{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_225-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-01-08","aktenzeichen":"X ZR 225/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 225/98\n\nURTEIL\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nVerkündet am:\n8. Januar 2002\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 8. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den\n\nRichter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck\n\nund Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der\n\nAnschlußberufung der Klägerin das Urteil des 4. Senats (Juristi-\n\nschen Beschwerdesenats und Nichtigkeitssenats) des Bun-\n\ndespatentgerichts vom 8. September 1998 abgeändert:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 28. September 1989 an-\n\ngemeldeten deutschen Patents 39 32 473 (Streitpatents), das einen Christ-\n\nbaumständer betrifft und 8 Patentansprüche umfaßt. Patentanspruch 1 lautet\n\nwie folgt:\n\n\"Christbaumständer mit einem Fußteil, mit einem an dem Fußteil\n\nangeordneten Aufnahmeteil für den Stamm des Christbaums, mit\n\nmehreren um eine Symmetrieachse angeordneten Halteelemen-\n\nten, die jeweils zwischen einer Lösestellung und einer Haltestel-\n\nlung in einer Ebene schwenkbar sind, wobei sich die Ebenen an-\n\nnähernd in der Symmetrieachse schneiden, und mit einer einzigen\n\nSpanneinrichtung, die über ein Kraftübertragungselement an\n\nsämtlichen Halteelementen angreift und die Halteelemente mit ei-\n\nner einstellbaren Haltekraft in die Haltestellung bewegt, dadurch\n\ngekennzeichnet, daß das Kraftübertragungselement (48) ein auf\n\nZug belastbares und flexibles Verbindungsteil ist, welches sämtli-\n\nche Halteelemente (14, 16, 18, 20) zunächst im wesentlichen\n\nkraftfrei an den Stamm des Christbaums anlegt und sodann sämt-\n\nliche Halteelemente (14, 16, 18, 20) in einem Zuge und mit einer\n\nim wesentlichen gleichen Haltekraft an den Stamm des Christ-\n\nbaums andrückt.\"\n\nWegen der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezo-\n\ngenen Patentansprüche 3 - 10 wird auf die Patentschrift verwiesen.\n\nDer Kläger hat das Streitpatent zunächst im Umfang seines Patentan-\n\nspruchs 1 sowie seines Patentanspruchs 3 in einer bestimmten Alternative an-\n\ngegriffen. Er hat geltend gemacht, daß das Streitpatent im angegriffenen Um-\n\nfang gegenüber dem Stand der Technik, wie ihn insbesondere die im Ertei-\n\nlungs- und im Einspruchsverfahren nicht berücksichtigte US-Patentschrift\n\n3.231.226 (Rossler) bilde, nicht patentfähig sei. Er hat beantragt, das Streitpa-\n\ntent in diesem Umfang für nichtig zu erklären. Der Beklagte hat zwei Hilfsanträ-\n\nge vorgelegt, mit denen er das Streitpatent eingeschränkt verteidigt hat. Das\n\nBundespatentgericht hat das Streitpatent im Umfang seines Patentanspruchs 1\n\nund seines Patentanspruchs 3, soweit dieser auf Patentanspruch 1 rückbezo-\n\ngen ist und die Alternative erfaßt, daß das Kraftübertragungselement an jedem\n\nHalteelement oberhalb der Schwenkachse angreift, für nichtig erklärt.