{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_212-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-01-23","aktenzeichen":"X ZR 212/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 212/98\n\nURTEIL\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nVerkündet am:\n23. Januar 2002\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,\n\ndie Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und den\n\nRichter Dr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats)\n\ndes Bundespatentgerichts vom 8. September 1998 wird auf Kosten\n\nder Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist als Rechtsnachfolgerin der als Patentinhaberin einge-\n\ntragenen und mit der Beklagten als übernehmender Gesellschaft verschmolze-\n\nnen H. Werkstatt-Technik GmbH Inhaberin des am 5. Mai 1994 angemeldeten\n\ndeutschen Patents 44 15 931 (Streitpatents). Die Patentansprüche 1 und 5\n\nlauten:\n\n\"1. Verfahren zum Ausgleich einer Unwucht an einem Kraftfahr-\n\nzeugrad, dessen Scheibenrad im Bereich der Radscheibe Ma-\n\nterialunterbrechungen und radial durchgehende Radscheiben-\n\nteile aufweist, bei dem in Abhängigkeit von während eines\n\nMeßvorgangs ermittelten Meßwerten für eine an der Innenseite\n\ndes Scheibenrades befindliche Ausgleichsebene mit zugeord-\n\nnetem Ausgleichsradius eine Ausgleichsgröße nach Winkella-\n\nge und Ausgleichsmasse für den mit an der Innenseite des\n\nScheibenrades zu befestigenden Klebegewichten durchzufüh-\n\nrenden Unwuchtausgleich bestimmt wird, dadurch gekenn-\n\nzeichnet, daß die Winkellagen der Materialunterbrechungen\n\nund/oder der radial durchgehenden Radscheibenteile bestimmt\n\nund gespeichert werden, daß die für die in der Innenseite des\n\nScheibenrades befindliche Ausgleichsebene bestimmte Aus-\n\ngleichsgröße dann in zwei Ausgleichsmassen in solchen Win-\n\nkellagen, in denen die radial durchgehenden Radscheibenteile\n\nvorhanden sind, zerlegt wird, wenn die Winkellage der be-\n\nstimmten Ausgleichsgröße außerhalb der radial durchgehen-\n\nden Radscheibenteile liegt, und daß die den beiden zerlegten\n\nAusgleichs-\n\nmassen entsprechenden Klebegewichte in den zugeordneten\n\nWinkellagen in der Ausgleichsebene an der Innenseite des\n\nScheibenrades befestigt werden.\n\n 5. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Patentan-\n\nspruch 1 mit einer Hauptwelle, auf welcher das Kraftfahrzeug-\n\nrad aufspannbar ist, einer kraftschlüssig mit der Hauptwelle\n\nverbundenen Kraftmeßeinrichtung, einer mit der Hauptwelle\n\ngekoppelten Drehwinkelmeßeinrichtung, einer an die Drehwin-\n\nkelmeßeinrichtung und an die Kraftmeßeinrichtung ange-\n\nschlossenen Auswerteeinrichtung zur Bestimmung der Aus-\n\ngleichsmassen und Winkellagen für den Unwuchtausgleich\n\nmittels Klebegewichten in einer Ausgleichsebene an der Innen-\n\nseite des Scheibenrades, dadurch gekennzeichnet, daß die\n\nAuswerteeinrichtung (1) an einen Speicher (2) angeschlossen\n\nist, in welchem die Winkellage der radial durchgehenden Rad-\n\nscheibenteile des an der Hauptwelle (3) befestigten Kraftfahr-\n\nzeugrades (4) gespeichert sind und daß die Auswerteeinrich-\n\ntung (1) einen Vektorrechner aufweist, der die von der Dreh-\n\nwinkelmeßeinrichtung (5) und der Kraftmeßeinrichtung (6) g e-\n\nlieferten Meßwerte in Ausgleichsmassen zerlegt, die in den\n\nWinkellagen der radial durchgehenden Radscheibenteile lie-\n\ngen.\"\n\nWegen des Wortlauts der Patentanspruch 1 untergeordneten Ansprüche\n\n2 bis 4 und des Patentanspruch 5 untergeordneten Anspruchs 6 wird auf die\n\nStreitpatentschrift verwiesen.