{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_210-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-10-23","aktenzeichen":"X ZR 210/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 210/98\n\nURTEIL\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nVerkündet am:\n23. Oktober 2001\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die\n\nRichter Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nDr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Juni 1998 verkündete\n\nUrteil des 4. Senats (Juristischen Beschwerdesenats und Nichtig-\n\nkeitssenats) des Bundespatentgerichts teilweise abgeändert und\n\nunter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu\n\ngefaßt:\n\n1. Das europäische Patent 0 429 230 wird mit Wirkung für das Ho-\n\nheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise\n\nfür nichtig erklärt, daß Patentanspruch 1 folgende Fassung er-\n\nhält:\n\n\"Befestigungselement zum Befestigen von Isolationsplatten (2)\n\nan Bauteilen (A) mit einem großflächigen Kopf (3) und einem\n\nvon diesem abragenden Schaft (4), wobei Kopf (3) und Schaft\n\n(4) von einer ein Widerlager (4a) für ein Montageelement (5)\n\naufweisenden Ausnehmung (4b) durchsetzt sind,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t \n\n, daß \n\nim kopfseitigen\n\nMündungsbereich (4c) der Ausnehmung (4b) gegen deren Zen-\n\ntrum ragende, rechtwinklig zur Längsachse angeordnete, bieg-\n\nsame Segmente (6) vorhanden sind, die Ausnehmung (4b) im\n\nkopfseitigen Mündungsbereich (4c) eine Erweiterung (4d) des\n\nDurchmessers um das Doppelte der Wandstärke eines Seg-\n\nmentes (6) aufweist und die sich vom kopfseitigen Ende erstrek-\n\nkende Tiefe der Erweiterung (4d) wenigstens der freien Länge\n\neines Segmentes (6) entspricht, wobei die dem Zentrum des\n\nBefestigungselementes zugewandten Flächen der umgeboge-\n\nnen Segmente eine Verlängerung der Ausnehmung und somit\n\neine Verlängerung des Führungsbereiches für die Mündung des\n\nSetzgerätes bilden.\"\n\n2. Die Patentansprüche 2 und 5 sind auf diesen so gefaßten Pa-\n\ntentanspruch 1 zu lesen.\n\n3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\n4. Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgeho-\n\nben.\n\nDie Kosten der Berufungsinstanz hat die Beklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist Inhaberin des am 7. Dezember 1991 unter Inanspruch-\n\nnahme der Priorität einer deutschen Voranmeldung vom 24. Dezember 1990\n\nangemeldeten, unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland\n\nerteilten europäische Patents 0 492 230 (Streitpatents), das vom Deutschen\n\nPatent- und Markenamt unter Nr. 591 01 029 geführt wird. Es betrifft ein Befe-\n\nstigungselement für Isolationsplatten und umfaßt fünf Patentansprüche. Verfah-\n\nrenssprache ist Deutsch. Wegen des Wortlauts der Patentansprüche wird auf\n\ndie Patentschrift verwiesen.\n\nDie Klägerin hat das Streitpatent im Umfang seiner Patentansprüche 1,\n\n2 und 5 angegriffen.\n\nDie Beklagte hat das Streitpatent in erster Instanz nur beschränkt dahin-\n\ngehend verteidigt, daß Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut erhält und die\n\nPatentansprüche 2 und 5 auf diesen so gefaßten Patentanspruch rückbezogen\n\nsind:\n\n\"Befestigungselement zum Befestigen von Isolationsplatten (2) an\n\nBauteilen (A) mit einem großflächigen Kopf (3) und einem von die-\n\nsem abragenden Schaft (4), wobei Kopf (3) und Schaft (4) von ei-\n\nner ein Widerlager (4a) für ein Montageelement (5) aufweisenden\n\nAusnehmung (4b) durchsetzt sind,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß im kopfseitigen Mün-\n\ndungsbereich (4c) der Ausnehmung (4b) gegen deren Zentrum ra-\n\ngende, rechtwinklig zur Längsachse angeordnete, biegsame Seg-\n\nmente (6) vorhanden sind, die Ausnehmung (4b) im kopfseitigen\n\nMündungsbereich (4c) eine Erweiterung (4d) des Durchmessers\n\num wenigstens das Doppelte der Wandstärke eines Segmentes (6)\n\naufweist und die sich vom kopfseitigen Ende erstreckende Tiefe\n\nder Erweiterung (4d) wenigstens der freien Länge eines Segmen-\n\ntes (6) entspricht, wobei die dem Zentrum des Befestigungsele-\n\nmentes zugewandten Flächen der umgebogenen Segmente eine\n\nVerlängerung der Ausnehmung und somit eine Verlängerung des\n\nFührungsbereiches für die Mündung des Setzgerätes bilden.\"\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei\n\nnicht patentfähig, insbesondere sei ein dem Gegenstand des Patentan-\n\nspruchs 1 des Streitpatents entsprechendes Befestigungselement bereits un-\n\nter der Bezeichnung \"Wind-Devil\" in einem Katalog der Wind-lock Corporation\n\nBirdsboro mit Druckdatum 3/1988 und den dazu gehörenden Preislisten be-\n\nschrieben und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden.\n\nSie hat beantragt,\n\ndas Streitpatent im Umfang seiner Patentansprüche 1, 2 und 5 mit\n\nWirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklä-\n\nren.\n\nDemgegenüber hat die Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent im\n\nverteidigten Umfang richtet.\n\nDas Bundespatentgericht hat dem Streitpatent unter Abweisung der\n\nweitergehenden Klage die Fassung gegeben, in der es die Beklagte verteidigt\n\nhat.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie\n\nnunmehr geltend macht, die Selbstbeschränkung der Klägerin auf die durch\n\ndas Urteil des Bundespatentgerichts bestätigte Fassung des Patentan-\n\nspruchs 1 des Streitpatents sei unzulässig, denn sie sei durch die Offenbarung\n\ndes Streitpatents und der diesem zugrundeliegenden Patentanmeldung nicht\n\ngedeckt. In dieser Fassung sei der Gegenstand des Streitpatents auch nicht\n\nneu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Kostenvertei-\n\nlung durch das Bundespatentgericht entspreche im übrigen nicht dem wirkli-\n\nchen Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndas Streitpatent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland\n\ndadurch teilweise für nichtig zu erklären, daß in Patentanspruch 1\n\ndas Wort \"wenigstens\" auf S. 4 Z. 3/4 der Streitpatentschrift vor\n\nden Worten \"das Doppelte der Wandstärke\" gestrichen wird und in\n\ndem Satzteil \"wobei die dem Zentrum des Befestigungselementes\n\nzugewandten Flächen der umgebogenen Segmente eine Verlänge-\n\nrung der Ausnehmung und somit eine Verlängerung des Führungs-\n\nbereiches für die Mündung des Setzgerätes bilden\" zwischen dem\n\nWort \"umgebogenen\" und dem Wort \"Segmente\" die Worte \"und\n\nzwischen der Mündung des Setzgeräts und der Erweiterung der\n\nAusnehmung liegenden\" hinzugefügt wird.\n\nHilfsweise beantragt sie,\n\ndas Patent in vollem Umfang der Ansprüche 1, 2 und 5 für nichtig\n\nzu erklären.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nHilfsweise beantragt sie,\n\ndas Streitpatent in der Weise aufrechtzuerhalten, daß das Wort\n\n\"wenigstens\" in Patentanspruch 1 auf S. 4 Z.3/4 der Streitpatent-\n\nschrift vor den Worten \"das Doppelte der Wandstärke\" gestrichen\n\nwird.\n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Dr.-Ing. G. E. V. ,\n\n - ein schriftli-\n\nches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nSoweit die Klägerin mit ihrer Berufung die teilweise Vernichtung von\n\nPatentanspruch 1 in dem Umfang der mit dem Hilfsantrag der Beklagten vertei-\n\ndigten Fassung erstrebt, ist sie zulässig und begründet.