\n\nMit seiner Berufung begehrt der Beklagte die Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und die Abweisung der Klage insgesamt. Die Klägerin tritt dem\n\nRechtsmittel entgegen; im Weg der Anschlußberufung beantragt sie, das\n\nStreitpatent auch im Umfang seiner Patentansprüche 4, 5 und 6 für nichtig zu\n\nerklären, soweit diese auf Patentanspruch 1 rückbezogen sind. Der Beklagte\n\ntritt diesem Antrag entgegen.\n\nDer Senat hat durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens und eines\n\nErgänzungsgutachtens des Akademischen Direktors Dr.-Ing. O. W.,\n\nFachgebiet Maschinenelemente und Konstruktionslehre der T. U.\n\nD., Beweis erhoben. Der Sachverständige hat \n\nseine Gutachten\n\nin der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Die zulässige Berufung führt zur Abänderung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Abweisung der Klage, während die Anschlußberufung ohne Erfolg\n\nbleibt.\n\n1. Das Streitpatent betrifft einen Christbaumständer. Seine Beschrei-\n\nbung stellt einleitend verschiedene bekannte Christbaumständer vor, an denen\n\nsie bemängelt, daß diese nur in einem bestimmten Durchmesserbereich ein-\n\nwandfrei arbeiteten, bei einer Abweichung des Stammquerschnitts von der\n\nKreisform ein einwandfreies senkrechtes Halten und Zentrieren nicht möglich\n\nsei, der Stamm nicht sicher gehalten werde, die Bedienung aufwendig und die\n\nHandhabung schwierig seien (Beschreibung Sp. 1 Z. 5 bis Sp. 4 Z. 3).\n\n2. Demgegenüber soll durch das Streitpatent ein Christbaumständer zur\n\nVerfügung gestellt werden, mit dem sich auch unregelmäßig konturierte Baum-\n\nstämme sicher und zuverlässig in vertikaler Lage fixieren und halten lassen\n\n(vgl. die Angaben zur \"Aufgabe\" in Sp. 4 Z. 4-9 der Beschreibung des Streit-\n\npatents). Weiter sollen ein problemloses Aufstellen des Baums durch eine Per-\n\nson allein ermöglicht (vgl. Beschreibung Sp. 9 Z. 35-47) und eine Nachstell-\n\nmöglichkeit geschaffen werden (Beschreibung Sp. 10 Z. 21-38).\n\n3. Hierzu schlägt das Streitpatent in seinem Patentanspruch 1 einen\n\nChristbaumständer mit folgenden Merkmalen vor:\n\n1. einem Fußteil,\n\n2. einem Aufnahmeteil für den Stamm des Christbaums,\n\n2.1 der am Fußteil angeordnet ist,\n\n3. mehreren Halteelementen,\n\n3.1 die um eine Symmetrieachse angeordnet,\n\n3.2 jeweils schwenkbar sind,\n\n3.2.1 zwischen einer Lösestellung und einer Haltestel-\n\nlung\n\n3.2.2 in einer Ebene,\n\n3.2.2.1 wobei sich die Ebenen annähernd in der\n\nSymmetrieachse schneiden,\n\n4. mit einer einzigen Spanneinrichtung,\n\n4.1 die an sämtlichen Halteelementen angreift\n\n4.1.1 über ein Kraftübertragungselement,\n\n4.1.1.1 das ein auf Zug belastbares und flexibles\n\nVerbindungsteil ist,\n\n4.2 und die Halteelemente in die Haltestellung bewegt,\n\n4.2.1 mit einer einstellbaren Haltekraft\n\n4.2.2 wobei es sämtliche Halteelemente zunächst im we-\nsentlichen kraftfrei an den Stamm des Christbaums\nanlegt\n\n4.2.3 und sodann diese an den Stamm des Christbaums\n\nandrückt\n\n4.2.3.1 in einem Zug und\n\n4.2.3.2 mit einer im wesentlichen gleichen Halte-\n\nkraft.