\n\nMit der Nichtigkeitsklage greift die Klägerin das Streitpatent als mangels\n\nerfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig an.\n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt.\n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Ab-\n\nweisung der Klage erstrebt.\n\nDie Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Univ.-Prof. Dr.-Ing. H. W., ein\n\nschriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläu-\n\ntert und ergänzt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Mit dem Bundespatentgericht\n\nund der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die das mit dem\n\nStreitpatent im wesentlichen inhaltsgleiche europäische Patent 681 170 wider-\n\nrufen hat, ist der Senat der Überzeugung, daß das Streitpatent nicht auf erfin-\n\nderischer Tätigkeit beruht.\n\nI. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Ausgleich einer Unwucht an\n\neinem Scheibenrad eines Kraftfahrzeugs und eine Vorrichtung zur Durchfüh-\n\nrung eines solchen Verfahrens.\n\nBei dem Verfahren werden durch einen Meßvorgang Meßwerte für eine\n\nan der Innenseite des Scheibenrads befindliche Ausgleichsebene mit zugehö-\n\nrigem Ausgleichsradius ermittelt. In Abhängigkeit von diesen Meßwerten wird\n\nnach Winkellage und Ausgleichsmasse eine Ausgleichsgröße für den Un-\n\nwuchtausgleich bestimmt, der sodann mit an der Innenseite des Scheibenrads\n\nzu befestigenden Klebegewichten ausgeführt wird.\n\nDie Streitpatentschrift schildert eine solche Befestigung selbstklebender\n\nAusgleichsgewichte an der Innenseite des Scheibenrads als bei Scheibenrä-\n\ndern bekannt, die keine Felgenhörner zum Befestigen von Unwuchtausgleich-\n\ngewichten aufweisen. Die Anbringung von Klebegewichten in der Felgenschüs-\n\nsel, wie sie etwa die deutsche Offenlegungsschrift 42 29 865 (D 1) beschreibt,\n\nsoll gewährleisten, daß das äußere Erscheinungsbild der Radscheibe durch\n\ndas Ausgleichsgewicht nicht beeinträchtigt wird (D 1, Sp. 6, Z. 62-66). Die\n\nWinkellage des Ausgleichsgewichts wird durch den ermittelten Unwuchtvektor\n\nbestimmt.\n\nBei Leichtmetallrädern, insbesondere Aluminiumrädern, die als Spei-\n\nchenräder ausgebildet sind, bei denen sich im Bereich der Radscheibe Mate-\n\nrialunterbrechungen und radial durchgehende Radscheibenteile abwechseln,\n\nergibt sich jedoch der Nachteil, daß ein in der Felgenschüssel im Winkelbe-\n\nreich einer Materialunterbrechung angebrachtes Ausgleichsgewicht von außen\n\nsichtbar ist und damit trotz seiner Anbringung an der Innenseite des Scheiben-\n\nrades optisch als störend empfunden wird.\n\nDer Erfindung liegt das technische Problem zugrunde, den Unwuchtaus-\n\ngleich so durchzuführen, daß diese Beeinträchtigung des äußeren Ersche i-\n\nnungsbildes des Scheibenrades vermieden wird.\n\nErfindungsgemäß geschieht dies dadurch, daß die Winkellagen der\n\nMaterialunterbrechungen und/oder der radial durchgehenden Radscheibenteile\n\nbestimmt und gespeichert werden. Befindet sich in der Winkellage des wie ein-\n\ngangs dargestellt ermittelten Ausgleichsvektors eine Materialunterbrechung,\n\nwird die Ausgleichsgröße in zwei Ausgleichsmassen zerlegt, deren Winkellage\n\ninnerhalb der radial durchgehenden Radscheibenteile liegt. Die den beiden\n\nzerlegten Ausgleichsmassen entsprechenden Klebegewichte werden sodann in\n\nden zugeordneten Winkellagen in der Ausgleichsebene an der Innenseite des\n\nScheibenrades befestigt und sind von außen nicht mehr sichtbar.