{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_228-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-06-11","aktenzeichen":"X ZR 228/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nX ZR 228/98\n\nVerkündet am:\n11. Juni 2002\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den\n\nRichter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck\n\nund Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das am 22. Oktober 1998 verkün-\n\ndete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts\n\nabgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 30. Mai 1984 angemel-\n\ndeten Patents 34 20 157 (Streitpatents), das eine Vorrichtung zum Entfernen\n\nvon Rechen- und/oder Siebgut aus einem Gerinne strömender Flüssigkeit be-\n\ntrifft und fünf Patentansprüche umfaßt. Patentanspruch 1 hat folgenden Wort-\n\nlaut:\n\n\"Vorrichtung zum Entfernen von Rechen- und/oder Siebgut aus in einem\n\nGerinne strömender Flüssigkeit, mit einem schräggestellten, teilweise in\n\ndie Flüssigkeit eingetauchten, im Gerinne gelagerten, zylindermantel-\n\nförmigen Siebrost, der anströmseitig eine offene und abströmseitig eine\n\ngeschlossene Stirnseite aufweist, mit einer koaxial zum zylindermantel-\n\nförmigen Siebrost angeordneten, zu einer Abwurfstelle außerhalb der\n\nFlüssigkeit führenden Fördereinrichtung mit einer angetriebenen Förder-\n\nschnecke, wobei die Fördereinrichtung im Bereich des Siebrostes einen\n\nEinwurftrichter für das Rechen- und/oder Siebgut aufweist, und mit einer\n\nüber dem Einlauftrichter angeordneten Ablöseeinrichtung für das Re-\n\nchen- und/oder Siebgut, dadurch gekennzeichnet, daß der Siebrost (11)\n\numlaufend angetrieben ist und daß die Ablöseeinrichtung (15) ortsfest\n\nauf der Außenseite des Siebrostes (11 ) vorgesehen ist, um das an der\n\nInnenseite des Siebrostes (11) haftende Rechen- und/oder Siebgut ab-\n\nzulösen.\"\n\nWegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittel-\n\nbar rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 wird auf die Streitpatentschrift\n\nverwiesen.\n\nDer Kläger macht geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 und\n\neiner Alternative des Patentanspruchs 3 des Streitpatents sei nicht patentfähig,\n\nweil er sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\ndas Patent 34 20 157 im Umfang des Patentanspruchs 1 und des Pa-\n\ntentanspruchs 3, soweit dieser eine Vorrichtung nach Patentanspruch 1\n\numfaßt, deren Ablöseeinrichtung Spritzwasserdüsen allein aufweist, für\n\nnichtig zu erklären.\n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent in diesem Umfang für\n\nnichtig erklärt.\n\nHiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er weiterhin\n\ndie Abweisung der Nichtigkeitsklage erstrebt.\n\nDer Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Universitätsprofessor Dr.-Ing. R.,\n\nLeiter des Fachgebiets Siedlungswasserwirtschaft der Universität H., ein\n\nschriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläu-\n\ntert und ergänzt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die Nichtigkeits-\n\nklage ist unbegründet, da der Senat nach dem Ergebnis der Verhandlung und\n\nBeweisaufnahme nicht die Überzeugung gewonnen hat, daß der Gegenstand\n\ndes Streitpatents durch den Stand der Technik nahegelegt worden und daher\n\nnicht patentfähig ist (§§ 1 Abs. 1, 4, 21 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 PatG).\n\nI.