\n\nI. Das mit dem Hauptantrag der Klägerin verfolgte Ziel der Berufung ist\n\ndie teilweise Nichtigerklärung des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der\n\nerteilten Fassung. Die Klägerin strebt nicht eine bloße Klarstellung des Patent-\n\nanspruchs 1 an, die im Rahmen ihrer Nichtigkeitsklage unzulässig sein könnte\n\n(vgl. Sen.Urt. v. 23.02.1988 \n\n- X ZR 93/85, GRUR 1988, 757 ff., 760\n\n- Düngerstreuer). Sie will vielmehr eine weitere Einschränkung des von der\n\nKlägerin in erster Linie verteidigten Patentanspruchs 1 erreichen, soweit dieser\n\ngegenüber dem ursprünglich Offenbarten eine unzulässige Erweiterung ent-\n\nhalte. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Patentinhaber sein\n\nPatent im Nichtigkeitsverfahren beschränken. Er ist aber gehindert, dessen\n\nSchutzbereich zu erweitern oder an die Stelle der ihm erteilten patentge-\n\nschützten Erfindung eine andere zu setzen (vgl. BGHZ 110, 82 - Spreizdübel;\n\n110, 123 - Spleißkammer; Sen.Urt. v. 22.02.2000 - X ZR 111/98; Schulte-\n\nKartei, PatG 81-85, Nr. 262 - Positionierungsverfahren). Mit ihrer Berufung\n\nmacht die Klägerin geltend, daß die verteidigte Fassung des Patentan-\n\nspruchs 1 des Streitpatents eine in diesem Sinne unzulässige Umgestaltung\n\nenthalte.\n\nSoweit Bedenken dagegen bestehen könnten, ob die Klägerin das\n\nStreitpatent in der Weise angreifen kann, daß sie die Beklagte als Patentinha-\n\nberin durch die Fassung des Berufungsantrags auf eine von dieser nicht ge-\n\nwollte oder sogar ausdrücklich abgelehnte Fassung des angegriffenen Patent-\n\nanspruchs festlegen will (vgl. dazu Sen.Urt. v. 24.10.1996 - X ZR 29/94, GRUR\n\n1997, 272 f., 273 - Schwenkhebelverschluß), greifen solche Bedenken hier\n\nschon deswegen nicht durch, weil die Beklagte hilfsweise - um eine vollständi-\n\nge Vernichtung des Streitpatents zu vermeiden - den erteilten Patentanspruch\n\nmit ihrem Hilfsantrag in einer eingeschränkten Fassung verteidigt (vgl. dazu für\n\ndas Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren BGHZ 105, 381 ff. - Ver-\n\nschlußvorrichtung für Gießpfannen; Sen.Urt. v. 24.10.1996 - Schwenkhebel-\n\nverschluß, aaO).\n\nII. Das Streitpatent betrifft ein Befestigungselement für Isolationsplatten\n\nan Bauteilen mit einem großflächigen Kopf und einem von diesem abragenden\n\nSchaft, wobei Kopf und Schaft von einer ein Widerlager für ein Montageele-\n\nment aufweisenden Ausnehmung durchsetzt sind. Im kopfseitigen Mündungs-\n\nbereich der Ausnehmung sind gegen deren Zentrum ragende rechtwinklig zur\n\nLängsachse angeordnete biegsame Segmente vorhanden. Diese ermöglichen\n\ndas Einführen der Mündung eines Setzgerätes in die Ausnehmung des Schaf-\n\ntes und die Rückführung der Mündung nach Setzung eines Bolzens zur Befe-\n\nstigung des Elements. Bei vorbekannten Befestigungselementen dieser Art\n\nwird es nach der Beschreibung des Streitpatents als nachteilig angesehen, daß\n\nes entweder zu einem Eindringen von Putz in die Ausnehmung des Schaftes\n\nund damit zur Entstehung einer Kältebrücke kommen kann oder aber eine\n\nnachträglich die Befestigungselemente überziehende Putzschicht keine ausrei-\n\nchende Haftung findet. Hiervon ausgehend ist das zu lösende Problem nach\n\nder Beschreibung der Patentschrift in der erteilten Fassung darin zu sehen, ein\n\nBefestigungselement zu schaffen, das selbst bei der Verwendung eines in die\n\nAusnehmung eintauchenden Setzwerkzeuges ein selbsttätiges Verschließen\n\nder Ausnehmung nach dem Setzvorgang und die Befestigung einer Putzschicht\n\nim Bereich der Ausnehmung ermöglicht.