\n\nNach Merkmalen gegliedert besteht das erfindungsgemäße Verfahren\n\nzum Ausgleich einer Unwucht an einem Kraftfahrzeugrad, dessen Scheibenrad\n\nim Bereich der Radscheibe Materialunterbrechungen und radial durchgehende\n\nRadscheibenteile aufweist, aus folgenden Elementen:\n\n1. Die Winkellagen der Materialunterbrechungen und/oder der ra-\n\ndial durchgehenden Radscheibenteile werden bestimmt und ge-\n\nspeichert.\n\n2. Während eines Meßvorgangs werden Meßwerte für eine an der\n\nInnenseite des Scheibenrads befindliche Ausgleichsebene mit\n\nzugeordnetem Ausgleichsradius ermittelt.\n\n3. In Abhängigkeit von diesen Meßwerten wird eine Ausgleichsgrö-\n\nße für den Unwuchtausgleich nach Winkellage und Ausgleichs-\n\nmasse bestimmt.\n\n4. Liegt die Winkellage der bestimmten Ausgleichsgröße innerhalb\n\nder radial durchgehenden Radscheibenteile, wird das der Aus-\n\ngleichsmasse entsprechende Klebegewicht in der zugeordneten\n\nWinkellage in der Ausgleichsebene an der Innenseite des\n\nScheibenrades befestigt.\n\n5. Liegt die Winkellage der bestimmten Ausgleichsgröße außerhalb\n\nder radial durchgehenden Radscheibenteile,\n\n5.1 wird die Ausgleichsgröße in zwei Ausgleichsmassen zerlegt,\n\nderen Winkellage innerhalb der radial durchgehenden Rad-\n\nscheibenteile liegt, und\n\n5.2 werden die den beiden zerlegten Ausgleichsmassen entspre-\n\nchenden Klebegewichte in den zugeordneten Winkellagen in\n\nder Ausgleichsebene an der Innenseite des Scheibenrades\n\nbefestigt.\n\nDie erfindungsgemäße Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens\n\nnach Anspruch 1\n\n1. ist versehen mit\n\n1.1 einer Hauptwelle, auf welcher das Kraftfahrzeugrad aufspann-\n\nbar ist,\n\n1.2 einer kraftschlüssig mit der Hauptwelle verbundenen Kraft-\n\nmeßeinrichtung,\n\n1.3 einer mit der Hauptwelle gekoppelten Drehwinkelmeßeinrich-\n\ntung und\n\n1.4 einer an die Drehwinkelmeßeinrichtung und an die Kraft-\n\nmeßeinrichtung angeschlossenen Auswerteeinrichtung zur Be-\n\nstimmung der Ausgleichsmassen und Winkellagen für den Un-\n\nwuchtausgleich mittels Klebegewichten in einer Ausgleichse-\n\nbene an der Innenseite des Scheibenrads.\n\n2. Die Auswerteeinrichtung ist an einen Speicher angeschlossen, in\n\nwelchem die Winkellagen der radial durchgehenden Radschei-\n\nbenteile des an der Hauptwelle befestigten Kraftfahrzeugrades\n\ngespeichert sind.\n\n3. Die Auswerteeinrichtung weist einen Vektorrechner auf, der die\n\nvon der Drehwinkelmeßeinrichtung und der Kraftmeßeinrichtung\n\ngelieferten Meßwerte in Ausgleichsmassen zerlegt, die in den\n\nWinkellagen der radial durchgehenden Radscheibenteile liegen.\n\nII. Das erfindungsgemäße Verfahren ist neu, da im Stand der Technik\n\ndie Winkellagen der Materialunterbrechungen und/oder der radial durchgehen-\n\nden Radscheibenteile nicht bestimmt und demgemäß auch nicht dazu verwen-\n\ndet worden sind, Masse und Winkellage der Ausgleichsgröße festzulegen.\n\nNach dem Ergebnis der Verhandlung und Beweisaufnahme steht jedoch zur\n\nÜberzeugung des Senats fest, daß der Stand der Technik dem Fachmann das\n\nerfindungsgemäße Verfahren nahegelegt hat, so daß es zu seiner Auffindung\n\nkeiner erfinderischen Tätigkeit bedurfte (§§ 1 Abs. 1, 4, 21 Abs. 1 Nr. 1, 22\n\nAbs. 1 PatG).\n\n1. Als Fachmann ist nach den überzeugenden und auch von den Partei-\n\nen nicht angegriffenen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ein\n\nIngenieur mit Fachhochschul- oder Universitätsabschluß anzusehen, der ein\n\nStudium des allgemeinen Maschinenbaus (mit den Schwerpunkten Maschinen-\n\ndynamik oder Schwingungslehre), der Konstruktions- oder auch der Feinwerk-\n\ntechnik absolviert und in einem mit der Prüfstandstechnik befaßten, in der Re-\n\ngel spezialisierten Unternehmen zu den in diesem Bereich erforderlichen tief-\n\ngreifenden physikalischen Kenntnissen und dem notwendigen hohen Abstrakti-\n\nonsvermögen entsprechende praktische Erfahrungen erworben hat.