{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_224-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-03-12","aktenzeichen":"X ZR 224/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 224/98\n\nURTEIL\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nVerkündet am:\n12. März 2002\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die\n\nRichter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nAsendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 3. August 1998 ver-\n\nkündete Urteil des 4. Senats (Juristischer Beschwerdesenat und\n\nNichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der\n\nBeklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter anderem für die Bun-\n\ndesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 404 537 (Streitpa-\n\ntent), das auf einer Anmeldung vom 27. Dezember 1990 beruht, mit der eine\n\nPriorität vom 23. Juni 1989 geltend gemacht worden ist. Das Streitpatent in der\n\nVerfahrenssprache Englisch ist mit folgendem Patentanspruch 1 erteilt worden:\n\n\"A sanitary toilet system adapted for use in a recreational vehicle\n\n(16) having a body (20) including an upright outer wall (32C)\n\nhaving an opening (36) therethrough, said toilet system compris-\n\ning a base section (44) which ist adapted to be supported by said\n\nbody and which has a top wall (62); a bowl section (42) mounted\n\non said base section and having a toilet bowl (48) provided with a\n\nforwardly projecting front portion (59) and with a bottom discharge\n\noutlet (50); a waste holding tank (46) adapted to have a stowed\n\nposition within said body in which at least a portion of said tank is\n\ndisposed beneath said base section top wall (62); means (30, 66)\n\nfor supporting and guiding said tank (46) for horizontal motion into\n\nand out of said body through said opening (36) in said outer wall\n\n(32C) and means (106, 180, 182) forming a disconnectable\n\nsealed coupling operable to provide a fluid passage connection\n\nbetween said bowl outlet (50) and an inlet (86) to said tank (46)\n\nwhen said tank is in said stowed position whereby said tank re-\n\nceives waste from said bowl (48); characterised in that the means\n\n(72) mounting the bowl section (42) to the base section (44) are\n\nsuch that said bowl section (42) is rotatably positionable relative\n\nto the base section (44) about an upright axis (51) to permit the\n\nfront portion (59) of the bowl section (42) to be selectively posi-\n\ntioned within a predetermined range of radial directions from said\n\naxis (51), said bottom discharge outlet (50) being substantially\n\nconcentric about said axis (51).\"\n\nWegen des Wortlauts der unmittelbar und/oder mittelbar auf Anspruch 1\n\nrückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 wird auf die Streitpatentschrift ver-\n\nwiesen.\n\nUnter anderem mit der Behauptung, der Gegenstand des Streitpatents\n\ngehe über den Inhalt der europäischen Patentanmeldung in ihrer bei dem Eu-\n\nropäischen Patentamt ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, hat die Klä-\n\ngerin begehrt, das Streitpatent für nichtig zu erklären. Die Klägerin meint, der\n\nerteilte Patentanspruch 1 stelle ein Toilettensystem unter Schutz, dessen Bek-\n\nken auch in montiertem Zustand für den Benutzer drehbar auf dem Basisab-\n\nschnitt gehalten werde, während nach den ursprünglichen Unterlagen das Bek-\n\nken nur in verschiedenen Winkelpositionen montierbar und anschließend für\n\nden Benutzer nicht mehr drehbar sei.\n\n Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat das Streitpatent hilfs-\n\nweise in anderer Fassung verteidigt.