\n\nDas Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Entfernen von Re-\n\nchen- oder Siebgut aus einem Gerinne strömender Flüssigkeit, wie sie insbe-\n\nsondere in Kläranlagen einsetzbar ist.\n\nDie Streitpatentschrift beschreibt einleitend eine aus der deutschen Pa-\n\ntentschrift 30 19 127 (D 1) bekannte diesem Zweck dienende Vorrichtung. Sie\n\nweist einen schräggestellten, im Gerinne gelagerten und teilweise in die Flüs-\n\nsigkeit eingetauchten Rost in Gestalt eines zylindermantelförmigen Rechen-\n\nkorbs mit anströmseitiger offener und abströmseitiger geschlossener Stirnseite\n\nauf. Eine Fördereinrichtung mit einer angetriebenen Förderschnecke ist koaxial\n\nzum zylindermantelförmigen Rechen angeordnet und führt zu einer Abwurf-\n\nstelle außerhalb der Flüssigkeit. Die Fördereinrichtung weist im Bereich des\n\nRostes einen Einwurftrichter für das Rechengut auf und ist mit einer über dem\n\nEinwurftrichter angeordneten Ablöseeinrichtung für das Rechengut versehen.\n\nBei der bekannten Vorrichtung ist, wie die Streitpatentschrift erläutert,\n\nder Rost stillstehend angeordnet und etwa über ein Viertel seines Umfangs im\n\noberen Bereich unterbrochen. Die Welle der Förderschnecke trägt an ihrem\n\nunteren Ende einen Räumarm, der mit an dem Rost entlang streichenden\n\nRäumgliedern besetzt ist. Da die Räumglieder an dem stillstehenden Siebrost\n\nauch unterhalb der Wasserlinie vorbeistreichen, muß das Räumgut auch un-\n\nterhalb der Wasserlinie gelöst und von den Räumgliedern übernommen wer-\n\nden. Hierdurch ist es möglich, daß insbesondere feines Rechengut vom\n\nRäumarm nicht erfaßt wird oder sich beim Entlangstreichen des Räumarms an\n\ndem Rost von den Räumgliedern wieder löst; das sieht die Streitpatentschrift\n\nals nachteilig an.\n\nDaraus ergibt sich das dem Streitpatent zugrundeliegende Problem, eine\n\nVorrichtung zum Entfernen von Rechen- oder Siebgut zur Verfügung zu stellen,\n\nmit der auch Feingut zuverlässiger und in höherem Umfang erfaßt und ausge-\n\ntragen werden kann. Wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, be-\n\nstand hierzu seit Anfang der 70er Jahre des 20. Jahrhunderts aufgrund eines\n\nzunehmenden Feingutanteils im Rechengut ein wachsendes Bedürfnis.\n\nDieses Problem soll erfindungsgemäß durch eine Vorrichtung zum Ent-\n\nfernen von Rechen- oder Siebgut aus einem Gerinne strömender Flüssigkeit\n\nmit folgenden Merkmalen gelöst werden:\n\n1.\n\nmit einem schräggestellten zylindermantelförmigen Siebrost,\n\n1.1 der im Gerinne gelagert,\n\n1.2 \n\nteilweise in die Flüssigkeit eingetaucht ist,\n\n1.3 anströmseitig eine offene und abströmseitig eine geschlos-\n\nsenen Stirnseite aufweist und\n\n1.4 umlaufend angetrieben ist;\n\n2.\n\nmit einer Fördereinrichtung mit einer angetriebenen Förder-\n\nschnecke,\n\n2.1 die koaxial zum zylindermantelförmigen Siebrost angeordnet\n\nist\n\n2.2 und zu einer Abwurfstelle außerhalb der Flüssigkeit führt,\n\n2.3 wobei die Fördereinrichtung im Bereich des Siebrostes ei-\n\nnen Einwurftrichter für das Siebgut aufweist, und\n\n3.\n\nmit einer Ablöseeinrichtung (15) für das Siebgut,\n\n3.1 die über dem Einwurftrichter angeordnet ist\n\n3.2 und ortsfest auf der Außenseite des Siebrostes vorgesehen\n\nist, um das an der Innenseite des Siebrostes (11) haftende\n\nSiebgut abzulösen.