{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR__62-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-07-18","aktenzeichen":"X ZR 62/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 812 Abs. 1, 267, 421, 426; AÜG § 1 a) Der aus der Tilgung einer Schuld erwachsene Bereicherungsanspruch un- terliegt der für diese Schuld geltenden Verjährungsfrist; denn der Schuld- ner ist durch die Tilgung nur in dem Umfang bereichert, in dem die ur- sprüngliche Schuld bestanden hat. b) Zwischen dem Verleiher und dem Entleiher von unter Verstoß gegen § 1 AÜG überlassenen Arbeitnehmern besteht kein Gesamtschuldverhältnis; ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB ist infolgedessen ausgeschlos- sen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 62/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n18. Juli 2000\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 812 Abs. 1, 267, 421, 426; AÜG § 1\n\na) Der aus der Tilgung einer Schuld erwachsene Bereicherungsanspruch un-\nterliegt der für diese Schuld geltenden Verjährungsfrist; denn der Schuld-\nner ist durch die Tilgung nur in dem Umfang bereichert, in dem die ur-\nsprüngliche Schuld bestanden hat.\n\nb) Zwischen dem Verleiher und dem Entleiher von unter Verstoß gegen § 1\nAÜG überlassenen Arbeitnehmern besteht kein Gesamtschuldverhältnis;\nein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB ist infolgedessen ausgeschlos-\nsen.\n\nBGH, Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98 - OLG München\n LG Kempten\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter\n\nDr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 16. Januar 1998 verkün-\n\ndete Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München\n\naufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin wirkte in der Zeit von 1989 bis 1991 durch den Einsatz\n\nkroatischer Arbeitskräfte an der von der Beklagten betriebenen Herstellung von\n\nAckerschleppern mit. Dies geschah im Rahmen von mehreren Werkverträgen,\n\ndie die Parteien abgeschlossen hatten. Die Bundesanstalt für Arbeit sah in dem\n\nTätigwerden der Kroaten eine illegale Arbeitnehmerüberlassung und verhängte\n\ngegen die Parteien Bußgelder. Die Beklagte kündigte daraufhin die Zusam-\n\nmenarbeit mit der Klägerin zum 31. Mai 1991.\n\nDie Klägerin stellte der Beklagten ihre Leistungen auf der Grundlage der\n\nWerkverträge in Rechnung. Die Beklagte zahlte nur einen Teil. Von drei Rech-\n\nnungen blieb nach Angaben der Klägerin ein Gesamtbetrag von\n\n363.610,99 DM, nach Angabe der Beklagten ein Betrag von 363.561,24 DM\n\noffen.\n\nDie Klägerin nimmt mit ihrer Klage die Beklagte auf Zahlung von\n\n268.467,65 DM aus Werkvertrag in Anspruch. Bei diesem Betrag handelt es\n\nsich nach ihrer Behauptung um Aufwendungen, die ihr dadurch entstanden\n\nsind, daß sie die bei der Beklagten tätig gewordenen Arbeitnehmer im Abrech-\n\nnungszeitraum der nicht bezahlten Rechnungen (April und Mai 1991) entlohnt\n\nund Kosten für deren Transporte, Arbeitskleidung, Verpflegung, für eine Grup-\n\npenunfallversicherung und ähnliches getragen hat. Die Klägerin ist der Ansicht,\n\ndaß ihr diese Summe nebst Zinsen entweder als Mindestforderung aufgrund\n\nder mit der Beklagten geschlossenen Werkverträge oder aber - bei Unwirk-\n\nsamkeit der Verträge wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung - jedenfalls\n\nunter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung oder im Rah-\n\nmen eines zwischen den Parteien durchzuführenden Gesamtschuldneraus-\n\ngleichs zustehe.