{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR__72-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-10-24","aktenzeichen":"X ZR 72/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. Oktober 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Wetterführungspläne UrhG § 69 b; ArbnErfG §§ 2, 3, 9 ff. Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner betrieblichen Aufgaben geschaffen, kommt ein Anspruch auf Arbeitnehmerver- gütung grundsätzlich nicht in Betracht.","text_plain":"Berichtigt durch Beschluß\nvom 19. Dezember 2000\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nX ZR 72/98\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n24. Oktober 2000\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nWetterführungspläne\n\nUrhG § 69 b; ArbnErfG §§ 2, 3, 9 ff.\n\nWird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner\n\nbetrieblichen Aufgaben geschaffen, kommt ein Anspruch auf Arbeitnehmerver-\n\ngütung grundsätzlich nicht in Betracht.\n\nBGH, Urteil vom 24. Oktober 2000 - X ZR 72/98 - OLG Düsseldorf\n\nLG Düsseldorf\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. Juli 1990 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter\n\nDr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des\n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Januar\n\n1998 aufgehoben.\n\nDie Klage wird hinsichtlich des in dieser Entscheidung zuerkann-\n\nten Anspruchs auf Rechnungslegung abgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger war bis zum 31. Dezember 1992 bei der Beklagten beschäf-\n\ntigt. Zuletzt bekleidete er dort die Funktion eines Leiters der Gruppe \"Wetter-\n\ntechnik\", die der Abteilung \"Mathematisch/technische Anwendungsentwicklun-\n\ngen\" zugeordnet war. In diesem Zusammenhang wurde er von der Beklagten\n\nferner als Mitglied des Arbeitskreises \"Plotten von Wetterführungsplänen\" be-\n\nstellt, der sich in erster Linie mit der Erstellung eines EDV-Programms für die\n\nAnfertigung der Wetterführungspläne bei Grubenbauten befassen sollte.\n\nIm Rahmen seiner Tätigkeit entwickelte der Kläger von 1979 bis 1992\n\ngemeinsam in erster Linie mit einer weiteren Mitarbeiterin der Beklagten ein\n\nComputerprogramm für eine graphische Darstellung von Grubengebäuden, bei\n\ndem es sich um ein EDV-Verfahren zur graphischen Erstellung von Wetterfüh-\n\nrungsplänen handelt. Derartige Pläne dienen zum einen der Überwachung der\n\nGruben und zum anderen zur Unterstützung der Einsatzkräfte in Katastro-\n\nphenfällen. Sie bilden die Grundlage behördlicher Entscheidungen bei geneh-\n\nmigungspflichtigen Anlagen. Ihrem Inhalt nach geben sie eine räumliche Dar-\n\nstellung insbesondere der untertägigen Anlagen des Bergbaus. Wegen ihrer\n\nEigenschaft als Grundlage behördlicher Entscheidungen müssen sie in ver-\n\nhältnismäßig kurzen Abständen aktualisiert werden. Ihre bis zur Entwicklung\n\ndes Programms durch den Kläger bei der Beklagten übliche manuelle Erstel-\n\nlung war - insbesondere im Hinblick auf die dabei auszuwertenden Daten - mit\n\neinem erheblichen zeitlichen und personellen Aufwand verbunden, was viel-\n\nfach zu mangelnder Aktualität und nicht exakten Daten mit einem geringen In-\n\nformationswert der Darstellung führte.\n\nNachdem das Programm Anfang 1982 in zwei Schachtanlagen einem\n\nPraxistest unterzogen worden war, wurde ein mit seiner Hilfe geplotteter Wet-\n\nterführungsplan am 5. November 1982 durch das Bergamt D. zugelas-\n\nsen. In der Folge setzte die Beklagte das Verfahren in ihren Bergwerken ein\n\nund bot es anderen Grubenunternehmen zum Kauf bzw. zur Lizenznahme an.\n\nAls der Kläger im Jahre 1992 befürchtete, im Rahmen von Anpassungs-\n\nmaßnahmen aus den Diensten der Beklagten ausscheiden zu müssen, ver-\n\nlangte er von dieser eine Vergütung für die Überlassung und Inanspruchnahme\n\ndes Programms, das nach seiner Auffassung eine Diensterfindung darstellte.