\n\nDer Vorteil der erfindungsgemäßen Ausbildung liegt, wie die Streitpa-\n\ntentschrift erläutert, darin, daß mit dem Siebgut unterhalb der Wasserlinie nur\n\nein einziges Teil, nämlich der Siebrost, in Berührung kommt, an dem das Sieb-\n\ngut nicht nur abgelagert, sondern von dem es auch beim Umlauf nach oben\n\ngefördert wird. Die Übernahme durch ein der Förderung des Siebgutes zu der\n\nEinwurfstelle oberhalb des Einwurftrichters dienendes Räumglied entfällt. Das\n\nist zwar im Patentanspruch nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich jedoch für\n\nden Fachmann, einen Ingenieur oder auf dem Gebiet der Abwasserklärvor-\n\nrichtungen berufserfahrenen Techniker aus den Bereichen Verfahrenstechnik,\n\nMaschinenbau, Bauingenieurwesen, Elektrotechnik oder Umwelttechnik, un-\n\nmittelbar daraus, daß gerade deswegen die Siebtrommel umlaufend angetrie-\n\nben wird und demgemäß nach Merkmal 3.2 die Ablöseeinrichtung auf das an\n\nder Innenseite der Siebtrommel haftende, von dieser vor die Ablöseeinrichtung\n\ntransportierte Siebgut einwirkt.\n\nII.\n\nEine Vorrichtung mit den dargestellten Merkmalen ist, wie auch\n\nder Kläger nicht in Zweifel gezogen hat, gegenüber dem Stand der Technik am\n\nAnmeldetag neu.\n\n1.\n\nBei der Vorrichtung nach der in der Streitpatentschrift erörterten\n\ndeutschen Patentschrift 30 19 127 (D 1) ist der Rost entgegen Merkmal 1.4\n\nnicht angetrieben.\n\n2.\n\nDer in der deutschen Patentschrift 230 869 (D 4) beschriebene\n\numlaufende Siebkörper zur Reinigung von Abwässern ist als kegelstumpfförmi-\n\nge Trommel ausgebildet, die entgegen Merkmal 1 weder schräggestellt noch\n\nzylindermantelförmig ist. Die Förderung des Siebguts erfolgt entgegen Merkmal\n\n2 nicht über eine zum Siebrost koaxial angeordnete Förderschnecke, sondern\n\nüber eine innerhalb des Kegels angeordnete Auffangrinne.\n\n3.\n\nIn der japanischen Offenlegungsschrift 57-51315 (D 6) ist ein um\n\neine horizontal oberhalb des Gerinnes angeordnete Achse drehendes Wasser-\n\nrad dargestellt, bei dem über den gesamten Bereich der Drehfläche kegelför-\n\nmig ein Metallnetz zur Entfernung von schwimmenden Substanzen im Wasser\n\ngespannt ist. Der Austrag erfolgt über eine oberhalb der Drehachse des Was-\n\nserrades verlaufende Auffangrinne. Es sind daher auch in dieser Schrift je-\n\ndenfalls die Merkmale 1 und 2 nicht beschrieben.\n\nIII.\n\nDie erfindungsgemäße Ausgestaltung der Siebvorrichtung ergab\n\nsich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der\n\nTechnik.\n\n1.\n\nDie deutsche Patentschrift 30 19 127 (D 1) vermittelte dem Fach-\n\nmann, der sich vor das Problem einer unzureichenden Abscheidung von Fein-\n\ngut durch die aus dieser Druckschrift bekannte Vorrichtung gestellt sah, keine\n\nin Richtung der erfindungsgemäßen Lösung weisende Anregung. Um auch sol-\n\nches Feingut aus dem Gerinne zu entfernen, müßte die Vorrichtung geeignet\n\nsein, nicht nur mit einem Rechen, d.h. einem Korb mit parallel angeordneten\n\nStreben, sondern mit einem Siebrost betrieben zu werden. Dazu mußte die\n\nvorbekannte Vorrichtung dem Fachmann jedoch, wie der gerichtliche Sachver-\n\nständige zur Überzeugung des Senats bestätigt hat, untauglich erscheinen, da\n\ndie Verwendung eines Siebes die Gefahr sich zusetzender Sieböffnungen be-\n\ngründete, der mit der vorhandenen Konstruktion nicht entgegengewirkt werden\n\nkonnte.\n\nFür Überlegungen dazu, wie ein Zusetzen von Sieböffnungen vermieden\n\nwerden könnte, etwa durch eine Reinigung eines zu verwendenden Siebes von\n\naußen, bot die Schrift dem Fachmann, wie der Sachverständige gleichfalls be-\n\nstätigt hat, keinen Ansatzpunkt.\n\nDa die Schrift zwingend voraussetzt und als wesentlich bezeichnet (Sp.