{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR__28-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-06-12","aktenzeichen":"X ZR 28/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 28/98\n\nURTEIL\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nVerkündet am:\n12. Juni 2001\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Rich-\n\nter Dr. Melullis, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das am 9. Oktober 1997 verkündete Urteil des\n\n2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf\n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme einer schweizeri-\n\nschen Priorität angemeldeten, mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundes-\n\nrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 152 964 (Streitpatents).\n\nDas Streitpatent betrifft eine Küvettenanordnung. Der einzige Patentanspruch\n\nlautet in der Verfahrenssprache Deutsch:\n\n\"Küvettenanordnung zur Verwendung in einem chemischen Analy-\n\nsensystem, welches eine in einem Stück ausgeführte Einheit um-\n\nfaßt, durch eine Mehrzahl von Zwischenwänden separate Kammern\n\nzur Aufnahme von Proben-Reagenz-Gemischen definiert, wobei je-\n\nde Kammer folgende Elemente besitzt:\n\nein offenes und ein geschlossenes Ende,\n\neine radial äußere Seitenwand (41), die eine Außenfläche hat, die\n\nin einen ersten Kreisbogen eingepaßt ist,\n\neine radial innere Seitenwand (42), die eine innere Außenfläche\n\nhat, die in einen zweiten Kreisbogen eingepaßt ist, der mit dem er-\n\nsten Kreisbogen konzentrisch ist,\n\neine Bodenwand (36), die sich zwischen der äußeren und der inne-\n\nren Seitenwand erstreckt und dabei das geschlossene Ende der\n\nKammer bildet, und\n\nFenster, die eine verlustarme und verzerrungsfreie Übertragung\n\nvon Strahlungsenergie durch die Kammer ermöglichen, und die ein\n\nPaar flache, zueinander parallele Teile (45, 46) umfassen, die von-\n\neinander durch eine bestimmte Strecke getrennt sind, wobei der\n\neine der flachen Teile jedes Paares mit der äußeren Seitenwand\n\n(41) und der andere der flachen Teile mit der inneren Seitenwand\n\n(42) integriert ist,\n\nund wobei die Zwischenwände mit den äußeren Seitenwänden\n\n(41), den inneren Seitenwänden (42) und den Bodenwänden (36)\n\nder Kammern integriert sind, wobei jede Zwischenwand eine obere\n\nSektion (31, 32), deren oberster Teil bei dem offenen Ende einer\n\nKammer angeordnet ist, eine erste untere Sektion (33), die mit der\n\nBodenwand (36) einer ersten Kammer integriert ist, und eine zweite\n\nuntere Sektion (34) hat, die mit der Bodenwand (37) einer zweiten\n\nbenachbarten Kammer integriert ist, wobei die erste und zweite\n\nSektion unterhalb ihres gemeinsamen Überganges in die obere\n\nSektion durch einen Luftraum (35) voneinander getrennt sind,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß die Küvettenanordnung einen Küvettenringsektor (11) bildet\n\nund Mittel für ihre Positionierung im Analysensystem besitzt, die\n\nfolgende Teile enthalten:\n\na) eine Lippe (16), die mit den inneren Seitenwänden (42) inte-\n\ngriert ist und sich von deren Außenseiten in Richtung zum\n\nKreismittelpunkt erstreckt, und\n\nb) einen Vorsprung (14) an mindestens einer der Kammern\n\n(12-4), der sich von der Außenseite der Bodenwand (36) ent-\n\nlang der Längsachse der Kammer nach außen erstreckt.