\n\nDas Bundespatentgericht hat die erteilte Fassung des Streitpatents für\n\nüber die ursprüngliche Anmeldung hinausgehend erachtet, während es die mit\n\ndem Hilfsantrag 2 von der Beklagten verteidigte Fassung für bestandskräftig\n\nangesehen hat. Das Bundespatentgericht hat deshalb das Streitpatent mit Wir-\n\nkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise\n\nfür nichtig erklärt, daß Patentanspruch 1 die Fassung nach dem Hilfsantrag 2\n\nder Beklagten erhält und die Patentansprüche 2 bis 14 auf diesen so gefaßten\n\nPatentanspruch 1 zu lesen sind. Im übrigen hat das Bundespatentgericht die\n\nKlage abgewiesen.\n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und dem Antrag,\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt\n\nabzuweisen.\n\nDie Klägerin ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.\n\nProfessor Dr.-Ing. H. W. \n\nhat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet, das\n\ner in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat\n\nein schriftliches Gutachten von Professor Dr.-Ing. J. W. \n\n vorgelegt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat keinen Erfolg.\n\n1. Das Streitpatent betrifft ein Sanitärtoilettensystem für sogenannte Er-\n\nholungsfahrzeuge, also etwa Wohnwagen oder Campinganhänger. Die Toilet-\n\nten für solche Fahrzeuge bezieht deren Hersteller im allgemeinen von Drittun-\n\nternehmen, welche diese Einrichtungen fertigen und zuliefern. Da Fahrzeug-\n\nhersteller verschiedene Fahrzeugmodelle anbieten, besteht bei ihnen Interes-\n\nse, ein universelles, flexibles Einrichtungssystem zu erhalten, das man mög-\n\nlichst bei allen vorkommenden Einbaubedingungen, die sehr unterschiedlich\n\nsein können, zum Einbau in den Fahrzeugen und zur Herstellung einer funktio-\n\nnierenden Toilettenanlage verwenden kann. Demgemäß heißt es in der Strei t-\n\npatentschrift in Spalte 1 Zeilen 20 bis 26, die Aufgabe der Erfindung liege dar-\n\nin, ein einziges Toilettensystem zu schaffen, welches so gestaltet sei, daß es\n\nan einer Vielzahl von Stellen innerhalb eines Erholungsfahrzeugs nach\n\nWunsch des Fahrzeugherstellers verwendet werden könne; außerdem solle die\n\nFlexibilität des Herstellers bei der Innenausgestaltung des Fahrzeugs vergrö-\n\nßert werden.\n\nDie vorgeschlagene Lösung besteht nach dem Inhalt des Anspruchs 1 in\n\nder erteilten Fassung aus einem Sanitärtoilettensystem, das folgende Merk-\n\nmale hat:\n\n1. Einen Basisabschnitt, der\n\na) von der Karosserie des Fahrzeugs getragen wird,\n\nb) eine obere Wand hat;\n\n2. einen Beckenabschnitt, der\n\na) auf dem Basisabschnitt montiert ist,\n\nb) ein Toilettenbecken aufweist\n\nmit einem Frontteil und\n\neinem nach unten weisenden Auslaß, der\n\nkonzentrisch um eine bestimmte senkrechte Achse angeord-\n\nnet ist;\n\n3. einen Abwasserhaltetank, der\n\na) dem Basisabschnitt angepaßt ist,\n\nb) normalerweise innerhalb der Karosserie des Fahrzeugs sich befin-\n\ndet, und dabei\n\nc) mindestens teilweise unter der oberen Wand des Basisabschnitts\n\nangeordnet ist;\n\n4. Mittel, die erlauben, den Abwasserhaltetank durch eine Öffnung in ei-\n\nner aufrecht stehenden Außenwand des Fahrzeugs hindurch - geführt\n\nund horizontal - aus der Karosserie heraus- und (wieder) hineinzube-\n\nwegen;\n\n5. Mittel, die\n\na) eine lösbare, abgedichtete Kupplung bilden und\n\nb) bei entsprechender Betätigung dafür sorgen, daß das Abwasser\n\ndurch den Auslaß vom Toilettenbecken in den Abwasserhaltetank\n\nfließt, wenn sich dieser in der normalen Position befindet;\n\n6. Mittel, die\n\na) den Beckenabschnitt an den Basisabschnitt haltern und\n\nb) so beschaffen sind, daß der Beckenabschnitt um die senkrechte\n\nAchse (vgl. Merkmal 2 b) relativ zum Basisabschnitt drehbar posi-\n\ntioniert werden kann, damit der Frontteil (vgl. Merkmal 2 b) wahl-\n\nweise innerhalb eines vorbestimmten Bereichs radialer Richtungen\n\nstehen kann.