{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_213-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-02-01","aktenzeichen":"X ZR 213/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 213/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n1. Februar 2000\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 1. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die\n\nRichter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 22. Oktober 1998 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, ein Unternehmen mit Sitz in Italien, bestellte bei der Be-\n\nklagten, einem inländischen Hersteller von Verpackungsmaschinen Ende 1994\n\nin mehreren aufeinanderfolgenden Aufträgen verschiedene zu einer vollauto-\n\nmatischen sogenannten Verpackungslinie zusammenzufügende Maschinen,\n\ndie insgesamt etwa 450.000,-- DM kosten sollten. Anfang 1995 verlangte die\n\nBeklagte auf ihre Vergütungsforderung Vorauszahlungen von \n\ninsgesamt\n\n105.500,-- DM, die von der Klägerin in der Folge gezahlt wurden. Im weiteren\n\nVerlauf bemühten sich die Parteien in Verhandlungen und wechselseitigen\n\nKonsultationen ihrer Betriebe um Abstimmung der technischen Einzelheiten der\n\nzur Verpackungslinie gehörenden Einwickelmaschine. Dabei erwies sich ins-\n\nbesondere das ständig wechselnde Verhältnis der Innen- und Außenradien der\n\nKupferringe, die nach Vorstellung der Klägerin mit der Anlage verpackt werden\n\nsollten, als problematisch. Mit Schreiben vom 28. April 1995 faßte die Beklagte\n\nihre Sicht von Verlauf und Ergebnis dieser Gespräche und Bemühungen zu-\n\nsammen und wies dabei darauf hin, daß die Verwirklichung der Vorstellungen\n\nder Klägerin einen zusätzlichen Aufwand von rund 55.000,-- DM sowie eine\n\nVerlängerung der Lieferzeit um zwei Monate erfordere. Zugleich teilte sie mit,\n\ndaß die Lieferung der Anlage sich ohnehin wegen einiger Verspätungen ihrer\n\nLieferanten um zwei Monate verzögern werde.\n\nDie Klägerin antwortete hierauf mit Schreiben vom 3. Mai 1995, in des-\n\nsen beglaubigter deutscher Übersetzung es unter anderem heißt:\n\n\"...\n\nBetreff: Bestellungen von B...-Wickelmaschinen\n\nAufgrund unserer unbeantwortet gebliebenen Anfragen zu den\n\nUnterlagen und technischen Spezifikationen der Ihnen in Auftrag\n\ngegebenen Anlagen bedauern wir, Sie hiermit um die Rückgabe\n\nunserer Anzahlung sowie um die Stornierung unserer Bestellun-\n\ngen bitten zu müssen.\n\nDies vorausgeschickt, möchten wir ... darauf hinweisen ... daß die\n\nmöglichen bestellten Anlagen ... sowohl in den technischen Fra-\n\ngen als auch hinsichtlich der entsprechenden Liefertermine in\n\nkeinster Weise den bei der Bestellung getroffenen Vereinbarun-\n\ngen entsprechen. ...\"\n\nIn dem hieran anschließenden Schreiben der Beklagten vom 10. Mai\n\n1995 heißt es u.a.:\n\n\"...\n\nDie neuen Ringabmessungen haben wir zur Kenntnis genommen. Wir\n\nprüfen, ob ohne Mehrkosten diese neuen Dimensionen verarbeitet wer-\n\nden können.\n\nBitte präzisieren Sie: Sollen die Ringe nur eingewickelt werden?\n\n...\n\nBitte geben Sie uns diese Information so schnell wie möglich.\n\nDer guten Ordnung halber weisen wir darauf hin, daß die Aufträge\n\nnach wie vor gestoppt sind und wir die Aufträge als annulliert be-\n\ntrachten. ...