\n\nDiese Erfindung sei im einzelnen in einem von ihm und seiner Mitarbeiterin\n\nH. mit Zustimmung der Beklagten im August 1982 veröffentlichten Arti-\n\nkel dargestellt; dieser Artikel enthalte die \"Niederschrift des Verfahrens als\n\nLehre zum technischen Handeln\".\n\nIm Anschluß an dieses Verlangen verhandelten die Parteien über die\n\nForderung des Klägers. Das Ergebnis dieser Gespräche und ihr genauer Inhalt\n\nwerden von den Parteien unterschiedlich dargestellt. Im Verlauf dieser Gesprä-\n\nche hat der Kläger die Schiedsstelle beim Deutschen Patentamt angerufen.\n\nDeren Einigungsvorschlag, nach dem das Programm als technischer Verbesse-\n\nrungsvorschlag behandelt und entsprechend vergütet werden sollte, hat die\n\nBeklagte widersprochen. Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erho-\n\nben, mit der er zunächst nur Rechnungslegung bzw. Auskunft über im einzel-\n\nnen näher bezeichnete Angaben zum betrieblichen Nutzen aus der Verwen-\n\ndung des Programms zur Darstellung von Grubengebäuden verlangt hat.\n\nDas Landgericht hat die Klage nach Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen.\n\nMit seinem gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsmittel hat der Kläger\n\nsein Begehren hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruchs neu gefaßt und\n\nweiter konkretisiert sowie durch einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen\n\nVersicherung über die erteilte Auskunft ergänzt. Ferner hat er Zahlung des sich\n\nnach der Auskunft ergebenden offenen Betrages einer Vergütung zu seinen\n\nGunsten verlangt.\n\nMit Teilurteil vom 5. März 1998 hat das Berufungsgericht die Beklagte\n\nunter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung im wesentlichen antrags-\n\ngemäß zur Rechnungslegung verurteilt (WRP 1998, 1202). Hiergegen richtet\n\nsich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung der erstin-\n\nstanzlichen Entscheidung begehrt. Der Kläger ist in der Revisionsinstanz an-\n\nwaltlich nicht vertreten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Über sie ist im Hinblick\n\ndarauf, daß der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung über das\n\nRechtsmittel anwaltlich nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil, jedoch auf-\n\ngrund einer umfassenden Sachprüfung zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81 f.).\n\nDanach erweist sich das Rechtsmittel als begründet und führt zur Aufhebung\n\nder angefochtenen Entscheidung. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch\n\nbesteht nicht, so daß die Klage in dem mit dem Teilurteil in die Revisionsin-\n\nstanz gelangten Umfang abzuweisen ist.\n\nI. In tatrichterlicher Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme\n\nund des Vorbringens der Parteien hat das Berufungsgericht Ansprüche des\n\nKlägers auf Zahlung einer Vergütung für die Überlassung des Programms an\n\ndie Beklagte aufgrund einer gesonderten Vereinbarung verneint. Es hat sich\n\naußerstande gesehen, eine solche Absprache festzustellen und insbesondere\n\nausgeschlossen, daß die Beklagte derartige Vergütungsansprüche in der Ver-\n\ngangenheit durch die anläßlich des Ausscheidens des Klägers aus ihren Dien-\n\nsten gegebenen Zusicherungen anerkannt hat. Die Revision greift diese Über-\n\nlegungen als ihr günstig nicht an; Rechtsfehler treten insoweit auch nicht her-\n\nvor.\n\nII. Vergütungsansprüche des Klägers nach den §§ 9, 10 ArbnErfG kom-\n\nmen nach Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls nicht in Betracht, da es in-\n\nsoweit sowohl an einer ausreichenden Meldung der von dem Kläger behaup-\n\nteten Erfindung als auch an deren Inanspruchnahme durch die Beklagte fehle.