragliche Ansprüche des Klägers sind insoweit Anhaltspunkte\n\nnicht zu erkennen; solche werden von ihm auch nicht geltend gemacht.\n\nb) Soweit er sein Begehren in der Revisionsinstanz auch auf die Vor-\n\nschriften des Urheberrechts stützt, ist die darin liegende Erweiterung der Kla-\n\ngegründe hier nicht ausgeschlossen. Zu einer weiteren Befassung mit diesen\n\nAnspruchsgrundlagen, die der Kläger - wie sich etwa aus den Anlagen K1 und\n\nK2 ergibt - bereits vorgerichtlich zur Begründung seiner Ansprüche herangezo-\n\ngen hat und auf die auch die Beklagte etwa in der Berufungsbeantwortung ein-\n\ngegangen ist, bestand aus seiner Sicht kein Anlaß. Angesichts des umfassen-\n\nden Vortrags zu den arbeitnehmererfinderrechtlichen Anspruchsgrundlagen\n\nund der auf diesen Gegenstand bezogenen Prozeßführung durch die Parteien\n\ninsbesondere auch in der Berufungsinstanz konnte er darauf vertrauen, durch\n\ndas Gericht auf eine Unvollständigkeit des Vorbringens zu den urheberrechtli-\n\nchen Ansprüchen hingewiesen zu werden, soweit die von den Beteiligten vor-\n\nrangig behandelten Ansprüche Bedenken begegnen sollten. Für das Beru-\n\nfungsgericht bestand kein Grund für einen solchen Hinweis, nachdem es die in\n\nerster Linie diskutierten Anspruchsgrundlagen für gegeben erachtete; ihm kann\n\ninsbesondere kein Verstoß gegen die Hinweispflicht vorgehalten werden. Ob\n\nein Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO gegeben werden muß, ist aufgrund der von\n\ndem Gericht in der jeweiligen Instanz vertretenen Rechtsauffassung zu beur-\n\nteilen; seine Notwendigkeit entfällt, wenn es auf dieser Grundlage weiterer\n\nAusführungen der Partei nicht bedarf (BGH, Urt. v. 30.10.1990 - XI ZR 173/89,\n\nNJW 1991, 704 m.w.N.). Wird in einer solchen Situation zu weiteren denkbaren\n\nAnspruchsgrundlagen nicht näher vorgetragen, ist deren Berücksichtigung in\n\nder Revisionsinstanz möglich.\n\nMateriell-rechtlich ist insoweit davon auszugehen, daß dem Kläger, dem\n\nnach den von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts die Entwicklung des Programms im Rahmen seiner arbeits-\n\nvertraglichen Verpflichtungen übertragen worden war, für die Übertragung der\n\nNutzungsrechte grundsätzlich ein Zahlungsanspruch nicht zusteht.\n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen war der Kläger ein Arbeitneh-\n\nmer im Sinne des § 69 b UrhG. Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils\n\nergibt sich, daß er bei der Beklagten als Gruppenleiter in der mathema-\n\ntisch/technischen Abteilung eingesetzt war und in dieser Funktion zugleich dem\n\nArbeitskreis \"Plotten von Wetterführungsplänen\" angehörte. Diesem war von\n\nder Beklagten das Ziel gesetzt worden, die Nachteile der bisherigen manuellen\n\nErstellung der Wetterführungspläne bzw. der diesen zugrundeliegenden Gru-\n\nbenpläne mit Hilfe der EDV zu überwinden. Dem, insbesondere der Bezeich-\n\nnung des Arbeitskreises und den diesem Arbeitskreis gesetzten Zielen, ist zu\n\nentnehmen, daß es auch Aufgabe dieses Kreises und damit des Klägers und\n\nder weiteren Mitarbeiter gewesen ist, gegebenenfalls eine Software zu entwik-\n\nkeln, mit der das gewünschte EDV-gestützte Plotten der Gruben- und Wetter-\n\nführungspläne erreicht werden konnte. Diese Stellung des Klägers hat im zeitli-\n\nchen Geltungsbereich des § 69 b UrhG zur Folge, daß der Beklagten ein