\"\n\nAuf die von der Klägerin geforderte Stornierung der Aufträge ging die\n\nBeklagte ferner im Schreiben vom 23. Mai 1995 ein, das sie im Anschluß an\n\neine kurz zuvor stattgefundene Besprechung unter den Parteien an die Kläge-\n\nrin übersandte. In diesem Schreiben führte sie aus:\n\n\"Stornierte Bestellungen 9474, sowie 9499, 94100, 94101\n\n...\n\nWir danken Ihnen für das am 17.5.95 bei Ihnen stattgefundene\n\nGespräch. Dabei hatten wir Gelegenheit, noch einmal im einzel-\n\nnen auf die Situation einzugehen. ...\n\nIm folgenden möchten wir Ihnen zwei Vorschläge machen:\n\nVorschlag A\n\nDie Stornierung der Aufträge bleibt gültig und wir trennen uns wie\n\nGentlemen.\n\nVorschlag B\n\n1. Die Anlagen werden auf der Grundlage neuerer Bedingungen\n\ngeliefert und zwar:\n\n...\n\nAufgrund der von uns erhaltenen Stornierungen und der Be-\n\nstellungen fühlen wir uns nun vollkommen ohne Sicherheit und\n\nbitten Sie höflich, uns eine Anzahlung über 200.000,-- DM zu-\n\nkommen zu lassen. ...\"\n\nDie Klägerin ist der Meinung, die Parteien hätten die geschlossenen\n\nVerträge in diesem Schriftwechsel einverständlich aufgehoben, und hat die\n\nBeklagte daraufhin auf Erstattung der geleisteten Anzahlungen in Anspruch\n\ngenommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von\n\n105.500,-- DM nebst Zinsen verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerich-\n\ntete Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die\n\nBeklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin tritt dem\n\nRechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung\n\nder angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das\n\nBerufungsgericht.\n\nI. Bei seiner Entscheidung ist das Berufungsgericht stillschweigend da-\n\nvon ausgegangen, daß auf die rechtliche Beziehung der Parteien deutsches\n\nRecht anzuwenden sei. Diese Annahme, die von der Revision nicht angegriffen\n\nwird, läßt im Ergebnis einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nEine Vereinbarung der Parteien über das anzuwendende Recht ist durch\n\ndas Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Für sie ist auch sonst ein An-\n\nhaltspunkt nicht ersichtlich. Die Revision macht nicht geltend, daß das Beru-\n\nfungsgericht insoweit wesentlichen Sachvortrag übergangen habe.\n\nMangels einer Rechtswahl durch die Parteien unterliegt der Vertrag zwi-\n\nschen ihnen nach Art. 28 Abs. 1 EGBGB demgemäß dem Recht des Staates,\n\nzu dem er die engsten Verbindungen aufweist. Das ist hier die Bundesrepublik\n\nDeutschland. Nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB wird vermutet, daß der Vertrag die\n\nengsten Verbindungen im Sinne des Abs. 1 der Vorschrift zu dem Staat auf-\n\nweist, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat,\n\nihren gewöhnlichen Aufenthalt oder - wenn es sich wie hier um eine Gesell-\n\nschaft handelt - ihre Hauptverwaltung hat. Bei einem Werkvertrag, als den das\n\nBerufungsgericht die Vereinbarung unter den Parteien rechtsfehlerfrei einge-\n\nordnet hat, wird die charakteristische Leistung in diesem Sinne typischerweise\n\ndurch den Werkunternehmer erbracht (allg. Meinung, vgl. statt aller Pa-\n\nlandt/Heldrich, BGB, 59. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 14 m.w.N.), so daß sich\n\ndas anzuwendende Recht nach dem inländischen Sitz der Beklagten bestimmt.