\n\n4. Die nachfolgende Zeichnung (Fig. 1 des Streitpatents) zeigt einen\n\nSchnitt durch eine Ausführungsform eines erfindungsgemäßen Christbaum-\n\nständers:\n\nDer Christbaumständer weist demnach ein Fußteil (4), ein auf diesem\n\nangeordnetes, im wesentlichen kreiszylindrisches Aufnahmeteil (6, 8) mit ei-\n\nnem koaxial angeordneten Aufnahmekegel (10) sowie einem Zentrierdorn (12)\n\nauf. Es sind mehrere Halteelemente (14, 16, 18, 20) vorgesehen, die schwenk-\n\nbeweglich an Lagerstützen (22, 24, 26, 28) mittels Schwenkachsen (30, 32, 34,\n\n36) gelagert sind und mit angespitzten Klauen (88, 90, 92, 94) versehen sein\n\nkönnen. Die den Schwenkachsen gegenüberliegenden Endbereiche der ge-\n\nnannten Halteelemente bilden Anlagebereiche (38, 40, 42, 44), die zur Anlage\n\nan den Baumstamm dienen. Die Halteelemente sind um ihre Schwenkachsen\n\nzwischen einer Lösestellung, in der der Baum frei in den Aufnahmekegel ein-\n\ngeführt werden kann, und einer Haltestellung schwenkbar, in der die Anlagebe-\n\nreiche den Baumstamm zwischen sich fixieren. Zum Überführen der Halteele-\n\nmente aus der Lösestellung in die Haltestellung dient eine Spanneinrichtung\n\n(46), die über ein Kraftübertragungselement (48) auf die einzelnen Halteele-\n\nmente einwirkt. Die Spanneinrichtung kann einen handelsüblichen Rastklin-\n\nkenmechanismus (50) mit einem beweglichen Spannhebel (56) und mit einer\n\nmit einer Klinkensperre (58) versehenen Wickelwalze (60) aufweisen. Dabei\n\nwird der Spannhebel mit einer Zugfeder (62) vorgespannt. Die Sperrung der\n\nKlinkensperre kann über einen Entriegelungsbügel (64) aufgehoben werden.\n\nAls Kraftübertragungselement kann ein Stahlseil (66) verwendet werden, das\n\nmit seinem einen Ende an der Walze befestigt wird und Bohrungen (68, 70, 72,\n\n74) in den Halteelementen durchläuft und diese dabei durchsetzt. Das freie\n\nEnde des Stahlseils wird am Fußteil oder am Aufnahmeteil befestigt. Solange\n\ndas Stahlseil nicht gespannt wird, werden die Halteelemente durch Rückstell-\n\nfedern (80, 82, 84, 86) in Richtung ihrer Lösestellung vorgespannt.\n\nNach Einführen des Christbaums in den Aufnahmekegel und einer er-\n\nsten vorläufigen Lagefixierung über den Zentrierdorn wird der Baum von Hand\n\nin eine vertikale Stellung gebracht. Durch Betätigung des Spannhebels wird\n\ndas Stahlseil gespannt. Die sich im Stahlseil aufbauende Zugspannung bewirkt\n\neine Bewegung der Halteelemente in Richtung auf die Symmetrieachse in\n\nVerlängerung des Zentrierdorns. Dabei führen die Halteelemente Schwenkbe-\n\nwegungen um ihre Schwenkachsen aus. Die Spannkraft wird dabei gleichzeitig\n\nauf alle Halteelemente übertragen und im wesentlichen gleichmäßig auf diese\n\nverteilt; dies wird insbesondere dadurch erreicht, daß sich, wie der gerichtliche\n\nSachverständige angegeben hat, durch die symmetrische Verteilung der Hal-\n\nteelemente an dem Stahlseil im wesentlichen gleiche Umschlagswinkel ausbil-\n\nden, die eine entsprechende Krafteinleitung bewirken. Die Einstellbarkeit der\n\nHaltekraft beschränkt sich dabei, wie der Beklagte eingeräumt hat, darauf, daß\n\nder Spannhebel mit unterschiedlicher Kraft betätigt werden kann. Sobald das\n\nerste Halteelement am Baumstamm anschlägt, werden durch die Zugkraft des\n\nStahlseils, das die Bohrung an diesem Halteelement praktisch kraftfrei durch-\n\nläuft, die anderen Halteelemente an den Baumstamm angelegt. Erst wenn alle\n\nHalteelemente an diesem anliegen, wirkt die Kraft im wesentlichen gleichmäßig\n\nauf diese verteilt. Das Spannen in einem Zug bedeutet dabei, daß die Betäti-\n\ngung des Spannhebels über einen relativ großen Spannweg schnell und ohne\n\nUnterbrechung erfolgt und dadurch die bereits an dem Stamm anliegenden\n\nHalteelemente in den Stamm gedrückt werden; es setzt mithin eine entspre-\n\nchende Ausbildung der Spanneinrichtung voraus, durch die dies bewirkt wer-\n\nden kann.