\"\n\nDie Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend, der Gegenstand\n\ndes Streitpatents beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.\n\nSie hat beantragt,\n\ndas Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesre-\n\npublik Deutschland für nichtig zu erklären.\n\nDemgegenüber hat die Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nHilfsweise hat sie das Patent in der Weise verteidigt, daß der kenn-\n\nzeichnende Teil des Patentanspruchs die folgende Fassung erhalten soll:\n\n\"d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,\n\ndaß die Küvettenanordnung einen Küvettenringsektor (11) bildet\n\nund Mittel für ihre Positionierung im Analysensystem besitzt, die\n\nfolgende Teile enthalten:\n\na) eine Lippe (16), die mit den inneren Seitenwänden (42) inte-\n\ngriert ist und sich von deren Außenseite in Richtung zum\n\nKreismittelpunkt erstreckt, wobei durch die Lippe (16) und eine\n\ndazu passende Verriegelung in einem Küvettenträger des\n\nAnalysensystems sichergestellt ist, daß, wenn die Küvettenan-\n\nordnung in das Analysensystem eingesetzt ist, sich die Fenster\n\naller Kammern in einer vorgegebenen Höhen-Position befin-\n\nden, und\n\nb)\n\njeweils einen Vorsprung (14, 15) an mindestens zwei Kammern\n\n(12-4, 12-9), der sich jeweils von der Außenseite der Boden-\n\nwand (36) entlang der Längsachse der Kammer nach außen\n\nerstreckt, wobei durch die Vorsprünge (14, 15) sichergestellt\n\nist, daß, wenn die Küvettenanordnung in das Analysensystem\n\neingesetzt ist, die Längsachse Z-Z jeder Kammer senkrecht zur\n\nAchse Y-Y der durch die Kammer übertragenen Strahlungse-\n\nnergie liegt.\"\n\nDas Bundespatentgericht hat der Nichtigkeitsklage stattgegeben. Hier-\n\ngegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der\n\nNichtigkeitsklage erreichen will, hilfsweise die Aufrechterhaltung des Streitpa-\n\ntents in der Fassung des Hilfsantrages.\n\nDie Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.\n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. K. G. ein schriftliches\n\nGutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Streitpa-\n\ntent war für nichtig zu erklären, weil sich sein Gegenstand sowohl in der erteil-\n\nten Fassung als auch in der Fassung des Hilfsantrages für den Durchschnitts-\n\nfachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab (Art. II § 6\n\nAbs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ i.V.m. Art. 54 Abs. 1, 2 u.\n\nArt. 56 EPÜ).\n\nI. 1. Das Streitpatent betrifft eine Küvettenanordnung zur Verwendung in\n\neinem chemischen automatisierten Analysensystem. Die Anordnung umfaßt\n\neine Einheit, die in einem Stück ausgeführt ist und durch Zwischenwände sepa-\n\nrate Kammern zur Aufnahme von Proben-Reagenz-Gemischen definiert. Diese\n\nKammern (Küvetten) besitzen Fenster, die eine verlustarme und verzerrungs-\n\nfreie Übertragung von Strahlungsenergie durch die Kammer ermöglichen.\n\nDie Streitpatentschrift weist darauf hin, daß derartige Küvettenanord-\n\nnungen beispielsweise aus der US-Patentschrift 3 811 780 bekannt sind. Be-\n\nschrieben werde dort ein Einwegküvettenring, der z.B. 100 Küvetten umfasse.