\n\nDieser Vorschlag ist - wie auch der gerichtliche Sachverständige bestä-\n\ntigt hat - auf eine Vorrichtung gerichtet, bei der zu irgendeiner Zeit einer wie\n\nauch immer gearteten Benutzung, die im praktischen Gebrauch vorkommen\n\nkann, eine gewünschte Ausrichtung des Beckenabschnitts mit dem Toiletten-\n\nbecken innerhalb eines bestimmten Bereichs durch Drehen gewählt werden\n\nkann. Denn die zur Kennzeichnung gemäß 6 b im erteilten Patentanspruch\n\nverwendeten Ausdrücke \"rotatably positionable\" und \"to permit ... to be selecti-\n\nvely positioned\" stehen für Beliebigkeit und vermitteln dem Fachmann keinerlei\n\nEinschränkung. Als Fachmann, auf dessen Sicht hier abzustellen ist, ist in\n\nÜbereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen ein einschlägig er-\n\nfahrener Mitarbeiter eines mittelständischen Zulieferunternehmens anzusehen,\n\nder eine ingenieurtechnische Ausbildung erfahren hat und mit den sodann er-\n\nworbenen praktischen Kenntnissen den Anforderungen des Marktes zu genü-\n\ngen sucht. Dieser Fachmann erfährt durch die Kennzeichnung zu 6 a nur noch,\n\ndaß er für eine Halterung des Beckenabschnitts an dem Basisabschnitt zu sor-\n\ngen hat. Da auch die insoweit gewählte Formulierung des erteilten Anspruchs 1\n\nallgemein gehalten ist, entnimmt der Fachmann ihr die Anweisung, den Anfor-\n\nderungen, denen eine Toilette im praktischen Gebrauch in einem Erholungs-\n\nfahrzeug ausgesetzt ist, durch eine geeignete Verbindung gerecht zu werden;\n\nangesichts Merkmal 6 b darf die gewählte Form allerdings die Drehbarkeit des\n\nBeckenabschnitts gegenüber dem Basisabschnitt in dem vorzusehenden Be-\n\nreich nicht einschränken.\n\nZusammenfassend gesagt besteht der Gegenstand des Anspruchs 1 in\n\nder erteilten Fassung damit in einer - was die Gestaltung im Hinblick auf Merk-\n\nmal 6 anbelangt - ganz allgemein gehaltenen Lehre, die sowohl durch eine\n\nHerrichtung, die vor allem dem Fahrzeughersteller erlaubt, entsprechend der\n\njeweiligen Einbausituation die Ausrichtung des Beckenabschnitts mit dem Toi-\n\nlettenbecken und seinem Frontteil dauerhaft festzulegen, als auch dadurch zu\n\nverwirklichen ist, daß etwa durch eine entsprechende Auslegung der den Bek-\n\nkenabschnitt mit dem Basisabschnitt drehbar verbindenden Teile für eine Ge-\n\nstaltung gesorgt wird, die nach dem fertigen Einbau der Vorrichtung zum Bei-\n\nspiel dem Toilettennutzer ermöglicht, die ihm innerhalb eines bestimmten Be-\n\nreichs fallweise genehme Position des Beckenabschnitts mit dem Toilettenbek-\n\nken zu wählen.\n\nDieser Deutung steht nicht entgegen, daß die Beschreibung - weder was\n\ndie Angaben zum Hintergrund der Erfindung und der sich im Stand der Technik\n\nergebenden Probleme anbelangt, noch was die Vorteile der vorgeschlagenen\n\nLösung betrifft - auf eine auch nach dem Einbau von jedem zu nutzende Dreh-\n\nbeweglichkeit des Beckenabschnitts mit dem Toilettenbecken abhebt und sich\n\nallein mit den Bedürfnissen und Wünschen der Fahrzeughersteller sowie der\n\nFlexibilität befaßt, welche die vorgeschlagene Lösung Fahrzeugherstellern in\n\nbezug auf die möglichen Einbausituationen bietet. Den Gegenstand eines er-\n\nteilten Patents zu definieren, ist Aufgabe der Patentansprüche. Demgemäß\n\nbildet beim erteilten Patent der jeweilige Patentanspruch die maßgebliche\n\nGrundlage, aus der sich ergibt, welche Lehre zum technischen Handeln ge-\n\nschützt ist. Einschränkungen, die sich ausschließlich aus der Beschreibung\n\nergeben, können mithin nicht von Bedeutung sein.\n\nAuch die Beklagte zieht mit ihrem Rechtsmittel nicht in Zweifel, daß - wie\n\nes auch das mit technischen Richtern besetzte Bundespatentgericht gesehen\n\nhat - die Drehbarkeit des Beckenabschnitts, auch durch den Benutzer, den Ge-\n\ngenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung kennzeichnet. Mit dem\n\nRechtsmittel wird lediglich geltend gemacht, die Offenbarung der ursprüngli-\n\nchen Anmeldung sei vom Bundespatentgericht zu eng und damit unzutreffend\n\nbeurteilt worden.