\n\nII. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist im Sinn\n\nder §§ 1, 3 PatG neu. Insbesondere beschreibt auch die US-Patentschrift\n\n3.231.226 (Rossler), die dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streit-\n\npatents am nächsten kommt, keinen Christbaumständer mit sämtlichen Merk-\n\nmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents.\n\n1. Diese Entgegenhaltung betrifft einen transportablen Ständer für einen\n\nWeihnachtsbaum, der u.a. eine Grundplatte und eine Aufnahme (für Wasser),\n\neinen in den Stamm bohrenden Anker und gelenkig montierte Halterungen\n\noder Stützstreben, die an ihrem oberen Ende an den Baumstamm anstoßen,\n\naufweist. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 4 zeigen eine Aus-\n\nführungsform:\n\nDer Ständer weist eine Grundplatte (6) auf. An deren Oberseite ist mittig\n\nein endloser Ring (Band) (14) angeordnet, der (mit der Grundplatte) eine Auf-\n\nnahme und ein Wassergefäß für den Baumstamm bildet. Ein Stift (Spitze) (16)\n\nin der Mitte der Grundplatte dient zur Fixierung des Stamms. Ein Niederhalter-\n\nring (18) in einer Ebene über der Grundplatte, aber unterhalb des oberen\n\nRands der Einfassung des Wassergefäßes umgibt den Rand des Wassergefä-\n\nßes in konzentrischem Abstand und ist durch geschweißte Laschen (20) an\n\nPunkten an seinem Umfang gesichert. Er dient zur Aufnahme der Gelenk- und\n\nAusrichtaugen (22) an den unteren Enden der strebenartigen schwenkbewegli-\n\nchen Stützarme (24, 25, 26). Jeder dieser Arme weist ein starres Befesti-\n\ngungsteil mit einem im wesentlichen geraden unteren Endabschnitt (28) und\n\neinen oberen langgestreckten und geneigten Abschnitt (30) auf, dessen oberes\n\nEnde mit einem Haken (32) versehen ist. Die Haken können dabei als Augen\n\nausgeformt sein. Weiter sind Stütz- und Bindemittel (34) vorgesehen, die ein\n\nKabel- oder Seilstück (36) umfassen, dessen eines Ende schraubenförmig\n\nausgebildet ist (38) und eine Montagemutter aufnehmen kann (40) und dessen\n\nanderes Ende an einer Fixierleiste (46) befestigt ist, die selektiv verwendbare\n\nBolzenlöcher (48) aufweist, durch die sie mit einer Flügelmutter (51) an einem\n\nam oberen Endabschnitt des Stützarms (24) fest montierten Verankerungsbol-\n\nzen (50) befestigt werden kann. Auf diese Weise ist es möglich, die freien En-\n\nden der Stützarme mittels des um den Baumstamm gelegten Kabels mit varia-\n\nbler Spannung festzuzurren, wobei das Kabel durch die als Augen geformten\n\nHaken hindurchgleiten kann. Durch Festziehen der Montagemutter (40) wird\n\ndas Kabel gespannt. Die Stützarme können dabei so ausgebildet sein, daß sie\n\nnach innen und unten schwenkbar sind, so daß der Ständer bei Nichtgebrauch\n\nkompakt zusammengefaltet ist (Beschreibung Sp. 2 Z. 11 bis Sp. 3 Z. 16).