\n\nAls bei dieser bekannten Anordnung nachteilig kritisiert die Streitpatentschrift\n\n(Sp. 1 Z. 54 - Sp. 2 Z. 18) zunächst die zu geringe Ausnutzungsrate der Kü-\n\nvettenringe, wenn der Benutzer in einem Arbeitszyklus nicht alle Küvetten be-\n\nnutze, gleichwohl aber den Küvettenring fortwerfen müsse, weil dieser Flüssig-\n\nkeiten oder Reste davon enthalte, die ihn für die weitere Verwendung un-\n\nbrauchbar machten. Weiter neigten die bekannten Küvettenringe, insbesonde-\n\nre wenn sie eine hohe Zahl von Küvetten enthielten und deshalb einen relativ\n\ngroßen Durchmesser hätten, dazu, sich zu verziehen. Dies beeinträchtige die\n\nDurchführung von optischen Messungen der Küvetteninhalte, weil dafür eine\n\nsehr genaue Positionierung jeder Küvette des Küvettenrings erforderlich sei.\n\nUm das Ausmaß solcher Deformationen kleinzuhalten, sei eine relativ komple-\n\nxe Formgebung der Küvettenringe sowie eine spezielle Verpackung derselben\n\nerforderlich. Dies erhöhe die Herstellungskosten der Küvettenringe und ihren\n\nVerkaufspreis.\n\nDas Streitpatentschrift setzt sich zum Ziel, die so beschriebenen Nach-\n\nteile zu vermeiden, und bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, die für die\n\nDurchführung von optischen Messungen der Küvetteninhalte erforderliche ge-\n\nnaue Positionierung der Küvettenanordnungen im Analysensystem sicherzu-\n\nstellen (Streitpatentschrift Sp. 2 Z. 19-24).\n\nZur Lösung schlägt das Streitpatent in der erteilten Fassung eine Kü-\n\nvettenanordnung zur Verwendung in einem chemischen Analysensystem vor,\n\nderen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:\n\n1.\n\nDie Küvettenanordnung umfaßt eine in einem Stück ausge-\n\nführte Einheit, die durch eine Mehrzahl von Zwischenwän-\n\nden separate Kammern zur Aufnahme von Proben-Reagenz-\n\nGemischen definiert.\n\n2.\n\nJede Kammer besitzt folgende Elemente:\n\n2.1.\n\nein offenes und ein geschlossenes Ende,\n\n2.2.\n\neine radial äußere Seitenwand, die eine Außenfläche hat,\n\ndie in einen ersten Kreisbogen eingepaßt ist,\n\n2.3.\n\neine radial innere Seitenwand, die eine innere Außenfläche\n\nhat, die in einen zweiten Kreisbogen eingepaßt ist, der mit\n\ndem ersten Kreisbogen konzentrisch ist,\n\n2.4.\n\neine Bodenwand, die sich zwischen der äußeren und der in-\n\nneren Seitenwand erstreckt und dabei das geschlossene\n\nEnde der Kammer bildet, und\n\n2.5.\n\nFenster, die eine verlustarme und verzerrungsfreie Übertra-\n\ngung von Strahlungsenergie durch die Kammer ermöglichen\n\nund die ein Paar flache zueinander parallele Teile umfassen,\n\ndie voneinander durch eine bestimmte Strecke getrennt sind,\n\nwobei der eine der flachen Teile jedes Paares mit der äuße-\n\nren Seitenwand und der andere der flachen Teile mit der in-\n\nneren Seitenwand integriert ist.\n\n2.6. Die Zwischenwände sind mit den äußeren Seitenwänden,\n\nden inneren Seitenwänden und den Bodenwänden der\n\nKammer integriert.\n\n2.6.a) Jede Zwischenwand hat eine obere Sektion, deren oberster\n\nTeil bei dem offenen Ende einer Kammer angeordnet ist, ei-\n\nne erste untere Sektion, die mit der Bodenwand einer ersten\n\nKammer integriert ist, und eine zweite untere Sektion, die mit\n\nder Bodenwand einer zweiten, benachbarten Kammer inte-\n\ngriert ist,\n\n2.6.b) wobei die erste und zweite untere Sektion unterhalb ihres\n\ngemeinsamen Überganges in die obere Sektion durch einen\n\nLuftraum voneinander getrennt sind.\n\n2.7. Die Küvettenanordnung bildet einen Küvettenringsektor.