\n\n2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten\n\nFassung geht über den Inhalt der diesem Schutzrecht zugrundeliegenden Pa-\n\ntentanmeldung hinaus, weshalb insoweit der mit der Klage geltend gemachte\n\nNichtigkeitsgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG besteht.\n\na) Ob eine unzulässige Erweiterung nach dieser Vorschrift vorliegt, be-\n\nurteilt sich nicht aufgrund eines Vergleichs des Gegenstands des erteilten An-\n\nspruchs mit dem des in der Anmeldung formulierten Anspruchs. Entscheidend\n\nist insoweit vielmehr, ob Änderungen gegenüber dem erfolgt sind, das dem\n\nFachmann mit durchschnittlichem Wissen und Können durch die ursprüngli-\n\nchen Anmeldungsunterlagen in ihrer Gesamtheit offenbart worden ist (Sen.Urt.\n\nv. 7.12.1999 - X ZR 40/95, GRUR 2000, 591 - Inkrustierungsinhibitoren,\n\nm.w.N.). Der Nichtigkeitsgrund ist gegeben, wenn der Fachmann der Gesamt-\n\nheit der Anmeldungsunterlagen nicht entnimmt, daß als Gegenstand zu der in\n\nder Anmeldung beanspruchten Erfindung (auch) die Lehre zum technischen\n\nHandeln gehört, die aufgrund der Patenterteilung geschützt sein soll (vgl.\n\nSen.Beschl. v. 5.10.2000 - X ZR 184/98, GRUR 2001, 140 - Zeittelegramm).\n\nDas ist hier zu bejahen.\n\nb) Die Anmeldung beschreibt das System, für das um Schutz nachge-\n\nsucht wird, in Spalte 1 Zeilen 29 ff. dahin: Die Erfindung beinhalte einen obe-\n\nren Beckenabschnitt, der ein Toilettenbecken mit einem Bodenauslaß aufneh-\n\nme, und einen unteren Basisabschnitt, auf welchem der Beckenabschnitt über\n\ndem Fußboden des Erholungsfahrzeugs montiert sei. Der Basisabschnitt bilde\n\nentweder für sich oder im Zusammenwirken mit einer Wandstruktur innerhalb\n\ndes Erholungsfahrzeugaufbaus einen Stauraum. Dort sei unter dem Auslaß\n\nund in Fließverbindung mit diesem ganz oder zumindest teilweise ein entfern-\n\nbarer Abwasserhaltetank untergebracht, der eine trennbare fluidische Kupp-\n\nlung mit dem Beckenaustritt aufweise, um das Abwasser aus demselben auf-\n\nzunehmen. Der Tank könne aus dem Stauraum über eine Öffnung in der Er-\n\nholungsfahrzeugseitenwand herausgenommen werden, um den Abwasserinhalt\n\ndes Tanks zu entsorgen. Der Beckenabschnitt und der Basisabschnitt des\n\nToilettensystems seien in einer solchen Art und Weise aufgebaut, daß der\n\nFrontbereich des Beckenabschnitts um eine vertikale Achse gegenüber dem\n\nBasisabschnitt gedreht werden könne, um die installierte Position des Becken-\n\nabschnitts in dem Erholungsfahrzeug an eine gewünschte Position anzupas-\n\nsen. Der weitere Inhalt der Anmeldung - und zwar sowohl der die Erfindung\n\nallgemein beschreibende Teil als auch der sich anschließende, sich mit dem\n\nAusführungsbeispiel befassende Teil - erläutert diese Vorrichtung dabei durch-\n\ngängig, indem auf die Bedürfnisse des Fahrzeugherstellers hingewiesen wird,\n\nder Toilettensysteme einbaut. Diese Hinweise sind durch die Möglichkeiten\n\ngeprägt, die der Fahrzeughersteller beim Einbau eines patentgemäßen Sy-\n\nstems hat. Als Vorteil wird herausgestellt, der Fahrzeughersteller könne ohne\n\nRücksicht auf die Orientierung des Beckenabschnitts auf dem Basisabschnitt\n\n(\"regardless of the orientation of the bowl section upon the base section”\n\n- Sp. 2 Z. 19 f.) das System an einer Vielzahl von Stellen innerhalb des Fahr-\n\nzeugs aufstellen und die Steuerung für das Ventil montieren. Ein Hinweis, daß\n\ndaneben oder gar allein der spätere Benutzer des mit einem patentgemäßen\n\nSystem ausgestatteten Fahrzeugs von einer Drehbeweglichkeit des Beckenab-\n\nschnitts gegenüber dem Basisabschnitt Nutzen ziehen könne oder solle, findet\n\nsich in der Anmeldung dagegen nicht. Eine solche Person ist dort überhaupt\n\nnicht erwähnt.