\n\nDie Beklagte hat in Abrede gestellt, daß die Klägerin eine Aktiengesell-\n\nschaft kroatischen Rechts ist, und eine Zahlung abgelehnt. Sie hat die von der\n\nKlägerin für die Berechnung ihrer Lohn- und Lohnnebenkosten vorgetragenen\n\nEinzelheiten bestritten und ist, soweit die Klägerin für April 1991 einen Teilbe-\n\ntrag geltend macht, deren Berechnungsmethode aus grundsätzlichen Erwä-\n\ngungen entgegengetreten. Ferner hat die Beklagte behauptet, die Klägerin ha-\n\nbe sämtliche mit den Bußgeldbescheiden zusammenhängenden Kosten über-\n\nnommen; deshalb hat sie hilfsweise die Aufrechnung mit einem Betrag von\n\n44.346,52 DM erklärt. Zudem hat die Beklagte sich auf ein Zurückbehaltungs-\n\nrecht berufen, weil ihr im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs die Belastung\n\nmit der Hälfte der von der AOK K. gegen die Klägerin geltend ge-\n\nmachten Sozialversicherungsbeiträge drohe und die Klägerin auch insoweit\n\nihre Freistellung zugesagt habe. Schließlich hat die Beklagte die Einrede der\n\nVerjährung erhoben.\n\nDie Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Re-\n\nvision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Rechtsbeziehungen der Parteien nach\n\ndeutschem Recht beurteilt, weil die Parteien sich darauf konkludent geeinigt\n\nhätten. Dies wird von der Revision nicht angegriffen. Rechtliche Bedenken be-\n\nstehen nicht.\n\nII. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die zwischen den Partei-\n\nen geschlossenen Werkverträge nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam sind. Nach\n\nseiner Auffassung ist der geltend gemachte Anspruch weder aus Werkvertrag\n\n(§ 631 BGB) noch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) oder aus\n\nGesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB) begründet, weil die Forderung verjährt\n\nist.\n\n1. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Verjährung des Wer-\n\nklohnanspruchs zugunsten der Klägerin unterstellt, daß diese bei Abschluß der\n\nVerträge Kaufmann im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB gewesen ist. Da die\n\nLeistungen der Klägerin unstreitig für den Gewerbebetrieb der Beklagten er-\n\nfolgt sind, hat es zutreffend angenommen, daß der von der Klägerin geltend\n\ngemachte Werklohnanspruch einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegt\n\n(§ 196 Abs. 2 i.V.m. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB), die am 1. Januar 1992 begonnen\n\nhat und am 31. Dezember 1995 abgelaufen ist (§§ 198, 201 BGB).\n\nDiese Verjährungsfrist ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht\n\ndurch Klageerhebung mit Klageschrift vom 28. Dezember 1995 unterbrochen\n\nworden. Dazu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Die Kläge-\n\nrin habe den behaupteten Werklohnanspruch erstmals mit dem am 30. April\n\n1996 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 26. April 1996 - und damit\n\nnach Ablauf der Verjährungsfrist - geltend gemacht. In der Klageschrift habe\n\nsie lediglich unter Hinweis auf die Nichtigkeit der geschlossenen Verträge we-\n\ngen illegaler Arbeitnehmerüberlassung allein nach den Grundsätzen der unge-\n\nrechtfertigten Bereicherung die Herausgabe dessen verlangt, was die Beklagte\n\nals Entleiherin dadurch erspart habe, daß nicht sie - die Entleiherin -, sondern\n\ndie Klägerin als Verleiherin die Leiharbeitnehmer entlohnt und für diese weitere\n\nAufwendungen getragen habe. Erst im Schriftsatz vom 26. April 1996 sei die\n\nKlägerin von der Wirksamkeit der Werkverträge ausgegangen und habe dar-\n\naus einen vertraglichen Vergütungsanspruch abgeleitet. Sie habe damit einen\n\nanderen Lebenssachverhalt als in der Klageschrift vorgetragen. Während mit\n\ndieser von der Nichtigkeit der vertraglichen Beziehungen wegen unerlaubter\n\nArbeitnehmerüberlassung ausgegangen und für den prozessualen Anspruch\n\nauf den geschichtlichen Vorgang der Bezahlung der Arbeitnehmer durch die\n\nKlägerin abgestellt sei, werde in dem Schriftsatz vom 26. April 1996 auf die\n\nGültigkeit der vertraglichen Beziehungen abgestellt und der prozessuale An-\n\nspruch aus der vertraglichen Leistungserbringung der Klägerin gegenüber der\n\nBeklagten hergeleitet. Die Klage und der Schriftsatz vom 26. April 1996 ent-\n\nhielten damit verschiedene Streitgegenstände, auch wenn beide dasselbe Kla-\n\ngeziel verfolgten.