\n\nZur Lösung dieses Problems wird nach der erteilten Fassung des Pa-\n\ntentanspruchs 1 die nachfolgend aufgegliederte Merkmalskombination vorge-\n\nschlagen und unter Schutz gestellt:\n\n1.\n\nBefestigungselement zum Befestigen von Isolationsplatten\n\nan Bauteilen.\n\n2.\n\nDas Befestigungselement hat einen großflächigen Kopf und\n\neinen von diesem abragenden Schaft.\n\n3.\n\nKopf und Schaft sind von einer Ausnehmung durchsetzt.\n\n3.1\n\nDie Ausnehmung weist ein Widerlager für ein Montageele-\n\nment auf.\n\n4.\n\nIm kopfseitigen Mündungsbereich (4c) der Ausnehmung (4b)\n\nsind Segmente (6) vorhanden.\n\n4.1\n\nDie Segmente sind gegen das Zentrum gerichtet, rechtwink-\n\nlig zur Längsachse angeordnet und biegsam.\n\n5.\n\nDie Ausnehmung (4b) weist im kopfseitigen Mündungsbe-\n\nreich (4c) eine Erweiterung (4d) des Durchmessers auf.\n\n5.1\n\nDie Erweiterung des Durchmessers beträgt wenigstens das\n\nDoppelte der Wandstärke eines Segmentes (6).\n\n6.\n\nDie vom kopfseitigen Ende aus sich erstreckende Tiefe der\n\nErweiterung (4d) entspricht wenigstens der freien Länge ei-\n\nnes Segmentes (6).\n\nIn dieser Merkmalskombination kommt der in der Streitpatentschrift wei-\n\nter angesprochene Gedanke einer Führung für die Mündung eines Setzgerä-\n\ntes, der nach Meinung des Bundespatentgerichts die Patentfähigkeit erst be-\n\ngründet, noch nicht zum Ausdruck. Nach ihr wird lediglich dafür Sorge getra-\n\ngen, daß die Mündung eines Setzgerätes durch ausreichendes Zurückweichen\n\nder Segmente eingeführt werden kann und daß die Ausnehmung nach Zurück-\n\nziehen des Setzgerätes wieder selbsttätig geschlossen wird. Wie auch der ge-\n\nrichtliche Sachverständige bestätigt hat, mußte der Fachmann aus diesem Zu-\n\nsammenhang entnehmen, daß die Angaben zur Dimensionierung der Erweite-\n\nrung (Merkmale 5, 5.1 und 6) lediglich einen ausreichenden Platz für die zu-\n\nrückgebogenen Segmente gewährleisten sollten. Insbesondere die Angabe zur\n\nErweiterung des Durchmessers (Merkmal 5.1) ist daher als Mindestmaß zu\n\nverstehen, das auch beliebig vergrößert werden kann.\n\nEs ist nach dem bereits in erster Instanz vorgelegten Stand der Technik\n\noffensichtlich und auch zwischen den Parteien nicht mehr streitig, daß ein le-\n\ndiglich durch die Kombination der Merkmale 1 bis 6 definierter Gegenstand im\n\nHinblick auf eine Vielzahl vorbekannter vergleichbarer Verschlußvorrichtungen\n\nnicht mehr als erfinderisch und patentfähig angesehen werden kann. Die Be-\n\nklagte hat daher das Streitpatent schon in der Vorinstanz nur noch einge-\n\nschränkt verteidigt in Kombination mit dem weiteren Merkmal:\n\n7.\n\nDie dem Zentrum des Befestigungselementes zugewandten\n\nFlächen der umgebogenen Segmente bilden eine Verlänge-\n\nrung der Ausnehmung und somit eine Verlängerung des\n\nFührungsbereiches für die Mündung des Setzgerätes.\n\nIII. Mit der Hinzufügung des Merkmals 7 allein kann die Beklagte das\n\nStreitpatent nicht mit Erfolg verteidigen, da der hier angesprochene Gedanke\n\nder Führung des Setzgerätes eine unzulässige Erweiterung (Art. 123 Abs. 2\n\nEPÜ) zum Gegenstand hat, solange nicht das Merkmal 5.1 durch Streichung\n\ndes Wortes \"mindestens\" eingeengt und mit dem Gedanken der Führung in\n\ndem ursprünglich offenbarten Umfang in Übereinstimmung gebracht wird. Das\n\nentspricht der mit dem Hilfsantrag der Beklagten verteidigten Fassung.