{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_247-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-01-23","aktenzeichen":"X ZR 247/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 354 a § 354 a HGB gilt nicht für rechtsgeschäftliche Abtretungsverbote, die vor In- krafttreten der Vorschrift vereinbart worden sind, wenn die abgetretene Forde- rung vor diesem Zeitpunkt entstanden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 247/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n23. Januar 2001\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : nein\n\nBGHR : ja\n\nHGB § 354 a\n\n§ 354 a HGB gilt nicht für rechtsgeschäftliche Abtretungsverbote, die vor In-\n\nkrafttreten der Vorschrift vereinbart worden sind, wenn die abgetretene Forde-\n\nrung vor diesem Zeitpunkt entstanden ist.\n\nBGH, Urteil vom 23. Januar 2001 - X ZR 247/98 - Pfälzisches OLG Zweibrücken\n\n LG Zweibrücken\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die\n\nRichter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das am 25. November 1998 verkündete Urteil\n\ndes 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrük-\n\nken wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie \n\nL. \n\nB. \n\nmbH \n\n(im \n\nfol-\n\ngenden: LEG) beauftragte am 8. September 1992 die W. Erd- und Land-\n\nschaftsbau GmbH (im folgenden: W. GmbH) mit der Durchführung von\n\nErdarbeiten auf dem \n\n...-Gelände \n\nin K. Ziffer 9.3 der dem Vertrag\n\nzugrundeliegenden \"zusätzlichen Vertragsbedingungen\" lautete wie folgt:\n\n\"Ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers kann der Auf-\n\ntragnehmer seine Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte nicht\n\nabtreten oder verpfänden.\"\n\nDie Klägerin erbrachte für die W. GmbH Transportleistungen, die\n\nmit den durchzuführenden Erdarbeiten in Zusammenhang standen. \"Zum Aus-\n\ngleich\" ihrer hieraus herrührenden Verbindlichkeiten trat die W. GmbH\n\n- nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - ohne Zustimmung der LEG\n\nam 6. April 1994 ihre Forderungen gegen diese an die Klägerin ab. Am 30. Juli\n\n1994 trat § 354a HGB in Kraft, wonach die Abtretung einer Geldforderung trotz\n\neines rechtsgeschäftlichen Abtretungsverbotes wirksam ist, wenn das Rechts-\n\ngeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsge-\n\nschäft ist.\n\nDas beklagte Land hatte 1994 Ansprüche gegen die W. GmbH in\n\nHöhe von 437.799,38 DM wegen rückständiger Abgaben. Mit Verfügung vom\n\n7. November 1994 pfändete es die Ansprüche der W. GmbH gegen die\n\nLEG \"aus Leistungen aus Bauvorhaben \n\n...-Gelände K.\" und ordnete\n\ndie Einziehung der gepfändeten Forderung an.\n\nDie W. GmbH stellte ihre Erdarbeiten der LEG am 14. Oktober\n\n1994 in Rechnung. Die LEG errechnete die Vergütung der W. GmbH auf\n\n220.662,25 DM nebst Zinsen und hinterlegte diesen Betrag beim Amtsgericht\n\nStuttgart.\n\nUnter Hinweis auf die Abtretung vom 6. April 1994 verlangt die Klägerin\n\nvon dem beklagten Land, die Freigabe des hinterlegten Betrages zu bewilligen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\n\ndie Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klä-\n\ngerin ihr Klagebegehren weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung\n\nder Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Beschränkung der Abtretungsbefugnis\n\nder W. GmbH in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages\n\nvom 8. September 1992 für zulässig gehalten. Dies entspricht der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs zu dem damals geltenden Recht (vgl. BGHZ\n\n102, 293, 300; BGHZ 108, 172, 175).\n\nII. Das Berufungsgericht hat weiter nicht als erwiesen angesehen, daß\n\ndie LEG der Abtretung der W. GmbH vom 6. April 1994 an die Klägerin\n\nzugestimmt oder auf die Einhaltung des Zustimmungserfordernisses verzichtet\n\nhat. Auch dies greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.\n\nIII. 1. Das im Vertrag vom 8. September 1992 vereinbarte beschränkte\n\nAbtretungsverbot verstößt nach Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht\n\ngegen § 354a HGB. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, eine rückwir-\n\nkende Anwendung der am 30. Juli 1994 in Kraft getretenen Vorschrift scheide\n\njedenfalls aus, wenn die Forderung, die entgegen einem vertraglichen Abtre-\n\ntungsverbot abgetreten worden sei, schon vor dem Inkrafttreten der Vorschrift\n\nentstanden sei. Ihre rückwirkende Anwendung auf abgeschlossene Vorgänge\n\nsei verfassungsrechtlich unzulässig.\n\n2. Dies beanstandet die Revision ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat\n\nzutreffend eine rückwirkende Geltung des § 354a HGB auf die mit Vertrag vom\n\n8. September 1992 vereinbarte beschränkte Abtretungsbefugnis der W.\n\nGmbH und die von dieser an die Klägerin abgetretene Vergütungsforderung\n\nverneint.\n\na) § 354a HGB, wonach die Abtretung einer Geldforderung trotz eines\n\nrechtsgeschäftlichen Abtretungsverbots nach § 399 BGB wirksam ist, wenn das\n\nRechtsgeschäft, das die Forderung begründet hat, für beide Vertragspartner\n\nein Handelsgeschäft ist, trat am 30. Juli 1994 in Kraft.\n\nEine Übergangsregelung ist in dem zur Einfügung des § 354a HGB er-\n\ngangenen Gesetz zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer han-\n\ndelsrechtlicher Bestimmungen vom 25. Juli 1994 (BGBl. I, S. 1682 ff.) für diese\n\nVorschrift nicht vorgesehen.\n\nFehlt eine Überleitungsvorschrift, kommt der in Art. 170 EGBGB ausge-\n\nsprochene, über das Anwendungsgebiet des Einführungsgesetzes hinaus all-\n\ngemein anerkannte Rechtsgrundsatz zur Anwendung, daß Schuldverhältnisse\n\nhinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Wirkung dem Recht unterstehen, das zur\n\nZeit der Verwirklichung ihres Entstehungstatbestandes galt (BGHZ 10, 391,\n\n394; BGHZ 44, 192, 194; MünchKomm./Heinrichs, 3. Aufl., Art. 170 Rdn. 4;\n\nStaudinger/Hönle, BGB, 13. Bearb., Art. 170 EGBGB, Rdn. 1, 5). Mit diesem\n\nGrundsatz wird dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot Rechnung\n\ngetragen (BAG DtZ 1996, 188, 189 zu Art. 232 § 1 EGBGB). Voraussetzung für\n\ndie Anwendung früheren Rechts ist, daß sich der gesamte Entstehungstatbe-\n\nstand \n\nunter \n\nseiner \n\nGeltung \n\nverwirklicht \n\nhat \n\n(BAG, \n\naaO;\n\nMünchKomm./Heinrichs, aaO, Art. 170 Rdn. 5; RGZ 76, 394, 397).\n\nIn Rechtsprechung und Schrifttum sind die Voraussetzungen für die in-\n\ntertemporale Geltung des § 354a HGB umstritten. Während eine Ansicht\n\n§ 354a HGB nicht anwenden will, wenn das Abtretungsverbot vor Inkrafttreten\n\nder Vorschrift am 30. Juli 1994 vereinbart worden ist (OLG Rostock, OLGR\n\n1998, 363; OLG Hamm NJW-RR 1998, 1248; OLG Schleswig BB 2001, 61, 63;\n\nLG Bonn, WM 1996, 930, 931; Röhricht/v. Westphalen/Wagner, HGB, § 354a\n\nRdn. 9; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 399 Rdn. 9; Grub, ZIP 1994, 1650;\n\nHenseler, BB 1995, 5, 9; Bruns, WM 2000, 505, 510), hält die Gegenmeinung\n\ndie Neuregelung auch dann für anwendbar, wenn zwar das Abtretungsverbot\n\nvorher vereinbart wurde, die abgetretene Forderung aber erst nach dem Zeit-\n\npunkt des Inkrafttretens entstanden ist (OLG Braunschweig WM 1997, 1214;\n\nOLG Köln WM 1998, 859, 861; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 354a Rdn. 1;\n\nRuß in Heidelberger Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 354a Rdn. 6; Roth in\n\nKoller/Roth/Morck, HGB, 2. Aufl., § 354a Rdn. 5; Ensthaler/Schmidt, GK-HGB,\n\n6. Aufl., § 354a Rdn. 9; Wagner, NJW 1995, 180; Schmidt, NJW 1999, 400).\n\nb) Im Streitfall kann dahinstehen, welcher Auffassung zu folgen ist; denn\n\nbeide maßgeblichen Ereignisse, die Vereinbarung des beschränkten Abtre-\n\ntungsverbots und die Entstehung der abgetretenen Vergütungsforderung, la-\n\ngen vor Inkrafttreten des § 354a HGB.\n\nDas Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der werk-\n\nvertragliche Vergütungsanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB mit Abschluß des\n\nVertrages im Jahr 1992 entstanden ist. Eine Forderung ist im allgemeinen dann\n\nentstanden, wenn der vom Gesetz zu ihrer Entstehung verlangte Tatbestand\n\nverwirklicht ist, auch wenn der Gläubiger die Leistung in diesem Zeitpunkt noch\n\nnicht verlangen kann, also die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben ist\n\n(Larenz, Allgem. Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 7. Aufl., § 14 III,\n\nS. 255 unter Verweis auf § 271 Abs. 2 BGB). Der werkvertragliche Vergütungs-\n\nanspruch gemäß § 631 Abs. 1 BGB entsteht mit Abschluß des Werkvertrages\n\n(BGH, Urt. v. 30.5.1963 - VII ZR 276/61, NJW 1963, 1869; Urt. v. 8.7.1968\n\n- VII ZR 65/66, NJW 1968, 1962; BGHZ 89, 189, 192; BGB-RGRK/Glanzmann,\n\n12. Aufl., § 631 Rdn. 24; Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., B § 2 Rdn. 1; Riedl\n\nin Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 9. Aufl., B § 2 Rdn. 1). Davon zu unterschei-\n\nden ist die Frage, wann der Anspruch fällig wird (so BGHZ 89, 189, 192).\n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht gerechtfertigt, die\n\nAnwendung des § 354a HGB an die \"Realisierbarkeit\" oder Fälligkeit der ab-\n\ngetretenen Forderung zu knüpfen.\n\nDer Revision kann zwar darin gefolgt werden, daß die von ihr geltend\n\ngemachte Maßgeblichkeit der \"Realisierbarkeit\" bzw. Durchsetzbarkeit nicht\n\ndagegen spricht, daß hier ein Fall einer unechten Rückwirkung im Sinne der\n\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz gegenüber rück-\n\nwirkenden Gesetzen gegeben ist. Eine unechte Rückwirkung liegt danach vor,\n\nwenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte\n\nund Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit eine betroffene\n\nRechtsposition nachträglich entwertet wird (BVerfG NJW 1997, 722, 723). Vor-\n\nliegend ist auch von einem in diesem Sinne noch nicht abgeschlossenen Sach-\n\nverhalt auszugehen, nachdem am 30. Juli 1994 der am 8. September 1992 ab-\n\ngeschlossene Bauauftrag noch nicht vollständig abgewickelt war, insbesondere\n\ndie Schlußrechnung noch ausstand. Eine unechte Rückwirkung ist verfas-\n\nsungsrechtlich grundsätzlich zulässig (BVerfGE 30, 392, 402 f.; BVerfG NJW\n\n1998, 973, 974), soweit sich nicht aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes\n\nund dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Ob\n\ndies hier der Fall ist, kann schon deshalb offenbleiben, weil der Revision nicht\n\ndarin beigetreten werden kann, für die Abtretung komme es darauf an, daß die\n\nForderung realisierbar und durchsetzbar sei.\n\nDie Revision kann sich zur Stützung ihrer Auffassung auch nicht mit Er-\n\nfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entstehung eines An-\n\nspruchs im Verjährungsrecht berufen.\n\nNach § 198 Satz 1 BGB beginnt die Verjährung mit der Entstehung des\n\nAnspruchs. Ein Anspruch ist danach entstanden, sobald er erstmals geltend\n\ngemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann, was\n\ngrundsätzlich voraussetzt, daß der Anspruch auch fällig ist (BGHZ 53, 222,\n\n225; BGHZ 55, 340, 341; BGHZ 113, 188, 193). Bei einem Werkvertrag kommt\n\nes demnach auf die Abnahme des Werkes (§ 641 Abs. 1 BGB) an, bei verein-\n\nbarter Geltung der VOB/B bedarf es darüber hinaus zur Herbeiführung der Fäl-\n\nligkeit nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B der Erteilung einer prüfbaren Schlußrech-\n\nnung (BGH, Urt. v. 10.5.1990 - VII ZR 257/89, BauR 1990, 605, 607). Dies be-\n\ndeutet aber nicht, daß auch für die Geltung des § 354a HGB auf die Vorschrif-\n\nten des Verjährungsrechts und damit auf die Fälligkeit der Forderung abzu-\n\nstellen wäre.\n\nDie Revision übersieht insoweit, daß die Maßgeblichkeit des Fälligkeits-\n\nzeitpunkts für § 198 Satz 1 BGB aus der Erwägung folgt, daß zu Lasten des\n\nBerechtigten die Verjährungsfrist nicht beginnen kann, solange er nicht in der\n\nLage ist, den Anspruch geltend zu machen und gegebenenfalls eine bereits\n\nlaufende Verjährung durch Klageerhebung zu unterbrechen (BGHZ 55, 340,\n\n341, 342).