\n\nDiese Ausführungen greift die Revision mit Erfolg an.\n\na) Nach § 209 Abs. 1 BGB wird die Verjährung unter anderem dann un-\n\nterbrochen, wenn der Berechtigte auf Befriedigung des Anspruchs Klage er-\n\nhebt. Der Umfang der Unterbrechungswirkung wird dabei durch den mit dem\n\nKlageantrag geltend gemachten, den Streitgegenstand bildenden Leistungsan-\n\nspruch bestimmt. Erfaßt werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich\n\nim Rahmen des gestellten Antrages aus dem dem Gericht zur Entscheidung\n\nvorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen. Auf die rechtliche Begrün-\n\ndung des Klägers kommt es nicht an; insoweit unterliegt die Unterbrechungs-\n\nwirkung auch nicht seiner Disposition (BGH, Urt. v. 04.07.1983 - II ZR 235/82,\n\nNJW 1983, 2813; BGH, Urt. v. 17.10.1995 - VI ZR 246/94, NJW 1996, 117,\n\n118; Staudinger/Peters, BGB, 13. Aufl. 1995, § 209 BGB Rdn. 13 ff.).\n\nb) Nach diesen Grundsätzen ist die Verjährungsfrist durch die Erhebung\n\nder Klage unterbrochen worden. Die Klägerin hat zur Begründung ihres Zah-\n\nlungsantrages in ihrer Klageschrift vorgetragen, ihre Arbeitnehmer seien bei\n\nder Herstellung von Ackerschleppern im Betrieb der Beklagten tätig gewesen.\n\nDer Einsatz sei im Rahmen von Werkverträgen erfolgt. Sie - die Klägerin - ha-\n\nbe ihre Arbeitnehmer für diese Tätigkeit entlohnt und die weiteren infolge des\n\nEinsatzes entstandenen Kosten getragen.\n\nAus diesem Sachverhalt läßt sich ein Zahlungsanspruch sowohl unter\n\ndem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung als auch aus Werk-\n\nvertrag herleiten. Ein Bereicherungsanspruch setzt voraus, daß der Gläubiger\n\neinem Dritten unerlaubt Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen und\n\n- anstelle des Entleihers, der dazu gemäß § 10 Abs. 1 AÜG verpflichtet gewe-\n\nsen wäre - die Arbeitnehmer entlohnt hat. Für den vertraglichen Vergütungsan-\n\nspruch ist entscheidend, ob ein Vertrag geschlossen wurde und die vertraglich\n\ngeschuldete und zu entgeltende Leistung erbracht worden ist. Beide Ansprü-\n\nche stehen allerdings insoweit in einem Verhältnis der Alternativität, als der\n\nBereicherungsanspruch die Unwirksamkeit des Vertrages, während der Wer-\n\nklohnanspruch hingegen dessen Wirksamkeit voraussetzt. Außerdem richtet\n\nsich der Bereicherungsanspruch auf Ersatz des gezahlten Lohns und der wei-\n\nteren Kosten, während der Werklohnanspruch auf die vertraglich geschuldete\n\nVergütung zielt, die sich anders als der Lohnersatz errechnet.\n\nZur Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages\n\nist dem in der Klageschrift vorgetragenen Sachverhalt zu entnehmen, daß das\n\nArbeitsamt eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung festgestellt und beide\n\nParteien mit Geldbußen belegt hat. Die Klägerin hat sich insoweit ausdrücklich\n\nauf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Bereicherungsanspruch\n\ndes Verleihers bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung (BGHZ 75, 299) bezogen\n\nund auf dieser Grundlage die von ihr gezahlten Löhne und Nebenkosten auf\n\n268.467,65 DM errechnet, was der Klagesumme entspricht. Hiervon abgese-\n\nhen hat die Klägerin die drei \"noch offenen Werklohnrechnungen\" bzw. \"noch\n\noffenen Werklohnforderungen\" mit Rechnungs-Nr. und -Datum benannt und\n\nauf einen Gesamtbetrag von 363.610,99 DM beziffert; sie hat vorgetragen, daß\n\nsie die Beklagte deshalb wiederholt gemahnt habe und daß nunmehr Klage\n\ngeboten sei.