\n\nDaß, wie der Kläger geltend gemacht hat, die Beklagte das Programm benutzt\n\nhabe, stelle allein eine solche Inanspruchnahme nicht dar. Insoweit könne er\n\ndie geltend gemachten Ansprüche nach den §§ 9, 10 ArbnErfG auch nicht dar-\n\nauf stützen, daß die Beklagte eine Schutzrechtsanmeldung schuldhaft unter-\n\nlassen habe. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls\n\nkönne ihr in diesem Zusammenhang jedenfalls ein Verschuldensvorwurf nicht\n\ngemacht werden. Da bei Abschluß der Entwicklung des Programms nach der\n\nweitaus vorherrschenden Ansicht Computerprogramme einem Patentschutz\n\nnicht zugänglich gewesen seien, könne in dem Unterbleiben einer Anmeldung\n\nein schuldhaftes Unterlassen im Verhältnis zum Kläger nicht gesehen werden.\n\nAuch diese Würdigung, die von der Revision, weil ihr günstig, nicht be-\n\nanstandet wird, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zu Recht hat das Be-\n\nrufungsgericht darauf hingewiesen, daß aus der Sicht der Beklagten bei Ab-\n\nschluß der Arbeiten an dem Programm dessen Anmeldung zum Patent als of-\n\nfensichtlich aussichtslos erscheinen mußte; hiervon ist letztlich auch der Kläger\n\nausgegangen, der nicht den in einem solchen Fall üblichen und nach den\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts ihm bekannten Weg der Meldung einer\n\nDiensterfindung gegangen ist.\n\nIII. 1. Das Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, dem Kläger stehe für\n\ndie Benutzung seiner Erfindung durch die Beklagte eine Vergütung aus dem\n\nGesichtspunkt des \n\ntechnischen Verbesserungsvorschlags zu \n\n(§§ 3, 20\n\nArbnErfG). Bei dem Programm handele es sich auch um einen solchen Vor-\n\nschlag, dessen Technizität von der Beklagten zu Unrecht in Abrede gestellt\n\nwerde. Technischen Charakter weise die Software unabhängig davon auf, ob\n\n- wie der Kläger behaupte, aber nicht hinreichend sicher festzustellen sei - der\n\nVorschlag auch eine besondere Anweisung zur Übergabe der Daten an den\n\nPlotter und dessen Behandlung einschließe. Das Verfahren stelle sich nicht\n\nlediglich als ein Computerprogramm als solches dar, das einem Schutz als\n\nPatent oder Gebrauchsmuster nicht zugänglich sei, und daher auch nicht Ge-\n\ngenstand eines technischen Verbesserungsvorschlags sein könne. Sein Ge-\n\ngenstand sei vielmehr eine softwarebezogene technische Lehre. Unter den\n\nBegriff des Computerprogramms als solchem falle nur der Programmtext, der\n\ndem Urheberrechtsschutz zugänglich sei. Demgegenüber spreche für den\n\ntechnischen Charakter, daß das zu lösende Problem und die dessen Lösung\n\ndienenden Mittel technischer Natur seien. Insoweit komme es auch nicht darauf\n\nan, ob die Lehre selbst einen technischen Beitrag zum Stand der Technik ent-\n\nhalte. Entscheidend sei allein, daß sie in ihrer Gesamtheit eine technische Leh-\n\nre darstelle. Dieser Charakter ergebe sich schon aus ihrer konkreten Bezug-\n\nnahme auf die Bergwerkstechnik und ihre Zweckbestimmung, in diesem Be-\n\nreich eingesetzt zu werden. Inhaltlich sei sie auf technische Größen, nämlich\n\ndie für technische Zwecke notwendige technische Darstellung der Lage und\n\nAbmessungen von Stollen und Strecken eines Bergwerkes gerichtet. Ihre pro-\n\ngrammtechnische Realisierung habe umfangreiche technische Vorüberlegun-\n\ngen erfordert, wie sich auch daraus ergebe, daß die besondere Art der Dar-\n\nstellung, die durch das Programm eröffnet werde, zuvor nie gelöst worden sei.\n\nMit Hilfe des offenbarten Verfahrens sei die Beklagte in die Lage versetzt wor-\n\nden, die bisher nur manuell erstellten Wetterführungspläne nunmehr mit Hilfe\n\nder EDV anzufertigen.