un-\n\neingeschränktes Nutzungsrecht an dem von dem Kläger und seiner Mitarbeite-\n\nrin entwickelten Programm zusteht. Dieser gesetzlich normierte Übergang der\n\nwirtschaftlichen Verwertungsrechte wird nicht von einer Gegenleistung des Ar-\n\nbeitgebers abhängig gemacht. Das läßt nur den Schluß zu, daß der von der\n\nRegelung betroffene Arbeitnehmer eine solche Vergütung jedenfalls grund-\n\nsätzlich nicht beanspruchen kann (so auch Gaul/Bartenbach, Handbuch des\n\ngewerblichen Rechtschutzes, \n\n5. Aufl., Bd. 1 C Rdn. 531.1; Möh-\n\nring/Nicolini/Hoeren, UrhG, 2. Aufl., § 69 b Rdn. 19). Auch das entspricht der\n\nvor Inkrafttreten des § 69 b UrhG geltenden Rechtslage. Anders als im Arbeit-\n\nnehmererfindergesetz ist der Anfall der vermögensrechtlichen Befugnisse und\n\nVorteile nicht das Ergebnis einer dem Arbeitnehmer auferlegten Andienungs-\n\nund Überlassungspflicht. Im Geltungsbereich des § 69 b UrhG erfolgt der\n\nRechtsanfall unmittelbar kraft Gesetzes. Dem liegt ebenso wie der zuvor gel-\n\ntenden Rechtslage die Vorstellung zugrunde, daß dieser Leistungserfolg dem\n\nArbeitgeber gebührt. Für seine Leistung und die Überlassung von deren Er-\n\ngebnis ist der Arbeitnehmer, soweit die Erstellung solcher Werke zu seinen\n\narbeitsvertraglichen Pflichten gehört, regelmäßig mit dem Arbeitslohn bezahlt\n\nworden (vgl. statt aller Schricker/Rojahn, aaO, 2. Aufl., § 43 UrhG Rdn. 64\n\nm.w.N.). Für eine weitere Vergütung ist in diesem Rahmen regelmäßig kein\n\nPlatz mehr. Vor diesem Hintergrund bestand für den nationalen Gesetzgeber\n\nbei der Regelung der Überlassungspflicht und ihrer Folgen in Vollzug der Vor-\n\ngaben des Gemeinschaftsrechts keine Veranlassung, eine Vergütungspflicht\n\nzwingend vorzuschreiben; er konnte diese vielmehr in Übernahme der bis da-\n\nhin bestehenden Rechtsgrundsätze einer - für den vorliegenden Fall nicht ge-\n\ntroffenen - privat- oder tarifvertragsrechtlichen Regelung überlassen.\n\nc) Die Versagung urheberrechtlicher Vergütungsansprüche für die\n\nÜberlassung der Nutzungsrechte verstößt trotz der Ungleichbehandlung von\n\nArbeitnehmererfindern und in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ste-\n\nhenden Schöpfern urheberrechtlicher Werke weder für den zeitlichen Gel-\n\ntungsbereich des § 69 b UrhG noch für das zuvor geltende Recht gegen höher-\n\nrangiges Recht. Allerdings unterliegt der Gesetzgeber nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesverfassungsgerichts bei der Ungleichbehandlung von Per-\n\nsonengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72, 88;\n\n95, 267, 316). Zu prüfen ist bei einer solchen Differenzierung, ob für sie Grün-\n\nde von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, daß sie die ungleichen\n\nRechtsfolgen rechtfertigen können (BVerfGE 88, 87, 96).\n\nNach diesen Maßstäben ist hier weder bei § 69 b UrhG noch für das vor\n\ndessen Inkrafttreten geltende Recht ein Verstoß gegen höherrangiges Recht\n\nzu erkennen. Insoweit kann dahinstehen, ob sich im Hinblick auf § 69 b UrhG\n\neine hinreichende Rechtfertigung in diesem Sinne bereits daraus ergibt, daß\n\nder nationale Gesetzgeber mit der Einfügung der Vorschrift einer gemein-\n\nschaftsrechtlichen Verpflichtung nachgekommen ist, nach der ihm eine solche\n\nRegelung durch Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 91/250/EWG aufgegeben worden\n\nwar. Auch unabhängig hiervon