\n\nd) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das gesetz-\n\ngeberische Ziel, schnell und effektiv Erleichterungen für die Finanzierung klei-\n\nner und mittlerer Unternehmen durch eine Ausnahme vom Abtretungsverbot\n\nnach § 399 Fall 2 BGB herbeizuführen, bei Werkverträgen unterlaufen werde,\n\nwenn für die Anwendung des § 354a HGB auf das Datum eines zuweilen sehr\n\nfernen Abschlusses eines Werkvertrages abgestellt werde.\n\nNach \n\nder Begründung \n\ndes Gesetzes \n\nzu \n\n§ 354a HGB\n\n(BT-Drucks. 12/7912 S. 24 ff.) gab zu der Neuregelung Anlaß, daß Forderun-\n\ngen bei einem Abtretungsverbot nicht als Finanzierungsinstrument genützt\n\nwerden könnten. Die Lieferanten, die sich Abnehmern mit einem Abtretungs-\n\nverbot gegenübersähen, seien nicht in der Lage, ihre Außenstände zu Finan-\n\nzierungszwecken zu verwenden, obwohl die Forderungen gegenüber Großab-\n\nnehmern und öffentlichen Stellen regelmäßig von einwandfreier Bonität seien.\n\nAus dem Erfordernis einer gesetzlichen Regelung zur Verbesserung der wirt-\n\nschaftlichen Situation kleiner und mittlerer Unternehmen folgt aber nicht, daß\n\ndiese Regelung rückwirkende Geltung haben müsse. Der Gesetzgeber kann\n\ndie zeitliche Geltung eines Gesetzes in den Grenzen des Art. 14 GG abwei-\n\nchend von dem Grundsatz des Art. 170 EGBGB regeln. Ein solcher Geltungs-\n\nwille muß aber eindeutigen Ausdruck finden (BGHZ 44, 192, 195; BGHZ 10,\n\n391, 394). Ein derartiger Geltungswille ist in dem Gesetz zur Änderung des\n\nD-Markbilanzgesetzes hinsichtlich Art. 2 Nr. 11 (§ 354a HGB) nicht zum Aus-\n\ndruck gekommen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Nach Art. 5 Satz 1 tritt\n\ndas Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft; das war der 30. Juli 1994.\n\nDie gemäß Art. 2 Nr. 2 (§ 267 HGB) und 7 (§ 293 Abs. 1 HGB) geänderten Be-\n\nstimmungen des Handelsgesetzbuches dürfen jedoch nach Art. 5 Satz 2 auf\n\nalle Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 1990\n\nbeginnen. In der Begründung des Rechtsausschusses des Deutschen Bun-\n\ndestags (BT-Drucks. 12/7912 S. 25, 26) heißt es dazu, es werde die rückwir-\n\nkende Anwendung der in Art. 2 erhöhten Größenmerkmale gestattet, um zu\n\nvermeiden, daß kleineren und mittleren Unternehmen wegen der verzögerten\n\nAnpassung an die Mittelstandsrichtlinien Nachteile entstünden. Weiter heißt\n\nes: \"Bezüglich der Regelung in Art. 2 Nr. 11 ist auf folgendes hinzuweisen: So-\n\nweit Geldforderungen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entstehen, können\n\nrechtsgeschäftliche Abtretungsverbote, auch wenn sie vorher vereinbart wur-\n\nden, nur dazu führen, daß die Abtretung dem Schuldner gegenüber wirksam\n\nist.\" Die Übergangsregelung in Art. 5 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des\n\nD-Markbilanzgesetzes für die §§ 267 und 293 Abs. 1 HGB und der Umstand,\n\ndaß für § 354a HGB eine entsprechende Bestimmung nicht getroffen worden\n\nist, der Rechtsausschuß des Bundestags aber einen Hinweis auf Art. 2 Nr. 11\n\n(§ 354a HGB) für erforderlich gehalten hat, lassen den Schluß zu, daß der Ge-\n\nsetzgeber die Frage der Rückwirkung auch dieser Bestimmung zwar gesehen,\n\neine rückwirkende Regelung aber bewußt unterlassen hat, weil es für die Ver-\n\ngangenheit bei der Wirksamkeit von beschränkten Abtretungsverboten nach\n\n§ 399 BGB verbleiben sollte, wenn die abgetretene Forderung bereits vor In-\n\nkrafttreten des Gesetzes entstanden ist.\n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nJestaedt\n\nRogge\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_247-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-23/x-zr-247-98","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":16},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 170","ref_norm":"170","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 641","ref_norm":"641","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1","ref_norm":"232-1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_247-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_247-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-23/x-zr-247-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_247-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:47:14.890275+00:00"}}