\n\nDanach gehört zu dem vorgetragenen Lebenssachverhalt sowohl die\n\nMöglichkeit, daß der \"Werkvertrag\" unwirksam ist, weil tatsächlich eine uner-\n\nlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorgelegen hat, als auch die andere Alternati-\n\nve, daß der Werkvertrag wirksam ist. Die gegenteilige Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts, wonach die Klägerin noch nicht in der Klageschrift, sondern erst im\n\nSchriftsatz vom 26. April 1996 auf die Gültigkeit der vertraglichen Beziehungen\n\nabgestellt habe und deshalb eine Unterbrechung der Verjährung nicht einge-\n\ntreten sei, verkennt, daß es für die Bestimmung des prozessualen Anspruchs\n\nallein auf den von der Klägerin vorgetragenen Lebenssachverhalt ankommt\n\nund nicht darauf, wie die Klägerin den von ihr vorgetragenen Lebenssachver-\n\nhalt rechtlich beurteilt hat. Im übrigen enthält der Vortrag der Klägerin im\n\nSchriftsatz vom 26. April 1996 gegenüber den tatsächlichen Ausführungen zur\n\nWirksamkeit des Werkvertrages in der Klageschrift keine neuen Tatsachen.\n\nDer einzige Unterschied liegt darin, daß die Klägerin erstmals ausdrücklich er-\n\nklärt hat, der Werkvertrag sei wirksam gewesen, ihr Anspruch werde auch aus\n\nWerkvertrag abgeleitet. Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Darlegungen in\n\nder Klageschrift kommt darin nicht mehr als die Rechtsansicht zum Ausdruck,\n\ndaß der Klageanspruch auch aus Werkvertrag begründet sei.\n\nc) Das Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift zu den Vorausset-\n\nzungen eines vertraglichen Anspruchs ist auch hinreichend bestimmt, so daß\n\ndie Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung erfüllt sind. Da-\n\nfür kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in\n\nder Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig\n\noder substantiiert dargelegt worden ist (BGH, Urt. v. 13.07.1959 - III ZR 27/58,\n\nNJW 1959, 1819; BGH, Urt. v. 02.03.1978 - I ZR 29/77, VersR 1979, 764).\n\nVielmehr ist es - entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner\n\nden Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutli-\n\nchen - im allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizier-\n\nbar ist (Staudinger/Peters, aaO, Rdn. 16; Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 253\n\nZPO Rdn. 12 a). Dies aber ist hier auch im Hinblick auf den vertraglichen An-\n\nspruch der Fall. Die Klägerin hat nicht nur den Vertrag und die Vertragspartei-\n\nen bezeichnet, sondern auch die zu vergütende Tätigkeit beschrieben, und\n\nzwar als Mitwirkung an der Produktion der Beklagten durch zur Verfügung ge-\n\nstellte Arbeitnehmer. Zudem werden die auf vertraglicher Grundlage erstellten\n\nRechnungen und - im Zusammenhang mit der Auflistung der Beklagten ent-\n\nstandenen Kosten - die Abrechnungszeiten der Rechnungen (April/Mai 1991)\n\ngenannt. Dieses Vorbringen mag zwar in Teilen nicht hinreichend substantiiert\n\nsein; jedenfalls konnte die Beklagte hieraus erkennen, welchen vertraglichen\n\nAnspruch die Klägerin mit ihrer Klage geltend machte. Auf die rechtliche Quali-\n\nfikation des Anspruchs kam es dabei nicht an, weil für die Bestimmung des\n\nStreitgegenstandes allein das tatsächliche Vorbringen maßgebend ist.\n\nDem steht nicht entgegen, daß die Klägerin nicht angegeben hat, wel-\n\nchen Teil des insgesamt in Rechnung gestellten Betrages von 363.610,99 DM\n\nsie mit der auf Zahlung von 268.021,82 DM gerichteten Klage geltend machen\n\nwollte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterbricht\n\neine Teilklage, mit der verschiedene Ansprüche geltend gemacht werden, in\n\nHöhe des insgesamt eingeklagten Betrages auch dann die Verjährung eines\n\njeden dieser Ansprüche, wenn diese ohne nähere Aufgliederung geltend ge-\n\nmacht worden sind (BGH, Urt. v. 13.07.1959 - III ZR 27/58, aaO; BGH, Urt. v.\n\n19.11.1987 - VII ZR 189/86, NJW-RR 1988, 692 f.).