ist die Versagung solcher Ansprüche jedenfalls\n\ngerechtfertigt im Hinblick auf den unterschiedlich gewachsenen Inhalt der ar-\n\nbeitsvertraglichen Verpflichtungen bei technischen Entwicklungen einerseits\n\nund urheberschutzrechtsfähigen Werken andererseits. Während eine Ver-\n\npflichtung der Arbeitnehmer zur Entwicklung sonderrechtsfähiger technischer\n\nLehren generell verneint wird und damit eine Abgeltung einer derartigen Ent-\n\nwicklung durch den Arbeitslohn ausscheidet, wird - wie bereits oben angespro-\n\nchen - eine entsprechende Verpflichtung bei urheberschutzrechtsfähigen Wer-\n\nken jedenfalls grundsätzlich bejaht, wenn der Arbeitnehmer für ihre Entwick-\n\nlung und Anfertigung angestellt oder im Rahmen des Arbeitsverhältnisses in\n\nzulässiger Weise hierzu angewiesen wurde (Schricker/Rojahn, aaO). Daraus\n\nergibt sich zugleich, daß die Regelung auch keinen Eingriff in verfassungs-\n\nrechtlich geschützte Positionen und die Berufsfreiheit der davon betroffenen\n\nArbeitnehmer enthält. Mit Blick darauf, daß sie sich lediglich an Arbeitnehmer\n\nwendet, zu deren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen die Entwicklung urhe-\n\nberrechtsschutzfähiger Werke gehört, konnte der Gesetzgeber auch im Hin-\n\nblick auf die Art. 14, 12 GG davon ausgehen, daß ihre Leistung grundsätzlich\n\nmit dem für ihre Tätigkeit vereinbarten Arbeitslohn abgegolten wird und die\n\nÜbertragung der Nutzungsrechte an dem Werk lediglich ohnehin bestehende\n\nPflichten der jeweiligen Arbeitnehmer konkretisiert.\n\n5. Die Konzentration der Prüfung in den Tatsacheninstanzen auf die ar-\n\nbeitnehmererfinderrechtlichen Anspruchsgrundlagen hat dazu geführt, daß das\n\nVorbringen zur urheberrechtlichen Sonderregelung in § 36 UrhG, deren Vorlie-\n\ngen nach dem Tatsachenvortrag des Klägers jedenfalls nicht ausgeschlossen\n\nwerden kann, in den Hintergrund getreten ist. Nach dieser Vorschrift, deren\n\nAnwendbarkeit im Rahmen arbeitsvertraglicher Übertragungspflichten aner-\n\nkannt ist (vgl. statt aller Schricker/Rojahn, aaO, § 43 UrhG Rdn. 71; Möh-\n\nring/Nicolini/Spautz, aaO, § 43 UrhG Rdn. 11; s.a. BAG GRUR 1961, 491\n\n- Nahverkehrschronik; GRUR 1966, 88 - Abdampfverwertung), kann der Um-\n\nstand, daß das geschaffene Werk zu Vorteilen bei dem Nutzungsberechtigten\n\ngeführt hat, die in einem groben Mißverhältnis zu der von ihm gezahlten Ver-\n\ngütung stehen, eine Anpassung der Vereinbarungen verlangen, die der Ein-\n\nräumung des Nutzungsrechtes zugrunde liegen. Um eine Prüfung dieser Vor-\n\naussetzungen zu ermöglichen, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben\n\nund die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nBei der erneuten Befassung mit den Ansprüchen des Klägers wird das\n\nBerufungsgericht davon auszugehen haben, daß der hier in Streit stehende\n\nAuskunftsanspruch nicht nur dann eröffnet ist, wenn die verlangte Auskunft zur\n\nErmittlung der Höhe eines bestehenden Anspruchs denkbar ist; unter besonde-\n\nren Umständen kommt er auch dann in Betracht, wenn diese Angaben zugleich\n\nbenötigt werden, um die Voraussetzungen eines Rechts zu ermitteln. Er er-\n\nscheint daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn es - wie hier - um die\n\nFeststellung eines Mißverhältnisses zwischen sich gegenüberstehenden Lei-\n\nstungen geht.