\n\n1. Die in dem zusätzlichen Merkmal 7 formulierte Führung des Setzge-\n\nrätes ist auf Seite 2 Zeilen 41-43 der Patentschrift und in dem damit überein-\n\nstimmenden Text der ursprünglichen Unterlagen offenbart. Dies ist allerdings in\n\neinem bestimmten Zusammenhang geschehen, nämlich anknüpfend an die\n\nunmittelbar voranstehende Aussage, daß bei der erfindungsgemäßen Lösung\n\ndie Segmente bei Einführung des Setzgerätes nach innen gebogen sind und\n\nam inneren Umfang der Erweiterung anliegen. Die Führungsfunktion der Seg-\n\nmente wird damit nicht allein aus ihrem Umbiegen, sondern erst aus dem zu-\n\nsätzlichen Umstand abgeleitet, daß sie am inneren Umfang der Erweiterung\n\nanliegen, damit durch diesen abgestützt werden und so ihrerseits der einge-\n\nführten Mündung des Setzgerätes einen führenden Widerstand geben können.\n\nNur dies entspricht dem Verständnis des Durchschnittsfachmanns, wie sich in\n\nder mündlichen Verhandlung nach eingehender Befragung des gerichtlichen\n\nSachverständigen und in Übereinstimmung mit seinem schriftlichen Gutachten\n\nzur Überzeugung des Senats ergeben hat. Dabei geht der Senat in Überein-\n\nstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen davon aus, daß für den hier\n\nmaßgeblichen Durchschnittsfachmann etwa ein abgeschlossenes Bauinge-\n\nnieurstudium an einer Fachhochschule und mehrjährige Erfahrungen mit der\n\nKonstruktion und Entwicklung von Befestigungstechniken und Befestigungs-\n\nelementen bei Bauwerken vorausgesetzt werden können. Ein solcher Fach-\n\nmann konnte den ursprünglichen Unterlagen ebensowenig wie der Patent-\n\nschrift entnehmen, daß die patentgemäße Führungsfunktion der umgebogenen\n\nSegmente anders als durch Abstützung an dem inneren Umfang der Erweite-\n\nrung erreicht werden sollte. Nur dies ist auch in den Patentzeichnungen darge-\n\nstellt. Mit einem solchen Verständnis ist es aber unvereinbar, wenn anderer-\n\nseits nach dem zuvor erläuterten Verständnis des Merkmals 5.1 in der erteilten\n\nFassung die Durchmesser-Erweiterung über das angegebene Mindestmaß\n\nhinaus beliebig ausgedehnt sein kann. Insbesondere ist der Patentschrift kein\n\nHinweis darauf zu entnehmen, daß eine stützende und führende Wirkung der\n\numgebogenen Segmente schon durch eine gewisse Eigensteifigkeit des Mate-\n\nrials gewährleistet sein könnte.\n\n2. Der Widerspruch zwischen der engen ursprünglichen Offenbarung ei-\n\nner Führung durch die umgebogenen Segmente in der Patentbeschreibung\n\nund dem weiteren Verständnis des Merkmals 5.1 in der erteilten Fassung be-\n\ndarf der Auflösung.\n\nNach Meinung des Bundespatentgerichts im angefochtenen Urteil soll\n\nder Widerspruch dadurch aufgelöst werden, daß das Merkmal 5.1 im Hinblick\n\nauf das zusätzliche Merkmal 7 eingeschränkt ausgelegt wird. Das ist unzurei-\n\nchend und kann nicht überzeugen. Dies ergibt sich auch aus dem zwischen-\n\nzeitlich im Verletzungsprozeß ergangenen (nicht rechtskräftigen) Urteil des\n\nLandgerichts Düsseldorf, dem ein abweichendes Verständnis zugrunde liegt.\n\nDa das Merkmal 5.1 unverändert geblieben ist und die naheliegende\n\nMöglichkeit einer Streichung des Wortes \"mindestens\" gerade nicht genutzt\n\nwurde, liegt es fern, dieses Merkmal nunmehr so zu verstehen, als sei eine\n\nStreichung vorgenommen worden. Dies kann auch nicht aus dem hinzugefüg-\n\nten Merkmal 7 abgeleitet werden, welches über das Maß der Erweiterung (4 d)\n\ndes Durchmessers keine Aussage enthält und gerade nicht den Hinweis der\n\nBeschreibung (S. 2 Z. 40/419 übernimmt, daß die umgebogenen Segmente am\n\ninneren Umfang der Erweiterung (4 d) anliegen. Der Patentanspruch 1 in der\n\nvom Bundespatentgericht aufrechterhaltenen und in erster Linie verteidigten\n\nFassung ist daher so zu verstehen, daß die Durchmesser-Erweiterung (4 d)\n\nüber die Offenbarung der ursprünglichen Unterlagen hinaus beliebig über die\n\nWandstärke der Segmente hinausgehen kann.