\n\n2.8. Sie besitzt Mittel für ihre Positionierung im Analysensystem,\n\ndie folgende Teile enthalten:\n\n2.8.a) eine Lippe, die mit den inneren Seitenwänden integriert ist\n\nund sich von deren Außenseiten in Richtung zum Kreismit-\n\ntelpunkt erstreckt,\n\n2.8.b) einen Vorsprung an mindestens einer der Kammern, die sich\n\nvon der Außenseite der Bodenwand entlang der Längsachse\n\nder Kammer nach außen erstreckt.\n\n2. Die Parteien streiten nicht darüber, daß der Gegenstand des Streit-\n\npatents neu ist. Er ist in keiner der entgegengehaltenen Druckschriften voll-\n\nständig mit sämtlichen im Patentanspruch des Streitpatents angegebenen\n\nMerkmalen beschrieben.\n\na) Bei der Küvettenanordnung nach der US-Patentschrift 3 811 780 (E1)\n\nsind die Merkmale 1. bis 2.6.b) vorhanden. Hierüber besteht zwischen den\n\nParteien kein Streit. Die Merkmale 2.7. und 2.8.a) und 2.8.b) sind dagegen in\n\nder US-Patentschrift nicht beschrieben. Im Unterschied zu der Küvettenanord-\n\nnung nach der Streitpatentschrift sind die Küvetten dort in einem geschlosse-\n\nnen Ring, und nicht, wie es das Streitpatent lehrt (Merkmal 2.7.), in einem Krei-\n\nssegment angeordnet. Eine Lippe an den inneren Seitenwänden in Richtung\n\nzum Kreismittelpunkt (Merkmal 2.8.a) und ein Vorsprung an der Bodenwand\n\nder Kammer nach außen (Merkmal 2.8.b), die nach dem Streitpatent als Mittel\n\nfür die Positionierung im Analyseverfahren vorgesehen sind, sind bei der Kü-\n\nvettenanordnung nach der US-Patentschrift nicht vorhanden. Die Positionie-\n\nrung des Küvettenrings wird in der US-Patentschrift durch eine radial nach au-\n\nßen weisende Lippe an der äußeren Seitenwand (92) erreicht (Sp. 2 Z. 52 und\n\n53, deutsche Übersetzung S. 3 Z. 24 und 25).\n\nb) Die deutsche Patentschrift 32 46 592 (E2) beschreibt im Unterschied\n\nzum Gegenstand des Streitpatents keinen Küvettenring oder Küvettenringseg-\n\nmente, sondern einzelne Küvetten. Die Formgebung dieser Küvetten soll eine\n\nbessere Durchmischung der zu analysierenden Flüssigkeit gewährleisten. Die\n\nKüvette hat einen schmalen, im Querschnitt lang gestreckten Oberteil, welcher\n\neinen ringsherum laufenden flanschartigen Ansatz (2) besitzt (Sp. 6 Z. 62-64 u.\n\nFig. 1-4). Das Küvettengefäß ist unten durch einen wannenförmigen bzw. nach\n\nunten konvex heraustretenden Boden geschlossen, an dem mittig ein Zentrie-\n\nrungsansatz (17) angeordnet ist, um das Gefäß ausgerichtet in eine Mischein-\n\nrichtung einzubringen (Sp. 7 Z. 8-13, Fig. 1-4), in der die Durchmischung durch\n\nTranslations- und Rotationsbewegungen der Küvette erfolgt. Das ist nach der\n\nErläuterung des gerichtlichen Sachverständigen so zu verstehen, daß die\n\ndurch den Zentrierungsansatz gehende Längsachse zugleich Rotationsachse\n\ndes Gefäßes ist.\n\nc) Die europäische Patentanmeldung EP 0 100 663 A2 (E3) betrifft eine\n\nSpektrophotometer-Analysevorrichtung für klinisch-chemische Analysen und\n\ninsbesondere die in einer derartigen Vorrichtung verwendeten Verdünnungs-\n\nbecher. Die Analysevorrichtung umfaßt eine Drehteller-Transportvorrichtung\n\nmit einem äußeren Kreis von Reaktionsbechern und einem konzentrisch ange-\n\nordneten inneren Kreis von Probenbechern. Zwischen dem innerren und dem\n\näußeren Kreis ist ein Zwischenkreis von Verdünnungsbechern angeordnet, die\n\naus mehreren einheitlichen mehrbecherigen einstückigen Bogeneinheiten ge-\n\nbildet sind (S. 1 Z. 24-30, deutsche Übersetzung S. 1 Z. 23-29). In einer bevor-\n\nzugten Ausführungsform sind die einheitlichen einstückigen Verdünnungsbe-\n\ncher dergestalt ausgebildet, daß sie nach Benutzung weggeworfen werden.