\n\nMehr noch als sonst bedarf es bei der Zuerkennung einer solchen, be-\n\nreits auf den Grund des durchzusetzenden Rechts zielenden Auskunftsan-\n\nspruchs jedoch einer sorgfältigen Abwägung der beteiligten Interessen. Der\n\nAnspruch auf Auskunft findet seine Grundlage in § 242 BGB, in dessen Rah-\n\nmen davon ausgegangen wird, daß der Auskunftsberechtigte, der die Auskunft\n\nzur Durchsetzung seiner Rechte grundsätzlich schutzwürdiger erscheint als der\n\nVerpflichtete, dessen Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht und aufgrund\n\neiner von ihm zu erwartenden und ihm grundsätzlich zuzumutenden Auskunft\n\nauch der Höhe nach ermittelt werden kann. Auf den Fall einer Auskunft, mit der\n\nerst die Voraussetzungen einer solchen Verpflichtung festgestellt werden soll,\n\nsind diese Grundsätze nicht ohne weiteres zu übertragen. Hier erscheint der\n\nAuskunftsverpflichtete regelmäßig in höherem Maße schutzwürdig. Insoweit\n\nkann daher die bloße Behauptung der Voraussetzungen des § 36 UrhG durch\n\nden Arbeitnehmer auch dann nicht genügen, wenn er - wie regelmäßig - über\n\neinen nachhaltigen Einblick in die Interna seines (früheren) Arbeitgebers nicht\n\nverfügen kann. Von dem Auskunft fordernden Mitarbeiter ist vielmehr in der\n\nRegel zu verlangen, daß er im Rahmen des Möglichen zur Aufklärung des\n\nSachverhalts beiträgt und auf dieser Grundlage nicht nur seinen Anspruch,\n\nsondern auch die Gründe plausibel darlegt, warum ihm eine weitere Spezifizie-\n\nrung der Anspruchsvoraussetzungen nicht möglich ist.\n\nBei der für den geltend gemachten Auskunftsanspruch gebotenen Ab-\n\nwägung der beiderseitigen Interessen wird das Berufungsgericht gegebenen-\n\nfalls weiter zu prüfen haben, ob die Auskunft in dem verlangten Umfang für die\n\nBeklagte zumutbar und aus der Sicht des Klägers erforderlich ist. Dabei wird\n\nüber den mit der Verurteilung zur Auskunft verbundenen Eingriff in die Rechte\n\nder Beklagten auch zu beachten sein, daß hier Auskunft über bereits bei Kla-\n\ngerhebung länger zurückliegende Zeiträume verlangt wird. Abweichend vom\n\nRegelfall kann auch insoweit nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden,\n\ndaß derartige Daten von der Beklagten mit einfachen Mitteln zu beschaffen\n\nsind und ihr die Auskunft daher jederzeit zuzumuten ist. Weiter wird das Beru-\n\nfungsgericht zu bedenken haben, daß der Anspruch nach § 36 UrhG als eine\n\ngesetzliche Ausgestaltung des allgemeinen Grundsatzes vom Wegfall der Ge-\n\nschäftsgrundlage (Schricker/Schricker, aaO, § 36 UrhG Rdn. 3) bei der Be-\n\nmessung\n\nder Vergütung, mit dem die Überlassungspflicht abgegolten wird, von einem\n\neher unerwarteten wirtschaftlichen Erfolg des lizensierten Rechts und einem\n\ndarauf beruhenden Mißverhältnis ausgeht.\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\nScharen\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR__72-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-23/x-zr-72-98","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 69b","ref_norm":"69b","n":9},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 69c","ref_norm":"69c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR__72-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR__72-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-23/x-zr-72-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR__72-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:30:27.798009+00:00"}}