\n\n2. Damit verwirklicht der Christbaumständer nach dieser Entgegenhal-\n\ntung, die Merkmale 1 bis 3.2, 3.2.2 und 3.2.2.1 sowie 4 bis 4.1.1.1. Dies will\n\nauch die Berufung ersichtlich nicht in Abrede stellen. Insoweit tritt der Senat\n\nder Beurteilung durch das Bundespatentgericht bei, die durch das schriftliche\n\nGutachten des gerichtlichen Sachverständigen gestützt wird. Insbesondere\n\nbesteht zwischen den \"Halteelementen\" des Streitpatents und den \"Armen\" der\n\nEntgegenhaltung kein sachlicher Unterschied, wie der gerichtliche Sachver-\n\nständige überzeugend ausgeführt hat. Die Auffassung des Beklagten, beim\n\nStänder nach der US-Patentschrift griffen nicht alle Arme am Stamm an, mag\n\nzwar in bestimmten Situationen zutreffen, ist aber insgesamt spekulativ und\n\naus der Entgegenhaltung nicht ableitbar.\n\n3. Es kann dahinstehen, ob, wie der Beklagte geltend macht, die Merk-\n\nmale 3.2.1 (Schwenkbarkeit zwischen einer Lösestellung und einer Haltestel-\n\nlung) und 4.2.3.2 (Andrücken mit einer im wesentlichen gleichen Haltekraft) bei\n\ndem in der Entgegenhaltung beschriebenen Baumständer nicht verwirklicht\n\nsind. Jedenfalls unterscheidet sich dieser von dem nach Patentanspruch 1 des\n\nStreitpatents hinsichtlich der Ausgestaltung der Spanneinrichtung, wie sie\n\ndurch das funktionelle Merkmal 4.2.3.1 (Andrücken in einem Zug) im Prinzip,\n\nwenn auch nicht in der konkreten Ausgestaltung vorgegeben ist. Allerdings\n\ndient auch die Spanneinrichtung nach der US-Patentschrift dazu, das Kabel um\n\nden Stamm zu spannen, wobei die Arme durch die Spannwirkung des Seils an\n\ndie Oberfläche des Stamms angedrückt werden. Merkmal 4.2 ist damit erfüllt,\n\nwobei es nicht darauf ankommt, daß ein Unterschied zum Gegenstand des\n\nStreitpatents darin bestehen mag, daß bei der Entgegenhaltung unter Umstän-\n\nden auch das Seil selbst zur Anlage am Stamm kommen wird. Über die Muttern\n\n(40) und (51) kann dabei in variierbarem Ausmaß Kraft (Zugspannung) aufge-\n\nbracht und dadurch im Sinn des Patentanspruchs 1 des Streitpatents die Hal-\n\ntekraft eingestellt werden; Merkmal 4.2.1 ist damit ebenfalls verwirklicht. Zudem\n\nerfolgt auch bei der Entgegenhaltung nach dem vorläufigen Anlegen der Stütz-\n\narme von Hand und dem Schließen des Bindeelements (34) das Anlegen an\n\nden Stamm wie beim Streitpatent kraftfrei, wie der gerichtliche Sachverständige\n\nüberzeugend angegeben hat, womit auch Merkmal 4.2.2 verwirklicht ist.\n\nSchließlich wird auch bei der Entgegenhaltung das Merkmal 4.2.3 verwirklicht,\n\ndaß die Halteelemente sodann, nämlich durch Festzurren des Seils, an den\n\nStamm angedrückt werden, wie sich schon aus der Beschreibung der US-\n\nPatentschrift ergibt. Jedoch erfolgt dies nach der Entgegenhaltung nicht in ei-\n\nnem Zug, sondern durch (allmähliches) Anziehen der Montagemutter (40), wo-\n\nbei nach den überzeugenden und von den Parteien nicht in Frage gestellten\n\nAngaben des gerichtlichen Sachverständigen eine Gewindestrecke von\n\nca. 20 mm angezogen werden muß, woraus folgt, daß - wie auch die Klägerin\n\neinräumt - der Spannvorgang an der Montagemutter mindestens zehnmal wie-\n\nderholt werden muß. Von einem Andrücken in einem Zug im Sinn des Merk-\n\nmals 4.2.3.1 kann bei dieser Gestaltung deshalb keine Rede sein.