\n\nDiese Becher sind zusammen nebeneinander in einem Kreisbogen, vorzugs-\n\nweise fünf Becher pro Bogen, in einer einstückigen mehrbecherigen Einheit\n\ngegossen. Jede einstückige Bogeneinheit aus fünf Bechern kann lösbar an der\n\nradial äußeren Reihe von Reaktionsbechern an der Transportvorrichtung befe-\n\nstigt werden (S. 2 Z. 16-20, deutsche Übersetzung S. 2 Z. 10-16 u. Fig. 2). Die\n\nReaktionsbecher haben einen kreisförmigen Querschnitt und einen horizonta-\n\nlen Flansch (20), auf dem sich die Verdünnungsbecher abstützen können. Die\n\nReaktionsbecher sind in den Ausführungsbeispielen nach Fig. 2 und 4 in Form\n\neines eine Mehrzahl von Bechern umfassenden Kreisringsegments mit ange-\n\nhängten Verdünnungsbechern dargestellt. Der die Reaktionsbecher umgeben-\n\nde Flansch ist zwischen zwei Bechern in der zeichnerischen Darstellung je-\n\nweils mit einem Teilungsstrich und nach je fünf Bechern mit einer deutlichen\n\nEinkerbung versehen. In der Beschreibung (S. 6 Abs. 1) ist ausgeführt, daß der\n\nZwischenkreis von Verdünnungsbechern und der äußere Kreis von Reaktions-\n\nbechern als einzelne einstückige Einheit ausgebildet oder ausgeformt sein\n\nkönnen.\n\nDie Reaktionsbecher können nach der - von der Beklagten beanstan-\n\ndeten - Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen zwar als Küvet-\n\nten im Sinne des Streitpatents angesehen werden, unterscheiden sich in ihrer\n\nkonkreten Ausgestaltung aber wesentlich von diesen.\n\n3. Der Gegenstand des Streitpatents beruht jedoch nicht auf erfinderi-\n\nscher Tätigkeit. Er ergab sich für den Durchschnittsfachmann in naheliegender\n\nWeise aus dem Stand der Technik.\n\na) Als Durchschnittsfachmann ist entgegen der Ansicht der Beklagten\n\nein Hochschul- oder Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau\n\nmit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von automatisierten che-\n\nmischen Analysensystemen anzusehen, der zudem Kenntnisse in Feinwerk-\n\ntechniken und Werkstoffwissenschaft besitzt. Dies hat der Sachverständige in\n\nder mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt. Es handelt sich bei dem\n\nGegenstand des Streitpatents nicht, wie die Beklagte meint, um eher nach- und\n\nuntergeordnete Konstruktionsarbeit, die von einem Techniker erledigt wird. Der\n\nSachverständige hat dargelegt, daß der Durchschnittsfachmann zunächst den\n\nüber bloße einem Techniker zu überlassende Konstruktionsarbeit hinausge-\n\nhenden komplexeren Systemgedanken entwickeln und die Aufgabenstellung\n\ndefinieren mußte. Bei der Entwicklung der Aufgabenstellung hatte er Fragen\n\nder allgemeinen Herstellbarkeit sowie der zu erwartenden Produktionskosten\n\ninsbesondere im Hinblick auf optische, chemische und fertigungstechnische\n\nAnforderungen abzuwägen. Dazu mußte er den funktionsgerechten Einsatz der\n\nKüvetten im Analysegerät und, um die Funktionstüchtigkeit insgesamt sicher-\n\nzustellen, das optische Meßprinzip beherrschen und das Gesamtsystem spezi-\n\nfizieren können.\n\nb) Ausgehend von der US-Patentschrift 3 811 780 (E1) bot es sich - wie\n\nder gerichtliche Sachverständige überzeugend und in Übereinstimmung mit\n\ndem \n\nfachkundig besetzten Bundespatentgericht ausgeführt hat - diesem\n\nDurchschnittsfachmann, der sich zum Ziel gesetzt hatte, die zu geringe Aus-\n\nnutzungsrate der Küvettenringe und zugleich das bei den bekannten Küvetten-\n\nringen auftretende Verziehen zu vermeiden, als erster Schritt ohne weiteres an,\n\ndie Anzahl der Küvetten zu reduzieren und zu diesem Zweck nicht den vollen\n\nKreisumfang mit Küvetten auszufüllen, sondern nur ein Kreissegment.