\n\n2 Z. 42 – 44), daß der Rost an dem aus dem Wasserspiegel herausragenden\n\nTeil seines Umfangs (etwa über ein Viertel seines Umfangs) unterbrochen ist,\n\num eine oberhalb des Wasserspiegels angeordnete Unterbrechungsstelle zu\n\nschaffen, die dem Abwurf des Rechengutes dient (Sp. 4 Z. 41 – 43), schied im\n\nübrigen auch die Möglichkeit aus, den ansonsten unveränderten Rechenkorb\n\nals umlaufend angetriebene Siebtrommel auszugestalten.\n\n2.\n\nGriff der Fachmann statt dessen auf im Stand der Technik be-\n\nkannte mit einem Sieb arbeitende Vorrichtungen zurück, wie sie in der deut-\n\nschen Patentschrift 230 869 (D 4) oder in der japanischen Offenlegungsschrift\n\n57-51315 (D 6) beschrieben sind, so gelangte er, wie vorstehend zu II. darge-\n\nstellt, zu konstruktiv völlig anderen Lösungen, als sie das Streitpatent lehrt.\n\nWie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, ist zur Bewälti-\n\ngung des Problems der hinreichenden Feingutabscheidung teilweise auch so\n\nverfahren worden, daß Rechen für die Abscheidung von Grobgut und Siebe für\n\ndie Abscheidung von Feingut hintereinander geschaltet worden sind. Auch\n\ndurch Überlegungen in diese Richtung fand der Fachmann nicht zu der erfin-\n\ndungsgemäßen Lösung.\n\n3.\n\nDer Stand der Technik und sein Fachwissen boten dem Fach-\n\nmann auch keine Grundlagen für Erwägungen, Elemente des Rechenkorbes\n\nnach der deutschen Patentschrift 30 19 127 und des Wasserrades nach der\n\njapanischen Offenlegungsschrift zur Lösung des dem Streitpatent zugrundelie-\n\ngenden Problems miteinander zu verbinden.\n\nDie Konstruktion der Vorrichtung nach der letztgenannten Druckschrift\n\nunterscheidet sich von der Lehre nach der deutschen Patentschrift 30 19 127\n\nwesentlich durch die Verwendung eines um eine horizontal angeordnete Achse\n\ndrehenden Wasserrades, über das kegelförmig ein Metallnetz gespannt ist,\n\nund die Abscheidung des Siebgutes in eine einfache Auffangrinne. Die Über-\n\ntragung von Elementen dieser Vorrichtung wie des Siebrades oder der Auffan-\n\ngrinne auf die Vorrichtung nach der deutschen Patentschrift lag daher für den\n\nFachmann von vornherein fern.\n\nDavon ist ersichtlich auch das Bundespatentgericht ausgegangen. Es\n\nhat indessen angenommen, zur Bewältigung des dem Streitpatent zugrunde\n\nliegenden Problems, die Abscheidung des Rechen- oder Siebgutes zu verbes-\n\nsern, werde der Fachmann die Fördereinrichtung nach der deutschen Patent-\n\nschrift 30 19 127 nicht abändern, sich vielmehr darauf konzentrieren, das\n\nHochtransportieren des Rechen- oder Siebgutes in den Bereich des Einwurf-\n\ntrichters der Fördereinrichtung und das Ablösen vom Siebrost in diesem Be-\n\nreich zu verbessern. Im Stand der Technik werde er dabei auf das bekannte\n\nPrinzip stoßen, in mechanischen Anlagen zum Entfernen von Rechen- oder\n\nSiebgut aus in einem Gerinne fließender Flüssigkeit einen umlaufenden Sieb-\n\nkörper zu verwenden, dessen Siebflächen schräg zur Durchströmrichtung der\n\nFlüssigkeit verlaufen. Dieses Prinzip sei auch in der japanischen Offenle-\n\ngungsschrift 57-51 315 verwirklicht. Das in dieser Druckschrift speziell für ei-\n\nnen Siebkörper mit kegeligen Siebflächen verwirklichte Prinzip eines umlau-\n\nfenden Siebkörpers mit schräg zur Durchströmrichtung der Flüssigkeit verlau-\n\nfenden Siebflächen sinngemäß auf einen aus einem zylindermantelförmigen\n\nSiebrost bestehenden Siebkörper gemäß der deutschen Patentschrift\n\n30 19 127 zu übertragen, bedinge keinerlei technische Schwierigkeiten. Denn\n\nes sei für den Fachmann offensichtlich, daß bei umlaufender Ausbildung des\n\nzylindermantelförmigen Siebrostes gemäß der deutschen Patentschrift\n\n30 19 127 keine Unterbrechungsstelle der Siebrostfläche vorhanden sein dür-\n\nfe, weil sonst das Siebgut an der nicht geschlossenen Stelle ungehindert in die\n\nabfließende Flüssigkeit gelangen würde.