\n\n4. Der sonstige Stand der Technik liegt ersichtlich weiter ab und kann\n\ndie Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht in\n\nFrage stellen.\n\nIII. Der Senat kann nicht feststellen, daß sich der Gegenstand des Pa-\n\ntentanspruchs 1 des Streitpatents für den Fachmann, als den der Senat in\n\nÜbereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen und den Parteien\n\neinen erfahrenen Schlossermeister mit vertieften theoretischen Kenntnissen\n\nauf dem Gebiet des Maschinenbaus ansieht, in naheliegender Weise aus dem\n\nStand der Technik ergab und deshalb nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht\n\n(§ 4 PatG). Dies geht im Nichtigkeitsverfahren zu Lasten der Klägerin.\n\n1. Eine Anregung, bei einem Christbaumständer, wie er aus der US-\n\nPatentschrift 3.231.226 (Rossler) bekannt ist, ein Spannen des Seils und damit\n\nein Andrücken in einem Zug vorzunehmen, bietet zunächst diese Entgegen-\n\nhaltung nicht. Die dort vorgesehene Lösung ermöglicht nur das sukzessive An-\n\nziehen der Montagemutter bis zum Erreichen des vorgesehenen oder er-\n\nwünschten Spannungszustands. Selbst wenn der Fachmann erkennt, daß die-\n\nse Lösung umständlich zu handhaben ist, wird ihm kein Weg gewiesen, wie er\n\ndas Andrücken vereinfachen und erleichtern kann.\n\n2. Auch der sonstige Stand der Technik bot dem Fachmann keine Anre-\n\ngungen, die ihn zur Lösung des Streitpatents hinführen konnten. Der in der Be-\n\nschreibung des Streitpatents gewürdigte Ständer nach der US-Patentschrift\n\n3.301.512 (Nyberg) weist einen Fußhebel auf (Sp. 1 Z. 14; Sp. 2 Z. 59 ff.), der\n\nüber einen Mechanismus (insb. 104, 100, 92) auf zwei gekoppelte Schwenkhe-\n\nbel (50) einwirkt. Eine Anregung für die Ausgestaltung von Ständern, bei denen\n\ndie Schwenkhebel nicht gekoppelt sind, wie bei dem Ständer nach der US-\n\nPatentschrift 3.231.226, findet sich hierin nicht. Der Offenbarungsgehalt der\n\ndeutschen Offenlegungsschrift 23 58 151 geht jedenfalls nicht hierüber hinaus.\n\nDie Klägerin hat den Senat auch nicht davon überzeugen können, daß es sich\n\nbei der Spannvorrichtung, wie sie aus dem Patentanspruch 1 des Streitpatents\n\nfolgt, auf dem Gebiet der Baumständer um eine dem Fachmann auf Grund sei-\n\nnes Fachwissens und -könnens geläufige Maßnahme gehandelt hat. Sie hat\n\ninsoweit lediglich einen vagen Hinweis auf Spannverschlüsse bei Skistiefeln\n\ngegeben. Daß der Fachmann Anlaß hatte, sich Gedanken darüber zu machen,\n\nsolche Spanneinrichtungen auf das Gebiet der Christbaumständer zu übertra-\n\ngen, hat sie nicht aufzuzeigen vermocht.\n\nAuch der Christbaumständer nach der US-Patentschrift 2.260.932\n\n(Chulik) konnte hierzu keine Anregung vermitteln. Hier sind vier Spannseile\n\n(11) vorgesehen, die jeweils mit kleinen Winden (6), deren Kabelwickelachse\n\n(7) durch eine Kurbel (8) gedreht werden kann, gespannt werden können. Das\n\nSpannen muß hier für jedes Seil gesondert durchgeführt werden. Eine Übertra-\n\ngung dieser Anordnung auf den Ständer nach der US-Patentschrift 3.231.226\n\nhätte hier in naheliegender Weise allenfalls dazu führen können, die einzelnen\n\nArme jeweils für sich durch eine Spannvorrichtung zu betätigen, nicht aber da-\n\nzu, ein einzelnes, alle Arme umgreifendes Seil in einem Zug anzuziehen. Die\n\nKlägerin, die diese Veröffentlichung nur dem Patentanspruch 4 des Streitpa-\n\ntents entgegengehalten hat, ist in der mündlichen Verhandlung auf diese nicht\n\nzurückgekommen.