\n\nEine Anregung dazu fand der Durchschnittsfachmann auch in der euro-\n\npäischen Patentanmeldung 0 100 663 A2 (E3). Diese Schrift gehört entgegen\n\nder Ansicht der Beklagten zum einschlägigen Stand der Technik. Sie betrifft\n\neine Analyseneinrichtung für spektrophotometrische Untersuchungen und da-\n\nmit das Fachgebiet, zu dem auch der Gegenstand des Streitpatents gehört.\n\nDer Senat geht davon aus, daß die Segmentierung bei der europäischen\n\nPatentanmeldung (E 3) dazu dient, Wegwerfeinheiten für kleinere Probenzah-\n\nlen zur Verfügung zu stellen. Das ist auf S. 2 Z. 16 ff. der Beschreibung für die\n\nVerdünnungsbecher ausdrücklich beschrieben und kann für die Reaktionsbe-\n\ncher nicht anders gesehen werden, wenn diese ebenfalls segmentiert werden,\n\nwie es in Fig. 2 und 4 als alternative Möglichkeit dargestellt ist. Der Sachver-\n\nständige hat dazu überzeugend ausgeführt, daß nicht nur der mittlere Ring (B)\n\nder Verdünnungsbecher eine Aufteilung in Segmente aufweise, sondern auch\n\nim äußeren Ring (C) der Reaktionsbecher Sollbruchstellen hinter jedem Be-\n\nhälter vorhanden seien. Der Vorteil dieser Sollbruchstellen werde in der Schrift\n\nzwar nicht genannt, der Durchschnittsfachmann entnehme dieser Ausgestal-\n\ntung jedoch ohne weiteres, nach Bedarf kleinere Einheiten in Form von Krei-\n\nssegmenten zu schaffen, wenn dies – aus welchem Grund auch immer –\n\nzweckmäßig sei. Der Durchschnittsfachmann sehe dabei die Ringe A, B und C\n\nals Einheit. Er finde dafür auch eine Bestätigung in der Schrift insofern, als dort\n\n(S. 6 Z. 1- 4, deutsche Übersetzung S. 5, Z. 17-19, in Verbindung mit Fig. 4)\n\nklargestellt werde, daß der Zwischenkreis von Verdünnungsbechern (B) und\n\nder äußere Kreis von Reaktionsbechern (C) als einheitliche einstückige Einheit\n\nausgebildet oder ausgeformt sein könnten. Die Schrift gebe zwar nicht an,\n\nwann – vor oder nach dem Befüllen der Becher – eine Dimensionierung in klei-\n\nnere Einheiten erfolgen solle, es biete sich aber das Dimensionieren vor dem\n\nBefüllen an, schon damit der Inhalt nach dem Befüllen nicht beeinträchtigt wer-\n\nde. Eine nachträgliche Segmentierung wäre zudem Vorbereitung des erneuten\n\nEinsatzes der zunächst unbenutzt gebliebenen Teilsegmente.\n\nDer Fachmann wurde damit deutlich auf die alternative Möglichkeit hin-\n\ngewiesen, die Einzelbehälter (Röhrchen) in Vorrichtungen zur optischen Unter-\n\nsuchung von Flüssigkeitsproben wahlweise in geschlossenen Kreisringen oder\n\nin Kreissegmente anzuordnen. Es bot sich ohne weiteres an, diesen Gedanken\n\nauch auf zum gleichen Fachgebiet gehörende andere Vorrichtungen zur opti-\n\nschen Untersuchung zu übertragen, wie sie \n\ninsbesondere aus der\n\nUS-Patentschrift 3 811 780 (E 1) bekannt waren. Das gilt in verstärktem Maße\n\ndeswegen, weil es sich aus der Sicht des Fachmanns bei den Reaktionsbe-\n\nchern nach der europäischen Patentanmeldung (E 3) ebenfalls um Küvetten im\n\nSinne des Streitpatents und der US-Patentschrift (E 1) handelt, in denen die\n\noptische Messung einer Flüssigkeit erfolgt. Der Senat folgt