\n\nSoweit die Beklagte deren Patentfähigkeit im übrigen in Zweifel ziehe,\n\nkönne dem nicht gefolgt werden. Ein Verfahren wie das hier vorgeschlagene\n\nsei bei Aufnahme der Benutzung durch die Beklagte nicht bekannt gewesen\n\nund müsse daher als neu angesehen werden. Ergänzend hat das Berufungsge-\n\nricht in diesem Zusammenhang weiter darauf hingewiesen, daß es nicht die\n\nÜberzeugung habe gewinnen können, daß die Entwicklung des Klägers und\n\nseiner Mitarbeiterin ohne erfinderisches Bemühen abzuschließen gewesen wä-\n\nre. Weiter führt das Berufungsgericht zur Begründung an, die Beklagte habe\n\ndurch das in Rede stehende Programm eine Vorzugsstellung im Sinne des\n\n§ 20 Abs. 1 ArbnErfG erhalten. Dafür genüge eine tatsächliche Monopolstel-\n\nlung, von deren Vorhandensein hier schon deshalb ausgegangen werden müs-\n\nse, weil allein die Beklagte im Besitz des Programms und des diesem zugrun-\n\ndeliegenden Quellcodes gewesen sei, für deren Nachschöpfung ihre Wettbe-\n\nwerber einen erheblichen zeitlichen, personellen und sachlichen Aufwand hät-\n\nten treiben müssen.\n\n2. Diese Würdigung greift die Revision mit Erfolg an.\n\na) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungs-\n\ngericht davon ausgegangen, daß dem Kläger der geltend gemachte Rech-\n\nnungslegungsanspruch nur dann zusteht, wenn die Beklagte ihm gegenüber\n\nzur Zahlung einer Vergütung für die Überlassung des streitigen Programms\n\nverpflichtet ist und er die für die Ermittlung und Durchsetzung dieses An-\n\nspruchs erforderlichen Daten nicht anders als durch eine Auskunft der Beklag-\n\nten erhalten kann. Mit dem Berufungsgericht ist auch davon auszugehen, daß\n\ndiese weitere Voraussetzung des von dem Kläger geltend gemachten Rech-\n\nnungslegungsanspruchs erfüllt ist. Maßstab für die Arbeitnehmererfinderver-\n\ngütung, die der Kläger hier beansprucht, ist auch der von ihr ausgehende Nut-\n\nzen. Die dafür erforderlichen, im wesentlichen den Betrieb der Beklagten be-\n\ntreffenden Daten kann der Kläger nicht kennen, während sie der Beklagten be-\n\nkannt sind und nichts dafür ersichtlich ist, daß ihr eine entsprechende Auskunft\n\nunzumutbar wäre.\n\nDas Berufungsgericht ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, daß\n\ndem Kläger insoweit ein Zahlungsanspruch zusteht.\n\nb) Wie die Revision mit Recht geltend macht, ist im Hinblick auf die\n\nÜberlassung der hier streitigen Software ein Vergütungsanspruch des Klägers\n\naufgrund der Regelung des § 69 b UrhG ausgeschlossen. Nach dieser Vor-\n\nschrift, die in Umsetzung der Richtlinie 91/250/EWG (ABl. EG Nr. L 122 v.\n\n17.5.1991) durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Urhebergesetzes vom\n\n9. Juni 1993 (BGBl I S. 912) in das deutsche Urhebergesetz eingefügt wurde,\n\nist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen\n\nBefugnisse an einem Computerprogramm berechtigt, das ein Arbeitnehmer in\n\nWahrnehmung seiner Aufgaben oder nach Anweisung des Arbeitnehmers ge-\n\nschaffen hat. Gegenstand dieser Regelung ist ein umfassender Übergang der\n\ngenannten Rechte auf den Arbeitgeber, der die ausschließliche Befugnis zur\n\nalleinigen Benutzung des Programms einschließt, wobei dieser Übergang weit-\n\ngehend als eine Form der gesetzlichen ausschließlichen Lizenz verstanden\n\nwird (vgl. statt aller Schricker/Loewenheim, UrhG, 2. Aufl., § 69 b Rdn. 12). Ei-\n\nne Beschränkung des Rechtsübergangs aus dem Gesichtspunkt der Zweck-\n\nübertragungslehre findet nicht statt; deren Anwendung ist im Geltungsbereich\n\nder Vorschrift ausgeschlossen (Schricker/Loewenheim, aaO, Rdn. 12 unter\n\nHinweis auf die Gesetzesbegründung). Die Vorschrift, die nach dem durch\n\ndasselbe Gesetz eingefügten § 137 g UrhG auch auf Computerprogramme an-\n\nzuwenden ist, die vor dem 24. Juni 1993, dem Inkrafttreten des Zweiten Geset-\n\nzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, geschaffen worden sind, sieht\n\nebenso wie die hier zugrundeliegende Regelung in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie\n\n91250/EWG eine Vergütung für die Überlassung der Rechte an dem Programm\n\nnicht vor. Das entspricht in seinem Kern der sonstigen Behandlung entspre-\n\nchender Entwicklungen durch Arbeitnehmer im Urheberrecht, wo davon ausge-\n\ngangen wird, daß die besondere Leistung des Arbeitnehmers bei der Schaffung\n\ndes Werkes durch seinen Arbeitslohn abgegolten ist (vgl. Schricker/Rojahn,\n\naaO, § 43 UrhG, Rdn. 64). Das schließt auch im vorliegenden Fall eine Vergü-\n\ntung auch aus dem Gesichtspunkt des technischen Verbesserungsvorschlages\n\naus.