\n\nEine Gesamtbetrachtung des Standes der Technik kann nicht zu einer\n\nfür die Klägerin günstigeren Beurteilung führen.\n\n3. Für eine erfinderische Leistung spricht neben dem Alter der bereits\n\n1966 veröffentlichten US-Patentschrift 3.231.226 zudem, daß es sich bei\n\nChristbaumständern, die von der Lehre des Streitpatents Gebrauch machen,\n\nersichtlich um insgesamt gelungene Lösungen handelt. So hat auch der ge-\n\nrichtliche Sachverständige ausgeführt, das Spannen in einem Zug habe einen\n\nFortschritt gebracht. Dies liegt auf der Hand, weil hierdurch das Aufstellen des\n\nBaums gegenüber dem mühsamen Anziehen der Montagemutter nach der US-\n\nPatentschrift 3.231.226 erheblich erleichtert wird.\n\n4. Auch der Prüfungsbescheid des Europäischen Patentamts zu der eu-\n\nropäischen Nachanmeldung (Anlage BB 9), auf den sich die Klägerin stützt,\n\nenthält keine differenzierten Argumente, warum das Anziehen in einem Zug\n\nnahegelegt sein soll, dasselbe gilt für die angefochtene Entscheidung des\n\nBundespatentgerichts. Dieses hat zwar zu einem Hilfsantrag ausgeführt, der\n\nFachmann erkenne ohne weiteres, daß die Handhabung der Spanneinrichtung\n\ndeshalb umständlich sei, weil sie an einem der beweglichen Halteelemente\n\nangebracht sei. Es hat daraus abgeleitet, daß es nicht abwegig sei, sich nach\n\neinem anderen Anbringungsort für die Spanneinrichtung umzusehen, wozu ihm\n\ndie US-Patentschrift 3.301.512 den Weg zeige. Dies führt aber allenfalls zu der\n\nErkenntnis, daß die Spannvorrichtung mit einem auf Zug belastbaren Span-\n\nnelement durch eine gänzlich andere, wie sie diese US-Patentschrift zeigt, er-\n\nsetzt werden kann. Das ist indessen nicht der Weg, den das Streitpatent in\n\nseinem Patentanspruch 1 geht; denn hier wird - auch wenn sich in Einzelhei-\n\nten, worauf der Beklagte hinweist, Abweichungen ergeben - gerade die Lösung\n\nder US-Patentschrift 3.231.226 (Rossler) im wesentlichen beibehalten und le-\n\ndiglich der Spannvorgang an dem Spannelement bedienerfreundlicher gestal-\n\ntet.\n\nDies alles steht mangels anderer Erkenntnismöglichkeiten der Feststel-\n\nlung entgegen, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nahegelegt sei.\n\nAuf den vom Beklagten geltend gemachten Markterfolg braucht daher nicht\n\neingegangen zu werden.\n\nIV. Die weiter angegriffenen Patentansprüche sind, soweit sie angegrif-\n\nfen werden, auf Patentanspruch 1 rückbezogen und haben als dessen Ausge-\n\nstaltungen mit ihm Bestand.\n\nV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91\n\nZPO.\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_225-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-08/x-zr-225-98","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_225-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_225-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-08/x-zr-225-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_225-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:52:13.307401+00:00"}}