\n\nDie nächstliegende Deutung des Fachmanns, was mit der Anmeldung\n\nbeansprucht ist, geht deshalb dahin, daß ihm eine Lehre für ein System zur\n\nVerfügung gestellt werden soll, dessen Beschaffenheit dadurch gekennzeich-\n\nnet ist, daß es zur Aufstellung an einem weitgehend beliebigen Ort innerhalb\n\ndes Fahrzeugs eine Verdrehung des Beckenabschnitts gegenüber dem Ba-\n\nsisabschnitt erlaubt, der Beckenabschnitt nach Festlegung einer Position, die\n\nder jeweiligen Einbaubedingung Rechnung trägt, jedoch nicht mehr drehbe-\n\nweglich sein soll. Bestätigung dieser Auslegung findet der Fachmann in dem\n\nUmstand, daß in Spalte 1 Zeile 52 der Beschreibung der Anmeldung ebenso\n\nwie im angemeldeten Patentanspruch 1 die gewünschte Position als installierte\n\nStellung (\"installed position\"), also als eine bereits hergestellte Lage bezeich-\n\nnet ist. Auch das weist darauf hin, daß anmeldungsgemäß die Drehbeweglic h-\n\nkeit einen Montagezustand ermöglichen soll, nach dessen Verwirklichung\n\nnichts mehr verdreht werden soll. Bei Zugrundelegung dieses Verständnisses\n\npaßt dann auch, daß für das Ausführungsbeispiel in der Anmeldung beschri e-\n\nben und gezeigt (Figur 4) ist, die ineinander liegenden Teile des Basisab-\n\nschnitts und des Beckenabschnitts beispielsweise mittels einer radial einge-\n\nsetzten Schraube in einer Weise dauerhaft aneinander festzulegen, welche\n\n(auch) die vorher bestehende Drehbarkeit des Beckenabschnitts gegenüber\n\ndem Basisabschnitt aufhebt.\n\nAngesichts dieser Umstände kann angenommen werden, daß die gegen\n\ndie auch vom Bundespatentgericht vorgenommene Deutung des Offenba-\n\nrungsgehalts der Anmeldung vorgebrachten Gesichtspunkte der Berufung den\n\nFachmann nicht zu einem anderen Verständnis veranlassen. Die Textstelle auf\n\nS. 2 linke Spalte Zeilen 48 bis 53 der Anmeldung beinhaltet den bereits er-\n\nwähnten Hinweis auf eine installierte Position, weshalb ihr entgegen der Mei-\n\nnung der Berufung nicht ohne weiteres die Aussage einer allgemeinen, unbe-\n\nschränkten Drehbarkeit des Beckenabschnitts auf dem Basisabschnitt ent-\n\nnommen werden kann. Selbst wenn man hiervon absieht, besteht jedenfalls\n\nkein Grund zu der Annahme, der Fachmann könnte die von der Berufung für\n\nentscheidend gehaltene Textstelle isoliert zur Kenntnis nehmen. Er wird sie im\n\nKontext der übrigen Angaben, insbesondere auch derjenigen in Spalte 1 bis\n\nSpalte 2 Zeilen 32 lesen, die sich mit der angemeldeten Erfindung befassen,\n\nohne auf Einzelheiten des Ausführungsbeispiels einzugehen. Auch das Ver-\n\nständnis dieser Textstelle wird deshalb durch die Sicht beeinflußt, welche die\n\nübrigen Angaben nahelegen. Das trifft gleichermaßen für die bei rein philologi-\n\nscher Analyse der Textstelle in Spalte 1 Zeile 53 bis Spalte 2 Zeile 2 richtige\n\nFeststellung der Berufung zu, daß anders als im ersten Teil im zweiten dieser\n\nsich mit der Beweglichkeit des Beckenabschnitts befassenden Aussage auf\n\neine personenbezogene Beschränkung der genannten Möglichkeit nicht abge-\n\nstellt ist. Die wiederholten Hinweise, daß die angemeldete Erfindung dem\n\nFahrzeughersteller Gestaltungsfreiheit durch eine universell einsetzbare Ein-\n\nrichtung geben soll und gibt, führt dazu, daß auch diese von der Berufung an-\n\ngezogene Textstelle nicht anders verstanden wird. Das trifft für den im Privat-\n\ngutachten der Beklagten herausgestellten Gesichtspunkt ebenfalls zu, daß die\n\nbeschriebene und bildlich dargestellte Abstützung des Beckenabschnitts auf\n\ndem Basisabschnitt für den normalen Belastungszustand des Toilettensystems\n\nohne Zusatzmaßnahme auch für die spätere Benutzung