\n\nd) Dieses Ergebnis entspricht im übrigen der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofes zur Bestimmung der Rechtskraftwirkung eines klageabwei-\n\nsenden Urteils. Danach stellt ein Urteil, das eine Leistungsklage abweist,\n\ngrundsätzlich fest, daß die begehrte Rechtsfolge aus dem Lebenssachverhalt\n\nunter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann, selbst wenn\n\ndas Gericht nicht alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen geprüft\n\nhat. Unterscheidet sich jedoch der Streitgegenstand des neuen Rechtsstreits\n\nvon dem des Vorprozesses, weil ein seinem Wesen nach anderer Sachverhalt\n\nvorgetragen wird, so steht die Rechtskraft des früheren Urteils der neuen Klage\n\nnicht entgegen, selbst wenn das Klageziel äußerlich unverändert geblieben ist\n\nund die Tatsachen, die der neuen Klage zugrunde gelegt sind, schon im Vor-\n\nprozeß hätten geltend gemacht werden können (BGH, Urt. v. 13.12.1989\n\n- IVb ZR 19/89, NJW 1990, 1795, 1796; vgl. auch BGH, Urt. v. 17.03.1995\n\n- V ZR 178/93, NJW 1995, 1757, 1758; vgl. auch Zöller/Vollkommer, aaO, Vor\n\n§ 322 ZPO Rdn. 41).\n\n2. Das Berufungsgericht hat die Unterbrechung der Verjährung auch\n\nunter der Voraussetzung verneint, daß die abgeschlossenen Verträge wegen\n\nillegaler Arbeitnehmerüberlassung nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam waren. Es\n\nhat ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Wertersatz\n\nfür die Dienste, die die Leiharbeitnehmer der Klägerin bei der Beklagten er-\n\nbracht haben, sei aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht gegeben. Ein sol-\n\ncher Anspruch sei bereits durch die Regelung in § 10 AÜG ausgeschlossen,\n\nohne daß es darauf ankomme, ob die Parteien bewußt gegen die Vorschriften\n\ndes AÜG verstoßen hätten und dem Anspruch des Verleihers auf bereiche-\n\nrungsrechtlichen Wertersatz § 817 Satz 2 BGB entgegenstehe. Dadurch, daß\n\ndas AÜG in § 10 das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen\n\nEntleiher und Arbeitnehmer fingiere, was mit einem Zahlungsanspruch des Ar-\n\nbeitnehmers gegen den Entleiher einhergehe, sei in den Fällen der Arbeitneh-\n\nmerüberlassung ohne die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis für weitere An-\n\nsprüche kein Raum mehr. Denn das gesetzgeberische Unwerturteil, das die\n\nillegale Arbeitnehmerüberlassung treffe, richte sich in erster Linie gegen den\n\nVerleiher, der ohne Überlassungserlaubnis tätig werde. Letztlich komme es auf\n\ndiese Überlegungen aber nicht an, weil es für die Verjährung nach § 196\n\nAbs. 1 Nr. 1 BGB gleichgültig sei, ob der Anspruch auf Vertrag, Geschäftsfüh-\n\nrung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung gestützt werde.\n\nAuch dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\na) Der auf Wertersatz für die Dienste der illegalen Arbeitnehmer gerich-\n\ntete Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 Abs. 1\n\nSatz 1, 818 Abs. 2 BGB) unterliegt der vierjährigen Verjährung nach § 196\n\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB, sofern die Klägerin bei Abschluß des Vertrages mit\n\nder Beklagten Kaufmann im Sinne des HGB war, wie das Berufungsgericht zu-\n\ngunsten der Klägerin angenommen hat. Der Bereicherungsanspruch ist wegen\n\nder hier zu unterstellenden Unwirksamkeit der Werkverträge an die Stelle des\n\nwerkvertraglichen Vergütungsanspruchs getreten (vgl. BGHZ 73, 266, 268 f.;\n\nBGH, Urt. v. 23.11.1983 - VIII ZR 281/82, NJW 1984, 793, 794 f.). Die auch\n\nhier maßgebliche vierjährige Verjährungsfrist ist durch Klageerhebung unter-\n\nbrochen worden, weil die Klägerin mit ihrer Klage jedenfalls den Bereiche-\n\nrungsanspruch geltend gemacht hat.\n\nb) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, der auf Wertersatz gerichtete\n\nBereicherungsanspruch der Klägerin werde von den Sonderregelungen des\n\nAÜG verdrängt. Das Fehlen einer nach § 1 AÜG erforderlichen Erlaubnis führt\n\nzwar zur Unwirksamkeit des zwischen Ver- und Entleiher geschlossenen Ver-\n\ntrages (§ 9 Nr. 1 AÜG). Dies bedeutet allerdings nicht, daß deshalb ein Berei-\n\ncherungsausgleich zwischen dem Ver- und Entleiher der Arbeitskräfte ausge-\n\nschlossen sein müßte. Hat der Verleiher durch Verleihen von Arbeitnehmern\n\nLeistungen bei dem Entleiher erbracht, so begründet dies einen Anspruch aus\n\n§§ 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 1, 818 Abs. 2 BGB, der sich auf den Ersatz der\n\nbeim Entleiher objektiv eingetretenen Bereicherung richtet, sofern eine solche\n\nim Hinblick auf § 10 Abs. 1 AÜG festgestellt werden kann.