\n\n2. Diesem Fachmann war das Verfahren bekannt, Meßwerte für eine an\n\nder Innenseite des Scheibenrads befindliche Ausgleichsebene mit zugeordne-\n\ntem Ausgleichsradius zu ermitteln, in Abhängigkeit von diesen Meßwerten eine\n\nAusgleichsgröße für den Unwuchtausgleich nach Winkellage und Ausgleichs-\n\nmasse zu bestimmen und das der Ausgleichsmasse entsprechende Klebege-\n\nwicht in der zugeordneten Winkellage in der Ausgleichsebene an der Innen-\n\nseite des Scheibenrades zu befestigen (Merkmale 2 bis 4). Ein solches Verfah-\n\nren wird in der in der Streitpatentschrift erörterten deutschen Offenlegungs-\n\nschrift 42 29 865 ebenso dargestellt wie in dem gleichfalls erwähnten Prospekt\n\n\"geodyna 3000/geodyna 3500\" der Beklagten (D 6).\n\nDer Fachmann mußte dabei schon im Hinblick auf das optische Erschei-\n\nnungsbild der - in der Regel hochpreisigen - Scheibenräder grundsätzlich be-\n\nstrebt sein, die Ausgleichsmassen so anzuordnen, daß sich insoweit keine stö-\n\nrenden Beeinträchtigungen durch sichtbare Klebegewichte ergaben. Beispiel-\n\nhaft wird dies durch die Offenlegungsschrift 42 29 865 mit dem Hinweis belegt,\n\ndurch das Anbringen eines versteckten Klebegewichts in der Felgenschüssel\n\nwerde das attraktive Erscheinungsbild des Kraftfahrzeugrades, insbesondere\n\nLeichtmetallrades, nicht gestört (Sp. 6 Z. 62-66). Ebenso betont die Firmen-\n\nschrift \"geodyna\" der Beklagten (S. 4) die Zielsetzung, Klebegewichte so zu\n\nplazieren, daß \"wertvolle Alu-Räder ... nicht mehr durch falsch angebrachte\n\nGewichte beschädigt oder die Optik negativ beeinflußt\" wird.\n\n3. Infolge der Materialdurchbrechungen in der Radscheibe genügt bei\n\nSpeichenrädern die Anordnung in der Felgenschüssel allein zur versteckten\n\nAnbringung der Klebegewichte jedoch nicht. Fällt nämlich die für die Aus-\n\ngleichsgröße ermittelte Winkellage in einen durchbrochenen und damit von\n\naußen einsehbaren Bereich und wird das Klebegewicht dort angebracht, ergibt\n\nsich genau diejenige Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Rades, die\n\nder Fachmann zu vermeiden trachtete und die er als für den Nutzer des Fahr-\n\nzeuges umso weniger hinnehmbar ansehen mußte, desto mehr Wert dieser\n\nNutzer - insbesondere bei auch auf optische Wirkung abzielenden hochpreisi-\n\ngen Leichtmetallrädern - auf das äußere Erscheinungsbild legte.\n\nDaraus ergab sich für den Fachmann unmittelbar die Forderung, die\n\nKlebegewichte in der Felgenschüssel dort anzubringen, wo sie nicht sichtbar\n\nsind, nämlich in den Winkellagen, in denen die Radscheibe nicht durchbrochen\n\nist, sondern sich auf der Außenseite radial durchgehende Radscheibenteile\n\nbefinden, durch die das optisch störende Ausgleichsgewicht verdeckt wird. Das\n\ngebot immer dann eine Verlagerung des Anbringungsortes der Ausgleichs-\n\nmasse, wenn deren auf herkömmliche Weise errechnete Winkellage nach die-\n\nsem Kriterium nicht verwendet werden konnte. Wie der gerichtliche Sachver-\n\nständige überzeugend ausgeführt hat, war es für den Fachmann selbstver-\n\nständlich, daß er für eine solche Verlagerung ihres Anbringungsortes die Aus-\n\ngleichsmasse aufteilen konnte und mußte. Die Methode einer solchen Auftei-\n\nlung, nämlich die Zerlegung des Ausgleichsvektors in zwei Vektoren geeigneter\n\nWinkellagen und die Bestimmung der entsprechenden Ausgleichsmassen, ge-\n\nhörte, wie der gerichtliche Sachverständige weiter ausgeführt hat, zum ele-\n\nmentaren \"Handwerkzeug\" des Fachmanns.