völlig ausreichend sei,\n\nweshalb dahinstehen kann, ob dieser Darlegung überhaupt gefolgt werden\n\nkann. Bei dieser Sachlage ist schließlich auch unbehelflich, daß im Hinblick auf\n\ndie Verbindung von Beckenabschnitt und Basisabschnitt in der Anmeldung\n\nnicht zwingend vorgeschrieben ist, hierzu eine Schraube oder ein anderes ge-\n\neignetes Befestigungsmittel einzusetzen. Da die Anmeldung die Beschaffenheit\n\neiner Vorrichtung mit Blick auf die Möglichkeiten beschreibt, die der Fahrzeug-\n\nhersteller haben soll, ist es folgerichtig, daß nur die Möglichkeit einer Verwen-\n\ndung beispielsweise einer Schraube angesprochen ist.\n\nc) Bei der vorstehenden Bewertung des Offenbarungsgehalts der An-\n\nmeldung sieht sich der Senat im Einklang mit dem, was der gerichtliche Sach-\n\nverständige als Erkenntnis des Fachmanns in seinem schriftlichen Gutachten\n\ndargestellt hat. Auch danach geht die angemeldete Lehre dahin, ein universel-\n\nles System zur Verfügung zu stellen, dessen Flexibilität der Wohnwagenher-\n\nsteller für eine feste Installation einsetzen kann. Zur Anmeldung gehören des-\n\nhalb Vorrichtungen, bei denen am Basisabschnitt und am Beckenabschnitt\n\n- wie es im angemeldeten Anspruch 1 heißt - angeordnete Mittel nach Maßga-\n\nbe der in der Beschreibung weiter genannten Einzelheiten so beschaffen sind,\n\ndaß entsprechend der jeweiligen Einbausituation die Ausrichtung des Becken-\n\nabschnitts mit dem Toilettenbecken erfolgen und das System nach festgelegter\n\nAusrichtung als feststehende Toilette eines Erholungsfahrzeugs dienen kann.\n\n3. Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung hat mithin einen breite-\n\nren Gegenstand, als ihn der Fachmann der ursprünglichen Anmeldung ent-\n\nnimmt. Während nach der Anmeldung der Fachmann Anweisungen zur Her-\n\nrichtung des Systems für die Bedürfnisse des Fahrzeugherstellers erhält, lehrt\n\nihn der erteilte Patentanspruch 1, wie man - auch - etwaigen Wünschen des\n\nBenutzers im Hinblick auf eine veränderbare Stellung des Toilettenbeckens\n\ngerecht werden kann. Das erfüllt den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPa-\n\ntÜG, wobei unentschieden bleiben kann, ob der erteilte Patentanspruch 1 eine\n\ngegenständliche Erweiterung derselben Erfindung oder eine gegenüber der\n\nAnmeldung andere Lehre zum technischen Handeln beinhaltet. Denn Identität\n\nzwischen ursprünglicher Offenbarung und erteiltem Anspruch 1 oder ein den\n\nOffenbarungsgehalt der Anmeldung lediglich einschränkender Gegenstand des\n\nerteilten Patentanspruchs 1, die nicht dem Verbot nachträglicher Änderung der\n\nursprünglichen Anmeldung unterliegen, lassen sich nach dem Vorgesagten\n\nnicht feststellen. Auch die Beklagte zieht nicht in Zweifel, daß im vorliegenden\n\nFall eine unzulässige Erweiterung gegeben ist, wenn der Offenbarungsgehalt\n\nder ursprünglichen Anmeldungsunterlagen vom Fachmann so verstanden wird,\n\nwie es nach Überzeugung des Senats der Fall ist.\n\n4. Der festgestellte Nichtigkeitsgrund ergreift auch die anderen Ansprü-\n\nche des Streitpatents in der erteilten Fassung, weil sie unmittelbar und/oder\n\nmittelbar auf Anspruch 1 rückbezogen sind und deshalb ebenfalls über die ur-\n\nsprüngliche Anmeldung hinausgehen.\n\n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 3 PatG a.F. in Verbin-\n\ndung mit § 97 ZPO.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_224-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-12/x-zr-224-98","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_224-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_224-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-12/x-zr-224-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_224-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:00:50.442321+00:00"}}