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts widerspricht dies auch\n\nnicht der Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, wonach bei Unwirksamkeit des\n\nVertrages nach § 9 Nr. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und\n\nLeiharbeitnehmer fingiert wird. Diese Vorschrift schließt einen Bereicherungs-\n\nanspruch des Verleihers gegen den Entleiher nicht von vornherein aus (a.A.\n\nBertram/Ockerfels, NZA 1985, 552, 554), weil die Fiktion eines Arbeitsverhält-\n\nnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer nach dem Willen des Gesetz-\n\ngebers allein im Interesse des Leiharbeitnehmers geschaffen worden ist. Der\n\nLeiharbeitnehmer sollte dadurch einen stärkeren Schutz erhalten, als dies etwa\n\nbei einer subsidiären Haftung des Entleihers für die Erfüllung der Pflichten des\n\nVerleihers ihm gegenüber der Fall gewesen wäre (vgl. Amtl. Begr. z.\n\nReg.Entwurf, BT-Drucks. VI/2303, S. 13; vgl. auch BGHZ 75, 299, 303).\n\nIII. Ohne Erfolg bleiben hingegen die weiteren Angriffe der Revision.\n\n1. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der aufgrund der Arbeitneh-\n\nmerüberlassung beanspruchten Leistungen, insbesondere der gezahlen Löh-\n\nne, die sie anstelle der Beklagten für die entliehenen Arbeitnehmer entrichtet\n\nhat (§§ 812 Abs. 1, 267 BGB), ist verjährt.\n\na) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der mit der Klageschrift geltend\n\ngemachte, auf die Bezahlung der Arbeitnehmer durch die Klägerin gestützte\n\nAnspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung unterliege der zweijährigen\n\nVerjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Ziff. 9 BGB, weil für die Ansprüche der Ar-\n\nbeitnehmer gegen die Beklagte auf Zahlung der ihnen nach § 10 AÜG zuste-\n\nhenden Löhne die kurze Verjährungsfrist gelte. Die Beklagte sei durch die\n\nZahlung der Klägerin von den Entgeltansprüchen der Arbeitnehmer in dem\n\nUmfang befreit worden, in dem die Zahlung das von der Beklagten den Arbeit-\n\nnehmern geschuldete Entgelt umfaßte. Wenn auch mit dieser Zahlung der Ent-\n\ngeltanspruch nicht auf die Klägerin übergegangen sei, trete doch der Anspruch\n\nwegen ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten gleichsam an dessen\n\nStelle. Dieser Anspruch sei mit Ablauf des Jahres 1993 verjährt.\n\nb) Dies greift die Revision ohne Erfolg an.\n\nZwar haben das Reichsgericht (RGZ 86, 96, 98) und der Bundesge-\n\nrichtshof in einer früheren Entscheidung (BGHZ 32, 13, 16) in einem solchen\n\nFall die reguläre 30-jährige Verjährung nach § 195 BGB für einschlägig gehal-\n\nten. Nach Ansicht der neueren Rechtsprechung und Literatur unterliegt aber\n\nder aus der Tilgung einer fremden Schuld erwachsene Bereicherungsanspruch\n\nder für diese geltenden Verjährungsfrist (accessio temporis: BGHZ 70, 389,\n\n398; BGHZ 89, 82, 87; MünchKomm./Lieb, BGB, 3. Aufl., § 812 Rdn. 334). Dies\n\nerscheint schon deshalb sachgerecht, weil der Schuldner durch die Tilgung nur\n\nin dem Umfang bereichert ist, in dem die ursprüngliche Schuld bestanden hat.\n\nDeshalb gilt für den Bereicherungsanspruch nicht nur die Verjährungsfrist der\n\nursprünglichen Schuld, vielmehr läuft auch deren bereits begonnene Verjäh-\n\nrung weiter. Auf subjektive Voraussetzungen in der Person des Tilgenden\n\nkommt es dabei nicht an. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob der Dritte\n\ndie Schuld mit oder ohne den Willen des Schuldners getilgt hat, wie die Revisi-\n\non unter Hinweis auf eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofes\n\n(BGHZ 47, 370, 375 f.) meint. Diese von der Revision zitierte Entscheidung\n\nbezieht sich ausdrücklich nur auf Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auf-\n\ntrag; sie sind hinsichtlich der Verjährung nach anderen Kriterien zu beurteilen\n\nals Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision führt die Anwendung der kurzen\n\nVerjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Ziff. 9 BGB auch nicht zu einer Aufspaltung\n\ndes dem Verleiher gegen den Entleiher zustehenden Bereicherungsanspruchs\n\nhinsichtlich der dem Leiharbeitnehmer entstandenen Auslagen und sonstigen\n\nvom Verleiher getragenen Aufwendungen. Ersetzt der Verleiher dem Leihar-\n\nbeitnehmer entstandene Auslagen, die im Rahmen des § 10 AÜG den Entleiher\n\ntreffen, so kann er diese von dem Entleiher ersetzt verlangen. Dieser Anspruch\n\nunterliegt - wie der auf Ersatz des gezahlten Lohns gerichtete Bereicherungs-\n\nanspruch - der Verjährung nach § 196 Abs. 1 Ziff. 9 BGB.\n\nDa die Klägerin im Jahre 1991 fällig gewordene Ansprüche der Leihar-\n\nbeiter gegen die Beklagte auf Lohnzahlung gemäß § 10 Abs. 1 AÜG erfüllt hat,\n\nhat die Verjährungsfrist des Bereicherungsanspruchs mit dem Schluß des Jah-\n\nres 1991 zu laufen begonnen und ist mit Ablauf des Jahre 1993 vor Klageerhe-\n\nbung abgelaufen (§ 201 BGB), so daß Verjährung eingetreten ist.\n\n2. Schließlich kann die Klägerin auch nicht nach § 426 BGB als Ge-\n\nsamtschuldnerin von der Beklagten einen Ausgleich für die gezahlten Löhne\n\nund weiteren Kosten verlangen.\n\na) Das Berufungsgericht hat ein Gesamtschuldverhältnis zwischen den\n\nParteien verneint. Der Leiharbeiter habe bei Unwirksamkeit der Überlassung\n\nnur einen Vergütungsanspruch gegen den Entleiher nach § 10 Abs. 1 AÜG; er\n\nstehe nicht auch mit dem Verleiher in einem faktischen Arbeitsverhältnis. Des-\n\nhalb stünden Verleiher und Entleiher nicht in einem Gesamtschuldverhältnis.\n\nb) Auch insoweit haben die Angriffe der Revision keinen Erfolg.\n\nDie vom Berufungsgericht vertretene Auffassung entspricht den vom\n\nBundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen, nach denen ein Gesamtschuld-\n\nverhältnis (§ 421 BGB) zwischen dem Verleiher und dem Entleiher von rechts-\n\nwidrig überlassenen Arbeitskräften nicht besteht (so BGHSt 31, 32, 35 f.; Mar-\n\nschall in Münchner Handbuch Arbeitsrecht, Bd. 2, § 169 Rdn. 18). Die gegen-\n\nteilige Meinung (Schüren, § 9 AÜG Rdn. 30 ff.; § 10 AÜG Rdn. 162 ff.; Bek-\n\nker/Wulfgramm, AÜG, 3. Aufl. 1985, Art. 1 § 9 Rdn. 18; unentschieden BAG,\n\nUrt. v. 26.07.1984 - 2 AZR 471/83, EzAÜG Nr. 170, S. 67) verkennt, daß bei\n\nUnwirksamkeit der Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 9 AÜG das Verhältnis\n\nzwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer gesetzlich abschließend geregelt ist.\n\nDie Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitneh-\n\nmer ist ausschließlich im Interesse des Leiharbeitnehmers geschaffen worden.\n\nDer Leiharbeitnehmer sollte dadurch einen stärkeren Schutz erhalten, als es\n\netwa durch eine subsidiäre Haftung des Entleihers für alle Pflichten des Verlei-\n\nhers ihm gegenüber möglich gewesen wäre (Amtl. Begr. z. Reg.Entwurf,\n\nBT-Drucks. VI/2303, S. 13). Das angestrebte Ziel, einen \"gerechten Interes-\n\nsenausgleich zwischen den Beteiligten\" zu verwirklichen (Amtl. Begr. z.\n\nReg.Entwurf, aaO, S. 14), machte es nicht erforderlich, dem Leiharbeitnehmer\n\nzwei für seine Ansprüche gesamtschuldnerisch haftende Arbeitgeber gegen-\n\nüberzustellen. Vielmehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Entleiher\n\n\"der alleinige Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers mit allen sich daraus erge-\n\nbenden Pflichten\" sein (Amtl. Begr. z. Reg.Entwurf, aaO, S. 14; BGHSt 31, 32,\n\n35 f.). Dieser Gedanke findet auch in § 10 Abs. 2 AÜG seinen Niederschlag.