\n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger\n\n- gemeinsam mit seiner Mitarbeiterin - die fragliche Entwicklung im Rahmen der\n\nihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben entwickelt. Dabei kann\n\ndahinstehen, ob sich das bereits aus seiner Stellung als Leiter der Gruppe\n\n\"Wettertechnik\" und deren Einbettung \n\nin die Abteilung \n\n\"Mathema-\n\ntisch/technische Anwendungsentwicklungen\" der Beklagten ergibt. Über diese\n\nFunktionen hinaus war der Kläger auch als Mitglied des Arbeitskreises \"Plotten\n\nvon Wetterführungsplänen\" bestellt worden, der nach den Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts damit beauftragt war, die Nachteile der bisherigen manuel-\n\nlen Erstellung solcher Pläne mit Hilfe der EDV zu vermeiden. Das schloß schon\n\nnach der Aufgabenstellung dieser Gruppe die Entwicklung eines entsprechen-\n\nden Programms ein.\n\nDamit sind insoweit die Voraussetzungen des § 69 b UrhG erfüllt mit der\n\nFolge, daß der Kläger gegenüber der Beklagten vor Übertragung sämtlicher\n\nvermögensrechtlicher Nutzungsbefugnisse an dem von ihm entwickelten Pro-\n\ngramm verpflichtet war, ohne dafür eine Vergütung fordern zu können.\n\nIm vorliegenden Fall läßt diese umfassende Pflicht zur Übertragung\n\nsämtlicher Nutzungsrechte an dem Programm für eine auf andere Regelungen\n\nzu stützende Vergütungspflicht der Beklagten keinen Raum mehr. Insoweit be-\n\ndarf hier keiner Erörterung, ob eine solche Verpflichtung bestehen kann, wenn\n\ndie Entwicklung des Arbeitnehmers einen von § 69 b UrhG nicht mehr erfaßten\n\nweiteren Gegenstand, insbesondere einen das aus dem Gesichtspunkt des\n\nUrheberrechts schutzfähige Werk übersteigenden technischen Anteil aufweist.\n\nEin solcher Überschuß ist hier nicht gegeben, wie der Senat aufgrund der tat-\n\nsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die rechtsfehlerfrei getroffen\n\nsind, selbst feststellen kann.\n\nDas Berufungsgericht hat - in anderem Zusammenhang - der Entwick-\n\nlung des Klägers und seiner Mitarbeiterin einen technischen Gegenstand zu-\n\ngebilligt, weil es Algorithmen benutze und aufweise, die inhaltlich auf techni-\n\nsche Größen festgelegt seien und damit einen direkten Bezug zu technischen\n\nGegenständen im klassischen Sinne besäßen. Schon wegen dieses Bezuges\n\nsei es \"dem Patentschutz zugänglich und damit technischer Natur\". Dieser Zu-\n\nsammenhang ergebe sich schon aus der Bezugnahme auf die Anwendung der\n\nLehre in der Bergwerkstechnik; inhaltlich sei das Programm zudem auf techni-\n\nsche Größen, nämlich die für technische Zwecke erforderliche technische Dar-\n\nstellung der Lage und Abmessungen der Stollen und Strecken eines Bergwerks\n\ngerichtet. Seine Realisierung bedinge umfangreiche technische Vorüberlegun-\n\ngen. Die bei diesen auftretenden Schwierigkeiten seien zuvor nie gelöst wor-\n\nden. Auch das spreche für einen technischen Charakter der Software. In jegli-\n\ncher Form habe im übrigen eine technische Beschwerdekammer beim EPA ein\n\nVerfahren zur Rotation graphischer Objekte, also ein graphisches Darstel-\n\nlungsverfahren zur Änderung des Betrachtungswinkels als technisch und des-\n\nhalb dem Patentschutz zugänglich angesehen.