insoweit den letzt-\n\nlich überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, der\n\nsich dabei auf allgemeines fachmännisches Verständnis, fehlende gegenteilige\n\nAnhaltspunkte in der Entgegenhaltung und insbesondere auf die dort enthalte-\n\nne Aussage berufen hat, die Behälter würden einer nach dem anderen vor der\n\nAuslesestation (R) für eine spektrophotometrische Analyse positioniert (S.4\n\nZ. 6-9). Aus der Darstellung in Fig. 1 der Entgegenhaltung hat der Sachver-\n\nständige nichts anderes entnehmen können. Er hat weiterhin kein Hindernis\n\ndarin gesehen, daß die Behälter rund ausgebildet sind; es sei allein eine Frage\n\nder Anwendung und der geforderten Meßgenauigkeit, ob optische Messungen\n\nauch in runden Behältern möglich seien.\n\nc) Gelangte der Durchschnittsfachmann ohne erfinderische Tätigkeit zu\n\neiner Aufteilung des Kreisrings in Segmente, so mußte er anschließend nach\n\ngeeigneten Positionierelementen suchen.\n\naa) Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, es sei für einen Fach-\n\nmann naheliegend, daß ein Kreissegment entweder so gelagert oder so kon-\n\nstruktiv verändert werden müsse, daß die erforderliche Verwindungssteifigkeit\n\ngegeben sei. Die Maßnahmen, die im vorliegenden Fall hierzu ergriffen worden\n\nseien (innere Lippe, Haltezapfen am Boden - Merkmale 2.8.a) und 2.8.b) ge-\n\nhörten zum Fachwissen eines Durchschnittsfachmannes; es handele sich um\n\nStandardkonstruktionen, die nicht als Erfindung anzusehen seien. Dem folgt\n\nder Senat in Übereinstimmung mit dem fachkundig besetzten Bundespatentge-\n\nricht. Für den Fachmann, der von einer Vollkreisanordnung zu einem Krei-\n\nssegment gelangt ist, ergibt sich zwangsläufig, daß für das Kreissegment eine\n\nentsprechende Halterung erforderlich ist, für die insbesondere die Form eines\n\nDrehtisches in Betracht kommt, auf dem die einzelnen Küvetten eines Sektors\n\nnacheinander in Meßposition gebracht werden können. Selbst wenn man der\n\nBeklagten darin folgt, daß dieser Drehtisch, den der Fachmann allerdings als\n\nnotwendige Ergänzung erkenne, außerhalb der Erfindung liegt, so sind die in\n\nder Streitpatentschrift vorgeschlagenen Positioniermittel, Lippe und Vorsprung,\n\nals solche dem Techniker geläufig. Ihre konkrete Ausgestaltung im Zusam-\n\nmenwirken mit den entsprechenden Bauteilen des Trägers, auf die es für die\n\nbeabsichtigte Wirkung ankommt, wird aber - weil der Drehtisch außerhalb der\n\nErfindung liegt - vom Streitpatent nicht weiter angesprochen, sondern der fach-\n\nlichen Routine überlassen.\n\nbb) Auch die deutsche Patentschrift 32 46 592 (E2) und die europäische\n\nPatentschrift 0 100 663 (E3) sehen Positioniermittel vor. In E2 sind dies der\n\numlaufende Flansch (2) und der mittig im Boden der Küvette angeordnete\n\nZentrierungsansatz (17). In E3 erfüllt, worauf der Sachverständige hingewiesen\n\nhat, der die Küvetten umgebende Flansch eine solche Funktion, auch wenn\n\ndiese neben der weiteren Funktion zur Abstützung der Verdünnungsbehälter\n\nnicht besonders erwähnt wird.\n\nFür die Annahme einer erfinderischen Tätigkeit genügt es nicht, daß das\n\nStreitpatent eine Lippe zur Höhenpositionierung der Küvettenanordnung vor-\n\nsieht, die innenseitig zum Kreismittelpunkt zeigt, im Unterschied etwa zu der in\n\nder Streitpatentschrift genannten US-Patentschrift (E1), bei der die umlaufende\n\nLippe (lip) (92) vom Kreismittelpunkt nach außen weist. Denn diese einfache\n\nkonstruktive Abweichung wird der Fachmann so wählen, wie es ihm unter den\n\ngegebenen Umständen, insbesondere in Abstimmung auf die entsprechenden\n\ngegenüberstehenden Bauteile der Halterung, als am zweckmäßigsten er-\n\nscheint.