\n\nDiese Betrachtungsweise setzt zunächst voraus, daß der Fachmann die\n\nihm durch die japanische Schrift vermittelten technischen Anweisungen sehr\n\nweit abstrahiert und, wie das Bundespatentgericht zutreffend formuliert, auf das\n\nPrinzip eines umlaufenden Siebkörpers mit schräg zur Durchströmrichtung der\n\nFlüssigkeit verlaufenden Siebflächen zurückführt. Dazu mag der Durch-\n\nschnittsfachmann durchaus in der Lage sein. Damit ist jedoch noch nichts dar-\n\nüber gesagt, daß der Fachmann Veranlassung gesehen hätte, es zu unter-\n\nnehmen, dieses Prinzip auf eine Vorrichtung nach der deutschen Patentschrift\n\n30 19 127 zu übertragen. Umlaufende Siebkörper waren, wie sich aus dem\n\nGutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergibt und beispielsweise das\n\ndeutsche Patent 230 869 aus dem Jahre 1908 zeigt, als solche seit langem\n\nbekannt. Die Vorrichtung nach der deutschen Patentschrift 30 19 127 arbeitet\n\njedoch gerade nicht nach diesem Prinzip. Der Stand der Technik kennt, wie der\n\ngerichtliche Sachverständige bestätigt hat, auch sonst keine umlaufend ange-\n\ntriebenen zylindermantelförmigen Siebroste für den Einbau in ein Gerinne. Die\n\nVorrichtung ist für eine solche Arbeitsweise konstruktiv auch nicht geeignet,\n\nnicht nur, weil der zylindermantelförmige Siebrost auf einem Teil seines Um-\n\nfangs unterbrochen ist, sondern auch deshalb, weil sie sich zum Transport des\n\nRechen- oder Siebgutes zu dem der Unterbrechungsstelle zugeordneten Ein-\n\nwurftrichter mindestens eines mit Räumgliedern für den Rost besetzten\n\nRäumarms bedient. Anhaltspunkte dafür, daß die Erkenntnis des Funkti-\n\nonsprinzips des Wasserrades nach der japanischen Offenlegungsschrift den\n\nFachmann veranlaßt hätte, die Vorrichtung nach der deutschen Patentschrift\n\n30 19 127 unter Verzicht auf Räumarm und Räumglieder und unter Schließung\n\nder Unterbrechungsstelle mit einer angetriebenen und drehbar im Gerinne ge-\n\nlagerten Siebtrommel auszustatten, hat der gerichtliche Sachverständige nicht\n\ngesehen und haben sich aus Verhandlung und Beweisaufnahme auch im übri-\n\ngen nicht ergeben.\n\nAus der deutschen Patentschrift 230 869 ergeben sich keine weiterge-\n\nhenden Anregungen oder technischen Erkenntnisse, die dem Fachmann für\n\nsich oder zusammen mit den vorstehend erörterten Druckschriften die erfin-\n\ndungsgemäße Lösung nahelegen könnten. Hierfür hat auch der Kläger nichts\n\ngeltend gemacht.\n\nIV.\n\nMit Patentanspruch 1 des Streitpatents hat auch der auf diesen\n\nrückbezogene und daher von dessen Patentfähigkeit getragene Patentan-\n\nspruch 3 in der angegriffenen Alternative Bestand.\n\nV.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG\n\ni.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_228-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-11/x-zr-228-98","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_228-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_228-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-11/x-zr-228-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_228-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:19:28.877805+00:00"}}