\n\nGründe, die die in Abs. 2 des Art. 28 EGBGB geregelte Ausnahme zur Geltung\n\nkommen lassen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.\n\nII. 1. In der Sache meint das Berufungsgericht, die Beklagte sei zur Er-\n\nstattung der empfangenen Anzahlungen verpflichtet, weil die Parteien die auf\n\ndie Herstellung und Lieferung der Verpackungslinie gerichteten Verträge ein-\n\nverständlich aufgehoben hätten. Die Erklärung der Klägerin im Schreiben vom\n\n3. Mai 1995 enthielte das Angebot zum Abschluß einer solchen Vereinbarung.\n\nAus diesem Schreiben gehe hervor, daß die Klägerin eine Beseitigung der ge-\n\nschlossenen Verträge ohne eine eigene finanzielle Belastung und die Rücker-\n\nstattung der von ihr geleisteten Anzahlungen angestrebt habe, die sie nur im\n\nWege eines solchen Vertrages habe erreichen können. In diesem Sinne habe\n\ndaher auch die Beklagte ihre Erklärungen verstehen müssen.\n\nDieses Vertragsangebot habe die Beklagte durch ihre Antworten im\n\nSchreiben vom 10. und vom 23. Mai 1995 angenommen. Dort sei sie wie auch\n\nin der folgenden Korrespondenz davon ausgegangen, daß die ursprünglich\n\ngetroffenen Absprachen annulliert, das heißt beseitigt worden seien, und habe\n\ndaran im Verlauf des weiteren Schriftwechsels festgehalten. Hierauf wiesen\n\nihre Ausführungen, mit denen sie auf die stornierten Bestellungen Bezug neh-\n\nme, ebenso hin, wie die weitere Formulierung, nach der die Stornierung bzw.\n\nAnnullierung der Aufträge gültig bleibe. Gestützt werde dieses Verständnis\n\nweiter durch die im Schreiben vom 23. Mai 1995 geäußerte Bitte um eine Si-\n\ncherheit in Form einer Anzahlung von 200.000,-- DM, mit der die Beklagte ins-\n\ngesamt den Eindruck bestätigt habe, als sei eine Einigung über die Stornierung\n\nder Verträge bereits herbeigeführt worden. Dem widerspreche auch der sonsti-\n\nge Inhalt des Schreibens vom 23. Mai 1995 nicht. Ausgehend davon, daß die\n\nBeklagte auf die eindeutige Willensäußerung der Klägerin in deren Schreiben\n\nvom 3. Mai 1995 zustimmend Bezug genommen habe, seien die dort gemach-\n\nten Vorschläge nicht als echte, also einander ausschließende Handlungsalter-\n\nnativen zu verstehen gewesen, sondern stellten eine Art kleine oder große Lö-\n\nsung des Vertragsdilemmas dar. Der erste Vorschlag bildete dabei den für die\n\nBehandlung der beiderseitigen Interessen auf jeden Fall gültigen Minimalkon-\n\nsens, nämlich die Beilegung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses. Der\n\nweitere Vorschlag habe vor diesem Hintergrund lediglich die Anregung zum\n\nAbschluß eines neuen Vertrages zum Gegenstand gehabt.\n\n2. Diese Würdigung greift die Revision im Ergebnis mit Erfolg an.\n\na) Allerdings ist die der Auffassung des Berufungsgerichts zugrundelie-\n\ngende Auslegung der beiderseitigen Erklärungen und des auf dieser Grundla-\n\nge nach Meinung des Berufungsgerichts zustande gekommenen Vertrages in\n\nder Revisionsinstanz nur begrenzt zu überprüfen (BGHZ 65, 107, 110). Die\n\nrevisionsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich insoweit nur darauf, ob dem\n\nTatrichter bei seiner Auslegung Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere ob\n\nseine Würdigung gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln,\n\ndie Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, oder ob seine\n\nAuslegung auf Verfahrensfehlern beruht, indem er etwa unter Verstoß gegen\n\nVerfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen\n\nhat (st. Rspr. vgl. statt aller Sen.Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, MDR 1992, 804\n\n= NJW 1992, 1967, 1968; BGH, Urt. v. 10.7.1998 - V ZR 360/96, NJW 1998,\n\n3268). Derartige Fehler macht die Revision hier jedoch mit Recht geltend.\n\nZu Unrecht beanstandet sie zwar, daß das Berufungsgericht die in ita-\n\nlienischer Sprache verfaßten Schreiben der Klägerin ohne Hinzuziehung eines\n\nSachverständigen ausgelegt hat. In der Rechtsprechung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts und des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß der Tatrichter\n\nnicht genötigt ist, Sachverständigenbeweis zu erheben, wenn er seine Sach-\n\nkunde zur Beurteilung der anstehenden tatsächlichen Fragen mit hinreichen-\n\nden Gründen bejahen kann (vgl. BVerfGE 54, 86, 93; BVerwG NJW 1992, 588;\n\nBGH, Beschl. v. 5.1.1981 - V ZR 11/80, NJW 1981, 2578 u. Urt. v. 18.3.1993\n\n- IX ZR 198/92, MDR 1993, 579 = NJW 1993, 1796). Dafür kann auch genü-\n\ngen, daß sich das Gericht selbst durch das Studium von Auskünften, Gutach-\n\nten und Stellungnahmen kundig gemacht hat (vgl. dazu auch Sen.Urt. v.\n\n23.4.1991 - X ZR 41/89, GRUR 1991, 744, 745 f. - Trockenlegungs-Verfahren).\n\nDem hat das Berufungsgericht hier durch den Hinweis auf das von ihm zu Rate\n\ngezogene Wörterbuch der italienischen Sprache genügt. Besondere Schwie-\n\nrigkeiten, die sich aus der Natur der Sache ergeben und weitergehende Darle-\n\ngungen dazu erfordern könnten, daß und aus welchem Grunde sich das Ge-\n\nricht allein aufgrund der Lektüre von Büchern imstande sieht, verfahrenserheb-\n\nliche Fragen ohne sachverständige Hilfe zu entscheiden (vgl. dazu BGH, Urt. v.\n\n10.1.1984 \n\n- VI ZR 122/84, VersR 1984, 354, 355; Urt. v. 2.3.1993\n\n- VI ZR 104/92, MDR 1993, 516 = NJW 1993, 2378; s.a. Urt. v. 2.4.1998\n\n- I ZR 1/96, WRP 1998, 881 - Vitaminmangel), sind hier nicht ersichtlich. So-\n\nweit die Revision darauf verweist, daß der vom Berufungsgericht zur Grundlage\n\nseiner Auslegung gemachte Begriff der italienischen Sprache in der täglichen\n\nVerwendung eine andere Bedeutung habe als in der juristischen Fachsprache,\n\nübersieht sie, daß empfangsbedürftige Willenserklärungen wie diejenigen, die\n\nzum Abschluß eines Vertrages führen sollen, nach den §§ 133, 157 BGB aus\n\nder Sicht des jeweiligen Erklärungsempfängers auszulegen sind (BGHZ 36, 30,\n\n33), d.h. danach, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben\n\nverstehen mußte (BGH, Urt. v. 23.1.1986 - IX ZR 46/85, NJW 1986, 1681,\n\n1683; Urt. v. 13.2.1992 - IX ZR 141/91, NJW 1992, 1446, 1447). Daß der Be-\n\nklagten die Bedeutung der Begriffe in der italienischen juristischen Fachspra-\n\nche geläufig ist und mit diesem Inhalt von ihr im täglichen Gebrauch zugrunde\n\ngelegt werden, hat die Klägerin nicht geltend gemacht; hierfür ist auch sonst\n\nkein Anhaltspunkt ersichtlich. Demgemäß ist davon auszugehen, daß die Be-\n\nklagte, soweit sie nicht ohnehin selbst für das Verständnis der von der Klägerin\n\nabgegebenen Erklärungen auf Wörterbücher angewiesen ist, von der normalen\n\nUmgangssprache und damit dem durch das Berufungsgericht zugrunde geleg-\n\nten Verständnis ausgehen konnte.