\n\nGleiches gilt für den Vorsprung am Boden der Küvette. Aus der deut-\n\nschen Patentschrift 32 46 592 (E2) entnimmt der Fachmann, daß zum senk-\n\nrechten Ausrichten der Küvette ein vom Boden sich nach außen erstreckender\n\nZentrieransatz angeordnet ist, um das Gefäß ausgerichtet in eine Mischein-\n\nrichtung einzubringen. Ob die Ausrichtung hier der Positionierung der Küvetten\n\nim optischen Meßsystem dient oder der Rotation der Küvette um ihre Mitte-\n\nlachse, ist nicht entscheidend. Der Durchschnittsfachmann, der nach einer Lö-\n\nsung für die möglichst genaue Positionierung der Küvette sucht, wird sich nicht\n\ndaran orientieren, wozu im einzelnen die Positionierung erforderlich ist, wenn\n\ndie vorgeschlagenen Positioniermittel ihm geeignet erscheinen.\n\nII. Das Streitpatent war auch nicht in der Fassung aufrechtzuerhalten,\n\ndie es nach dem Hilfsantrag erhalten soll. Mit dem Hilfsantrag sollen dem Pa-\n\ntentanspruch des Streitpatents zwei Merkmale hinzugefügt werden, nämlich\n\ndaß\n\n1. durch die Lippe und eine dazu passende Verriegelung in einem\n\nKüvettenträger sichergestellt ist, daß, wenn die Küvettenanord-\n\nnung in das Analysensystem eingesetzt ist, sich die Fenster\n\naller Kammern in einer vorgegebenen Höhen-Position befin-\n\nden,\n\n2. durch zwei Vorsprünge sichergestellt ist, daß, wenn die Küvet-\n\ntenanordnung in das Analysensystem eingesetzt ist, sich die\n\nLängsachse Z-Z jeder Kammer senkrecht zur Achse Y-Y der\n\ndurch die Kammer übertragenen Strahlungsenergie liegt.\n\nDas in Nr. 1 genannte Merkmal der Verriegelung wird dort, worauf der\n\nSachverständige hingewiesen hat, hinsichtlich der Andruckflächen nicht be-\n\nschrieben. Die Verwendung von Arretierungssystemen als solche ist aber aus\n\nzahlreichen anderen Bereichen bekannt und wird beispielsweise auch beiläufig\n\nin der US-Patentschrift (E1) beschrieben (Sp. 4 Z. 33-36, deutsche Überset-\n\nzung S. 5 Z. 40- S. 6 Z. 2, vgl. Fig. 5 Bezugsz. 149).\n\nDie Verwendung zweier Vorsprünge hat der Sachverständige überzeu-\n\ngend als Selbstverständlichkeit bezeichnet, da anders bei einer Anordnung der\n\nKüvetten in einem Kreissegment Verdrehungen nicht zu vermeiden sind. Die in\n\nden hinzugefügten Merkmalen weiterhin bezeichneten Wirkungen stellen sich\n\nbei sachgerechter Ausführung der Merkmale 2.8.a) und b) von selbst ein und\n\nkönnen daher die Patentfähigkeit gleichfalls nicht begründen.\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 3 PatG in der nach\n\nArt. 29 PatGÄndG übergangsweise weiterhin anwendbaren Fassung der Be-\n\nkanntmachung vom 16. Dezember 1980 in Verbindung mit § 97 ZPO.\n\nRogge\n\nMelullis\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR__28-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/x-zr-28-98","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR__28-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR__28-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/x-zr-28-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR__28-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:11:19.721797+00:00"}}