\n\nDiese, vom Berufungsgericht angeführten Umstände können einen über\n\nden Geltungsbereich des § 69 b UrhG hinausgehenden technischen Charakter\n\nder Software nicht begründen. Sie betreffen allein das mit ihrer Anwendung\n\nangestrebte Arbeitsergebnis und dessen tatsächliche Voraussetzungen, die in\n\ngleicher Weise auch für eine entsprechend manuell erstellte zeichnerische\n\nDarstellung gelten würden, die nicht als das Ergebnis eines technischen Vor-\n\ngangs, sondern allenfalls als urheberrechtsfähiges Werk Schutz genießen\n\nkönnte. Daß die Ergebnisse des eingesetzten Verfahrens auch oder primär\n\neinen technischen Bereich betreffen, kann dem Verfahren selbst einen aus\n\ndem Anwendungsbereich des § 69 b UrhG herausführenden zusätzlichen tech-\n\nnischen Charakter nicht verleihen. Auch die von einem technischen Zeichner\n\nangefertigte Zeichnung, die Grundlage für die Herstellung einer Vorrichtung\n\noder eines sonstigen Produktionsvorganges bilden soll, dient in gleicher Weise\n\neinem technischen Zweck wie die mit Hilfe des hier streitigen Programms an-\n\ngefertigte zeichnerische Darstellung, ohne daß damit die Herstellung der\n\nZeichnung durch einen Menschen zu einem technischen Vorgang würde. Für\n\ndie Verwendung der bei der Herstellung dieser Zeichnungen eingesetzten Da-\n\nten gilt insoweit nichts anderes. Die Benutzung solcher Daten durch den\n\nmenschlichen Zeichner macht weder seine Arbeit noch deren Ergebnis zu ei-\n\nnem technischen Gegenstand. Insoweit beschränkt sich die von dem Kläger\n\nund seiner Kollegin entwickelte Software vielmehr auf das Zusammenwirken\n\nmit einem handelsüblichen Computer zur Herbeiführung eines Arbeitsergebnis-\n\nses.\n\nAuch wenn für die Entwicklung dieser Software auf seiten des Klägers\n\nund seiner Kollegin ein, wie das Berufungsgericht überzeugend ausgeführt hat,\n\nerheblicher Aufwand betrieben werden mußte, weist deren Ergebnis damit\n\nnichts auf, was die Beklagte nicht ohnehin nach § 69 b UrhG zur ausschließli-\n\nchen Nutzung durch sie beanspruchen könnte. Für eine von der dort geltenden\n\ngrundsätzlichen Verpflichtung zur Überlassung dieser Nutzungsrechte ohne\n\nzusätzliche Vergütung abweichende Entgeltregelung ist damit kein Raum mehr.\n\nDazu hätte es einer nach § 69 b UrhG in gleicher Weise wie auch sonst bei\n\nurheberrechtlichen Schöpfungen von Arbeitnehmern zulässigen Vereinbarung\n\n der Parteien bedurft, deren Zustandekommen das Berufungsgericht hier - wie\n\nbereits ausgeführt - rechtsfehlerfrei verneint hat.\n\nRogge\n\nMelullis\n\nScharen\n\n Keukenschrijver Mühlens\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZR 72/98\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Dezember 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nOLG Düsseldorf\nEntsch. v. 05.03.98 - 2 U 67/95\n\nLG Düsseldorf\nEntsch. v. 08.06.95 - 4 O 274/94\n\nX ZR 72/98\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2000 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Scharen, Keuken-\n\nschrijver und die Richterin Mühlens\n\nbeschlossen:\n\nDer Tenor des Versäumnisurteil vom 24. Oktober 2000 wird we-\n\ngen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß das Verkün-\n\ndungsdatum des angefochtenen Berufungsurteils statt 22. Januar\n\n1998 richtig lautet:\n\n5. März 1998\n\nund es bei dem Datum des Verhandlungstermins, auf dem die\n\nEntscheidung des Senats beruht, richtig heißt:\n\n11. Juli 2000.\n\nRogge\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR__72-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-24/x-zr-72-98","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 69b","ref_norm":"69b","n":7},{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 137g","ref_norm":"137g","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR__72-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR__72-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-24/x-zr-72-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR__72-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:34:47.474886+00:00"}}