\n\nDanach hat der Leiharbeitnehmer einen gegen den Verleiher gerichteten An-\n\nspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, daß er auf\n\ndie Gültigkeit des Vertrages vertraut hat. Dazu gehört insbesondere auch der\n\nFall, daß der Entleiher seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nachkommt\n\n(vgl. Amtl. Begr. z. Reg.Entwurf, aaO, S. 14). Eine solche Regelung ist mit der\n\nAnnahme eines faktischen Arbeitsverhältnisses und mit einem daraus resultie-\n\nrenden, auf Zahlung einer Vergütung gerichteten Erfüllungsanspruch des Lei-\n\nharbeitnehmers gegen den Verleiher nicht vereinbar.\n\nGegen die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen Verlei-\n\nher und Entleiher spricht zudem § 10 Abs. 3 AÜG. Danach soll der Verleiher,\n\nwenn er das vereinbarte Arbeitsentgelt ganz oder teilweise an den Leiharbeit-\n\nnehmer zahlt, neben dem Entleiher gesamtschuldnerisch als Arbeitgeber zur\n\nZahlung auch sonstiger Teile des Arbeitsentgelts an einen anderen verpflichtet\n\nsein, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an den\n\nanderen zu zahlen wären. Einer solchen Regelung hätte es aber nicht bedurft,\n\nwenn der Gesetzgeber von einer allgemeinen Verpflichtung des Verleihers als\n\nArbeitgeber - insbesondere auch zur Zahlung von Arbeitslohn - wegen des Be-\n\nstehens eines faktischen Arbeitsverhältnisses ausgegangen wäre. Entspre-\n\nchend ist im Gesetzgebungsverfahren angenommen worden, daß der Verleiher\n\nrechtlich nicht als Arbeitgeber anzusehen ist. Mit der Einführung von § 10\n\nAbs. 3 AÜG durch das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskrimina-\n\nlität vom 15. Mai 1986 (BGBl. I, S. 721), der in seiner ursprünglichen Fassung\n\nneben den \"sonstigen Teilen des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Ar-\n\nbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären\",\n\nauch den Gesamtversicherungsbeitrag (Kranken-, Renten- und Arbeitslosen-\n\nversicherung) erfaßte, sollte lediglich verhindert werden, daß sich der Verlei-\n\nher, der bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung tatsächlich Arbeitsentgelt\n\nausgezahlt hat, den für Arbeitgeber geltenden strafrechtlich abgesicherten\n\nPflichten entziehen konnte, weil er rechtlich nicht als Arbeitgeber anzusehen ist\n\n(vgl. Amtl. Begr. z. Reg.Entwurf, BT-Drucks. 10/318, S. 53; BGHSt 31, 32,\n\n35 f.).\n\nDie Annahme eines faktischen Arbeitsverhältnisses zwischen Verleiher\n\nund Leiharbeitnehmer wäre im übrigen auch nicht mit der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofes vereinbar, wonach dem Verleiher bei Lohnzahlung an die\n\nLeiharbeitnehmer Ersatzansprüche gegen den Entleiher aus Bereicherung we-\n\ngen Tilgung einer Drittschuld nach §§ 812 Abs. 1, 267 BGB zustehen (BGHZ\n\n75, 299, 302 ff.). Denn dann hätte der Verleiher auf eine eigene und keine\n\nDrittschuld gezahlt.\n\nIV. Da das Berufungsgericht nicht geklärt hat, ob die Werkverträge der\n\nParteien wirksam sind und der Klägerin ein Vergütungsanspruch aus § 631\n\nBGB zusteht oder ob die Verträge wegen Verstoßes gegen das AÜG unwirk-\n\nsam sind, so daß die Klägerin nur aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen\n\nÜberlassung von Arbeitnehmern Wertersatz verlangen kann, konnte das an-\n\ngefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist aus diesem Grund aufzuheben;\n\ndie Sache ist zur weiteren Aufklärung und Entscheidung an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen.\n\nBei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsge-\n\nricht unter Berücksichtigung der Akten des Ordnungswidrigkeitsverfahrens zu\n\nprüfen haben, ob die Werkverträge der Parteien wirksam oder wegen uner-\n\nlaubter Arbeitnehmerüberlassung unwirksam sind.\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-18/x-zr-62-98","cited_norms":[{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":12},{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":4},{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-18/x-zr-62-98","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-18/x-zr-62-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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