\n\nDer gerichtliche Sachverständige hat demgemäß in der US-Patentschrift\n\n4 357 832 (D 12), die sich allgemein mit einer elektronischen Auswuchtvor-\n\nrichtung für drehende Körper befaßt, nach den Ausführungen des Sachver-\n\nständigen jedoch vornehmlich auf schnell drehende Rotoren wie etwa Turbinen\n\nzielt, nur ein Beispiel für die Anwendung dieser dem Fachmann bekannten\n\nAufteilung der Ausgleichsgröße gesehen. Dort wird im Anschluß an den Hi n-\n\nweis (Sp. 8 Z. 58-67), daß es notwendig sein könne, die Ausgleichsmasse an\n\nanderen als den ermittelten Punkten anzubringen, weil diese nicht mit vorge-\n\nsehenen Gewindebohrungen für die Aufnahme von Ausgleichsgewichten zu-\n\nsammenfallen oder nicht - wie erforderlich - auf einer Schaufel einer Schaufel-\n\nturbine liegen, vorgeschlagen, in diesem Fall den einzelnen Vektor in zwei\n\nVektoren aufzulösen, die die Aufnahmebohrungen oder die Schaufeln schnei-\n\nden. Unter Bezugnahme auf Figur 1 der Druckschrift wird beschrieben (Sp. 9\n\nZ. 13-24), daß der Mikroprozessor so programmiert sei, daß der Computer den\n\nAusgleichsvektor in zwei Vektoren auflöse, deren Größe und Winkel von den\n\nAnzeigen 40, 42 und 44, 46 wiedergegeben würden, wenn die Anzahl der Auf-\n\nnahmepunkte für die Ausgleichsgewichte über den Schalter 34 eingegeben\n\nwerde.\n\nUm das der Erfindung zugrundeliegende Problem zu lösen, mußte der\n\nFachmann nach alledem lediglich die ihm bekannte, in der US-Patentschrift 4\n\n357 832 beispielhaft bei einer beschränkten Anzahl von Gewindebohrungen\n\noder möglichen Anbringungsorten für Ausgleichsmassen bei einer Schaufeltur-\n\nbine herangezogene Zerlegung des Ausgleichsvektors auf den Fall anwenden,\n\ndaß ein Ausgleichsgewicht wegen der optischen Wirkung an anderen als der\n\nerrechneten, nämlich an von außen nicht einsehbaren Stellen angebracht wer-\n\nden soll. Um dies tun zu können, d.h. die Ausgleichsgröße in zwei Ausgleichs-\n\nmassen zerlegen zu können, deren Winkellage innerhalb der radial durchge-\n\nhenden Radscheibenteile liegt (Merkmal 5.1), mußte der Fachmann zwangs-\n\nläufig zunächst die Winkellagen der radial durchgehenden Radscheibenteile in\n\nirgendeiner, auch vom Streitpatent offengelassenen Weise bestimmen und (für\n\ndie Berechnung) speichern (Merkmal 1). Daß die den beiden zerlegten Aus-\n\ngleichsmassen entsprechenden Klebegewichte schließlich in den zugeordne-\n\nten Winkellagen in der Ausgleichsebene an der Innenseite des Scheibenrades\n\nzu befestigen sind (Merkmal 5.2), versteht sich von selbst; dazu werden Aus-\n\ngleichsmassen und Winkellagen bestimmt.\n\n4. Bei dieser Sachlage kann der von der Beklagten hervorgehobene Ge-\n\nsichtspunkt, daß die versteckte Anbringung eines Ausgleichsgewichts einer-\n\nseits und die Aufteilungsmöglichkeit für ein Ausgleichsgewicht in zwei Ersatz-\n\ngewichte andererseits lange Zeit jeweils für sich bekannt gewesen seien, ohne\n\ndaß die Fachwelt beides miteinander in Verbindung gebracht habe, keine an-\n\ndere Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit rechtfertigen.