\n\nb) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich mit einer\n\neinvernehmlichen Aufhebung der Verträge mit der Folge einverstanden erklärt,\n\ndaß sie auf den Werklohnanspruch verzichtet und die erhaltene Anzahlung\n\nerstatten müßte, findet jedoch in seinen tatsächlichen Feststellungen keine\n\ntragfähige Grundlage. Bei seinem, allein an den verwendeten Begriffen der\n\nAnnullierung bzw. Stornierung haftenden Verständnis hat das Berufungsgericht\n\ndem übrigen Inhalt der Schreiben keine hinreichende Beachtung geschenkt;\n\nzugleich verstößt seine Interpretation gegen das Gebot der allseits interessen-\n\ngerechten Auslegung und damit einen allgemeinen Grundsatz, dessen Einhal-\n\ntung der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (st.\n\nRspr., vgl. dazu BGHZ 21, 319, 328; Urt. v. 11.5.1995 - VII ZR 116/94, WM\n\n1995, 1545).\n\naa) Der Wortlaut des ersten Antwortschreibens der Beklagten auf das\n\nAufhebungsverlangen der Klägerin vom 10. Mai 1995 bietet entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts keine hinreichende Grundlage für dessen An-\n\nnahme, die Beklagte habe bereits zu diesem Zeitpunkt dem Verlangen der Klä-\n\ngerin uneingeschränkt zugestimmt. Im ersten Teil dieses, in dem angefochte-\n\nnen Urteil zutreffend wiedergegebenen Briefes, geht die Beklagte ersichtlich\n\ndavon aus, daß die Absprachen zwischen den Parteien fortbestehen. Schon\n\nder Hinweis, daß sie die neuen von der Klägerin genannten Ringabmessungen\n\nzur Kenntnis genommen habe, ergibt Sinn nur, wenn dies unmittelbar für ihre\n\nweitere Tätigkeit von Bedeutung ist. Noch stärker gilt das für den weiteren\n\nHinweis auf ihre Prüfung dahingehend, ob die neuen Dimensionen ohne Mehr-\n\nkosten verarbeitet werden können, und ihre dringende Aufforderung um Klar-\n\nstellung, ob die Ringe mit diesen Abmessungen nur eingewickelt werden sol-\n\nlen. Angesichts dieser Einleitung des Schreibens konnte die Klägerin dem\n\nweiteren Hinweis, daß die Aufträge nach wie vor gestoppt seien und von der\n\nBeklagten als annulliert betrachtet würden, nicht entnehmen, daß diese zu ei-\n\nner Aufhebung der Verträge bereit war. Nach dem Kontext, in dem diese Äuße-\n\nrung standen, sprach auch aus der Sicht der Klägerin vielmehr alles dafür, daß\n\ndie Beklagte nur darauf hinweisen wollte, daß die Ausführung der Aufträge zu-\n\nnächst zurückgestellt war und auch aus ihrer Sicht möglicherweise nicht mehr\n\nin der ursprünglich verabredeten Form fortgesetzt werden sollte. Das gilt um so\n\nmehr, als die Beklagte in ihrer Antwort in keiner Weise auf die von der Klägerin\n\nmit ihrem Aufhebungsverlangen verbundene Forderung nach Erstattung der\n\ngeleisteten Anzahlungen eingegangen ist.\n\nbb) Auch im Wortlaut des weiteren Schreibens der Beklagten vom\n\n23. Mai 1995 läßt sich ein weitergehendes Einverständnis der Beklagten mit\n\neiner Aufhebung der Vereinbarungen unter gleichzeitigem Wegfall aller ihrer\n\nForderungen nicht entnehmen. Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend\n\nerkannt hat, enthält dieses Schreiben zwei als Vorschläge bezeichnete Alter-\n\nnativen, die schon nach dem Begriffsinhalt des verwendeten Wortes \"Vor-\n\nschlag\" lediglich als eine mögliche künftige Lösung für die zwischen den Par-\n\nteien entstandene Konfliktlage verstanden werden können. Dabei beschränkt\n\nsich der erste Vorschlag nicht darauf, es bei der Gültigkeit einer bereits vollzo-\n\ngenen und wirksamen Stornierung zu belassen; die Beklagte hat diese mit der\n\nEinschränkung einer Trennung wie unter Gentlemen verbunden. Das machte\n\nauch aus der Sicht der Klägerin deutlich, daß die Beklagte insoweit für das Zu-\n\nstandekommen dieser Lösungsalternative noch einen Verhandlungsbedarf sah,\n\nden sie lediglich in höflicher Form umschrieben hatte. Vor diesem Hintergrund\n\nkonnte sie dem Hinweis auf die Gültigkeit der Stornierung allenfalls entneh-\n\nmen, daß es bei der von der Klägerin bereits einseitig erklärten Stornierung\n\nverbleiben sollte, falls man sich im übrigen einig wurde. Nur dann war im übri-\n\ngen auch die weitere von der Beklagten aufgezeigte Lösungsalternative ver-\n\nständlich, bei der es bei der Lieferung der Anlagen - allerdings auf der Grund-\n\nlage neuer Konditionen - verbleiben sollte. War die Stornierung der Aufträge\n\nbereits vollzogen und wirksam, gab es auch aus der Sicht der Beklagten für die\n\nKlägerin keinen vernünftigen Anlaß mehr, erneut in Verhandlungen über die\n\nLieferung von Anlagen durch die Beklagte einzutreten, nachdem diese gerade\n\ndas Scheitern der bisherigen Bemühungen der Beklagten zum Anlaß genom-\n\nmen hatte, die Aufhebung der Vereinbarung mit dieser zu verlangen.\n\ncc) Aus dem Schreiben vom 16. Juni 1995 ergab sich für die Klägerin\n\nschließlich wiederum nur, daß die Beklagte an ihrer Auffassung festhielt, we-\n\ngen der von der Klägerin geäußerten weiteren Wünsche solle der Auftrag mit\n\nden bisherigen Gegenständen nicht fortgeführt werden, sondern anstelle der\n\nursprünglich geschuldeten Maschinen etwas anderes treten, dessen genaue\n\nBestimmung noch Aufgabe der Klägerin war.\n\nc) Im übrigen erscheint zweifelhaft, ob die Würdigung des Berufungsge-\n\nrichts dem Grundsatz der allseits interessengerechten Auslegung entspricht.\n\nNach diesem Grundsatz, dessen Verletzung einen im Revisionsverfahren be-\n\nachtlichen Rechtsfehler begründet (vgl. Sen.Urt. v. 17.9.1991 - X ZR 109/89,\n\naaO), muß die Auslegung die Interessenlage beider Parteien berücksichtigen\n\nund dieser gerecht werden (BGH, Urt. v. 3.8.1980 - VIII ZR 300/79, NJW 1981,\n\n1549). Damit ist das vom Berufungsgericht gefundene Verständnis der Erklä-\n\nrungen der Beklagten nach dem bislang festgestellten Sachverhalt nicht zu\n\nvereinbaren, weil die Beklagte nach dieser Auslegung trotz erheblicher Auf-\n\nwendungen auf ihrer Seite zur Erfüllung des Vertrages auf den in ihrem Falle\n\neiner einseitigen Kündigung durch die Klägerin nach § 649 BGB zustehenden\n\nErsatzanspruch verzichtet hätte. Nach der gesetzlichen Ausgestaltung des\n\nWerkvertrages bleibt dem Unternehmer nach dieser Vorschrift grundsätzlich\n\nder Anspruch auf den Werklohn erhalten, wenn der Auftraggeber an der Aus-\n\nführung des Werkes nicht mehr interessiert ist und den Vertrag deshalb oder\n\naus anderen Gründen kündigt. Nach § 649 Satz 2 BGB muß er sich lediglich\n\ndasjenige anrechnen lassen, was er infolge der unterbliebenen Ausführung des\n\nWerkvertrages erspart hat. Eine solche Ersparnis tritt regelmäßig insoweit nicht\n\nein, wie auf seiten des Unternehmers bereits Aufwendungen für die Vorberei-\n\ntung des Werkes und die Ausführung der Arbeiten angefallen sind, so daß er\n\nbei einer einseitigen Kündigung in der Regel für diese Aufwendungen vollen\n\nUmfangs Ersatz erhält.