\n\n3. Die unzulässige Erweiterung, zu der die in erster Linie verteidigte\n\nFassung des Patentanspruchs führen würde, ist dadurch zu beseitigen, daß\n\ndas Wort \"mindestens\" im Merkmal 5.1 gestrichen wird. Damit wird dem Ge-\n\ndanken Rechnung getragen, daß die Tiefe der Erweiterung (4 d) auf die Wand-\n\nstärke der umgebogenen Segmente abgestimmt sein soll, um diese stützen\n\nund so eine zusätzliche Führung des Setzgerätes bewirken zu können.\n\nIn diesem Umfang ist die hilfsweise verteidigte Fassung des Patentan-\n\nspruchs unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Erweiterung nicht zu be-\n\nanstanden. Der von der Klägerin zusätzlich begehrten Einfügung im Rahmen\n\ndes Merkmals 7 bedarf es nicht mehr.\n\nIV. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz noch eine weitergehen-\n\nde Nichtigkeitserklärung begehrt, ist die Klage nicht begründet.\n\nDie Frage einer unzulässigen Erweiterung ist durch die Beschränkung\n\nauf die hilfsweise verteidigte Fassung des Patentanspruchs gegenstandslos\n\ngeworden (vorstehend zu III.).\n\nDer Nichtigkeitsgrund fehlender Neuheit oder mangelnder erfinderischer\n\nTätigkeit (Art. 138 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 52, 54, 56 EPÜ; Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1\n\nIntPatÜG) ist ebenfalls nicht gegeben. Das im Berufungsverfahren allein noch\n\nentgegengehaltene Befestigungselement \"Wind-Devil\" der Windlock Corp.\n\n(E 7) ist für eine Befestigung durch Schrauben und Verwendung eines Schrau-\n\nbers konzipiert. Die Ausnehmung für die Einführung des Schraubers ist über-\n\ndimensioniert und für eine unmittelbare oder mittelbare Führung der Mündung\n\ndes Schraubers weder bestimmt noch geeignet, und zwar weder im Mündungs-\n\nbereich noch im Fußbereich. Sie bietet auch im Mündungsbereich reichlich\n\nPlatz für ein Umbiegen der Verschlußsegmente. Insoweit ist weder eine Er-\n\nweiterung der Ausnehmung noch ein Anliegen umgebogener Segmente und\n\neine dadurch bedingte Führung vorgesehen. Die erfindungsgemäße Ausge-\n\nstaltung der Merkmale 5.1 und 7 in der hilfsweise verteidigten Fassung ist da-\n\nher weder vorweggenommen noch nahegelegt. Das gleiche gilt erst recht für\n\ndie verteidigte Gesamtkombination.\n\nV. Die Unteransprüche 2 und 5 haben als besondere Ausgestaltungen\n\ndes Patentanspruchs 1 in dessen eingeschränkter Fassung mit diesem Be-\n\nstand.\n\nVI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84 Abs. 2, 110 Abs. 3 Satz 2\n\nPatG in der nach Art. 29 Satz 2 des PatGÄndG vom 16. Juli 1998 auf den vor-\n\nliegenden Fall noch anwendbaren früheren Fassung in Verbindung mit §§ 91,\n\n92 und 97 ZPO. Der Senat hat dabei berücksichtigt, daß die Klägerin ihr in der\n\nBerufungsinstanz nur noch eingeschränkt verfolgtes Klageziel ungeachtet der\n\nabweichenden Formulierung in der Urteilsformel im wesentlichen erreicht hat.\n\nRogge\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_210-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-23/x-zr-210-98","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_210-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_210-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-23/x-zr-210-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_210-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:31:05.989789+00:00"}}