\n\nIm übrigen kann eine solche zeitliche Entwicklung zwar indiziell für die\n\nNotwendigkeit einer erfinderischen Tätigkeit sprechen (Sen.Urt. v. 26.1.1982\n\n- X ZR 27/79, GRUR 1982, 289, 290 - Massenausgleich). Bereits das Bun-\n\ndespatentgericht hat jedoch unter Verweis auf die aus dem Jahre 1994 stam-\n\nmende Druckschrift \"geodyna\" der Beklagten, in der von einem \"ständig wach-\n\nsenden Anteil an Leichtmetallfelgen\" gesprochen wird, darauf hingewiesen,\n\ndaß Fragen der Optik von Kraftfahrzeugrädern in jüngerer Zeit insbesondere\n\ndurch die Verbreitung von hochpreisigen Leichtmetallrädern und die damit ge-\n\nstiegenen Anforderungen der Kunden an das optische Erscheinungsbild er-\n\nheblich an Bedeutung gewonnen hätten. Der gerichtliche Sachverständige hat\n\ndiese ähnlich auch von der Einspruchsabteilung des EPA herangezogene Ent-\n\nwicklung durch den Hinweis untermauert, daß die von modernen Serienfahr-\n\nzeugen erreichbaren hohen Geschwindigkeiten Speichenräder auch zur Abfuhr\n\nder Bremswärme erforderten oder jedenfalls zweckmäßig machten. Besteht\n\nindes das von der Erfindung befriedigte Bedürfnis erst seit kürzerer Zeit, läßt\n\nsich aus dem \"Zeitmoment\" kein beachtliches Argument für eine erfinderische\n\nTätigkeit ableiten (Sen.Urt. vom 4.6.1996 - X ZR 49/94, GRUR 1996, 857, 861\n\nf. - Rauchgasklappe; EPA, GRUR Int. 1983, 650, 653 - Metallveredlung/BASF).\n\nDaß sich die Erfindung des Streitpatents, wie die Beklagte behauptet, in der\n\nPraxis weithin durchgesetzt hat, besagt unter den gegebenen Umständen für\n\nsich allein ebenfalls nichts (vgl. Sen.Urt. vom 4.6.1996 - X ZR 49/94,\n\nGRUR 1996, 857, 862 - Rauchgasklappe).\n\nIII. Aus den gleichen Gründen fehlt auch dem nebengeordneten Vor-\n\nrichtungsanspruch 5 die Patentfähigkeit. Die in Merkmal 1 bezeichneten Vor-\n\nrichtungselemente Hauptwelle (Merkmal 1.1), Kraftmeßeinrichtung (Merkmal\n\n1.2), Drehwinkelmeßeinrichtung \n\n(Merkmal 1.3) und Auswerteeinrichtung\n\n(Merkmal 1.4) sind notwendige Bestandteile einer Auswuchtmaschine, die das\n\nVerfahren nach der deutschen Offenlegungsschrift 42 29 865 ausführen kann\n\nund etwa in dem Prospekt \"geodyna 3000/geodyna 3500\" der Beklagten dar-\n\ngestellt ist. Der Speicher, in welchem die Winkellagen der radial durchgehen-\n\nden Radscheibenteile des an der Hauptwelle befestigten Kraftfahrzeugrades\n\ngespeichert sind und an den die Auswerteeinrichtung angeschlossen ist\n\n(Merkmal 2), und der Vektorrechner, der die von der Drehwinkelmeßeinrichtung\n\nund der Kraftmeßeinrichtung gelieferten Meßwerte in Ausgleichsmassen ze r-\n\nlegt, die in den Winkellagen der radial durchgehenden Radscheibenteile liegen\n\n(Merkmal 3), sind die vorrichtungsmäßigen Hilfsmittel, mit denen die Verfah-\n\nrensmerkmale 1 und 5.1 ausgeführt werden. Sie sind lediglich abstrakt und als\n\ndem Fachmann bekannte Standardbauelemente bezeichnet; in der Funktion, in\n\nder sie nach Anspruch 5 verwendet werden, sind sie ebenso wie die Verfah-\n\nrensmaßnahmen selbst beispielsweise der US-Patentschrift 4 357 832 zu ent-\n\nnehmen. Auch die Beklagte nimmt für ihre Entwicklung eine erfinderische Lei-\n\nstung nicht in Anspruch.\n\nIV. Die Unteransprüche 2 bis 4 und 6 enthalten für die praktische Aus-\n\nführung zweckmäßige handwerkliche Ausgestaltungen der Lehre nach den\n\nPatentansprüchen 1 und 5, die gleichfalls nichts Patentfähiges enthalten; die\n\nBeklagte macht insoweit auch nichts geltend.\n\nV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m.\n\n§ 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMelullis Jestaedt Scharen\n\n Mühlens Meier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_212-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-23/x-zr-212-98","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_212-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_212-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-23/x-zr-212-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_212-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:47:30.945980+00:00"}}