\n\nAuf seiten der Beklagten sind nach ihrer Darstellung, die mangels ab-\n\nweichender tatrichterlicher Feststellungen im Revisionsverfahren zugrunde zu\n\nlegen sind, bis zur vom Berufungsgericht angenommenen einverständlichen\n\nAufhebung der Vereinbarung insoweit Aufwendungen in beträchtlicher Höhe\n\nangefallen, die - soweit ersichtlich - jedenfalls nicht hinter der Höhe der An-\n\nzahlung zurückbleiben. Gründe, die die Beklagte hätten veranlassen können,\n\ndurch ihr Einverständnis mit einer einverständlichen Aufhebung auf deren Aus-\n\ngleich zu verzichten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dem ange-\n\nfochtenen Urteil ist weder zu entnehmen, daß insoweit - etwa im Hinblick auch\n\nin einem Überschreiten der Lieferzeit durch die Beklagte oder eine von ihr vor-\n\ngenommene, von der Klägerin nicht gebilligte Änderung in der Konstruktion -\n\ndie Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts nach § 326 BGB erfüllt sind. Auch\n\nsonst bieten die tatrichterlichen Feststellungen keinen hinreichend sicheren\n\nAnhaltspunkt dafür, daß die Beklagte etwa einen Grund für eine außerordentli-\n\nche Kündigung des Werkvertrages durch die Klägerin gesetzt hat, nach deren\n\nAusspruch die bisher von ihr erbrachten Leistungen für letztere wertlos gewor-\n\nden sind mit der Folge, daß insoweit der Zahlungsanspruch nach § 649 BGB\n\nhätte in Wegfall kommen können (vgl. dazu Sen.Urt. v. 25.3.1993 - X ZR 17/92,\n\nBB 1993, 1109 = MDR 1994, 35 = NJW 1993, 1972 mit zustimmender Bespre-\n\nchung von Wolff, NJW 1994, 838; s.a. BGH, Urt. v. 5.6.1997 - VII ZR 124/96,\n\nMDR 1997, 1023 = NJW 1997, 3017 = BB 1997, 2394).\n\n3. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat insoweit verwehrt.\n\nDas Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine\n\nFeststellungen zu den Gründen getroffen, die die Klägerin zu ihrem Verlangen\n\nnach Aufhebung des Vertrages veranlaßt haben. Die Klägerin hatte sich in die-\n\nsem Zusammenhang unter anderem auf ein Überschreiten der vereinbarten\n\nLieferzeit der Beklagten und darauf gestützt, daß diese die Konstruktion abwei-\n\nchend von den ursprünglichen Vereinbarungen verändert hatte. Dem wird das\n\nBerufungsgericht gegebenenfalls nachzugehen haben. Dabei wird es weiter zu\n\nprüfen haben, ob der Klägerin insoweit die Rechte nach § 326 BGB zustehen,\n\ninsbesondere ob etwa die - vom Berufungsgericht bisher nicht festgestellte -\n\nFristsetzung mit Ablehnungsandrohung wegen eines Interessenwegfalls auf\n\nseiten der Klägerin oder einer Erfüllungsverweigerung durch die Beklagte ent-\n\nbehrlich sind (vgl. dazu BGHZ 50, 175, 177; 88, 240, 247; BGH, Urt. v.\n\n11.11.1994 - V ZR 149/93, NJW 1995, 957; v. 31.1.1996 - VIII ZR 324/94, WM\n\n1996, 822 sowie Urt. des Senats v. 15.12.1998 - X ZR 90/96, NJW-RR 1999,\n\n560).\n\nRogge Melullis Scharen\n\n Keukenschrijver Mühlens","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-01/x-zr-213-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-01/x-zr-213-98","retrieved":"2026-07-10 10:59:20.883197+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-01/x-zr-213-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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